2. Welche Bundesländer planen die Freigabe der gewerblichen Autowäsche an Sonn- und Feiertagen?

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1 14. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abg. Beate Fauser FDP/DVP und Antwort des Innenministeriums Wettbewerbsverzerrungen abbauen; hier: Gewerbliche Fahrzeugwäsche Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen Bundesländern ist an Sonn- und Feiertagen die gewerbliche Fahrzeugwäsche erlaubt und welche Regelungen gelten im benachbarten Elsass, der Schweiz und Österreich? 2. Welche Bundesländer planen die Freigabe der gewerblichen Autowäsche an Sonn- und Feiertagen? 3. Welche Auswirkung hat diese Wettbewerbsverzerrung in Bezug auf Arbeitsplätze und Umsatz für Betriebe der gewerblichen Fahrzeugwäsche in Baden-Württemberg? 4. Ist es aus ökologischen Gesichtspunkten sinnvoller, sein Fahrzeug privat auf dem eigenen Grundstück oder in einer Waschanlage zu waschen? 5. Welches Ministerium ist in dieser Frage federführend für eine Deregulierung und Entbürokratisierung verantwortlich? 6. Wie haben die anderen Bundesländer die Freigabe der gewerblichen Autowäsche an Sonn- und Feiertagen ausgestaltet? Fauser FDP/DVP Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 Begründung Im April 2006 hat nun auch der bayrische Landtag beschlossen, die gewerbliche Autowäsche an Sonn- und Feiertagen im Freistaat zu erlauben. Man wollte den durch die Ökosteuer vom Tanktourismus ohnehin schon gebeutelten Tankstellenbetreibern an der tschechischen und österreichischen Grenze keine weitergehende Wettbewerbsverzerrung zumuten. Alle an Baden-Württemberg angrenzenden Staaten und Länder haben mittlerweile das Verbot der gewerblichen Autowäsche an Sonn- und Feiertagen aufgehoben. Inwieweit kann es sich Baden-Württemberg leisten, Teilen seiner mittelständischen Wirtschaft Hemmnisse aufzuerlegen, die fortfallen, sobald man die Landesgrenzen überschreitet? Arbeitsplätze werden im erschreckenden Ausmaße ins Ausland verlagert, ganz besonders betrifft dies Tätigkeiten, die keine höhere Qualifikation erfordern. Dieser Entwicklung sollten wir auch im Kleinen energisch entgegenwirken. Die Parole Vorfahrt für Arbeit muss zur Handlungsmaxime werden. Die Deregulierung und der Abbau von Bürokratie gehören auch weiterhin ins Zentrum unserer Mittelstandspolitik. Antwort Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 Nr /19 beantwortet das Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welchen Bundesländern ist an Sonn- und Feiertagen die gewerbliche Fahrzeugwäsche erlaubt und welche Regelungen gelten im benachbarten Elsass, der Schweiz und Österreich? Zu 1.: In den Bundesländern ist die gewerbliche Fahrzeugwäsche an Sonn- und Feiertagen im Grundsatz wie folgt geregelt: Erlaubt Verboten Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt Schleswig-Holstein Rheinland-Pfalz Bayern Hamburg Sachsen Hessen Mecklenburg-Vorpommern Bremen Thüringen Sachsen-Anhalt Niedersachsen Berlin Brandenburg Nordrhein-Westfalen Saarland Baden-Württemberg Im benachbarten Ausland gelten folgende Regelungen: Österreich: Der Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich zulässig. Auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Aufsicht und Bedienung solcher Anlagen ist erlaubt. Allerdings muss die zuständige Gewerbebehörde eine Betriebsanlagengenehmigung erteilen. Die Entscheidung richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls. In Gewerbegebieten wird der Betrieb solcher Anlagen an Sonn- und Feiertagen meist uneingeschränkt zugelassen, nicht dagegen in Wohngegenden. 2

