Verwendung von Flüssiggas

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1 Verwendung von Flüssiggas Sicherer Umgang mit ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen Informationen für gewerbliche Anwender Abbildung: Auswirkungen einer Explosion eines Imbisswagens infolge einer undichten Flüssiggasanlage am auf dem Weihnachtsmarkt Weimar

2 Inhaltsverzeichnis 1 Zielstellung Aufstellung und Anschluss von Flüssiggasanlagen Betrieb von Flüssiggasanlagen Prüfungen Lagerung und Beförderung von Flüssiggasflaschen Rechtsgrundlagen Bezugsquellen für weitere Informationen Wer kann bei auftretenden Fragen helfen?... 8 Seite 2

3 1 Zielstellung Beim Betreiben von Flüssiggasanlagen kann es durch nicht ordnungsgemäß installierte Anlagen, technische Defekte oder nicht sachgemäße Bedienung zu Unfällen und Bränden mit schwerwiegenden Folgen für Arbeitnehmer, Dritte und Betriebseinrichtungen kommen. Entsprechend den gesetzlichen Forderungen hat der Betreiber Flüssiggasanlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überprüfen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Bei der Überprüfung von Flüssiggasanlagen auf Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten werden dennoch Mängel beim Betrieb von Flüssiggasanlagen festgestellt, die häufig auf Unkenntnis zurückzuführen sind. Der Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz (TLAtV) gibt mit diesem Merkblatt die wichtigsten Hinweise zum sicheren Betreiben von Flüssiggasanlagen und ergänzt damit die Reihe der bereits erschienenen Betreibermerkblätter: - Gasgeräte - Hinweise für das Inverkehrbringen - Terrassenheizstrahler- Sicherer Umgang mit flüssiggasbetriebenen Terrassenheizstrahlern 2 Aufstellung und Anschluss von Flüssiggasanlagen Bei der Aufstellung der Flüssiggasanlage (bestehend aus Flüssiggasflasche und Flüssiggasverbrauchsanlage mit Druckregler, Schlauch und Verbrauchsgerät) ist darauf zu achten, dass eventuell austretendes Gas nicht in benachbarte Keller-, Lüftungs- oder Lichtschächte strömen kann. In Räumen bis 500 m³ Rauminhalt dürfen nur zwei Flüssiggasflaschen mit einem Füllgewicht bis 14 kg aufgestellt werden. Es dürfen nur so viele Flüssiggasflaschen bereitgestellt werden, wie auch angeschlossen sind. Für eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung ist zu sorgen. Flüssiggasanlagen sind so aufzustellen, dass sie nicht öffentlich zugänglich sind. Sicherheits- und Druckregler müssen gegen den Zugriff Dritter (z. B. abgeschlossenes Gehäuse/Flaschenschrank mit Entlüftungsöffnungen) gesichert sein. Flüssiggasflaschen dürfen nicht über 40 C erwärmt werden. Verwenden Sie nur gewerblich zugelassene, auf die Druckstufe des Gasgerätes abgestimmte Druckregler mit integrierter Überdrucksicherung (gilt bei 5 und 11 kg Flaschen). Eventuell sind Nachrüstungen erforderlich! Die angeschlossenen Schlauchleitungen dürfen nicht länger als 0,4 m sein. Beim Vorliegen betriebstechnischer Gründe und unter Verwendung einer Schlauchbruchsicherung können längere Schlauchleitungen verwendet werden. Die Leitung muss dann aber so kurz wie möglich sein. Eine Verlegung von Schläuchen durch Wände, scharfkantige Geräteverkleidungen und Decken ist nicht zulässig. Verbrauchsgeräte wie Heizstrahler, Katalytöfen, Grillgeräte, die seit in Verkehr gebracht wurden, müssen mit einer CE- Kennzeichnung versehen und mit Zündsicherungen ausgerüstet sein. Seite 3

4 Verbrauchsgeräte dürfen nur entsprechend den Herstellerangaben verwendet werden. Beachten Sie beim Aufstellen der Verbrauchsgeräte die Mindestabstände zu brennbaren Materialien und achten Sie auf die Standsicherheit! Quelle: Arbeitssicherheitsinformation ASI 8.04/09 der BGN 3 Betrieb von Flüssiggasanlagen Für den Betrieb der Flüssiggasanlage ist eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung ist am Betriebsort aufzubewahren. Hinweis: Die auf Seite 5 abgedruckte Betriebsanweisung muss ggf. noch durch anlagenund tätigkeitsbezogene Angaben ergänzt werden. Sie ist nur mit der Unterschrift des verantwortlichen Unternehmers gültig. Alle Arbeitnehmer, die mit der Flüssiggasanlage umgehen, sind anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten. Vor dem Gasflaschenwechsel ist die Gummidichtung am Entnahmestutzen der Flüssiggasflasche (5 oder 11 kg Füllgewicht) zu überprüfen. Ist diese beschädigt oder nicht vorhanden, kann keine dichte Verbindung zum Druckregler hergestellt werden. Beim Flaschenwechsel Flügel- bzw. Rändelmuttern nur mit Hand anziehen! Die Verwendung von Zangen kann durch Überdrehen den Gewindeanschluss/die Dichtung des Druckreglers beschädigen. Der Nahbereich um die Anschlussverbindung ist von Zündquellen freizuhalten. Seite 4

