BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS EPSO/AD/234/12 DOLMETSCHER (AD 5/AD 7) FÜR DIE KROATISCHE SPRACHE (HR) (2012/C 180 A/03)

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1 C 180 A/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS EPSO/AD/234/12 DOLMETSCHER (AD 5/AD 7) FÜR DIE KROATISCHE SPRACHE (HR) (2012/C 180 A/03) Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen durch zur Bildung einer Einstellungsreserve von Konferenzdolmetschern (*). EPSO/AD/234/12 Dolmetscher (AD 5/AD 7) für die kroatische Sprache (HR) Dieses Auswahlverfahren dient der Bildung von Reservelisten zur Besetzung freier Planstellen in den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, insbesondere beim Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union. Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam den im Amtsblatt C 315 A vom 28. Oktober 2011 und auf der EPSO-Website veröffentlichten Leitfaden für allgemeine Auswahlverfahren. Der Leitfaden ist fester Bestandteil dieser Bekanntmachung; er soll Ihnen helfen, die einschlägigen Bestimmungen des Auswahlverfahrens und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen. INHALT I. ALLGEMEINES II. ART DER TÄTIGKEIT III. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN IV. ZULASSUNGSTESTS V. ASSESSMENT-CENTER VI. RESERVELISTEN VII. BEWERBUNG (*) Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.

2 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 180 A/11 I. ALLGEMEINES 1. Zahl der Bewerber pro Besoldungsgruppe, die in die Reserveliste aufgenommen werden 2. Besondere Hinweise AD 5 AD Bei diesem Auswahlverfahren haben Sie die Wahl zwischen zwei Besoldungsgruppen und mehreren Optionen. Sie müssen sich für eine Besoldungsgruppe und eine Option entscheiden. Diese Wahl ist bei der elektronischen Anmeldung zu treffen; sobald Sie Ihre Online-Bewerbung bestätigt und validiert haben, kann sie nicht mehr geändert werden. Bitte beachten Sie jedoch Folgendes: Wenn Sie sich zur AD 7-Besoldungsgruppe angemeldet haben und wenn Sie die Zulassungstests bestanden haben, wenn Sie die Zulassungsbedingungen zur AD 7-Besoldungsgruppe nicht erfüllen, wohl aber die Zulassungsbedingungen zur Einstellung in die Besoldungsgruppe AD 5, kann der Prüfungsausschuss Ihre Bewerbung mit Ihrer Zustimmung ( 1 ) der AD 5-Besoldungsgruppe zuordnen. Diese Neuzuordnung kann erst erfolgen, nachdem anhand Ihrer Angaben im elektronischen Bewerbungsbogen überprüft wurde, ob Sie alle Zulassungsbedingungen erfüllen. Dies erfolgt vor der Einladung zur Zwischenprüfung (bei AD 5-Besoldungsgruppe) beziehungsweise zum Assessment-Center (bei AD 7-Besoldungsgruppe). Nach dem Assessment-Center ist folgende Neuzuordnung möglich: Wenn Sie sich zur AD 7-Besoldungsgruppe angemeldet haben, und wenn Sie eine der Dolmetschprüfungen nicht bestanden haben, sich aber aufgrund Ihrer Ergebnisse zur Einstellung in die Besoldungsgruppe AD 5 qualifiziert haben, ODER wenn Sie sich zur AD 7-Besoldungsgruppe angemeldet haben und wenn Sie alle Tests des Assessment-Centers bestanden haben, wenn Sie die Zulassungsbedingungen zur AD 7-Besoldungsgruppe nicht erfüllen, wohl aber die Zulassungsbedingungen zur AD 5-Besoldungsgruppe und sich aufgrund Ihrer Ergebnisse dafür qualifiziert haben, kann der Prüfungsausschuss Ihren Namen mit Ihrer Zustimmung ( 1 ) in die Reserveliste der Besoldungsgruppe AD 5 aufnehmen. Diese Neuzuordnung erfolgt in der Reihenfolge der besten Ergebnisse. Sie kann erst erfolgen, nachdem anhand der Belege, die Sie zu Ihren Assessment-Center-Prüfungen mitgebracht haben, d. h. vor der Erstellung der Reserveliste, überprüft wurde, ob Sie alle Zulassungsbedingungen erfüllen. In jedem Fall werden nach der Neuzuordnung höchstens 1,5-mal so viele erfolgreiche Bewerber auf die AD 5-Reserveliste aufgenommen wie ursprünglich Plätze auf dieser Liste vorgesehen waren. Dieses Auswahlverfahren richtet sich an Bewerber, die die kroatische Sprache in Wort und Schrift perfekt beherrschen ( 2 ) (muttersprachliches oder gleichwertiges Niveau). Wenn Sie dieses Sprachniveau nicht besitzen, sollten Sie von einer Bewerbung absehen. II. ART DER TÄTIGKEIT Konferenzdolmetscher gewährleisten die getreue Verdolmetschung von Sitzungsbeiträgen in eine andere Amtssprache der Europäischen Union. Dabei wird simultan oder konsekutiv gedolmetscht. Die Tätigkeit des Konferenzdolmetschers erfordert, dass dieser sich im Vorfeld intensiv mit den Sitzungsthemen und den entsprechenden Fachtermini befasst. Die Dolmetschertätigkeit erfordert ein ausgeprägtes Anpassungsvermögen (häufige Sitzungen und unregelmäßige Arbeitszeiten), die Fähigkeit, unterschiedliche und oftmals komplexe Problemstellungen zu erfassen, rasch auf veränderte Umstände zu reagieren und sich verständlich auszudrücken. Sie müssen in der Lage sein, allein oder im Team konzentriert zu arbeiten und sich an ein multikulturelles Arbeitsumfeld anzupassen. Sie sollten bestrebt sein, sich während ihrer gesamten Laufbahn fortzubilden, auch im Bereich der neuen Technologien. Sie können aufgefordert werden, Ihre Sprachenkombination den dienstlichen Erfordernissen entsprechend zu ergänzen ( 3 ). ( 1 ) Diese Zustimmung müssen Sie bei der elektronischen Anmeldung geben. ( 2 ) Siehe Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen ( Erforderliches Mindestsprachniveau: Sprache A, A* oder B: C2, die anderen Sprachen: C1. ( 3 ) Für die erfolgreichen Bewerber, die beim Europäischen Parlament eingestellt werden, ist dies eine dienstliche Verpflichtung.

