STUDIEREN IN HESSEN Informationen über Hochschulzugang und Studienmöglichkeiten Ausgabe 2011/2012 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

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1 STUDIEREN IN HESSEN Informationen über Hochschulzugang und Studienmöglichkeiten Ausgabe 2011/2012 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

2 Anmerkung zur Verwendung Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Hessischen Landesregierung herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen. Missbräuchlich sind insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Die genannten Beschränkungen gelten unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Druckschrift dem Empfänger zugegangen ist. Den Parteien ist es jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden. Herausgeber: Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Rheinstraße 23-25, Wiesbaden Postfach 3260, Wiesbaden T: 0611/32-0, Fax: 0611/ , Redaktion: Andreas Küpper, T: 0611/ Redaktionsschluss: 4. Januar 2011 Dieses Buch wurde in Kooperation mit den darin aufgeführten Hochschulen und Einrichtungen erstellt. Für Vollständigkeit, Fehler redaktioneller oder technischer Art und Richtigkeit der Angaben kann keine Haftung übernommen werden. Für den Inhalt der Werbeanzeigen ist der Herausgeber nicht verantwortlich. Layout, Druckvorstufe, Anzeigenakquise und -verwaltung: wanner & kindt gbr marketing und medienagentur, Karlstraße 103, Heilbronn T: 07131/ , Fax: 07131/ Druck und Versand: CPI books GmbH, Birkstraße 10, Leck 27. Auflage, Wiesbaden 2011 Nachdruck und Verwendung in elektronischen Systemen auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Herausgebers ISSN

3 Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Studieninteressierte, in unserer Informations- und Wissensgesellschaft mit global vernetzten Kommunikationsund Dienstleistungsstrukturen ist die Fähigkeit, sich Wissen anzueignen, zu nutzen und weiterzuentwickeln, entscheidend für den Erfolg. Bildung besitzt daher zumal in einem rohstoffarmen Land wie Deutschland eine überragende Bedeutung: Sie ist wichtiger Erfolgsfaktor im Wettbewerb und prägt wesentlich die Lebenssituation und -qualität des Einzelnen. Fachliche Kompetenz, kreative Gestaltungsmöglichkeiten und die Bereitschaft zu lebenslangem Lernen sind unverzichtbare Voraussetzungen für eine gute berufliche Qualifikation, eine erfolgreiche, befriedigende Berufstätigkeit und kulturelle Bildung. Dafür schafft ein Hochschulstudium in Hessen die besten Voraussetzungen. Attraktive Rahmenbedingungen für ein Hochschulstudium in Hessen schafft die hessische Landesregierung. Modernste Hörsäle, Bibliotheken und Forschungszentren entstehen derzeit dank des Hochschulbauprogramms HEUREKA, das mit einem Investitionsvolumen von drei Milliarden Euro bundesweit auf große Aufmerksamkeit gestoßen ist. Die Broschüre Studieren in Hessen liegt nun in aktualisierter 27. Auflage vor und soll Sie bei Ihrer Entscheidung unterstützen, ob, welches Fach und an welcher hessischen Hochschule Sie studieren möchten. Studieren in Hessen ergänzt das von den Bundesländern und der Bundesagentur für Arbeit bundesweit herausgegebene Handbuch Studien- und Berufswahl und spiegelt als hessisches Standard- und Nachschlagewerk die Vielfalt der grundständigen (in der Regel gestuften) Studienangebote und der Hochschullandschaft in Hessen wider. Enthalten sind Informationen über die Studiengänge, Bewerbungs- und Zulassungsverfahren sowie Kurzporträts der zwölf staatlichen Hochschulen. Sie finden auch nützliche Hinweise auf Beratungsangebote mit weiterführenden Hilfen und zu allen Fragen, die mit einem Hochschulstudium zusammenhängen. Bei der Entscheidung für ein Studienfach wünsche ich Ihnen eine glückliche Hand und für Ihr Studium in Hessen viel Freude und vor allem Erfolg. Ihre Eva Kühne-Hörmann Hessische Ministerin für Wissenschaft und Kunst 3

4 Inhalt Teil I: Auf dem Weg zum Studium 1. Zugangsvoraussetzungen 1.1 Einrichtungen des tertiären Bereichs in Hessen 1.2 Hochschulzugangsberechtigungen Allgemeine Hochschulreife Fachgebundene Hochschulreife Allgemeiner oder fachgebundener Hochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung Fachhochschulreife Fachhochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung Hochschulzugang beruflich Qualifizierter Nachweis hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung 1.3 Sonstige Vorbildungsnachweise 2. Studienfachwahl und Wahl des Hochschulortes 3. Studien- und Berufsberatung 3.1 Studienberatung der Hochschulen 3.2 Angebote der Agenturen für Arbeit 4. Von der Bewerbung bis zur Einschreibung 5. Studienplatzvergabe bei Zulassungsbeschränkung 5.1 Zulassung in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen 5.2 Zulassung in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen 6. Zusätzliche Hinweise für ausländische Studieninteressierte und Bewerber/innen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen 7. Studium im Ausland 8. Hinweise zu Kosten und Finanzierung des Studiums 8.1 Studienkosten 8.2 Ausbildungsförderung nach dem BAföG 8.3 Sonstige Förderungsmöglichkeiten 9. Krankenversicherung für Studierende 10. Wohnungsvermittlung / Wohnheime 11. Studieren mit Kind oder mit Behinderung 12. Studienumfang und -struktur, Studienabschlüsse 12.1 Studienplanung 12.2 Studiengänge und Abschlussarten 12.3 Zum Umfang des Studiums 12.4 Lehrveranstaltungen 12.5 Berufliche Praxis und Studium 12.6 Studium im Praxisverbund Teil II: Studienmöglichkeiten in Hessen 1. Ingenieur- und naturwissenschaftliche Studiengänge an Universitäten 4