5 Nach jedem Gasflaschenwechsel ist die Dichtigkeit der Anschlussverbindung mittels schaumbildender Mittel (z. B. Lecksuchspray, Spülmittellösung) unter Betriebsdruck durchzuführen. Dichtheit niemals mit offenem Feuer überprüfen! Bei Brennerstörungen und Undichtigkeiten, z. B. Gasgeruch, Ausströmgeräuschen, Flaschenabsperrventil schließen und für eine ausreichende Durchlüftung sorgen, ggf. Fachbetrieb, Feuerwehr und Veranstalter informieren. Die Wiederbenutzung der Anlage darf nur nach fachgerechter Mängelbeseitigung erfolgen. In unmittelbarer Nähe der Verbrauchsanlage ist ein Feuerlöscher (z. B. Pulverlöscher der Brandklassen A,B,C) bereitzustellen. Die Beschäftigten sind im Umgang mit dem Feuerlöscher zu unterweisen. 4 Prüfungen Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind nach Betriebssicherheitsverordnung durch eine befähigte Person (z. B. Fachbetrieb) vor der Inbetriebnahme, wiederkehrend, nach Veränderungen, Instandsetzungen und längerer Betriebsunterbrechung (z. B. mehr als ein Jahr) überprüfen zu lassen. Die wiederkehrenden Prüfungen sind regelmäßig (mindestens alle 2 Jahre) durchzuführen. Beim intensiven Gebrauch (z. B. bei häufig wechselnden Aufstellungsorten) kann eine Verkürzung des Prüfintervalls notwendig werden. Die entsprechende Festlegung sollte in Abstimmung mit dem Prüfer erfolgen, wobei der Termin der nächsten wiederkehrenden Prüfung zusätzlich in der Prüfbescheinigung zu vermerken ist. Das Ergebnis der Prüfung hinsichtlich ordnungsgemäßer Beschaffenheit, Dichtheit, Funktion und Aufstellung ist in einer Prüfbescheinigung vollständig zu dokumentieren. Diese muss am Betriebsort jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden können. Bei der Verwendung der Prüfbescheinigung nach dem BG-Grundsatz BGG 937 Prüfbescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken, soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden kann davon ausgegangen werden, dass der erforderliche Prüfumfang ordnungsgemäß dokumentiert wurde. Hinweis: Druckregelgeräte, Schlauchleitungen und Schlauchbruchsicherungen sollten den vorliegenden Erfahrungen entsprechend nach 8 Jahren ausgetauscht werden. Bei längerer Nutzung sollte der ordnungsgemäße Zustand durch eine befähigte Person bestätigt werden. Der Unternehmer ist für die Einhaltung der Prüffristen verantwortlich! 5 Lagerung und Beförderung von Flüssiggasflaschen Die Lagerung bzw. das Bereithalten von Flüssiggasflaschen in abgestellten Fahrzeugen ist nicht gestattet. Lager sind so einzurichten, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind, grundsätzlich über Erdgleiche liegen und die erforderlichen Schutzbereiche eingehalten werden können. Die Beförderung der Flüssiggasflaschen ist nur mit geschlossenem Flaschenabsperrventil und Ventilschutzkappe durchzuführen. Flüssiggasflaschen sind im Laderaum wirksam gegen Verrutschen, Umfallen und Umherrollen zu sichern. Für eine ausreichende Belüftung z. B. Beförderung im PKW-Anhänger ist während des Transportes zu sorgen. Seite 5

