MAG. JOSEF CAPEK. Klienteninformation. Stand Dezember 2012
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- Gerrit Acker
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1 MAG. JOSEF CAPEK WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS- UND STEUERBERATUNGSGESMBH 1060 Wien, Mariahilfer Str. 47/5/2/1 Telefon: Serie Klienteninformation Stand Dezember 2012 Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant! Mit den nachfolgenden Ausführungen möchten wir Ihnen auch heuer wieder einige Tipps zum Jahreswechsel geben, und Sie auf zukünftige Änderungen hinweisen. Bitte beachten Sie, dass es sich nur um punktuelle Informationen handelt, die sofern Sie betroffen oder interessiert sind durchwegs ergänzender Besprechungen bedürfen. Bitte beachten Sie auch Informationen auf unserer Homepage Unser Büro ist in der letzten Dezemberwoche geschlossen. An diesen Tagen sowie an den gesetzlichen Sonn- und Feiertagen ist auch kein Faxempfang möglich. Auch s werden erst ab 2. Jänner bearbeitet. Sollten Sie während dieser Zeit Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse anmelden müssen (Achtung: verpflichtend vor Arbeitsantritt), steht Ihnen hierfür ein Formular ( Mindestangaben-Anmeldung ) auf der Homepage der Gebietskrankenkasse unter folgendem Link zur Verfügung: Dieses Formular ist direkt an die Gebietskrankenkasse zu faxen. Die danach erforderliche Vollanmeldung wird wie gewohnt wieder von uns vorgenommen. Für Abmeldungen steht eine Frist von sieben Tagen zur Verfügung. Für weitergehende Informationen stehen meine Mitarbeiter und ich gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen geruhsame Feiertage und Gesundheit sowie privaten und wirtschaftlichen Erfolg für das Jahr Mit freundlichen Grüßen Mag. Josef Capek
2 Mag. Josef Capek Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftmbH Seite 2 Inhaltsverzeichnis Grundstücksbesteuerung... 3 Kapitalertragsteuer... 3 Gewinnfreibetrag... 3 Forschungsprämie... 4 Veröffentlichung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften im Firmenbuch... 4 Nichtabsetzbarkeit von Strafen und Geldbußen... 4 Elektronische Rechnungen... 4 Umsatzsteuer Vermietung von Grundstücken... 5 Solidarabgabe... 5 Auflösungsabgabe... 5 Pendlerpauschale... 5 Spenden als Betriebsausgaben bzw. als Sonderausgaben... 6 Kirchenbeitrag... 6 Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter, Weihnachtsfeier... 6 Kinderbetreuungskosten: 500 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei... 6 Sonderausgaben bis maximal Sonderausgaben ohne Höchstbetrag... 7 Kinderbetreuungskosten... 7 Übersiedlung Finanzamt Finanzzentrum Wien Mitte... 7 Sozialversicherungswerte Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen... 8
3 Mag. Josef Capek Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftmbH Seite 3 Grundstücksbesteuerung Eigentlich keine Neuerung ab 2013, sondern bereits seit in Kraft (überfallsartig eingeführt), sind die Neuregelungen zur Grundstücksbesteuerung (Grund und Boden, Gebäude, Wohnungen). Demnach sind sämtliche Wertsteigerungen aus der Veräußerung von Grundstücken mit 25% Immobilienertragsteuer steuerpflichtig. Damit ist die Spekulationsfrist von zehn Jahren hinfällig. Grundstücke die bereits vor dem angeschafft wurden, werden vereinfacht mit 3,5% des Veräußerungserlöses besteuert. Wichtigster Ausnahmetatbestand ist die Hauptwohnsitzbefreiung. Die neue Immobilienertragsteuer gilt sowohl für Grundstücke im Privat- als auch im Betriebsvermögen. Kapitalertragsteuer Seit April 2012 sind Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen generell steuerpflichtig. Der Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Wurde früher nur bei Zinsen und Dividenden die Kapitalertragsteuer einbehalten, kommt es nun auch bei realisierten Wertsteigerungen zum KESt-Abzug (25%). Wurden Wertpapiere bis angeschafft, sind realisierte Wertsteigerungen wie bisher nach einem Jahr (nach Ablauf der Spekulationsfrist) steuerfrei. Gewinnfreibetrag Wie bisher steht mit der Veranlagung 2012 natürlichen Personen (d.s. Einnahmen- Ausgaben-Rechner, bilanzierende Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften; nicht aber GmbHs) mit betrieblichen Einkünften der Gewinnfreibetrag zu. Bis zu einem Gewinn von EUR ,00 steht jedem Steuerpflichtigen ein Freibetrag i.h.v. 13 % des Gewinns (max. somit EUR 3.900,00) als sogenannter Grundfreibetrag zu. Für den Betrag von EUR ,00 übersteigende Gewinne, kann der Freibetrag geltend gemacht werden, wenn bestimmte Investitionen getätigt werden (investitionsbedingter Gewinnfreibetrag; Anschaffung bis zum ). In Betracht kommen Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV, Gebäudeinvestitionen, oder bestimmte Wertpapiere (insbesondere Anleihen und Bundesschatzpapiere). Gebrauchte Wirtschaftsgüter und PKWs sind nicht begünstigt. Auch müssen die angeschafften Investitionen mindestens vier Jahre im Unternehmen verbleiben. Ab 2013 kommt es allerdings zu einer Einschränkung (temporär bis 2016). Ab einem Gewinn von EUR ,00 reduziert sich der Gewinnfreibetrag auf 7% bzw. danach noch auf 4,5%. Der Freibetrag ist dann mit EUR ,00 begrenzt.
4 Mag. Josef Capek Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftmbH Seite 4 Forschungsprämie Für die Beantragung der Forschungsprämie (10% der Forschungsaufwendungen) müssen zukünftig mit einem Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) die Voraussetzungen über die begünstigte Forschungstätigkeit bestätigt werden. Veröffentlichung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften im Firmenbuch Gemäß Unternehmensgesetzbuch sind Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag dem Firmenbuch zwecks Veröffentlichung vorzulegen. Vom Firmenbuchgericht werden für nicht fristgerecht eingereichte Bilanzen automatisch Zwangsstrafen verhängt. Die Nichteinreichung des Jahresabschlusses nach einer Frist von neun Monaten wird automatisch (ohne Vorwarnung!) mit EUR 700,00 je Gesellschaft und je Geschäftsführer (bei kleinen GmbHs) bestraft. Diese Strafe wird bei weiterer Nichtabgabe alle zwei Monate wiederholt verhängt. Nichtabsetzbarkeit von Strafen und Geldbußen Strafen und Geldbußen sind (seit 2011) steuerlich nicht absetzbar. Betroffen sind sämtliche Strafen und Geldbußen (vor Gericht, Verwaltungsbehörden, etc.). Elektronische Rechnungen Ab kommt es zu einer Vereinfachung bei elektronischen Rechnungen. Für die Anerkennung ist die sogenannte elektronische Signatur nicht mehr unbedingt erforderlich. Elektronisch übermittelte Rechnungen (zb per , Fax) sind dann der Papierrechnung gleichgestellt, insofern die Echtheit und Zuordenbarkeit der Rechnung durch ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren gewährleistet ist. Jedenfalls muss der Rechnungsempfänger der elektronischen Übermittlung zustimmen.
5 Mag. Josef Capek Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftmbH Seite 5 Umsatzsteuer Vermietung von Grundstücken Bei neuen Mietverhältnissen (nach dem ) ist der Verzicht auf die umsatzsteuerbefreite Vermietung von Grundstücken an bestimmte Unternehmer (insb. Ärzte, Versicherungen, Banken) nicht mehr möglich. Ist der Bestandsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann der Vermieter dann nicht mehr steuerpflichtig vermieten. In der Konsequenz steht dem Vermieter dabei der Vorsteuerabzug nicht mehr zu. Solidarabgabe Ab 2013 wird die begünstigte Besteuerung von Sonderzahlungen bei Besserverdienenden eingeschränkt. Waren Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) bisher generell nur mit 6% besteuert, erhöht sich der Steuersatz bei Sonderzahlungen von über EUR ,00 auf 27%, bzw. für Sonderzahlungen von über EUR ,00 auf 35,75%. Diese sogenannte Solidarabgabe soll nur befristet bis 2016 gelten. Auflösungsabgabe Eine Kostenbelastung für Dienstgeber ergibt sich ab nächstem Jahr aus der Auflösungsabgabe. Für jedes arbeitslosenversicherte Dienstverhältnis (auch freies Dienstverhältnis), das nach dem beendet wird, hat der Arbeitgeber einen Betrag von EUR 113,00 zu entrichten. Die Auflösungsabgabe wird gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und ist unaufgefordert zu zahlen. Die Auflösungsabgabe ist insbesondere bei Kündigung durch den Dienstnehmer nicht zu entrichten, sehr wohl jedoch bei Kündigung durch den Dienstgeber und bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses. Pendlerpauschale Wie auch den Medien entnommen werden kann, wird derzeit über eine Änderung der Pendlerpauschale diskutiert. Eine politische Einigung ist bereits in Sicht. Die neue Regelung könnte Anfang des Jahres 2013 beschlossen werden und dann rückwirkend mit in Kraft treten.
