Allgemeine Bedingungen der afm All-Inclusive-Police für Büro- und Verwaltungsbetriebe (AI Büro 2009) Stand

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1 Allgemeine Bedingungen der afm All-Inclusive-Police für Büro- und Verwaltungsbetriebe (AI Büro 009) Stand All Inclusive afm Büro 009 A Sachsubstanz Versicherte Sachen Versicherte Kosten Versicherte Gefahren und Schäden 4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden 5 Brand; Blitzschlag; Explosion 6 Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub 7 Leitungswasser 8 Sturm und Hagel 9 Innere Unruhen; böswillige Beschädigung; Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen 0 Überschwemmung, Rückstau Erdbeben Erdfall, Erdrutsch Schneedruck, Lawinen 4 Vulkanausbruch 5 Versicherungsort 6 Versicherungswert 7 Zusätzliche Einschlüsse / Entschädigungsgrenzen 8 Versicherungssummen / Höchstentschädigung B Ertragsausfall Gegenstand der Versicherung Versicherte Schäden und Gefahren Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie 4 Versicherungsort 5 Versicherungswert, Bewertungszeitraum 6 Versicherte Kosten 7 Zusätzliche Einschlüsse / Entschädigungsgrenzen 8 Versicherungssumme / Höchstentschädigung C Haftpflicht Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen Versichertes Risiko 4 Vorsorgeversicherung 5 Leistungen der Versicherung 6 Begrenzung der Leistungen 7 Ausschlüsse 8 Betriebshaftpflicht-Versicherung 9 Umweltrisiko 0 Privathaftpflicht-Versicherung D Maschinenversicherung (nicht gültig für dieses Konzept) Versicherte und nicht versicherte Sachen Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden Versicherte Interessen 4 Versicherungsort 5 Versicherungswert, Höchstentschädigung 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 7 Umfang der Entschädigung 8 Wechsel der versicherten Sachen E Allgemeiner Teil Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie Dauer und Ende des Vertrages 4 Folgeprämie 5 Lastschriftverfahren 6 Ratenzahlung 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 8 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften 9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 0 Gefahrerhöhung Besondere gefahrerhöhende Umstände Überversicherung Mehrere Versicherer 4 Versicherung für fremde Rechnung 5 Aufwendungsersatz 6 Beitragsberechnung 7 Umfang der Entschädigung 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 9 Selbstbehalt 0 Übergang von Ersatzansprüchen Wiederherbeigeschaffte Sachen Veräußerung der versicherten Sachen und deren Rechtsfolgen Kündigung nach dem Versicherungsfall 4 Keine Leistungspflicht aus besonderem Grund 5 Sachverständigenverfahren 6 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 7 Vollmachten des Versicherungsvertreters in Deutschland Seite /7

2 8 Repräsentanten 9 Verjährung 0 Zuständiges Gericht Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Mitversicherte Personen Abtretungsverbot 4 Anzuwendendes Recht All Inclusive afm Büro 009 in Deutschland Seite /7

