B e s c h e i d : II.

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1 Postzustellungsurkunde: 1. XXX Ltd. Straße 9xxxx Ort 2. Vorname NAME Straße 9xxxx Ort Vollzug der Gewerbeordnung; Untersagung eines stehenden Gewerbes nach 35 Abs. 1 GewO Gewerbetreibender: XXX Ltd., vertreten durch den Geschäftsführer Vorname NAME, und Vorname NAME, geboren xx.xxxx Betriebs-/Wohnsitz: 9xxxx Gewerbe: xxx Anlage: 1 Kostenrechnung mit Zahlschein Das Landratsamt xxx erlässt folgenden B e s c h e i d : I. Der Firma XXX Ltd., vertreten durch den Geschäftsführer Vorname NAME, wird die Ausübung der selbständigen Tätigkeit xxx zeitlich unbefristet auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagt. II. III. IV. Herrn Vorname NAME wird die Geschäftsführung der XXX Ltd. untersagt. Ihm wird auch jedes weitere, i.s.d. Gewerbeordnung selbständige Gewerbe zeitlich unbefristet auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagt. Die Untersagung erstreckt sich auch auf Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines anderen Gewerbetreibenden oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person. Die Schließung des Betriebes in 9xxxx, durch Anwendung unmittelbaren Zwangs (z.b. Versiegelung der Geschäftsräume) wird für den Fall angedroht, dass das Gewerbe trotz der Untersagung weiter ausgeübt wird. Tätigkeiten zur Abwicklung des Gewerbes sind bis längstens 2 Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheids zulässig. Die Ziffern I bis III dieses Bescheids werden für sofort vollziehbar erklärt. V. Der Gewerbetreibende hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es werden Gebühren i.h.v. 200,00 EUR und Auslagen i.h.v. 3,30 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. II. Das Landratsamt xxx ist sachlich und örtlich zum Erlass dieses Bescheids zuständig ( 35 Abs. 7 GewO, 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewV, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG, Art. 30 Abs. 1 VwZVG). 1. Das Landratsamt ist verpflichtet, die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist ( 35 Abs. 1 Satz 1 GewO).

2 Bisherige langjährige Erfahrungen mit Vorname NAME (als selbständiger Gewerbetreibender oder Geschäftsführer bzw. Gesellschafter einer Firma) und das durchgeführte Anhörungsverfahren ( 35 Abs. 4 GewO) ergaben, dass diese Voraussetzungen (noch immer) vorliegen und die Untersagung des Gewerbes endgültig geboten ist: 1.1. Seit xx.xx.xxxx übt die im Handelsregister eingetragene Firma XXX Ltd. & Co. KG ein stehendes Gewerbe xxx in 9xxxx, aus. Geschäftsführerin dieser Gesellschaft ist lt. Gesellschaftsbeschluss die XXX Ltd.. Bei dieser wiederum ist Vorname NAME Geschäftsführer und - zusammen mit Vorname2 NAME2 auch Gesellschafter Auf Grund des erst kürzlich abgeschlossenen Untersagungsverfahrens gegen Vorname2 NAME2 sowie jahrzehntelange Erfahrungen mit Vorname NAME als selbständiger Gewerbetreibender oder beispielsweise als Geschäftsführer der auf xxx angemeldeten Firma, waren bereits vor Anmeldung der Ltd. ausreichend Tatsachen bekannt, die Rückschlüsse auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit zuließen. Es wurde deshalb unmittelbar nach Bekanntwerden der neuerlichen Tätigkeit das Untersagungsverfahren eingeleitet. Die Umfrage bei den Trägern öffentlicher Belange ergab im Wesentlichen die unter Ziffer I dargestellten Sachverhalte und bestätigt die Prognoseentscheidung der Unzuverlässigkeit Bzgl. weiterer Tatsachen, die die Notwendigkeit der Gewerbeuntersagung gegen den Geschäftsführer der Ltd. begründen, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer II.2 verwiesen. 