EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL (EPSO)

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1 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 248 A/1 V (Bekanntmachungen) VERWALTUNGSVERFAHREN EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL (EPSO) BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN EPSO/AD/ /10 RECHT- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (DA/DE/EN/LT/NL/RO) (2010/C 248 A/01) Sind Sie an einer Laufbahn bei der EU interessiert? Entspricht Ihr Profil unseren Kriterien? Reichen Sie Ihre Bewerbung ein! Überlassen Sie Ihren beruflichen Erfolg nicht dem Zufall! Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt allgemeine Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch zur Bildung einer Einstellungsreserve für Rechts- und Sprachsachverständige (*) (AD 7). EPSO/AD/192/10 Rechts- und Sprachsachverständige für die dänische Sprache (DA) EPSO/AD/193/10 Rechts- und Sprachsachverständige für die deutsche Sprache (DE) EPSO/AD/194/10 Rechts- und Sprachsachverständige für die englische Sprache (EN) EPSO/AD/195/10 Rechts- und Sprachsachverständige für die litauische Sprache (LT) EPSO/AD/196/10 Rechts- und Sprachsachverständige für die niederländische Sprache (NL) EPSO/AD/197/10 Rechts- und Sprachsachverständige für die rumänische Sprache (RO) Die Auswahlverfahren dienen der Erstellung von Reservelisten zur Besetzung freier Planstellen bei den Organen der Europäischen Union. Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam den im Amtsblatt C 184 A vom 8. Juli 2010 und auf der EPSO-Website veröffentlichten Bewerbungsleitfaden. Der Leitfaden ist fester Bestandteil dieser Bekanntmachung; er soll Ihnen helfen, die einschlägigen Verfahrensregeln und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen. I. ALLGEMEINES INHALT II. III. IV. ART DER TÄTIGKEIT ZULASSUNGSBEDINGUNGEN ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND AUSLESE ANHAND DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE V. COMPUTERGESTÜTZTER VORAUSWAHLTEST (*) Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.

2 C 248 A/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union VI. ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN VII. RESERVELISTEN VIII. BEWERBUNG I. ALLGEMEINES 1. Zahl der Plätze auf der Reserveliste nach Auswahlverfahren und Zweig Gerichtshof Parlament/Rat EPSO/AD/192/10 DA: 8 2 EPSO/AD/193/10 DE: 8 EPSO/AD/194/10 EN: 10 8 EPSO/AD/195/10 LT: 9 2 EPSO/AD/196/10 NL: 9 2 EPSO/AD/197/10 RO: Hinweise Alle Auswahlverfahren mit Ausnahme des Verfahrens EPSO/AD/193/10 sind zweigeteilt. Sie können sich nur zu einem der sechs Auswahlverfahren anmelden und müssen sich dabei für einen der beiden Zweige entscheiden. Diese Wahl ist bei der elektronischen Anmeldung zu treffen und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, sobald Sie Ihre Online-Bewerbung bestätigt und validiert haben. II. ART DER TÄTIGKEIT Die EU-Organe stellen hoch qualifizierte Juristen mit abgeschlossenem Studium ein, die imstande sein müssen, oftmals komplexe Rechtstexte/Rechtsvorschriften aus mindestens zwei Sprachen in die Sprache des Auswahlverfahrens zu übersetzen bzw. in dieser Sprache zu überprüfen. Die Rechts- und Sprachsachverständigen benutzen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gängige IT-Systeme und Bürosoftware. Übersetzung und Revision von Rechtstexten (Urteile des Gerichtshofs, des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Schlussanträge der Generalanwälte, Schriftsätze der Parteien usw.) aus mindestens zwei anderen Amtssprachen der Europäischen Union in die Sprache des Auswahlverfahrens sowie Vornahme rechtlicher Analysen in Zusammenarbeit mit den Kanzleien und sonstigen Dienststellen des Gerichtshofs. Verfolgung des Legislativverfahrens sowie sprachlicher und juristischer Abgleich von bereits übersetzten und überprüften Rechtstexten in der Sprache des Auswahlverfahrens mit anderen Sprachfassungen sowie Überprüfung ihrer redaktionellen Qualität und der Einhaltung der Formerfordernisse. Häufige Kontakte mit den verschiedenen am Gesetzgebungsprozess beteiligten Akteuren. Gelegentliche Übersetzung kurzer Rechtstexte vor allem aus dem Englischen oder Französischen. III. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN Bei Annahmeschluss für die elektronische Anmeldung müssen die folgenden allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sein: 1. Allgemeine Zulassungsbedingungen Zugelassen werden kann, wer a) Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist; b) im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist; c) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat; d) den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügt.

