WEGWEISER. Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Informationen für Unternehmen aus Thüringen

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1 WEGWEISER Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Informationen für Unternehmen aus Thüringen

2 Grußwort Galt noch vor einigen Jahren die Familienplanung als Hemmschuh der Karriere, ist Familienfreundlichkeit heute zum Label fortschrittlicher Unternehmen geworden. Beschäftigte in familienfreundlichen Unternehmen kehren nachweislich früher aus der Elternzeit zurück, fehlen seltener und sind im Beruf hochmotiviert. Nach der Fachkräftestudie Fachkräfteperspektive 2020 werden bis zum Jahr 2020 in Thüringen neue Fachkräfte benötigt, davon allein als Ersatzbedarf wegen altersbedingten Ausscheidens. Gleichzeitig prognostiziert die zwölfte koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung einen ebenso hohen Bevölkerungsrückgang. Bis zum Jahr 2030 werden in Thüringen über Menschen weniger leben. Der Anteil der erwerbstätigen Bevölkerung schrumpft überproportional von derzeit knapp 60 Prozent auf dann weniger als die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Über Zuwanderung kann dieser Verlust nicht ausgeglichen werden. Familienfreundlichkeit ist daher auch ein echter Standortfaktor der Thüringer Wirtschaft. Dennoch birgt die individuelle Gestaltung des Erwerbs- und Familienlebens zahlreiche Herausforderungen. Wann ein Kind zur Welt kommt, lässt sich nicht immer planen. Und wenn die Geburt vorauszusehen ist, steht ein enormer Organisationsaufwand an, sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Ebenso verhält es sich mit Pflegezeiten. Wenn nahe Angehörige plötzlicher Pflege bedürfen, bedarf es schneller Entscheidungen und unternehmerischer Umstrukturierungen. Nicht immer ist dabei der rechtliche Rahmen, sind die arbeitnehmerseitigen Ansprüche präsent. Gerade im Pflegebereich lassen sich anfangs der tatsächliche Pflegebedarf und die Pflegedauer kaum vorhersagen. Über die tatsächlichen Möglichkeiten sind sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber selten sofort und umfassend im Bilde. Neben einer angemessenen Vertretung der Beschäftigten bedarf es darüber hinaus eines geordneten Wiedereinstiegs ins Berufsleben. Wer hier frühzeitig plant, wird später weniger Probleme haben, voll am Erwerbsleben teilzunehmen. Der Wegweiser Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf des Bildungswerks der Thüringer Wirtschaft e. V. ist eine willkommene Unterstützung für alle, deren Erwerbsleben durch eine Geburt oder plötzliche Pflegesituation unterbrochen ist. Er gibt eine übersichtliche Darstellung bestehender Möglichkeiten, gesetzlicher Ansprüche und weiterführende Ratschläge, die eine bestmögliche Vereinbarkeit von Schwangerschaft und Pflegezeiten mit dem Berufsleben ermöglichen. Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Lektüre und hoffe, der Leitfaden ist für Ihre Familienplanung oder in einem unerwarteten Pflegefall nützlicher Ratgeber. Ihr Matthias Machnig Thüringer Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie

3 Grußwort Sehr geehrte Damen und Herren, Thüringen hat sich in den letzen Jahren zu einem leistungsstarken und innovativen Bundesland in der Mitte Deutschlands entwickelt. So zählt Thüringen nach einer Studie der renommierten Fachzeitschrift Site Selection zu den attraktivsten Wirtschaftsstandorten Deutschlands und belegt im westeuropäischen Vergleich sogar Platz 5. Auf diesen Erfolgen wollen und dürfen wir uns nicht ausruhen. Neue Herausforderungen stehen dabei gerade im Fokus der demografischen Entwicklung vor uns. So werden im Vergleich zu 2010 im Jahr 2030 fast 400 Tsd. Menschen weniger in Thüringen leben. Zudem wird sich der Altersdurchschnitt zu Gunsten der älteren Bevölkerung verschieben. Diese Entwicklung wurde von der Thüringer Wirtschaft als Herausforderung begriffen und angenommen, bedeutet dies doch, dass der Fachkräftesicherung eine wachsende Bedeutung zukommt. Familienfreundlichkeit kann sich in Folge dessen zu einem echten Standort- und Wettbewerbsfaktor etablieren. Die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf steht schon lange im Fokus betrieblicher Personalpolitik und ist durch familienbewusste Regelungen geprägt. Arbeitgeber und Betriebsräte, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände haben hierzu Lösungen entwickelt, die den Bedürfnissen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gerecht werden. Schon heute engagieren sich viele Unternehmen in Thüringen für eine familienfreundliche Unternehmenspolitik. Sei es das Begrüßungsgeld bei der Geburt eines neuen Erdenbürgers, das Engagement für eine Kindereinrichtung oder das Einräumen einer flexiblen Arbeitszeit angesichts der Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, die Unterstützung und Ausgestaltung ist so vielfältig wie die Wirtschaftsstruktur Thüringens selbst. Als vorteilhaft erweist sich in diesem Zusammenhang die mittelständisch geprägte Wirtschaftsstruktur Thüringens, bietet dies doch die Grundlage für eine flexible familienorientierte Personalpolitik. Auf diese Weise wird den Lebenswünschen der Beschäftigten unter Beachtung unternehmensspezifischer Erfordernisse Rechnung getragen. Auch die Bürogemeinschaft der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände Thüringens unterstützt ihre Mitarbeiter in der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Beleg dafür ist die Auszeichnung unseres Engagements mit dem Total E-Quality Zertifikat. Bereits seit 2002 konnten wir das Prädikat erfolgreich verteidigen. Ihr Stephan Fauth Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Wirtschaft Thüringens e. V.

4 Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.v. Das Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.v. ist ein selbstständiges unter dem Dach der Thüringer Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände agierendes Bildungsunternehmen und arbeitet seit 1990 in der Personal- und Organisationsentwicklung. Als Partner und Dienstleister für Unternehmen unterstützen wir die betriebliche Personal- und Bildungsarbeit durch Ermittlung des Qualifizierungsbedarfes und entwickeln firmenspezifische Weiterbildungsangebote. Für die Weiterbildung von Führungskräften sind wir Ansprechpartner in Sach- und Fachfragen. Mit Projekten der aktiven Arbeitsmarktpolitik reagieren wir auf aktuelle Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt, erproben und fördern die Durchsetzung neuer effizienter Instrumente der Qualifizierung, Beratung und Reintegration von Zielgruppen des Arbeitsmarktes. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des BWTW e.v. ist die Unterstützung Thüringer Unternehmen, vor allem auch der kleinen und mittelständischen Betriebe, hinsichtlich einer effizienten Personal- und Bildungsarbeit. Wir arbeiten aktiv in den regionalen Lokalen Bündnissen für Familie mit und haben viele Unternehmen auf dem Weg zur familienbewussten Personalpolitik begleitet. In Zusammenarbeit mit mittel- und nordthüringer Unternehmen haben wir für Sie diesen Leitfaden mit Handlungsanleitungen und Informationen zum Thema Vereinbarkeit von Familie, Pflege & Beruf sowie Fachkräftesicherung durch familienfreundliche Personalpolitik entwickelt. Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen Hinweise rund um das Thema Familie, Pflege und Beruf geben. Wir informieren Sie über Schwangerschaft, Mutterschutz sowie Elternzeit und zeigen Ihnen weiterhin auf, was zum Thema Familienzeit bei der Pflege von Angehörigen zu beachten ist. Dieser Unternehmenswegweiser soll Sie nicht nur informieren, sondern auch helfen, umfassende Antworten auf Ihre Fragen zu finden. Dafür haben wir beiliegende Checklisten und Informationsblätter entwickelt. Nutzen Sie diese einfach als Kopiervorlage für Ihre Mitarbeiter und Kollegen. Gern stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung. Ihr Projektteam Familie und Beruf Für eine bessere Lesbarkeit wird auf die Ausführung der männlichen und weiblichen Form verzichtet. Die männliche Schreibweise gilt gleichermaßen.

5 Inhaltsverzeichnis 1. Schwangerschaft und Mutterschutz 1.1 Mitteilungspflicht der werdenden Mutter über die bestehende Schwangerschaft S Unverzügliche Mitteilung der Schwangerschaft an die Aufsichtsbehörde S Mutterschutz - Kündigungsschutz S Beschäftigungsverbote und Arbeitszeiten S Finanzielle Leistungen während der Beschäftigungsverbote S Schwanger in der Ausbildung S Mutterschutz - Checkliste für den Arbeitgeber S Mutterschutz - Informationsblatt für den Mitarbeiter S Elternzeit und Elterngeld 2.1 Voraussetzungen und Anspruch für die Elternzeit S Beantragung, Aufteilung, Kündigungsschutz und Urlaub S Teilzeit während der Elternzeit S Elternzeitmodelle S Befristete Arbeitsverhältnisse zur Überbrückung S Elterngeld S Was müssen Arbeitgeber tun und beachten? S Kindergeld, Kinderzuschlag und Freibetrag S Thüringer Erziehungsgeld S Erstgespräch zur Elternzeit - Checkliste für den Arbeitgeber S Zweitgespräch zur Elternzeit - Checkliste für den Arbeitgeber S Elternzeit - Informationsblatt für den Mitarbeiter S Elterngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld - Informationsblatt für den Mitarbeiter S Antrag auf Elternzeit S Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit S Beruflicher Wiedereinstieg nach Mutterschutz / Elternzeit 3.1 Wiedereinstieg vor dem Ausstieg planen S Stillzeit nach Wiedereinstieg S Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder S Zuschüsse als Alternative zur Gehaltserhöhung S Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz S Lokale Bündnisse für Familie und Erfolgsfaktor Familie S Wiedereinstieg - Checkliste für den Arbeitgeber S Antrag auf Teilzeit S Wiedereinstieg nach Elternzeit - Informationsblatt für den Mitarbeiter S Pflege von Angehörigen S. 33

6 5. Kurzfristige Arbeitsverhinderung 5.1 Anspruchsvoraussetzungen S Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers S Anspruch auf kurzfristige Arbeitsverhinderung - Checkliste für den Arbeitgeber S Anspruch auf kurzfristige Arbeitsverhinderung - Informationsblatt für den Mitarbeiter S Pflegezeit 6.1 Vollständige oder teilweise Freistellung S Dauer der Pflegezeit S Kündigungsschutz während der Pflegezeit S Begriffsbestimmungen S Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers S Inanspruchnahme der Pflegezeit - Checkliste für den Arbeitgeber S Inanspruchnahme der Pflegezeit - Informationsblatt für den Mitarbeiter S Antrag auf Pflegezeit S Familienpflegezeitgesetz ab Voraussetzung für die Förderung der Familienpflegezeit S Dauer der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit S Antrag des Arbeitgebers auf ein Darlehen S Familienpflegeversicherung S Rückzahlung des Darlehens S Arbeitsrechtliche Regelungen S Inanspruchnahme Familienpflegezeit - Checkliste für den Arbeitgeber S Inanspruchnahme Familienpflegezeit - Informationsblatt für den Mitarbeiter S Antrag Familienpflegezeit S Wiedereinstieg nach der Pflegezeit 8.1 Kontakt und Wiedereinstieg S Mögliche Angebote vom Unternehmen im Rahmen der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf S Externe Angebote, welche die Pflegenden entlasten S Gespräch zum Wiedereinstieg - Checkliste für den Arbeitgeber S Wiedereinstieg nach Pflegezeit - Informationsblatt für den Mitarbeiter S Publikationen, Quellen und Web-Links S Gesetzesangaben S Impressum S CD mit Checklisten und Informationsblättern S. 59

7 Seite 7 1. Schwangerschaft und Mutterschutz Für die Zeit der Schwangerschaft gibt es wichtige gesetzliche Regelungen zum Mutterschutz, welche die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber beachten müssen. Gültig sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und die Verordnung zum Schutze der Mutter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) für alle Beschäftigten und Auszubildenden, unabhängig davon, ob sie Vollzeit- oder Teilzeitkräfte sind. Für Beamtinnen gelten vergleichbare Schutzbestimmungen des Beamtenrechts. Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt der Mutterschutz solange, wie das befristete Arbeitsverhältnis besteht. Damit Sie als Unternehmen alle Vorschriften zum Mutterschutz einhalten können, ist es wichtig, dass die Arbeitnehmerin oder die Auszubildende die Schwangerschaft zeitnah mitteilt. Verstöße gegen das MuSchG werden mit Ordnungswidrigkeit und Bußgeldern bis geahndet. 1.1 Mitteilungspflicht der werdenden Mutter über die bestehende Schwangerschaft Werdende Mütter sollten nach 5 MuSchG dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mittteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind, spätestens aber nach Erhalten des Mutterpasses. Der Arbeitgeber kann ein Zeugnis des Arztes oder der Hebamme verlangen. Die Kosten für das Zeugnis muss der Arbeitgeber tragen. 1.2 Unverzügliche Mitteilung der Schwangerschaft an die Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde in Thüringen: Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz (TLAtV) Der Arbeitgeber ist nach 5 Abs. 1 Satz 3 MuSchG verpflichtet, unverzüglich die Aufsichtsbehörde über die Beschäftigung einer Schwangeren zu informieren. Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft ist eine sorgfältige Beurteilung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) durchzuführen. Der Arbeitgeber sollte dies so gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden. Eine entsprechende Vorlage zur Mitteilung an die Aufsichtsbehörde Thüringen finden Sie unter: Mutterschutz - Kündigungsschutz Die werdende Mutter steht unter einem besonderen Schutz, dem Mutterschutz. Ein wichtiger Sicherheitsaspekt für Arbeitnehmerinnen und Auszubildende ist, dass allein aufgrund einer Schwangerschaft der Arbeitsplatz nicht gekündigt werden kann. Der 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthält ein ausdrückliches Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Der Kündigungsschutz für die schwangere Arbeitnehmerin beginnt mit dem Beginn der Schwangerschaft. Solange die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft dem Arbeitgeber aber nicht angezeigt hat, kann sie sich nicht auf den Kündigungsschutz berufen. Der Arbeitgeber ist nur dann an das Kündigungsverbot gebunden, wenn er von der Schwangerschaft weiß. Eine Kündigung ist dann unwirksam, wenn zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Arbeitnehmerin eine Schwangerschaft noch mitteilt. Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft und dauert darüber hinaus bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt des Kindes an.