2. Das Landratsamt ist verpflichtet, die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist ( 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Die Gewerbeuntersagung gegen Vorname NAME erstreckt sich präventiv auch auf jede weitere selbständige gewerbliche Tätigkeit ( 35 Abs. 1 Satz 2 GewO); sie kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden und gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens fortgesetzt werden ( 35 Abs. 7a Sätze 1 und 2 GewO) Zum gewerblichen Werdegang von Vorname NAME wird auf die Ausführungen im Sachverhalt (I.) verwiesen. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen war - nachdem dem Einzelunternehmer NAME2 eine umfängliche Gewerbeuntersagung ausgesprochen wurde die Flucht in eine neue Betriebsform (Ltd.) nur noch eine Frage der Zeit. Es passt dabei auch ins Bild, dass nach Einleitung des Untersagungsverfahrens gegen Vorname2 NAME2 zeitnah die Gründung einer Limited durch die beiden Gesellschafter Vorname NAME und Vorname2 NAME2 vorangetrieben wurde Die steuerrechtlichen Vorschriften wurden über einen sehr langen Zeitraum objektiv verletzt. Dies allein wäre schon ein entscheidender Untersagungsgrund (gem. Schreiben des BayStMF vom ). Auch die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder sonstiger Beiträge (z.b. Beiträge zu Berufsgenossenschaften) rechtfertigen die Annahme der Unzuverlässigkeit, da hieraus der Schluss gezogen werden kann, dass es an dem für die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes erforderlichen Willen (und oft finanziellen Mitteln) fehlt. Vorgenannte Sachverhalte verdeutlichen auch, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes von vornherein als unzureichend betrachtet werden muss; es wird ohne die dafür er-

3 forderlichen Mittel ausgeübt. Über die Jahre hinweg haben sich bei den verantwortlichen Gesellschaftern Beitrags- und Steuerrückstände aus gewerblicher Tätigkeit angehäuft. Die finanzielle und personelle Vertrauenswürdigkeit ist nachweislich nicht gegeben. Die sich hieraus ergebenden Gefahren für die Allgemeinheit (Versicherungsträger, Fiskus) sowie für die Mitarbeiter und insbesondere auch die Kunden und Zulieferfirmen, gilt es zu verhindern (vgl. Landmann/Rohmer, GewO 35, Randnr. 46: Auf Überschuldung, Leistungsunfähigkeit, Fehlen der für eine ordnungsgemäße Berufsausübung erforderlichen Geldmittel, fehlende Kreditwürdigkeit u. Ä. stützen sich das BVerwG (Urt. v , GewA 1961, 166, v , GewA 1966, 9 = BVerwGE 22, 16, 4-mal v , GewA 1982, 233, 298, 301 linke Spalte, 294 = BVerwGE 65, 1 = MDR 1982, 873, Beschl. v , GewA 1970, 131 und v , GewA 1972, 150), der VGH Bad.-Württ. (Urt. v , GewA 1969, 33, v , GewA 1972, 248, v , GewA 1973, 62, Beschl. v , GewA 1975, 373), der Bay. VGH (Beschl. v , GewA 1976, 91, Urt. v , GewA 1979, 37, Beschl. v , GewA 1987, 379), das OVG Lüneburg (Urt. v , GewA 1976, 89), das OVG Münster (unveröffentlichtes Urt. v , Az. IV A 1288/74), der Hess. VGH (Urt. v , GewA 1991, 343, Beschl. v , GewA 1993, 157) und das OVG Hamburg (Urt. v , GewA 1990, 405). Die Ablehnung des Konkurses (jetzt Abweisung des Insolvenzverfahrens) mangels Masse, erfolglose Vollstreckungsversuche, Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung nach 901 ZPO u. Ä. stellen insbesondere nach Auffassung des VGH Bad.-Württ. die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage (Urt. v , GewA 1965, 156, v , GewA 1971, 203, v , GewA 1972, 37, v , GewA 1972, 248, v , GewA 1973, 62, v , GewA 1973, 154, v , GewA 1973, 156, Beschl. v , GewA 1994, 30), ferner Urt. des Hess. VGH v , GewA 1993, 159 ). Vorname NAME hat seit mindestens xxxx beharrlich gegen seine Pflichten als Gewerbetreibender verstoßen und hat trotz verschiedener Gewerbeuntersagungsverfahrens gezeigt, dass er nicht willens und in der Lage ist, ein von ihm ausgeübtes Gewerbe ordnungsgemäß zu