MITARBEITER SCREENING

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "MITARBEITER SCREENING"

Transkript

1 MITARBEITER SCREENING Alles Terroristen? Prof. Dr. Peter Wedde Hannover 4. November 2015

2 Urheberrechts Hinweis Diese Kopie der Vortragsfolien von Prof. Dr. Peter Wedde ist urheberrechtlich geschützt. Sie ist ausschließlich für die Nutzung durch Teilnehmerinnen und Teilnehmer der 28. SAP/NT Konferenz am 4. November 2015 in Hannover bestimmt. Die Weitergabe an Dritte, die Veröffentlichung oder die Verwendung der Unterlagen im Rahmen von Präsentationen und Vorträgen ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers zulässig. Danke für Ihr Verständnis! Kontakt: consulting.de

3 Worum wird es gehen? 1. Mitarbeiter Screening wozu? 2. Screening als Mittel der Terrorismusbekämpfung Normative Grundlagen 3. Konsequenzen für Unternehmen 4. Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen 5. Möglichkeiten und Grenzen zulässiger Screenings 6. Mitwirkung und Mitbestimmung? Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte 7. Was tun? Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 3

4 1. Mitarbeiter Screening wozu? Als Begründung für die Durchführung von Mitarbeiter Screenings werden unterschiedliche Argumente genannt. Gesetzliche Verpflichtungen zur Terrorismusbekämpfung Pflicht zur Durchführung von Compliance Maßnahmen Schutz von Betriebs und Geschäftsgeheimnissen Abwendung von Gefahren und Nachteilen für das Unternehmen Industriestandard Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 4

5 Durchführung Durchgeführt werden unterschiedlichste Maßnahmen wie etwa strukturierter Abgleich der HR Datenbanken mit Antiterror Listen, Auswertung vorhandener HR Datenbanken nach bestimmten Kriterien, die teilweise selbst entwickelt sind, Kontrolle ein und ausgehender Daten (insbesondere von E Mails) mit DLP Systemen, auf bestimmte Personen bezogene gezielte Auswertungen usw. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 5

6 2. Normative Grundlagen Unternehmen sind durch einschlägige gesetzliche Vorgaben verpflichtet, bestimmte Screenings durchzuführen. Grundlegende Vorgaben finden sich in den sog. EU Antiterrorverordnungen Nr. 2580/2001 vom ( Terrorismus ) in der Fassung vom 31. Juli 2015 und Nr. 881/2002 vom ( Al Quaida und Taliban ) in der Fassung vom 8. Oktober 2015 Keine Verpflichtung leitet sich aus US amerikanischen Vorgaben und US Antiterrorlisten ab. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 6

7 EU Antiterrorverordnungen Nr. 2580/2001 Zielrichtung gemäß Art. 2 Abs. 1 : Abgesehen von bestimmten Ausnahme a) werden alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren, die einer in der Liste ( ) aufgeführten natürlichen oder juristischen Person ( ) gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt; b) werden weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste ( ) aufgeführte natürliche oder juristische Person ( ) oder zu ihren Gunsten bereitgestellt. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 7

8 Einfrieren Art. 1 Nr. 1 VO (EG) 2580/2001 Das Einfrieren von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Verhinderung jeglicher Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, Verwendung von Geldmitteln und Handel mit ihnen, die deren Volumen, Beträge, Belegenheit, Eigentum, Besitz, Eigenschaften oder Zweckbestimmung verändern oder andere Veränderungen bewirken, mit denen eine Nutzung der Mittel einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht wird. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 8

9 EU Antiterrorverordnungen Nr. 881/2002 Zielrichtung gemäß Art. 2: Abs. 1: Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang (.) aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Abs. 2: Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 9

10 EU Antiterrorverordnungen Nr. 881/2002 Zielrichtung gemäß Art. 2: Abs. 3: Anhang I umfasst die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die vom Sicherheitsrat der VN oder vom Sanktionsausschuss als mit Osama bin Laden, dem Al Qaida Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehend benannt wurden. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 10

11 EU Antiterrorverordnungen Nr. 881/2002 Zielrichtung gemäß Art. 2: Abs. 4: Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen [= die Geld einfrieren] können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 11

12 Namenslisten stets aktuell Aktuelle Namenslisten terrorismusverdächtiger Personen stehen im Internet bereit, etwa unter Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 12

13

14

15 Handlungszwänge am Beispiel der EU VO 881/2002 Art. 4 Abs. 1 untersagt die wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Tätigkeiten, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung der Verbote aus der Verordnung sind. Art. 5 Abs. 1 verpflichtet alle natürlichen und juristischen, mit den zuständigen nationalen Behörden zusammen zu arbeiten. Ort Thema Datum Wedde 2015 / Seite 15

16 Haftungsausschluss am Beispiel der EU VO 881/2002 Art. 6 EU VO 881/2002 stellt natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie deren Führungskräfte und Beschäftigte, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, von der Haftung frei, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht. Ort Thema Datum Wedde 2015 / Seite 16

17 3. Konsequenzen für Unternehmen Die Verpflichtungen aus den EU Verordnungen treffen neben Banken, Finanzinstituten und Versicherungsgesellschaften alle sonstigen Einrichtungen und Personen. Über die konkrete Umsetzung dieser Verpflichtung sagen die EU Verordnungen nichts aus. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 17

18 Umsetzung der Verpflichtung? Aussagen zur Umsetzung gibt es sowohl von der Bundesregierung als auch von den staatlichen Datenschutzaufsichtsbehörden. Ergebnis ist in beiden Fällen, dass eine grundsätzliche Verpflichtung zur Umsetzung besteht. Offen bleibt, welche Kontrolltiefe erforderlich ist. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 18

19 Aussagen der Bundesregierung am zur Kontrolltiefe Auf der Basis der genannten Verordnungen ist ein Abgleich von Mitarbeiterdaten mit den Namenslisten der Sanktionsrechtsakte daher zulässig. Unternehmen und andere Wirtschaftsbeteiligte sind nicht zu einem systematischen, anlassunabhängigen Abgleich ihrer Kunden und Mitarbeiterdateien verpflichtet, sondern allenfalls nach Maßgabe von Sorgfaltspflichten. (Auszug aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Bundestagsabgeordneten) Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 19

