45. Tätigkeitsbericht 2006

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3 Editorial Marc R. Jaquet, Präsident Geschätzte Mitglieder des Arbeitgeberverbandes Basel Ein Meilenstein in der Geschichte der Arbeitgeberverbände der Region Basel ist erreicht und umgesetzt worden: Der Arbeitgeber-Verband Basel und der Basler Volkswirtschaftsbund haben ihre Aktivitäten zusammengelegt und haben fusioniert. Beide Verbände haben dies aus einer Position der Stärke heraus getan. Der Basler Volkswirtschaftsbund, als Verband der Verbände und der grösseren Firmen auf der einen Seite und der Arbeitgeber-Verband Basel, als Vertreter der KMU auf der anderen Seite, sind nun vereint. Sie bilden gemeinsam eine schlagkräftige Organisation mit rund 2500 Mitgliedsfirmen und über zwanzig Verbänden. Der Verband ist schwergewichtig in Basel-Stadt und Baselland tätig, hat aber auch Mitglieder aus den angrenzenden Kantonen. Die Arbeitgeberpolitik und die Sozialpolitik sind zusammen mit der Bildungspolitik das zentrale Anliegen unseres Verbandes. Diese Politikbereiche werden über die Qualität unseres Standortes in der Schweiz und im Zentrum Europas entscheiden. Im globalen Wettbewerb stellt die Qualität des Arbeitsmarktes einen zentralen Entscheidungsfaktor dar. Und zwar hinsichtlich der Qualität und der Ausbildung der Arbeitskräfte einerseits und der Flexibilität des Arbeitsmarktes, seiner Gesetze und Regelungen andererseits. Die Lohnnebenkosten, die Sozialabgaben, entwickeln sich zu sehr signifikanten Grössen, die im Standortwettbewerb eine mit entscheidende Rolle spielen. Wir konzentrieren uns auf diese drei Politikbereiche. Mit dieser Konzentration gelingt es uns, als Spezialist regional und national wahrgenommen zu werden. Wir wollen uns vereint noch stärker in diese politische Diskussion einbringen. Neben der politischen Arbeit erbringt der Arbeitgeberverband unzählige Dienstleistungen gegenüber seinen Mitgliedern: Rechtsauskünfte, Seminare, Veranstaltungen usw. sind unsere täglichen Aufgaben. Wir verrichten sie gerne und mit Freuden und wie wir mit Stolz anhand der nachgefragten Leistungen feststellen dürfen offensichtlich auch zu Ihrer Zufriedenheit. Als vereinter, fusionierter Verband haben wir noch mehr Kraft und Möglichkeit, dies zu tun. Ich freue mich, dass nach so vielen Jahren des Nebeneinander nun die Zeit des Miteinander angefangen hat. Ihnen, geschätzte Mitglieder, möchte ich an dieser Stelle herzlich für Ihre überwältigende Zustimmung zu diesem Schritt danken. Marc R. Jaquet 1

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5 Inhalt Editorial 1 Dossiers 1 Arbeitsgesetzgebung 4 2 Sozialpolitik 6 3 Familienpolitik 8 4 Gesamtarbeitsverträge 9 5 Ausländerpolitik 10 6 Staatspersonal 11 7 Bildungspolitik 12 8 Stellungnahmen 14 Dienstleistungen 1 Angebote für Mitglieder 15 2 Öffentlichkeitsarbeit 17 3 Diverses 18 Verbundene Institutionen 1 Ausgleichskasse 19 2 Familienausgleichskasse 20 3 Arbeitslosenkasse 21 4 BTG Bürgschaftsgenossenschaft beider Basel 22 5 BGP Basler Gesellschaft für Personal-Management 23 6 Stiftung für Hilfeleistungen an Arbeitnehmer 24 7 CSB Childcare Service Basel 25 Organisatorisches 1 Mitglieder 26 2 Verbandsorgane 47 3 Fürsorgekasse 49 4 Vertretungen 50 5 Paritätische Kommission 52 6 Institutionen 53 7 Geschäftsstelle 55 3

6 Dossiers Arbeitsgesetzgebung 1 Geltungsbereich und Umsetzung des revidierten Arbeitsgesetzes Historisch betrachtet kann man den Vorläufer des heutigen Arbeitsgesetzes als ein «Fabrik-Gesetz» bezeichnen. Es regelte in einer Zeit des Wirtschaftsaufschwungs des vergangenen Jahrhunderts die Arbeitsverhältnisse für die damals noch weniger geschützten Arbeitnehmenden in der industriellen Produktion. Die spätere wirtschaftliche Entwicklung (fortschreitende Automatisierung der Produktion, Dienstleistungsindustrie, Globalisierung usw.) der vergangenen 30 Jahre hat (zu) wenig Niederschlag im Arbeitsgesetz gefunden. Seit der Inkraftsetzung des revidierten Arbeitsgesetzes im Jahre 2000 bestehen zahlreiche Unsicherheiten betreffend dessen Auslegung und Geltungsbereich. Die Umsetzung des Arbeitsgesetzes behindert vielerorts die Arbeitgeber im Betriebsalltag und ist ein Dauerthema der Arbeitgeberverbände in ihrer politischen Arbeit. Die Gespräche zwischen Arbeitgebervertretern und seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) dauern an. Die seit Diskussionsbeginn zentralen Probleme stellen sich u.a. immer noch im Bereich der Dokumentationspflicht der Arbeitgeber. Die Pflicht zur Buchführung über die Arbeits- und Ruhezeiten der Arbeitnehmer ist insbesondere bei Kaderangestellten und in Unternehmen mit sog. Vertrauensarbeitszeit und anderen fortschrittlichen Arbeitszeitsystemen ein grosses Problem. Damit eng verknüpft sind die Fragen nach dem Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes und die Abgeltung von Überzeitarbeit für höhere Kaderangestellte. Anstelle einer arbeitsrechtlichen Gesamtschau und um den Rahmen des vorliegenden Tätigkeitsberichtes nicht zu sprengen, sollen nachfolgend diese aus Arbeitgebersicht wichtigen Fragestellungen kurz erläutert werden. Begriff der Arbeitszeit und Arbeitsgesetz Die konkrete zeitliche Beanspruchung des Arbeitnehmers für den Betrieb gilt als Arbeitszeit. Diese wird in der Regel vertraglich vereinbart, doch kann sich die Arbeitszeit auch aus dem notwendigen Arbeitsaufwand ergeben, der zur 4

