Gewerbeausübung, Wiedergestattung, Unzuverlässigkeit, Zahlungsrückstände
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- Karoline Meinhardt
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1 VG München, Urteil v M 16 K Titel: Gewerbeausübung, Wiedergestattung, Unzuverlässigkeit, Zahlungsrückstände Normenkette: GewO 35 VI 1 Schlagworte: Gewerbeausübung, Wiedergestattung, Unzuverlässigkeit, Zahlungsrückstände Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 16 K Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juni Kammer Sachgebiets-Nr. 421 Hauptpunkte: Erfolgloser Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung; Fortbestehende Unzuverlässigkeit Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwalt... gegen Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Weilheim-Schongau Öffentliche Sicherheit und Ordnung Stainhartstr. 7, Weilheim i. OB - Beklagter - wegen Wiedergestattung Gewerbe erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts..., den Richter am Verwaltungsgericht..., die Richterin am Verwaltungsgericht..., die ehrenamtliche Richterin..., die ehrenamtliche Richterin... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 am 16. Juni 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II.
2 Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: 1 Der Kläger begehrt die Wiedergestattung der Ausübung eines Gewerbes. 2 Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts Weilheim-Schongau (im Folgenden: Landratsamt) vom... August 1993 war dem Kläger die Ausübung aller Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person untersagt worden. Der Kläger war seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen und es bestanden Rückstände beim Finanzamt... (im Folgenden: Finanzamt) in Höhe von ,29 DM. In der Schuldnerkartei des Amtsgerichts... waren 21 Haftanordnungen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingetragen. 3 Gegenüber der Ehefrau des Klägers, die nach Mitteilung des Finanzamts an das Landratsamt vom... Dezember 1998 nach dortiger Aktenlage das Gewerbe des Klägers übernommen hatte, verfügte das Landratsamt mit bestandskräftigem Bescheid vom... Januar 2013 ebenfalls eine Gewerbeuntersagung, die insbesondere darauf gestützt wurde, dass Steuerrückstände in Höhe von ,54 bestanden. 4 Am... November 2013 beantragte der Kläger bei dem Landratsamt die Wiedererteilung einer Gewerbeerlaubnis. Zur Begründung wurde von seinem Bevollmächtigten vorgetragen, der Kläger habe inzwischen keine Steuerrückstände mehr, außer ein wenig Einkommensteuer, welche aber zu fast 100% auf Einkünften seiner Ehefrau beruhe. Alle anderen Rückstände seien verjährt. Der Kläger wolle Anzeigen vermitteln. Der Bevollmächtigte habe seine steuerliche Betreuung übernommen und werde für eine pünktliche Anmeldung und Abführung der künftigen Steuern sorgen. 5 Mit Bescheid vom... Januar 2014, zugestellt am 27. Januar 2014, lehnte das Landratsamt den Antrag auf Wiedergestattung der mit Bescheid vom... August 1993 untersagten Gewerbeausübung ab. In den Gründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe (zum... Dezember 2013) persönlich keine Steuerrückstände beim Finanzamt, da aktuelle Rückstände aus dem Gewerbe der Ehefrau aufgrund eines Teilungsantrags nur seine Ehefrau betreffen würden. Die Schulden beim Finanzamt aus dem Gewerbe des Klägers seien von diesem nicht beglichen worden, sondern diese seien überwiegend nur aufgrund der Verjährung wegefallen. Der Kläger habe am... Oktober 2013 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Hieraus ergebe sich, dass er zahlungsunfähig sei. Von Seiten des Finanzamts sei mitgeteilt worden, dass in den Angelegenheiten des Gewerbes der Ehefrau immer der Kläger gegenüber dem Finanzamt aufgetreten sei. Die zur Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit besitze der Kläger noch immer nicht. Das Auftreten des Klägers gegenüber dem Finanzamt lasse auf ein Strohmannverhältnis schließen. Der Kläger befinde sich weiterhin in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Bei Würdigung der Tatsachen könne auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nur durch eine Ablehnung des Antrags ausreichend Rechnung getragen werden. 6 Am 26. Februar 2014 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen diesen Bescheid. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid sei formal rechtswidrig, da unklar sei,