3 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 248 A/3 2. Besondere Zulassungsbedingungen 2.1. Befähigungsnachweise und Bildungsabschlüsse Siehe Anhang Sprachkenntnisse Die Amtssprachen der Europäischen Union sind: BG (Bulgarisch) CS (Tschechisch) DA (Dänisch) DE (Deutsch) EL (Griechisch) EN (Englisch) ES (Spanisch) ET (Estnisch) FI (Finnisch) FR (Französisch) GA (Irisch) HU (Ungarisch) IT (Italienisch) LT (Litauisch) LV (Lettisch) MT (Maltesisch) NL (Niederländisch) PL (Polnisch) PT (Portugiesisch) RO (Rumänisch) SK (Slowakisch) SL (Slowenisch) SV (Schwedisch) Sprache 1 Hauptsprache: Perfekte Beherrschung der Sprache des Auswahlverfahrens. Sprache 2 Erste Ausgangssprache (darf nicht mit Sprache 1 identisch sein): Gründliche Kenntnis der Sprache 2. Sprache 3 Zweite Ausgangssprache (darf weder mit Sprache 1 noch mit Sprache 2 identisch sein): Gründliche Kenntnis der Sprache 3. Die für die einzelnen Auswahlverfahren und Zweige verlangten Sprachkenntnisse und Sprachkombinationen sind dem Anhang zu entnehmen. Wichtiger Hinweis! Bitte beachten Sie, dass die Prüfungsteile e und f im Rahmen der Überprüfung der allgemeinen Kompetenzen im Assessment-Center wahlweise in Deutsch (DE), Englisch (EN) oder Französisch (FR) zu absolvieren sind, jedoch nicht in Sprache 1. IV. ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND AUSLESE ANHAND DER BEFÄHIGUNGS- NACHWEISE 1. Zulassung zum Auswahlverfahren Anhand der Angaben im Online-Bewerbungsbogen wird geprüft, ob die Bewerber die allgemeinen und besonderen Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren erfüllen. 2. Auslese anhand der Befähigungsnachweise Falls die Zahl der zugelassenen Bewerber eines Auswahlverfahren und, innerhalb dieses Auswahlverfahrens, eines Zweigs das 20fache der freien Plätze auf der Reserveliste übersteigt, nimmt der Prüfungsausschuss eine Auslese anhand der Befähigungsnachweise vor, nachdem er die Kriterien festgelegt hat, anhand deren er diese Befähigungsnachweise beurteilen wird. Die Auslese erfolgt aufgrund der Angaben der Bewerber in ihrem Online-Bewerbungsbogen.

