Zusammenschlussvorhaben Telefónica Deutschland und E-Plus; Konkretisierung der telekommunikationsrechtlichen Kernfragen, 55 TKG

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1 Zusammenschlussvorhaben Telefónica Deutschland und E-Plus; Konkretisierung der telekommunikationsrechtlichen Kernfragen, 55 TKG Az.: BK1-13/002 Die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur hat am 11. September 2013 (ABl. Bundesnetzagentur 17/2013, Mit-Nr. 345/2013, S f.) den generellen telekommunikationsrechtlichen Prüfungsrahmen für eine Fusion der Mobilfunkunternehmen E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG (E-Plus) und Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (Telefónica) veröffentlicht. Beide Unternehmen sind Lizenznehmer/Frequenzzuteilungsinhaber im Bereich des Mobilfunks. Die Präsidentenkammer arbeitet nach 123 TKG mit dem Bundeskartellamt zusammen und unterstützt nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Europäische Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund der Fusionskontrollverordnung und strebt an, den eingeschlagenen Weg gegenseitiger Konsultationen weiter zu beschreiten, um zeitlich koinzidente und widerspruchsfreie Entscheidungen sowohl in wettbewerbsrechtlicher als auch in telekommunikationsrechtlicher, insbesondere frequenzregulatorischer Hinsicht zu erreichen. Im Rahmen der telekommunikationsrechtlichen Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens sind die 55 Abs. 7 und 8 TKG zu beachten. Diese lauten: (7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen. (8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn 1. Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, 2. Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, 3. Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder 4. ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will. In diesen Fällen können Frequenzen bis zur Entscheidung über den Änderungsantrag weiter genutzt werden. Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen, eine Wettbewerbsverzerrung auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet ist. Werden Frequenzzuteilungen nicht mehr genutzt, ist der Verzicht auf sie unverzüglich schriftlich zu erklären. Wird eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren, aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben. Verstirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will, müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben werden. Die Präsidentenkammer hat zur telekommunikationsrechtlichen Prüfung grundlegend Folgendes ausgeführt (ABl. Bundesnetzagentur 17/2013, Mit-Nr. 345/2013, S ff.): Sowohl im Rahmen des 55 Abs. 7 TKG als auch im Rahmen des 55 Abs. 8 TKG erfolgt die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen in Hinsicht auf die Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung sowie auf mögli- 1

2 che Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der sich ergebenden Frequenzausstattung, 55 Abs. 7 und 8 i.v.m. 55 Abs. 4 und 5, 63 TKG. Im Fall von Unternehmenszusammenschlüssen ist daher durch den Anzeigenden bzw. Antragsteller zum einen darzulegen, dass das fusionierte Unternehmen Frequenzen auch künftig effizient nutzen wird. Hierfür ist in Form eines Frequenznutzungskonzepts schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, wie das fusionierte Unternehmen eine effiziente Frequenznutzung sicherstellen wird. Zum anderen ist durch den Anzeigenden bzw. Antragsteller darzulegen, dass Wettbewerbsverzerrungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen sind. Die Bundesnetzagentur