20 Aussagen der Bundesregierung am zur Kontrolltiefe Auch die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Terrorismusverordnungen keinen systematischen, anlassunabhängigen Abgleich von Mitarbeiterdateien mit den Sanktionslisten verlangen. Allenfalls nach Maßgabe von Sorgfaltspflichten und differenzierend nach verschiedenen Verkehrskreisen und Risikolagen seien solche Abgleiche zulässig. Es bleibe den Unternehmen überlassen, wie sie die Einhaltung der Terrorismusverordnungen sicherstellen (Auszug aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Bundestagsabgeordneten) Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 20

21 Empfehlung der staatlichen Datenschutzaufsichtsbehörde zur Kontrolltiefe vom Vor dem Hintergrund der Aussagen der Bundesregierung vom empfiehlt und fordert der Düsseldorfer Kreis (eine Arbeitsgruppe der Datenschutzaufsichtsbehörden) : Unternehmen sollten Datenscreenings nicht pauschal und anlasslos durchführen. Da die Lohnzahlung nur unbar erfolgt, die Kreditinstitute nach 25c Kreditwesengesetz (KWG) ohnehin Abgleiche mit den Terrorlisten vornehmen, ist ein Datenabgleichverfahren innerhalb des Unternehmens mit Mitarbeiterdaten nicht geboten. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 21

22 Position des Bundesfinanzhofs (BFH) Das höchste deutsche Finanzgericht vertritt in einer Entscheidung vom für das Spezialthema eines AEO Zertifikats Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit die Position, dass dessen Erteilung von der Bedingung abhängig gemacht werden darf, dass der Antragsteller in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung anhand der sog. EU Terrorismuslisten unterzieht. Die Entscheidung beinhaltet allerdings keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der strittigen Frage der Anwendbarkeit von 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 22

23 Fazit: Keine unbegrenzten Kontrollpflicht Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung von Unternehmen zu einer auf die EU Antiterrorlisten bezogenen Überprüfung ihrer Belegschaften. Diese Verpflichtung beinhaltet jedoch nicht die Notwendigkeit eines permanenten und umfassenden Abgleichs mit Ausnahme des Bereichs AEO Zertifizierung. Unternehmen müssen bei der Ausgestaltung von Kontrollverfahren allgemeine gesetzliche Vorgaben wie insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz beachten. Hieraus können sich Begrenzungen für die Durchführung von Screening Verfahren ableiten. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 23

24 4. Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen Die Durchführung von Antiterror Screenings bezieht sich auf personenbezogenen Daten und muss deshalb die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachten. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 24

25 Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen für ein Antiterror Screening Die beiden EU Verordnungen zum Thema Antiterror Screening sind Erlaubnistatbestände gemäß 4 Abs. 1 BDSG. Erlaubnisnormen müssen verfassungsmäßige Rechte wahren. Hierzu gehört insbesondere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, dass das BVerfG 1983 in seiner Volkszählungsentscheidung formuliert hat. Die Vorgaben in den beiden EU Verordnungen werden der Forderung des BVerfG nach einer bereichsspezifischen und präzisen Festlegung der Verwendungszweck nicht umfassend gerecht. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 25

26 Vorgaben des BVerfG zur Recht auf informationelle Selbstbestimmung Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Ein Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt voraus, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und dass die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 26

27 Konsequenzen? Die unter Anlegung des Maßstabs des Bundesverfassungsgerichts festzustellenden Defizite begründen Zweifel an der Wirksamkeit der beiden EU Verordnungen als eigenständige Erlaubnistatbestände i.s. des 4 Abs. 1 BDSG. Die Durchführung eines entsprechenden Abgleichs bedarf damit einer gesonderten datenschutzrechtlichen Grundlage. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 27

28 Datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestände Ein Abgleich von Beschäftigtendaten auf Grundlage von 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist für den Bereich der AEO Zertifizierung nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom zulässig. Demgegenüber hat der Düsseldorfer Kreis im April 2009 festgestellt, dass der Abgleich mit Verdächtigenlisten nicht dem Arbeitsvertragsverhältnis dient. Ob sich aus 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG eine pauschale Ermächtigung für einen regelmäßigen flächendeckenden Datenabgleich ergibt, ist damit datenschutzrechtlich offen. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 28

29 Datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestände Ein datenschutzrechtliche Legitimation für den Abgleich von Beschäftigtendaten lässt sich auch nicht aus anderen Tatbeständen des BDSG herleiten. So setzt etwa 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG voraus, dass dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte für die Straftat eines einzelnen Beschäftigten vorliegen. Der Tatbestand des berechtigten Interesses in 28 Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG (seine Anwendbarkeit unterstellt!) scheitert daran, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 29

30 Datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestände Datenschutzrechtliche Tatbestände, die einen umfassenden und permanenten Abgleich der Beschäftigtendaten mit EU Antiterrorlisten legitimieren würden, lassen sich aus dem BDSG nicht ableiten. Ein umfassender und permanenter Datenabgleich ist damit ohne datenschutzschutzrechtliche Grundlage. Zulässig kann hingegen ein einmaliger Abgleich (etwa bei Beschäftigungsbeginn) oder ein wiederholter Abgleich bezogen auf veränderte Listeninhalte sein, weil für diese Verarbeitung ein Zweck klar erkennbar ist. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 30

31 5. Möglichkeiten und Grenzen Es gibt keine allgemeine Verpflichtung, einen permanenten und umfassenden Abgleich der in einem Unternehmen Beschäftigten mit den EU Antiterrorlisten durchzuführen. Zulässig ist hingegen ein einmaliger Abgleich, an den sich Folgeprüfungen anschließen, die sich auf einen Abgleich mit geänderten Daten beschränken. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 31