4 C 248 A/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union Der Prüfungsausschuss wählt unter den Bewerbern, die die Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen, diejenigen aus, deren Qualifikationen (vor allem in Bezug auf Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung) sowohl fachlich als auch vom Niveau her am besten zu der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Tätigkeit passen (vgl. die Auslesekriterien im Anhang). Die Auslese erfolgt nach folgendem Bewertungsschema: a) Jedes Auslesekriterium wird abhängig von der Bedeutung, die ihm der Prüfungsausschuss beimisst, mit Faktor 1 bis 3 gewichtet. b) Für jedes Kriterium vergibt der Prüfungsausschuss je nach Qualifikation des Bewerbers eine Note von 0 bis 4. Anschließend erstellt er anhand dieser Noten eine Rangfolge ( 1 ) der Bewerber. Die Bewerber, die bei der Auslese anhand der Befähigungsnachweise die besten Noten erhalten haben ( 2 ), werden zum Vorauswahltest eingeladen. Zu diesem Test werden höchstens zwanzigmal so viele Bewerber eingeladen, wie gemäß der vorliegenden Bekanntmachung in die Reserveliste aufgenommen werden; ihre Zahl wird auf der EPSO-Website ( veröffentlicht. Falls die Zahl der zugelassenen Bewerber unter dem 20fachen (Maximum) der freien Plätze auf der Reserveliste liegt und sich eine Auslese anhand der Befähigungsnachweise daher erübrigt, werden alle Bewerber, die die Zulassungsbedingungen erfüllen, vom Prüfungsausschuss zum Vorauswahltest eingeladen. 3. Überprüfung der Angaben der Bewerber Nachdem die Bewerber das Assessment-Center durchlaufen haben, werden ihre Angaben im Online-Bewerbungsbogen hinsichtlich der allgemeinen Zulassungsbedingungen von EPSO und hinsichtlich der besonderen Zulassungsbedingungen und (gegebenenfalls) der Auslese anhand der Befähigungsnachweise vom Prüfungsausschuss überprüft. Stellt sich dabei heraus, dass die Angaben durch die dafür vorgelegten Belege nicht bestätigt werden, werden die betreffenden Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Überprüfung wird bei den Bewerbern, die die erforderlichen Mindestpunktzahlen erreicht und beim Vorauswahltest und den Prüfungsteilen im Assessment-Center (siehe Abschnitte V und VI) insgesamt eine der besten Noten erzielt haben, in absteigender Reihenfolge ihrer Ergebnisse vorgenommen. Diese Überprüfung wird durchgeführt, bis die Zahl der Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden können und alle Zulassungsbedingungen erfüllen, erreicht ist. Die Nachweise der verbleibenden Bewerber werden nicht überprüft. V. COMPUTERGESTÜTZTER VORAUSWAHLTEST Übersetzung eines Rechtstextes ohne Wörterbuch aus Spra- Übersetzung eines Rechtstextes ohne Wörterbuch aus Sprache 2 in die Sprache des Auswahlverfahrens (Sprache 1). che 2 in die Sprache des Auswahlverfahrens (Sprache 1). Diese Prüfung wird mit 0 bis 80 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 40). Dauer der Prüfung: ca. 2 Stunden. Die hierbei erzielten Punkte ergeben zusammen mit den Punkten der im Assessment-Center zu absolvierenden Prüfungsteile die Endnote. ( 1 ) Nicht zum Assessment-Center eingeladene Bewerber können auf Antrag, der binnen zehn Kalendertagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse zu stellen ist, eine Kopie des Bewertungsbogens erhalten, den der Prüfungsausschuss anhand ihrer Befähigungsnachweise erstellt hat. ( 2 ) Teilen sich mehrere Bewerber mit der gleichen Note den letzten Platz, werden sie alle zum computergestützten Vorauswahltest eingeladen.

5 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 248 A/5 VI. ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN 1. Einladung zum Assessment-Center Sie werden zu den Prüfungen im Assessment-Center eingeladen, wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die beim computergestützten Vorauswahltest die erforderliche Mindestpunktzahl und eine der besten Noten ( 3 ) erzielt haben. 2. Assessment-Center Sie absolvieren an eineinhalb Tagen in der Regel in Luxemburg verschiedene Tests: A. Überprüfung Ihrer Fähigkeit zum logischen Denken anhand folgender Tests: a) Test zum sprachlogischen Denken; b) Test zum Zahlenverständnis; c) Test zum abstrakten Denken. Diese Tests werden in der Sprache des Auswahlverfahrens (Sprache 1) durchgeführt. B. Fachkompetenzen d) Übersetzung eines Rechtstextes ohne Wörterbuch aus Sprache 3 in die Sprache des Auswahlverfahrens (Sprache 1). C. Allgemeine Kompetenzen Fähigkeit zu Analyse und Problemlösung; Kommunikationsfähigkeit; Qualitäts- und Ergebnisorientierung; Lernen und persönliche Entwicklung; Setzen von Schwerpunkten und Organisationsfähigkeit; Durchhaltevermögen; Teamfähigkeit; Führungsqualitäten. Zur näheren Erläuterung dieser Kompetenzen siehe Ziffer 1.2 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren. Zur Überprüfung der genannten Kompetenzen werden durchgeführt: e) ein strukturiertes Gespräch (in deutscher, englischer oder französischer Sprache, jedoch nicht in Sprache 1); f) eine Gruppenübung (in deutscher, englischer oder französischer Sprache, jedoch nicht in Sprache 1); g) ein zweites Gespräch zur Überprüfung des Allgemeinwissens und der Beherrschung der nationalen Rechtssprache; mündliche Präsentation (Sprache 1). 3. Bewertung A. Logisches Denken a) Sprachlogisches Denken: 0 bis 20 Punkte; b) Zahlenverständnis: 0 bis 10 Punkte; c) abstraktes Denken: 0 bis 10 Punkte. Die Tests a, b und c haben keine Ausschlusswirkung; die dabei erzielten Punkte werden zu den Ergebnissen der übrigen Prüfungselemente des Assessment-Centers hinzugezählt. B. Fachkompetenzen 0 bis 80 Punkte, erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Punkte. C. Allgemeine Kompetenzen Insgesamt 0 bis 80 Punkte (10 Punkte pro Kompetenz), erforderliche Mindestpunktzahl: 3 Punkte pro Kompetenz und 40 Punkte insgesamt. ( 3 ) Zum Assessment-Center werden (pro Auswahlverfahren und pro Zweig innerhalb jedes Auswahlverfahrens) etwa viermal so viele Bewerber eingeladen, wie nach der vorliegenden Bekanntmachung in die Reserveliste aufgenommen werden; die Zahl der eingeladenen Bewerber wird auf der EPSO-Website ( veröffentlicht. Teilen sich mehrere Bewerber mit der gleichen Note den letzten Platz, werden sie alle zum Assessment-Center eingeladen.

