Diese Initiative wird mehrheitlich von den Prüfungsausschussvorsitzenden der folgenden Unternehmen getragen: Dame Alison Carnwath DBE
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- Daniel Förstner
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1 An die Vorsitzende des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags Frau Rechtsanwältin Renate Künast, MdB Platz der Republik Berlin 31. Oktober 2016 Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) Sehr geehrte Frau Künast, als Vorsitzende aller Prüfungsausschüsse der DAX 30-Unternehmen nehmen wir zu ausgewählten Themen des veröffentlichten Regierungsentwurfs des CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes Stellung. Diese Initiative wird mehrheitlich von den Prüfungsausschussvorsitzenden der folgenden Unternehmen getragen: Adidas AG Allianz SE BASF SE Bayer AG Beiersdorf AG BMW AG Commerzbank AG Continental AG Daimler AG Deutsche Bank AG Deutsche Börse AG Deutsche Post AG Herbert Kauffmann Dr. Wulf H. Bernotat Dame Alison Carnwath DBE Dr. Klaus Sturany Dr. Dr. Christine Martel Dr. Karl-Ludwig Kley Dr. Helmut Perlet Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher Dr. Clemens Börsig Richard Meddings Dr. Stefan Schulte
2 Deutsche Telekom AG E.ON SE Fresenius SE & Co. KGaA Fresenius Medical Care SE & Co. KGaA HeidelbergCement AG Henkel AG & Co. KGaA Infineon Technologies AG Linde AG Lufthansa AG Merck KGaA Münchener Rück AG Pro SiebenSat.1 Media SE RWE AG SAP SE Siemens AG ThyssenKrupp AG Volkswagen AG Vonovia SE Dagmar P. Kollmann Prof. Dr. h.c. Roland Berger Dr. Walter L. Weisman Ludwig Merckle Dr. Eckart Sünner Dr. Clemens Börsig Dr. Werner Brandt Prof. Dr. Dr. E. h. Henning Kagermann Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher Dr. Hans Michael Gaul Prof. Dr. Bernhard Pellens Dr. Ferdinand Oliver Porsche Prof. Dr. Edgar Ernst Obwohl nach 315 (1) S. 4 HGB i.v.m. DRS 20 bereits die wesentlichen nichtfinanziellen Leistungsindikatoren im Konzernlagebericht anzugeben sind, unterstützen wir sowohl das Vorhaben der EU-Kommission als auch des deutschen Gesetzgebers, die Unternehmensberichterstattung um nichtfinanzielle Bestandteile zu erweitern. Da in der geplanten Umsetzung der EU-Richtlinie einige Themenbereiche die Arbeit von Aufsichtsräten wesentlich beeinflussen, haben wir uns intensiv mit den für uns relevanten Themengebieten befasst. Die Diskussionen fanden unter dem Dach der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.v. statt, die als unabhängige und übergreifende betriebswirtschaftliche Vereinigung von Praxis- und Wissenschaftsvertretern agiert. Im Zuge der jüngsten Diskussionen um die bevorstehende EU-Richtlinientransformation haben wir folgende Ergebnisse erzielt: Seite: 2/5
3 Prüfungspflicht des Aufsichtsrats für die nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung in 171 (1) S. 4 AktG-E 171 (1) S. 4 AktG-E sieht vor, dass der Aufsichtsrat die gesonderte nichtfinanzielle Erklärung ( 289b HGB-E) und die gesonderte nichtfinanzielle Konzernerklärung ( 315b HGB- E) prüft. Hiermit würden die bestehenden Pflichten des Aufsichtsrats zur Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses, des (Konzern-)Lageberichts und weiterer Abschlussunterlagen ( 171 (1) S. 1 AktG) vollumfänglich auch auf die nichtfinanziellen Erklärungen ausgeweitet. Wir empfehlen, die Prüfungspflicht der gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung durch den Aufsichtsrat gem. 171 (1) S. 4 AktG-E zu streichen. Eine Prüfungspflicht durch den Aufsichtsrat bezogen auf die nichtfinanziellen Berichte ist in der EU-Richtlinie nicht explizit gefordert und insofern eine über die EU- Richtlinienregulierungen hinausgehende Verpflichtung des Aufsichtsrates, die zudem ohne die externe Unterstützung z.b. durch den Abschlussprüfer realistisch nicht zu bewältigen ist. Hinsichtlich der Prüfung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat gem. 171 (1) S. 1 AktG ist allgemein anerkannt, dass der Aufsichtsrat nicht verpflichtet ist, eine zweite Abschlussprüfung durchzuführen. Vielmehr kann er sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung des Abschlussprüfers verlassen. Zur Erfüllung seiner Pflichten nach 171 (1) S. 1 AktG genügt es i.d.r., wenn der Aufsichtsrat den Prüfbericht des Abschlussprüfers kritisch zur Kenntnis nimmt, eigenes Wissen einbringt und darüber hinaus offene Fragen mit dem Vorstand und Abschlussprüfer erörtert. Weil die (konsolidierte) nichtfinanzielle Erklärung nach Art. 34 Abs. 3 der RL 2013/34/EU (i.d.f. der Änderungsrichtlinie 2014/95/EU) von der allgemeinen Abschlussprüfung ausdrücklich ausgenommen ist, ist hier eine solche externe Unterstützung