32 Möglichkeiten und Grenzen Soweit Screenings zulässig sind, müssen sich die hierfür verwendeten Daten schon mit Blick auf in 3a BDSG enthaltene Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit auf das notwendige Minimum beschränken. Ggf. ist ein abgestuftes Verfahren zu wählen, das zusätzliche Daten erst hinzufügt, wenn dies zur Unterscheidung von Personen erforderlich wird. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 32

33 Filterkriterien Als Filterkriterien kommen alle Arten von personenbezogenen Daten in Betracht, die in den EU Antiterrorlisten enthalten sind, also insbesondere Name, Vorname, Anschrift, Geburtsort Geburtstag usw. Ausgeschlossen sind Arten personenbezogener Daten, die auf den EU Antiterrorlisten nicht auftauchen (etwa Personalnummern). Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 33

34 Namensähnlichkeit Aus datenschutzrechtlicher Sicht darf nur eine Suche bezogen auf die konkret in den EU Antiterrorlisten benannten personenbezogenen Daten erfolgen. Eine Ähnlichkeitssuche ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre ohne datenschutzrechtliche Grundlage. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 34

35 6. Mitwirkung und Mitbestimmung Die Tatsache, dass grundsätzlich eine Verpflichtung zu Lasten von Arbeitgebern besteht, einen (begrenzten) Datenabgleich vorzunehmen, führt nicht zwingend dazu, dass Mitwirkungs und Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten ausgeschlossen sind. Neben allgemeinen Informationsrechten nach 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG können auch die Mitbestimmungsrechte nach 87 Abs. 1 Nr. 6 und 1 BetrVG einschlägig sein. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 35

36 Mitbestimmung nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Der Abgleich von Beschäftigtendaten mit EU Antiterrorlisten wird im Regelfall nicht manuell erfolgen, sondern unter Einsatz von IT Systemen. Damit wird das Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ausgelöst (=in der Literatur strittig!). Dieses Mitbestimmungsrecht besteht bezüglich technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 36

37 Streit um die Mitbestimmung nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Für das Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG spricht insbesondere dass Modifikationen bestehender (mitbestimmter) Systeme durchgeführt werden bzw. dass Schnittstellen zu anderen Systemen eröffnet werden; dass Arbeitgeber Informationen über außerdienstliches Verhalten von Beschäftigten erlangen können; dass im Regelfall Informationen über die Beschäftigten erzeugt werden, die die Systeme bedienen. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 37

38 Mitbestimmung nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Das Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Keine Mitbestimmung ist hingegen bezogen auf individuelle Anweisungen zum Arbeitsverhalten gegeben. Das Mitbestimmungsrecht ist einschlägig für Compliance Regelungen oder für Ethik Richtlinien. Da die Ausgestaltung von Screening Verfahren nicht auf das individuelle Arbeitsverhalten zielt, sondern allgemeine Vorgaben enthält, wird das Mitbestimmungsrecht ausgelöst (strittig!). Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 38

39 7. Was tun? Betriebsräte sollten unumgängliche Verfahren zur Terrorismusprüfung auf der Grundlage bestehender Mitwirkungs und Mitbestimmungsrechte aktiv mit gestalten. Auf dieser Grundlage ist eine Ausgestaltung möglich, bei der Eingriffe in Rechte der Beschäftigten so gering wie möglich bleiben. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 39

40 Was tun? Gestaltungsansätze Einmaliger Gesamtabgleich, gefolgt von Prüfungen, die sich auf die Veränderungsdaten beschränken. Einsatz transparenter Verfahren. Festlegung einer strikten Zweckbindung und (unterhalb der Schwelle terroristischen Handelns) Verankerung eines Beweisverwertungsverbots für andere Zwecke. Unterstützung betroffenen Personen bis zum Abschluss des Prüfverfahrens, soweit dies gesetzlich möglich ist. Hannover Mitarbeiter Screening und Mitbestimmung Wedde 2015 Seite 40

41 Dr. Peter Wedde Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences FRA UAS Fachbereich 2 Informatik und Ingenieurwissenschaften Wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Datenschutz, Arbeitsrecht und Technologieberatung d+a consulting GbR, Eppstein Beratung von Betriebs und Personalräten zu Themen wie etwa Datenschutz und Beschäftigtendatenschutz Einführung und Änderung von IT Systemen und von neuen Technologien Regelungen zu Verhaltens und Leistungskontrollen Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung und zur transnationalen Datenübermittlungen Umgang mit Social Media und Social Business Anwendungen Softwareergonomie und Gesundheitsschutz Wissenschaftlicher Berater des Rechtsanwältinnenbüros Steiner, Mittländer & Fischer, Frankfurt wedde@da consulting.de consulting.de Tel.: Mobil: Postanschrift: d+a consulting GbR, Hasenborn 9a, Eppstein

SAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT

SAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT SAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT Vortrag auf der Böckler Konferenz für Aufsichtsräte 2016 Prof. Dr. Peter Wedde Berlin, 1. Juli 2016 Worum wird es gehen? I. Warum Safe Harbor? Und warum Datenschutz?

Mehr

BESCHÄFTIGTENDATENSCHUTZ DER ZUKUNFT

BESCHÄFTIGTENDATENSCHUTZ DER ZUKUNFT BESCHÄFTIGTENDATENSCHUTZ DER ZUKUNFT KOMPLEXES SPEZIALRECHT ODER ALLES GANZ EINFACH Prof. Dr. Peter Wedde Kiel, 10.9.2018 Beschäftigtendatenschutz ist komplex Beschäftigtendatenschutz wird nicht nur durch

Mehr

CROWDWORK. Anforderungen an die Mitbestimmung. Impulsreferat von Prof. Dr. Peter Wedde. Berlin, Crowdwork ist nicht wirklich neu

CROWDWORK. Anforderungen an die Mitbestimmung. Impulsreferat von Prof. Dr. Peter Wedde. Berlin, Crowdwork ist nicht wirklich neu CROWDWORK Anforderungen an die Mitbestimmung Impulsreferat von Prof. Dr. Peter Wedde Berlin, 18.10.2016 Crowdwork ist nicht wirklich neu Crowdwork unterscheidet sich strukturell eigentlich nichts von anderen