3 welches Gewerbe dem Kläger untersagt werden solle. Die Gründe aus dem Bescheid von 1993 dürften nicht herangezogen werden, da die Schulden gegenüber dem Finanzamt komplett verjährt und die Verurteilungen des Klägers aus dem Strafregister gelöscht seien. Der Kläger sei in der Lage, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten. Das nur vermutete Strohmannverhältnis sei nicht bewiesen und werde bestritten. Es könne dem Kläger auch nicht rechtlich entgegengehalten werden. Der Kläger habe bei seiner Ehefrau mitgearbeitet und nicht als angeblicher Scheinselbstständiger. Die Sozialversicherungsbeiträge seien abgeführt worden. Aus der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ergebe sich nicht, dass zwingend Zahlungsunfähigkeit vorliege, sondern es werde nur die Größe des Vermögens festgestellt. Eine Vermögenslosigkeit bestehe nicht. Ein Sanierungskonzept sei erarbeitet worden. Sollte der Kläger sein Gewerbe wieder ausüben dürfen, sei auch bei Vorlage aller Betriebsausgaben mit einem jährlichen Gewinn von knapp ,- zu rechnen. Der Kläger werde nunmehr durch die Kanzlei des Bevollmächtigten beraten. Diese werde Kontenzugriff haben und Wert darauf legen, dass angemeldete Steuern zeitnah bezahlt würden. Der Zahlungsverkehr und die Einhaltung der steuerlichen Pflichten des Klägers würden in Zukunft überwacht. Die Haftbefehlsanträge würden sämtlich den gleichen Gläubiger betreffen, der seinen Antrag zurückziehen wolle. Trotz wiederholter Zusicherung habe dieser den Antrag immer noch nicht zurückgenommen. Im Übrigen liegt gar kein Haftbefehlsgrund vor, weil der Kläger die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Es werde angeregt, im Fall der Klageabweisung die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zuzulassen. 7 Der Kläger beantragt zuletzt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Gewerbeerlaubnis zum Betrieb einer Handelsvertretung wieder zu erteilen. 8 Der Beklagte beantragt Klageabweisung. 9 Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 31. März 2014 im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid sei formell rechtmäßig ergangen, da es sich um die Ablehnung des konkreten Antrags des Klägers gehandelt habe, der tatsächlich weit gefasst gewesen sei. Die Ablehnung stütze sich nicht auf die Schulden und Strafregistereinträge aus dem Jahr 1993, wobei die Tatsache, dass der Kläger die Schulden habe verjähren lassen, nicht dafür spreche, dass er seinen Pflichten als Gewerbetreibender künftig nachkomme. Es werde auch nicht damit argumentiert, dass der Kläger nicht Angestellter bei seiner Ehefrau, sondern Scheinselbstständiger gewesen sei. Vielmehr habe die Ehefrau den Kläger als Strohmann vorgeschoben. Durch die Vermögensauskunft vom... Oktober 2013 ergebe sich sehr wohl, dass die Ausweglosigkeit förmlich festgestellt sei. Dies zeige auch die Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher am... Januar 2014 die Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen habe. Außerdem lägen noch drei weitere Haftbefehle nach der ZPO vom... Dezember 2012, vom... Oktober 2013 und vom... November 2013 gegen den Kläger vor. Es sei nie in Frage gestellt worden, dass das Gewerbe ausreichend Umsätze erzielen könne. Der Verstoß habe darin gelegen, dass die angefallenen Steuern weder vom Kläger noch der Ehefrau regelmäßig entrichtet worden seien, obwohl dies bei den Umsätzen hätte möglich sein müssen. Als verantwortlich Auftretender habe der Kläger schon in der Vergangenheit gezeigt, dass das angeführte Sanierungskonzept nicht funktioniere. Die Rückstände seien lediglich verjährt und im Zusammenhang seiner Tätigkeit für seine Ehefrau - ob als tatsächlicher Gewerbetreibender hinter seiner Ehefrau oder auch nur als leitender Angestellter seiner Ehefrau - habe er die gleichen Versäumnisse an den Tag gelegt, wie selbst als Gewerbetreibender. Der Kläger lebe nicht in geordneten Vermögensverhältnissen. Er könne auch heute nicht als zuverlässig angesehen werden. Aktuell (Stand 16. Januar 2015) lägen noch folgende Eintragungen vor: Abgabe einer Vermögensauskunft am... Oktober 2013, Haftbefehl wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vom... Dezember 2012, zwei Eintragungen im Vollstreckungsportal der Länder wegen Nichtabgabe der
