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1 I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Landesrätin Mag. a Gertraud Jahn am 14. Juli 2015 Presseclub, Saal A zum Thema "Kinder getrennter Eltern Kinderrechtliche Unterstützung gefragt Weitere Gesprächsteilnehmerin: Mag. a Christine Winkler-Kirchberger, Kinder und Jugendanwältin des Landes OÖ Rückfragen-Kontakt: Ing. Harald Scheiblhofer ( ) , ( )

2 2 Kinder getrennter Eltern - Kinderrechtliche Unterstützung gefragt KiJA-Broschüre "Unser Kind" informiert Eltern und ergänzt die vielen Initiativen für nachhaltige Lösungen Eine Trennung oder Scheidung der Eltern ist für betroffene Kinder immer ein einschneidendes Ereignis. Allein in Oberösterreich sind jährlich etwa bis Kinder in dieser Situation: Die Tendenz ist steigend, getrennt lebende Eltern, Alleinerzieher/innen und Patchwork-Familien werden immer zahlreicher. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft (KiJA) des Landes Oberösterreich setzt sich bereits seit Jahren für die Wahrung der Rechte der Kinder und Jugendlichen ein und ist ein aktiver Mitstreiter für die Interessen der Kinder und Jugendlichen. Gerade unter der Trennung der Eltern leiden Kinder oft ganz massiv. Sie sind von Ängsten und Unsicherheiten geplagt und sehen oft keinen Ausweg mehr. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Kinder in dieser Zeit bestmöglichst begleitet werden und ihre Rechte dementsprechend berücksichtigt werden. Die neu überarbeitete Beratungsbroschüre der KiJA soll für die Eltern eine wertvolle Hilfe sein, damit bei einer Trennung die Bedürfnisse und Gefühle der Kinder nicht auf der Strecke bleiben, so Landesrätin Gertraud Jahn. Die Einzelfall-Hilfen rund um Trennung, Scheidung, Obsorge und Kontaktrecht dominieren den Beratungsalltag der oberösterreichischen Kinder- und Jugendanwaltschaft, sie lagen mit jeweils rund kinderrechtlichen Interventionen im vergangen Jahr in etwa gleichauf mit dem zweiten KiJA-Schwerpunkt, den Interventionen zu Mobbing in der Schule und Cybermobbing. Insgesamt kinderrechtliche Hilfen in komplexen Einzelfällen leistete die KiJA im Vorjahr, im ersten Halbjahr 2015 erfolgten Beratungen, Begleitungen und Interventionen. Die starke Nachfrage nach kinderrechtlicher Unterstützung für Kinder in problematischen Familiensituationen war also auch im ersten Halbjahr 2015 ungebrochen, wobei zunehmend der Erstkontakt von Kindern und Jugendlichen ausgeht, bei betroffenen Kindern ab 12 Jahren trifft dies auf beinahe jeden zweiten Fall zu. Verändert hat sich in den vergangenen Jahren die Komplexität der kinderrechtlichen Unterstützungen, zunehmend erfolgen auch Gespräche zwischen Eltern und Kindern mit dem Ziel einvernehmlicher außergerichtlicher Lösungen. Themen in diesen Beratungen sind unter anderem Eltern-Kind-Konflikte und