5 2. Ingenieur- und naturwissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen 3. Medizinische, pharmazeutische, psychologische und sportwissenschaftliche Studiengänge an Universitäten 4. Rechts-, wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge 4.1 Rechts-, wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge an Universitäten 4.2 Rechts-, wirtschafts-, sozialwissenschaftliche und gesundheitsbezogene Studiengänge an Fachhochschulen 5. Sprach- und kulturwissenschaftliche Studiengänge an Universitäten 5.1 Sprach- und kulturwissenschaftliche Studiengänge an Universitäten (außer Magister) 5.2 Joint Bachelor of Arts an der TU Darmstadt 5.3 Magisterstudium an der U Frankfurt 5.4 Gestufte Kombinationsstudiengänge an der U Gießen 6. Künstlerische und gestalterische Studiengänge 7. Lehramtsstudiengänge 7.1 Studiengänge mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen 7.2 Studiengänge mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen 7.3 Studiengänge mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien 7.4 Studiengänge für das Lehramt an beruflichen Schulen 7.5 Studiengänge für das Lehramt an Förderschulen 8. Studienangebot der Verwaltungsfachhochschulen und der nicht in der Trägerschaft des Landes stehenden Hochschulen 8.1 Verwaltungsfachhochschulen 8.2 Theologische Hochschulen Philosophisch-Theologische Hochschule St. Georgen Frankfurt a.m Theologische Fakultät Fulda Lutherische Theologische Hochschule Oberursel Freie Theologische Hochschule Gießen Evangelische Hochschule Tabor, Marburg 8.3 Staatliche Hochschule für Bildende Künste Städelschule, Frankfurt a.m. 8.4 EBS Universität für Wirtschaft und Recht i.gr., Wiesbaden 8.5 Frankfurt School of Finance & Management 8.6 Nicht in der Trägerschaft des Landes stehende Fachhochschulen Evangelische Hochschule Darmstadt Hochschule Fresenius, Idstein Akademie und Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung, Bad Hersfeld Fachhochschule Nordhessen, Bad Sooden-Allendorf Provadis School of International Management and Technology, Frankfurt a.m accadis Hochschule Bad Homburg Wilhelm Büchner Hochschule, Pfungstadt CVJM-Hochschule, Kassel 9. Fernstudium 5

6 9.1 Fernstudienzentren Frankfurt und Bad Hersfeld / FernUniversität in Hagen 9.2 Zentralstelle für Fernstudien an Fachhochschulen, Koblenz 10. Studium an Berufsakademien 10.1 Hessische Berufsakademie, Frankfurt a.m., Darmstadt, Offenbach, Kassel 10.2 Internationale Berufsakademie der F+U Unternehmensgruppe, Darmstadt 10.3 Europäische Studienakademie Kälte-Klima-Lüftung ESaK, Maintal 10.4 Berufsakademie Nordhessen, Bad Wildungen 10.5 Berufsakademie Rhein-Main, Rödermark Teil III: Hochschulen des Landes 1. Technische Universität Darmstadt 2. Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt a.m. 3. Justus-Liebig-Universität Gießen 4. Universität Kassel 5. Philipps-Universität Marburg 6. Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt a.m. 7. Hochschule für Gestaltung Offenbach a.m. 8. Hochschule Darmstadt 9. Fachhochschule Frankfurt a.m. 10. Hochschule Fulda 11. Technische Hochschule Mittelhessen 12. Hochschule RheinMain Anhang A. Alphabetische Übersicht über die Studiengänge B. Sachwortregister 6

7 Abkürzungsverzeichnis AfL BA BPS CP ECTS FB FH GER GVBl. H HF i.d.f. i.d.r. IELTS insg. KH KMK max. mind. NC NF PO SS StAnz. StO SWS T TH TOEFL TU U VFH VO WS = Amt für Lehrerbildung = Berufsakademie = berufspraktische(s) (Studien-)Semester = Credit Point(s) / Kreditpunkt(e); sofern nicht anders angegeben, nach ECTS. = European Credit Transfer System = Fachbereich = Fachhochschule = Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen des Europarats = Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen = Hochschule = Hauptfach = in der Fassung = in der Regel = International English Language Testing System = insgesamt = Kunsthochschule = Kultusministerkonferenz (Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland) = maximal = mindestens = Numerus clausus = Nebenfach = Prüfungsordnung = Sommersemester = Staatsanzeiger für das Land Hessen = Studienordnung = Semesterwochenstunde(n) = Telefon = Technische Hochschule = Test of English as a Foreign Language = Technische Universität = Universität = Verwaltungsfachhochschule = Verordnung = Wintersemester 7