prüft hierbei nicht allgemein die Auswirkungen eines Zusammenschlussvorhabens auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, sondern telekommunikationsrechtlich den monokausalen Zusammenhang zwischen Frequenzverteilung aufgrund eines Zusammenschlusses und hieraus resultierender möglicher Wettbewerbsverzerrungen. ( ) Die Präsidentenkammer wird die künftige Frequenzverteilung für das geplante Zusammenschlussvorhaben von Telefónica Deutschland und E-Plus im Rahmen eines objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens (vgl. 55 Abs. 1 S. 3 TKG) anhand der Regulierungsziele und grundsätze nach 2 Abs. 2 und 3 TKG prüfen. Hierbei sind insbesondere die Regulierungsziele der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte ( 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG), der Wahrung der Nutzer, insbesondere der Verbraucherinteressen ( 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG) und der Sicherstellung der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung ( 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) zu beachten. Das Vorgehen der Präsidentenkammer trägt den telekommunikationsrechtlichen Vorgaben der Frequenzordnung Rechnung, insbesondere im Fall knapper Frequenzressourcen. Gerade hier gilt es sicherzustellen, dass frequenzordnungsrechtliche Entscheidungen im Rahmen objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Verfahren erfolgen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirft das Zusammenschlussvorhaben eine Vielzahl von Fragen auf, die von der Kammer zu beantworten sind. Hierzu ist es geboten und aus Sicht der Präsidentenkammer auch zweckmäßig, die Sach-, Interessen- und Rechtslage in einem offenen, transparenten und umfassenden Diskurs mit allen Interessenvertretern zu ergründen. Um diesen Diskurs anzustoßen und zu strukturieren, hat die Kammer die aus ihrer Sicht mit dem Fusionsvorhaben verbundenen Kernfragen zur öffentlichen Anhörung gestellt (ABl. Bundesnetzagentur 20/2013 vom 23. Oktober 2013, Mit.-Nr. 565/2013, S ff.). Mit der Anhörung sollte allen von dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar oder mittelbar berührten aktuellen und potenziellen Marktteilnehmern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Von der Gelegenheit der Stellungnahme haben neben den aktuellen Marktteilnehmern weitere Kommentatoren Gebrauch gemacht. Die eingegangenen Stellungnahmen zu den telekommunikationsrechtlichen Kernfragen wurden unter Beachtung möglicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Internet auf den Seiten der Bundesnetzagentur ( veröffentlicht. Die Kommentatoren haben bereits eine Reihe von Aspekten vorgetragen, welche aus ihrer Sicht im Zusammenhang mit dem Fusionsvorhaben wettbewerblich relevant sind (siehe hierzu unter A). Im Hinblick auf die konkrete frequenztechnisch-ökonomische Bewertung des Fusionsvorhabens sieht die Präsidentenkammer jedoch Bedarf für eine vertiefte Ermittlung der Sach-, Interessen- und Rechtslage. Hierzu stellt die Kammer mit Blick auf die eingegangenen Kommentare weitere Fragen zur Anhörung (siehe hierzu unter B). 2