7 Dossiers Erfüllung der übernommenen Aufgaben und Funktionen notwendig ist, beispielsweise bei leitenden Angestellten. Das Arbeitsgesetz (ArG) sowie seine Verordnungen 1 und 2 (ArGV1, ArGV2) enthalten als öffentlich-rechtliche Erlasse die wesentlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit. Darin werden die Dokumentationspflicht des Arbeitgebers und viele seiner weiteren Pflichten wie Überzeitentschädigung, Einhaltung der Ruhezeiten usw. näher beschrieben. Persönlicher Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes bei leitenden Angestellten Die Probleme bei der Anwendung des Arbeitsgesetzes manifestieren sich insbesondere bei dessen Anwendung auf leitende Angestellte oder etwa auf die Gruppe der «Consultants». Die wirtschaftliche Realität zeigt, dass in zahlreichen Unternehmen moderne, fortschrittliche Arbeitszeitsysteme zur Anwendung kommen und damit einhergehend die sog. Vertrauensarbeitszeit im höheren Kaderbereich immer mehr Verbreitung findet. Bei der Vertrauensarbeitszeit wird weitgehend auf eine Zeitkontrolle durch den Arbeitgeber verzichtet und der Arbeitnehmer hat die Freiheit, mehr oder weniger eigenverantwortlich im Interesse des Arbeitgebers zu handeln und sich ausschliesslich am Ergebnis seiner Arbeit zu orientieren. Diese von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite geschätzten Arbeitszeitsysteme halten jedoch vor der aktuellen arbeitsgesetzlichen Lage nicht stand. In Art. 3 ArG wird umschrieben, welche Personen den Vorschriften des Arbeitsgesetzes nicht unterstehen. Das Gesetz ist demnach u.a. nicht anwendbar auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben. In Art. 9 ArGV1 wird diese Personengruppe folgendermassen definiert: «Eine höhere leitende Tätigkeit übt aus, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weit reichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann.» Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Status dieser Arbeitnehmerkategorie jenem eines selbständigen Unternehmers gleichkommt und sich ein Schutz durch das öffentliche Recht daher erübrigt. Die Identifizierung von Funktionen, welche den gesetzlichen Kriterien entsprechen, bleibt jedoch schwierig, weil die Voraussetzungen im Einzelfall und aufgrund der Besonderheiten des konkreten Betriebes festzulegen sind. Grosse Bedeutung kommt daher der Rechtsprechung zu. Das Bundesgericht hat das Arbeitsgesetz in zwei Urteilen konkretisiert und als entscheidendes Kriterium die Befugnis genannt, für den Betrieb oder einen Betriebsteil Entscheide treffen zu können, die den Geschäftsgang nachhaltig und massgeblich beeinflussen. Die Höhe des Einkommens, die Unterschriftsberechtigung für das Unternehmen und die Tatsache, dass der Mitarbeiter Führungsverantwortung wahrnimmt, reichen jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen für eine höhere leitende Tätigkeit zu erfüllen. Dies bedeutet, dass nur die oberste Hierarchiestufe (z.b. der Generaldirektor oder der Patron) in einem Unternehmen vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen ist. Die nach wie vor oft geäusserte Ansicht, das ArG gelte nicht für das Kader im allgemeinen oder auch die Gruppe der Consultants, ist somit vor dieser Rechtsprechung nicht zutreffend. Nachteilige Auswirkungen des Arbeitgesetzes Die aktuelle Rechtslage hat zur Folge, dass unabhängig vom vertraglichen Arbeitszeitsystem und persönlichen Schutzbedürfnis der Arbeitnehmenden, praktisch alle Kaderangestellten dem Arbeitsgesetz unterstellt sind. Konkret sind somit auch die Bestimmungen zur Dokumentationspflicht des Arbeitgebers, zur Entschädigung von Überzeitarbeit (über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus), die Ruhezeitregelungen usw. auch auf Kaderangestellte anwendbar. Diese Tatsache birgt für alle betroffenen Unternehmen beträchtliche finanzielle und rechtliche Risiken. Der Basler Volkswirtschaftsbund setzte sich im 2006 für eine Lösung dieser Probleme ein. Gemeinsam mit dem Schweizerischen Arbeitgeberverband kämpfen wir für eine realistische und wirtschaftlich tragbare Auslegung und Umsetzung des Arbeitsgesetzes auf allen Ebenen. 5

8 Dossiers Sozialpolitik 2 AHV Im Juli 2006 hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats die Beratung der neu aufgelegten 11. AHV-Revision in Angriff genommen. Der Basler Volkswirtschaftsbund unterstützte im 2006 ebenso wie der Arbeitgeberverband Basel in der Zukunft die vorgesehene erweiterte Rentenaltersflexibilisierung, das gleiche Rentenalter für Männer und Frauen sowie die verfahrenstechnischen Gesetzesanpassungen, lehnte hingegen die Einführung einer Vorruhestandsregelung im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV entschieden ab. In der Volksabstimmung vom 24. September 2006 wurde die sog. Kosa-Initiative, die der AHV einen Teil der Nationalbankgewinne zuführen wollte, massiv verworfen. Damit kommt nun der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments zum Tragen, der vorsieht, durch den Verkauf überschüssiger Goldreserven dem AHV-Fonds sieben Milliarden Franken zuzuweisen. An seiner letzten Sitzung des Berichtsjahres befasste sich der Bundesrat mit der Volksinitiative des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes «Für ein flexibles AHV-Alter». Diese verlangt, dass der Anspruch auf eine Altersrente der AHV bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit bereits ab dem vollendeten 62. Altersjahr entstehen soll. Personen, deren Einkommen das Anderthalbfache des maximal Renten bildenden Einkommens der AHV ( Franken) nicht übersteigt, sollen eine ungekürzte Rente erhalten. Der Bundesrat lehnt die Initiative ab. Arbeitgeberseits ist dieser Entscheid zu begrüssen und zu unterstützen, denn das Begehren der Initianten läuft auf eine generelle Senkung des AHV-Alters hinaus. Aufgrund der demografischen und der finanziellen Entwicklung der AHV wäre das Gegenteil notwendig. IV Die Vorlage zur 5. IV-Revision wurde von beiden Kammern des eidgenössischen Parlaments nach einem Differenzbereini- gungsverfahren in der Schlussabstimmung vom 6. Oktober 2006 verabschiedet. Die Vorlage enthält eine Reihe von neuen Massnahmen, welche den Bestand an IV-Rentnern senken soll. Dazu gehören Massnahmen zur Früherfassung und Frühintervention, Integrationsmassnahmen und Anreize für Arbeitgeber bei Beschäftigung von Personen aus Integrationsprogrammen (wie Einarbeitungszuschüsse, Entschädigung für Beitragserhöhungen der Pensionskasse und der Krankentaggeldversicherung). Ausserdem sind substantielle Sparmassnahmen vorgesehen. So werden unter anderem die minimale Beitragsdauer auf drei Jahre erhöht und die Zusatzrente für Ehepaare und der sog. Karrierezuschlag gestrichen. Gegenstand einer separaten Vorlage sollte die ebenfalls geplante Zusatzfinanzierung werden, um die schwer defizitäre und hoch verschuldete IV finanziell zu sanieren. Leider haben verschiedene kleinere Behindertenorganisationen das Referendum ergriffen und erhalten nun im Abstimmungskampf auch Sukkurs aus dem links-grünen Lager. Die Volksabstimmung fand am 17. Juni 2007 statt. BVG Nach durchgeführter Vernehmlassung liess der Bundesrat zur Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge eine Botschaft zuhanden des Parlaments ausarbeiten. Diese wurde Ende November 2006 publiziert und enthält im Wesentlichen folgendes: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in vier Teilschritten ab 1. Januar 2008 bis zum Erreichen von 6,4% per 1. Januar 2011 Verzicht auf gesetzlich vorgeschriebene, flankierende Massnahmen zum Leistungserhalt, da das verfassungsrechtliche Ziel nach wie vor gewährleistet ist 6

