Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 5 K Titel: Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden Normenketten: GewO 12 S. 1, 35 Abs. 1 S. 1, S. 2 AO 162 InsO 21 Leitsätze: 1. Ein Gewerbetreibender ist gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird (vgl. auch BVerwG BeckRS 2015, Rn. 14). Eine Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (so ua BVerwG BeckRS 9998, 44552). (redaktioneller Leitsatz) 2. Aus Steuerrückständen kann eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit isv 35 Abs. 1 S. 1 GewO auch folgen, wenn sich die Rückstände aus einer Schätzung gem. 162 AO und nicht aus konkreten Besteuerungsgrundlagen ergeben (vgl. auch BVerwG BeckRS 9998, 46681; BeckRS 1996, ). (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Verbot des 12 S. 1 GewO, wonach Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ermöglichen, ua während der Zeit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach 21 InsO keine Anwendung finden, hindert eine Gewerbeuntersagung nach Aufhebung der im Insolvenzverfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen nicht (vgl. auch VGH München BeckRS 2016, sowie zur Reichweite der Sperrwirkung des 12 S. 1 GewO im Übrigen VGH München BeckRS 2016, 52322). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gewerbeuntersagung, Unzuverlässigkeit, wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, Steuerrückstand, Sperrwirkung, Insolvenzverfahren Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

2 2 Die Klägerin hat am 29. August 2011 zum 1. September 2011 bei der Stadt... das Gewerbe Gebäudereinigung und Hausmeisterservice mit Betriebsstätte... angemeldet. Am 14. Juni 2012 zeigte sie eine Erweiterung der Tätigkeiten um Befristete Überlassung von firmeneigenem Reinigungspersonal an andere Unternehmen auf Rechnung an. 3 Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 teilte die Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft dem Landratsamt... mit, dass das Beitragskonto einen Rückstand in Höhe von 7.026,97 Euro aufweise, und beantragte die Untersagung des Gewerbes nach 35 GewO. 4 Die Stadt... teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 3. Juni 2014 mit, dass die Klägerin der Stadt aktuell Grundsteuer in Höhe von 51,18 Euro schulde. 5 Das Finanzamt... teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 6. Juni 2014 mit, dass die Klägerin mit der Zahlung von Lohnsteuer, Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag einschließlich Verspätungs- und Säumniszuschlägen und Zinsen in Höhe von insgesamt ,22 Euro im Rückstand sei. Die Besteuerungsgrundlagen Einkommenssteuer /Umsatzsteuer 2011 und 2012 seien geschätzt worden. 6 Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass es ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet habe und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Juli Am 21. Juli 2014 und am 27. Oktober 2014 wurde gegen die Klägerin vom Amtsgericht... die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das Gewerbeuntersagungsverfahren wurde daraufhin vom Landratsamt bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens ausgesetzt. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen wurden am 21. November 2014 vom Amtsgericht... aufgehoben. Daraufhin wurde das Gewerbeuntersagungsverfahren wieder aufgenommen. 8 Zwischenzeitlich erfolgten immer wieder Vollstreckungen und freiwillige Zahlungen. 9 Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 wurde der Klägerin letztmals Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. Juli 2015 gegeben. 10 Am 31. Juli 2015 betrugen die Steuerforderungen beim Finanzamt... insgesamt ,60 Euro. Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden pünktlich eingereicht und lagen vor. Die fehlenden Jahressteuererklärungen für 2012 und 2013 wurden nicht abgegeben. Die Lohnsteueranmeldungen lagen bis einschließlich Mai 2015 vor, Juni 2015 fehlte. Bei der Stadt... bestanden Gewerbesteuerforderungen einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von ,11 Euro. Bei der Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft bestanden Beitragsforderungen in Höhe von 866,79 Euro. Die Handwerkskammer... teilte mit Schreiben vom 12. August 2015 mit, dass Beitragsrückstände in Höhe von 700 Euro zuzüglich Mahngebühren in Höhe von 5 Euro bestünden. 11 Mit Bescheid vom 17. August 2015 untersagte das Landratsamt der Klägerin die Ausübung des Gewerbes Gebäudereinigung und Hausmeisterservice, befristete Überlassung von firmeneigenem Reinigungspersonal an andere Unternehmen auf Rechnung sowie jegliche weitere selbstständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter 35 Abs. 1 GewO fällt (Ziffer 1 des Bescheides). Es wurde