4 Vermögensauskunft (... Oktober 2013 und... November 2013) sowie zwei Eintragungen wegen ausgeschlossener Gläubigerbefriedigung (... Januar 2014 und... Oktober 2014). 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 11 Die zulässige Klage ist unbegründet. 12 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm die beantragte persönliche Ausübung des Gewerbes wieder gestattet. Der den Antrag ablehnende Bescheid des Landratsamts vom... Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 13 Die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs nach 35 Abs. 6 Satz 1 GewO sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Nach dieser Regelung ist dem Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt. 14 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U. v C 146/80 - juris; BVerwG, B. v B 5/94 - juris; BVerwG, B. v B 226/96 - juris; BVerwG, B. v B 56/97 - juris; BVerwG, B. v B 26/98 - juris). Auf die Ursachen für die entstandenen Zahlungsrückstände kommt es nicht an, da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt. 15 Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Begründetheit eines Anspruchs auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung ist nach 35 Abs. 6 GewO die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei Gericht (vgl. BayVGH, B. v ZB juris Rn. 10; B. v ZB juris Rn. 15). Die mit dem Ausspruch der Gewerbeuntersagung festgestellte gewerberechtliche Unzuverlässigkeit darf nicht mehr bestehen. Der betreffende Gewerbetreibende muss nunmehr die Gewähr dafür bieten, dass er sein Gewerbe - auch im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Erklärungs- und Zahlungspflichten - ordnungsgemäß ausüben wird; insofern ist eine tatsachengestützte günstige Prognose für die künftige gewerbliche Tätigkeit erforderlich (vgl. BayVGH, B. v ZB juris Rn. 13 m. w. N.; B. v ZB juris Rn. 15). 16 Seit dem Erlass der Gewerbeuntersagung mit Bescheid vom... August 1993 müsste demnach eine Änderung dahingehend eingetreten sein, dass der Kläger nunmehr die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe auch im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Erklärungs- und Zahlungspflichten ordnungsgemäß ausüben wird. Eine derartige Änderung des Verhaltens des Klägers kann jedoch nicht festgestellt werden. Der reine (lange) Zeitablauf seit der Gewerbeuntersagung allein ist nicht ausreichend, da er keinerlei Aufschluss darüber gibt, ob und inwieweit auch eine Verhaltensänderung eingetreten ist. Die von dem Beklagten ermittelten und dem Bescheid vom... Januar 2014 zugrunde gelegten Tatsachen zeigen die fortbestehende gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers auf. Es besteht auch im
5 entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach wie vor hinreichender Anlass zur Prognose, dass der Kläger keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung bietet. 