9 Dossiers Automatische Anpassung des ordentlichen BVG- Rentenalters an dasjenige der AHV und die entsprechende Anpassung der Altersgutschriften Ebenfalls im Vernehmlassungsverfahren befinden sich eine Vorlage zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge sowie ein Massnahmenpaket für ältere Arbeitnehmende im Rahmen der zweiten Säule. Die Strukturreform befasst sich hauptsächlich mit der optimierten Führung, Beratung und Kontrolle der Vorsorgeeinrichtungen sowie der Stärkung der Aufsicht, insbesondere durch Schaffung einer Eidgenössischen Oberaufsichtskommission, die vom Bundesrat administrativ und finanziell unabhängig ist (vgl. Dossiers, 8 Stellungnahmen, Strukturreform in der beruflichen Vorsorge). Im Dezember 2006 verabschiedete das Parlament eine Änderung des BVG, welche Regelungslücken im Fall eines Wechsels der Vorsorgeeinrichtung klärt. Wenn ein Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung (z.b. Sammeleinrichtung einer Versicherungsgesellschaft) auflöst, kann dies je nach Vertragsinhalt zu Folge haben, dass nicht nur die aktiven Versicherten, sondern auch die Rentnerinnen und Rentner die bisherige Einrichtung verlassen müssen. Für diese Fälle muss sichergestellt sein, dass eine neue Einrichtung die Rentenverpflichtung übernimmt. Daher kann neu ein Anschlussvertrag erst aufgelöst werden, wenn für die Rentnerinnen und Rentner eine gleichwertige Lösung vorhanden ist. Dies verhindert einen vertragslosen Zustand. Neu können Anschluss- und Versicherungsverträge in der beruflichen Vorsorge aufgelöst werden, wenn einseitig die vertraglichen Bedingungen erheblich geändert werden (also z.b. wenn ein Versicherer die Beiträge deutlich erhöht oder die Leistungen deutlich senkt). Diese Regelung ist dann nicht anwendbar, wenn die Vertragsänderung Folge einer Änderung der Rechtsgrundlage ist. Diese neuen Vorschriften traten am 1. Mai 2007 in Kraft. Der Arbeitgeberverband Basel befürwortet grundsätzlich die vorgesehenen Gesetzesänderungen. Die Reform verursacht zwar Mehrkosten, stärkt aber das System der zweiten Säule. Bei verschiedenen Detailregelungen wurden hingegen Änderungsvorschläge angebracht (vgl. Dossiers, 8 Stellungnahmen, Strukturreform in der beruflichen Vorsorge). Unterstützt werden auch die vorgeschlagenen Massnahmen für ältere Arbeitnehmende. Im Vordergrund steht dabei die reglementarische Möglichkeit, ab Alter 60 die Vorsorge im bisherigen Umfang bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterzuführen, obwohl z.b. der Lohn infolge Reduktion des Arbeitspensums sinkt. UVG Seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 1984 hat das UVG keine grundsätzlichen Änderungen erfahren. Im Dezember 2006 hat nun der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zu einer 1. UVG-Revision eröffnet. Die Vorlage wurde zweigeteilt. Die erste Vorlage betrifft wesentliche Anpassungen des Gesetzes an die heutigen Gegebenheiten sowie Kosten dämpfende Leistungsanpassungen. Letztere wurden arbeitgeberseits schon seit längerer Zeit gefordert. Vorgesehen ist die Anhebung der unteren Grenze der Invalidität von 10% auf neu 20% und die Reduktion der IV-Rente im AHV-Alter, d.h. deren Überführung in eine Altersrente. Die Teilvorlage II betrifft die Revision der Organisation der SUVA und die gesetzliche Regelung der Durchführung der Unfallversicherung für arbeitslose Personen durch die SUVA. ALV Ob die Arbeitslosenversicherung nach der vor rund drei Jahren erfolgten Sanierung bereits wieder sanierungsbedürftig ist, wie das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) behauptet wird, muss derzeit noch offen gelassen werden. Dagegen spricht die gegenwärtig gute Konjukturlage mit sinkenden Arbeitslosenzahlen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich im Juni 2007 mit einer Vernehmlassungsvorlage befassen. Ins Auge gefasst werden sowohl Beitragserhöhungen wie Leistungskürzungen. 7

10 Dossiers Familienpolitik 3 Round Table Familienfreundliche Wirtschaftsregion Basel Mit der 2005 durchgeführten Basler Kosten-Nutzen-Analyse einer familienfreundlichen Unternehmenspolitik sind familienfreundliche Massnahmen exemplarisch erfasst und ausgewertet worden. Die Analyse ergab klar, dass sich Familienfreundlichkeit auch betriebswirtschaftlich lohnt (vgl. Tätigkeitsbericht 2005). Um dieses erfreuliche Resultat und das positive Echo auf die Studie weiter zu tragen und die Studienergebnisse nachhaltig zu verankern, wurde das Gleichstellungsbüro Basel-Stadt von RR Dr. Guy Morin damit beauftragt, einen Konzeptentwurf für die Gründung eines Round Table zu erarbeiten. In enger Zusammenarbeit zwischen Verbänden, Unternehmungen und verschiedenen kantonalen Verwaltungsstellen wurde in den Sommermonaten 2006 dieser Round Table eingesetzt. Ziel des Runden Tisches ist es, mittels Projekten weitere Unternehmungen vom hohen Nutzen familienfreundlicher Massnahmen im eigenen Betrieb zu überzeugen und dazu beizutragen, dass Basel als familienfreundliche Wirtschaftsregion wahrgenommen wird. Parallel dazu hat der Round Table ein Gremium von Promotorinnen und Promotoren geschaffen, die sich gegen aussen und im eigenen Betrieb für die wirksame Umsetzung familiengerechter Massnahmen einsetzen. Diesem Gremium gehörten Ende 2006 rund 20 Persönlichkeiten aus Wirtschaft und Verwaltung an, die dank ihrem verzweigten Beziehungsnetz in der Lage sind, Türen für das Thema Familienfreundlichkeit zu öffnen, die vom Round Table erarbeiteten Projekte öffentlich zu machen und sie ideell und finanziell zu unterstützen. Der Arbeitgeberverband Basel und Childcare Service Basel sind im Round Table und im Promotoren-Pool aktiv. Mit einer Medienorientierung machte der Round Table am 8. November 2006 auf sein Konzept, seine Ziele und seine Mitglieder sowie die Gruppe der Promotorinnen und Promotoren aufmerksam und kündigte bei dieser Gelegenheit auch sein erstes Projekt unter dem Titel «Familienfreundlichkeit als Erfolgsfaktor eine Fachtagung für kleine und grosse Betriebe» für den Februar 2007 an. 8