3 angeordnet, dass die Klägerin den Betrieb innerhalb von drei Monaten ab Bestandskraft des Bescheides einzustellen hat (Ziffer 2 des Bescheides). Für den Fall, dass die Klägerin nach Ablauf der unter Ziffer 2 gesetzten Frist ihrer Verpflichtung aus Ziffer 1 des Bescheides nicht nachkomme, bei Zuwiderhandlung sowohl gegen die Untersagung des derzeit betriebenen Gewerbes als auch des Betriebes eines anderen Gewerbes, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,00 Euro angedroht (Ziffer 3 des Bescheides). 12 Zur Begründung hat das Landratsamt im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin sei die Ausübung des Gewerbes nach 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zu untersagen, da die Klägerin unzuverlässig sei. Dies ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkomme. Dabei spiele es keine Rolle, aus welchen Gründen dies geschehe. Der Tatbestand der Unzuverlässigkeit sei auch bei unverschuldeten Pflichtverletzungen erfüllt. Zum anderen offenbare das Zahlungsverhalten der Klägerin einen mangelnden Leistungswillen. 13 Die Rückstände beim Finanzamt... seien während des laufenden Untersagungsverfahrens weiter angestiegen. Das Zahlungsverhalten gegenüber der Stadt... sei ähnlich schlecht. Auch die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge begründe die Unzuverlässigkeit. Die Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung gewähre Leistungen auch dann, wenn das betreffende Unternehmen seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkomme. Dies verursache sowohl Vermögensschädigungen des Trägers, als auch Mehrbelastungen der übrigen Versicherten. Durch die Nichterfüllung der öffentlichen Zahlungsverpflichtungen werde auch ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern erlangt. Die Verbindlichkeiten hätten sich laufend erhöht und die Klägerin habe keine Bereitschaft gezeigt, nachhaltig und fristgerecht freiwillige Zahlungen zu leisten und etwa durch ein Sanierungskonzept die Zahlungsrückstände abzubauen. Bei der Interessenabwägung überwiege auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit. 14 Ebenso werde von der Möglichkeit einer Ausdehnung der Untersagung gemäß 35 Abs. 1 Satz 2 GewO Gebrauch gemacht. Seit wenigstens 2011 verstoße die Klägerin gegen ihre steuerlichen Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen. Die Klägerin halte trotz erheblicher finanzieller Probleme über einen erheblichen Zeitraum weiter an ihrer jetzigen gewerblichen Tätigkeit fest. Dadurch habe sie den Willen bekundet, dass sie sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich betätigen möchte. Da sie mit ihrem Gewerbe mehrere Branchen bediene, sei ein Ausweichen auf andere Gewerbe nicht ausgeschlossen. Den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit könne hier nur durch eine Untersagung in dem zuvor bezeichneten Umfang Rechnung getragen werden. Ein milderes Mittel scheide aus. 15 Die Klägerin hat mit Schreiben vom 7. September 2015, eingegangen bei Gericht am 9. September 2015, Klage erhoben und beantragt, 16 den Bescheid des Beklagten vom 17. August 2015 aufzuheben. 17 Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die angemeldeten Umsatzsteuern und Lohnsteuern immer pünktlich bzw. zeitnah bezahlt worden seien. Diesbezüglich beständen keine Rückstände. Mit dem Finanzamt bestünde ein Übereinkommen, wonach das Einkommen großzügig geschätzt werde und dann das Konto der Klägerin gepfändet werde. Das Finanzamt erhalte auf diesem Weg mehr Steuern als angefallen seien. Die fehlenden Einkommenssteuererklärungen resultierten aus dem Umstand, dass vor ungefähr zwei Jahren die damalige Buchhalterin ausgeschieden sei und dadurch einiges an Buchhaltung liegen geblieben sei. Außerdem seien die Buchhaltungsunterlagen seit Monaten vom Zoll beschlagnahmt. Bezüglich der Gewerbesteuer habe die Klägerin einen Stundungsantrag gestellt. Über diesen sei monatelang nicht entschieden, aber der Rückstand auch nicht angemahnt worden. Die Schulden bei der