3 A. Sachsubstanz Versicherte Sachen Versichert sind a) die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung mit allem Zubehör, einschließlich Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen, jedoch ohne zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen, sowie ohne Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten; b) die gesamten Vorräte; c) an ihrem bestimmungsgemäßen Platz fertig eingesetzte oder montierte unbeschädigte Glas- und Kunststoff- Scheiben, -Spiegel, Platten, Profilbaugläser, Lichtkuppeln und Abdeckungen von Sonnenkollektoren der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Außenvitrinen und Schaukästen; d) Leuchtröhrenanlagen, Firmenschilder und Transparente (Werbeanlagen); e) Geräte und Anlagen der allgemeinen Bürotechnik, z.b. Rechen- und Schreibmaschinen, Diktiergeräte, Textsysteme, Fotokopiergeräte, Mikroverfilmungsgeräte; f) Geräte und Anlagen der Datentechnik, z. B. Datenerfassungs-, Datenverarbeitungs- und Datenübertragungsanlagen sowie Personalcomputer; g) Geräte und Anlagen der Kommunikationstechnik, z. B. Fernsprechsysteme, Telefaxgeräte, Brand- und Einbruchmeldesysteme, Zeiterfassungssysteme, Kassen und Wiegeeinrichtungen; h) Datenträger, unabhängig davon, ob sie auswechselbar (z. B. Magnetwechselplatten, Magnetbänder, Disketten) oder nicht auswechselbar sind (z.b. Festplatten jeder Art); Daten, wenn sie für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, Stamm- und Bewegungsdaten aus Dateien/Datenbanken, Daten aus serienmäßig hergestellten Standardprogrammen sowie Daten aus individuell hergestellten betriebsfertigen Programmen) i) Güter, mit denen der Versicherungsnehmer handelt, die dieser herstellt, auch soweit sie nicht fertig gestellt sind, Muster und Werkzeuge während aller Transporte mit Kraftfahrzeugen, welche Eigentum des Versicherungsnehmers sind oder in seinem wirtschaftlichen Interesse gehalten oder genutzt werden. Die Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer a) Eigentümer ist; b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war; c) sie sicherungshalber übereignet hat. Über Nr. hinaus ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen. 4 Die Versicherung gemäß Nr. b), Nr. c) und Nr. ) gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. In den Fällen von Nr. ist jedoch für die Höhe des Versicherungswertes, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend. 5 Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist: a) Bargeld und Wertsachen,Urkunden z.b. Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Briefmarken, Münzen und Medaillen, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge; b) Geschäftsunterlagen; c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen; d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen; e) Hausrat aller Art; f) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen. 6 Die Versicherung von Gebrauchsgegenständen der Betriebsangehörigen gemäß Nr. a) erstreckt sich nur auf Sachen, die sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes befinden. Bargeld, Wertpapiere und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert. 7 Die Versicherung für Sachen gemäß Nr. e) - h) erstreckt sich nicht auf Sachen, die zu b) gehören; Hilfs-, Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; Werkzeuge aller Art; Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Nicht explizit genannte Sachen wie z.b. Anlagen der Medizintechnik, der Mess-, Prüf- und Regeltechnik, der Satz- und Reprotechnik (z.b. Foto- und Lichtsatzanlagen, Reprokameras), mobile Funkgeräte, Auto- und Mobiltelefone, Navigationsgeräte, mobile Organizer, Prozessrechner, Steuerungen (z. B. CNC) von Maschinen, sowie Handelsware und Vorführgeräte sowie Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten Sachen. in Deutschland Seite /7

4 Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt zusätzlich zur vereinbarten Versicherungssumme gemäß 8 - summarisch, bis max auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten, nicht Dekontaminationskosten); Kosten für Abbruch, Aufräumen, Abfuhr und Isolierung verseuchter Sachen, soweit diese Maßnahmen gesetzlich geboten sind; Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte (Feuerlöschkosten); freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte; Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen, die durch vorliegenden Vertrag oder durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten); Bewegungsund Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen; Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um a) Erdreich von Versicherungsgrundstücken zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; c) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. Die behördliche Anordnung muss aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sein, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen wurden (der Selbstbehalt hierfür beträgt je Versicherungsfall 5 %); Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. Werden die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, als wäre eine Veranlassung unverzüglich erfolgt. Hierunter fallen nicht Mehrkosten, die durch außergewöhnliche Ereignisse oder durch Kapitalmangel entstehen (Preisdifferenz-Versicherung); Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen durch behördliche Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen Reste der versicherten vom Schaden betroffenen Sache nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert (der Selbstbehalt hierfür beträgt je Versicherungsfall 0 %); Mehrkosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch Technologiefortschritt, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt. Sachverständigenkosten, soweit der Schaden übersteigt (ohne Selbstbehalt); Bei versicherten Sachen gemäß Nr. c) und d) ersetzt der Versicherer bis zu insgesamt.500 die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen); den Aufbau von Gerüsten und Kränen für Ersatzausführungen; die Beseitigung von Schäden an Umrandungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen; für Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien; für künstlerisch bearbeitete Scheiben Bei versicherten Sachen gemäß Nr. e) - h) ersetzt der Versicherer bis zu insgesamt.500 die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten oder Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen gemäß, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub innerhalb eines Gebäudes, Grundstücks oder auf Transportwegen, Vandalismus nach einem Einbruch oder dem Versuch einer der genannten Taten Leitungswasser incl. Wasserlöschanlagen-Leckage Sturm/Hagel Innere Unruhen Böswillige Beschädigung Streik oder Aussperrung Fahrzeuganprall Rauch in Deutschland Seite 4/7