3 A. Zusammenfassung der Stellungnahmen zu den Kernfragen vom 11. September 2013 Zu Kernfrage 1 (Frequenzausstattung) Was ist im Falle einer Zusammenlegung zweier Mobilfunknetze hinsichtlich der Frequenzausstattung zu beachten? Die mengenmäßige Frequenzausstattung des Fusionsunternehmens wird sowohl hinsichtlich möglicher Wettbewerbsverzerrungen als auch der Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung als wesentlicher Aspekt des Fusionsvorhabens benannt insbesondere mit Blick auf das Verhältnis von Kundenzahl bzw. Verkehrsaufkommen und Spektrumsumfang der im Wettbewerb stehenden Unternehmen. Es wurde vorgetragen, dass das fusionierte Unternehmen über mehr Spektrum pro Kunde verfügen würde als die Wettbewerber. Dies würde unmittelbar zu einer ineffizienten Frequenznutzung führen, da beim fusionierten Unternehmen Überkapazitäten bestehen würden, während die Kunden der Wettbewerber aufgrund der begrenzten Frequenzressource Kapazitätsengpässen ausgesetzt wären. Die Nichtnutzung von Überkapazitäten sei als Spektrumshortung zu werten. Darüber hinaus wurde vorgetragen, dass selbst bei einer effizienten Frequenznutzung eines Frequenzüberschusses, welche sich in einer verbesserten Versorgung mit breitbandigen oder schmalbandigen Verbindungen niederschlage, keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen dürften. Darüber hinaus weisen einige Kommentatoren auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen hinsichtlich des Angebots von Breitbanddiensten aufgrund der durch Spektrumsmenge und lage für Breitbandtechniken besonders geeigneten Frequenzausstattung des Fusionsunternehmens hin. Zur Frage, ob dem Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Fusion der Netzbetreiber mit den geringeren Markanteilen in Frage steht, eine Bedeutung zukommt, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für einen Teil der Kommentatoren kommt diesem Umstand für die Frage der Frequenzausstattung keine Bedeutung zu. Demgegenüber würde die bisherige wettbewerbliche Stellung der fusionierenden Unternehmen für einige Kommentatoren eine Rolle spielen, da gerade die Unternehmen fusionierten, welche im Wettbewerb der Mobilfunknetzbetreiber bisher als Treiber aufgetreten seien. Zu Kernfrage 2 (Getrennte oder gemeinsame Betrachtung der Frequenzbereiche) Ist es zweckmäßig, die für den drahtlosen Netzzugang zugeteilten Frequenzbereiche 800 MHz, 900 MHz, 1,8 GHz, 2,0 GHz, 2,6 GHz und 3,5 GHz bei dem Zusammenschlussvorhaben getrennt zu betrachten? Es wurde eine Differenzierung der einzelnen Frequenzbereiche aufgrund der tatsächlichen Nutzungsintensität, der frequenztechnisch-physikalischen Eigenschaften und der Frequenznutzungsbedingungen vorgeschlagen. Des Weiteren wurde hervorgehoben, dass die verfügbare Bandbreite innerhalb eines Frequenzbandes die Netzleistungsfähigkeit beeinflusse. Es wurde vorgetragen, dass die einzelnen Bänder im Hinblick auf ihre Nutzungsmöglichkeiten nicht bzw. nur eingeschränkt substituierbar seien. Die Unterschiede zwischen den Frequenzbändern würden durch die verfügbare Technologie bestimmt. Es wurde ange- 3

4 geben, dass für die flächendeckende Versorgung jeweils ein Frequenzband von 2 x 5 MHz je Netzbetreiber und eingesetzter Technologie notwendig sei. GSM könne nur bei 900 MHz und 1,8 GHz eingesetzt werden. UMTS sei nur bei 900 MHz und 2 GHz technisch einsetzbar. Es wurde vorgetragen, dass das Fusionsunternehmen insbesondere mit UMTS-Datendiensten im 2-GHz-Band einen nachhaltigen Wettbewerbsvorteil erlangen könne. LTE könne demgegenüber bei 800 MHz, 900 MHz, 1,8 MHz und 2,6 GHz eingesetzt werden. Es wurde auf die künftige Nutzbarkeit des 2-GHz- und 3,5-GHz- Bandes für LTE-Angebote hingewiesen. Die künftige Verfügbarkeit von Endgeräten hänge von der Nachfrage ab. Mit Blick auf eine unterschiedliche Nutzungsintensität wurde vorgetragen, dass den Bändern 2,6 GHz und 3,5 GHz im Vergleich zu den anderen für den drahtlosen Netzzugang gewidmeten Frequenzbereichen eine differenzierte Bedeutung zukomme. Dennoch wird von einigen