11 Dossiers 4 Gesamtarbeitsvertrag GAV für den Dienstleistungsbereich in der Region Basel, insbesondere für kaufmännische Angestellte Der GAV für den Dienstleistungsbereich in der Region Basel kommt in rund 600 Unternehmen in der Region Nordwestschweiz zur Anwendung und gehört mit rund unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu den grössten Kollektivverträgen der Schweiz. In zahlreichen grösseren Unternehmen finden die Bestimmungen des GAV auch Anwendung auf Arbeitsverhältnisse in anderen Landesteilen, wie beispielsweise im Kanton Zürich und im Kanton Tessin. Der Geltungsbereich des GAV ist breit gefasst und erstreckt sich generell auf Angestellte im Dienstleistungsbereich. Darunter fallen z.b. kaufmännisch-technische Angestellte und solche in Handels-, IT-, Planungs- und Werbeunternehmen sowie das Verkaufspersonal. Neben dem Basler Volkswirtschaftsbund (heute Arbeitgeberverband Basel) haben die Handelskammer beider Basel, die Wirtschaftskammer Baselland, die Angestelltenvereinigung Region Basel, der KV Basel und der KV Baselland den GAV unterzeichnet. Im Berichtsjahr wurde von der Angestelltenvereinigung Region Basel (ARB) ein Forderungskatalog für ergänzende Bestimmungen zum GAV an die Arbeitgeberschaft eingereicht. Die ARB hat im Hinblick auf die jahrelange gute Zusammenarbeit unter den Sozialpartnern darauf verzichtet, im Zusammenhang mit ihren Forderungen den GAV zu kündigen. Die Einführung eines Mindestlohnes, die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, Bestimmungen zur Weiterbildung waren neben zahlreichen anderen die zentralen Anliegen der ARB. Die Arbeitgeberschaft hat nach eingehender Beratung und insbesondere auch aus materiellrechtlichen Gründen den Forderungskatalog in der vorliegenden Form abgelehnt. Die Sozialpartner vereinbarten darauf, die Verhandlungen in reduziertem Rahmen im Jahre 2007 wieder aufzunehmen. Im gesetzlich relevanten Umfeld des GAV haben sich Änderungen ergeben bzw. zeichnen sich solche ab. Im Kanton Basel-Landschaft ist das revidierte Familienzulagengesetz in Kraft getreten. Dieses verpflichtet alle Firmen, sich einer anerkannten Familienausgleichskasse (FAK) anzuschliessen. In Baselland ist somit die Befreiung von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse nicht mehr möglich. Im November 2006 wurde vom Stimmvolk ausserdem das revidierte Bundesgesetz über die Familienzulagen angenommen, welches voraussichtlich per in Kraft treten wird. Auch dieser Erlass sieht vor, dass sich alle Arbeitgeber einer anerkannten Familienausgleichskasse zwingend anschliessen müssen. Im Kanton Basel-Stadt ist die Revision des Familienzulagengesetzes ebenfalls in Arbeit. Zur Zeit der Drucklegung sind noch keine Details über den Inhalt dieses Erlasses bekannt. 9

12 Dossiers Ausländerpolitik 5 Personenfreizügigkeit Das Berichtsjahr 2006 fällt in die 2. Phase des Personenfreizügigkeitsabkommens. Die Personenfreizügigkeit von Schweizer Staatsanghörigen ist in der EU15 eingeführt. Für EU15-Staatsangehörige bleiben jedoch die Arbeitsbewilligungen in der Schweiz noch bis zum kontingentiert. Für die Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten sieht das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale II) eine separate Übergangsfrist vor: Die Schweiz kann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den neuen EU-Staaten bis zum Jahre 2011 Zulassungsbeschränkungen aufrechterhalten (begrenzte Kontingente, Inländervorrang und Lohnkontrolle). Grenzüberschreitendes Engagement am Oberrhein Während der Berichtsperiode hat der Basler Volkswirtschaftsbund in zahlreichen Sitzungen der Arbeitsgruppe «Wirtschaftspolitik» und anderen Expertenausschüssen mitgewirkt. Neben unserem Engagement in der Trägerschaft von INFO- BEST Palmrain war der Basler Volkswirtschaftsbund bzw. der heutige Arbeitgeberverband Basel Mitglied im Netz der Europäischen Arbeitsverwaltungen EURES-T (European Employment Services). EURES-T zielt darauf ab, die Mobilität der Angestellten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes zu erleichtern. Das Netzwerk bietet spezielle Beratung für Arbeitgeber und -nehmer in Grenzregionen. Tripartite Kommissionen Flankierende Massnahmen Das System der Begleitmassnahmen zum Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU basiert zu einem grossen Teil auf den Tripartiten Kommissionen (TPK). Vertreter des Basler Volkswirtschaftsbundes hatten im 2006 in den beiden TPK von Basel-Stadt und Baselland Einsitz. Die TPK hat die Aufgabe, den Arbeitsmarkt zu beobachten. Stellt sie Missbräuche fest, so kann sie beim Regierungsrat die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, oder bei deren Fehlen den Erlass eines Normalarbeitsvertrages mit Mindestlöhnen beantragen. Die Kontrolle von Normalarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen gehört ebenfalls zu den Aufgaben der TPK. Die Aufgaben der TPK sind im Geschäftsreglement der Tripartiten Kommission und in Art. 11 der Verordnung des Bundes für die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer detailliert aufgeführt. Die TPK haben sich im Berichtsjahr insbesondere mit der Arbeitsmarktbeobachtung sowie mit Baustellenkontrollen befasst. Mit dem seco wurden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen, welche die TPK verpflichten, in einem definierten Umfang Personenkontrollen bspw. auf Baustellen durchzuführen. 10