6 C 248 A/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union VII. RESERVELISTEN 1. Aufnahme in die Reservelisten 2. Rangfolge Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die alle Bedingungen gemäß Abschnitt IV erfüllen, nimmt der Prüfungsausschuss Sie in die Reserveliste auf ( 4 ) (zur Zahl der Plätze auf der Reserveliste siehe Abschnitt I Punkt 1). Die Listen werden nach Auswahlverfahren und Zweig erstellt; innerhalb jedes Zweigs sind sie alphabetisch geordnet. VIII. BEWERBUNG 1. Elektronische Anmeldung 2. Übermittlung der Bewerbungsunterlagen Sie müssen sich per Internet anmelden und dabei den Anweisungen zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website folgen. Anmeldeschluss: 14. Oktober 2010, Uhr Brüsseler Zeit Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die zu den Prüfungen im Assessment-Center eingeladen worden sind, werden Sie in einer späteren Phase des Verfahrens aufgefordert, Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (handschriftlich unterzeichneter Ausdruck des elektronischen Bewerbungsbogens mit Nachweisen) zu übermitteln. Frist: Die Frist wird Ihnen zu gegebener Zeit über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt. Verfahren: siehe Ziffer 2.2 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren ( 4 ) Teilen sich mehrere Bewerber mit der gleichen Note den letzten Platz, werden sie alle in die Reserveliste aufgenommen.

7 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 248 A/7 ANHANG I EPSO/AD/192/10 RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (AD 7) FÜR DIE DÄNISCHE SPRACHE (DA) 1. Befähigungsnachweise und Bildungsabschlüsse Verlangt wird ein Vollstudium mit einem Abschluss im dänischen Recht. (Juridisk kandidateksamen [cand.jur.] eller erhvervsøkonomisk-erhvervsjuridisk kandidateksamen [cand.merc. jur]) Um festzustellen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, legt der Prüfungsausschuss die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses geltenden Vorschriften zugrunde. 2. Sprachkenntnisse Perfekte Beherrschung der dänischen Sprache. Gründliche Kenntnis einer der folgenden Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch. c) Sprache 3 (darf weder mit Sprache 1 noch mit Sprache 2 identisch sein) Gründliche Kenntnis einer der 23 Amtssprachen der Europäischen Union. Sprache 2 oder Sprache 3 muss Französisch sein. Perfekte Beherrschung der dänischen Sprache. Gründliche Kenntnis der englischen oder der französischen Sprache. c) Sprache 3 (darf nicht mit Sprache 2 identisch sein) Gründliche Kenntnis der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache. Sprache 2 oder Sprache 3 muss Englisch sein. 3. Auslese anhand der Befähigungsnachweise Bei der Auslese anhand der Befähigungsnachweise kann der Prüfungsausschuss Folgendes berücksichtigen: nachgewiesene Erfahrung mit Rechtsübersetzungen; Berufserfahrung im Abfassen von Rechtstexten; Relevanz des Sprachenprofils des Bewerbers für die sprachlichen Anforderungen, die mit dem betreffenden Auswahlverfahren abgedeckt werden sollen; (nachgewiesene) Kenntnisse in mehreren Amtssprachen der Europäischen Union. bei einer nationalen Behörde erworbene Erfahrung im Abfassen von Rechtsvorschriften; an einem nationalen Gericht erworbene Erfahrung im Abfassen gerichtlicher Entscheidungen; Berufserfahrung als Jurist in einer Anwaltskanzlei, in der Rechtsabteilung eines Unternehmens, bei einer nationalen Behörde oder einer internationalen Organisation; Erfahrung im Bereich der Umsetzung und Durchführung von EU-Recht; Postgraduiertenstudium in einem Rechtsgebiet, das mit der Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht; Nachweise einer Sprachausbildung; Erfahrung im Bereich der Übersetzung und/oder der Revision.