5 Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen (Grunddeckung). Soweit dieses im Versicherungsvertrag besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer auch Entschädigung für versicherte Sachen gemäß, die durch Überschwemmung, Rückstau Erdbeben Erdsenkung, Erdrutsch Schneedruck, Lawinen Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen (Zusatzdeckung). Wird die Zusatzdeckung nicht vereinbart, entfallen die in den folgenden Bestimmungen auf diese Gefahren entfallenden Regelungen. Darüber hinaus leistet der Versicherer Entschädigung für Sachschäden (Beschädigung oder Zerstörung) versicherter Sachen gemäß Nr. e) - h) durch vom Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht rechtzeitig vorhergesehener Ereignisse und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl und Plünderung. c) Diebstahl und Raub, wenn das ganze Fahrzeug davon betroffen wird; Im Rahmen der Buchstaben b) und c) besteht in der Zeit von.00 bis 6.00 Uhr für Sachen im für die Nacht abgestellten Fahrzeug, in dem sich niemand aufhält, Versicherungsschutz nur, wenn das Fahrzeug in einer verschlossenen Einzelgarage, in einem abgeschlossenen Hofraum oder für höchstens zwei Stunden auf einem bewachten Parkplatz abgestellt ist. Außerhalb der Zeit von.00 bis 6.00 Uhr sind Güter in unbeaufsichtigten Kraftfahrzeugen nur bis zu einer Dauer von Stunden versichert. Bei Überschreitung dieser Frist bleibt der Versicherungsschutz nur in Kraft, wenn das Fahrzeug auf einem bewachten Parkplatz, in einer verschlossenen Einzelgarage oder einer bewachten Sammelgarage abgestellt ist. Für jede einzelne Sache beginnt der Versicherungsschutz in dem Zeitpunkt, in dem diese auf dem Fahrzeug fertig aufgeladen ist; er endet für jede einzelne Sache mit dem Beginn des Abladens oder wenn das Fahrzeug nach Beendigung der Geschäftsreise am Wohnort des Versicherungsnehmers oder des Reisenden (Vertreter) abgestellt wird. All Inclusive afm Büro 009 Weiterhin leistet der Versicherer Entschädigung für Glasbruchschäden (Zerbrechen) an Sachen gemäß Nr. c). 4 Weiterhin leistet der Versicherer Ersatz für Sachen gemäß Nr. d) bei Leuchtröhrenanlagen für Schäden durch Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind; Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z.b. Metallkonstruktionen, Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind mitversichert, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat. 5 Darüber hinaus wird Entschädigung geleistet für unvorhergesehen eintretende Schäden an unter Nr. i) aufgeführte Sachen durch a) Unfälle des Kraftfahrzeuges bzw. des Anhängers und Elementarereignisse, d. h. durch plötzlich mit mechanischer Gewalt von außen her auf das Fahrzeug einwirkende Ereignisse; b) Diebstahl durch Einbruch in das allseitig fest verschlossene Fahrzeug; 4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand, durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen durch innere Unruhen Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag und Explosion erstreckt sich nicht auf Schäden durch Erdbeben, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen; Sengschäden; Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen; Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zweckenausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Diese Ausschlüsse gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß 5 verwirklicht hat. in Deutschland Seite 5/7

6 Der Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach einem Einbruch erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Raub auf Transportwegen, wenn und solange eine größere Zahl als zwei Transporte gleichzeitig unterwegs ist; Brand, Explosion oder bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser; Erdbeben; Überschwemmung. 4 Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren; Plansch- und Reinigungswasser; Schwamm; durch Erdsenkung oder Erdrutsch; Grundwasser, durch stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; Erdbeben Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach 7 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Sachen, die sich in nicht bezugsfertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen befinden Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte) stationär installierten Wasserlöschanlagen. 5 Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch durch Sturmflut und Lawinen; Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz in nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung; Erdbeben; Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Sachen, die sich in nicht bezugsfertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen befinden im Freien befindlichen beweglichen Sachen Sachen, die an der Außenseite des Gebäudes angebracht sind (z.b. Schilder, Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Blendläden, Antennenanlagen), elektrische Freileitungen, einschließlich Ständer und Masten sowie Einfriedungen; Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte) 6 Der Versicherungsschutz gegen Glasbruch für Außen- und Innenverglasungen gemäß Nr. c) erstreckt sich nicht auf künstlerisch bearbeitete Gläser; Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelbrüche); Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheibenisolierverglasungen. 7 Bei Sachen gemäß Nr. e) - h) leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden verursacht durch Abnutzung oder Verschleiß; durch korrosive Angriffe oder Auszehrungen; durch Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstige Ablagerungen; durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; durch betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung oder Alterung; durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert wurde; Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem keine Entschädigung an Sachen gemäß Nr. e) - h), für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. 8 Der Versicherungsschutz gegen Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch Innere Unruhen entstanden; Erdbeben; Verfügung von hoher Hand. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen in Deutschland Seite 6/7

7 Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte) es sei denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von Inneren Unruhen. 9 Der Versicherungsschutz gegen Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden; Schäden durch Verschleiß; Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen; Schäden an Zäunen, Straßen und Wegen; Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches entstehen. 5 Brand; Blitzschlag; Explosion Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück. auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entstehender Schaden auch dann zu ersetzen, wenn seine Wandung nicht zerrissen ist. Schäden durch Unterdruck sind nicht versichert. 6 Einbruchdiebstahl; Raub Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. a) aa) oder a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; e) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsortes durch Raub an sich gebracht hatte; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen eines besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat durch aa) Einbruchdiebstahl gemäß Nr. b) aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind; bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden; Schlüssel zu verschiedenen Schlössern müssen außerhalb des Versicherungsortes voneinander getrennt verwahrt werden; cc) Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen von Behältnissen oder verschlossenen Räumen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art, die mit einem Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss oder mit zwei Kombinationsschlössern versehen sind, steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der Mittel gemäß Nr. a) aa) oder a) bb) anwendet, um sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu ermöglichen; f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er auch außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. a), e) oder f) bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. in Deutschland Seite 7/7