8 Abschlüsse B = Bakkalaureat (im kirchlichen Rechtsbereich) B. = Bachelor B.A. = Bachelor of Arts bzw. Bakkalaureus / Bakkalaurea Artium BBA = Bachelor of Business Administration BBA/E = Bachelor of Business Administration and Engineering B.Ed. = Bachelor of Education B.Eng. = Bachelor of Engineering B.Mus. = Bachelor of Music B.Sc. = Bachelor of Science BSc.Phys. = Bachelor of Science in Physiotherapy D = Diplom(prüfung) D (BA) = Diplom (Berufsakademie) D (FH) = Diplom (Fachhochschule) E = Erweiterungsprüfung EP = Erste Prüfung KA = Künstlerische Abschlussprüfung / Künstlerisches Abschlusszeugnis ThP = (Erste) Theologische Prüfung L = Lizentiat LL.B. = Bachelor of Laws LL.M. = Master of Laws L1 = Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen L2 = Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen L3 = Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien L5 = Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen M = Magister(prüfung) bzw. Magister / Magistra Artium M. = Master M.A. = Master of Arts bzw. Magister / Magistra Artium (konsekutiv) MBA = Master of Business Administration M.Ed. = Master of Education M.Eng. = Master of Engineering MJI = Magister / Magistra Juris Internationalis M.Mus. = Master of Music MPA = Master of Public Administration MPM = Master of Public Management M.Sc. = Master of Science MSc.Phys. = Master of Science in Physiotherapy M.Theol. = Magister Theologiae P = Promotion S = Staatsprüfung, Staatsexamen (außer Lehramt) 8

9 Akkreditierungsagenturen (ihrerseits akkreditiert durch die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland, Adenaueralle 73, Bonn; ACQUIN AHPGS AQAS ASIIN FIBAA ZEvA = Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungs-Institut (c/o Universität Bayreuth, Bayreuth; = Akkreditierungsagentur für Studiengänge im Bereich Heilpädagogik, Pflege, Gesundheit und Soziale Arbeit e.v. (Hebelstraße 29, Freiburg; = Agentur für Qualitätssicherung durch Akkreditierung von Studiengängen (Am Hofgarten 4, Bonn; = Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik (Robert-Stolz-Straße 5, Düsseldorf); = Foundation for International Business Administration Accreditation (Adenauerallee 73, Bonn; = Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover (Wilhelm-Busch- Straße 22, Hannover; 9

10 1. Zugangsvoraussetzungen 1 2. Studienfachwahl und Wahl des Hochschulortes 2 3. Studien- und Berufsberatung 4. Von der Bewerbung bis zur Einschreibung Studienplatzvergabe bei Zulassungsbeschränkung 5 TEIL I Auf dem Weg zum Studium 6. Zusätzliche Hinweise für ausländische Studieninteressierte und Bewerber/innen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen 7. Studium im Ausland Hinweise zu Kosten und Finanzierung des Studiums 8 9. Krankenversicherung für Studierende 10. Wohnungsvermittlung / Wohnheime 11. Studieren mit Kind oder mit Behinderung Studienumfang und -struktur, Studienabschlüsse 12 10

11 1. Zugangsvoraussetzungen 1.1 Einrichtungen des tertiären Bereichs in Hessen Hochschulen des Landes Hessen sind die fünf Universitäten in Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Kassel (mit Standort Witzenhausen) und Marburg, die zwei Kunsthochschulen in Frankfurt und Offenbach sowie die fünf öffentlichen Fachhochschulen (Hochschule Darmstadt mit Standort Dieburg; Fachhochschule Frankfurt; Hochschule Fulda; Technische Hochschule Mittelhessen mit den Standorten Gießen, Friedberg und Wetzlar; Hochschule RheinMain mit den Standorten Wiesbaden, Geisenheim und Rüsselsheim). Hinzu kommen drei verwaltungsinterne Fachhochschulen, die in Marburg, Rotenburg und Wiesbaden speziell zur Ausbildung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes eingerichtet worden sind. Außerdem gibt es in Hessen 16 Hochschulen in anderer Trägerschaft, nämlich eine Kunsthochschule in Frankfurt, fünf theologische Hochschulen in Frankfurt, Fulda, Gießen, Marburg und Oberursel, zwei private wissenschaftliche Hochschulen (in Frankfurt und Oestrich- Winkel) sowie acht Fachhochschulen in Bad Hersfeld, Bad Homburg, Bad Sooden-Allendorf, Darmstadt (2), Frankfurt, Idstein und Kassel, daneben drei Fachbereiche der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (in Kassel, Langen und Wiesbaden). Zur Betreuung hessischer Fernstudierender, die an der FernUniversität in Hagen eingeschrieben sind, unterhält die Universität Frankfurt a.m. zwei Fernstudienzentren (in Frankfurt und Bad Hersfeld). Über die gemeinsam von Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen getragene Zentralstelle für Fernstudien an Fachhochschulen mit Sitz in Koblenz bieten Fachhochschulen dieser drei Länder Fernstudiengänge an. Dem tertiären Bereich sind in Hessen neben den Hochschulen auch die Berufsakademien als besondere Bildungseinrichtungen ausschließlich nichtstaatlicher Träger zugeordnet. Fünf Berufsakademien (Bad Wildungen, Darmstadt, Frankfurt, Maintal und Rödermark) sind staatlich anerkannt. 1.2 Hochschulzugangsberechtigungen Die Qualifikation für ein Studium in Hessen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife. Mit der allgemeinen Hochschulreife können alle Studiengänge an den Hochschulen und Berufsakademien studiert werden, mit der fachgebundenen Hochschulreife nur solche der entsprechenden Fachrichtung. Wer die Fachhochschulreife besitzt, kann ein Studium an einer Fachhochschule, einer Berufsakademie oder einen gestuften Studiengang an einer hessischen Universität (also einen konsekutiven Bachelor-Master-Studiengang) aufnehmen. Hiervon hat die U Frankfurt eine abweichende Regelung getroffen; an ihr dürfen Bewerber/innen mit Fachhochschulreife nicht studieren. Der Hochschulzugang ist geregelt in 54 Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666). Darüber hinaus ist zu beachten, dass es Hochschulzugangsberechtigungen gibt, die lediglich in einem bestimmten Bundesland oder nur in einigen Bundesländern zum Studium berechtigen. 11