Mehr

Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern

Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern Datenschutz & Compliance Referent: Dr. Christoph Bausewein Rechtsanwalt Köln, 25. November 2014 1 Dr. Christoph Bausewein Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern

Mehr

DIE DSGVO AUS SICHT DES AUFSICHTSRATES

DIE DSGVO AUS SICHT DES AUFSICHTSRATES DIE DSGVO AUS SICHT DES AUFSICHTSRATES Prof. Dr. Peter Wedde Berlin, 29. Juni 2018 Inhalt? I. Datenschutz der aktuelle Rechtsrahmen II. Datenschutz aus Sicht des Aufsichtsrats Berlin 29.6.2018 DSGVO aus

Mehr

MinR Bertram Raum. Mitarbeiterscreening Rechtspflicht oder unzulässig?

MinR Bertram Raum. Mitarbeiterscreening Rechtspflicht oder unzulässig? MinR Bertram Raum Referatsleiter beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat III Sozial- und Gesundheitswesen, Beschäftigtendatenschutz Mitarbeiterscreening Rechtspflicht

Mehr

Vorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009

Vorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 10.5 Verpflichtung zum Abgleich mit Terrorlisten 0050-32 Drucksache 16/3377 02.07.2010 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mehr

DICO Leitlinie. L08 Sanktionslisten-Screening in der Unternehmenspraxis. Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle

DICO Leitlinie. L08 Sanktionslisten-Screening in der Unternehmenspraxis. Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle DICO Leitlinie L08 Sanktionslisten-Screening in der Unternehmenspraxis Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle Disclaimer I 2 Stand: Mai 2017 Disclaimer DICO Leitlinien richten sich an Compliance-Praktiker.

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit (2) Vorlesung im Sommersemester 2005 von Bernhard C. Witt

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit (2) Vorlesung im Sommersemester 2005 von Bernhard C. Witt und der IT-Sicherheit (2) Vorlesung im Sommersemester 2005 von Grundsätze des Datenschutzes 2 Informationelles Selbstbestimmungsrecht Art. 2 Abs. 1 GG: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner

Mehr

Nachfolgend erhalten Sie die ausführlichen Informationen zum Thema Datenschutz bei Schwarzer:

Nachfolgend erhalten Sie die ausführlichen Informationen zum Thema Datenschutz bei Schwarzer: Mai 2018 MNI/MTK Liebe/r Bewerber/in, der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns sehr wichtig. Daher möchten wir Sie über unsere Abläufe der Verwertung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Bewerbungsprozesses

Mehr

Referent: Benjamin Butz

Referent: Benjamin Butz Betriebsrat und Arbeitnehmer- Datenschutz Referent: Benjamin Butz Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Inhalt des Vortrags 1. Arbeitnehmer-Datenschutz und betriebliche Altersversorgung 2. Funktion

Mehr

DATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO

DATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO DATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO Mit diesem Hinweis möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Nibelungen-Wohnbau-GmbH sowie über die Ihnen nach der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung

Mehr

DATENSCHUTZERKLÄRUNG DER PPM GMBH ZU BEWERBUNGEN

DATENSCHUTZERKLÄRUNG DER PPM GMBH ZU BEWERBUNGEN DATENSCHUTZERKLÄRUNG DER PPM GMBH ZU BEWERBUNGEN Bei Bewerbung per E-Mail oder Post Gültig ab Mai 2018 Vielen Dank für Ihre Bewerbung bei ppm. Der Datenschutz Ihrer persönlichen Daten ist uns sehr wichtig.

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Videoüberwachung im öffentlichen Raum Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Videoüberwachung im öffentlichen Raum Deutscher Bundestag WD /16 Videoüberwachung im öffentlichen Raum 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Videoüberwachung im öffentlichen Raum Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22.04.2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung

Mehr

Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Bewerbungsverfahren. 1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?

Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Bewerbungsverfahren. 1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich? Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Bewerbungsverfahren Wir freuen uns, dass Sie sich bei Novexx Solutions GmbH beworben haben. Transparenz und ein vertrauensvoller Umgang

Mehr

Information zur Verarbeitung Ihrer. Beschäftigtendaten. Data Protection thyssenkrupp MillServices & Sytems GmbH May Version: IVB_200618_DE_1.

Information zur Verarbeitung Ihrer. Beschäftigtendaten. Data Protection thyssenkrupp MillServices & Sytems GmbH May Version: IVB_200618_DE_1. InformationzurVerarbeitungIhrer Beschäftigtendaten DataProtection thyssenkruppmillservices&sytemsgmbh May2018 Version:IVB_200618_DE_1.0 1 InformationzurVerarbeitungIhrerBeschäftigtendaten 0. WelcheInformationenenthältdiesesDokumentfürSie?

Mehr

Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance Zulässigkeit und Grenzen der Überwachung von Mitarbeitern

Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance Zulässigkeit und Grenzen der Überwachung von Mitarbeitern Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance Zulässigkeit und Grenzen der Überwachung von Mitarbeitern Köln, 25. November 2014 Dr. Andreas Walle Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einleitung Angst vor

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 22.4.2009 KOM(2009) 187 endgültig 2009/0055 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Mehr

Die Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Broad Consent für Forschungszwecke nach der DSGVO

Die Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Broad Consent für Forschungszwecke nach der DSGVO Die Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Broad Consent für Forschungszwecke nach der DSGVO Thanos Rammos, LL.M. TaylorWessing, Berlin www.dsri.de Wesentliche Aspekte Konzept einer pauschalen Einwilligung,

Mehr

Datenschutz-Richtlinie der SenVital

Datenschutz-Richtlinie der SenVital Datenschutz-Richtlinie der SenVital Vorwort Die SenVital betreibt Senioren- und Pflegeeinrichtungen (inkl. ambulante Pflege). Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung in vielen Bereichen stehen dabei