führen. Schlussfolgernd aus den bisherigen Erfahrungen und dem Gesamtbild seines Verhaltens ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er auch künftig wieder nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm als Geschäftsführer - ausgeübte Gewerbe ordnungsgemäß betreiben wird. Die Ausübung gewerblichen Handelns ist deshalb notwendigerweise zu untersagen Die bisherigen Erfahrungen haben auch gezeigt, dass es durchaus zu Strohmannverhältnissen oder hintergründigen Einflussnahmen bei den Gewerben der xxx durch Herrn Vorname NAME gekommen sein kann. Dies wird nunmehr durch die Tatsache bekräftigt, dass Herr NAME - nachdem ihm bisher immer nur selbständige Tätigkeiten untersagt wurden versucht, als Geschäftsführer einer Limited maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen zu nehmen. Dem ist vorzubeugen, indem auch Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden untersagt werden. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Gewerbeuntersagung kann der Schutz der Allgemeinheit und Einzelner letztlich nur noch durch dieses generelle Verbot sichergestellt werden. Denn Vorname NAME hat es stets verstanden, durch An-, Ab-, Ummeldungen, Neufirmierungen, Geschäftsgründungen usw., sich behördlichen Maßnahmen zu entziehen Eine Teiluntersagung kommt nicht mehr in Betracht, da - unabhängig vom tatsächlich betriebenen Gewerbe - stets steuerrechtliche Vorschriften zu beachten sind. Auf Grund bisheriger Erfahrungen werden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch künftig diese Pflichten nicht erfüllt, so dass nur eine vollständige Gewerbeuntersagung geeignet erscheint. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung ist auch geboten, denn die beträchtlichen Steuer- und Beitragsschulden, Nichter-

4 füllung von Erklärungspflichten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sind Tatsachen, die bei jeder Gewerbeausübung und auch bei leitenden Tätigkeiten für andere Gewerbetreibende befürchten ließen, dass das Vermögen anderer geschädigt werde. Sie ist auch geboten, weil häufig Gewerbetreibende oder Personen, denen die Gewerbeausübung untersagt wurde, diese Tätigkeit unter dem Namen eines anderen fortsetzen, ohne dass sich ein Strohmannverhältnis und eine Umgehung der Gewerbeuntersagung nachweisen lässt. Für die Ausdehnung der Untersagung reicht die Annahme einer abstrakten Gefahr aus. Besonders schwer fällt bei der Würdigung auch ins Gewicht, dass es dem Gewerbetreibenden seit mindestens xxxx nicht gelungen ist, ein Gewerbe über einen längeren Zeitraum ordnungsgemäß auszuüben Das Landratsamt hat bei der Gewerbeuntersagung gegen Vorname NAME den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel berücksichtigt und die Belange der Allgemeinheit gegen das Interesse des Betroffenen sorgfältig abgewogen Der nach 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gegebene Ermessensspielraum ist durch das bisherige, jahrelange Verhalten von Vorname NAME praktisch auf ein Minimum reduziert. Nach Sach- und Rechtslage können die gesetzlichen Zielvorstellungen nur durch eine umfassende Gewerbeuntersagung gewahrt werden, weil von dem Gewerbetreibenden erneut ein Ausweichen in andere selbständige gewerbliche Tätigkeiten zu erwarten ist. Der Gewerbetreibende hat stets zu erkennen gegeben, dass er durch ein entsprechendes unternehmerisches Auftreten auch weiterhin danach trachtet, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern und durch Nichtabführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sein Vermögen zu mehren. Nachdem die persönliche Unzuverlässigkeit in großen Teilen auf dem bisherigen Verhalten als Steuerschuldner beruht, muss vorgebeugt werden, dass Vorname NAME dem Staat (und damit der Allgemeinheit) weiter auf gleicher Weise schadet. Dies ist nur zu erreichen, wenn ihm ein unternehmerisches Auftreten auch nach 35 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung untersagt wird. Die Allgemeinheit hat hieran ein elementares Interesse. 