8 Seite 8 Dieser Kündigungsschutz nach der Geburt besteht unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Mutterschutzfristen wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren oder Elternzeit in Anspruch nehmen will. Während der Probezeit ist keine Kündigung möglich. Ausnahme: Zulässigkeitserklärung durch den Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz (TLAtV) Im 17 MuSchG sind die Ansprüche auf Erholungsurlaub geregelt. Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten, d.h. keine Kürzung der Urlaubsansprüche. Wenn die Arbeitnehmerin vor Beginn des Beschäftigungsverbotes ihren Urlaub noch nicht vollständig erhalten hat, dann ist der Resturlaub danach im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. 1.4 Beschäftigungsverbote Mutter und Kind sollen vor Überbeanspruchung im Arbeitsverhältnis sowie vor Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Es wird zwischen Beschäftigungsverboten vor und nach der Entbindung unterschieden. vor der Entbindung a.) individuelle Beschäftigungsverbote ( 3 Abs. 1 MuSchG) - Feststellung durch einen Arzt Ist das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind mit Fortdauer der Beschäftigung gefährdet, kann vom Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgestellt werden. Die Art, der Umfang und die Dauer des Beschäftigungsverbotes müssen klar formuliert werden. Unterschieden wird zwischen einem totalen (vollständig bis zum Beginn der Mutterschutzfristen) und partiellen Beschäftigungsverbot (nur bestimmte Zeiten oder Tätigkeiten). b.) weitere Beschäftigungsverbote ( 4 MuSchG i.v.m. 4 u. 5 MuSchArbV, 8 MuSchG) - Ausspruch durch den Arbeitgeber Wenn die Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber erstellt, ergibt, dass die Sicherheit oder Gesundheit der werdenden Mutter oder des ungeborenen Kindes gefährdet ist, ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen in der nachfolgenden Reihenfolge zu veranlassen: 1. den Arbeitsplatz umzugestalten 2. einen Arbeitsplatzwechsel anzubieten 3. Freistellung wegen eines Beschäftigungsverbotes auszustellen Einschränkungen, Verbote, Arbeitszeiten u.a.: Verbot von schweren körperlichen Arbeiten Verbot von Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen, Lärm Verbot von Akkordarbeit oder Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo Verbot der Mehrarbeit (mehr als 8,5 Stunden) Verbot von Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr, sowie Sonn- und Feiertagsarbeit

9 Seite 9 Ausnahme in den ersten 4 Schwangerschaftsmonaten: Gast- und Schankwirtschaften und im Beherbergungsgewerbe, in Krankenhäusern- oder Pflegeanstalten sowie im Verkehrswesen bis 22:00 Uhr in der Landwirtschaft ab 05:00 Uhr Künstlerinnen bis 23:00 Uhr c.) gesetzliche Beschäftigungsverbote ( 3 Abs. 2 MuSchG) 6 Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht mehr beschäftigt werden. Es sei denn, dass sich die Mitarbeiterin zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Es ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (ärztliches Zeugnis) vorzulegen. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. nach der Entbindung d.) gesetzliche Beschäftigungsverbote ( 6 Abs. 1 MuSchG) 8 Wochen nach der Entbindung dürfen Mütter nicht beschäftigt werden. Die Frist verlängert sich bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten auf 12 Wochen nach der Entbindung. Bei der Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist danach um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Jede Frau hat so Anspruch auf mindestens 14 Wochen. Bei Tod des Kindes kann die Mutter auf ihr Verlangen bereits nach zwei Wochen wieder die Arbeit aufnehmen. Ein ärztliches Zeugnis muss vorliegen. Jedoch kann die Mutter ihre Erklärung jederzeit widerrufen. e.) Beschäftigungsverbote für stillende Mütter ( 6 Abs. 2 und 3 MuSchG) Wie bei den Beschäftigungsverboten für werdende Mütter müssen auch für stillende Mütter bestimmte Vorschriften eingehalten werden, so unter anderem: Verbot von schweren körperlichen Arbeiten Verbot von Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen, Lärm Verbot von Akkordarbeit oder Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo 1.5 Finanzielle Leistungen während der Beschäftigungsverbote Einer werdenden und stillenden Mutter darf durch ein Beschäftigungsverbot kein finanzieller Nachteil entstehen ( 11 MuSchG). Für die individuellen und die weiteren Beschäftigungsverbote für die werdende Mutter sowie für die stillende Mutter wird das Arbeitsentgelt vom Unternehmen weitergezahlt. In diesen Fällen wird der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen, vor Beginn des Monats in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weitergewährt.

10 Seite 10 Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist vor und nach der Entbindung zahlt die Krankenkasse auf Antrag der Versicherten das Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 pro Tag. Die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem bisherigen Durchschnittsverdienst muss das Unternehmen als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Die finanziellen Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen werden durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) übernommen. Unternehmen bekommen im Rahmen des allgemeinen Umlageverfahrens (U2) bei den gesetzlichen Krankenkassen erstattet: den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und die Entgelte für die Dauer von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz. 1.6 Schwanger in der Ausbildung (MuSchG/BBiG) Eine Schwangerschaft während der Ausbildungszeit kommt nicht immer gelegen, denn damit fällt ein persönliches Ereignis in die bedeutende Zeit der Ausbildung. Die betroffene Auszubildende wird sich fragen, wie es mit der Ausbildung und danach weitergeht. Sie als Arbeitgeber sollten die Ausbildung möglichst umstellen, sobald Sie von der Schwangerschaft Kenntnis haben. Berufsausbildungsverhältnisse sind generell befristet und enden nach Ablauf mit bestandener Abschlussprüfung. Wird eine Auszubildende schwanger, gilt im vollen Umfang - wie für jede andere schwangere Arbeitnehmerin auch - das Mutterschutzgesetz ( 3-9 MuSchG). In dem u.a. das Kündigungsverbot, die Mutterschutzfrist, die Arbeitszeitenregelung sowie das Beschäftigungsverbot geregelt sind. Die Schwangere sollte so zeitig wie möglich ihren Ausbilder über die Schwangerschaft informieren und den Tag der Entbindung nachweisen. Der Ausbildungsbetrieb stellt bei der zuständigen Kammer schriftlich einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit ( 8 Berufsbildungsgesetz). Während des Mutterschutzes steht der schwangeren Auszubildenden Mutterschaftsgeld in Höhe der durchschnittlichen Nettovergütung der letzten 3 Monate zu. Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) werden auch während der Mutterschutzfristen gezahlt. Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Entbindung. Die Auszubildende ist ganz von der Ausbildung befreit. Die schwangere Auszubildende darf, wenn sie möchte, in den 6 Wochen vor der Geburt weiterarbeiten, um eventuelle Fehlzeiten abzuwenden und die Abschlussprüfung nicht zu gefährden. Prüfungen sind nicht Teil des Arbeitsverhältnisses und die junge Mutter könnte diese auch in den acht Wochen nach der Geburt absolvieren Kommt das Kind während der Ausbildung zur Welt, ruht das Ausbildungsverhältnis während dieser Zeit und die Ausbildung verlängert sich um die Erziehungszeit.

11 Seite Gespräch zum Mutterschutz Checkliste für den Arbeitgeber Name, Vorname (Mitarbeiter): Name, Vorname (Vorgesetzter): Abteilung/Tätigkeitsbereich: Datum (Gespräch/Bearbeitung): Bescheinigung vom Arzt/Hebamme oder Kopie Mutterpass liegt vor wird nachgereicht Mitteilung der Schwangerschaft an TLAtV Mitteilung an Bereich/Abteilung/Betriebsrat Arbeitsplatz muss verändert werden? am am Beschäftigungsverbot muss ausgesprochen werden? z.b. bei erhöhter Unfallgefahr, gesundheitsgefährdenden Stoffen, Nacht- und Feiertagsarbeit und schwerer körperlicher Arbeit ja nein Beschäftigungsverbot wurde vom Arzt ausgesprochen? Nachweis liegt vor. ja nein Mutterschutzfristen errechnet (6 Wochen vor / 8 Wochen nach) Noch bestehender Urlaub bis zum Ende des Mutterschutz Informationsblatt ausgehändigt? Tage ja Weiteres Vorgehen/Termine:

12 Seite Mutterschutz Informationsblatt für den Mitarbeiter Sie bekommen Familiennachwuchs?! Regelungen zum Mutterschutz: Mutterschutzgesetz (MuSCHG) Verordnung zum Schutze der Mutter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) Sie sollten ihren Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Eine ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie des Mutterpasses mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin ist bei Bedarf nachzureichen. Der Kündigungsschutz für eine schwangere Arbeitnehmerin beginnt mit dem Beginn der Schwangerschaft. Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft und dauert darüber hinaus bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt des Kindes an. Für die im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vorstehenden Untersuchungen darf kein Entgeltausfall entstehen. Sie sollten die Arzttermine aber nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit vereinbaren. Mutterschutzfristen (vor und nach der Entbindung) 6 Wochen Auf Wunsch, nach Rücksprache und mit ärztlicher Bescheinigung können Sie weiterarbeiten. Geburtstermin 8 Wochen 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburt. Sie dürfen vom Arbeitgeber nicht beschäftigt werden. Bei der Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist danach um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Jede Frau hat so Anspruch auf mindestens 14 Wochen. Mutter und Kind sollen vor Überbeanspruchung im Arbeitsverhältnis sowie vor Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Es wird zwischen Beschäftigungsverboten vor und nach der Entbindung unterschieden, das entweder der Arbeitgeber aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung ausspricht oder ihr Arzt mit einem ärztlichen Zeugnis belegt. Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist vor und nach der Entbindung zahlt die Krankenkasse auf ihren Antrag hin das Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 pro Tag. Die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem bisherigen Durchschnittsverdienst wird vom Unternehmen als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt. Für die individuellen und die weiteren Beschäftigungsverbote für die werdende Mutter sowie für die stillende Mutter wird das Arbeitsentgelt vom Unternehmen weitergezahlt. In diesen Fällen wird der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen, vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weitergewährt. Im 17 MuSchG sind die Ansprüche auf Erholungsurlaub geregelt. Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten.

13 Seite Elternzeit und Elterngeld Elternzeit muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragen! Elterngeld muss der Arbeitnehmer bei den zuständigen Elterngeldstellen beantragen! 2.1 Voraussetzungen und Anspruch für die Elternzeit Elternzeit ist der privatrechtliche Anspruch der berufstätigen Eltern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung des Kindes. Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten, also Beruf und Familie insbesondere die Betreuung der Kinder, miteinander zu vereinbaren. Regelungen dazu finden Sie im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Die Elternzeit kann nach 15 Abs. 2 BEEG maximal 3 Jahre bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres ist möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Voraussetzungen nach 15 BEEG für Elternzeit ist die Betreuung eines Kindes, mit dem der Berechtigte in einem Haushalt lebt und das er selbst betreut und erzieht. Der Berechtigte ist während der Zeit nicht erwerbstätig oder arbeitet nicht mehr als 30 Wochenstunden. Anspruch auf Elternzeit haben nach 15 BEEG Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Auch Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte können Elternzeit verlangen. Der Anspruch besteht unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der oder des Anspruchsberechtigten, sofern das bestehende Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt. Elternzeit erhalten Berechtigte zur Betreuung eines eigenen oder adoptierten Kindes oder des Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners im eigenen Haushalt. Weiterhin kann man Elternzeit für ein Kind beantragen, dass in Vollzeitpflege aufgenommen wurde oder für ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme aufgenommen wurde. Elternzeit kann auch zur Betreuung eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern geltend gemacht werden. Auch erhalten die Großeltern zur Betreuung des Enkelkindes im eigenen Haushalt Elternzeit, wenn der Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Ein Anspruch der Großeltern auf Elternzeit besteht in diesem Fall nur, wenn keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

14 Seite Beantragung, Aufteilung, Kündigungsschutz und Urlaub Elternzeit muss nach 15 ff. BEEG mindestens 7 Wochen vor geplanter Inanspruchnahme schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Jedes Elternteil kann Elternzeit beanspruchen. Es ist unabhängig in welchem Umfang der Partner die Elternzeit nutzt, wobei die Mutterschutzfrist auf die Dauer der Elternzeit angerechnet wird. Väter haben diesen Anspruch ab Geburt des Kindes und können gleichzeitig mit der Mutter oder unabhängig von ihr Elternzeit nehmen. Elternzeit kann von jedem Elternteil in zwei Abschnitte unterteilt werden. Weitere Aufteilungen sind mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Beim Antrag ist der Beginn und das Ende der Elternzeit anzugeben. Die ordnungsgemäße Erklärung der Eltern, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren sie Elternzeit nehmen werden, ist für diese beiden Jahre bindend. Nach dem Ende der Elternzeit gilt automatisch das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit den dort vereinbarten Arbeitszeiten, da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht. Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn und endet mit Ablauf der Elternzeit. Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch die Inanspruchnahme der Elternzeit grundsätzlich nicht. Während der Elternzeit besteht Sonderkündigungsschutz, d.h. der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nur nach vorheriger Zustimmung des Thüringer Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz (TLAtV) kündigen. Die Elternzeit kann nach den 7 und 16 BEEG vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt, bei der Geburt eines weiteren Kindes, bei Härtefällen, schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteiles, eines Kindes oder erheblich gefährdeter Existenz sowie bei Tod des geborenen Kindes. Eine Verlängerung der Elternzeit ist nach 15 Abs. 2 BEEG auch nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit den Urlaub noch nicht vollständig erhalten hat, dann ist nach 17 BEEG der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit, muss der noch nicht gewährte Urlaub abgegolten werden. Der Arbeitgeber kann den Urlaub um 1 / 12 für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen. Dies gilt nicht bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Urlaub kann nach der Elternzeit gekürzt werden, wenn der Berechtigte vor Beginn der Elternzeit zu viel Urlaub erhalten hat.