Kommentatoren eine Wettbewerbsverzerrung befürchtet. Es wurde gefordert, dass zwischen Frequenzen unterhalb und oberhalb 1 GHz zu differenzieren sei. Es wurde insbesondere auf das Ungleichgewicht der Frequenzausstattungen zwischen den Wettbewerbern oberhalb 1 GHz aufmerksam gemacht. Die wettbewerbliche Bedeutung dieses Spektrums hätte wegen des zunehmenden Datenverkehrs und der breitbandigen mobilen Dienste deutlich zugenommen und würde zukünftig noch weiter zunehmen. Grundsätzlich wird einer Unterscheidung zwischen den gepaarten und ungepaarten Frequenzen zugestimmt. Ein Wettbewerber bewertet eine Zusammenlegung des ungepaarten Spektrums durch das Fusionsvorhaben als unkritisch. Von anderer Seite wird eine Hortung von ungepaartem Frequenzspektrum vermutet. Zu Kernfrage 3 (Laufzeit der Frequenzzuteilungen) Welchen Einfluss haben die unterschiedlichen Laufzeiten der Frequenzzuteilungen in den Frequenzbereichen 800 MHz, 900 MHz, 1,8 GHz, 2,0 GHz, 2,6 GHz und 3,5 GHz auf die telekommunikationsrechtliche Bewertung einer Frequenzausstattung im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens? Es wurde einerseits vorgetragen, dass insbesondere zwischen Frequenznutzungsrechten, die Ende 2016 auslaufen, und länger befristeten Laufzeiten zu differenzieren sei. Je länger die verbleibende Nutzungszeit der jeweiligen Frequenzen sei, umso nachhaltiger könnten die Netzbetreiber Investitionen tätigen und Dienste auf deren Basis anbieten, d. h. desto höher sei der wettbewerbliche Wert der Frequenzen für das Unternehmen. Den 2016 auslaufenden Frequenznutzungsrechten käme auch aufgrund notwendiger Migrationszeiten allenfalls eine eingeschränkte Bedeutung zu. Demgegenüber seien Frequenznutzungsrechte, die länger befristet seien, im Rahmen des Fusionsvorhabens zu berücksichtigen, da sich durch die Nutzung dieser Frequenzen durch das Fusionsunternehmen eine veränderte Wettbewerbssituation ergeben könnte. Diese könnte bspw. dadurch entstehen, dass das Fusionsunternehmen Frequenzen flexibel auch für andere Techniken nutzen könne. Bei 2 GHz würde das Fusionsunternehmen einen zusammenhängenden Block erhalten, der diesem aufgrund der vorhandenen Frequenzreserven und der verbleibenden Laufzeit in den nächsten Jahren eine deutlich bessere Netzversorgung, insbesondere im Rahmen der UMTS-Technik, erlauben würde als den beiden anderen verbliebenen Wettbewerbern. Andererseits wurde vorgetragen, dass bei der Betrachtung des Fusionsvorhabens nicht zwischen Laufzeiten der Frequenznutzungsrechte zu differenzieren sei, da sich Wettbewerbsverzerrungen unmittelbar ergeben würden. Selbst die Zuteilungen mit der kürzes- 4

5 ten Restlaufzeit hätten noch eine für das Marktgeschehen relevante Dauer. Zu Kernfrage 4 (telekommunikationsrechtliche Maßnahmen) Welche telekommunikationsrechtlichen Maßnahmen könnten zur Verwirklichung der Regulierungsziele und zur Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aufgrund der Frequenzausstattung in Betracht kommen? Es wurde vorgetragen, dass grundsätzlich die Abgabe von Spektrum, z. B. infolge eines Widerrufs einzelner Zuteilungen, zu prüfen sei, wenn Wettbewerbsverzerrungen zu besorgen seien. Neben einem Widerruf von Frequenzzuteilungen kämen die Rückgabe von bzw. der Verzicht auf Spektrum durch das Fusionsunternehmen in Betracht. Ein Kommentator sprach sich dafür aus, nach einem Widerruf von Frequenzzuteilungen diese ohne Vergabeverfahren umzuverteilen, um ein level playing field zur Aufrechterhaltung eines nachhaltigen Wettbewerbs zu schaffen. Einige Kommentatoren sind davon ausgegangen, dass