3 C 180 A/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union Von den verbeamteten Dolmetschern kann verlangt werden, dass sie die Qualität der Arbeit von Vertrags- Konferenzdolmetschern beurteilen und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Dolmetschertätigkeit übernehmen. Ihre Tätigkeit kann mit zahlreichen Dienstreisen verbunden sein eine Ausnahme bilden die Dolmetscher des Gerichtshofs, die vorwiegend in Luxemburg tätig sind. Für die Einstellung beim Gerichtshof ist das Verstehen der französischen Schriftsprache Voraussetzung. Näheres zu den Dolmetschdiensten ist den Internetseiten der betreffenden drei Organe zu entnehmen: III. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN Bei Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung müssen Sie sämtliche allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen: 1. Allgemeine Zulassungsbedingungen Bewerben kann sich jede Person, die a) Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder gemäß Artikel 28 Buchstabe a des Beamtenstatuts des Beitrittslandes Kroatien ist; b) im Besitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte ist, c) sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat, d) den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügt. 2. Besondere Zulassungsbedingungen Hinweis: Eine Berufserfahrung als Gerichtsdolmetscher, als Verhandlungsdolmetscher, als Dolmetscher in einem Unternehmen oder als Dolmetscher im Auftrag einer sozialen oder öffentlichen Einrichtung gilt nicht als Berufserfahrung als Konferenzdolmetscher Bildungsabschluss Entweder a) oder b) oder c) eine vierjährige abgeschlossene Hochschulausbildung zum Konferenzdolmetscher ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren UND eine Bescheinigung über den Abschluss einer Ausbildung zum Konferenzdolmetscher ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren UND eine einjährige Berufserfahrung als Konferenzdolmetscher, die durch Nachweise zu belegen ist, aus denen die Anzahl der Tage, an denen der Bewerber als Konferenzdolmetscher tätig war, eindeutig hervorgeht Berufserfahrung Besoldungsgruppe AD 5 Es wird keinerlei Berufserfahrung vorausgesetzt. Eine Ausnahme bilden die Bewerber, die unter Abschnitt III Nummer 2.1.c) fallen. Bei diesen Bewerbern wird ausschließlich die nach dem ersten Hochschulabschluss erworbene Berufserfahrung berücksichtigt. Besoldungsgruppe AD 7 Die Bewerber müssen eine im Anschluss an den ersten Hochschulabschluss erworbene Berufserfahrung von mindestens vier Jahren auf Hochschulniveau nachweisen können. Die Berufserfahrung muss mindestens 100 Tage Konferenzdolmetschen ohne Einrechnung der Ausbildungszeit gemäß Abschnitt III Nummer 2.1.a), b) oder c) umfassen. Die abgeschlossene Hochschulausbildung zum Konferenzdolmetscher, die bescheinigte Weiterbildung zum Konferenzdolmetscher oder die verlangte einjährige Berufserfahrung als Konferenzdolmetscher (Kriterien, die zu den unter Abschnitt III Nummer 2.1.b) und c) genannten Zulassungsbedingungen gehören) werden im Rahmen dieser vier Jahre nicht angerechnet.