15 Seite Teilzeit während der Elternzeit Einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit von 15 bis 30 Wochenstunden muss zugestimmt werden, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen länger als 6 Monate im Unternehmen bestand und mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Antrag auf eine Teilzeittätigkeit muss vom Arbeitnehmer 7 Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich gestellt werden. Stehen der Teilzeittätigkeit betriebliche Gründe entgegen, muss eine Ablehnung vom Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen schriftlich begründet werden. Eine Teilzeitvereinbarung sollte für mindestens 2 Monate bestehen. Eine Veränderung der Arbeitszeit ist maximal zwei Mal zulässig. Ist die Elternzeit beendet, muss zur früheren Arbeitszeit zurückgekehrt werden. Die Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit werden dem Elterngeld angerechnet. Ob sich eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit finanziell lohnt, können die Mitarbeiter zum einen persönlich bei den Elterngeldstellen erfragen oder im Internet unter Elterngeldrechner/ berechnen. Einer Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber muss zugestimmt werden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. 2.4 Elternzeitmodelle Auf Grund der gesetzlichen Möglichkeiten gibt es verschiedene Modelle, wie Familien ihre Elternzeit nutzen können. Nachfolgend sind einige dargestellt. Mutter Vater in Elternzeit während der Elternzeit keine Erwerbstätigkeit + normal erwerbstätig in Elternzeit während der Elternzeit erwerbstätig (15 bis max. 30 Std./Wo) normal erwerbstätig nach dem Mutterschutz normal erwerbstätig nach dem Mutterschutz in Elternzeit während der Elternzeit keine Erwerbstätigkeit in Elternzeit während der Elternzeit erwerbstätig (15 bis max. 30 Std./Wo) normal erwerbstätig in Elternzeit während der Elternzeit keine Erwerbstätigkeit in Elternzeit während der Elternzeit erwerbstätig (15 bis max. 30 Std./Wo) in Elternzeit während der Elternzeit keine Erwerbstätigkeit in Elternzeit während der Elternzeit erwerbstätig (15 bis max. 30 Std./Wo)

16 Seite 16 Die verschiedenen Kombinationen erlauben beiden Elternteilen auch die Elternzeit hintereinander/abwechselnd (a. und b.) oder gleichzeitig (c. und d.) zu nutzen. Beispiele von ausgehend 12 Monaten + 2 Partnermonate Elternzeit a. Mutter 12 Monate b. Mutter 7 Monate Vater 7 Monate c. Vater 1 Monat Mutter 12 Monate Vater 1 Monat d. Mutter 7 Monate Vater 7 Monate 2.5 Befristete Arbeitsverhältnisse zur Überbrückung ( 21 BEEG) Der Arbeitgeber kann bei zeitlichem Ausfall von Beschäftigten rechtzeitig eine Vertretung einstellen und einarbeiten. Das Ersatzpersonal erhält einen befristeten Arbeitsvertrag aus sachlichem Grund mit Zweck- und Zeitbefristung. Bei vorzeitigem Ende der Elternzeit kann nach 21 Abs. 4 BEEG mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Wochen dem Ersatzpersonal gekündigt werden, wenn dies vorher nicht ausgeschlossen wurde. Zur Gewinnung von Personal für Überbrückungszeiten können sich Arbeitgeber auch an die zuständigen Agenturen für Arbeit vor Ort wenden. Bei den Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt können Informationen zum Ablauf eingeholt werden. 2.6 Elterngeld Das Anfang 2007 eingeführte Elterngeld schafft nach der Geburt eines Kindes den notwendigen Schonraum für einen guten Start in das gemeinsame Leben mit dem neuen Familienmitglied. Elterngeld setzt nicht voraus, dass Elternzeit genommen wird. Es steht z.b. auch Hausfrauen und Hausmännern, Auszubildenden und Selbstständigen zu. Eltern bekommen nach 4 BEEG in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes Elterngeld, wobei ein Elternteil höchstens für 12 Monate Elterngeld erhält, 2 weitere Monate werden als Option für den Partner reserviert. Das Elterngeld kann bei gleicher Gesamtsumme auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt werden, d.h. 24 Monate halbes Elterngeld. Beide Eltern können aber auch in den ersten sieben Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen. Das Elterngeld wird für die Lebensmonate des Kindes gewährt.

17 Seite 17 Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die mit den Kindern in einem Haushalt leben und ihre Kinder selbst betreuen und erziehen. Sie müssen ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Das Elterngeld beträgt 67% des monatlichen Nettoeinkommens (Durchschnitt der letzten 12 Monate), maximal 1.800, mindestens 300 monatlich. Bei einem Nettoeinkommen über verkürzt sich das Elterngeld auf 65%. Leben Geschwister mit im Haushalt gibt es einen Geschwisterbonus von 10%, mindestens 75, vorausgesetzt das Geschwisterkind hat das 3. Lebensjahr bzw. das 6. Lebensjahr bei 3 und mehr Kindern noch nicht erreicht. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld um je 300 für jedes zweite und weitere Mehrlingskind. Das Elterngeld ist steuerfrei. Der Antrag ist schriftlich ab der Geburt des Kindes zu stellen, aber nur rückwirkend für drei Monate zulässig. Der Antrag ist bei den zuständigen Elterngeldstellen (Landratsamt oder Stadtverwaltung) einzureichen. Die Elterngeldstellen sind in Thüringen unter: aufgelistet und zur Beratung verpflichtet. Bei Bezug von Elterngeld und bei Inanspruchnahme von Elternzeit besteht die Pflichtmitgliedschaft und auch die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter bei der Krankenkasse fort. 2.7 Was müssen Arbeitgeber tun und beachten? Der Arbeitgeber ist nach 2 Abs. 7 und 9 BEEG verpflichtet, den Einkommensnachweis und Arbeitszeitnachweis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zur Antragstellung von Elterngeld zu bescheinigen. Nach dem Erstgespräch zur Schwangerschaft und zum Mutterschutz wird empfohlen, ein weiteres Gespräch mit der werdenden Mutter in der Mitte der Schwangerschaft über die Inanspruchnahme der Elternzeit und die mögliche Tätigkeit während der Elternzeit zu führen. Die werdende Mutter oder der werdende Vater sollte die Elternzeit rechtzeitig planen, damit sich der Arbeitgeber darauf einstellen kann. Die Checklisten zum Thema Elternzeit sollen dem Arbeitgeber bei der Gesprächsvorbereitung und Gesprächsführung unterstützen. Während des Gespräches werden die Vorstellungen der Eltern zur Elternzeit schriftlich erfasst. Im Gespräch kann der Arbeitgeber den Eltern die Informationsblätter zur Elternzeit und zum Elterngeld, Kindergeld sowie den Antrag auf Elternzeit und Teilzeit während der Elternzeit aushändigen. Der Arbeitgeber kann weiterhin schon Aussagen über mögliche Unterstützungsleistungen seitens des Unternehmens während und nach der Elternzeit treffen. Sollten Mitarbeitergespräche nicht möglich sein, dienen die Checklisten auch als Leitfaden, was in den bestimmten Zeitabschnitten vom Unternehmen getan werden muss. Die Broschüre Elterngeld und Elternzeit kann kostenfrei unter: publikationen@bundesregierung.de bezogen werden.

18 Seite Kindergeld, Kinderzuschlag und Freibetrag Das Kindergeld beträgt ab dem monatlich für das erste und zweite Kind 184, für das dritte Kind 190 und für jedes weitere Kind 215. Der Antrag auf Kindergeld ist bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit schriftlich, unter Vorlage der Geburtsurkunde, zu stellen. Familien mit geringem Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten. Der maximale Kinderzuschlag beträgt 140 pro Kind. Alternativ zum Kindergeld gibt es noch den Kinderfreibetrag. Wer den Kinderfreibetrag beansprucht, verzichtet auf die monatlichen Kindergeldzahlungen. In diesem Fall ist die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag höher als die Zahlungen des Kindergeldes. Der aktuelle Stand des Freibetrages beträgt 2011 bei volljährigen Kindern im Jahr. 2.9 Thüringer Erziehungsgeld Im Freistaat Thüringen gibt es seit dem Erziehungsgeld nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz (ThürErzGG). Als Anschlussleistung zum Elterngeld können Personen mit Hauptwohnung bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Thüringen für ihr Kind, welches nicht oder nicht mehr als fünf Stunden in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut wird, Thüringer Erziehungsgeld beantragen. Der Antrag ist bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde schriftlich zu stellen. Das Erziehungsgeld beträgt monatlich maximal 150 für das erste Kind, 200 für das zweite Kind, 250 für das dritte Kind und 300 für das vierte und jedes weitere Kind und wird höchstens 12 Monate gewährt.

19 Seite Erstgespräch zur Elternzeit Checkliste für den Arbeitgeber Name, Vorname (Mitarbeiter): Name, Vorname (Vorgesetzter): Abteilung/Tätigkeitsbereich: Datum (Gespräch/Bearbeitung): Inanspruchnahme der Elternzeit ja nein Gibt es schon konkrete Vorstellungen? ja nein vom bis Lebensmonat des Kindes vom bis Lebensmonat des Kindes Monate zum späteren Zeitpunkt Wird Teilzeit während der Elternzeit avisiert? ja nein eventuell Antragsformular auf Elternzeit ausgehändigt? ja Antragsformular auf Teilzeit während der Elternzeit ausgehändigt? ja Informationsblatt ausgehändigt? ja Unterstützungsmöglichkeiten des Arbeitgebers notwendig? ja nein Weiteres Vorgehen/Termine:

20 Seite Zweitgespräch zur Elternzeit Checkliste für den Arbeitgeber Name, Vorname (Mitarbeiter): Name, Vorname (Vorgesetzter): Abteilung/Tätigkeitsbereich: Datum (Gespräch/Bearbeitung): Hinweis auf Abgabe des Antrags für Elternzeit gegeben (7 Wochen vor Inanspruchnahme) ja nein Organisation von Vertretung für die Elternzeit (Wer?, Übergabe?, Vertrag ) Interesse an Urlaubs- oder Krankheitsvertretung? ja nein Interesse an Weiterbildung während der Elternzeit? ja nein Bescheid der Krankenkasse zu Mutterschaftsgeld ausgefüllt? ja Tatsächlicher Geburtstermin Glückwunschschreiben verschickt ja Antrag auf Elternzeit liegt vor? (7 Wochen Frist) ja nein Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit liegt vor? (7 Wochen Frist) ja nein Wenn ja, Antrag auf Teilzeit wurde zugestimmt? (4 Wochen Frist!) ja nein Weiteres Vorgehen/Termine:

21 Seite Elternzeit Informationsblatt für den Mitarbeiter Sie möchten nach der Geburt Ihres Kindes die Elternzeit in Anspruch nehmen?! Regelungen zur Elternzeit: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Beide Elternteile haben Anspruch auf 36 Monate Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Maximal können bei Zustimmung des Arbeitgebers 12 Monate bis zum 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden. Eine Aufteilung der Zeiten für maximal zwei Abschnitte auf jedes Elternteil ist möglich. Der Kündigungsschutz beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, und endet mit Ablauf der Elternzeit. Nach Ende der Elternzeit gilt automatisch das ursprüngliche vertraglich geregelte Arbeitsverhältnis. Elternzeit ist beim Arbeitgeber zu beantragen! Teilzeit während der Elternzeit sind beim Arbeitgeber zu beantragen! Die Elternzeit ist 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen. Bei dem Antrag ist eine verbindliche Festlegung für die Zeit von zwei Jahren der Inanspruchnahme festzulegen. Ein entsprechendes Antragsformular bekommen Sie von uns ausgehändigt. Teilzeitarbeit kann zwischen 15 und max. 30 Stunden pro Woche in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten beantragt werden. Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen länger als 6 Monate bestanden haben. Ein Antrag auf Teilzeitarbeit muss schriftlich 7 Wochen vor Beginn der Tätigkeit gestellt werden. Der Arbeitgeber kann innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen den Antrag schriftlich ablehnen. Ein entsprechendes Antragsformular bekommen Sie von uns ausgehändigt. Elternzeitmodelle Es gibt mehrere Kombinationsmöglichkeiten, wie Elternteile die Elternzeit gemeinsam nutzen und volles Elterngeld beantragen können. Beispiele von ausgehend 12 Monaten + 2 Partnermonate Elternzeit a. Mutter 12 Monate Vater 2 Monate b. Mutter 7 Monate Vater 7 Monate c. Mutter 12 Monate Vater 1 Monat Vater 1 Monat d. Mutter 7 Monate Vater 7 Monate

22 Seite Elterngeld, Kindergeld und Erziehungsgeld Informationsblatt für den Mitarbeiter Sie möchten Elterngeld, Kindergeld und Erziehungsgeld beantragen?! Regelungen zum Elterngeld, Kindergeld und Thüringer Landeserziehungsgeld: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Thüringer Erziehungsgeldgesetz (ThürErzGG) Elterngeld ist bei den zuständigen Elterngeldstellen zu beantragen! Elterngeld ist schriftlich ab Geburt des Kindes bei den zuständigen Elterngeldstellen (Landratsamt, Stadtverwaltung) zu beantragen (3 Monate rückwirkend zulässig). Im Antrag ist eine verbindliche Entscheidung zu treffen, welcher Elternteil für welche Lebensmonate das Elterngeld beziehen will. Dauer des Elterngeldbezuges: Elternpaare: 12 Lebensmonate des Kindes plus 2 Lebensmonate des Kindes als Partnermonate (=14 Monate) und Alleinerziehende: 14 Monate Das Elterngeld beträgt 67 % des monatlichen Nettoeinkommens (Durchschnitt der letzten 12 Monate) und 65 %, wenn das Nettoeinkommen übersteigt. Maximal wird und minimal 300 Elterngeld gezahlt. Eine Erhöhung gibt es bei einer Mehrlingsgeburt (weitere 300 je Kind) und einen Geschwisterbonus, wenn ein weiteres Kind unter 3 Jahre bzw. mehrere Geschwisterkinder unter 6 Jahre im Haushalt leben. Das Elterngeld kann bei gleicher Gesamtsumme auf die doppelte Anzahl der Monate verteilt werden, d.h. bspw. 24 Monate halbes Elterngeld. Beide Elternteile können aber auch zusammen die ersten sieben Monate Elterngeld beziehen. Sollte Teilzeit während der Elternzeit gearbeitet werden, wird das erzielte Einkommen auf das Elterngeld anteilig angerechnet. notwendige Unterlagen zur Beantragung: Geburtsbescheinigung Elterngeld / soziale Zwecke, Erklärung zum Einkommen, Einkommensteuerbescheid, Lohn-/Gehaltsbescheinigungen, Bescheinigung des Arbeitgeberzuschusses und Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld. Kindergeld ist bei der Familienkasse zu beantragen! Der Kindergeld-Antrag ist ausgefüllt und zusammen mit der Geburtsbescheinigung bei der zuständigen Familienkasse einzureichen. Kindergeld beträgt ab Geburt monatlich für das erste und zweite Kind 184, für das dritte Kind 190 und für jedes weitere Kind 215. Informationen und Anträge: Erziehungsgeld in Thüringen ist bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde zu beantragen! Wer im Freistaat Thüringen seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 13. Lebensmonat des Kindes, jedoch nicht vor dem Ende des Bezuges von Bundeselterngeld, Thüringer Erziehungsgeld auf schriftlichen Antrag erhalten. Das Erziehungsgeld wird für eine Dauer von zwölf Lebensmonaten gezahlt. Vorausetzung für die Inanspruchnahme ist, dass das Kind nicht bzw. nicht mehr als 5 Stunden in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut wird. Das Erziehungsgeld beträgt monatlich maximal 150 für das erste Kind, 200 für das zweite Kind, 250 für das dritte Kind und 300 für das vierte und jedes weitere Kind.

23 Seite Antrag auf Elternzeit Antrag auf Elternzeit Hiermit beantrage ich geboren am wohnhaft in in Elternzeit gem. 15 und 16 des BEEG für das Kind/die Kinder: Name(n), Vorname(n) Nach der Geburt meines Kindes/meiner Kinder möchte ich die Elternzeit wie folgt beanspruchen : für die Zeit vom bis für die Zeit vom bis Die Voraussetzungen für die Elternzeit sind erfüllt: Ich erkläre hiermit, dass ich mit dem Kind in einem Haushalt lebe und es selbst betreue. Mir ist bekannt, dass ich eine Änderung in der Anspruchsberechtigung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen habe. Ort, Datum Unterschrift Antragsteller/-in Ort, Datum Sichtvermerk des/der Vorgesetzen

24 Seite Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit Hiermit beantrage ich geboren am wohnhaft in in von bis wöchentliche Arbeitszeit Teilzeit während meiner Elternzeit: Tele-/Heimarbeit möglich: ja nein Ort, Datum Unterschrift Antragsteller/-in Ort, Datum Sichtvermerk des/der Vorgesetzen

25 Seite Beruflicher Wiedereinstieg nach Mutterschutz/Elternzeit 3.1 Wiedereinstieg vor dem Ausstieg planen - Wie Arbeitgeber den Einstieg unterstützen können Wer nach Mutterschutz und Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren möchte, kann sich auf die Regelungen des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes verlassen. Doch oft reicht das für einen Wiedereinstieg ins Berufsleben nicht aus. Um den Müttern und Vätern die Rückkehr ins Berufsleben zu erleichtern, gibt es neben den Unterstützungen und Regelungen vom Staat und vom Land immer mehr Initiativen seitens der Arbeitgeber. Die Interessenlagen sollten von beiden Seiten deutlich formuliert werden. Zahlreiche Arbeitgeber erleichtern den Wiedereinstieg in das Berufsleben durch besondere familienfreundliche Maßnahmen. Familienfreundlichkeit heißt in diesem Fall, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Möglichkeiten aufzuzeigen, schon frühzeitig wieder in den Beruf zurückzukehren, ohne dabei die Belange der Familie zu vernachlässigen. Der Vorteil für die Unternehmen ist, schnell wieder über qualifizierte und motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen zu können. Eine familienfreundliche Personalpolitik begleitet die Familien vom Beginn der Schwangerschaft über die Zeiten des Mutterschutzes bis zur Rückkehr und auch darüber hinaus. In den folgenden Ausführungen werden Anregungen zu familienfreundlicher Personalpolitik gegeben. Die Arbeitgeber sollten im Einklang ihrer wirtschaftlichen Situation prüfen, welche Möglichkeiten sie umsetzen können, um den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Unterstützung zu geben. Kontaktpflege während der Elternzeit Je intensiver Beschäftigte in der Familienzeit über betriebliche Vorgänge informiert bleiben, desto leichter fällt die Rückkehr in den Arbeitsprozess. Planen Sie rechtzeitig die Rückkehr und Wiedereinarbeitung der Beschäftigten durch intensive Kontaktpflege. Das können Einladungen zu Betriebsfesten sein aber auch die Einbindung in den unternehmensinternen Kommunikationsfluss. Dieser kann z.b. durch Paten übernommen werden. Die Beschäftigten werden nicht nur informiert, sondern es wird auch das Zugehörigkeitsgefühl zum Unternehmen gestärkt. Eine Kontaktpflege kann sich auch durch Einbindung der Elternzeitler in die Urlaubs- und Krankheitsvertretung äußern. Wichtig ist auch die Förderung von Qualifizierungen der Beschäftigten während der Elternzeit. Arbeitszeit flexibel, zuverlässig, reduziert Gleitzeit macht Arbeitszeit flexibel. Mit der Gleitzeit können betriebliche Bedürfnisse mit den Freizeitwünschen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einklang gebracht werden. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten Arbeitszeitsouveränität. Bei der einfachen Gleitzeit haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit innerhalb bestimmter Grenzen frei zu wählen, wobei die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht veränderbar ist. Bei der qualifizierten Gleitzeit können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hingegen auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit variieren. Der gestaffelte Teilzeitwiedereinstieg hilft Berufsrückkehrerinnen und -rückkehrern von der Elternzeit ins Berufsleben wieder einzusteigen.

26 Seite 26 Arbeitszeitkonten Bei der Form des Jahresarbeitszeitkontos wird der traditionell starre Wochen- und Monatsbezug durch einen Jahresbezug ersetzt. Durch die Verlängerung des Bezugs- und Ausgleichszeitraumes wird eine flexiblere Gestaltung des Arbeitszeitvolumens sowohl für das Unternehmen als auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreicht. Ein weiteres Arbeitszeitmodell ist die Vertrauensarbeitszeit. Anstelle des Zeitkontos tritt die Ausbalancierung von Aufgaben und Arbeitszeit im Rahmen gemeinsamer Arbeitszeit- und Aufgabenplanung zwischen Mitarbeiter und Führungskraft. Flexible Arbeitsorte Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Erziehungs- oder Pflegeaufgaben ist die Möglichkeit an verschiedenen Orten zu arbeiten, oftmals eine enorme Erleichterung ihres Alltags. Das kann durch Heimarbeit oder mobile Telearbeit geschehen. Die Zeitersparnis durch den Wegfall des Arbeitswegs ist oftmals bereits eine enorme Entlastung, um die vielfältigen Anforderungen von Beruf und Familie unter einen Hut zu bekommen. Teilweise können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch auf eine Krankschreibung bei Krankheit des Kindes verzichten und für einige Tage zu Hause arbeiten. Kinderbetreuung Der Arbeitgeber kann, wenn er keine eigene Kindertagesstätte hat, Belegplätze in anderen Einrichtungen einkaufen, um diese seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Eine andere Möglichkeit besteht in der Gründung einer betriebseigenen Minikita ab ca. 15 Kindern. Auch ein Eltern-Kind-Zimmer erlaubt, das Kind bei Betreuungsengpässen in den Betrieb mit zu bringen. Bei Besuchen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Elternzeit können Kinder in einer Kinder-Spielecke betreut werden. Für Familien mit Kindern ist eine besondere Rücksichtnahme zu gewährleisten. Das gilt insbesondere bei der Urlaubsplanung und beim Schichteinsatz. Eine weitere große Hilfe ist die finanzielle Unterstützung der Kinderbetreuung. Weiterhin kann der Arbeitgeber Familien durch Organisation von Ferienprogrammen für Kinder berufstätiger Eltern unterstützen oder leistet einen finanziellen Zuschuss. Weitere Servicemöglichkeiten Der Arbeitgeber gibt Informationen und Beratung zu gesetzlichen Regelungen, Betriebsvereinbarungen und deren konkrete Umsetzung im Unternehmen. Als weiteren Punkt kann der Arbeitgeber haushaltsnahe Dienstleistungen vermitteln, wie Umzugsdienste, Änderungsschneiderei, Vermietobjekte für Feiern, Ausleihdienste, Pflege- und Großelterndienste sowie Tagesmütter und -väter. Eine große Unterstützung ist die Organisation von Kantinenessen für Mitarbeiter und die Möglichkeit, deren Familienmitglieder mit einzubeziehen. Unterstützung kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten bieten, indem er mehr Unterbrechungstage bei Krankheit des Kindes gewährt als das Gesetz es vorsieht. Als familienfreundliche Maßnahme zählt zudem die Unterstützung junger Familien mit einem günstigen Darlehen, Personalkauf oder Erstausstattung fürs Baby.

27 Seite Stillzeit nach dem Wiedereinstieg Der stillenden Mutter ist nach Wiederaufnahme der Beschäftigung auf ihr Verlangen hin die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben. Die Zeit zum Stillen ist durch 7 Mutterschutzgesetz wie folgt gesichert: Mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde. Von einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Für stillende Mütter gelten nach 6 Abs. 2 und 3 MuSchG auch die Beschäftigungsverbote bei Akkordarbeit oder Fließbandarbeit, bei körperlich schweren oder belastenden Arbeiten und Arbeiten mit Gefahrstoffen. Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf festgesetzte Ruhepausen bzw. Urlaub angerechnet werden. Ebenfalls darf auch kein Verdienstausfall durch die Stillzeiten entstehen. 3.3 Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder Eltern haben nach 45 Abs. 3 SGB V Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben und das Kind unter 12 Jahren alt ist (Kinderkrankheitstag). Für die Zeit der Freistellung besteht Anspruch auf Krankengeld. Die Zahlung erfolgt über die Krankenkasse. Ehepaare pro Partner für jedes Kind 10 Tage max. 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr auch bei mehreren Kindern Alleinerziehende für jedes Kind 20 Tage max. 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr auch bei mehreren Kindern Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag eine bezahlte Freistellung geregelt, würde dieser Anspruch vorgehen und den gesetzlichen Anspruch auf unbezahlte Freistellung verdrängen. 3.4 Zuschüsse als Alternative zur Gehaltserhöhung Es gibt zahlreiche Möglichkeiten flankierender Dienstleistungen, wie betriebsnahe Kinderbetreuung, haushaltsnahe Dienstleistungen und Gesundheitsförderung, die Unternehmen steuerlich absetzen können und die den Mitarbeitern zu Gute kommen. Kinderbetreuungskostenzuschuss nach 3 Nr. 33 EStG (Einkommensteuergesetz) Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in betrieblichen und außerbetrieblichen Kindertagesstätten oder vergleichbaren Einrichtungen sind nach 3 Nr. 33 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die Eltern müssen einen entsprechenden Nachweis über die Betreuung (Rechnung der Einrichtung, Tagesmutter) vorlegen. Sachbezüge, z.b. Warengutscheine, nach 8 Abs. 2 EStG Sachbezüge des Unternehmens bleiben bis zu einem Betrag von monatlich 44 (inkl. MwSt.) steuer- und sozialversicherungsfrei.