3 3 Erziehungsfragen, die oftmals mit der Problematik von Gewalt und Vernachlässigung korrelieren. Häufig sind aber auch Stellungnahmen an die Familiengerichte oder die Kinder- und Jugendhilfebehörden erforderlich. Als Ergänzung des Beratungsangebotes der KiJA wurde nun die Broschüre "Unser Kind Ein Leitfaden für Eltern bei Trennung und Scheidung" auf den neuesten rechtlichen Stand gebracht und neu aufgelegt. Neben Rechtsinformationen und einem umfangreichen Adressteil, soll die "Checkliste für Eltern" als Hilfsmittel dienen, sich intensiv mit der Sicht des Kindes auseinander zu setzen. Die Praxis bestätigt, dass frühzeitige Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten nachhaltige und alltagstaugliche Lösungen fördern, so die oberösterreichische Kinder- und Jugendanwältin Mag. a Christine Winkler-Kirchberger. Zwei Jahre Erfahrung mit dem neuen Familienrecht Auf gesetzlicher Ebene hat sich in den letzten Jahren viel getan, um Eltern und Kinder in Trennungssituationen zu unterstützen und die Voraussetzungen für einen guten Neubeginn zu schaffen. Auch das "Recht auf persönlichen Kontakt" zum getrennt lebenden Elternteil hat eine neue Gewichtung erfahren: Wurde früher das "Besuchsrecht" vorwiegend als Anspruch des getrennt lebenden Elternteils gesehen, so wird nun im Gesetz das Recht des Kindes, zu beiden Eltern Kontakt zu haben, in den Vordergrund gestellt. Die Regelung von familiären Beziehungen durch einen Richterspruch allein bildet nicht immer eine tragfähige Lösung, doch manchmal scheint sie die letzte Möglichkeit zu sein. Das Recht kann vor allem die Rahmenbedingungen schaffen, um die Möglichkeiten einvernehmlicher Regelungen zu verbessern. Neben den Neuregelungen der Obsorge und des Kontaktrechts bieten vor allem die verfahrensrechtlichen Vorschriften großes Potenzial für eine kindgerechte Rechtsordnung, beurteilt die Kinder- und Jugendanwaltschaft des Landes OÖ die Rechtslage nach dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 grundsätzlich positiv. Dennoch sind viele Kinder getrennter Eltern noch immer massiven Loyalitätskonflikten ausgeliefert. In der Praxis passieren Kinderrechtsverletzungen, insbesondere die Nichtbeachtung des Kinderwillens auch durch die Gerichte. Schon seit 2010 ist die Möglichkeit der Bestellung eines Kinderbeistandes ( 104a Außerstreitgesetz) in gerichtlichen Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren gesetzlich verankert. Der

4 4 Kinderbeistand fungiert als Sprachrohr und Unterstützung für Kinder in hoch strittigen Verfahren um Obsorge oder Recht auf persönlichen Kontakt. Dieses kinderrechtliche Instrument hat sich in vielen Verfahren bewährt, leider kommen Kinderbeistände noch immer zu wenig oder häufig auch viel zu spät zum Einsatz. Daher gilt es, die ersten Erfahrungen mit den neuen Zugängen und Rechtsinstrumenten auch kritisch zu betrachten, zu evaluieren und sowohl bei den Unterstützungsangeboten als auch auf rechtlicher Ebene nachzuschärfen, so die Forderung der oberösterreichischen Kinder- und Jugendanwältin. Statistischer Hintergrund Im Jahr 2013 waren in Österreich insgesamt Kinder von Scheidung der Eltern betroffen, davon waren unter 14 Jahre alt. Die Tendenz ist steigend: 2014 gab es in Oberösterreich rund Ein-Eltern-Familien ( alleinerziehende Mütter und alleinerziehende Väter), in denen Kinder leben, sowie Patchwork-Familien. (Quelle: Statistik Austria). Eltern bleiben gemeinsam Verantwortung übernehmen Auch wenn man sich als Paar getrennt hat, bleibt man auf Lebenszeit Mutter und Vater des gemeinsamen Kindes. Um diesen Gedanken der unkündbaren gemeinsamen elterlichen Verantwortung umzusetzen, wurden die gesetzlichen Möglichkeiten für die Obsorge beider Eltern (häufig wenn auch rechtlich nicht ganz korrekt als gemeinsame Obsorge bezeichnet) im Familienrecht zum Regelfall. Unverheiratete Eltern können mittlerweile unkompliziert auf dem Standesamt festlegen, dass beide mit der Obsorge betraut sind. Bei Ehescheidungen soll die gemeinsame Obsorge grundsätzlich weiter bestehen bleiben; in sehr konflikthaften Situationen unmittelbar nach der Scheidung bleibt sie während einer "Abkühlphase" weiter aufrecht, bis es den Eltern gelingt, eine Regelung zu finden. Väter von unehelichen Kindern können die gemeinsame Obsorge auch ohne das Einvernehmen mit der Kindesmutter beantragen. Das Gesetz selbst nennt seit der Novelle 2013 ( 138 ABGB) für das Kindeswohl unter anderem folgende Kriterien: Fürsorge, Geborgenheit und Schutz der körperlichen und seelischen Integrität Berücksichtigung der Meinung des Kindes die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Gewalt zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben

5 5 Verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen zu diesen Personen und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes Verpflichtende Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung ( 95 Abs. 1a AußStrG) Kinder und Jugendliche brauchen auch nach der Trennung ihrer Eltern weiterhin eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen. Für die Erwachsenen ist dies in einer Krise, wie sie eine Trennung für die gesamte Familie darstellt, oft nur schwer zu respektieren. Mit der verpflichtenden Elternberatung vor einer einvernehmlichen Scheidung wird mit österreichweit rund Personen jährlich eine große Zahl betroffener Eltern erreicht. Paare, die sich einvernehmlich scheiden lassen wollen, müssen nun nachweislich in einer Beratungsveranstaltung bzw. einer Einzelberatung über die Auswirkungen der Trennung auf die Kinder aufgeklärt werden. Damit wurde eine langjährige Forderung der Kinder- und Jugendanwält/innen aller österreichischen Bundesländer nach einer verpflichtenden Beratung im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens umgesetzt. Die Kinder- und Jugendanwält/innen haben in Kooperation mit den Bundesministerien für Justiz sowie für Familien und Jugend Qualitätskriterien für diese Beratungen entwickelt. Die Liste der anerkannten Berater/innen für die Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung gemäß 95 Abs. 1a AußStrG steht online zur Verfügung. Diese Neuerung wird hinsichtlich ihrer praktischen Auswirkungen vielfach unterschätzt, bietet sie doch die große Chance, die Eltern frühzeitig über die Bedürfnisse und die Wünsche von Kindern zu informieren. Auch wenn dies keine individuellen Beratungen sind, so scheint doch eine möglichst authentische Vermittlung der für einen Großteil der Kinder und Jugendlichen zutreffenden Bedürfnisse möglich. Dabei kann unter anderem auf die gesammelten Erfahrungen der Kinderbeistände zurückgegriffen werden. Die Weiterentwicklung dieser Beratung wird aus kinderrechtlicher Sicht empfohlen. Sie sollte auch bei strittigen Scheidungen und bei Trennungen unverheirateter Eltern (etwa bei Verfahren zur Regelung des Kontaktrechtes oder der Obsorge) zur Verpflichtung werden.

6 6 Verpflichtende Erziehungsberatung nach 107 AußStrGesetz Von der Beratung vor einvernehmlicher Scheidung ist die Erziehungsberatung nach 107 AußerStreitGesetz zu unterscheiden. Familienrichter/innen ist es möglich, Eltern in strittigen Obsorge und Kontaktrechtsverfahren in Beratung und Mediation zu schicken. Diese kann daher zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt und bei massiven Konflikten zum Tragen kommen. Um Eltern und Kinder konstruktiv unterstützen zu können gilt es auch für dieses Spezialangebot, Standards wie bei der vorgeschalteten Elternberatung (siehe oben) zu entwickeln sowie die beteiligten Berufsgruppen zu vernetzen. Familiengerichtshilfe und Besuchsmittler/innen Die Familiengerichtshilfe steht Eltern oder Kindern nur über Zuweisung durch die Gerichte während eines Verfahrens zur Verfügung. Sie soll insbesondere das Gericht in seiner Entscheidungsfindung unterstützen und so einen raschen Abschluss des Verfahrens sicherstellen. In Oberösterreich kann die Familiengerichtshilfe mittlerweile von vier Standorten aus (Linz, Wels, Steyr und Ried) an allen Bezirksgerichten eingesetzt werden. Sogenannte Besuchsmittler/innen unterstützen Familien bei Problemen in der Umsetzung des Rechts auf Kontakt zu beiden Elternteilen. Neben der akuten Vermittlung in Konflikten sollen die Besuchsmittler/innen die Eltern auch über konkrete Umsetzungsmodalitäten beraten, wie etwa die Gestaltung der Übergabe des Kindes. Kinderbeistand und Kinderwille Mit In-Kraft-Treten des neuen Familienrechtes wurde im Jahr 2013 auch mit den involvierten Berufsgruppen intensiv über kinderrechtliche Hilfen bei hocheskalierten Scheidungskonflikten oder bei Kindeswohlgefährdungen diskutiert. Dies hat zu einem deutlichen Anstieg der seit fünf Jahren gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Bestellungen von Kinderbeiständen, vor allem auch in unserem Bundesland, geführt. Mit 48 Verfahren, in denen ein Kinderbeistand bestellt wurde, hat sich diese Zahl im Jahr 2013 im Vergleich zu 2012 mehr als verdoppelt ist leider wieder ein Rückgang zu verzeichnen, dennoch liegt Oberösterreich mit 37 Anforderungen im