4 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 180 A/ Sprachkenntnisse Die Amtssprachen der Europäischen Union sind: BG (Bulgarisch) CS (Tschechisch) DA (Dänisch) DE (Deutsch) EL (Griechisch) EN (Englisch) ES (Spanisch) ET (Estnisch) FI (Finnisch) FR (Französisch) GA (Irisch) HU (Ungarisch) IT (Italienisch) LT (Litauisch) LV (Lettisch) MT (Maltesisch) NL (Niederländisch) PL (Polnisch) PT (Portugiesisch) RO (Rumänisch) SK (Slowakisch) SL (Slowenisch) SV (Schwedisch) Sprache des Beitrittslandes Kroatien: HR (Kroatisch) Der Begriff Sprachenkombination bezieht sich auf die Sprachen, die der Konferenzdolmetscher bei seiner Arbeit benutzt. Die Arbeitssprachen sind unterteilt in die aktive Sprache und die passiven Sprachen und werden nachstehend als Sprache A, B oder C bezeichnet. Aktive Sprachen Sprache A oder A* Die Hauptsprache (Muttersprache oder eine andere absolut gleichwertige Sprache), die der Dolmetscher perfekt beherrscht und in die er aus allen seinen Arbeitssprachen simultan und konsekutiv dolmetscht. Sprache B Eine Sprache, in die der Dolmetscher aus seiner Sprache A simultan und konsekutiv dolmetscht. Bei dieser Sprache handelt es sich nicht um die Hauptsprache, wohl aber um eine Sprache, die der Dolmetscher perfekt beherrscht. Passive Sprache Sprache C Die Sprache, aus der der Dolmetscher dolmetscht und die er uneingeschränkt versteht. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Prüfung der allgemeinen Kompetenzen im Rahmen des Assessment-Centers auf Deutsch (DE), Englisch (EN) oder Französisch (FR) erfolgt. Die Prüfungssprache darf nicht mit der aktiven Sprache A* identisch sein. Besoldungsgruppe AD 5 Option 1 a) (A + CC) Aktive Sprache A: Kroatisch Passive Sprachen C: C1: DE (Deutsch), EN (Englisch), ES (Spanisch), FR (Französisch) oder IT (Italienisch) C2: Eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A und C1 identisch sein) Option 2 a) (A + B) Aktive Sprache A: Kroatisch Aktive Sprache B: DE (Deutsch), EN (Englisch), ES (Spanisch), FR (Französisch) oder IT (Italienisch) Option 3 a) (A*+CC) Aktive Sprache A*: DE (Deutsch), EN (Englisch), ES (Spanisch), FR (Französisch) oder IT (Italienisch) Passive Sprachen C: C1: Kroatisch C2: DE (Deutsch), EN (Englisch), ES (Spanisch), FR (Französisch) oder IT (Italienisch) (darf nicht mit der Sprache A* identisch sein) C2 muss Englisch sein, wenn für A* Deutsch gewählt wurde.