13 Dossiers 6 Staatspersonal Pensionskasse Basel-Stadt (PK BS) Im Mai 2006 legte RR Dr. Eva Herzog einen Überblick über die Eckwerte für die Revision des Pensionskassen-Gesetzes vor. Die bestehende Deckungslücke sollte mit einer Vorfinanzierung bei Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen werden. Die Kosten für diese Ausfinanzierung sollten je zur Hälfte vom Arbeitgeber Kanton Basel-Stadt und von den Versicherten getragen werden. Nach der Begutachtung der Vorlage durch einen Pensionskassenexperten gaben die städtischen Wirtschaftsverbände unter der Federführung des Basler Volkswirtschaftsbundes im Juni ihre gemeinsame Stellungnahme dazu ab. Wir stellten fest, dass angesichts der hohen Verschuldung des Kantons und der Deckungslücke der PK BS die von der Regierung präsentierten Sanierungsvorschläge bei weitem nicht genügten. Wir forderten insbesondere realistischere Berechnungsannahmen in Bezug auf die Teuerungsentwicklung über einen langfristigen Zeitraum, um die Finanzierungskosten zu decken. Zweitens verlangten wir mehr Opfersymmetrie, indem auf die Teuerungsanpassung der Renten während der Sanierungsphase verzichtet wird. Wir verlangten auch, die Kürzung der Anwartschaften im überobligatorischen Bereich in das Sanierungskonzept mit einzubeziehen und die Anzahl der notwendigen Beitragsjahre für eine volle Rente von 60% auf 39 Jahre zu erhöhen. Schliesslich beantragten wir, die Gelegenheit der zwingend notwendigen Revision zu nutzen und eine Umstellung auf das Beitragsprimat zu prüfen. Alle unsere Anträge zielten darauf ab, die Leistungen der PK BS auf ein Niveau zu bringen, das der finanziellen Lage des Kantons angemessen ist, und eine deutliche Abkehr von der heutigen schweizweit einmaligen Grosszügigkeit der Leistungen darstellt. Als Alternative denkbar wäre, die bisherige PK für die bestehenden Versicherten beizubehalten und stillzulegen (geschlossene Kasse), parallel dazu aber ein neues Leistungssystem für neu eintretende Staatsangestellte aufzubauen. Diese Variante hätte zwar einerseits den grossen Nachteil, dass die Massnahmen erst nach Jahrzehnten voll greifen, d.h. zu wesentlichen Entlastungen führen würden; andererseits aber würde sie kaum politische Gegner finden, da die Besitzstände gewahrt würden. Schliesslich wäre sie auch rechtlich problemlos umsetzbar. Im August 2006 erhielten wir den ausgefertigten Entwurf des neuen Pensionskassengesetzes in synoptischer Darstellung. Entgegen unserem Antrag verzichtete die Regierung auf ein Vernehmlassungsverfahren mit der Begründung, es gebe keine neuen Argumente. Gemäss RR Herzog stellt die Vorlage den Kompromiss dar, der bei allen Seiten eine «mittlere Unzufriedenheit» auslöste und somit mehrheitsfähig sei. In mehreren Sitzungen diskutierten wir unsere Position mit Fachleuten aus der Assekuranz und der Politik. Gleichzeitig gaben wir einen breit angelegten Pensionskassenvergleich in Auftrag, um beweisen zu können, dass die Leistungen der PK BS auch nach der vorgesehenen Revision konkurrenzlos luxuriös bleiben. Der Vergleich brachte dann auch klar hervor, dass beim Rücktrittsalter 63 selbst die Leistungen von Novartis und Roche tiefer liegen, als in der PK BS und dass sämtliche verglichenen Firmen 40 anrechenbare Versicherungsjahre verlangen für eine volle Rente, während der Kanton neu 38 anstelle der bisherigen 35 Jahre verlangen will. Zudem kennt keine andere Kasse mit Ausnahme der UBS, die im 2007 zu einem neuen Vorsorgeplan mit einem tieferen Arbeitgeberanteil übergeht einen so hohen Arbeitgeberanteil wie die kantonale Kasse (75%). Die vom Grossen Rat erwartungsgemäss eingesetzte Spezialkommission nahm im Dezember letzten Jahres ihre Arbeit auf. Die bürgerlichen Mitglieder der Kommission liessen sich von uns über die neu eruierten Vergleichszahlen informieren und nahmen zur Kenntnis, dass die künftige Haltung der Wirtschaftsverbände gegenüber der Revisionsvorlage entscheidend davon abhängt, wie die Spezialkommission mit dem Gesetzesentwurf verfahren wird. 11

14 Dossiers 7 Bildungspolitik Leitfaden für Rahmenlehrpläne der höheren Fachschulen Im Februar 2006 äusserten wir uns zum Entwurf Leitfaden für Rahmenlehrpläne der höheren Fachschulen. Der Entwurf wies in zweierlei Hinsicht grosse Mängel auf: Formaljuristisch ist der Begriff «Leitfaden» nicht definiert. Die Normenstufe des Entwurfs blieb daher unklar und die rechtliche Verbindlichkeit des Leitfadens war nicht gegeben. Materiell entsprach der Leitfaden einer Anleitung, wie ein Rahmenlehrplan erstellt werden soll und enthielt eine Zusammenstellung von Informationen über Vorschriften, die bereits im Berufsbildungsgesetz oder einer seiner Verordnungen geregelt sind, die Funktionsbeschreibung eines Rahmenlehrplans, die Definition der Rollen der Beteiligten, Angaben über Fristen, Berufsprofile, Prozesse sowie Hinweise und Tipps. Der Leitfaden erwies sich als blosses Planungsinstrument für Bildungsanbieter, die Rahmenlehrpläne entwickeln müssen. Als rechtlich relevante Norm konnte der Entwurf jedoch weder formell noch materiell genügen. Nationaler Leitfaden zur Validierung von Bildungsleistungen Auch die zweite Vorlage im Bereich der eidgenössischen Berufsbildung, zu der wir im Oktober 2006 unsere Stellungnahme einreichten, war in die unbefriedigende Form eines «Leitfadens» gekleidet. Grundsätzlich äusserten wir uns positiv zur vorgelegten Regelung zur Validierung von Bildungsleistungen, d.h. zur Anrechnung nicht formal erworbener Kompetenzen und Fähigkeiten. Neben einzelnen kleineren kritischen Bemerkungen äusserten wir allerdings Bedenken zu einem wichtigen Aspekt: Die Validierung von Bildungsleistungen kann zu einer «Unterwanderung» der klassischen dualen Bildung führen. Es ist zu erwarten, dass aus dem Ausland, wo die Berufsausbildungen mit Ausnahme von Deutschland und Österreich vor allem schulisch erworben werden, Druck auf die Schweiz ausgeübt werden wird. Es gilt daher unbedingt zu vermeiden, dass über die Validierung von Bildungsleistungen eine «Anerkennung im Schnelldurchlauf» entsteht und es für die Jugendlichen interessant wird, die umfassende Berufsausbildung zu umgehen. Auch ist darauf zu achten, dass sich die Arbeitgeber weiterhin zur aufwändigeren und teureren Berufslehre im traditionellen Sinn bekennen und nicht auf die Validierung von Bildungsleistungen ausweichen. Kurz gesagt, muss die Validierung von Bildungsleistungen ein Zusatz zum System der dualen Berufsausbildung bleiben und darf nicht zu ihrem Substitut mutieren. Kantonale Berufsbildung Gleich zu Beginn des Jahres 2006 beteiligten wir uns in einer Arbeitsgruppe unter der Federführung der Handelskammer beider Basel an einer Stellungnahme zu Gesetz und Verordnung über die Berufsbildung Basel-Stadt und zur Absenzenund Disziplinarverordnung der Berufsfachschulen. Die vorgeschlagenen Änderungen erachtete die Arbeitsgruppe als grundsätzlich geeignet, den Vollzug der wesentlichen Neuerungen des eidgenössischen Berufsbildungsgesetzes zu gewährleisten. Besonders erfreut zeigte sie sich darüber, dass die Berufsausbildung als Verbundaufgabe zwischen Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt dargestellt und dass die Rolle der privaten Anbieter im Bildungswesen analog der eidgenössischen Regelung klar aufgewertet wurde. Auch die grosse Bedeutung, die der Koordination und Kooperation der Kantone Basel-Stadt und Baselland zugemessen wurde, fand die ungeteilte Zustimmung der Arbeitsgruppe. Zur Gesetzes- und zur Verordnungsvorlage sowie zur Absenzen- und Disziplinarverordnung der Berufsfachschulen machte die Arbeitsgruppe zahlreiche Änderungs- und Ergänzungsvorschläge. So wurde beispielsweise die Ermächtigung des Kantons, die Schaffung von Berufsbildungsfonds unterstützen zu können, abgelehnt, da dies in erster Linie Sache der landesweit tätigen Branchenorganisationen bleiben soll. 12