6 Nummer:. Datum:. Verantwortlich:. Arbeitsplatz/Tätigkeitsbereich: 1. Anwendungsbereich Diese Betriebsanweisung gilt für den Betrieb von ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen 2. Gefahren für Mensch und Umwelt Betriebsanweisung Flüssiggasverwendung Akute Brand- und Explosionsgefahr (Achtung: Gas ist schwerer als Luft) Gesundheitsgefährdung durch Abgase Berührung heißer Teile 3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Flüssiggasverbrauchsanlagen nicht unter Erdniveau oder in der Nähe von Einläufen, Kelleröffnungen aufstellen, Zugriff Dritter zur Anlage wirkungsvoll verhindern, nur in gut belüfteten Räumen (Kohlenmonoxidgefahr) betreiben, Propangasflaschen aufrecht stehend aufstellen, gegen Umfallen sowie unzulässige Erwärmung (< 40 C) schützen, nur ordnungsgemäß geprüfte Anlagen betreiben - Prüfnachweise müssen vor Ort vorliegen! tägliche visuelle Kontrolle der gesamten Anlage (Schlauch etc.) durchführen, Druckregler nur von Hand anschrauben (keine Zange o. ä. verwenden), nach Flaschenwechsel Dichtheit mit schaumbildender Flüssigkeit z. B. Seifenwasser, Lecksuchspray prüfen, bei Betriebsschluss Flaschenabsperrventil schließen, Feuerlöscher (Brandklasse A,B,C) bereithalten, bei Arbeiten an heißen Teilen Schutzhandschuhe/Hilfswerkzeug verwenden, 4. Verhalten im Gefahrenfall bei Störungen und Undichtigkeiten (z. B. Gasgeruch, Ausströmgeräuschen) sofort Absperrventile abschließen, bei Gasgeruch in Gebäuden/Fahrzeugen zusätzlich: Fenster/Türen öffnen, undichte Flasche sofort ins Freie bringen, keine Elektroschalter betätigen, offene Feuer löschen, nicht telefonieren, nicht rauchen, Haus verlassen, bei Bränden in der Nähe von Gasflaschen diese möglichst aus dem Gefahrenbereich entfernen, ggf. kühlen (Berstgefahr bei Erwärmung), bei Betriebsstörungen Vorgesetzten Herrn/Frau.... melden Fachfirma rufen Tel.:...., 5. Verhalten bei Unfällen; Erste Hilfe Ruhe bewahren, bei Verletzungen Ersthelfer heranziehen In Notfällen: Feuerwehr unter 112 rufen; auf das Vorhandensein von Flüssiggasflaschen hinweisen, Veranstalter informieren Tel.: Instandhaltung; Entsorgung Betrieb:... Flüssiggasanlagen dürfen nur von Fachfirmen installiert, geändert und erstmalig in Betrieb genommen werden, Einhaltung der festgelegten Prüffristen. Datum: Nächster Überprüfungstermin: Unterschrift: (Unternehmer/Geschäftsleitung) Seite 6

7 6 Rechtsgrundlagen Siebte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV) vom 26.Januar 1993 (BGBl I 1993, 133) zuletzt geändert durch Art. 18 G v I 2178 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom ( BGBl I 2002, 3777) zuletzt geändert durch Art. 5 G v I Einschlägige technische Regeln: Technische Regeln für Druckgase TRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Betreiben von Druckgasbehältern vom Unfallverhütungsvorschrift BGV D34 Verwendung von Flüssiggas vom 1.Januar 1997 Arbeitssicherheitsinformation der BGN ASI 8.04/09 Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten und in Fahrzeugen Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz BGG 937 Prüfbescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken, soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden. 7 Bezugsquellen für weitere Informationen Art Bezugsquellen Internetadressen EG-Verordnungen EG-Richtlinien Nationale Gesetze Verordnungen (z.b. ProdSG, 7. ProdSV, Betriebssicherheitsverordnung) Bundesanzeiger Verlag GmbH Amsterdamer Str Köln Europäisches Recht der Technik (Loseblattsammlung) Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, Berlin Bundesgesetzblatt Bundesanzeiger Verlag GmbH (s. o.) (Amt für Veröffentlichungen) (Gesetze im WWW) nhalt.html Technische Regeln Unfallverhütungsvorschriften Berufsgenossenschaftliche Grundsätze Arbeitssicherheitsinformationen Betreibermerkblätter des TLAtV blications/merkblaetter Seite 7

8 8 Wer kann bei auftretenden Fragen helfen? Bei Fragen und mit Hinweisen können Sie sich an folgende Stellen wenden: Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Karl-Liebknecht-Straße 4 (03681) Suhl (03681) direktorin@tlatv.thueringen.de Regionalinspektion Erfurt Linderbacher Weg 30 (0361) Erfurt (0361) ri.erfurt@tlatv.thueringen.de zugeordnete Aufsichtsgebiete: Stadt Erfurt Landkreis Gotha Stadt Weimar Landkreis Sömmerda Ilm-Kreis Landkreis Weimarer Land Regionalinspektion Nordhausen Gerhart-Hauptmann-Str. 3 (03631) Nordhausen (03631) ri.nordhausen@tlatv.thueringen.de zugeordnete Aufsichtsgebiete: Landkreis Nordhausen Kyffhäuserkreis Landkreis Eichsfeld Unstrut-Hainich-Kreis Regionalinspektion Gera Otto-Dix-Straße 9 (0365) Gera (0365) ri.gera@tlatv.thueringen.de zugeordnete Aufsichtsgebiete: Stadt Gera Landkreis Altenburger Land Stadt Jena Landkreis Greiz Saale-Holzland-Kreis Landkreis Saalfeld-Rudolstadt Saale-Orla-Kreis Regionalinspektion Suhl Hölderlinstraße 1 (03681) Suhl (03681) ri.suhl@tlatv.thueringen.de zugeordnete Aufsichtsgebiete: Stadt Suhl Landkreis Hildburghausen Stadt Eisenach Landkreis Schmalkalden-Meiningen Wartburgkreis Landkreis Sonneberg Herausgeber: Verantwortlich: Autor: Internet: Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Karl-Liebknecht-Straße 4, Suhl Falk Haase Dipl.- Ing. Roland Hitzig Stand: Juni 2012 Nachdruck, Vervielfältigung und Übersetzung, auch auszugsweise, sind nur mit vorheriger Zustimmung des TLAtV und mit Quellenangabe gestattet. Seite 8

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