6 Mag. Josef Capek Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftmbH Seite 6 Spenden als Betriebsausgaben bzw. als Sonderausgaben Die Liste der begünstigten Spendenempfänger wurde seit dem Jahr 2012 um die Bereiche Umweltschutz, Tierheime und Freiwillige Feuerwehren erweitert. Ab 2013 sind die absetzbaren Spenden mit 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres begrenzt. Bisher war hier das Vorjahresergebnis als Grenze maßgebend. Kirchenbeitrag Bezahlte Kirchenbeiträge sind seit steuerlich bis EUR 400,00 steuerwirksam. Bisher waren Kirchenbeiträge nur bis zu einer Höhe von EUR 200,00 als Sonderausgaben absetzbar. Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter, Weihnachtsfeier Geschenke an Arbeitnehmer sind als Sachzuwendungen bis 186,00 lohnsteuerund sozialversicherungsfrei (auch Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Zu beachten ist auch, dass für Geschenke Umsatzsteuerpflicht besteht, wenn das Geschenk über Aufmerksamkeiten (CDs, Blumen, Bücher etc.) hinausgeht. Für sämtliche Betriebsveranstaltungen eines Jahres (Ausflüge, Feiern etc.) gibt es je Arbeitnehmer einen Freibetrag von 365,00. Kinderbetreuungskosten: 500 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von EUR 500,00 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV- Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z.b. Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheines einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden. (zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten siehe weiter unten)
7 Mag. Josef Capek Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftmbH Seite 7 Sonderausgaben bis maximal Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung: Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von auf Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von (bis 2008: ), ab dem überhaupt keine Topf- Sonderausgaben mehr zustehen. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Kinderbetreuungskosten Für Kinder bis zum 10. Lebensjahr können die Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Pro Kind und Kalenderjahr können höchstens EUR 2.300,00 steuerlich abgesetzt werden. Absetzbar sind Kosten für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergarten, Hort, Internat) oder Kosten durch eine pädagogisch qualifizierte Person (sofern nicht haushaltszugehörig). Übersiedlung Finanzamt Finanzzentrum Wien Mitte Seit 10. Dezember 2012 hat das neue Finanzzentrum Wien Mitte geöffnet. Sukzessive werden die Standorte der alten Wiener Finanzämter geschlossen (Finanzamt 2/20/21/22 bleibt bestehen). Finanzzentrum Wien Mitte Marxergasse 4, 1030 Wien (zb U-Bahn Station Landstraße, oder Bahnhof Wien Mitte) Mo-Mi , Do , Fr Tel
8 Mag. Josef Capek Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftmbH Seite 8 Sozialversicherungswerte 2013 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 386,80 Höchstbeitragsgrundl. monatlich ASVG 4.440,00 Höchstbeitragsgrundl. jährlich ASVG ,00 Höchstbeitragsgrundl. monatlich GSVG 5.180,00 Höchstbeitragsgrundl. jährlich GSVG ,00 Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen Zum läuft die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2005 aus. Diese können daher ab vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Unternehmensgesetzbuch (UGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind. Der Inhalt dieses Schreibens ersetzt nicht die persönliche Beratung. Irrtum und Druckfehler vorbehalten. Für die Vollständigkeit der Ausführungen wird keine Haftung übernommen.
Klienteninformation Stand Dezember 2011
MAG. JOSEF CAPEK WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS- UND STEUERBERATUNGSGESMBH 1060 Wien, Mariahilfer Str. 47/5/2/1 Telefon: 01 587 82 66-0 Serie E-Mail: wt-kanzlei@capek.at Klienteninformation Stand Dezember 2011 Sehr
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