12 Im Einzelnen werden folgende Arten von Hochschulzugangsberechtigungen unterschieden: - allgemeine Hochschulreife, - fachgebundene Hochschulreife, - eine vom Hessischen Kultusministerium oder vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst der allgemeinen oder einer fachgebundenen Hochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung, - Fachhochschulreife, - eine vom Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt (Adresse siehe 3. Spiegelstrich unten in Kapitel 1.2.5) der Fachhochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung, - Meisterprüfung oder ein vergleichbarer Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung, - Hochschulzugangsprüfung beruflich Qualifizierter, - Nachweis hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung Allgemeine Hochschulreife Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch - das Reifezeugnis / Abiturzeugnis einer der folgenden öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Einrichtungen: Gymnasium, gymnasiale Oberstufenschule, Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium oder Kolleg; - erfolgreichen Abschluss des zweijährigen Sonderlehrgangs zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung an der Hessischen Fördereinrichtung für junge Zugewanderte in Hasselroth. Diese Sonderlehrgänge werden für Aussiedler/innen aus der ehemaligen Sowjetunion durchgeführt; die Zulassung anderer Migrant(inn)en ist mit Ausnahmegenehmigung möglich. Zugangsvoraussetzungen sind a) Abschlusszeugnis einer allgemeinbildenden Mittelschule oder einer Fachmittelschule, die zur Studienberechtigung im Herkunftsland führt, mit Notenberechnung oder für Nichtaussiedler vergleichbare Zeugnisse, b) erfolgreich absolvierter Deutschkurs, c) eine in Deutschland ausgestellte Bescheinigung nach 15 Abs. 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes bzw. für Nichtaussiedler ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Über Ausnahmen entscheidet das Regierungspräsidium Darmstadt. - das Zeugnis der Abiturprüfung für Nichtschüler, Asylberechtigte oder besonders befähigte Berufstätige (gemäß den Bestimmungen in der Oberstufen- und Abiturverordnung [OAVO] vom ); hierzu kann eine Handreichung zur Beratung beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis (Bahnhofstraße 82-86, Gießen, T: 0641/ , -314) angefordert oder im Internet eingesehen werden (unter ); - bestimmte Fortbildungsabschlüsse beruflich Qualifizierter (siehe unten Kapitel 1.2.6); - den erfolgreichen Abschluss des Studiums an einer Hochschule oder in einem akkreditierten Bachelorstudiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie (gemäß den Bestimmungen im Hessischen Hochschulgesetz). Im zweijährigen Sonderlehrgang Hochschulreife Hessen werden junge Spätaussiedler, jüdische Emigranten und sonstige junge Menschen, die sich dauerhaft und rechtmäßig in Hessen aufhalten, beschult und erreichen als Abschluss die allgemeine Hochschulreife. Bis zu 60 Jugendliche werden im Lehrgang pro Jahr auf das Abitur vorbereitet. Im Bedarfsfall können sie einen Wohnheimplatz erhalten, werden voll verpflegt und bedarfsgerecht betreut. Die Schüler/innen von 16 bis 27 Jahren werden bei mit dem Lehrgang zusammenhängenden Fragen gemeinsam mit der Otto-Benecke-Stiftung betreut. Die schulische Ausbildung erfolgt in der Fördereinrichtung für junge Zugewanderte in Hasselroth sowie bei den Kooperati- 12

13 onspartnern in Hanau und Gelnhausen (berufliche Schulen). Als Voraussetzung zur Lehrgangsteilnahme kann in Hasselroth die Sprachkompetenz C1 GER erworben werden. Das schulische Angebot ist als Lehrgang mit besonderer pädagogischer Prägung anerkannt, insoweit können BAföG-Anträge gestellt werden. Ansprechpartner: Herr Dr. Müglich, Otto-Benecke-Stiftung (T: 069/ ) und Herr Brendel, Leiter der Fördereinrichtung Hasselroth (T: 06055/93155) Fachgebundene Hochschulreife Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat, wer das Grundstudium in einem Fachhochschulstudiengang, einem gestuften Studiengang an einer Universität oder einen vergleichbaren Studienabschnitt abgeschlossen hat ( 54 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Hochschulgesetz). Die Hochschulen stellen selbst die fachgebundene Hochschulreife fest und bescheinigen sie. Solche Bewerber/innen sind befähigt, im gleichen oder in einem verwandten Studiengang an einer hessischen Universität oder Kunsthochschule weiterzustudieren, jedoch in bundesweiten NC-Studiengängen der Stiftung für Hochschulzulassung lediglich im Rahmen einer Quote von 0,2% der Studienplätze (für Bewerber/innen mit einer deutschen besonderen Hochschulzugangsberechtigung) Allgemeiner oder fachgebundener Hochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung In Einzelfällen kann das Hessische Kultusministerium auf Antrag die schulisch erworbene allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife anderer Bundesländer, deren Hochschulzugang auf dieses Bundesland eingeschränkt ist, als der allgemeinen oder der fachgebundenen Hochschulreife gleichwertig für Hessen anerkennen. Studienbewerber/innen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen dürfen das Studium an einer Hochschule des Landes oder an einer staatlich anerkannten Hochschule erst aufnehmen, wenn ihre Vorbildungsnachweise als einer inländischen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertig anerkannt worden sind. Hierzu muss u.u. eine Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg bestanden werden. Weitere Informationen hierzu enthält Kapitel 6 in Teil I Fachhochschulreife Die Fachhochschulreife wird erworben durch - das Abschlusszeugnis / Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule; - das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe, in einem beruflichen Gymnasium, einem Hessenkolleg oder Abendgymnasium des Landes Hessen nach 48 der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009, zuletzt geändert am 1. Juni 2010 (auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums unter Schulrecht einzusehen). Voraussetzung für die Ausstellung dieses Zeugnisses in der gymnasialen Oberstufe, im beruflichen Gymnasium und am Hessenkolleg ist der Besuch der Qualifikationsphase mind. bis zum Ende des zweiten Halbjahres in Verbindung mit der Erfüllung bestimmter schulischer Leistungen (u.a. in elf Grundkursen insg. mind. 55 Punkte der einfachen Wertung und in beiden Leistungsfächern mit je zwei Kursen mind. 40 Punkte der zweifachen Wertung) und dem Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit. Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach 14 OAVO, Politik und Wirtschaft oder Geschichte oder Historisch-politischer Bil- 13