3. Die Zwangsmittelandrohung stützt sich auf Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Art. 34, Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Art. 37 VwZVG. Insbesondere verspricht die Verhängung eines Zwangsgeldes auf Grund ohnehin fehlender finanzieller Mittel keine Aussicht auf Erfolg. Die Frist zur Erfüllung der aus diesem Bescheid entstehenden Pflicht ist angemessen - ihr kann durch Unterlassen eines Handelns sofort Folge geleistet werden. Es steht im angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck. Es wurde so bestimmt, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. 4. Der Sofortvollzug stützt sich auf 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ein besonderes öffentliches Interesse liegt vor, weil zu erwarten ist, dass durch weitere Verzögerung die steuer-, sozialversicherungsrechtlichen und zivilrechtlichen Forderungen gegenüber dem Gewerbetreibenden sofort wieder entstehen und Kostenansprüche öffentlicher Stellen wachsen würden, obwohl von vornherein abzusehen ist, dass diese nicht erfüllt werden könnten. Die Anordnung dient dem sofortigen Schutz wichtiger Rechtsgüter. Eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wäre angesichts der weiteren Schäden im Falle einer Gewerbeausübung durch Vorname NAME nicht zu vertreten.

5 Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, dass Personen, die für die Ausübung eines Gewerbes nachweislich unzuverlässig sind, sofort von einer weiteren wirtschaftlichen Betätigung und einer Gewinnerzielung auf Kosten Dritter ausgeschlossen werden. Es besteht hierdurch die Gefahr, dass es wie schon in der Vergangenheit zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten in betrügerischer Absicht kommen wird. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 6, 8, 12 und 13 KG i.v.m. Tarif-Nr. 1.I.8/3.2, 5.III.5/15 KVz. Bei der Kostenentscheidung wurde der im Untersagungsverfahren angefallene Verwaltungsaufwand, die Bedeutung der Angelegenheit für die jeweiligen Gewerbetreibenden und deren wirtschaftliche Verhältnisse berücksichtigt. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g Hinweise: 1. Der Abschluss neuer - den Gewerbetreibenden verpflichtender - Verträge ist nicht zulässig. 2. Unter Abwicklung des Gewerbes ist jede Tätigkeit zu verstehen, die rechtlich und tatsächlich geeignet ist, das Gewerbe aufzulösen. Hierzu gehören insbes. die Abmeldung von Firmenfahrzeugen, Abgabe von Steuererklärungen, Vertragsverhandlungen mit Gläubigern, Kündigung versch. Mitgliedschaften usw. 3. Das Landratsamt xxx weist vorsorglich darauf hin, dass die Fortsetzung der Gewerbeausübung trotz dieser Untersagungsanordnung gem. 146 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) GewO mit einer Geldbuße bis EUR geahndet werden. 4. Die beharrliche Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Gewerbeuntersagungsanordnung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft ( 148 Nr. 1 GewO). 5. Wird trotz dieser Gewerbeuntersagungsverfügung der Geschäftsbetrieb nicht eingestellt, muss das Landratsamt die Fortsetzung des Betriebes durch geeignete Maßnahmen (z.b. Versiegelung der Betriebsräume, Sicherstellung von Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugen, Arbeitsgeräten, -maschinen) verhindern. Der Erlass weiterer Anordnungen bleibt insoweit ausdrücklich vorbehalten. 6. Zur Durchsetzung solcher Maßnahmen kann sich das Landratsamt der Polizei bedienen. Unterschrift

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