15 Dossiers Kantonale Schule Im Sommer 2006 beteiligte sich der Basler Volkswirtschaftsbund an der Konsultation zum Entwicklungsplan für die Volksschule Basel-Stadt sowie am Vernehmlassungsverfahren zum Konkordat HarmoS (interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule) zwei Vorlagen, die ebenfalls unter der Federführung der Handelskammer beider Basel bearbeitet wurden. Vor dem Hintergrund der mit überwältigendem Mehr angenommenen Bildungsverfassung wurde das Ziel, die Schulstrukturen und Bildungsziele zu harmonisieren und auf diese Weise die Mobilität der Familien zu fördern, ausdrücklich begrüsst. Von der Harmonisierung verspricht sich die Arbeitsgruppe zudem eine Verbesserung der Bildungsqualität durch nationale Instrumente der Qualitätssicherung und -entwicklung sowie Synergien in der Lehrerausbildung, der Entwicklung von Lehrplänen und Lehrmitteln und somit Einsparungen bei den Bildungsausgaben. 13

16 Dossiers Stellungnahmen 8 Strukturreform in der beruflichen Vorsorge und Massnahmen für ältere Arbeitnehmende Im Oktober 2006 reichten wir unsere Stellungnahme zur oben genannten Vorlage ein. Einleitend begrüssten wir ausdrücklich, dass sich der Entwurf darauf beschränkt, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Organe und Instanzen einer Vorsorgeeinrichtung zu präzisieren. Die Vorlage basiert also auf der liberalen Grundüberlegung, dass die primäre Verantwortung für die gesetzes- und reglementskonforme Führung einer Vorsorgeeinrichtung bei deren oberstem Organ, d.h. in der Regel beim Stiftungsrat, liegt. Vor diesem Hintergrund favorisierten wir das Konzept einer primär kantonalen bzw. regionalen Aufsicht nach dem Sitzprinzip und einer Oberaufsicht mit klar umschriebenen Kompetenzen gegenüber dem Konzept einer zentralisierten Aufsicht. Wir unterstützten also den in der Vorlage vorgesehenen Lösungsansatz, wonach der Bund sich künftig auf die Aufgaben der Oberaufsicht konzentriert und zu diesem Zweck eine verwaltungsunabhängige, organisatorisch und rechtlich verselbständigte Oberaufsichtskommission einsetzt. Wichtig erschien uns in diesem Zusammenhang, dass dieser Oberaufsichtskommission keine quasi-legislatorische Funktion zukommen darf. Auch muss das Sekretariat dieser Oberaufsichtskommission unabhängig bleiben und darf nicht auch nicht aufgrund von Kosteneinsparungsmöglichkeiten dem BSV angegliedert werden. In Bezug auf die Massnahmen für ältere Arbeitnehmende kritisierten wir am Entwurf, dass die vorgeschlagenen Änderungen eine sinnvolle Flexibilisierung der Pensionierung eher verhindern, als unterstützen, weil sie weder sachgerecht noch praktikabel sind. Insbesondere verlangten wir, dass analog der Regelung in der AHV auch die Vorsorgeeinrichtung ermächtigt werden soll, in ihrem Reglement vorzusehen, dass für Personen ab dem 65. Altersjahr, die den Bezug von Altersleistungen ganz oder teilweise aufschieben, weitere angemessene Altersgutschriften in reglementarisch definierter Höhe gutgeschrieben werden können. Bundesgesetz über die Familienzulagen Gegen das vom Nationalrat und vom Ständerat mit knappen Mehrheiten angenommene eidgenössische Bundesgesetz über die Familienzulagen wurde vom Schweizerischen Gewerbeverband das Referendum ergriffen. Dieses Referendum wurde vom Schweizerischen Arbeitgeberverband und dem Basler Volkswirtschaftsbund, der sich im Abstimmungskampf stark engagierte, unterstützt. An der Urne stimmte das Volk mit grossem Mehr dem neuen Gesetz zu, obwohl auch die FDP, LDP und SVP zu dessen Ablehnung aufgerufen hatten. Ihre Argumente (Eingriff in die familienpolitische Autonomie der Kantone, unerwünschter Ausbau des Sozialsystems, Mehrkosten und mehr administrative Umtriebe für die Firmen und Fehlen einer echten Harmonisierung) fanden bei der Mehrheit der Stimmenden offenbar kein Gehör. Die wichtigste Neuerung des Bundesgesetzes ist die Festlegung eines landesweiten Mindestsatzes von CHF 200 für die Kinderzulage und CHF 250 für die Ausbildungszulage. Die Kantone bleiben aber frei, höhere Zulagen sowie Geburtsund Adoptionszulagen vorzusehen. Das Familienzulagengesetz wird auf den 1. Januar 2009 in Kraft treten. In der Zwischenzeit muss der Bundesrat die Ausführungsverordnung erlassen und die Kantone sind verpflichtet, ihre Gesetze der neuen Bundesordnung anpassen. Basel-Stadt hat auf den 1. Januar 2007 die Kinderzulage von CHF 170 auf CHF 200 und die Ausbildungszulage von CHF 190 auf CHF 220 angehoben. Der Kanton Baselland hatte diesen Schritt bereits ein Jahr zuvor vollzogen. Nunmehr sind die Zulagen in beiden Kantonen wieder gleich hoch. 14