Mehr

A-s Informationspflicht gegenüber Kunden

A-s Informationspflicht gegenüber Kunden UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die

Mehr

Datenschutzhinweise LBG (Ludewig, Busch, Gloe)

Datenschutzhinweise LBG (Ludewig, Busch, Gloe) Datenschutzhinweise LBG (Ludewig, Busch, Gloe) Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns und Ihre Rechte aus dem

Mehr

Information zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten. nach EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Information zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten. nach EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Information zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten nach EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Kramer & Crew GmbH

Mehr

Gesetzlich vertreten durch: Matthias Kellermann (CEO), Michael Wagner (CTO)

Gesetzlich vertreten durch: Matthias Kellermann (CEO), Michael Wagner (CTO) Information und Datenschutzerklärung über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Durchführung des Bewerbungsverfahrens Mit den nachstehenden Informationen erhalten

Mehr

Datenschutzhinweise für Versicherungsmakler Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO

Datenschutzhinweise für Versicherungsmakler Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO Datenschutzhinweise für Versicherungsmakler Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten

Mehr

Fälle mit Lösungsskizzen

Fälle mit Lösungsskizzen Fall 1: Der Versicherungsrabatt Die mit der X-Bank konzernverbundene Y-Versicherung bittet die X-Bank um die Mitteilung von Namen und (Post-)Anschriften der neu eingestellten Auszubildenden. Sie teilt

Mehr

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung Die EU-Datenschutz-Grundverordnung Was tun mit Benutzerdaten? Prof. Dr. Michael Scholz Zweckbindung Art. 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Personenbezogene Daten müssen (...)

Mehr

Information zur Verarbeitung Ihrer Bewerberdaten

Information zur Verarbeitung Ihrer Bewerberdaten Information zur Verarbeitung Ihrer Bewerberdaten Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Intelligente Sensorsysteme Dresden GmbH und die Ihnen nach dem

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einführung von Sicherungssystemen, insbesonders bei Videoüberwachung

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einführung von Sicherungssystemen, insbesonders bei Videoüberwachung Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einführung von Sicherungssystemen, insbesonders bei Videoüberwachung Dipl.-Ing. Wolfgang Schlotmann Leitender Regierungsbaudirektor 1 Worüber reden wir bei diesem Thema?

Mehr

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Joachim Kunze 06. Juni 2012 Seite 1 Ab 14.06.2011 gilt die VO (EG) 1107/2009. Für Zulassungsanträge, die ab dem 14.06.2011 gestellt werden, sind die Artikel

Mehr

AUF EINEN BLICK. Die EU-Datenschutz- Grundverordnung (EU-DSGVO)

AUF EINEN BLICK. Die EU-Datenschutz- Grundverordnung (EU-DSGVO) Grundverordnung (EU-DSGVO) In diesem Factsheet erhalten Sie einen ersten Überblick über die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung mit einer Übersicht der Grundprinzipien, wesentlichen Änderungen und der

Mehr

Datenschutzinformation für unsere Mitglieder

Datenschutzinformation für unsere Mitglieder Datenschutzinformation für unsere Mitglieder Im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft bei. muss Ihr Verein Daten zu Ihrer Person verarbeiten. Der Umgang mit diesen sogenannten "personenbezogenen Daten"

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit (5)

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit (5) und der IT-Sicherheit (5) Vorlesung im Sommersemester 2006 an der Universität Ulm von Grundsätze des Datenschutzes 2 Informationelles Selbstbestimmungsrecht Art. 2 Abs. 1 GG: Jeder hat das Recht auf die

Mehr

REFERENTIN. Die EU-DSGVO was steht drin?

REFERENTIN. Die EU-DSGVO was steht drin? Die EU-DSGVO was steht drin? Eine Veranstaltung des Bayerischen IT-Sicherheits-Clusters am 13.10.2016 in Regensburg Referentin: Sabine Sobola Rechtsanwältin Lehrbeauftragte für IT- und Wirtschafsrecht

Mehr

DATENSCHUTZERKLÄRUNG der Firma Chugai Pharma Germany GmbH zu Bewerbungen

DATENSCHUTZERKLÄRUNG der Firma Chugai Pharma Germany GmbH zu Bewerbungen Datenschutzerklärung Wir freuen uns, dass Sie sich bei der uns bewerben möchten. Im Folgenden erklären wir, wie wir Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen einer Bewerbung verarbeiten und halten weitere

Mehr

Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer an unseren Gewinnspielen,

Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer an unseren Gewinnspielen, Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer an unseren Gewinnspielen, Hiermit informieren wir Sie gem. Artt. 13, 14 und 21 DSGVO

Mehr

Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Bewerbungsverfahren

Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Bewerbungsverfahren Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Bewerbungsverfahren Wir freuen uns, dass Sie sich bei Etienne Aigner AG beworben haben. Transparenz und ein vertrauensvoller Umgang mit

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

Datenschutzerklärung der Firma Bell Flavors & Fragrances zu Bewerbungen

Datenschutzerklärung der Firma Bell Flavors & Fragrances zu Bewerbungen Datenschutzerklärung der Firma Bell Flavors & Fragrances zu Bewerbungen Datum des Inkrafttretens: 25. Mai 2018 Wir freuen uns, dass Sie sich bei uns bewerben möchten. Im Folgenden erklären wir, wie wir

Mehr

Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A.

Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A. Juristische Fakultät Universitätsrepetitorium - Sommersemester 2010 Bezüge zum Völker- und Europarecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Christoph

Mehr

INFORMATION gemäß Artikel 13, Artikel 14 DSGVO

INFORMATION gemäß Artikel 13, Artikel 14 DSGVO INFORMATION gemäß Artikel 13, Artikel 14 DSGVO 2 Sehr geehrte Damen, Herren und Diverse, seit dem 25. Mai 2018 sind die rechtlichen Vorgaben der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten.