4 Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft betrügen aktuell nur mehr ungefähr 380 Euro. Die Rückstände bei der Handwerkskammer für... seien ebenfalls untersagungsrechtlich irrelevant. Es ergebe sich aus diesen Gegebenheiten nicht der Gesamteindruck, dass die Klägerin unzuverlässig sei. Weitere Umstände wie die Einstellung des Insolvenzverfahrens sowie das Nichtvorhandensein von Straf- oder Ermittlungsverfahren oder Eintragungen im Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister sprächen für die Zuverlässigkeit der Klägerin. Ebenso hätten bei den Krankenversicherungen nie Rückstände bestanden. Weiterhin spreche die Länge des Untersagungsverfahrens von weit über einem Jahr gegen dessen Dringlichkeit und gegen das Vorliegen der Voraussetzungen. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. 18 Der Beklagte hat mit Schreiben vom 29. September 2015 beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Finanzamt... derzeit Steuerforderungen in Höhe von ,79 Euro bestünden. Von einem Übereinkommen mit der Klägerin sei bei der Steuerbehörde nichts bekannt. Die Jahressteuererklärungen 2012 und 2013 lägen dem Finanzamt... bis heute nicht vor. Weitere Umsatzsteuer- und Einkommenssteuerforderungen seien geltend gemacht und in Bälde fällig. Die Gewerbesteuerforderungen der Stadt... betrügen derzeit ,11 Euro. Über den Stundungsantrag sei noch nicht entschieden. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag seien die Forderungen weiterhin fällig. 21 Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft habe derzeit Beitragsrückstände in Höhe von 1.505,08 Euro zu verzeichnen. Ferner bestätige diese, dass sich die Klägerin regelmäßig in Vollstreckung befinde. Die Forderungen der Handwerkskammer... bestünden weiterhin. Ebenso seien bei der AOK..., KKH und Bundesknappschaft Bahn-See Forderungen vorhanden. Bei diesen seien während des Untersagungsverfahrens noch keine Auskünfte angefragt worden, da die anderen Rückstände bereits erheblich und für die Annahme der Unzuverlässigkeit ausreichend gewesen seien. 22 Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die Verbindlichkeiten der Klägerin nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erheblich angestiegen seien und noch weiter ansteigen würden. Aus der Gesamtschau des Unternehmens ergebe sich eindeutig eine gewerbliche Unzuverlässigkeit der Klägerin. Sie komme zwar ihren Mitwirkungspflichten weitgehend nach, dennoch seien die Gläubiger gehalten, ihre fälligen Forderungen laufend über Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu realisieren. 23 Das gegenständliche Gewerbe hat die Klägerin zum 10. Februar 2016 abgemeldet. 24 Am 10. März 2016 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen. 25 Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 27

5 Der Bescheid vom 17. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) Die Untersagung der Ausübung des Gewerbes Gebäudereinigung und Hausmeisterservice, befristete Überlassung von firmeneigenem Reinigungspersonal an andere Unternehmen auf Rechnung (Ziffer 1 des Bescheides) ist rechtmäßig. 29 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (st. Rspr.. BVerwG, z. B. BVerwG, B. v B 19/95 - GewArch 1995, 200). 30 Rechtsgrundlage für die Untersagung des von der Klägerin ausgeübten Gewerbes ist 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. 31 a) Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich dabei insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, B. v B 26/98 - juris; BVerwG, B. v B 56/97 - juris; BVerwG, B. v B 226/96 - juris; BVerwG, B. v B 5/94 - juris; BVerwG, U. v C 146/80 - juris). 32 Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff und vom Gericht vollumfänglich zu überprüfen. Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Behörde (vgl. Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, 35 Rn. 27; BVerwG, U. v C 43/67 - BVerwGE 28, 202 und U. v C 33/03 - BVerwGE 121, 257). 33 Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört unter anderem die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, 70. EL Juni 2015, 35 Rn. 49 ff., 55 ff.). Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v C 146/80 - BVerwGE 65, 1). Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von Bedeutung ist dabei auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B. v B 5/94 - GewArch 1995, 115). 34 Eine Steuerfestsetzung auf der Grundlage einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 162 Abgabenordnung (AO) ist dabei nicht von minderer Qualität als eine Steuerfestsetzung aufgrund konkreter Besteuerungsangaben (vgl. BVerwG, B. v B 42/92 - GewArch 1992, 298). Maßgeblich ist insoweit nur, ob die Steuern bestandskräftig oder vollziehbar festgesetzt worden sind, der Betroffene somit zur Entrichtung der Steuern verpflichtet ist. 35