28 Seite Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) Eine flächendeckende Kinderbetreuung ist die wichtigste Voraussetzung, um Familie und Beruf zu vereinbaren. Grundlage ist das Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG). Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder durch Tagesmütter und -väter. Kann ein Kita-Platz ab dem ersten Lebensjahr des Kindes nicht zur Verfügung gestellt werden, gelten die Übergangsbestimmungen des Kindertageseinrichtungsgesetzes, das heißt, bis spätestens August 2013 ist ein Platz zur Verfügung zu stellen. Zur Überbrückung kann ein Tagesmutterservice in Anspruch genommen werden. Ein Antrag auf einen Kindertageseinrichtungsplatz ist bei den Gemeinden oder Jugendämtern zu stellen. Die Eltern haben das Recht, im Rahmen der freien Kapazitäten zwischen den verschiedenen Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege am Wohnsitz oder einem anderen Ort (Arbeitsort) zu wählen. Einige Städte regeln die Zuweisung auf einen Platz einer Kindertageseinrichtung mit der Kita-Card. 3.6 Lokale Bündnisse für Familie und Erfolgsfaktor Familie Wichtige Informationen und Hilfe finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Lokalen Bündnisse für Familie ( Das sind regionale Netzwerke von Akteuren aus Kommunen, Unternehmen, Kammern und Gewerkschaften, von den Agenturen für Arbeit, Verbänden, Stiftungen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kirchen sowie freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe. Kernthemen sind die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, verlässliche Kinderbetreuung und unterstützende familienfreundliche Infrastruktur sowie zunehmend auch die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Pflege. Weitere Anregungen und Unterstützung erhält man über das Netzwerk Erfolgsfaktor Familie ( ein Zusammenschluss aus Unternehmen aller Bundesländer. Unter anderem gibt es dort Auskünfte zum Förderprogramm Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung. Die Geburt eines Kindes und der Übergang in Elternzeit erfordern für die betreuenden Eltern in der Regel eine grundlegende Neuorganisation des privaten Alltags. Das Thema Beruflicher Wiedereinstieg ist für Eltern aufs Engste verknüpft mit der Frage der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Denn der berufliche Wiedereinstieg stellt die Eltern vor komplexe, organisatorische Anforderungen. Um in dieser Phase nicht die berufliche Entwicklung während und nach der Elternzeit aus den Augen zu verlieren, besteht für die Eltern ein dringender Informations-, Beratungsund Kommunikationsbedarf. Der Arbeitgeber sollte ein Gespräch nach der Hälfte der Elternzeit mit der Mutter bzw. dem Vater zur zeitlichen Rückkehr in den Betrieb führen. Hier kann im Vorfeld abgeklärt werden, wie der Einstieg organisiert und mit welchen familienfreundlichen Maßnahmen seitens des Unternehmens, Unterstützung gegeben werden kann. Zu diesem Gespräch kann die Checkliste zum Gespräch während der Elternzeit über die Rückkehr in den Betrieb verwendet werden. Bei Erfordernis ist ein weiteres Gespräch zu planen.

29 Seite Wiedereinstieg Checkliste für den Arbeitgeber Name, Vorname (Mitarbeiter): Name, Vorname (Vorgesetzter): Abteilung/Tätigkeitsbereich: Datum (Gespräch/Bearbeitung): Wiedereinstieg, zum Datum wie beantragt? ja nein Wenn nein, Elternzeit verkürzen oder verlängern? Antrag gestellt? ja nein Erforderliche Zustimmung gegeben? ja nein Einstieg in Vollzeit oder Teilzeit? Wenn Teilzeit, Antrag auf Teilzeit gestellt? (3 Monate im Vorfeld) ja nein Wenn ja, Antrag auf Teilzeit wurde zugestimmt? (4 Wochen Frist!) ja nein Einarbeitungszeit und Organisation ( alter oder gleichwertiger Arbeitsplatz) Vorhandene Angebote zur Wiedereingliederung vorgestellt? Informationsblatt ausgehändigt? ja Weiteres Vorgehen/Termine:

30 Seite Antrag auf Teilzeit Antrag auf Teilzeit Hiermit beantrage ich geboren am wohnhaft in in Teilzeitbeschäftigung nach dem 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. von bis wöchentliche Arbeitszeit Die Verteilung der Arbeitszeit beantrage ich wie folgt: Ort, Datum Unterschrift Antragsteller/-in Ort, Datum Sichtvermerk des/der Vorgesetzen

31 Seite Wiedereinstieg nach Elternzeit (1/2) Informationsblatt für den Mitarbeiter Sie steigen nach Mutterschutz und/oder Elternzeit wieder in den Beruf ein?! Regelungen zur Stillzeit, Teilzeit, Kinderbetreuung, Kinderbetreuungskosten, Pflege erkrankter Kinder: Mutterschutzgesetz (MuSchG), Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG), Einkommenssteuergesetz (EStG), Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Stillzeit nach dem Wiedereinstieg Stillende Mütter haben bei Wiederaufnahme der Beschäftigung Anspruch auf Stillzeit. nach 7 MuSchG mindestens 2 x pro Tag je eine halbe Stunde oder 1 x pro Tag eine Stunde Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf festgesetzte Ruhepausen bzw. Urlaub angerechnet werden. Ebenfalls darf durch die Stillzeit kein Verdienstausfall entstehen. nach 6 Abs. 2 und 3 MuSchG gelten ebenso in der Stillzeit die Beschäftigungsverbote bei Akkordarbeit oder Fließbandarbeit, bei körperlich schweren oder belastenden Arbeiten sowie bei Arbeiten mit Gefahrstoffen Teilzeitbeschäftigung nach der Elternzeit 8 TzBfG verankert einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und der Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Auszubildende und andere zur Berufsbildung beschäftigte Personen sind bei der Zahl nicht zu berücksichtigen. Ein Antrag auf Teilzeit, mit der Angabe über den Umfang der Arbeitszeitverringerung, muss drei Monate vorher beim Arbeitgeber gestellt werden. In der Regel empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Dieser kann einen Antrag auf Teilzeit aufgrund betrieblicher Gründe bis einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich ablehnen. Weitere Informationen: Broschüre Teilzeit - Alles was Recht ist (unter Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) Jedes Kind mit gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hat nach dem ThürKitaG vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung oder durch eine Tagesmutter. Sollte ein Kita-Platz ab dem ersten Lebensjahr des Kindes nicht zur Verfügung gestellt werden können, gelten die Übergangsbestimmungen des Kindertageseinrichtungsgesetzes. Bis spätestens August 2013 ist ein Platz zur Verfügung zu stellen. Zur Überbrückung kann bspw. ein Tagesmutterservice in Anspruch genommen werden. Ein Antrag auf einen Einrichtungsplatz ist bei den Gemeinden oder Jugendämtern zu stellen. Die Eltern haben das Recht, im Rahmen der freien Kapazitäten zwischen den verschiedenen Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege am Wohnsitz oder einem anderen Ort (bspw. Arbeitsort) zu wählen. In einigen Städten und Landkreisen wird die Zuweisung auf einen Platz mit der Kita-Card geregelt (bspw. in Erfurt oder Nordhausen). Eine Übersicht über Kindertageseinrichtungen und Tagesmütter/-väter in Thüringen findet man unter:

32 Seite Wiedereinstieg nach Elternzeit (2/2) steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Betreuungskosten für Kinder von berufstätigen Eltern können nach 9c EStG steuerlich geltend gemacht werden und zwar unabhängig von der Betreuungsform. Für Kinder bis 14 Jahre können 2/3 der Aufwendungen, max als Ausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder Eltern haben nach 45 Abs. 3 SGB V Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben und das Kind unter 12 Jahren ist (Kinderkrankheitstag). Für die Zeit der Freistellung besteht Anspruch auf Krankengeld. Die Berechnung und die Zahlung erfolgt nach 47 SGB V über die Krankenkasse. Ehepaare pro Partner für jedes Kind 10 Tage max. 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr auch bei mehreren Kindern Alleinerziehende für jedes Kind 20 Tage max. 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr auch bei mehreren Kindern Lokale Bündnisse für Familie Wichtige Informationen und Hilfe finden Arbeitnehmer über die Lokalen Bündnisse für Familie. Das sind regionale Netzwerke von Akteuren aus Kommunen, Unternehmen, Kammern und Gewerkschaften, von den Agenturen für Arbeit, Verbänden, Stiftungen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kirchen sowie freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe. Kernthemen sind die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, verlässliche Kinderbetreuung und unterstützende familienfreundliche Infrastruktur sowie zunehmend auch die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Pflege. Lokale Bündnisse in Thüringen finden Sie auf Weitere nützliche Links

33 Seite Pflege von Angehörigen Anders als bei der Elternschaft und Elternzeit ist die Pflege naher Angehöriger kaum planbar. Sowohl der Eintritt der Pflegebedürftigkeit als auch die Dauer sind in den seltensten Fällen vorhersehbar. Mit dem zum in Kraft getretenen Pflegezeitgesetz (PflegeZG) wird ein gesetzlicher Freistellungsanspruch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Pflege von nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung geregelt. Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigten Möglichkeiten für die Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung anzubieten und damit die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu verbessern. Im Pflegezeitgesetz wird zwischen zwei unterschiedlichen Ansprüchen auf Freistellung unterschieden: Anspruch auf kurzfristige Arbeitsverhinderung Anspruch auf Pflegezeit Zum ist das Familienpflegezeitgesetz zusätzlich in Kraft getreten. Familienpflegezeit 5.1 Anspruchsvoraussetzungen 5. kurzfristige Arbeitsverhinderung In akut (plötzlich) auftretenden Pflegesituationen haben Beschäftigte das Recht, kurzfristig von der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung für die Zeit sicherzustellen. Der Beschäftigte kann die Freistellung pro Pflegefall beanspruchen. Das bedeutet, jeder weitere pflegebedürftig nahe Angehörige kann den Anspruch erneut auslösen. Beschäftigte: Die Freistellung können nach 7 Abs. 1 PflegeZG in Anspruch nehmen: alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Vollzeit-, Teilzeit- und befristet Beschäftigte) die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (z.b. Auszubildende, Praktikanten, Volontäre) Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Dazu gehören auch in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte

34 Seite 34 Nahe Angehörige: nach 7 Abs. 3 PflegeZG sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Adoptiv- oder Pflegekinder, eigene Kinder oder des Ehegatten/ Lebenspartners, Schwiegerkinder, Enkelkinder pflegebedürftig: nach 7 Abs. 4 PflegeZG sind: Personen, die die Voraussetzungen nach den 14 und 15 des SGB XI erfüllen oder voraussichtlich erfüllen ( 14 SGB XI Begriff der Pflegebedürftigkeit und 15 SGB XI Stufen der Pflegebedürftigkeit) Ein Anspruch kann in allen Unternehmen, unabhängig von deren Unternehmensgröße, geltend gemacht werden. Eine Fortzahlung der Vergütung besteht nach 2 Abs. 3 PflegeZG nur, wenn eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vereinbarungen hervorgeht. Beispiel für die Formulierung einer betrieblichen Regelung: Die Mitarbeiter erhalten bei folgenden Anlässen bezahlten Sonderurlaub: Eigene Hochzeit: 2 Tage Pflege naher Angehöriger im Sinne 2 PflegeZG: 2 Tage Im Übrigen wird 616 BGB ausgeschlossen. Während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung werden keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV), Krankenversicherung (KV) und Arbeitslosenversicherung (AV) gezahlt. Der Versicherungsschutz bei der KV und AV bleibt allerdings bestehen und auch bei der RV entstehen keine Lücken, da der Beitragsmonat belegt ist. Freiwillige Mitglieder müssen die Beiträge zahlen. Die Freistellung umfasst maximal 10 Arbeitstage. Pro Pflegefall kann diese nur einmal in Anspruch genommen werden. Nach 5 Abs. 1 PflegeZG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzfristigen Arbeitsverhinderung nicht kündigen. In besonderen Fällen muss nach 5 Abs. 2 PflegeZG die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde in Thüringen, der Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz, hinzugezogen werden. Eine Vertretung kann für die Zeit der Inanspruchnahme sowie für eine Einarbeitungszeit befristet eingestellt werden. 5.2 Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer hat die Verpflichtung der unverzüglichen Mitteilung über die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtlicher Dauer. Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit kann vom Arbeitgeber eingefordert werden.