3 Schweiz: In der Schweiz gibt es keine Vorschrift, die die gewerbliche Autowäsche an Sonn- und Feiertagen verbietet. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an diesen Tagen ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig. Das zuständige Bundesamt und die Kantone können im Einzelfall Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer bewilligen. Die Kantone können darüber hinaus Regelungen für die Öffnungszeiten von Autowaschanlagen treffen mit der Folge, dass es in der Schweiz unterschiedliche örtliche Regelungen für die gewerbliche Autowäsche an Sonn- und Feiertagen gibt. Frankreich: Im Elsass ist der Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Es dürfen jedoch grundsätzlich keine Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Dies ist bei automatischen Autowaschanlagen und bei Selbstbedienungswaschanlagen in der Regel der Fall. 2. Welche Bundesländer planen die Freigabe der gewerblichen Autowäsche an Sonn- und Feiertagen? Zu 2.: Derzeit sind keine Absichten anderer Bundesländer bekannt, ihre Regelungen zum Verbot der gewerblichen Autowäsche an Sonn- und Feiertagen abzuändern. 3. Welche Auswirkung hat diese Wettbewerbsverzerrung in Bezug auf Arbeitsplätze und Umsatz für Betriebe der gewerblichen Fahrzeugwäsche in Baden-Württemberg? Zu 3.: Es ist nicht auszuschließen, dass es durch die unterschiedlichen Regelungen im benachbarten Ausland und zum Teil auch in den angrenzenden Bundesländern zu einer Umsatzverlagerung in den grenznahen Gebieten kommen kann. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass viele Autofahrer weite Strecken oder Umwege fahren, um ihr Auto sonntags waschen zu können. Daher kann nicht von einer flächendeckenden Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der baden-württembergischen Betriebe gesprochen werden. Hinzu kommt, dass Autowaschanlagen in der Regel weit über die bestehenden Ladenschlusszeiten hinaus werktags geöffnet sind, sodass auch Berufstätige im Allgemeinen die Möglichkeit haben, diese werktags ohne unzumutbare Erschwernisse zu nutzen. Ein unabweisbarer Bedarf für das Waschen von Autos in solchen Anlagen gerade auch an Sonn- und Feiertagen kann daher bei objektiver Betrachtung nicht erkannt werden. Hauptsächlicher Anlass für die vor kurzem beschlossene Lockerung des Sonn- und Feiertagsschutzes beim Betrieb von Autowaschanlagen in Bayern war die Belastung der Branche durch die weitaus günstigeren Benzinpreise in Tschechien und Österreich. Der damit verbundene Tanktourismus führte in den grenznahen Gebieten in Bayern zu einer gravierenden Wettbewerbsverzerrung. Diese Situation lässt sich nach Auffassung des Innenministeriums aber nicht ohne Weiteres auf Baden-Württemberg übertragen und rechtfertigt keine Aufhebung des Autowaschverbots an Sonn- und Feiertagen. Das Innenministerium weist im Übrigen grundsätzlich darauf hin, dass dem Sonn- und Feiertagsschutz Verfassungsrang zukommt. Nach Artikel 140 des 3

4 Grundgesetzes i.v.m. Artikel 139 der Weimarer Verfassung bleiben die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Eine inhaltsgleiche Bestimmung enthält auch Artikel 3 Abs. 1 der Landesverfassung, der ergänzend dem Gesetzgeber aufgibt, die staatlich anerkannten Feiertage zu bestimmen und hierbei die christliche Überlieferung zu wahren. Diese Verfassungsbestimmungen wurden für Baden-Württemberg durch das Gesetz über die Sonntage und Feiertage konkretisiert. Danach sind an den Sonntagen und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, grundsätzlich verboten. Gewerbliche Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit der verfassungsrechtlichen Zweckbestimmung dieser Tage nur zu vereinbaren, wenn sie der Befriedigung spezifisch sonn- und feiertäglicher Bedürfnisse dienen. Dies ist nach Auffassung des Innenministeriums beim gewerblichen Betrieb von Autowaschanlagen nicht der Fall. 4. Ist es aus ökologischen Gesichtspunkten sinnvoller, sein Fahrzeug privat auf dem eigenen Grundstück oder in einer Waschanlage zu waschen? Zu 4.: Aus ökologischen Gesichtspunkten ist es sinnvoller, das Fahrzeug in einer Waschanlage zu waschen. 5. Welches Ministerium ist in dieser Frage federführend für eine Deregulierung und Entbürokratisierung verantwortlich? Zu 5.: In Baden-Württemberg ist das Innenministerium für das Sonn- und Feiertagsrecht sachlich zuständig. Soweit es um den Einsatz von Personal an Sonnund Feiertagen geht, liegt die Zuständigkeit beim Ministerium für Arbeit und Soziales. Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik und des Wettbewerbs fallen in die Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums. Die genannten Ressorts sind innerhalb dieser Sachbereiche auch für Fragen der Deregulierung und Entbürokratisierung federführend. 6. Wie haben die anderen Bundesländer die Freigabe der gewerblichen Autowäsche an Sonn- und Feiertagen ausgestaltet? Zu 6.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. In den drei Bundesländern mit differenzierender Ausgestaltung gilt folgende Rechtslage: In Bayern ist der Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen nach wie vor grundsätzlich verboten. Mit der am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Änderung des Feiertagsgesetzes und der Bedürfnisgewerbeverordnung können die Gemeinden durch Verordnung auf ihrem Gemeindegebiet den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab Uhr zulassen. Es steht somit im Ermessen der Gemeinden, ob sie eine solche Verordnung erlassen oder nicht. In Thüringen ist der Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ebenfalls verboten. Ausnahmen von dem Verbot können für Personenkraft- 4

5 wagen befristet und jederzeit widerruflich zugelassen werden, sofern eine Störung der Feiertagsruhe der Bevölkerung ausgeschlossen werden kann. In Hessen ist der Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten. Die örtlich zuständige Ordnungsbehörde kann jedoch für den vollautomatischen Betrieb von Portalwaschanlagen, die mit Tankstellen verbunden sind, Befreiung von diesem Verbot erteilen. Die Waschanlagen dürfen an diesen Tagen zwischen 7.00 bis bzw Uhr betrieben werden. Portalwaschanlagen sind geschlossene bauliche Anlagen, bei denen das Fahrzeug in eine Waschhalle gefahren und dort in stationärem Zustand durch bewegliche Reinigungsaggregate gesäubert wird. In Vertretung Arnold Ministerialdirektor 5

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