Mehr

Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Bewerbungsverfahren

Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Bewerbungsverfahren Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Bewerbungsverfahren Wir freuen uns, dass Sie sich bei der Bayerischen Zugspitzbahn beworben haben. Transparenz und ein vertrauensvoller

Mehr

Datenschutzinformation nach Art. 13 DS-GVO

Datenschutzinformation nach Art. 13 DS-GVO Datenschutzinformation nach Art. 13 DS-GVO Die nachfolgenden Datenschutzhinweise geben einen Überblick über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten. Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen

Mehr

Datenschutzinformation zur Erfüllung der Transparenzpflichten und Einwilligungserklärung nach der DSGVO

Datenschutzinformation zur Erfüllung der Transparenzpflichten und Einwilligungserklärung nach der DSGVO Datenschutzinformation zur Erfüllung der Transparenzpflichten und Einwilligungserklärung nach der DSGVO Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher

Mehr

Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)

Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die

Mehr

Datenschutzerklärung der Kanzlei Dr. Dimitrow GbR zu Bewerbungen

Datenschutzerklärung der Kanzlei Dr. Dimitrow GbR zu Bewerbungen Datenschutzerklärung der GbR Seite 01 Wir freuen uns, dass Sie sich bei uns bewerben möchten. Im Folgenden erklären wir, wie wir Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen einer Bewerbung verarbeiten und halten

Mehr

UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU- DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG (DSGVO)

UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU- DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU- DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die

Mehr

V orw ort... Abkürzungsverzeichnis... XVII. Literaturverzeichnis... XXI. Einführung B. Gang der Darstellung Teil: Grundlagen...

V orw ort... Abkürzungsverzeichnis... XVII. Literaturverzeichnis... XXI. Einführung B. Gang der Darstellung Teil: Grundlagen... V orw ort... V Inhaltsverzeichnis...VII Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXI Einführung... 1 A. Gegenstand und Zielsetzung der Arbeit... 3 B. Gang der Darstellung... 4 1. Teil: Grundlagen...

Mehr

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Geschäftspartnern

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Geschäftspartnern Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Geschäftspartnern gültig ab Mai 2018 Der Schutz Ihrer persönlichen Daten wird in allen unseren Geschäftsprozessen berücksichtigt. Im Folgenden

Mehr

Arbeitnehmerdatenschutz in der Mühle des europäischen Rechts

Arbeitnehmerdatenschutz in der Mühle des europäischen Rechts in der Mühle des europäischen Rechts 1 Inhalt A. Renaissance des Datenschutzes B. Besonderheiten des Arbeitnehmerdatenschutzes C. Deutscher Gesetzesvorschlag zum Arbeitnehmerdatenschutz D. EU-Grundverordnung

Mehr

Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Hiermit informieren wir Sie gem. Artt. 13, 14 und 21 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns

Mehr

Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Liebe Nutzer der Internet- und Social-Media-Angebote, Hiermit informieren wir Sie gem. Artt. 13, 14 und 21 DSGVO über die

Mehr

der Ottmar Buchberger GmbH zu Bewerbungen

der Ottmar Buchberger GmbH zu Bewerbungen Wir freuen uns, dass Sie sich bei der Firma Buchberger GmbH bewerben möchten. Im Folgenden erklären wir, wie Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen einer Bewerbung verarbeitet werden und halten weitere

Mehr

IM FLUSS GEWERKSCHAFTSRECHTE IN DER DIGITALEN DIENSTSTELLE

IM FLUSS GEWERKSCHAFTSRECHTE IN DER DIGITALEN DIENSTSTELLE IM FLUSS GEWERKSCHAFTSRECHTE IN DER DIGITALEN DIENSTSTELLE Berlin, 8.4.2019 Vortragsunterlagen von Themen I. Gewerkschaftsarbeit in der Dienststelle - was ist heute möglich und zulässig? II. Neue Formen

Mehr

WHITEPAPER Sanktionslistenprüfung Mit der richtigen Software auf der sicheren Seite. Rechtskonforme Compliance was ist zu beachten?

WHITEPAPER Sanktionslistenprüfung Mit der richtigen Software auf der sicheren Seite. Rechtskonforme Compliance was ist zu beachten? WHITEPAPER Sanktionslistenprüfung Mit der richtigen Software auf der sicheren Seite Rechtskonforme Compliance was ist zu beachten? 1 Was bedeutet Sanktionslistenprüfung für Unternehmen? Die Europäische

Mehr

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen. in Schulen. November 2016

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen. in Schulen. November 2016 Datenschutz in Schulen November 2016 Kurzvorstellung in Person: Barbara Thiel vom Landtag gewählt; zugl. Leiterin der gleichnamigen Behörde Aufgaben Behörde unabhängige oberste Landesbehörde zugl. Aufsichtsbehörde

Mehr

Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für unsere Kunden

Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für unsere Kunden RAUTEC Automatisierungs- und Prozessleittechnik GmbH Bechterdisser Straße 70 33719 Bielefeld Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der EU-Datenschutz-Grundverordnung

Mehr

Rahmenbetriebsvereinbarung Einsatz der Informationstechnik 2.0. Peter Goor Daniel Kaufeld , Bremerhaven

Rahmenbetriebsvereinbarung Einsatz der Informationstechnik 2.0. Peter Goor Daniel Kaufeld , Bremerhaven Rahmenbetriebsvereinbarung Einsatz der Informationstechnik 2.0 Peter Goor Daniel Kaufeld 26.11.2014, Bremerhaven Was stellen wir euch vor? Wer ist enercity? enercity Betriebsrat Der Weg zur RBV IT Inhalt

Mehr

Gute Arbeit braucht gutes Arbeitsrecht ver.di Workshop am 18./19. Juni 2009 in Berlin. Martina Perreng, DGB Bundesvorstand 1

Gute Arbeit braucht gutes Arbeitsrecht ver.di Workshop am 18./19. Juni 2009 in Berlin. Martina Perreng, DGB Bundesvorstand 1 Gute Arbeit braucht gutes Arbeitsrecht ver.di Workshop am 18./19. Juni 2009 in Berlin Martina Perreng, DGB Bundesvorstand 1 Inhalt 1. Anforderungen an Gutes Arbeitsrecht 2. Datenschutz als Ausprägung von

Mehr

Compliance und Mitbestimmung

Compliance und Mitbestimmung Wie kommen Betriebsräte mit»«in Berührung? Typischer Fall in der Praxis: Der Arbeitgeber will an die amerikanische Börse und formuliert eine konzernweite Richtlinie zu. Der Betriebsrat wird darüber informiert;

Mehr

Information nach Artikel 13, 14, 21 DSGVO. Datenschutzhinweise

Information nach Artikel 13, 14, 21 DSGVO. Datenschutzhinweise Information nach Artikel 13, 14, 21 DSGVO Datenschutzhinweise unser Umgang mit Ihren Daten im Bewerbungsprozess und Ihre Rechte Informationen nach den Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung

Mehr

Die Datenschutzgrundverordnung Fluch oder Segen für Betriebsräte?