für die Frequenzbereiche 900 MHz und 1800 MHz rechtzeitig eine Vergabe unter Berücksichtigung der Regulierungsziele erfolge; sie haben sich daher hinsichtlich der Maßnahmen auf das Frequenzspektrum mit längeren Laufzeiten bezogen. Weiterhin sei im Rahmen einer zukünftigen Neuvergabe von Frequenzen zu berücksichtigen, inwieweit sich aus der Frequenzausstattung des Fusionsunternehmens strategische Vorteile ergeben könnten. Alternativ zum Widerruf von Frequenzzuteilungen wurde vorgetragen, die Auferlegung von Auflagen innerhalb der Frequenzzuteilungen könnte als milderes Mittel angemessen sein. Dritten solle ein diskriminierungsfreier und flexibler Zugang zu Vorleistungen mit allen Diensten zu marktgerechten Preisen ermöglicht werden. Einerseits wurde gefordert, dem Fusionsunternehmen eine Zugangsverpflichtung für MVNOs aufzuerlegen. Ein Kommentator forderte diese Verpflichtung insbesondere für einen möglichen Neueinsteiger, da dieser sein Netz erst sukzessive aufbauen könne. Von anderer Seite wurde gefordert, die existierende Diensteanbieterverpflichtung aufrecht zu erhalten bzw. neu aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass bei zusätzlichen Verpflichtungen für das Fusionsunternehmen, z. B. in Form eines MVNO- / Service Provider- Zugangs, eine größere Spektrumsmenge notwendig sei. Zu Kernfrage 5 (zeitliche Aspekte) Sind im Rahmen der Zusammenlegung von Mobilfunknetzen mit Blick auf mögliche telekommunikationsrechtliche Maßnahmen Migrationszeiten notwendig? Einige Kommentatoren sehen mit Blick auf mögliche telekommunikationsrechtliche Maßnahmen die Gewährung von Migrationszeiten als nicht notwendig an. Demgegenüber gehen andere Kommentatoren von einer notwendigen Migrationszeit von zwei bis maximal drei Jahren aus. 5

6 Zu Kernfrage 6 (Berücksichtigung von Neueinsteigerinteressen) Inwiefern sind im Rahmen möglicher telekommunikationsrechtlicher Maßnahmen die Interessen von Unternehmen zu berücksichtigen, die über keine Frequenznutzungsrechte für den drahtlosen Netzzugang verfügen und als Mobilfunknetzbetreiber tätig werden wollen? Einige Kommentatoren halten eine spezielle Berücksichtigung der Interessen von Neueinsteigern, insbesondere durch die Reservierung von Frequenzen, nicht für erforderlich. Potenzielle Neueinsteiger könnten sich einerseits wie die etablierten Netzbetreiber an den Vergabeverfahren der Bundesnetzagentur beteiligen. Andererseits werden die Erfolgsaussichten von Neueinsteigern, sich im deutschen Mobilfunkmarkt etablieren zu können, von diesen Kommentatoren als äußerst gering eingeschätzt. Die vorliegende Marktkonsolidierung zeige, dass die ökonomischen Bedingungen für einen Neueinstieg im deutschen Mobilfunkmarkt nicht gegeben seien. Demgegenüber wurde vorgetragen, dass die Berücksichtigung von Neueinsteigerinteressen generell wichtig sei, um die Wettbewerbsintensität im Endkunden- und Vorleistungsmarkt zu erhalten. Eine Reservierung von Ressourcen für potenzielle Interessenten wie in Österreich könne ein sinnvoller Weg sein. Dabei sei eine Bereitstellung von Frequenzen in einer Kombination von Flächenfrequenzen unterhalb von 1 GHz sowie von Kapazitätsfrequenzen oberhalb von 1 GHz für einen Neueinsteiger für einen wettbewerbsfähigen Netzbetrieb notwendig. So wurde zum Beispiel ein Frequenzumfang von 2 x 5 MHz bei 900 MHz sowie von ca. 2 x 10 MHz bei 1,8 GHz und/oder 2 GHz gegebenenfalls bei 2,6 GHz vorgeschlagen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass ein Neueinsteiger zwingend darauf angewiesen sei, in der Anfangsphase seines Netzaufbaus als MVNO Zugang