35 Seite Anspruch auf kurzfristige Arbeitsverhinderung Checkliste für den Arbeitgeber Name, Vorname (Mitarbeiter): Name, Vorname (Vorgesetzter): Abteilung/Tätigkeitsbereich: Datum (Gespräch/Bearbeitung): Beschäftigter des Unternehmens? ja Nahe/r Angehörige/r? ja Unverzügliche Mitteilung des Arbeitnehmers ja Akute Pflegesituation? ja Angabe der (voraussichtlichen) Pflegestufe nach 14 und 15 SGB XI ja Ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und Erforderlichkeit vorgelegt (ausstellender Arzt) Abgabe einer ärztlichen Bescheinigung nicht erforderlich ja Dauer der Arbeitsverhinderung (von/bis) ja Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auf Grund : betrieblicher Regelung Einem Antrag auf Entgeltfortzahlung wird nicht entsprochen, Weiteres Vorgehen/Termine: Tarifvertrag Arbeitsvertrag 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung) weil,

36 Seite Anspruch auf kurzfristige Arbeitsverhinderung Informationsblatt für den Mitarbeiter Sie möchten kurzfristige Arbeitsverhinderung für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch nehmen?! Regelungen zur kurzfristigen Arbeitsverhinderung: Pflegezeitgesetz (PflegeZG), zum in Kraft getreten In akut auftretenden Pflegesituationen haben Sie als Beschäftigter das Recht, kurzfristig von der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung für die Zeit sicherzustellen. Die Freistellung umfasst maximal 10 Arbeitstage und kann pro Pflegefall nur einmal in Anspruch genommen werden. Während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung werden keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV), Krankenversicherung (KV) und Arbeitslosenversicherung (AV) gezahlt. Der Versicherungsschutz bei der KV und AV bleibt allerdings bestehen und auch bei der RV entstehen keine Lücken, da der Beitragsmonat belegt ist. Freiwillige Mitglieder müssen die Beiträge zahlen. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf kurzfristige Arbeitsverhinderung erfüllt? Akute Pflegesituation? plötzlich, unerwartet bzw. unvermittelt aufgetretene Pflegebedürftigkeit Nahe(r) Angehörige(r)? Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, eigene oder Kinder des Ehegatten/ Lebenspartners, Schwiegerkinder, Enkelkinder Pflegebedürftig nach 7 Abs. 4 PflegeZG? Person erfüllt die Voraussetzung nach den 14 und 15 des SGB XI oder erfüllt diese voraussichtlich ( 14 SGB XI Begriff der Pflegebedürftigkeit und 15 SGB XI Stufen der Pflegebedürftigkeit) Was müssen Sie tun? Unverzügliche Mitteilung über die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer an den Arbeitgeber Einholen einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit, wenn der Arbeitgeber dies fordert Klärung einer eventuellen Entgeltfortzahlung auf Grund von: betrieblichen Regelungen, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder 616 BGB

37 Seite Pflegezeit Neben der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wird Beschäftigten zur Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung ein Anspruch auf Pflegezeit eingeräumt. 6.1 Vollständige oder teilweise Freistellung Dieser Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung besteht nur gegenüber Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten. Sollte nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen werden, haben Arbeitgeber und Beschäftigte eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit zu erstellen. Hierbei soll den Wünschen der Beschäftigten entsprochen werden, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung liegt sozialversicherungsrechtlich kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr vor. Es kann ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt und weiterhin das Pflegegeld durch die Pflegeversicherung beantragt werden. 6.2 Dauer der Pflegezeit Die Pflegezeit beträgt nach 4 Abs. 1 PflegeZG längstens 6 Monate. Für einen Angehörigen kann nur einmal Pflegezeit beansprucht werden. Ein Beschäftigter, der mehrere nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegt, kann für jeden die Pflegezeit beanspruchen. Wird für einen kürzeren Zeitrahmen Pflegezeit beantragt, kann dieser bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich und unzumutbar, bspw. durch Verschlimmerung des Krankheitszustandes oder gesundheitliche Einschränkung des Pflegenden, endet die Pflegezeit 4 Wochen nach Eintritt dieser Umstände. Der Arbeitnehmer hat dies unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. 6.3 Kündigungsschutz während der Pflegezeit Nach 5 Abs. 1 darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit nicht gekündigt werden. Eine Vertretung kann für die Zeit der Inanspruchnahme sowie für Einarbeitungszeit befristet eingestellt werden. Endet die Pflegezeit des Arbeitnehmers vorzeitig aufgrund 4 Abs. 2 PflegeZG, kann der Arbeitsvertrag mit der Vertretung unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist gekündigt werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Beispiel für die Formulierung des Arbeitsvertrages der Vertretung: 1. Herr/Frau wird für die Dauer der Pflegezeit von Herrn/Frau.befristet eingestellt. 2. Die Befristung endet mit dem Ende der oben genannten Pflegezeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 3. Endet die Pflegezeit vorzeitig, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.

38 Seite Begriffsbestimmungen Beschäftigte: Die Freistellung können nach 7 Abs. 1 PflegeZG in Anspruch nehmen: alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Vollzeit-, Teilzeit- und befristet Beschäftigte) die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (z.b. Auszubildende, Praktikanten, Volontäre) Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Dazu gehören auch in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte Nahe Angehörige: nach 7 Abs. 3 PflegeZG sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflege kinder, - eigene oder des Ehegatten/ Lebenspartners, Schwiegerkinder, Enkelkinder pflegebedürftig: nach 7 Abs. 4 PflegeZG sind: Personen, die die Voraussetzungen nach den 14 und 15 des SGB XI erfüllen oder voraussichtlich erfüllen ( 14 SGB XI Begriff der Pflegebedürftigkeit und 15 SGB XI Stufen der Pflegebedürftigkeit) 6.5 Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers Dem Arbeitgeber muss die Pflegezeit schriftlich, zehn Arbeitstage vor Inanspruchnahme, der Zeitraum und der Umfang angekündigt werden. Eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen muss dem Arbeitgeber beigefügt werden.

39 Seite Inanspruchnahme der Pflegezeit (1/2) Checkliste für den Arbeitgeber Name, Vorname (Mitarbeiter): Name, Vorname (Vorgesetzter): Abteilung/Tätigkeitsbereich: Datum (Gespräch/Bearbeitung): Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Pflegezeit Unternehmensgröße von mindestens 15 Beschäftigten ja Beschäftigter des Unternehmens? ja Nahe/r Angehörige/r? ja Voraussetzungen nach den 14 und 15 des SGB XI sind erfüllt/ werden voraussichtlich erfüllt ja Vor Inanspruchnahme der Pflegezeit Nachweis der Pflegebedürftigkeit liegt vor (Bescheinigung der Pflegekasse oder MDK)? ja nein Mitteilung des Arbeitnehmers liegt mind. 10 Arbeitstage vor Inanspruchnahme schriftlich vor? Zeitraum, für den Pflegezeit beantragt wird (max. 6 Monate) ja nein Nur teilweise Freistellung gewünscht? ja nein Vereinbarung zwischen AG und AN liegt vor? ja nein Ersatzeinstellung geplant? Weiteres Vorgehen/Termine:

40 Seite Inanspruchnahme der Pflegezeit (2/2) Checkliste für den Arbeitgeber Name, Vorname (Mitarbeiter): Name, Vorname (Vorgesetzter): Abteilung/Tätigkeitsbereich: Datum (Gespräch/Bearbeitung): Zur Beendigung oder Verlängerung der Pflegezeit Höchstdauer von 6 Monaten erreicht? ja wenn ja, automatische Beendigung der Pflegezeit Wiedereinstieg zum Verlängerung der Pflegezeit auf 6 Monate, wenn kürzerer Zeitraum vereinbart wurde ja Zustimmung durch Arbeitgeber erfolgt ja nein wenn ja, Wiedereinstieg zum Nahe/r Angehörige/r ist nicht mehr pflegebedürftig ja Arbeitgeber wurde in Kenntnis gesetzt ja nein wenn ja, Pflegezeit endet 4 Wochen nach Eintritt veränderter Umstände Wiedereinstieg zum Häusliche Pflege des nahen Angehörigen ist unmöglich/unzumutbar ja Arbeitgeber wurde in Kenntnis gesetzt ja nein wenn ja, Pflegezeit endet 4 Wochen nach Eintritt veränderter Umstände Wiedereinstieg zum Weiteres Vorgehen/Termine:

41 Seite Inanspruchnahme der Pflegezeit Informationsblatt für den Mitarbeiter Sie möchten Pflegezeit in Anspruch nehmen?! Regelungen zur Pflegezeit: Pflegezeitgesetz (PflegeZG), zum in Kraft getreten Beschäftigten in Unternehmen, mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten, wird zur Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung ein Anspruch auf Pflegezeit (vollständige oder teilweise Freistellung) eingeräumt. Die Pflegezeit beträgt längstens 6 Monate. Für einen Angehörigen kann nur einmal Pflegezeit beansprucht werden. Ein Beschäftigter, der mehrere nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegt, kann für jeden Einzelnen die Pflegezeit beanspruchen. Wird für einen kürzeren Zeitrahmen Pflegezeit beantragt, kann dieser bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich und unzumutbar, bspw. durch Verschlimmerung des Krankheitszustandes oder gesundheitliche Einschränkung des Pflegenden, endet die Pflegezeit 4 Wochen nach Eintritt dieser Umstände. Der Arbeitnehmer hat dies unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Ein Kündigungsschutz besteht von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegezeit erfüllt? Unternehmensgröße von mind. 15 Beschäftigten? nahe(r) Angehörige(r)? Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, eigene Kinder oder des Ehegatten/Lebenspartners, Schwiegerkinder, Enkelkinder Pflegebedürftig nach 7 Abs. 4 PflegeZG? Person erfüllt die Voraussetzung nach den 14 und 15 des SGB XI oder erfüllt diese voraussichtlich ( 14 SGB XI Begriff der Pflegebedürftigkeit und 15 SGB XI Stufen der Pflegebedürftigkeit) Was müssen Sie tun? Pflegezeit ist mindestens 10 Arbeitstage vor deren Beginn schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen (Zeitraum und Umfang) Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen muss dem Arbeitgeber beigefügt werden bei teilweiser Freistellung ist mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit zu verfassen bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung liegt sozialversicherungsrechtlich kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr vor. Sie können einen Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht stellen und weiterhin das Pflegegeld durch die Pflegeversicherung beantragen.

42 Seite Antrag Pflegezeit Antrag Pflegezeit Hiermit stelle ich geboren am wohnhaft in in einen Antrag auf Pflegezeit gem. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG). Ich beantrage die Pflegezeit zur Pflege der/des folgenden nahen Angehörigen: Name, Vorname: Verwandtschaftsverhältnis: Geburtsdatum: Zeitraum, für den Pflegezeit beansprucht wird: von bis Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung: ist beigefügt liegt schon vor wird nachgereicht Teilzeit während der Pflegezeit Während meiner Pflegezeit möchte ich gerne wie folgt beschäftigt werden: von bis wöchentliche Arbeitszeit Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben wahrheitsgetreu und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass ich alle Änderungen, die für den Anspruch auf Pflegezeit von Bedeutung sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen habe. Ort, Datum Unterschrift Antragsteller/-in Ort, Datum Sichtvermerk des/der Vorgesetzen

43 Seite Familienpflegezeitgesetz FPfZG Am ist das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft getreten. Mit dem Familienpflegezeitgesetz wird ein weiteres Arbeitszeitmodell geschaffen, welches die Erwerbstätigkeit und die Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen vereinbar macht. Durch die Familienpflegezeit werden die finanziellen Einbußen aufgrund der Arbeitszeitreduzierung abgemildert. Für die Arbeitgeber ergibt sich der Vorteil, dass diese die Erfahrung und Kompetenz ihrer Mitarbeiter wegen der Pflege von Angehörigen nicht vollständig verlieren. Wo kann ich mich informieren? Die wichtigsten Punkte des Familienpflegezeitgesetzes Das Gesetz sieht vor, dass Berufstätige ihre wöchentliche Arbeitszeit bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts auf einen Mindestumfang von 15 Stunden verringern können, um ihre bedürftigen nahen Angehörigen im häuslichen Bereich zu pflegen. Der Anspruch auf Familienpflege kann maximal 24 Monate andauern. Das Gehalt reduziert sich um die Hälfte der Arbeitszeitverringerung. Wenn beispielsweise Vollbeschäftigte ihre Arbeitszeit von etwa 100% auf 50% reduzieren, erhalten sie ein Gehalt von 75 % des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen aber weiterhin nur 75 % des Gehalts so lange, bis der Vorschuss nachgearbeitet ist. Zur finanziellen Entlastung der Arbeitgeber räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, die Entgeltaufstockung durch ein zinsloses Bundesdarlehen zu refinanzieren Um Risiken von Berufsunfähigkeit oder Tod des Beschäftigten zu minimieren, müssen Beschäftigte, die die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, eine Versicherung abschließen. Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit. Nach dem Vorbild der Altersteilzeit bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebers und einer individuellen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern. Während der Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz das gilt sowohl für die Pflegephase als auch für die Nachpflegephase. Beispiel ausgehend von 24 Monaten Familienpflegezeit und 50 % Arbeitszeitreduzierung vorher Pflegephase angenommen Nachpflegephase angenommen Arbeitszeit 100 % 50 % 100 % Gehaltszahlung 100 % 75 % 75 % Ausgleich der Gehaltszahlung durch ein zinsloses Darlehen Rückzahlung des Darlehens