8 Raub a) Raub liegt vor, wenn aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl); bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll; cc) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. b) Dem Versicherungsnehmer stehen Arbeitnehmer und sonstige geeignete Personen gleich, denen er die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das gleiche gilt für Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung der als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind. 4 Raub auf Transportwegen a) Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von Nr. : aa) Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst. bb) Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen für diese Tätigkeit geeignet sein. cc) In den Fällen von Nr. a) bb) liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. b) Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt, leistet der Versicherer Entschädigung bis zu 5.000, die ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen aa) durch Erpressung gemäß 5 StGB, begangen an diesen Personen; bb) durch Betrug gemäß 6 StGB, begangen an diesen Personen; cc) durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Person befinden; dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen. 7 Leitungswasser a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. b) Das Leitungswasser muss unmittelbar ausgetreten sein aus aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, bb) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, cc) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, dd) Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, ee) ortsfesten Wasserlösch- und Berieselungsanlagen (zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen), ff) Wasserbetten und Aquarien. c) Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. 8 Sturm und Hagel Versicherte Gefahren und Schäden Sturm und Hagel Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen ; b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft; c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen; d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind; e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 6 km/stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass in Deutschland Seite 8/7

9 a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 9 Innere Unruhen; böswillige Beschädigung; Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen Innere Unruhen Der Versicherer leistet abweichend von 4 Nr. (Ausschluss Innere Unruhen) Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen abhanden kommen. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Böswillige Beschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen von betriebsfremden Personen, die unmittelbar durch Böswillige Beschädigung zerstört oder beschädigt werden. Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen. Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht Betriebsangehörige oder fremde im Betrieb tätige Personen sind. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl entstehen, mit Ausnahme von Schäden an versicherten Gebäuden. Streik oder Aussperrung Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung abhanden kommen. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. 4 Öffentlich- rechtliche Entschädigungsansprüche Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. Besonderes Kündigungsrecht Die versicherte Gefahrengruppe Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. 5 Fahrzeuganprall Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Schienen- oder Straßenfahrzeugen mit versicherten Sachen oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden. 6 Rauch Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den am Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches entstehen. 7 Überschalldruckwellen Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt. 0 Überschwemmung, Rückstau Versicherte Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen die durch Überschwemmung oder Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen (sofern mitversichert). Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; b) Witterungsniederschläge c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a oder b. in Deutschland Seite 9/7

10 . Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. 4. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Erdbeben bb) Sturmflut cc) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. ); dd) Vulkanausbruch. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). Erdbeben Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Erdbeben zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen (sofern mitversichert). Erdbeben a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. Nicht versicherte Schäden Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; b) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). Erdsenkung, Erdrutsch Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen die durch Erdsenkung oder Erdrutsch zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen (sofern mitversichert). Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. 4 Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Trockenheit oder Austrocknung bb) Vulkanausbruch, cc) Überschwemmung, dd) Erdbeben, ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). Schneedruck, Lawinen Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Schneedruck oder Lawinen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen (sofern mitversichert). Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schneeoder Eismassen. in Deutschland Seite 0/7

11 Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. 4 Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Überschwemmung; bb) Erdbeben; cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.; bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). 4 Vulkanausbruch. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen (sofern mitversichert).. Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). 5 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Die Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. Versicherungsschutz während des Transportes von Sachen gemäß Nr. g) in Verbindung mit Nr. 5 besteht innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz. Versicherungsort sind für Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch ( 6), Sturm und Hagel ( 8) und - sofern mitversichert - Überschwemmung, Rückstau ( 0) die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume von Gebäuden, für die übrigen Gefahren auch die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke. In der Einbruchdiebstahlversicherung müssen außerdem alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls oder eines Raubes gemäß 6 Nr. und, sowie alle Voraussetzungen eines Vandalismus nach einem Einbruch gemäß 6 Nr. innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desselben Versicherungsortes - verwirklicht worden sein. 4 Versicherungsort für Schäden durch Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstückes ist über die in dem Versicherungsvertrag als Versicherungsort bezeichneten Räume hinaus das gesamte Betriebsgrundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, soweit es allseitig umfriedet ist. Versicherungsort für Schäden durch Raub auf Transportwegen ist die Europäische Union und die Schweiz. Der Transport beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. 5 Nur in verschlossenen Räumen (gilt nicht für Einbruchdiebstahl oder Vandalismus nach einem Einbruch nach 6) oder Behältnissen der in 7 Nr. oder der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art sind versichert - sofern es sich nicht um Vorräte handelt - a) Bargeld; b) Urkunden, z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere; c) Briefmarken, Telefonkarten; d) Münzen und Medaillen; e) unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, die nicht als Raumschmuck dienen; f) Schmucksachen, Perlen, Edelsteine; g) Sachen, für die dies besonders vereinbart ist. 6 Registrierkassen, Rückgeldgeber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) gelten nicht als Behältnisse im Sinne von Nr. 5. Jedoch ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen gemäß Nr. 5 vereinbarten Versicherungssumme Bargeld auch in Registrierkassen versichert, in Deutschland Seite /7