14 dung, Mathematik und einer Naturwissenschaft befinden. Aus anderen Fächern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden. Der Nachweis der beruflichen Tätigkeit wird erbracht durch die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung, eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder eine mind. einjährige Berufs- bzw. Praktikantentätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr. Das Praktikum kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, Behörden oder Institutionen sowie in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und -abläufe bieten und das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden ermöglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Betrieb eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das neben der fachlichen Qualifikation auch die folgenden Gesichtspunkte umfasst: Präsenz und Leistungsbereitschaft, selbstständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten, Kooperations- und Teamfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft. Auf die Berufs- oder Praktikantentätigkeit sind der abgeleistete Wehr- und Zivildienst bis zu sechs Monaten, der mehr als 18-monatige freiwillige Wehrdienst bis zu zwölf Monaten anzurechnen. - Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr des zweijährigen Sonderlehrgangs zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung an der Hessischen Fördereinrichtung für junge Zugewanderte in Hasselroth (siehe oben Abschnitt 1.2.1) und Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit in Deutschland. Letzterer kann erbracht werden durch die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder eine mind. einjährige Berufs- oder Praktikantentätigkeit in einem Berufsfeld. Eine nachgewiesene Berufstätigkeit im Herkunftsland kann im Umfang von bis zu sechs Monaten angerechnet werden; Gleiches gilt für Wehr- oder Zivildienstzeiten. - das Abschlusszeugnis einer hessischen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachschule für Wirtschaft, Fachschule für Sozialpädagogik, Fachschule für Hauswirtschaft oder Fachschule für Technik mit Zusatzunterricht und Zusatzprüfung; - das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Abschlussprüfung der Fachhochschulreifelehrgänge Technik, Wirtschaft oder Sozialpädagogik an Bundeswehrfachschulen; - das Abschlusszeugnis des Aufbaulehrgangs Verwaltung der Bundeswehrfachschulen; - das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Abschlussprüfung des Lehrganges zum Erwerb der Fachhochschulreife an den Grenzschutzfachschulen; - Bildungsgänge, die der Vereinbarung von einheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife über besondere Bildungswege Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom entsprechen. Diese Zeugnisse enthalten einen entsprechenden Vermerk des ausstellenden Bundeslandes; - das Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut (Assistenten), in Verbindung mit den Nachweisen über die bestandene Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife und über ein einjähriges einschlägiges Berufspraktikum; - Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einem Notendurchschnitt von mind. 3,0, Zusatzunterricht im sprachlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Bereich, Nachweis der bestandenen Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mind. zweijähriger Ausbildungsdauer, Abschluss der schriftlichen Zusatzprüfungen in Deutsch / Kommunikation, im fremdsprachlichen sowie mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich mit jeweils mind. ausreichender Leistung. 14

15 1.2.5 Fachhochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung Unter eine der Fachhochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung fallen insbesondere Abschlusszeugnis einer hessischen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachschule für Sozialpädagogik (erworben vor dem ); Abschlusszeugnis einer hessischen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachschule für Hauswirtschaft (erworben vor dem ); bestimmte Zeugnisse aus Baden-Württemberg, Berlin und Niedersachsen aufgrund entsprechender Gegenseitigkeitsvereinbarungen (eine Zusammenstellung dieser Abschlüsse, die in Hessen als Zeugnis der Fachhochschulreife gelten, ist aus Platzgründen hier nicht abgedruckt; Auskunft erteilt die in Aussicht genommene Fachhochschule oder das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt, Rheinstraße 95, Darmstadt, T: 06151/3682-2, Fax: 06151/ , Bewerber/innen mit nicht unter oder genannten Zeugnissen der Fachhochschulreife müssen beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt (Adresse siehe vorherigen Spiegelstrich) eine Bescheinigung über die eventuelle Gleichstellung mit der hessischen Fachhochschulreife beantragen Hochschulzugang beruflich Qualifizierter Der Nachweis der Meisterprüfung sowie eines vergleichbaren Abschlusses der beruflichen Aufstiegsfortbildung berechtigt in Hessen zum Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen ( 54 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz). Folgende Personen haben nach 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 7. Juli 2010 (GVBl. I S. 238) einen mit der Meisterprüfung vergleichbaren Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung: Personen mit Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach den 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462), oder nach den 42 und 42a der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), bestehen, sofern die Lehrgänge mind. 400 Stunden umfassen; Personen mit staatlichen Befähigungszeugnissen für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach 4 Nr. 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407); Personen mit Abschlüssen an Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 9. Oktober 2009) in der jeweils geltenden Fassung; Personen mit Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Berufe; Personen mit Abschlüssen vergleichbarer bundesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen wie beispielsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer. Auch dieser Personenkreis besitzt somit eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und kann alle Fächer an allen Hochschulen in Hessen studieren. Absolvent(inn)en von Ver- 15