einschließlich dessen Modalitäten zu den Netzen der übrigen Netzbetreiber eingeräumt zu bekommen, um bundesweit seine Produkte vermarkten zu können. Ebenso sei wichtig, dass ein Neueinsteiger die Möglichkeit zur Nutzung der Standorte für die Basisstationen erhielte, die von den anderen Marktteilnehmern genutzt und langfristig unter Vertrag genommen wurden. B. Konkretisierung der Kernfragen Die telekommunikationsrechtliche Prüfung des Zusammenschlussvorhabens umfasst gemäß 55 Abs. 8 TKG bzw. 55 Abs. 7 i. V. m. 63 TKG die Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung sowie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der Frequenzausstattung des Fusionsunternehmens. Die Kommentatoren haben Aspekte vorgetragen, welche aus ihrer Sicht im Zusammenhang mit dem Fusionsvorhaben wettbewerblich relevant sind. Im Hinblick auf die konkrete frequenztechnisch-ökonomische Bewertung des Fusionsvorhabens sieht die Kammer jedoch Bedarf für eine vertiefte Ermittlung der Sach-, Interessen- und Rechtslage. Insbesondere gilt es zu ermitteln, welche konkreten Auswirkungen der Zusammenschluss der Fusionsunternehmen mit Blick auf wettbewerbsadäquate Frequenzausstattungen aus Sicht der Marktteilnehmer hätte. Insoweit bedarf es auch der konkreteren Darlegung der Wettbewerber zu möglichen frequenztechnisch-ökonomischen Nachteilen aufgrund ihrer eigenen derzeitigen Frequenzzuteilungen, auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Laufzeiten der Frequenznutzungsrechte (2016, 2020, 2025). Auch von Sei- 6

7 ten möglicher Neueinsteiger bedarf es konkreterer Darlegungen zu frequenztechnischökonomischen Aspekten wettbewerbsadäquater Frequenzausstattungen. Diesbezügliche Darlegungen aktueller und potenzieller Marktteilnehmer sollten sich auf die einzelnen Frequenzbereiche beziehen und schlüssige sowie nachvollziehbare Aussagen zu aus ihrer Sicht geeigneten, wettbewerbsadäquaten Frequenzausstattungen in dem veränderten wettbewerblichen Umfeld treffen. Damit verbunden sind detaillierte Fragestellungen u. a. auch zu den Nutzungsmöglichkeiten der Frequenzen sowie die kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklungen mit Blick auf Mobilfunktechnologien der zweiten, dritten und vierten Generation. Frage 1 Welche frequenztechnisch-ökonomischen Parameter (wie z. B. Frequenzmenge, Frequenzlage, zusammenhängendes Spektrum, verfügbare und eingesetzte Technologien/Endgeräte, Nutzungsintensität, Zeitpunkte von Technologiewechseln) sind aus Ihrer Sicht wesentlich für die Beurteilung einer wettbewerbsadäquaten Frequenzausstattung in einem im Falle der Nichtuntersagung der Fusion veränderten marktlichen Umfeld? Frage 2 Welche Frequenzbereiche sind aus Ihrer Sicht kurz-, mittel-, und langfristig austauschbar, auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Laufzeiten der Frequenznutzungsrechte bis 2016, 2020 und 2025? Welche Rolle spielen hierbei die Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz und 2 GHz? Welche Kriterien (z. B. frequenztechnisch-ökonomische Aspekte) liegen den Überlegungen zugrunde und wie sind diese zu gewichten? Frage 3 a. Welche konkreten Auswirkungen hätte die Frequenzausstattung des Fusionsunternehmens auf den Wettbewerb, wenn dieses über die kompletten Frequenzausstattungen von E-Plus und Telefónica in den Frequenzbereichen 800 MHz, 900 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz, 2,6 GHz und 3,5 GHz verfügen würde? b. Würden sich im Hinblick auf eine wettbewerbsfähige Funkinfrastruktur frequenztechnisch-ökonomische Nachteile aufgrund Ihrer eigenen derzeitigen