12 solange diese geöffnet sind. Die Entschädigung ist auf 5 je Registrierkasse und außerdem 50 je Versicherungsfall begrenzt. 7 Während der Geschäftszeit ist Bargeld auch versichert, wenn es sich vorübergehend außerhalb der Behältnisse nach Nr. 5 befindet. Dieses gilt nicht für Einbruchdiebstahl/Raub, Vandalismus nach einem Einbruch ( 6) und innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung ( 9). Versicherungswert von Waren/Gütern, mit denen der Versicherungsnehmer handelt, die dieser herstellt, auch soweit sie noch nicht fertig gestellt sind, von Rohstoffen und von Naturerzeugnissen ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeugnissen durch den Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse. Für Second-Hand-Ware und Rest-/Sonderposten ist der Versicherungswert der Einstandspreis am Schadentag, maximal der Einkaufspreis, der für die Beschaffung der beschädigten oder abhanden gekommenen Waren gezahlt wurde. 8 Für unter Nr. e), f), g) und h) aufgeführte versicherte Sachen besteht auch außerhalb des Versicherungsortes Versicherungsschutz innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz, sofern die Sachen für den beweglichen Einsatz bestimmt sind (z. B. Laptops). Für den Diebstahl aus Kraftfahrzeugen besteht nur Versicherungsschutz, wenn deren Dach und Fenster geschlossen und die Türen zugeschlossen waren. 6 Versicherungswert Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung einschließlich der Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen ( Nr. a) ist a) der Neuwert; Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag; b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 % des Neuwertes beträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand; c) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial. 5 Versicherungswert von Wertpapieren ist a) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland; b) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens; c) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis. 6 Versicherungswert für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen sowie für alle sonstigen in Nr. - 5 nicht genannten beweglichen Sachen ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. b) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß Nr. c). 7 Zusätzliche Einschlüsse / Entschädigungsgrenzen Im Rahmen der Versicherung gegen die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser und Sturm/Hagel ist vereinbart: Schäden innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz, jedoch außerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, sind bis zu versichert (Außenversicherung). Die Gebäudegebundenheit bei Sturm/Hagel ( 8) gemäß 5 Nr. bleibt unberührt. All Inclusive afm Büro 009 Der Versicherungswert der elektrotechnischen oder elektronischen Anlagen und Geräte, der Anlagen und Geräte der Sicherungs-, Melde-, Informations- Kommunikations- und Bürotechnik ( Nr. e-g) ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand (Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage). Der Versicherungswert der Daten ( Nr. h) sind die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten, höchstens jedoch die Wiedereingabekosten für die Wiedereingabe aus Urbelegen bzw. damit vergleichbaren Unterlagen oder aus dem Ursprungsprogramm bis zum ablauffähigen Zustand. 4 Im Rahmen der Versicherung gegen die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub, Leitungswasser, Sturm/Hagel, innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen und sofern mitversichert - Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch ist vereinbart: a) Für Bargeld, Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), außerdem - sofern es sich nicht um Vorräte handelt - Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen, Edelsteine, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, die nicht dem Raumschmuck dienen, ist die Entschädigung abweichend von Ziffer 5a) in verschlossenen Wertschutzschränken der Sicherheitsstufe B bis E oder I bis X mit einem Mindestgewicht von 00 kg auf begrenzt; in Deutschland Seite /7