Die Datenschutzgrundverordnung Fluch oder Segen für Betriebsräte? Rechtsanwältin Prof. Dr. Marlene Schmidt Fachanwältin für Arbeitsrecht Die Datenschutzgrundverordnung Fluch oder Segen für Betriebsräte? APITZSCH SCHMIDT KLEBE Rechtsanwälte Frankfurt am Main Kaiserhofstraße

Mehr

Datenschutzerklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genossenschaftsmitgliedschaft

Datenschutzerklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genossenschaftsmitgliedschaft Datenschutzerklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genossenschaftsmitgliedschaft 1 Allgemeine Hinweise Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen

Mehr

Datenschutzerklärung für Bewerber

Datenschutzerklärung für Bewerber Datenschutzerklärung für Bewerber Wir freuen uns, dass Sie sich bei der uns bewerben möchten. Im Folgenden erklären wir, wie wir Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen einer Bewerbung verarbeiten. 1. Wer

Mehr

Das 2001 zuletzt überarbeitete ThürDSG enthält keine Regelungen zum Personal- bzw. Arbeitnehmerdatenschutz Eine Regelung ist Bestandteil des

Das 2001 zuletzt überarbeitete ThürDSG enthält keine Regelungen zum Personal- bzw. Arbeitnehmerdatenschutz Eine Regelung ist Bestandteil des Dorothea Marx MdL Das 2001 zuletzt überarbeitete ThürDSG enthält keine Regelungen zum Personal- bzw. Arbeitnehmerdatenschutz Eine Regelung ist Bestandteil des Gesetzentwurfs der SPD-Fraktion als neue bereichsspezifische

Mehr

Datenschutzhinweise. Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte

Datenschutzhinweise. Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Datenschutzhandbuch Artikel 88 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext 311 Mitarbeiterinformation Datenschutzhinweise Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Artikel 13, 14 und

Mehr

Datenschutzerklärung zu Bewerbungen der

Datenschutzerklärung zu Bewerbungen der Datenschutzerklärung zu Bewerbungen der Kessler & Comp. GmbH & co.kg Königswinterer Str. 11-21 53227 Bonn Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, - im Folgenden wir bezeichnet wir freuen uns,

Mehr

Energieversorgung Klettgau-Rheintal GmbH & Co. KG

Energieversorgung Klettgau-Rheintal GmbH & Co. KG Industriestr.19 Alle Kunden der Ihr Ansprechpartner: Carlos Groß Ansprechpartner Datenschutz Tel: 07742/85675-42 Fax:07742/85675-99 Carlos.gross@evkr.net Klettgau, 15.05.2018 Pflichtinformationen gem.

Mehr

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden? UNSER UMGANG MIT KUNDENDATEN INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer

Mehr

Betriebsvereinbarung zur Anwendung von IT-Systemen auf der Grundlage der DSGVO

Betriebsvereinbarung zur Anwendung von IT-Systemen auf der Grundlage der DSGVO Betriebsvereinbarung zur Anwendung von IT-Systemen auf der Grundlage der DSGVO Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: Präambel Betriebsvereinbarungen,

Mehr

Datenschutzinformationen für Kunden und Interessenten der ML Gruppe

Datenschutzinformationen für Kunden und Interessenten der ML Gruppe Wir sichern Zukunft durch innovatives Bildungsmanagement Datenschutzinformationen für Kunden und Interessenten der ML Gruppe ML Gruppe Max-Planck-Straße 39 50858 Köln ML Gruppe Mit den nachfolgenden Erläuterungen

Mehr

Beschäftigtendatenschutz Die neuen Regelungen. Rechtsanwalt Andrés Heyn Hamburg

Beschäftigtendatenschutz Die neuen Regelungen. Rechtsanwalt Andrés Heyn Hamburg Beschäftigtendatenschutz Die neuen Regelungen Rechtsanwalt Andrés Heyn Hamburg Rechtliche Grundlagen Bislang: 28, 32 BDSG - nachrangiges Gesetz Bald: DatenschutzGrundVerordnung ab 25.05.18 Gilt unmittelbar,

Mehr

Checkliste. Datenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen von Verträgen nach 140a SGB V

Checkliste. Datenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen von Verträgen nach 140a SGB V Checkliste Datenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen von Verträgen nach 140a SGB V DATUM: 01. Oktober 2018 REFERAT: 215 AKTENZEICHEN: 215-400-2334/2018 Vorbemerkungen: Die nachfolgende Checkliste beinhaltet

Mehr

DIE VERPASSTE CHANCE

DIE VERPASSTE CHANCE DIE VERPASSTE CHANCE Beschäftigtendatenschutz im neuen BDSG nicht klar geregelt Welche dringenden Themen wieder ungelöst bleiben Vortrag auf den BvD Verbandstage 2018 Prof. Dr. Peter Wedde Berlin, 25.