5 C 180 A/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union Besoldungsgruppe AD 7 Option 1 b) (A + CCC) Aktive Sprache A: Kroatisch Passive Sprachen C: C1: DE (Deutsch), EN (Englisch), ES (Spanisch), FR (Französisch) oder IT (Italienisch) C2: Eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A und C1 identisch sein) C3: Eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A, C1 und C2 identisch sein) Option 2 b) (A + B+C) Aktive Sprache A: Kroatisch Aktive Sprache B: DE (Deutsch), EN (Englisch), ES (Spanisch), FR (Französisch) oder IT (Italienisch) Passive Sprache C: Eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A und B identisch sein) Option 3 b) (A*+CCC) Aktive Sprache A*: DE (Deutsch), EN (Englisch), ES (Spanisch), FR (Französisch) oder IT (Italienisch) Passive Sprachen C: C1: Kroatisch C2: DE (Deutsch), EN (Englisch), ES (Spanisch), FR (Französisch) oder IT (Italienisch) (darf nicht mit der Sprache A* identisch sein) C3: Eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A*, C1 und C2 identisch sein) Hinweis: Die gründliche Kenntnis anderer Sprachen ist von Vorteil. IV. ZULASSUNGSTESTS Die von EPSO organisierten Zulassungstests werden an Computern durchgeführt. Der Prüfungsausschuss legt den Schwierigkeitsgrad der Tests fest und genehmigt den Inhalt der Tests auf der Grundlage der Vorschläge von EPSO. 1. Einladung zu den Tests Sie erhalten eine Einladung zu den Zulassungstests, wenn Sie Ihre Bewerbung fristgemäß validiert haben (siehe Abschnitt VII). Zu beachten: 1. Mit der Validierung Ihrer Bewerbung erklären Sie, dass Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt III erfüllen. 2. Sie müssen einen der Termine für die Zulassungstests buchen. Die Buchung muss unbedingt innerhalb der Frist vorgenommen werden, die Ihnen über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt wird. 2. Art der Tests und Bewertung Multiple-Choice-Tests zur Beurteilung Ihrer allgemeinen Kompetenzen in den Bereichen: Test a) Sprachlogisches Denken Bewertung: 0 bis 20 Punkte Erforderliche Mindestpunktzahl: 10 Punkte

6 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 180 A/15 Test b) Zahlenverständnis Bewertung: 0 bis 10 Punkte Test c) Abstraktes Denken Bewertung: 0 bis 10 Punkte Erforderliche Mindestpunktzahl für die Tests b) und c) zusammen: 8 Punkte Test d) Sprachlogisches Denken Bewertung: 0 bis 10 Punkte Erforderliche Mindestpunktzahl: 5 Punkte Bei den Tests verwendete Sprachen Tests a), b) und c): Deutsch, Englisch oder Französisch die gewählte Sprache darf nicht mit der aktiven Sprache A* identisch sein. Test d): Eine EU-Amtssprache die gewählte Sprache darf weder mit der aktiven Sprache A* noch mit der für die Tests a), b) und c) gewählten Sprache identisch sein. V. ASSESSMENT-CENTER 1. Einladung zum Assessment-Center Sie erhalten eine Einladung zum Assessment-Center, wenn Sie bei den Zulassungstests die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben, und dies gilt nur für die Besoldungsgruppe AD 5 wenn Sie bei der Zwischenprüfung die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben (siehe Nummer 2) und wenn sich nach Überprüfung Ihrer Angaben im elektronischen Bewerbungsbogen bestätigt ( 4 ), dass Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt III erfüllen. Es werden etwa dreimal so viele Bewerber zum Assessment-Center eingeladen wie laut dieser Bekanntmachung in die Reserveliste aufgenommen werden. Die genaue Zahl wird auf der EPSO-Website ( veröffentlicht. 2. Dolmetsch-Zwischenprüfung (sofern verlangt) Art der Prüfung Bewertung und Nur für die Bewerber der AD 5-Besoldungsgruppe wird eine Dolmetsch-Zwischenprüfung durchgeführt. Im Rahmen dieser Prüfung ist ein zuvor aufgenommener Vortrag/Redebeitrag simultan zu dolmetschen. Im Rahmen dieser Prüfung wird ggf. ein audiovisueller Träger in einem Testzentrum benutzt. Bei der Zwischenprüfung verwendete Sprache: C1 für die Option 1 a) B für die Option 2 a) C2 für die Option 3 a) Prüfungsdauer: Etwa 12 Minuten Bewertung: 0 bis 20 Punkte Erforderliche Mindestpunktzahl: 10 Punkte Die bei dieser Prüfung erzielten Punkte werden nicht zu den Punkten hinzugefügt, die der Bewerber bei den anderen Prüfungen im Rahmen des Assessment-Centers erzielt hat. ( 4 ) Diese Angaben werden vor der Erstellung der Reserveliste auf der Grundlage der von Ihnen eingereichten Belege überprüft (siehe Abschnitt VI Nummer 1 und Abschnitt VII Nummer 2).