16 waltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, sowie Absolvent(inn)en eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der U Frankfurt hingegen besitzen in Hessen eine fachgebundene Hochschulreife. Landesspezifische Hochschulzugangsberechtigungen beruflich Qualifizierter aus anderen Ländern werden nach einem Jahr nachweislich dort erfolgreich absolvierten Studiums zum Zwecke des Weiterstudiums in dem gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang in Hessen anerkannt, sofern in den ersten beiden Semestern nach der Studien- oder Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule mind. 60 Kreditpunkte erreicht wurden. Gleiches gilt für ein in einem anderen Land nach dessen landesrechtlichen Regelungen nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium. Darüber hinaus können beruflich Qualifizierte, die keine Hochschulzugangsberechtigung für den angestrebten Studienbereich besitzen, eine Hochschulzugangsprüfung ablegen, durch die Vorbildung und Eignung für ein Hochschulstudium in dem Studienbereich festgestellt werden. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mind. zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich und eine anschließende mind. dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich. Wird ein zu Berufsausbildung oder Berufstätigkeit fachfremdes Studium angestrebt, muss zusätzlich das durch Ausbildung und Berufstätigkeit erworbene Wissen nachweislich durch qualifizierte Weiterbildung (mind. 400 Stunden) in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich erweitert oder vertieft worden sein. Die Hochschulzugangsprüfung, die i.d.r. aus einem Prüfungsgespräch und einer schriftlichen Prüfung besteht, dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage ist, das Studium mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufzunehmen. Sie umfasst die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen, die Voraussetzung für das Studium in dem gewählten Studienbereich sind. Die besonderen berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers sind zu berücksichtigen. Für die Organisation und Durchführung der Hochschulzugangsprüfungen werden an den staatlichen Hochschulen gemeinsame hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse mit berufs- und fachkundigen Prüfern gebildet, die jeweils für die Abnahme der Prüfung für einen Studienbereich hessenweit zuständig sind. Der Antrag auf Zulassung zur Hochschulprüfung ist bei der Trägerhochschule des Prüfungsausschusses einzureichen. Antragsfristen sind der 15. Februar und der 15. August, sofern die Trägerhochschule nichts anderes bestimmt und öffentlich bekannt macht. Der sofortige Studienbeginn im darauf folgenden Semester ist nicht vorgeschrieben; die durch die Prüfung erworbene Studienberechtigung behält ihre Gültigkeit, so dass auch zu einem späteren Zeitpunkt wenn z.b. die Unterbrechung der Berufstätigkeit erst später möglich sein sollte das Studium angetreten werden kann. Ebenso wenig sind nach bestandener Prüfung die Bewerber/innen mit ihrem Studium auf die ursprünglich ins Auge gefasste Hochschule festgelegt. Sie können sich vielmehr auch für eine andere Hochschule in Hessen, die einen Studiengang aus demselben Studienbereich anbietet, entscheiden. Der Prüfungsausschuss kann Eignungsfeststellungsverfahren beruflich Qualifizierter anderer Bundesländer ganz oder teilweise anerkennen und auf eine eigene Prüfung verzichten. Geregelt ist dies alles ebenfalls in der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen; sie ist im Internet unter (> Studium / Ausbildung > Zugangsvoraussetzungen > Beruflich Qualifizierte) einsehbar. Für 16