Frequenzzuteilungen ergeben? Wenn ja, welche konkreten Nachteile würden sich mit Blick auf die einzelnen Frequenzbereiche, auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Laufzeiten der Frequenznutzungsrechte bis 2016, 2020 und 2025, ergeben? c. Zu welchem Zeitpunkt würden sich wettbewerblich relevante frequenztechnischökonomische Nachteile auswirken, insbesondere auch unter Berücksichtigung erforderlicher Migrationszeiten zur Zusammenlegung der beiden Mobilfunknetze? d. Durch welche Faktoren (wie z. B. Menge des Spektrums, Zahl der Standorte, Nutzungsintensität) werden Migrationszeiten beeinflusst? e. Was wäre für Sie eine wettbewerbsadäquate Frequenzausstattung, auch mit Blick auf die verschiedenen Laufzeiten der Frequenznutzungsrechte bis 2016, 2020 und 2025? 7

8 Frage 4 Welche Kombinationen konkreter Frequenzausstattungen in den verschiedenen Frequenzbereichen sind für Sie als Mobilfunknetzbetreiber bzw. potenzieller Neueinsteiger essenziell insbesondere mit Blick auf wettbewerbsadäquate Frequenzausstattungen? Welche Alternativen sind aus Ihrer Sicht gegeben, auch unter Berücksichtigung ungepaarten Spektrums im Bereich 2 GHz und 2,6 GHz? Ist es für wettbewerbsadäquate Frequenzausstattungen aus Ihrer Sicht notwendig, dass mindestens ein Frequenzblock von 5 MHz in jedem Frequenzband in den Bereichen von 700 MHz bis 3,5 GHz zur Verfügung steht? Ist zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs aus Ihrer Sicht künftig eine mengensymmetrische Verteilung der Frequenzen zwischen Mobilfunknetzbetreibern erforderlich? Wenn ja, in welchen Frequenzbereichen? Frage 5 Sind die für die frequenztechnisch-ökonomische Untersuchung relevanten Frequenzausstattungen im räumlich relevanten Markt Deutschland mit den Frequenzverteilungen in anderen Staaten innerhalb oder außerhalb Europas zu vergleichen? Frage 6 Ist der Parallelbetrieb von GSM-Systemen und breitbandigen Systemen der dritten und vierten Generation (z. B. LTE) durch ein und denselben Netzbetreiber aus Ihrer Sicht frequenztechnisch-ökonomisch notwendig? Wenn ja, in welchen Frequenzbereichen und für welchen Zeitraum? Frage 7 Wie lange und in welchem Umfang (wie z. B. Frequenzmenge und räumliche Abdeckung) werden Sie GSM-Systeme in den Bereichen 900 MHz / 1800 MHz voraussichtlich einsetzen? Wann werden andere Technologien wie z. B. LTE dort zum Einsatz kommen? Wie wird dieser Übergang zeitlich und technisch gestaltet? Frage 8 Wie lange und in welchem Umfang (wie z. B. Frequenzmenge und räumliche Abdeckung) werden Sie UMTS-Systeme im Bereich 2 GHz voraussichtlich einsetzen? Wann werden andere Technologien wie z. B. LTE dort zum Einsatz kommen? Wie wird dieser Übergang zeitlich und technisch gestaltet? Frage 9 In welchem Zeitrahmen sehen Sie den Einsatz von LTE im Frequenzbereich 3,5 GHz? 8

9 C. Weiteres Vorgehen Stellungnahmen zu den unter B. gestellten Fragen sind in deutscher Sprache bis zum 15. Januar 2014 in Schriftform bei der Bundesnetzagentur Referat 212 Tulpenfeld Bonn und elektronisch im Word- (oder Word-kompatibel) oder PDF-Dateiformat (Kopieren und Drucken muss zugelassen sein) an referat212@bnetza.de einzureichen. Es ist beabsichtigt, die Stellungnahmen im Original auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Aus diesem Grund ist bei der Einreichung der Kommentare das Einverständnis mit einer Veröffentlichung zu erklären. Falls die Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, ist zusätzlich eine zur Veröffentlichung bestimmte geschwärzte Fassung einzureichen. BK 1 9

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