8 C 248 A/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG II EPSO/AD/193/10 RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (AD 7) FÜR DIE DEUTSCHE SPRACHE (DE) 1. Befähigungsnachweise und Bildungsabschlüsse Juristische Ausbildung im deutschen oder im österreichischen Recht, die mit der deutschen Ersten Juristischen Staatsprüfung bzw. mit dem österreichischen Magister der Rechtswissenschaften abgeschlossen wurde. Um festzustellen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, legt der Prüfungsausschuss die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses geltenden Vorschriften zugrunde. 2. Sprachkenntnisse Perfekte Beherrschung der deutschen Sprache. Gründliche Kenntnis der englischen oder der französischen Sprache. c) Sprache 3 (darf nicht mit Sprache 2 identisch sein) Gründliche Kenntnis der englischen oder der französischen Sprache. 3. Auslese anhand der Befähigungsnachweise Bei der Auslese anhand der Befähigungsnachweise kann der Prüfungsausschuss Folgendes berücksichtigen: bei einer nationalen Behörde erworbene Erfahrung im Abfassen von Rechtsvorschriften; an einem nationalen Gericht erworbene Erfahrung im Abfassen gerichtlicher Entscheidungen; Berufserfahrung als Jurist in einer Anwaltskanzlei, in der Rechtsabteilung eines Unternehmens, bei einer nationalen Behörde oder einer internationalen Organisation; Erfahrung im Bereich der Umsetzung und Durchführung von EU-Recht; Postgraduiertenstudium in einem Rechtsgebiet, das mit der Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht; Nachweise einer Sprachausbildung; Erfahrung im Bereich der Übersetzung und/oder der Revision.

9 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 248 A/9 ANHANG III EPSO/AD/194/10 RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (AD 7) FÜR DIE ENGLISCHE SPRACHE (EN) 1. Befähigungsnachweise und Bildungsabschlüsse Verlangt wird ein Abschluss in Rechtswissenschaften oder ein vergleichbarer Abschluss, der im Vereinigten Königreich oder in Irland erworben worden sein muss, oder eine im Vereinigten Königreich oder in Irland erlangte Qualifikation als Barrister, Advocate oder Solicitor. Bewerber mit einem dreijährigen Hochschulstudium müssen außerdem eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen. (You must hold a degree in law, or its equivalent, awarded in the United Kingdom or Ireland or have qualified as a barrister, advocate or solicitor in the United Kingdom or Ireland.) (Candidates who followed a three-year degree course must also have obtained at least one year's appropriate professional experience.) Um festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, legt der Prüfungsausschuss die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses geltenden Vorschriften zugrunde. 2. Sprachkenntnisse Perfekte Beherrschung der englischen Sprache. Gründliche Kenntnis der französischen Sprache. c) Sprache 3 Gründliche Kenntnis einer der folgenden Amtssprachen: BG (Bulgarisch), CS (Tschechisch), DA (Dänisch), DE (Deutsch), EL (Griechisch), ES (Spanisch), ET (Estnisch), FI (Finnisch), HU (Ungarisch), IT (Italienisch), LT (Litauisch), LV (Lettisch), NL (Niederländisch), PL (Polnisch), PT (Portugiesisch), RO (Rumänisch), SK (Slowakisch), SL (Slowenisch) oder SV (Schwedisch). Perfekte Beherrschung der englischen Sprache. Gründliche Kenntnis der französischen Sprache. c) Sprache 3 Gründliche Kenntnis einer der folgenden Amtssprachen: BG (Bulgarisch), CS (Tschechisch), DA (Dänisch), DE (Deutsch), EL (Griechisch), ES (Spanisch), ET (Estnisch), FI (Finnisch), GA (Irisch), HU (Ungarisch), IT (Italienisch), LT (Litauisch), LV (Lettisch), MT (Maltesisch), NL (Niederländisch), PL (Polnisch), PT (Portugiesisch), RO (Rumänisch), SK (Slowakisch), SL (Slowenisch) oder SV (Schwedisch). 3. Auslese anhand der Befähigungsnachweise Bei der Auslese anhand der Befähigungsnachweise kann der Prüfungsausschuss Folgendes berücksichtigen: nachgewiesene Erfahrung mit Rechtsübersetzungen; Berufserfahrung im Abfassen von Rechtstexten; Relevanz des Sprachenprofils des Bewerbers für die sprachlichen Anforderungen, die mit dem betreffenden Auswahlverfahren abgedeckt werden sollen; (nachgewiesene) Kenntnisse in mehreren Amtssprachen der Europäischen Union. bei einer nationalen Behörde erworbene Erfahrung im Abfassen von Rechtsvorschriften; an einem nationalen Gericht erworbene Erfahrung im Abfassen gerichtlicher Entscheidungen; Berufserfahrung als Jurist in einer Anwaltskanzlei, in der Rechtsabteilung eines Unternehmens, bei einer nationalen Behörde oder einer internationalen Organisation; Erfahrung im Bereich der Umsetzung und Durchführung von EU-Recht; Postgraduiertenstudium in einem Rechtsgebiet, das mit der Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht; Nachweise einer Sprachausbildung; Erfahrung im Bereich der Übersetzung und/oder der Revision.