Mehr

Datenschutzerklärung für Bewerbungen

Datenschutzerklärung für Bewerbungen Wir freuen uns, dass Sie sich bei uns bewerben möchten. Im Folgenden erklären wir, wie wir Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen einer Bewerbung verarbeiten und halten weitere in diesem Zusammenhang relevante

Mehr

Datenschutzerklärung für Bewerbungsverfahren

Datenschutzerklärung für Bewerbungsverfahren Datenschutzerklärung für Bewerbungsverfahren Wir freuen uns, dass Sie sich bei der uns bewerben möchten. Im Folgenden erklären wir, wie wir Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen einer Bewerbung verarbeiten

Mehr

Der vernetzte Personalrat: Datennutzer - Datenschützer

Der vernetzte Personalrat: Datennutzer - Datenschützer dbb Forum Personalvertretungsrecht 8. und 9. April 2019 in Berlin Der vernetzte Personalrat: Datennutzer - Datenschützer Peter Schaar Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Mehr

Datenschutzhinweise. Die nachfolgenden Datenschutzhinweise geben einen Überblick über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten.

Datenschutzhinweise. Die nachfolgenden Datenschutzhinweise geben einen Überblick über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten. Datenschutzhinweise Sofern Sie als Anwalt Empfänger dieses Schreibens sind und Ihr Mandant eine natürliche Person ist, leiten Sie dieses Schreiben bitte an Ihren Mandanten weiter. Die nachfolgenden Datenschutzhinweise

Mehr

Übermittlung an Drittländer

Übermittlung an Drittländer Übermittlung an Drittländer I. Allgemeine Voraussetzungen II. Besondere Voraussetzungen Angemessenheitsbeschuss EU-Kommission Geeignete Garantien Ausnahmen in Sonderfällen III. Fazit I. Allgemeine Voraussetzungen

Mehr

Personal und Recht. Arbeitsrechtliche Fragestellungen anhand ausgewählter Rechtsprechung. Dipl. iur. Franziska Leinemann Ass. iur.

Personal und Recht. Arbeitsrechtliche Fragestellungen anhand ausgewählter Rechtsprechung. Dipl. iur. Franziska Leinemann Ass. iur. Personal und Recht Arbeitsrechtliche Fragestellungen anhand ausgewählter Rechtsprechung Kanzlerforum 24.04.2018 Dipl. iur. Franziska Leinemann Ass. iur. Charlotte Röttgen Übersicht I. Mitbestimmungsrecht

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 5 und 6 (29.6. 13.7.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche

Mehr

Juristische Aspekte der Nutzung von Sprachressourcen

Juristische Aspekte der Nutzung von Sprachressourcen Juristische Aspekte der Nutzung von Sprachressourcen Marc Kupietz & Christina Bankhardt INSTITUT FÜR DEUTSCHE SPRACHE D-Spin-Sprachressourcengipfel, Mannheim, 15.05.2009 Juristische Aspekte der Nutzung

Mehr

UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EUDATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO)

UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EUDATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EUDATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung

Mehr

Grenzen der Kontrolle elektronischer Kommunikationsmittel am Arbeitsplatz

Grenzen der Kontrolle elektronischer Kommunikationsmittel am Arbeitsplatz Britta Mester Grenzen der Kontrolle elektronischer Kommunikationsmittel am Arbeitsplatz Autor Dr. Britta Mester Universität Oldenburg Veranstaltung Stärkung des Arbeitnehmer-Datenschutzes Tagung der Hanns-Seidel-Stiftung

Mehr

DATENSCHUTZERKLÄRUNG der Panini Verlags GmbH zu Bewerbungen. 1. Wer ist verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten?

DATENSCHUTZERKLÄRUNG der Panini Verlags GmbH zu Bewerbungen. 1. Wer ist verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten? DATENSCHUTZERKLÄRUNG der zu Bewerbungen 1. Wer ist verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten? Die,, 70178 Stuttgart (im Folgenden als wir bezeichnet, ist Verantwortlicher im Sinne

Mehr

Datenschutzerklärung der Lindenbaum GmbH

Datenschutzerklärung der Lindenbaum GmbH Lindenbaum GmbH Erbprinzenstr. 4 12, Eingang A 76133 Karlsruhe, Germany Tel +49 721 48 08 48-000 Fax +49 721 48 08 48-801 info@lindenbaum.eu www.lindenbaum.eu Datenschutzerklärung der Lindenbaum GmbH zu

Mehr

Datenschutzinformationen für Kunden und Interessenten der designfunktion Holding GmbH. Sehr geehrte Kunden, sehr geehrte Interessenten,

Datenschutzinformationen für Kunden und Interessenten der designfunktion Holding GmbH. Sehr geehrte Kunden, sehr geehrte Interessenten, designfunktion Holding GmbH Leopoldstraße 121 80804 München Datenschutzinformationen für Kunden und Interessenten der designfunktion Holding GmbH Sehr geehrte Kunden, sehr geehrte Interessenten, hiermit

Mehr

Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art.13, 14 und 21 der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)

Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art.13, 14 und 21 der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art.13, 14 und 21 der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) entergon GmbH & Co. KG Stand: 18.04.2019 Version 1.0.1 Mit den folgenden Informationen

Mehr

Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe

Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme

Mehr

Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten bei minderjährigen. Bewerberinnen und Bewerbern

Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten bei minderjährigen. Bewerberinnen und Bewerbern Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich, als gesetzliche/r Vertreter/in (Erziehungsberechtigte/r) meiner/s

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Sanktionen bei Datenmissbrauch Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Sanktionen bei Datenmissbrauch Deutscher Bundestag WD /18 Sanktionen bei Datenmissbrauch 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Sanktionen bei Datenmissbrauch Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 18.04.2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Die Wissenschaftlichen

Mehr

Gütesiegel Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern

Gütesiegel Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Informationstechnische Produkte sind vorrangig einzusetzen, wenn deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit in einem Prüfverfahren festgestellt wurde. Das Prüfverfahren

Mehr

Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI)

Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) Dr. Lutz Hasse Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) 14. April 2014 4. Konferenz für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte 1 Gliederung 1 Überblick

Mehr

Rechte der betroffenen Person

Rechte der betroffenen Person Rechte der betroffenen Person Werden personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, sind Sie Betroffener i. S. d. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und es stehen Ihnen folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen

Mehr