44 Seite Voraussetzung für die Förderung der Familienpflegezeit ( 3 FPfZG) Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer über die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit. Die schriftliche Vereinbarung muss folgende Punkte enthalten: Persönliche Daten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum) Angehörigenstatus zu der zu pflegenden Person 7 Abs. 3 PflegeZG Als nahe Angehörige, die im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes gepflegt werden können, kommen die Angehörigen in Betracht, die bereits im Pflegezeitgesetz genannt sind. Dabei handelt es sich um Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Schwieger- und Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dauer der Familienpflegezeit und Umfang der Arbeitszeitverringerung Umfang der Arbeitszeit vor Beginn und während der Familienpflegezeit Höhe des Aufstockungsbetrages Angaben zum Ausgleich des Wert- oder Arbeitszeitguthabens in der Nachpflegephase Eine mehrmalige Inanspruchnahme der Familienpflegezeit, auch für die selbe pflegebedürftige Person ist möglich, aber erst wenn die Nachpflegephase beendet ist. 7.2 Dauer der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ( 5 FPfZG) Die Förderfähigkeit der Familienpflegezeit endet spätestens nach 24 Monaten. Stirbt der zu pflegende Angehörige vor Ablauf der vereinbarten Frist, endet die Familienzeit vorzeitig. Bei befristet Beschäftigten und Auszubildenden darf die Familienpflegezeit höchstens für die Hälfte der verbleibenden Vertragslaufzeit vereinbart werden. 7.3 Antrag des Arbeitgebers auf ein Darlehen nach 12 FPfZG Der Arbeitgeber hat nach 3 FPfZG die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beanspruchen, um die Aufstockung des Gehaltes des Arbeitnehmers in der Pflegephase zu finanzieren. Bei diesem Darlehen handelt es sich um eine staatliche Förderung. Der Antrag ist nach 12 FPfZG schriftlich zu stellen und muss folgende Angaben enthalten: Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten siehe Pkt. 7.1 Entgeltbescheinigung für die letzten zwölf Monate vor Beginn der Familienpflegezeit mit Angabe der vertraglichen Wochenstundenzahl Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen durch eine entsprechende Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder des Gutachterdienstes Medicproof GmbH Versicherungsbescheinigung Vorlage einer zertifizierten Familienpflegeversicherung, damit der spätere Ausgleich des negativen Wertguthabens durch Tod, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit des Beschäftigten abgesichert ist

45 Seite Familienpflegeversicherung ( 4 FPfZG) Die Familienpflegezeitversicherung ist eine Versicherung gegen das Risiko des Todes, der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit sowie der Nichtzahlungsfähigkeit und Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers. Die Versicherung kann vom Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) abgeschlossen werden. Eine Gruppenversicherung durch den Arbeitgeber ist möglich. Der oder die Beschäftigte hat darauf aber keinen Anspruch. Die Versicherung ist aber eine Pflichtversicherung des Arbeitnehmers, das heißt, er trägt die Kosten. Ist die oder der Beschäftigte Versicherungsnehmer, ist dem Arbeitgeber ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen. Formulare können unter herunter geladen werden. 7.5 Rückzahlung des Darlehens ( 6 FPfZG) Ist die Familienpflegezeit beendet, schließt sich die sogenannte Nachpflegephase an. Der oder die Beschäftigte kehrt wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Der Arbeitgeber behält die Rückzahlungsanteile vom Lohn ein und führt diese an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zurück. Die Rückzahlungsanteile setzen sich aus dem Aufstockungsbetrag und, bei einer Gruppenversicherung durch den Arbeitgeber, der Versicherungsprämie zusammen. Der Arbeitgeber hat jede Veränderung, die sich aus der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ergibt, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben mitzuteilen. Die Rückzahlung des gewährten Darlehens nach 3 FPfZG durch den Arbeitgeber erfolgt in festgesetzten monatlichen Raten. Die Rückzahlung beginnt 1 Monat nach Ende der Förderfähigkeit der Familienpflegezeit, spätestens im 25. Monat nach Beginn der Förderung. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kann nach Beginn der Rückzahlung auf Antrag des Arbeitgebers für Zeiten, in denen die oder der Beschäftigte Krankengeld oder Kurzarbeitergeld bezieht, die Rückzahlung ganz oder teilweise aussetzen. Bei einem Betriebsübergang gem. 613 a BGB ( 3 Abs. 5 FPfZG) übernimmt der Erwerber auch den Darlehensvertrag. 7.6 Arbeitsrechtliche Regelungen ( 9 FPfZG) Bei Kurzarbeit während der Nachpflegephase nach 9 Abs. 1 FPfZG kann der Einbehalt vom Lohn vermindert werden. Die Nachpflegephase verlängert sich entsprechend. Der Arbeitgeber kann wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dem Beschäftigten einen Ausgleich in Geld verlangen. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase nicht kündigen. Ausnahmen regelt der Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz (TLAtV).

46 Seite 46 Kommt die oder der Beschäftigte seiner Zahlungspflicht trotz Mahnung nicht nach, hat der Arbeitgeber gegenüber dem BAFzA Anspruch auf Erlass der Rückzahlungsforderung aus dem Darlehen nach 6 FPfZG. Familienpflegezeit und Auswirkungen auf die Rente Während der Familienpflegezeit und der Nachpflegezeit zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung auf Basis des reduzierten Arbeitsentgeltes weiter. Liegt der Pflegeaufwand bei mindestens 14 Stunden und die Erwerbstätigkeit bei höchstens 30 Stunden pro Woche überweist die Pflegekasse der Rentenversicherung Beiträge. Damit halten pflegende Angehörige ihre Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollbeschäftigung.

47 Seite Inanspruchnahme Familienpflegezeit Checkliste für den Arbeitgeber Name, Vorname (Mitarbeiter): Name, Vorname (Vorgesetzter): Abteilung/Tätigkeitsbereich: Datum (Gespräch/Bearbeitung): Beschäftigter des Unternehmens? ja Naher Angehöriger? ja Antrag auf Familienpflegezeit liegt vor? ja nein Beginn der Familienpflegezeit Dauer der Pflegezeit Wöchentliche Arbeitszeit vor Beginn Wöchentliche Arbeitszeit in der der Familienpflegezeit Familienpflegezeit Geplante Beendigung der Familienpflegezeit Arbeitszeit nach Pflege Entgeltbescheinigung der letzten 12 Monate ja nein Höhe des Aufstockungsbetrages online-rechner auf Angaben zum Ausgleich des Wert oder Arbeitszeitguthabens in der Nachpflegephase Nachweis der Pflegebedürftigkeit liegt vor? (Bescheinigung der Pflegekasse oder MDK) ja nein Abschluss Familienpflegeversicherung liegt vor? ja nein durch AN durch AG Vereinbarung zwischen AG und AN liegt vor? ja nein Formular unter Weiteres Vorgehen/Termine:

48 Seite Inanspruchnahme Familienpflegezeit Informationsblatt für den Mitarbeiter Sie möchten Familienpflegezeit in Anspruch nehmen? Das Familienpflegezeitgesetz ist zum in Kraft getreten. Es sieht vor, dass Berufstätige ihre wöchentliche Arbeitszeit auf einen Mindestumfang von 15 Stunden verringern können bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts, um ihre bedürftigen nahen Angehörigen im häuslichen Bereich zu pflegen. Der Anspruch auf Familienpflege kann max. 2 Jahre andauern. Das Gehalt in dieser Zeit reduziert sich um die Hälfte der Arbeitszeitverringerung. Arbeitszeit 100% 50% 100% Gehalt 100% 75% 75% Aufstockung _ 25% _ Einbehalt 25% Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit. Es bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers und einer individuellen schriftlichen Vereinbarung. Nach Rückkehr zur alten Arbeitszeit wird bis zum Ausgleich des Aufstockungsbetrages weiterhin das reduzierte Gehalt gezahlt. Vorteil: Die Rentenansprüche bleiben etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung durch Beitragszahlungen aus dem reduzierten Gehalt und Leistungen der Pflegeversicherung in der Familienpflegezeit. Der oder die Beschäftigte ist zum Abschluss einer privaten Familienpflegezeitversicherung verpflichtet, um Risiken von Berufsunfähigkeit und Tod des Beschäftigten abzudecken. Nahe(r) Angehöriger Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, eigene oder des Ehegatten/Lebenspartners, Schwiegerkinder, Enkelkinder Während der Familienpflegezeit und in der Nachpflegephase besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Was sollten Sie tun? Antrag auf Familienpflegezeit beim AG stellen: Name, Anschrift, Geburtsdatum des Antragstellers Name und Angehörigenstatus der zu pflegenden Person Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen der Pflegekasse oder des MDK Dauer der Familienpflegezeit Beginn und Ende Umfang der Arbeitszeitverringerung Arbeitszeit vor Beginn und während der Familienpflegezeit Weitere Schritte: Abschluss einer zertifizierten Familienpflegeversicherung Änderungen der häuslichen Pflege hat der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen

49 Seite Antrag Familienpflegezeit Antrag Familienpflegezeit Hiermit stelle ich geboren am wohnhaft in in einen Antrag auf Familienpflegezeit gem. 3 des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG). Ich beantrage die Familienpflegezeit zur Pflege der/des folgenden nahen Angehörigen: Name, Vorname: Verwandtschaftsverhältnis: Geb. Datum: Ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit ist beigefügt wird nachgereicht Zeitraum, für den Familienpflegezeit beansprucht wird: Beginn Ende Monate Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der Familienpflegezeit: Uhrzeit von bis wöchentliche Arbeitszeit Während der Familienpflegezeit möchte ich wie folgt beschäftigt werden: Uhrzeit von bis wöchentliche Arbeitszeit Eine Familienpflegezeitversicherung wird beantragt und nachgereicht. Ich verpflichte mich zum Ausgleich des Wert- bzw. Arbeitszeitguthabens in der Nachpflegephase. Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben wahrheitsgetreu und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass ich alle Änderungen, die für den Anspruch auf Familienpflegezeit von Bedeutung sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen habe. Ort, Datum Unterschrift Antragsteller/-in Ort, Datum Sichtvermerk des/der Vorgesetzen

50 Seite Wiedereinstieg nach der Pflegezeit 8.1 Kontakt und Wiedereinstieg Ähnlich wie in der Elternzeit sollte auch während der Pflegezeit der Kontakt zum Mitarbeiter gehalten werden. Sie sollten Informationen über aktuelle Entwicklungen im Unternehmen und in der eigenen Abteilung bekommen. Schon während der Pflegezeit oder zumindest kurz vor Ablauf der Pflegezeit sollte mit dem Mitarbeiter ein Gespräch zum Wiedereinstieg geführt werden. Dabei ist es wichtig, auch darauf einzugehen, dass sich die Planung der Pflege und Betreuung eines Angehörigen mitunter über die Pflegezeit hinaus erstreckt. Ohne tragfähige Lösungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf laufen Unternehmen Gefahr, qualifizierte Mitarbeiter zu verlieren oder aufgrund von Doppelbelastung Arbeitsausfälle oder erhöhte Krankenstände tragen zu müssen. Die Pflegetätigkeit nimmt tendenziell zu und ist vom Zeitraum her schwer einschätzbar. Das Rückkehrgespräch hat das Ziel, Wünsche und Rahmenbedingungen für den beruflichen Wiedereinstieg abzugleichen und ein für beide Seiten attraktives Arbeitsmodell zu entwickeln. 8.2 Mögliche Angebote vom Unternehmen im Rahmen der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Flexibilisierung von Arbeitszeit und -ort Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeit) im Mitarbeitergespräch Pflege von Angehörigen thematisieren Signale erkennen (Überlastung, Erhöhung der Fehlzeiten) und Unterstützung anbieten Sensibilisierung der Belegschaft, um betroffene Mitarbeiter zu schützen Prävention und Gesundheitsförderung durch Kurse zu Stressbewältigung, Zeitmanagement, Pflegetechniken, Krankheitsbilder oder Pflegeorganisation Anmietung von Betreuungs- oder Pflegeplätzen Bereitstellung von Informationsmaterial 8.3 Externe Angebote, welche die Pflegenden entlasten. Um Pflegende zu entlasten gibt es viele Unterstützungsangebote nach dem SGB XI, die die Personalverantwortlichen auch im Rückkehrgespräch mit erwähnen können: a) Leistungen der Pflegedienste ( 36 SGB XI) b) Pflegegeld ( 37 SGB XI) c) Kombination von Pflegedienstleistungen und Pflegegeld ( 38 SGB XI) d) zusätzliche Betreuungsleistungen ( 45 b SGB XI) e) Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson ( 39 SGB XI) f) Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ( 40 SGB XI) g) Beratung, Schulung und Anleitung für Pflegepersonen ( 45 SGB XI) h) Tages-/Nachtpflege ( 41 SGB XI) i) Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) j) Vollstationäre Pflege ( 43 SGB XI)