17 Ausbildungsgänge an einer staatlich anerkannten Berufsakademie in Hessen gelten die Zugangsvoraussetzungen dieser Verordnung entsprechend; der Zulassungsantrag der Bewerberin oder des Bewerbers ist bei der für die Prüfung des Studienbereichs zuständigen Hochschule zu stellen. Die jeweilige Hochschule gibt nähere Auskunft über die Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind. Um den Termin nicht zu versäumen und die Unterlagen rechtzeitig vorlegen zu können, empfiehlt es sich, sich möglichst früh mit der Hochschule in Verbindung zu setzen. Insbesondere können hier auch Informationen eingeholt werden über Inhalte und Formen des geplanten Studiums sowie darüber, ob und gegebenenfalls wie man sich auf die Hochschulzugangsprüfung vorbereiten kann. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann auch ein Beratungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss durchgeführt werden. Fragen können an die in den hessischen Hochschulen zuständigen Stellen, meist die zentralen Studienberatungen oder Studierendensekretariate, gerichtet werden. Zu beachten ist, dass der Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung nicht auch gleichzeitig schon der Zulassungsantrag zum Studium selbst ist; Studienbewerbungen sind nach bestandener Prüfung bei den Hochschulen bzw. bei der Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund einzureichen. Beruflich Qualifizierte werden in Studiengängen mit Numerus clausus grundsätzlich in gleicher Weise wie andere Bewerber/innen nach den geltenden Rechtsregelungen beteiligt (siehe hierzu Kapitel 4 und 5 in Teil I). Ansprechpartner in den Universitäten TU Darmstadt, U Marburg: Studierendensekretariate (Adressangaben siehe unten Kapitel 4 von Teil I) U Frankfurt: Studien-Service-Center, Frau Angela Schulz, Bockenheimer Landstraße 133, Frankfurt a.m., T: 069/ , Fax: 069/ U Gießen: Zentrale Studienberatung, Ludwigstraße 28 A, Gießen, Ulrike Wittmann (siehe unten Kapitel 3.1 von Teil I) U Kassel: Studienservice, T: 0561/ Hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse der Fachhochschulen für die Hochschulzugangsprüfung beruflich Qualifizierter Studienbereich Hochschule / Ansprechpartner Agrar- und Ernährungswissenschaften H RheinMain, Kurt-Schumacher-Ring 18, Wiesbaden, Frau Caroline Schenk, T: 0611/ , caroline.schenk@rz.fh-wiesbaden.de Bauwesen H Darmstadt, Haardtring 100, Darmstadt, Frau Karin Götz, T: 06151/ , Fax: 06151/ Elektrotechnik H RheinMain (wie oben) Informatik, Mathematik TH Mittelhessen, Wiesenstraße 14, Gießen, Herr Mollenhauer, T: 0641/ , bq@fh-giessen.de Informations- und Wissensmanagement, H Darmstadt (wie oben) Media Maschinenbau naturwissenschaftlich-technische Studiengänge TH Mittelhessen (wie oben) H Darmstadt (wie oben) 17

18 Pflege H Fulda, Marquardstraße 35, Fulda, T: 0661/ , Prof. Dr. Brückner, h-j.brueckner@pg.hs-fulda.de Physiotherapie H Fulda (wie oben), T: 0661/ Prüfungsausschussvorsitzender: Prof. Dr. Stefan Greß, T: 0661/ stefan.gress@pg.hs-fulda.de Sozialwesen H Fulda (wie oben), T: 0661/ Prüfungsausschussvorsitzende: Prof. Dr. Anne Lützenkirchen, anne.luetzenkirchen@sw.hs-fulda.de StudiumPlus Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik TH Mittelhessen (wie oben) FH Frankfurt, Nibelungenplatz 1, Frankfurt a.m., Frau Bettina Fischer-Gerstemeier, T: 069/ Nachweis hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung Bei festgestellter hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung kann auf eine Hochschulzugangsberechtigung für den betreffenden Studiengang verzichtet werden, sofern er mit einer Hochschulprüfung abschließt ( 54 Abs. 4 Satz 3 Hessisches Hochschulgesetz; siehe auch die folgenden Ausführungen in Kapitel 1.3). 1.3 Sonstige Vorbildungsnachweise Nach dem Hessischen Hochschulgesetz ( 54 Abs. 4) kann die Hochschule durch Satzung festlegen, welche studiengangspezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse neben der Hochschulreife zu Beginn des Studiums nachgewiesen werden müssen und in welchem Verfahren der Nachweis erfolgt. Die Hochschule kann in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen Studienbewerber/innen mit dem Vorbehalt einschreiben, dass innerhalb der ersten beiden Semester der Nachweis über das Vorliegen der studiengangspezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse geführt oder ein in der PO vorgesehener Leistungsnachweis erbracht wird. Wer an einer staatlichen Hochschule Hessens ein Studium im Bereich der Musik, Darstellenden Kunst, Freien (d.h. Bildenden) Kunst oder Gestaltung aufnehmen möchte, muss neben der Hochschulreife in einer speziellen Eignungsprüfung der jeweiligen Hochschule als weitere Zugangsvoraussetzung den Nachweis einer entsprechenden künstlerischen Begabung erbringen. Bewerber/innen für einen gestalterischen Studiengang an einer Fachhochschule, die eine Fachoberschule für Gestaltung erfolgreich abgeschlossen und in den fachbezogenen Fächern mit mind. der Note gut bewertete Leistungen erzielt haben, können auf Antrag ganz oder teilweise von der Prüfung befreit werden (an der H RheinMain im Studiengang Innenarchitektur nicht möglich). Für die Teilnahme an künstlerischen Eignungsprüfungen ist eine Anmeldung erforderlich, die nichts mit der Bewerbung um einen Studienplatz zu tun hat; die Termine für die Anmeldungen liegen wesentlich früher. Die Anmeldung zur Eignungsprüfung muss bei der Hochschule erfolgen, an der die Bewerberin oder der Bewerber studieren will, und zwar für ein Wintersemester bis zum 1. Juni, für ein Sommersemester bis zum 1. Dezember des Vorjahres. Bei der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Frankfurt muss die Anmeldung für ein Wintersemester bis zum 15. April vorliegen. 18