13 unter anderem Verschluss in Behältnissen, die erhöhte Sicherheit gewähren, und zwar auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst, auf.500 begrenzt; außerhalb verschlossener Behältnisse auf 500 begrenzt. b) Für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen ist die Entschädigung abweichend von Ziffer 5f) auf begrenzt. c) Für die Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen (z.b. Akten, Zeichnungen, Datenträgern sowie betriebsinterner Software) ist die Entschädigung abweichend von Ziffer 5b) auf begrenzt. d) In das Gebäude eingefügte oder vom Mieter/Pächter übernommene oder in das Gebäude eingefügte Sachen (Gebäudebestandteile, z.b. Beleuchtungen, Regalwände, Bodenbeläge, Zwischenwände etc.), soweit der Mieter/Pächter dafür die Gefahr trägt und diese bei der Bildung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden, sind bis mitversichert. Im Rahmen der Versicherung gegen die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm/Hagel und sofern mitversichert - Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch ist vereinbart: Schäden an den an der Außenseite des Gebäudes angebrachten Antennen-, Beleuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Blendläden, Schildern, Transparenten, Überdachungen, Schutz- und Trennwänden - soweit es sich nicht um Werbeanlagen gemäß Nr. d) handelt - sind bis mitversichert, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. 4 Im Rahmen der Versicherung gegen die Gefahren Brand, Blitzschlag und Explosion ist vereinbart: a) Der Versicherer ersetzt bis zu Brandschäden an Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern. Versicherungsschutz besteht für ruhende Kraftfahrzeuge auf Parkplätzen, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und entsprechend gekennzeichnet sind und nur, soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz erlangt werden kann. Die Versicherung gilt zum Zeitwert. b) Mitversichert gelten Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden bis zu c) Der Versicherer ersetzt bis zu für Brandschäden an versicherten Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an dem versicherten Inhalt in diesen Anlagen auch dann, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausgebrochen ist. 5 Räucheranlagen müssen so eingerichtet sein, dass herabfallendes Räuchergut sich nicht am Räucherfeuer entzünden kann. Im Rahmen der Versicherung gegen die Gefahren Einbruchdiebstahl und Raub ist vereinbart: a) Gebäudeschäden an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasung), Rolläden, Schutzgittern und außen am Gebäude angebrachte Teile einer Einbruchmeldeanlage, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, infolge Einbruch oder den Versuch einer solchen Tat sowie Kosten für Türschloßänderungen infolge eines Einbruchs (dies gilt nicht für Schlüssel zu Tresorräumen) sind bis mitversichert. b) Schäden an Sachen - insbesondere an Schaufensterinhalten -, die eintreten, ohne dass der Täter das Gebäude betritt, sowie Schäden an Sachen in Schaukästen und Vitrinen, die außerhalb des Versicherungsortes liegen, aber auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung sind bis insgesamt versichert. c) Die infolge Abhandenkommens des Schlüssels zu Tresorräumen oder Behältnissen der in Nr. oder im Versicherungsschein bezeichneten Art, die sich innerhalb der als Versicherungsort bezeichneten Räume befinden, anfallenden notwendigen Kosten für die Änderung der Schlösser und Anfertigung neuer Schlüssel sowie für unvermeidbares gewaltsames Öffnen und Wiederherstellen des Behältnisses sind bis versichert. d) Für Verluste an Bargeld, Vorräten und sonstigen Sachen durch Raub innerhalb des Versicherungsortes und des allseitig umfriedeten Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, leistet der Versicherer Entschädigung nur bis zur Höhe von ; auf Transportwegen innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz unter der Voraussetzung, dass nicht mehrere Transporte gleichzeitig unterwegs sind, leistet der Versicherer Entschädigung nur bis zur Höhe von Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen gemäß Nr. i) in Verbindung mit Nr. 5. e) Aufwendungen für provisorische Sicherungsmaßnahmen nach einem Einbruch sind bis.500 versichert. f) Firmen- und Praxisschilder sind gegen Entwendung durch einfachen Diebstahl bis 500 versichert. g) Geschäftsfahrräder sind gegen Entwendung durch einfachen Diebstahl bis 500 versichert, wenn diese durch geeignete Maßnahmen (z.b. durch eine Kette, durch ein Fahrradschloss) gesichert sind. h) Arzttaschen und dessen Inhalt sind gegen Entwendung durch einfachen Diebstahl bis 50 versichert. 6 Die Entschädigung für Sachen gemäß Nr. i) ist auf pro Fahrzeug begrenzt. 7 Im Rahmen der Elektronik-Versicherung gemäß Ziffer ist vereinbart: Die Entschädigung für Sachen gemäß Nr. e - g) ist auf , davon max. 0 % für Notebooks/Laptops, je Versicherungsfall begrenzt. Innerhalb dieser Entschädigungsgrenze gelten folgende Sublimte: in Deutschland Seite /7