51 Seite Gespräch zum Wiedereinstieg nach der Pflegezeit Checkliste für den Arbeitgeber Name, Vorname (Mitarbeiter): Name, Vorname (Vorgesetzter): Abteilung/Tätigkeitsbereich: Gesprächsdatum: Mit dem Mitarbeiter in Pflegezeit wurden folgende Punkte besprochen: Pflegesituation momentan ja nein Absicherung der Pflege nach der Pflegezeit ja nein Arbeitszeitmodelle, die nach der Pflegezeit in ja nein Frage kommen könnten Arbeitsbereich nach der Rückkehr ja nein (lassen sich Aufgaben und Stelle aufteilen) Weiterbildung gewünscht oder benötigt? ja nein Spezielle Vorstellungen des Mitarbeiters, um ja nein die berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen Sind externe Angebote notwendig und wird ja nein Unterstützung benötigt? Weiteres Vorgehen / Termine:

52 Seite Wiedereinstieg nach Pflegezeit (1/2) Informationsblatt für den Mitarbeiter Leistungen und Maßnahmen des SGB XI, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern a) Leistungen der Pflegedienste (Pflegesachleistungen 36 SGB XI) Leistungen zur Grundpflege und Hauswirtschaft werden, bis zur Leistungsgrenze, von den Pflegediensten direkt mit den Pflegekassen abgerechnet. ab Pflegestufe 1: erhebliche Pflegebedürftigkeit 450 Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit b) Pflegegeld ( 37 SGB XI) Mit dem Bezug des Pflegegeldes sorgt der Pflegebedürftige allein für die Sicherstellung der Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zu Hause. Es ist als Aufwandsentschädigung für die Pflegepersonen gedacht. Die Höhe des Pflegegeldes: ab Pflegestufe 1: erhebliche Pflegebedürftigkeit 235 Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit 440 Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit 700 Beiträge zur Rentenversicherung werden ebenfalls von der Pflegekasse getragen. c) Kombination von Pflegedienstleistungen und Pflegegeld ( 38 SGB XI) Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert werden. Der Pflegegeldanspruch (von 100 %) wird dabei durch den Bezug von Sachleistungen prozentual reduziert. d) zusätzliche Betreuungsleistungen ( 45 b SGB XI) Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sind für qualitätssichernde Betreuungsleistungen einzusetzen im Zusammenhang mit Angeboten: - Tages- oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege - Leistungen zugelassenener Pflegedienste - Betreuungsangebote, die nach Landesrecht zugelassen und gefördert werden ( 45 c SGB XI) bspw. Gesprächsrunden e) Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson ( 39 SGB XI) Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Höchstgrenzen: - maximal 28 Tage - pro Jahr Leistungen in Höhe von: ab Leistungen bis 1.550

53 8.5 Wiedereinstieg nach Pflegezeit (2/2) Seite 53 f) Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ( 40 SGB XI) Die Pflegehilfsmittel sollen helfen: - die Pflege zu erleichtern - Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern - dem Pflegebedürftigen eine selbständige Lebensführung ermöglichen Pflegehilfsmittel bzw. Zuschüsse zur Wohnraumanpassung müssen beantragt werden. Der Pflegedienst oder MDK können die Notwendigkeit eines Hilfsmittels dokumentieren. g) Beratung, Schulung und Anleitung für Pflegepersonen ( 45 SGB XI) Um die Pflegepersonen zu unterstützen, hat der Gesetzgeber kostenfreie Schulungen für die Personengruppe vorgesehen. Ansprechpartner vor Ort sind Pflegedienste und Pflegekassen. Ebenso werden von einigen Kassen die Kosten für die individuelle häusliche Schulung sowie die Überleitungspflege, die direkt im Krankenhaus beginnt, übernommen. h) Tages-/Nachtpflege ( 41 SGB XI) Wenn eine ausreichende Betreuung im häuslichen Bereich nicht möglich ist oder ergänzt werden soll, dann besteht die Möglichkeit einer teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. i) Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr. ab pro Jahr bis zu j) Vollstationäre Pflege ( 43 SGB XI) Vollstationäre Pflege im Pflegeheim kann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege nicht mehr möglich ist. Mit dem Pflegeheim wird ein Heimvertrag geschlossen, der nach gesetzlichen Anforderungen die Leistungen und Kosten regelt. Pflegebedürftige im Heim erhalten je nach Pflegestufe entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung. ab Pflegestufe 1: erhebliche Pflegebedürftigkeit Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit Härtefall 1.918

54 Seite Publikationen, Quellen und Web-Links Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (Publikationen unter zu beziehen) Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz Elterngeld und Elternzeit - Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Das neue Elterngeld - Umsetzung in der betrieblichen Praxis Erfolgreich für mehr Vereinbarkeit von Familie und Beruf Früher beruflicher Wiedereinstieg von Eltern - Ein Gewinn für Unternehmen und Beschäftigte Familienbewusste Arbeitszeiten Betriebliches Engagement in der Kinderbetreuung Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit Schulkindern Neue Wege - Porträts von Männern im Aufbruch Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bedarfe und Motive beim beruflichen Wiedereinstieg Vereinbarkeit von Beruf und Pflege Familienpflegezeit - Eine Information für Unternehmen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (Publikationen unter zu beziehen) Entgeltfortzahlung Teilzeit - Alles was Recht ist Arbeitsrecht Abenteuer Teilzeit - Argumente für Männer Das Arbeitszeitgesetz

55 Seite 55 Web-Links Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.v. - Familie & Beruf - Good Practice + Publikationen + Downloads zum Herunterladen Familienpflegezeitvereinbarung Gruppenversicherungsantrag Merkblatt Gruppenversicherung Antrag auf Zertifizierung einer Familienpflegeversicherung Familienpflegezeitgesetz

56 Seite 56 Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter - Mutterschutzgesetz (MuSchG) Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes Beschäftigungsverbote 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter 4 Weitere Beschäftigungsverbote 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung 7 Stillzeit 8 Mehrarbeit, Nacht und Sonntagsarbeit Mutterschaftsurlaub 8a bis 8d Kündigung 9 Kündigungsverbot 10 Erhalten von Rechten Leistungen 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten 13 Mutterschaftsgeld 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 16 Freistellung für Untersuchungen 17 Erholungsurlaub Durchführung des Gesetzes 18 Auslage des Gesetzes 19 Auskunft 20 Aufsichtsbehörden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Schlussvorschriften 24 In Heimarbeit Beschäftigte Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) Elterngeld 1 Berechtigte 2 Höhe des Elterngeldes 3 Anrechnung von anderen Leistungen 4 Bezugszeitraum 5 Zusammentreffen von Ansprüchen 6 Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit 7 Antragstellung 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen 9 Einkommens- u. Arbeitszeitnachweis, Auskunfts - pflicht des Arbeitgebers 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen 11 Unterhaltspflichten 12 Zuständigkeit; Aufbringen der Mittel 10. Gesetzesangaben 13 Rechtsweg 14 Bußgeldvorschriften Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 15 Anspruch auf Elternzeit 16 Inanspruchnahme Elternzeit 17 Urlaub 18 Kündigungsschutz 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit 20 Zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte 21 Befristete Arbeitsverträge Statistik und Schlussvorschriften 22 Bundesstatistik 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung 24 Übermittlung 25 Bericht 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches 27 Übergangsvorschrift Gesetz über den Ausgleich der Arbeitge- beraufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) 1 Erstattungsanspruch 2 Erstattung 3 Feststellung der Umlagepflicht 4 Versagung und Rückforderung der Erstattung 5 Abtretung 6 Verjährung und Aufrechnung 7 Aufbringung der Mittel 8 Verwaltung der Mittel 9 Satzung 10 Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 11 Ausnahmevorschriften 12 Freiwilliges Ausgleichsverfahren Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Ar- beitsverträge (TzBfG) Allgemeine Vorschriften 1 Zielsetzung 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers 4 Verbot der Diskriminierung 5 Benachteiligungsverbot Teilzeitarbeit 6 Förderung von Teilzeitarbeit 7 Ausschreibung; Information über freie Arbeitsplätze 8 Verringerung der Arbeitszeit 9 Verlängerung der Arbeitszeit 10 Aus und Weiterbildung 11 Kündigungsverbot

57 Seite Arbeit auf Abruf 13 Arbeitsplatzteilung Befristete Arbeitsverträge 14 Zulässigkeit der Befristung 15 Ende des befristeten Vertrages 16 Folgen unwirksamer Befristung 17 Anrufung des Arbeitsgerichtes 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze 19 Aus und Weiterbildung 20 Information der Arbeitnehmervertretung 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge Gemeinsame Vorschriften 22 Abweichende Vereinbarungen 23 Besondere gesetzliche Regelungen Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) Rechtsanspruch, Ziele und Aufgaben, Allgemeines 1 Begriffsbestimmungen 2 Anspruch auf Kindertagesbetreuung 3 Freiwilligkeit 4 Wunsch und Wahlrecht 5 Träger 6 Ziele und Aufgaben der Kindereinrichtungen 7 Angebote für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder sowie weitere Kinder mit Förderbedarf 8 Kindertagespflege 9 Erlaubnis und Aufsicht Mitwirkung in Kindertageseinrichtungen 10 Elternmitwirkung 10a Elternsprecher auf kommunaler, Kreis und Landesebene 11 Aufgabe des Trägers Betrieb der Kindereinrichtungen 12 Öffnungs- und Betreuungszeiten 13 Räumliche Ausstattung 14 Personalausstattung 15 Fortbildung 15a Fachberatung 16 Gesundheitsfürsorge Finanzierung 17 Bedarfsplanung 18 Finanzierung der Kinderbetreuungsangebote 19 Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung 20 Elternbeiträge 21 Infrastrukturpauschale für Kinder 22 Modellprojekte Verordnungsermächtigungen, Übergangs und Schlussbestimmungen 23 Unterrichtungsklausel 23a Kostenerstattung für das Haushaltsjahr Verordnungsermächtigungen 25 Übergangsbestimmungen 26 Gleichstellungsbestimmung Thüringer Erziehungsgeldgesetz (ThürErzGG) 1 Berechtigte 2 Beginn und Ende des Anspruchs 3 Höhe des Erziehungsgeldes 3a Zusammentreffen von Ansprüchen 4 Berücksichtigung bei anderen Sozialleistungen, Pfändung 5 Zuständigkeit, Rechtsweg 6 Anwendung sonstiger Vorschriften 7 Bußgeldbestimmung 8 Übergangsbestimmungen 9 Verordnungsermächtigung 9a Einschränkung von Grundrechten 10 Gleichstellungsbestimmung Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz-PflegeZG) PflegeZG) 1 Ziel des Gesetzes 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung 3 Pflegezeit 4 Dauer der Pflegezeit 5 Kündigungsschutz 6 Befristete Verträge 7 Begriffsbestimmungen 8 Unabdingbarkeit Sozialgesetzbuch SGB V 8 Befreiung von der Versicherungspflicht 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes Sozialgesetzbuch SGB XI 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 613 a Betriebsübergang 616 Vorübergehende Verhinderung Einkommenssteuergesetz (ESTG) 3 Nr. 33 steuerfreier Kinderbetreuungskostenzuschuss 8 Einnahmen

58 Seite 58 Berufsbildungsgesetz (BBiG) 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) 1 Ziel des Gesetzes 2 Begriffsbestimmungen 3 Förderung 4 Familienpflegezeitversicherung 5 Ende der Förderfähigkeit 6 Rückzahlung des Darlehens 7 Erstattungsanspruch 8 Leistungen bei Nichtzahlung der Beschäftigten; Forderungsübergang 9 Arbeitsrechtliche Regelungen 10 Weitergehende Regelungen 11 Zertifizierung 12 Verfahren 13 Allgemeine Verwaltungsvorschriften 14 Bußgeldvorschriften 15 Aufbringung der Mittel

59 Seite Impressum Diese Broschüre wurde im Rahmen des Projektes Unterstützung von mittel- und nordthüringer Unternehmen bei der Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten zur Vereinbarkeit von Familie & Beruf erstellt und wird kostenfrei an die Unternehmen abgegeben. Bei Postversand bitten wir vorab um die Übersendung von Briefmarken im Wert von 1,45 pro Broschüre für den Versand. Auf Wunsch senden wir Ihnen als CD die Checklisten und Informationsblätter zu. Auch hier bitten wir, um die Übersendung von Briefmarken im Wert von 1,45 für den Versand. Titel Herausgeber Redaktion WEGWEISER Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Informationen für Unternehmen aus Thüringen Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.v. Magdeburger Allee 4, Erfurt Projektteam Familie und Beruf Bestellungen Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.v. Magdeburger Allee 4, Erfurt Telefon Telefax Stand April 2012 Druck April 2012

60 WIR ÖFFNEN IHNEN TÜREN UND GEHEN NEUE WEGE FÜR BESCHÄFTIGUNG UND BILDUNG!

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