19 Die Prüfung zur Feststellung der künstlerischen Begabung kann einmal wiederholt werden; sie muss wiederholt werden, wenn das Studium länger als drei Jahre nach Feststellung der Begabung nicht begonnen worden ist. Bei festgestellter hervorragender künstlerischer Begabung kann auf eine Hochschulzugangsberechtigung für den betreffenden Studiengang verzichtet werden, sofern er mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen wird ( 54 Abs. 4 Satz 3 Hessisches Hochschulgesetz). Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Begabung werden zurzeit in folgenden Studiengängen durchgeführt: - Goethe-Universität Frankfurt a.m. Kunst mit den Lehramtsabschlüssen L1, L2, L3 und L5, Kunstpädagogik mit Magisterabschluss. - Justus-Liebig-Universität Gießen Angewandte Theaterwissenschaft, Kunst mit den Lehramtsabschlüssen L2 und L5, Kunstpädagogik als Fach im Bachelorkombinationsstudiengang Geschichts- und Kulturwissenschaften, Musik mit den Lehramtsabschlüssen L1, L2 und L5. - Universität Kassel Bildende Kunst, Kunst mit den Lehramtsabschlüssen L1, L2 und L3, Musik mit den Lehramtsabschlüssen L1, L2 und L3, Produkt Design, Visuelle Kommunikation. - Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt a.m. Gesang, Instrumentalausbildung, Kirchenmusik (evangelisch / katholisch), Komposition, Kronberg Academy Musik mit den Lehramtsabschlüssen L1, L2, L3 und L5, Regie, Schauspiel, Zeitgenössischer und Klassischer Tanz. - Hochschule für Gestaltung Offenbach a.m. Produktgestaltung, Visuelle Kommunikation. - Hochschule Darmstadt Industriedesign, Kommunikationsdesign. - Hochschule RheinMain Innenarchitektur, Kommunikationsdesign. In den gestalterischen Studiengängen und in der Bildenden Kunst besteht die Eignungsprüfung aus drei Teilen: - Anfertigung spezieller Arbeiten und Lösungen vorgegebener Aufgaben unter Aufsicht an mind. einem Tag, - Vorlage einer Mappe selbst gefertigter Arbeiten der letzten Jahre und (soweit noch erforderlich), 19

20 - einer mündlich-praktischen Prüfung oder einem Fachgespräch von i.d.r. einer halben Stunde Dauer. Bei der Beurteilung der künstlerischen Begabung sollen dabei im Hinblick auf den gewählten Studiengang schwerpunktübergreifend folgende Kriterien berücksichtigt werden: Abstraktionsfähigkeit, Fähigkeit zur Darstellung eigener künstlerischer Ideen, Fähigkeit zur differenzierten Beobachtung, Kreativität und Improvisationsfähigkeit, Motivation und Sensibilität, Phantasie und Vorstellungsvermögen, technisches Vermögen und Verständnis. Für die Musik-Studiengänge und das Studium der Darstellenden Kunst an der KH Frankfurt sind die Prüfungsanforderungen in einer gesonderten Aufnahmeprüfungsordnung detailliert festgelegt. Geprüft werden hier Interpretationsfähigkeit und stilgerechtes Darstellungsvermögen, Kreativität und Improvisationsfähigkeit, rhythmisches Vermögen, physische Eignung, Reflexionsfähigkeit, technisches Vermögen sowie zusätzlich in den Studiengängen der Musik ausreichendes und entwicklungsfähiges Gehör und musikalisches Vermögen (AufnahmePO der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt a.m. vom [StAnz S. 942]). Die hier getroffenen Aussagen gelten sinngemäß für ein Studium der Lehramtsfächer Kunst und Musik (siehe Kapitel 7 in Teil II). Auch für das Studium des Faches Sport wird i.d.r. das Ablegen einer Eignungsprüfung vor Aufnahme des Studiums gefordert. Für einige Studiengänge, insbesondere technische, wird ein bisweilen mehrmonatiges berufsorientiertes Praktikum verlangt, das ganz oder teilweise bereits vor Studienbeginn abgeleistet werden muss (vgl. Studiengangbeschreibungen in Teil II; Beispiel: achtwöchiges Sozialpraktikum für das Studium für das Lehramt an Förderschulen an der U Frankfurt); nähere Auskunft hierüber, insbesondere auch zur Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Besuch einer Fachoberschule absolvierten Praktikums, gibt die jeweilige Hochschule. Studienbewerber/innen aus dem Ausland, also i.d.r. solche mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse bei der Immatrikulation nachweisen. Sprachkenntnisse: In zahlreichen geisteswissenschaftlichen Fächern werden als Zulassungsvoraussetzung für Module oder Prüfungen oder in bestimmten Fällen bereits bei der Immatrikulation spezielle Sprachkenntnisse gefordert, deren Umfang von den einzelnen Hochschulen für eine Reihe von Fächern recht unterschiedlich festgelegt ist. Generalisierende Aussagen sind daher nur bedingt möglich. Im Hinblick auf Latein nehmen die Hochschulen folgende Unterscheidungen vor: Großes Latinum Latinum Kleines Latinum Lateinkenntnisse. An Hessens Schulen wird zwischen Großem und Kleinem Latinum nicht mehr differenziert. Hier kann zzt. nur das Latinum erworben werden, welches in etwa dem Großen Latinum entspricht. Darüber hinaus können Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die das Latinum oder Graecum nicht einschließen, durch das Ablegen einer Ergänzungsprüfung nach einer bestandenen Abiturprüfung oder nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf anderem Wege durch das Ablegen einer Prüfung in Lateinisch oder Griechisch ergänzt werden (vgl. 50 der Oberstufen- und Abiturverordnung [OAVO] vom ). Sofern lediglich Lateinkenntnisse verlangt werden, ist deren Umfang an den Hochschulen unterschiedlich bemessen und richtet sich auch nach dem jeweiligen Studienfach. 20

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