6 b) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Klägerin als gewerberechtlich unzuverlässig. Die Steuerschulden der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung waren sowohl absolut als auch im Verhältnis zu den sonstigen Belastungen erheblich. Bereits die Gewerbesteuerforderung der Stadt... in Höhe von ,11 Euro lässt eine finanzielle Überforderung der Klägerin erkennen. Hinzukommen die Steuerrückstände beim Finanzamt... in Höhe von ,60 Euro. Die zu diesem Zeitpunkt geringeren Beitragsrückstände bei der Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft in Höhe von 866,79 Euro sowie der Handwerkskammer für... in Höhe von 705 Euro stellen zwar für sich gesehen noch keine erheblichen Tatsachen dar, sie verstärken jedoch den allgemeinen Eindruck der erheblichen Zahlungsschwierigkeiten. Schon 2011 und 2012 ist die Klägerin auch ihren steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Insgesamt ist während des laufenden Untersagungsverfahrens, das zwischenzeitlich wegen des Insolvenzverfahrens nach 12 GewO ausgesetzt war, keine Besserung der Situation eingetreten. 36 Auch wenn insgesamt die Höhe der jeweiligen Rückstände während des laufenden Untersagungsverfahrens immer wieder schwankte, ist festzuhalten, dass die Begleichung der Rückstände regelmäßig nur aufgrund von Vollstreckungen oder Zahlungen vor dem Hintergrund der drohenden Vollstreckung erfolgte. Insgesamt ergibt sich aus dem Verlauf, dass die Klägerin nicht willens oder nicht in der Lage ist, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Ständig schleppender Zahlungseingang kann auch bei verhältnismäßig geringen Steuerrückständen die Unzuverlässigkeit begründen (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, 70. EL Juni 2015, 35 Rn. 52). 37 c) Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es hingegen nicht an (BVerwG, B. v B 26/98 - juris Rn. 4). 38 Dies gilt auch für Steuerrückstände und die Nichterfüllung steuerlicher Erklärungspflichten. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U. v C 146/80 - BVerwGE 65, 1). Die Klägerin hat keinerlei Ausführungen zu einem etwaigen Sanierungskonzept gemacht. Es lagen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine konkreten Anhaltspunkte zu Ratenzahlungsvereinbarungen oder einem Tilgungsplan vor. Angesichts des ausgeübten Gewerbebetriebs und der Höhe der Schulden lässt die finanzielle Situation der Klägerin schon zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht erkennen, wie eine Schuldentilgung in absehbarer Zeit erfolgen könnte. Es ist ebenso unerheblich, aus welchen Gründen keine ordnungsgemäße Buchhaltung erfolgen konnte, da es auf ein Verschulden nicht ankommt. Zur Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden gehört es vielmehr, eine ordnungsgemäße Buchhaltung auch bei unerwarteten Geschehnissen sicherzustellen. 39 Die Berufung auf ein Übereinkommen mit dem Finanzamt, bei welchem von vornherein die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sowie die Pfändung angestrebt werde, vermag ebenfalls nicht den Eindruck einer ordnungsgemäßen Betriebsführung zu vermitteln. Im Übrigen wurde ein derartiges Übereinkommen vom Finanzamt auf Nachfrage des Landratsamtes bestritten. Die Relevanz der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungsverpflichtungen scheint im Geschäftsbetrieb wenig berücksichtigt worden zu sein. Der bloße Antrag auf Stundung bei der Stadt... befreit nicht von der Zahlungsverpflichtung. 40