10 C 248 A/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG IV EPSO/AD/195/10 RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (AD 7) FÜR DIE LITAUISCHE SPRACHE (LT) 1. Befähigungsnachweise und Bildungsabschlüsse Verlangt wird ein Vollstudium, das mit einem Magister oder einem Master im litauischen Recht oder einer vergleichbaren Qualifikation als Jurist abgeschlossen wurde. (Kandidatai turi turėti universitetinį išsilavinimą Lietuvos teisės srityje, patvirtintą teisės bakalauro ar teisės magistro diplomu arba juos atitinkančiu diplomu, suteikiančiu teisininko kvalifikaciją) Um festzustellen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, legt der Prüfungsausschuss die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses geltenden Vorschriften zugrunde. 2. Sprachkenntnisse Perfekte Beherrschung der litauischen Sprache. Gründliche Kenntnis einer der folgenden Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch. c) Sprache 3 (darf weder mit Sprache 1 noch mit Sprache 2 identisch sein) Gründliche Kenntnis einer der 23 Amtssprachen der Europäischen Union. Sprache 2 oder Sprache 3 muss Französisch sein. Perfekte Beherrschung der litauischen Sprache. Gründliche Kenntnis der englischen oder der französischen Sprache. c) Sprache 3 (darf nicht mit Sprache 2 identisch sein) Gründliche Kenntnis der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache. Sprache 2 oder Sprache 3 muss Englisch sein. 3. Auslese anhand der Befähigungsnachweise Bei der Auslese anhand der Befähigungsnachweise kann der Prüfungsausschuss Folgendes berücksichtigen: nachgewiesene Erfahrung mit Rechtsübersetzungen; Berufserfahrung im Abfassen von Rechtstexten; Relevanz des Sprachenprofils des Bewerbers für die sprachlichen Anforderungen, die mit dem betreffenden Auswahlverfahren abgedeckt werden sollen; (nachgewiesene) Kenntnisse in mehreren Amtssprachen der Europäischen Union. bei einer nationalen Behörde erworbene Erfahrung im Abfassen von Rechtsvorschriften; an einem nationalen Gericht erworbene Erfahrung im Abfassen gerichtlicher Entscheidungen; Berufserfahrung als Jurist in einer Anwaltskanzlei, in der Rechtsabteilung eines Unternehmens, bei einer nationalen Behörde oder einer internationalen Organisation; Erfahrung im Bereich der Umsetzung und Durchführung von EU-Recht; Postgraduiertenstudium in einem Rechtsgebiet, das mit der Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht; Nachweise einer Sprachausbildung; Erfahrung im Bereich der Übersetzung und/oder der Revision.