14 Für Beamer / Laptops, die bei Seminar- und/oder Schulungsveranstaltungen eingesetzt werden, ist die Entschädigung auf.500 je Gerät und Versicherungsfall begrenzt; Für Fotoapparate / Organizer, die zu betrieblichen Zwecken genutzt werden, ist die Entschädigung auf 500 je Gerät und Versicherungsfall begrenzt; Die Entschädigung für Sachen gemäß Nr. h) ist auf je Versicherungsfall begrenzt. 8 Versicherungssumme; Höchstentschädigung Soweit nicht an anderer Stelle dieser Vertragsbedingungen abweichende Entschädigungsgrenzen genannt sind, gilt als Versicherungssumme für die Versicherung der Sachsubstanz ( ) der im Antrag / in der Deckungsnote genannte Wert zuzüglich einer Vorsorgeversicherung in Höhe von 0 %. Zusätzlich gilt für versicherte Kosten ( ) ein Betrag in Höhe von max Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall beträgt max. jedoch B. Ertragsausfall Gegenstand der Versicherung Gegenstand der Deckung Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, besteht jedoch kein Versicherungsschutz für Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens gemäß Teil A Ziffer (Baustein Elektronik-Versicherung sowie generell nicht im Rahmen von Teil D (Maschinenversicherung). für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt; bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten; dd) umsatzabhängige Versicherungsprämien; ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen; ff) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen. Haftzeit Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt 8 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 0 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr. 4 Daten und Programme Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens nach diesem Vertrag am Datenträger, auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. All Inclusive afm Büro 009 Ertragsausfallschaden a) Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder - beeinträchtigung nicht erwirtschaften kann. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch aa) durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse; bb) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen; cc) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Versicherte Schäden und Gefahren Sachschaden Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache durch eine versicherte Gefahr gemäß Teil A. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. in Deutschland Seite 4/7

15 Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 4 Versicherungsort Der Versicherer haftet für den Ertragsausfallschaden nur, sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsortes ereignet hat. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass diese Sachen in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört wurden oder Abhanden gekommen sind. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. 5 Versicherungswert, Bewertungszeitraum Versicherungswert Der Versicherungswert wird gebildet aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die der Versicherungsnehmer in dem Bewertungszeitraum ohne Unterbrechung des Betriebes erwirtschaftet hätte. Bewertungszeitraum Der Bewertungszeitraum beträgt Monate; dies gilt auch, wenn eine kürzere Haftzeit als Monate vereinbart ist. Soweit eine Haftzeit von mehr als Monaten, längstens jedoch 4 Monaten vereinbart ist, beträgt der Bewertungszeitraum 4 Monate. Der Bewertungszeitraum endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit. 6 Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt im Rahmen der vereinbarten Höchstentschädigung gemäß 8 summarisch, bis max auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Sachverständigenkosten, soweit der Schaden übersteigt (ohne Selbstbehalt); Kosten für Vertragsstrafen, sofern es sich um vor Eintritt des Versicherungsfalls vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nichterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen handelt; Kosten für zusätzliche Standgelder und ähnliche Aufwendungen, die anfallen, weil infolge eines Sachschadens gemäß Nr. Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können; Kosten durch Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse infolge des Unterbrechungsschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können. Mitversichert im Rahmen des Vertrages gelten Mehrkosten, die während der Betriebsunterbrechung, höchstens jedoch während der Haftungszeit, zusätzlich zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben zur Fortführung des versicherten Betriebes aufgewendet werden müssen. Mehrkosten sind z. B. die Benutzung fremder Grundstücke, Räume oder Einrichtungen, die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Überstundenzuschläge. 7 Zusätzliche Einschlüsse / Entschädigungsgrenzen Mitversichert sind Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, wenn von diesen Daten und Programmen keine Kopien vorhanden sind oder diese nicht so aufbewahrt werden, dass sie im Falle eines Sachschadens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Die Sicherheitsvorschrift über die Datensicherung gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen findet in diesen Fällen keine Anwendung. Die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall beträgt Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um 0 % gekürzt. Abweichend von 4 kann sich der Sachschaden entsprechend auch auf einem Betriebsgrundstück eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Zulieferer) ereignen. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall beträgt Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Nr. übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall wird um 0 % gekürzt. Abweichend von Nr. bb) besteht Versicherungsschutz auch, soweit der Ertragsausfallschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird, die nach Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergehen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles in Kraft getreten waren. Der Einschluss gemäß Absatz gilt nur, soweit sich die behördlichen Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die auf einem als Betriebsstelle bezeichne- in Deutschland Seite 5/7