7 d) Der Gewerbeuntersagung steht auch 12 GewO nicht entgegen. Die im Insolvenzverfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen wurden am 21. November 2014 vom Amtsgericht... aufgehoben. Das Untersagungsverfahren fand währenddessen nicht statt und wurde erst danach wieder aufgenommen. 41 Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses lagen damit Tatsachen vor, die auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin schließen lassen. Die erheblichen Steuerschulden und die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin sowie ihre Handhabung des Gewerbebetriebes zeigen deutlich, dass sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird. 42 Die Länge des Untersagungsverfahrens lässt hierbei keine Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit der Untersagung zu. Dass die Gewerbebehörde lange Zeit auf steuerliche Pflichtverletzungen nicht mit einer Gewerbeuntersagung reagiert, begründet bei dem Gewerbetreibenden kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass er sein Verhalten fortsetzen könne und befreit die Behörde auch nicht von ihrer Pflicht, gegen unzuverlässige Gewerbetreibende vorzugehen (vgl. BVerwG B. v B 50/92 - GewArch 1992, 232). Des Weiteren erfolgte vorliegend eine Aussetzung aufgrund der gesetzlichen Anordnung in 12 GewO. 43 Die weiteren Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung bezüglich der aktuellen finanziellen Lage der Klägerin bestätigen im Nachhinein die negative Prognose. Die wirtschaftliche Situation hat sich in hohem Maße verschlechtert. Es hat sich eine erhebliche Überschuldung ergeben, die von der Klägerin voraussichtlich nicht mehr zu bewältigen ist. In diesem Zusammenhang lässt sich auch die Gewerbeabmeldung durch die Klägerin erklären. 44 Die Untersagung des ausgeübten Betriebes war damit nach 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zwingend geboten. Ein Ermessen ist der zuständigen Behörde hierbei nicht eingeräumt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar, da mildere Mittel, die in gleicher Weise geeignet wären, die bislang nicht ordnungsgemäße Betriebsführung zu verhindern, nicht ersichtlich sind Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf jegliche weitere selbstständige gewerbliche Tätigkeit, soweit sie unter 35 Abs. 1 GewO fällt, ist ebenfalls rechtmäßig. 46 a) Gemäß 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist (vgl. BVerwG, U. v C 17/79 - BVerwGE 65, 9; BayVGH, U. v BV 13/260 - juris Rn. 17). 47 Die erweiterte Gewerbeuntersagung setzt dabei voraus, dass der Gewerbetreibende nicht nur für den bisherigen Gewebebetrieb unzuverlässig ist, sondern auch in Bezug auf die anderen oder alle gewerblichen Tätigkeiten, die untersagt worden sind (vgl. BVerwG, U. v B 1/93 - GewArch 1993, 155). Die Verletzung von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, insbesondere die Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen, kann die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen (vgl. BVerwG, B. v B 5/94 - GewArch 1995, 115). Demzufolge sind die hier vorliegenden Steuerschulden sowie die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als ausreichender Grund für die Annahme einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit zu werten.

8 48 Für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen Gewerbeausübung ist es weiterhin nicht erforderlich, dass positive Anhaltspunkte hierfür gegeben sind. Vielmehr kann es bereits ausreichen, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt. Die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung folgt dabei schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält. Denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen (vgl. BVerwG U. v C 17/79 - BVerwGE 65, 9). Aufgrund des Festhaltens der Klägerin an der Gewerbeausübung über einen langen Zeitraum trotz finanzieller Schwierigkeiten ist folglich davon auszugehen, dass sie sich auf jeden Fall gewerblich betätigen wollte. 49 b) Bei der Untersagung nach 35 Abs. 1 Satz 2 GewO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist hinsichtlich des Ermessens nach 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt. Die Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung wurde vom Beklagten erkannt und das Ermessen ausgeübt. Es wurde ermessensfehlerfrei zur Begründung angeführt, dass die Klägerin seit 2011 gegen ihre steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten verstoße und trotz finanzieller Probleme an der Gewerbeausübung festhalte. Außerdem ist zutreffend festgestellt worden, dass ein Ausweichen auf andere Gewerbe nicht ausgeschlossen sei, da die Klägerin mit ihrem Gewerbe mehrere Branchen bediene. Das Landratsamt hat weiterhin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Vorrang des Schutzes der Allgemeinheit gegenüber den Interessen der Klägerin angenommen Die in Ziffer 2 des Bescheides angeordnete Einstellung des Gewerbebetriebes innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Gewerbeuntersagung ist ebenfalls rechtmäßig. Die der Klägerin gesetzte Frist von drei Monaten ist angemessen. Dieser Zeitraum ist für eine Abwicklung des Betriebes ausreichend Die in Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 2 des Bescheides angeordnete Einstellung der ausgeübten Gewerbetätigkeit genügt den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt formuliert. Für die Klägerin ist klar ersichtlich, dass Zuwiderhandlungen mit einem Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro bedroht sind. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist angemessen Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich zu beantragen.

9 Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf ,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr und des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

10 Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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