11 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 248 A/11 ANHANG V EPSO/AD/196/10 RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (AD 7) FÜR DIE NIEDERLÄNDISCHE SPRACHE (NL) 1. Befähigungsnachweise und Bildungsabschlüsse Verlangt wird ein Vollstudium mit einem Abschluss im niederländischen oder im belgischen Recht, der an einer niederländischsprachigen Universität erworben wurde. (Voltooide juridische studie, afgesloten met een diploma Nederlands recht [doctorandus of master] of Belgisch recht [licentiaat of master], afgegeven door een Nederlandstalige rechtenfaculteit) Um festzustellen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, legt der Prüfungsausschuss die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses geltenden Vorschriften zugrunde. 2. Sprachkenntnisse Perfekte Beherrschung der niederländischen Sprache. Gründliche Kenntnis der französischen Sprache. c) Sprache 3 (darf weder mit Sprache 1 noch mit Sprache 2 identisch sein) Gründliche Kenntnis einer der 23 Amtssprachen der Europäischen Union. Perfekte Beherrschung der niederländischen Sprache. Gründliche Kenntnis der englischen oder der französischen Sprache. c) Sprache 3 (darf nicht mit Sprache 2 identisch sein) Gründliche Kenntnis der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache. Sprache 2 oder Sprache 3 muss Englisch sein. 3. Auslese aufgrund der Befähigungsnachweise Bei der Auslese anhand der Befähigungsnachweise kann der Prüfungsausschuss Folgendes berücksichtigen: nachgewiesene Erfahrung mit Rechtsübersetzungen; Berufserfahrung im Abfassen von Rechtstexten; Relevanz des Sprachenprofils des Bewerbers für die sprachlichen Anforderungen, die mit dem betreffenden Auswahlverfahren abgedeckt werden sollen; (nachgewiesene) Kenntnisse in mehreren Amtssprachen der Europäischen Union. bei einer nationalen Behörde erworbene Erfahrung im Abfassen von Rechtsvorschriften; an einem nationalen Gericht erworbene Erfahrung im Abfassen gerichtlicher Entscheidungen; Berufserfahrung als Jurist in einer Anwaltskanzlei, in der Rechtsabteilung eines Unternehmens, bei einer nationalen Behörde oder einer internationalen Organisation; Erfahrung im Bereich der Umsetzung und Durchführung von EU-Recht; Postgraduiertenstudium in einem Rechtsgebiet, das mit der Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht; Nachweise einer Sprachausbildung; Erfahrung im Bereich der Übersetzung und/oder der Revision.

12 C 248 A/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG VI EPSO/AD/197/10 RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (AD 7) FÜR DIE RUMÄNISCHE SPRACHE (RO) 1. Befähigungsnachweise und Bildungsabschlüsse Verlangt wird ein mindestens vierjähriges Studium mit einem Abschluss im rumänischen Recht (diplomă de licență). (Un nivel de studii care să corespundă unui ciclu complet de studii universitare atestat printr-o diplomă în dreptul român de cel puțin patru ani). Um festzustellen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, legt der Prüfungsausschuss die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses geltenden Vorschriften zugrunde. 2. Sprachkenntnisse Perfekte Beherrschung der rumänischen Sprache. Gründliche Kenntnis der französischen Sprache. c) Sprache 3 (darf weder mit Sprache 1 noch mit Sprache 2 identisch sein) Gründliche Kenntnis einer der 23 Amtssprachen der Europäischen Union. Perfekte Beherrschung der rumänischen Sprache. Gründliche Kenntnis der englischen oder der französischen Sprache. c) Sprache 3 (darf nicht mit Sprache 2 identisch sein) Gründliche Kenntnis der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache. Sprache 2 oder Sprache 3 muss Englisch sein. 3. Auslese anhand der Befähigungsnachweise Bei der Auslese anhand der Befähigungsnachweise kann der Prüfungsausschuss Folgendes berücksichtigen: nachgewiesene Erfahrung mit Rechtsübersetzungen; Berufserfahrung im Abfassen von Rechtstexten; Relevanz des Sprachenprofils des Bewerbers für die sprachlichen Anforderungen, die mit dem betreffenden Auswahlverfahren abgedeckt werden sollen; (nachgewiesene) Kenntnisse in mehreren Amtssprachen der Europäischen Union. bei einer nationalen Behörde erworbene Erfahrung im Abfassen von Rechtsvorschriften; an einem nationalen Gericht erworbene Erfahrung im Abfassen gerichtlicher Entscheidungen; Berufserfahrung als Jurist in einer Anwaltskanzlei, in der Rechtsabteilung eines Unternehmens, bei einer nationalen Behörde oder einer internationalen Organisation; Erfahrung im Bereich der Umsetzung und Durchführung von EU-Recht; Postgraduiertenstudium in einem Rechtsgebiet, das mit der Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht; Nachweise einer Sprachausbildung; Erfahrung im Bereich der Übersetzung und/oder der Revision.

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