17 Der Kläger ist seinen Zahlungsverpflichtungen zwischenzeitlich weiterhin nicht nachgekommen. Bemühungen, seine Steuerrückstände abzutragen, hat der Kläger nicht gezeigt. Es kann ihm in Bezug auf die Beurteilung, ob eine Verhaltensänderung eingetreten ist, auch nicht zugute kommen, dass seine persönlichen Steuerschulden zwischenzeitlich verjährt sind bzw. niedergeschlagen wurden, da dieser Umstand hierüber ebenfalls keinen Schluss zulässt. Unerheblich ist auch, ob während der Zeit der Gewerbeausübung durch die Ehefrau ein Strohmannverhältnis vorlag. Auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, lassen sich hieraus keine Schlussfolgerungen in Bezug auf eine positive Verhaltensänderung des Klägers ziehen. Aktenkundig ist insoweit lediglich, dass der Kläger am 2. Dezember 2013 eine Rate in Höhe von 500,- auf die Altrückstände seiner Ehefrau an das Finanzamt gezahlt hat. Selbst wenn diesbezüglich weitere Ratenzahlungen geleistet worden wären, wofür jedoch keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, könnte ein derartiges, im Verhältnis zum äußerst langen Zeitraum des zuvor gezeigten Fehlverhaltens als nur kurzfristig anzusehendes Wohlverhalten nicht Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens sein (vgl. hierzu BayVGH, B. v ZB juris Rn. 8). Ein tragfähiges Sanierungskonzept hat der Kläger nicht vorgelegt. Dargelegt wurde lediglich, welche Einnahmen der Kläger erzielen könnte und welche Ausgaben zu tätigen wären. Auch der Umstand, dass es selbst der Bevollmächtigte des Klägers als erforderlich ansieht, die Einnahmen und Ausgaben des Klägers durch seine Kanzlei abzuwickeln und zu kontrollieren, bestätigt die Prognose, dass der Kläger selbst nicht in der Lage ist, seinen Pflichten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung gewissenhaft nachzukommen. Nicht als ausreichend wäre es insoweit anzusehen, wenn der Kläger dies ggf. mit fremder Hilfe gewährleisten könnte, da schon nicht sichergestellt werden könnte, dass der Kläger sich auch dauerhaft dieser Hilfe bedienen würde. 18 Der Kläger lebt zudem auch derzeit nicht in geordneten Vermögensverhältnissen und ist weiterhin seinen Schuldnerpflichten nicht ausreichend nachgekommen. Von seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ist auszugehen. Am... Oktober 2013 hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung bzw. Vermögensauskunft abgegeben. Wie das Landratsamt zuletzt mitgeteilt hat, lagen zum Stand 16. Januar 2015 noch ein Haftbefehl wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vom... Dezember 2012, zwei Eintragungen im Vollstreckungsportal der Länder wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (... Oktober 2013 und... November 2013) sowie zwei Eintragungen wegen ausgeschlossener Gläubigerbefriedigung (... Januar 2014 und... Oktober 2014) vor. Die Verletzung der Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Erforderlichkeit eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellt ein Fehlverhalten dar, welches mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung nicht zu vereinbaren ist. Ob ein Schuldner verpflichtet ist, die dem Haftbefehl zur Erzwingung einer Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zugrunde zu liegende Forderung zu bezahlen, ist unerheblich. Bereits der Erlass des Haftbefehls zeigt auf, dass der Schuldner zur Erfüllung der ihm im Vollstreckungsverfahren obliegende Pflicht, seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, freiwillig nicht nachkommt und daher nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v ZB juris Rn. 19). 19 Da die maßgeblichen Voraussetzungen des 35 Abs. 6 Satz 1 GewO im Fall des Klägers nicht vorliegen, hat er keinen Anspruch auf Wiedergestattung der persönlichen Ausübung des Gewerbes. Demnach kommt es auch nicht darauf an, ob der Tenor des Bescheids vom... Januar 2014 zu unbestimmt wäre, wobei sich der Umfang der Gewerbeuntersagung bereits ohne weiteres unmittelbar aus dem Bescheid vom... August 1993 ergibt. 20 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
6 21 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. 22 Der Anregung, die Berufung zuzulassen, war nicht zu folgen, da weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 3 noch eine Divergenz im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (vgl. 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) ersichtlich ist. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR ,- festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
7 Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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