des Aufsichtsrats durch den Abschlussprüfer aber gerade nicht vorgesehen. Ohne eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen Prüfer und Aufsichtsrat wird letzterer die nichtfinanziellen (Konzern-)Berichte daher nur auf ihre Plausibilität hin durchsehen können und sie im Rahmen seiner allgemeinen Überwachungspflicht mit dem Vorstand erörtern. Wenig plausiblen Angaben sowie Unregelmäßigkeiten wird der Aufsichtsrat durch Befragung des Vorstands und ggf. weiterer Unternehmensmitarbeiter nachgehen müssen. Ein solches Verständnis vom Pflichtenkreis der Aufsichtsratsaufgaben würde den EU- Vorgaben des Art. 33 (1) der RL 2013/34/EU (i.d.f. der Änderungsrichtlinie 2014/95/EU) vollumfänglich genügen. Allerdings sollte hierbei vermieden werden, diesen Pflichtenkreis mit dem Begriff Prüfung zu belegen, da diese Bezeichnung unweigerlich eine Erwartungslücke implizieren würde. Denn bei Verwendung des Prüfungsbegriffs würde der neue Pflichtenkreis in den gleichen Kontext eingebettet wie die umfassende Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses gem. 171 AktG. Dieser wesentlich weitreichendere Pflichtenkreis Seite: 3/5
4 wäre rechtstatsächlich vom Aufsichtsrat aber nicht erfüllbar und ist daher insbesondere auch vor dem Hintergrund der deutlich kürzer greifenden Anforderungen der EU-Richtlinie abzulehnen. Bleibt der Gesetzgeber aber dennoch bei der vollumfänglichen Prüfungspflicht der gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung durch den Aufsichtsrat gem. 171 (1) S. 4 AktG-E, empfehlen wir zur Unterstützung der Aufsichtsratsprüfung die Implementierung einer gesetzlichen Prüfungspflicht der gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung durch den Abschlussprüfer. Um die Entstehung der oben angesprochenen Erwartungslücke gegenüber sämtlichen Stakeholdern bezogen auf den Aufgabenbereich des Aufsichtsrats von vornherein auszuschließen und das permanent steigende Aufgabenspektrum des Aufsichtsrates auf ein vertretbares Maß zu beschränken, benötigt der Aufsichtsrat professionelle Unterstützung bei der Prüfung der (konsolidierten) nichtfinanziellen Erklärung. Weil der Abschlussprüfer bereits mit der Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses und des (Konzern- )Lageberichts beauftragt ist und die (konsolidierte) nichtfinanzielle Erklärung integraler Bestandteil des (Konzern-)Lageberichts wird, erscheint es naheliegend, den Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers auf die (konsolidierte) nichtfinanzielle Erklärung auszuweiten. Zum einen hat der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer eine ausgewiesene Expertise hinsichtlich vielfältiger betriebswirtschaftlicher Prüfungstätigkeiten und zum anderen die für eine objektive Prüfung notwendige Unabhängigkeit. Diese Empfehlung ist jedoch mit einer dauerhaften und einer vorübergehenden Konsequenz verbunden: Die Erweiterung der Jahresabschluss- bzw. Konzernabschlussprüfung um die Prüfung der (konsolidierten) nichtfinanziellen Erklärung wäre für die betroffenen Unternehmen dauerhaft mit erheblichen zusätzlichen Prüfungskosten verbunden, wohingegen die Kosten-Nutzen- Relation für die Unternehmensstakeholder bislang noch völlig ungeklärt ist. Bevor daher eine Prüfungspflicht gesetzlich kodifiziert wird, müssten zunächst die tatsächlichen Kosten- Nutzen-Relationen der verschiedenen Parteien gegeneinander abgewogen werden. Zumindest vorübergehend verfügt der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer über nur wenig Erfahrungswissen hinsichtlich der Prüfung (konsolidierter) nichtfinanzieller Berichte. Die erforderlichen Kenntnisse hätte sich der Berufsstand unverzüglich anzueignen. Vor diesem Hintergrund wäre es wünschenswert, die Anwendung der Prüfungspflichten für den Aufsichtsrat (und den Wirtschaftsprüfer) zeitlich noch um z.b. drei Jahre zu verzögern. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie der Aufsichtsrat eine Prüfung der (konsolidierten) nichtfinanziellen Erklärung bewerkstelligen sollte, wenn derzeit noch nicht einmal die Prüfungsexperten über das diesbezüglich erforderliche Know-how verfügen. Seite: 4/5
5 Der hier aufgezeigte, insgesamt nicht zufriedenstellende Lösungsansatz liegt letztlich in der wenig glücklichen Umsetzung der EU-Richtlinien in deutsches Recht über die 170 und 171 AktG begründet, so dass diese noch einmal vor dem Hintergrund der vorausgehenden Bedenken überdacht werden sollte. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen - PA-Vorsitzender - Henkel AG & Co. KGaG E.ON SE Merck KGaA Prof. Dr. Bernhard Pellens - PA-Vorsitzender thyssenkrupp AG Seite: 5/5
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