17 Dienstleistungen 1Angebote für Mitglieder Homepage Unsere Kommunikationsplattform richtet sich gleichermassen an unsere Mitglieder und die breitere Öffentlichkeit sowie die Medien. Die Homepage gibt transparent Auskunft über die verbandsspezifischen Informationen und Angebote. Eine Mitgliedschaft kann von interessierten Firmen unkompliziert und schnell über Internet erklärt werden. Die Homepage liefert darüber hinaus auch generelle Informationen wie Veranstaltungskalender, Dienstleistungsübersicht, Aktuelles und Archiv. Der Basler Volkswirtschaftsbund und der Arbeitgeber-Verband Basel betrieben auf dieser Plattform überdies einen sog. Blog, den arbeitgeberbaselblog.ch. Newsletter arbeitgeberbasel Unter dem Namen arbeitgeberbasel gaben der Basler Volkswirtschaftsbund und der Arbeitgeber-Verband Basel einen gemeinsamen Newsletter heraus, der aktuelle arbeits- und sozialversicherungsrechtliche oder politische Fragen aufgreift, die für die Mitglieder der beiden Verbände wichtig sind. Im Newsletter können wir dank unserer langjährigen Erfahrung den Arbeitgebern zu aktuellen Themen wertvolle Hintergrundinformationen und praktische Ratschläge für den Alltag geben. Der Newsletter wird abwechslungsweise von den Juristen des Arbeitgeber-Verbandes Basel und des Basler Volkswirtschaftsbundes verfasst und erscheint rund zehnmal jährlich. Er kann auch von Nichtmitgliedern auf unserer Homepage abonniert werden. Die Erfahrung im Austausch mit unseren Mitgliedern zeigt, dass unser Newsletter aufgrund seiner nützlichen Informationsinhalte zu Sachfragen von zahlreichen Lesern archiviert und später wieder konsultiert wird dies im Gegensatz zu zahlreichen anderen Periodika, welche aufgrund ihrer eher marketing-gesteuerten Ausrichtung oftmals kaum gelesen vom Adressaten entsorgt werden. Rechtsberatungen Die telefonische Rechtsberatung in arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen erfreut sich einer sehr grossen Nachfrage. Jährlich bietet der Basler Volkswirtschaftsbund auf diesem Weg rund Ratsuchenden sofortige und professionelle Hilfe am Telefon. Aufgrund der langjährigen Erfahrung unserer Juristen beraten wir täglich zahlreiche Firmen schnell und kompetent in alltäglichen und auch speziellen Problemstellungen aus dem Arbeitsvertrag. In der Berichtsperiode bearbeiteten wir u.a. viele Anfragen im Zusammenhang mit Betriebsreglementen, materiellrechtlichen Fragen zum Arbeitsvertrags- und Sozialversicherungsrecht, Mutterschaftsversicherung, Betriebsübernahmen, Massenentlassungen, Entsendungen, Ausländerbewilligungen usw. Begutachtung von Personalreglementen und Arbeitsverträgen Umstrukturierungen von Unternehmen, Revisionen des Arbeitsgesetzes usw. zwingen viele Unternehmen zur Überarbeitung oder Einführung von Arbeitszeit- und Personalreglementen, Schichtplänen und Arbeitsverträgen. Im Rahmen solcher umfassender Beratungen betreuen wir unsere Mitglieder in persönlichen Gesprächen und mit individuellen Lösungen. Aufgrund unserer täglichen Auseinandersetzung mit der Gerichtspraxis und der Rechtslehre bieten wir unseren Mitgliedern tragfähige Formulierungen für alle Arten von Reglementen und Verträgen. Mit der Ausgestaltung dieser Hilfsmittel entlasten wir unsere Mitgliederfirmen durch juristisch einwandfreie Formulierungen und helfen so mit, vorhersehbare Schwierigkeiten zu vermeiden. Regionaler Lohnquervergleich in der Nordwestschweiz Der Regionale Lohnquervergleich des Basler Volkswirtschaftsbundes ist das ideale Mittel für Unternehmen, um abzuklären, ob konkurrenzfähige Löhne bezahlt werden, oder ob das Unternehmen bei den Lohnkosten sparen könnte, ohne auf qualifizierte Mitarbeitende verzichten zu müssen. Der seit Jahren bewährte Regionale Lohnquervergleich in der Nordwestschweiz bietet nicht nur höchste Vertraulichkeit, sondern auch eine qualitativ besonders hochstehende Datenauthentizität. 15

18 Dienstleistungen Kurse zur Vorbereitung auf die Pensionierung Als Unterstützung für den Einstieg in einen aktiven dritten Lebensabschnitt führt der Basler Volkswirtschaftsbund seit vielen Jahren die durchgehend sehr gut besuchten zweitägigen Kurse zur Vorbereitung auf die Pensionierung durch. Die Teilnehmenden werden von erfahrenen Kurs- und Gruppenleitern durch Gruppengespräche, welche die Möglichkeit zum Erfahrungs- und Ideenaustausch bieten, geführt. Ergänzt wird dieser Kursteil mit Referaten zu den Themen Fitness und Sport, Gesundheit, AHV, Ehe- und Erbrecht sowie allgemeine Lebensfragen. Die Teilnahme steht Mitarbeitenden von Mitgliedfirmen und Nichtmitgliedern offen. In den Kurskosten inbegriffen sind jeweils Kursunterlagen, Pausenverpflegung und Mittagessen. Der Arbeitgeberverband Basel wird diese Kurse selbstverständlich weiterhin anbieten. 16