7 C 180 A/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union Assessment-Center Mit Hilfe des Assessment-Centers sollen Ihre Fachkompetenzen und Ihre allgemeinen Kompetenzen bewertet werden. A. Fachkompetenzen Zur Bewertung der Fachkompetenzen finden folgende Prüfungen statt ( 5 ): Konsekutivdolmetschen eines höchstens sechsminütigen Vortrags/Redebeitrags und Simultandolmetschen eines höchstens zwölfminütigen Vortrags/Redebeitrags in jede Sprache, die der Bewerber gewählt hat, sowie B. Allgemeine Kompetenzen ( 6 ) Analytisches und problemlösungsorientiertes Denken Kommunikationsfähigkeit Qualitäts- und ergebnisorientiertes Arbeiten Lernfähigkeit und Fähigkeit zur persönlichen Weiterentwicklung Prioritätensetzung und Organisationsgeschick Belastbarkeit Teamfähigkeit Führungsqualitäten. Die Prüfung der allgemeinen Kompetenzen erfolgt mittels folgender Übungen ( 6 ): a) Strukturiertes Gespräch b) Gruppenübung c) Mündlicher Vortrag. Die Prüfungen finden in Brüssel statt und erstrecken sich in der Regel über zwei Tage. Jede allgemeine Kompetenz wird nach dem folgenden Schema zweimal getestet: Strukturiertes Gespräch Gruppenübung Mündlicher Vortrag Analytisches und problemlösungsorientiertes Denken x x Kommunikationsfähigkeit x x Qualitäts- und ergebnisorientiertes Arbeiten x x Lernfähigkeit und Fähigkeit zur persönlichen Weiterentwicklung x x Prioritätensetzung und Organisationstalent x x Belastbarkeit x x Teamfähigkeit x x Führungsqualitäten x x 4. Beim Assessment- Center verwendete Sprache Deutsch, Englisch oder Französisch die gewählte Sprache darf nicht mit der aktiven Sprache A* identisch sein. ( 5 ) Der Inhalt dieser Prüfungen wird vom Prüfungsausschuss validiert. ( 6 ) Diese Kompetenzen werden unter Nummer 1.2 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren erläutert.

8 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 180 A/17 5. Bewertung ( 7 ) und Gewichtung A. Fachkompetenzen Jede Dolmetschprüfung wird mit 0 bis 20 Punkten bewertet. Erforderliche Mindestpunktzahl pro Prüfung: 10 Punkte Gewichtung: 75 % der Gesamtnote B. Allgemeine Kompetenzen 0 bis 80 Punkte für alle allgemeinen Kompetenzen zusammen (10 Punkte pro Kompetenz) Erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Punkte für alle acht allgemeinen Kompetenzen zusammen Gewichtung: 25 % der Gesamtnote VI. RESERVELISTEN 1. Aufnahme in die Reservelisten 2. Rangfolge Der Prüfungsausschuss nimmt Ihren Namen in die Reserveliste auf, wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die bei allen Prüfungen des Assessment-Centers die Mindestpunktzahl erreicht und insgesamt am besten abgeschnitten haben ( 8 ), und wenn die Überprüfung Ihrer Belege bestätigt, dass Sie sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen. Ausgehend von der erreichten Höchstpunktzahl werden die Nachweise von so vielen Bewerbern überprüft, bis die Zahl der Bewerber, die alle Zulassungsbedingungen erfüllen und in die Reserveliste aufgenommen werden können, erreicht ist. Die Nachweise der übrigen Bewerber werden nicht mehr überprüft. Sollte sich bei dieser Überprüfung herausstellen, dass die Angaben, die die Bewerber in ihrem elektronischen Bewerbungsbogen gemacht haben ( 9 ), sich nicht durch einschlägige Nachweise belegen lassen, werden die betreffenden Personen vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Reservelisten sind nach Besoldungsgruppen und alphabetisch gegliedert. VII. BEWERBUNG 1. Elektronische Anmeldung 2. Bewerbungsunterlagen Die Anmeldung erfolgt online. Bitte befolgen Sie die Hinweise zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website und in der Anleitung zur Online-Bewerbung. Frist für die Anmeldung (einschließlich Validierung): 24. Juli 2012, 12 Uhr (mittags), Brüsseler Ortszeit Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die zum Assessment-Center zugelassen wurden, müssen Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (d. h. den unterzeichneten elektronischen Bewerbungsbogen und die einschlägigen Belege) zum Assessment-Center mitbringen ( 10 ). Verfahren: siehe Nummer 6.1 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren. ( 7 ) Bei Aufnahme in die Reserveliste der AD 5-Besoldungsgruppe im Wege einer Neuzuordnung (siehe Abschnitt I, Nummer 2) werden nur die Ergebnisse der für das Bestehen der AD 5-Besoldungsgruppe entscheidenden Prüfungen berücksichtigt. ( 8 ) Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle in die Reserveliste aufgenommen. ( 9 ) EPSO überprüft, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, und der Prüfungsausschuss überprüft, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind. ( 10 ) Das Datum Ihres Assessment-Centers wird Ihnen über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt.

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