7 7 Bundesländervergleich nach Wien und Niederösterreich an dritter Stelle. Österreichweit wurden seit der gesetzlichen Einführung in rund Fällen Kinderbeistände bestellt. Praxisorientierte Arbeitweise: Das Besondere am Modell Kinderbeistand ist die Arbeitsweise. Der Kinderbeistand fungiert als Sprachrohr des Kindes und bringt ausschließlich den Kindeswillen in ein Verfahren ein, ohne auf das Kindeswohl im Gesamtkontext oder auch sonstige Entscheidungsgrundlagen einzugehen. Die Erfahrungen aus der Begleitung von Kindern nach dem Modell Kinderbeistand zeigen, dass es vor allem der möglichst authentisch übermittelte Wille der Kinder ist, der bei Eltern zu einem Überdenken ihrer Haltungen beiträgt. Die Auswahl, Ausbildung und Vermittlung der gerichtlichen Kinderbeistände erfolgt durch die Justizbetreuungsagentur, die Bestellung durch die Richter/innen. Die Evaluierung des Modellprojektes und die praktischen Erfahrungen belegen die positiven Auswirkungen auf die Situation des Kindes, die Entlastung der anderen Verfahrensparteien sowie den Verfahrensgang. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften forcieren die Implementierung dieses kinderrechtlichen Instrumentes: Idealerweise sollte standardmäßig ein Kinderbeistand bestellt werden, wenn sich beim Scheitern einer Mediation oder in der ersten Verhandlung abzeichnet, dass keine Einigung im Interesse des Kindes erzielt werden kann. Entsprechend weiteren kinderrechtlichen Empfehlungen an den Gesetzgeber sollte der Anspruch auch für Jugendliche über 14 Jahren bestehen und eine Nachbetreuung nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vorgesehen werden, da bei der Umsetzung des Gerichtsbeschlusses, etwa betreffend die Regelung der persönlichen Kontakte, oft noch viele Probleme auftreten. Zur Vermeidung von schweren Kindesrechtsverletzungen wird vorrangig und dringlich die verpflichtende Bestellung eines Kinderbeistandes bei allen Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung und bei Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) gefordert. Einzelfall HKÜ Spanien/Österreich: Zwei Kinder und ihr Wille Aus kinderrechtlicher Sicht gilt es eine erst kürzlich ergangene Entscheidung des OGH zum HKÜ zu kritisieren. In der höchstgerichtlichen Begründung wird sinngemäß ausgeführt, dass die Kinder auch gegen ihren Willen von Österreich nach Spanien

8 8 rückgeführt werden können, da es sich um eine Ermessenssache handle. Das Gericht habe Authentizität und Ernsthaftigkeit der von den Kindern geäußerten Wünsche zu prüfen - der Kindeswille sei aber nicht bindend. Umso mehr sorgt diese Entscheidung für Protest, da die betroffenen Kinder zum Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Anhörung (BG Wels) bereits 10 und 12 Jahre alt waren, den Kindern vom Gericht kein Kinderbeistand bestellt wurde und sie bis zur tatsächlichen Vollstreckung ein Jahr später, wiederholt ihren Willen, nicht nach Spanien zurückkehren zu wollen, geäußert haben. Der Versuch der Vollstreckung/Rückführung sorgte kürzlich für mediales Aufsehen, die Kinder waren großem psychischen Druck ausgesetzt. Aufgrund des massiven Widerstandes der Kinder in dieser enorm belastenden Situation in direkter Begegnung mit ihrem Vater gelang es ihnen, dass der Richter den Rückführungsversuch abbrach. Trotz dieses Zwischenerfolges ist die rechtliche Situation noch immer offen. Broschüre "Unser Kind Ein Leitfaden für Eltern bei Trennung und Scheidung" "Unser Kind Ein Leitfaden für Eltern bei Trennung und Scheidung" kann ab sofort kostenlos bestellt werden und steht unter zum Download zur Verfügung. Bestelladresse: Kinder- und Jugendanwaltschaft OÖ Kärntnerstraße 10, 4021 Linz Telefon: 0732/7720/14001 Mobil: 0664/ kija@ooe.gv.at,

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