19 2 Öffentlichkeitsarbeit Dienstleistungen Vorbereitungen der Fusion zum Arbeitgeberverband Basel Im Hinblick auf die bevorstehende Fusion der beiden Verbände mündete die enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber-Verband Basel und Basler Volkswirtschaftsbund im Berichtsjahr in gemeinsamen Vorbereitungen im rechtlichen und administrativen Bereich. Insbesondere das inzwischen in Kraft getretene Fusionsgesetz gestaltete die juristischen Vorarbeiten anspruchsvoll. An ihren jeweiligen (ausserordentlichen) Generalversammlungen stimmten die Mitglieder beider Verbände der Fusion zum neuen Arbeitgeberverband Basel geschlossen zu. Der Fusionsbeschluss fand nicht nur in den Medien positive Resonanz, sondern wurde auch auf unserer Kommunikationsplattform arbeitgeberbasel.ch kommuniziert. Presse und Medienmitteilungen Das Arbeitsrechtsseminar «Arbeitsrechtliche Fallstudien aus dem Alltag des Personalwesens» entspricht ebenso einem Publikumsbedürfnis wie unsere regelmässig durchgeführten Herbstveranstaltungen, im vergangenen Jahr zu den Themen «Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle», «Arbeitsvertrag Aufbau und Inhalt» sowie «Erstellung von Arbeitszeugnissen». Weblog Auf unserer Homepage findet der Besucher einen Link zu unserem politischen Blog. Es handelt sich dabei um ein in jüngerer Zeit verbreitetes Kommunikationsinstrument, eine Art Internet-Tagebuch, welches von uns vor allem im Vorfeld von arbeitgeberpolitischen Abstimmungen mit aktuellen Beiträgen gespeist wird. Der Dialog mit den Mitgliedern und der Öffentlichkeit ist uns ein wichtiges Anliegen und mit dem Blog ist es uns möglich, zu Diskussionen über politische Themen in diesem speziellen Medium beizutragen. In der Presse waren wir mit zahlreichen Beiträgen in der Basler Zeitung (BaZ) und in der Basellandschaftlichen Zeitung (BZ) vertreten. Grosse Beachtung fanden bspw. Beiträge zu folgenden Themen: Pensionskasse Basel-Stadt (insbesondere unser Pensionkassenvergleich), Familienzulagengesetz des Bundes, Schnupperlehren und Wirtschaftspraktika, Familie und Beruf (familienfreundliche Massnahmen), Verhinderung von Desintegration (Soziale Stellenbörse als patronale Initiative). Weitere Beiträge erschienen in verschiedenen Verbandsorganen. Alle Medienmitteilungen erschienen auch auf der Plattform arbeitgeberbasel.ch. Informationsveranstaltungen Unsere Informationsveranstaltungen zu arbeitsrechtlichen Themen fanden grossen Anklang beim Publikum. Die Informationsveranstaltung zum neuen Lohnausweis war schnell ausgebucht. Die Veranstaltungen zu den Themen «Wissenswertes zur beruflichen Vorsorge, Unfall- und Krankentaggeldversicherung» sowie über den GAV für den Dienstleistungsbereich stiessen ebenfalls auf grosses Interesse bei unseren Mitgliedern. 17

20 Dienstleistungen Diverses 3 Kommission «Kirchen Wirtschaft im Gespräch» Die paritätisch aus Vertretern der Kirchen beider Basel und der regionalen Wirtschaftsverbände gebildete Kommission pflegt seit ihrer Gründung im Jahr 2000 den Dialog zwischen den Kirchen und der Wirtschaft. Themenschwerpunkte waren das Projekt «Sesam» und die Familienpolitik. Das breit angelegte Projekt «Sesam», welches nach den Ursachen der Zunahme der psychischen Erkrankungen in der Bevölkerung forschen will, ist in der Öffentlichkeit umstritten, weil es namentlich die persönliche Sphäre der zu untersuchenden Personen tangiert. Die Auseinandersetzung um die Erhöhung der Familienzulagen, die Einführung eines Bundesfamilienzulagengesetzes sowie den Ausbau der familienexternen Kinderbetreuung bot reichlichen Diskussionsstoff. Es fällt immer wieder auf, dass die Kirchen die von den Arbeitgebern bereits erbrachten Leistungen zu wenig kennen. Dies spricht für die Weiterführung eines Dialogs, der die gegenseitige Sensibilisierung für besondere Anliegen und Probleme ermöglicht. Turnusgemäss wechselte das Präsidium der Kommission von Jürgen Heinze (RKK BS) zu Dr. Toni Föllmi (Basler Volkswirtschaftsbund). Basler Lepra Hilfe Die Basler Lepra-Hilfe ist ein Gemeinschaftswerk der Kirchen und der Wirtschaftsverbände beider Basel, dessen Geschäftsstelle seit seiner Gründung 1981 von unserem Verband geführt wird. Über Sponsoringvereinbarungen und Spendenaufrufe sammelt der Verein bei Firmen, Kirchen und Privaten Mittel, welche zur Bekämpfung von Lepra und anderen Krankheiten wie auch von deren negativen sozialen Folgen eingesetzt werden. Insgesamt hat die Basler Lepra-Hilfe bisher mehr als 1,9 Millionen Franken für direkte und indirekte Hilfe an Kranke in 23 Ländern eingesetzt. Im Jahr 2006 hat der Verein mit einem Gesamtbetrag von CHF Hilfswerke in Kamerun, Madagaskar, Pakistan und den Philippinen unterstützt. Nach langjähriger, engagierter Tätigkeit trat Dr. Johannes Randegger von seinem Amt als Präsident zurück. Zu seinem Nachfolger wurde der Theologe und frühere Rektor der Basler Universität Prof. Dr. Ulrich Gäbler gewählt. Wirtschaftsförderung beider Basel (BaselArea) 2006 bedeutete für BaselArea einerseits, dass sie ihr 10jähriges Jubiläum feiern konnte, andererseits, dass sie grosse personelle und strukturelle Erneuerungen zu bewältigen hatte: Für das Präsidium, das vorher alternierend durch die Volkswirtschaftsdirektoren der beiden Trägerkantone Basel- Stadt und Baselland wahrgenommen worden ist, konnte die Chemieingenieurin Dr. Suzanne Thoma gewonnen werden. Bereits zum Jahresanfang übernahm Dr. Hans-Peter Wessels die Geschäftsführung der Wirtschaftsförderung Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Fünf der sieben Stellen in der Geschäftsstelle wurden im Laufe des Jahres 2006 neu besetzt. Seit 1996 war die Wirtschaftsförderung an der Entstehung von rund 500 Firmen beteiligt. Neben vielen kleineren Unternehmungen gehören auch Actelion, der Hub von EasyJet am EuroAirport sowie der Europasitz von Fossil, einem amerikanischen Uhrenkonzern, dazu. Hunderte von Arbeitsplätzen in der Region Basel konnten durch diese Unternehmungen geschaffen werden. Obwohl BaselArea durch die eigene Umstrukturierung stark gefordert war, konnten im Berichtsjahr 21 Ansiedlungen von Firmen aus dem Ausland, ein Zuzüger aus einem anderen Kanton und 15 Neugründungen verzeichnet werden. 18

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