16 ten Grundstück des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen betroffen sind. Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre. Die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall beträgt Die Bestimmung über Unterversicherung bleibt unberührt. Der insoweit als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 0 % gekürzt. 4 In Erweiterung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden nach Abschnitt A 5 Nr. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten als Sachschäden auch solche Schäden, die an den dem Betrieb dienenden elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Überspannungs-, der Überstrom- oder der Kurzschlussschaden am Versicherungsort eingetreten ist. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall beträgt Versicherungssumme; Höchstentschädigung Soweit nicht an anderer Stelle dieser Vertragsbedingungen abweichende Entschädigungsgrenzen genannt sind, gilt als Versicherungssumme für die Versicherung des Ertragsausfalls ( ) ein Betrag in Höhe von max Zusätzlich gilt für versicherte Kosten ( 6) ein Betrag in Höhe von max Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall beträgt somit max C. Haftpflicht Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Bestimmungen der - 7 und den Besonderen Bestimmungen des 8 Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung oder 9 Umweltrisikos oder 0 Privathaftpflichtversicherung. Allgemeine Bestimmungen bis 7: Umfang des Versicherungsschutzes Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, () auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; () wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; () wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;. Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Versichertes Risiko. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht () aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, () aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungsoder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, () aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in 4 näher geregelt sind. in Deutschland Seite 6/7

17 . Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen dieser Vertragsbestimmungen kündigen. 4 Vorsorgeversicherung 4. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. () Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. () Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4. () auf den Betrag von pauschal für Personenschäden und Sachschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Deckungssummen festgesetzt sind. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. All Inclusive afm Büro Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken () aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; () aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; () die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 5 Leistungen der Versicherung 5. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. 6 Begrenzung der Leistungen 6. Für die unter 8 und 0 aufgeführte Betriebshaftpflichtund Privathaftpflichtversicherung gelten die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Deckungssummen für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres ist auf das Doppelte dieser Summe begrenzt. Aufgeführte Summenbegrenzungen einzelner Positionen werden auf die genannten Deckungssummen angerechnet. 6. Für das in 9 versicherte Umweltrisiko gelten die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Deckungssummen für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden (Teil C, 9, Ziffer, UHV) sowie öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme (Teil C, 9, Ziffer, USV), sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres ist kombiniert auf das Einfache dieser Summe in Deutschland Seite 7/7

18 begrenzt. Aufgeführte Summenbegrenzungen einzelner Positionen werden auf die genannten Deckungssummen angerechnet. 6. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 7 Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. 7. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. All Inclusive afm Büro Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Für Schadensersatzansprüche unter dem vereinbarten Selbstbehalt besteht kein Versicherungsschutz. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 7. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. 7.4 Haftpflichtansprüche () des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten, () zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, () zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages. 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer () aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). () von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; () von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; zu Ziffer 7.4 und Ziffer. 7.5: in Deutschland Seite 8/7

19 Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 () bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus 0 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert. All Inclusive afm Büro Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn () die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; () die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; () die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und Ziffer. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.0 (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (004/5/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (004/5/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Ausschluss gilt nicht () im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder () für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); Anlagen gem. Anhang oder zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. 7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven in Deutschland Seite 9/7

20 Stoffen oder Röntgenstrahlen). 7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf () gentechnische Arbeiten, () gentechnisch veränderte Organismen (GVO), () Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten, aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 7.4 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch () Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, () Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, () Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 7.5 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus () Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, () Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, () Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeitsoder Namensrechtsverletzungen. 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Besondere Bestimmungen 8 bis 0: 8 Betriebshaftpflichtversicherung Vertragsbestandteile Grundlagen der Betriebshaftpflichtversicherung sind die - 7 und die nachfolgenden Bedingungen des 8. Allgemeine Bestimmungen. Gegenstand der Versicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus den beschriebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten des in dem Versicherungsschein genannten Risikos. Der Versicherungsschutz umfasst alle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegenen rechtlich nicht selbstständigen Betriebsstätten/Betriebseinrichtungen sowie betriebsübliche Nebenrisiken... Risikozuweisung Im Einzelnen geregelt ist der Versicherungsschutz für... Schäden aus der betrieblichen Tätigkeit (sog. Allgemeines Betriebsstättenrisiko), in Teil C, Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (sog. Umweltrisiko) in Teil C, 9, Abschnitt (Umwelthaftpflichtversicherung) und Abschnitt (Umweltschadenbasisversicherung)... Versicherte Betriebsstätten Mitversichert sind sämtliche Betriebsstätten im Inland sämtliche nicht ständige auf von vornherein begrenzte Dauer eingerichtete Betriebsstätten im Ausland, mit Ausnahme von solchen in den USA und Kanada Betriebsstätten sind Haupt-, Neben- und Hilfsbetriebe, Zweigniederlassungen, Lager, Verkaufsstätten, Montagestätten und sonstige Betriebsstätten. Nicht dazu gehören rechtlich selbstständige Unternehmen... Nebenrisiken Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere... als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Nutznießer von bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, auch wenn sie Dritten überlassen werden. Versichert sind hierbei Haftpflichtansprüche wegen Schäden infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht, usw.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht.... des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten. Bis zu einer in Deutschland Seite 0/7

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