EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL (EPSO)

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1 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 290 A/3 III (Bekanntmachungen) EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL (EPSO) BEKANNTMACHUNG DES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS EPSO/AD/37/05 (2005/C 290 A/01) Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das allgemeine Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen durch zur Bildung einer Einstellungsreserve von ÜBERSETZERINNEN UND ÜBERSETZERN (*) (FUNKTIONS- UND BESOLDUNGSGRUPPE AD5) (VERWALTUNGSRÄTE IM SPRACHENBEREICH) DEUTSCHER SPRACHE INHALTSVERZEICHNIS A. ART DER TÄTIGKEIT UND ZULASSUNGSBEDINGUNGEN (ANFORDERUNGSPROFIL) B. ZULASSUNGSTESTS C. PRÜFUNGEN D. EINREICHUNG DER BEWERBUNGEN E. ALLGEMEINE HINWEISE ANHANG: Ersuchen um Überprüfung Rechtsmittel Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten (*) Die europäischen Organe verfolgen eine Politik der Chancengleichheit und akzeptieren Bewerbungen ohne Diskriminierung, sei es wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, des Familienstands oder der familiären Situation.

2 C 290 A/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union A. ART DER TÄTIGKEIT UND ZULASSUNGSBEDINGUNGEN (ANFORDERUNGSPROFIL) Das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/37/05 wird zur Einstellung von Übersetzerinnen und Übersetzern der Funktions- und Besoldungsgruppe AD5 für die deutsche Sprache durchgeführt. Es dient der Aufstellung einer Reserveliste zur Besetzung freier Planstellen in den europäischen Organen. Anzahl berücksichtigter erfolgreicher Bewerberinnen und Bewerber: 35. Das Europäische Amt für Personalauswahl gibt die folgenden allgemeinen Auswahlverfahren gleichzeitig bekannt: EPSO/AD/37/05 Übersetzerinnen und Übersetzer deutscher Sprache (AD5), EPSO/AD/38/05 Übersetzerinnen und Übersetzer englischer Sprache (AD5), EPSO/AD/39/05 Übersetzerinnen und Übersetzer französischer Sprache (AD5). Die Zulassungstests und die schriftlichen Prüfungen im Rahmen dieser Auswahlverfahren finden unter Umständen gleichzeitig statt. Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen sich daher nur zu einem Auswahlverfahren anmelden. Die Wahl des Auswahlverfahrens ist zum Zeitpunkt der elektronischen Anmeldung zu treffen und kann nach Anmeldeschluss nicht mehr geändert werden. I. ART DER TÄTIGKEIT Die Organe stellen hoch qualifizierte Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit Sprachenausbildung oder einer Ausbildung in Bereichen wie Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Rechnungsprüfung, Finanzwissenschaften, Naturwissenschaften, politische Wissenschaften, Sozialwissenschaften und Technik ein, die imstande sind, sich während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn kontinuierlich anzupassen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen in der Lage sein, oftmals sehr komplexe Texte aus allen Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union, insbesondere aus Politik, Recht, Wirtschaft, Finanzen, Wissenschaft und Technik aus mindestens zwei Sprachen in die Hauptsprache zu übersetzen, und sie müssen dabei EDV- und bürotechnische Systeme benutzen können. Die Organe legen besonderen Wert darauf, dass die Bewerberinnen und Bewerber unterschiedliche und oftmals komplexe Fragestellungen erfassen, auf neue Gegebenheiten rasch reagieren und sich prägnant ausdrücken können. Von den Bewerberinnen und Bewerbern werden Initiative, Fantasie und eine hohe Motivation erwartet. Sie müssen in der Lage sein, regelmäßig allein oder im Team konzentriert zu arbeiten und sich an ein multikulturelles Arbeitsumfeld anzupassen. Schließlich sollten sie bestrebt sein, sich während ihrer gesamten Laufbahn weiterzubilden. II. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN (ANFORDERUNGSPROFIL) Teilnahmeberechtigt sind Bewerberinnen und Bewerber, die bei Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung (siehe Titel D) folgende Bedingungen erfüllen: 1. Diplome und sonstige Bildungsabschlüsse Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren nachweisen.

3 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 290 A/5 Der Prüfungsausschuss trägt den unterschiedlichen Bildungssystemen Rechnung. Beispiele für erforderliche Mindestabschlüsse in den einzelnen Kategorien sind in einer Übersicht im Anhang des Bewerbungsleitfadens ( 1 ) aufgeführt (siehe hierzu die Webseiten des Europäischen Amts für Personalauswahl). Allerdings können für das jeweilige Auswahlverfahren strengere Voraussetzungen festgelegt werden. 2. Sprachkenntnisse Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die folgenden drei Bedingungen erfüllen: a) perfekte Beherrschung der deutschen Sprache (Hauptsprache); b) gründliche Kenntnis der englischen oder der französischen Sprache (obligatorische erste Ausgangssprache); c) gründliche Kenntnis einer weiteren der nachstehend aufgeführten Sprachen: Bulgarisch, Estnisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Polnisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch oder Ungarisch (obligatorische zweite Ausgangssprache). Die Kenntnis weiterer Sprachen (Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch oder Spanisch), die nicht unter b gewählt wurden, ist ein Vorteil und kann bei erfolgreichen Prüfungsteilnehmerinnen und teilnehmern bewertet werden. Die Sprachkenntnisse sind im elektronischen Anmeldeformular und im Bewerbungsbogen anzugeben. Die Wahl der Sprachen, in denen die Bewerberinnen und Bewerber die Prüfungen ablegen wollen, kann nach Bestätigung der Anmeldung nicht mehr geändert werden (Titel D Nummer 1). 3. Allgemeine Bedingungen Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein, müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, dürfen sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen haben, und müssen den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügen. ( 1 )

4 C 290 A/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union B. ZULASSUNGSTESTS Das Europäische Amt für Personalauswahl führt Zulassungstests durch, um eine Vorauswahl der zum Auswahlverfahren zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber zu treffen. Das Europäische Amt für Personalauswahl entscheidet, in welcher Form alle Bewerberinnen und Bewerber diese Tests ablegen: i) entweder, je nach der Verfügbarkeit der auf diese Art Prüfungen spezialisierten Zentren, direkt an einem Computer. In diesem Fall finden die Tests in einem vom Europäischen Amt für Personalauswahl festzulegenden Zeitraum statt; ii) oder auf Papier. In diesem Fall finden die Tests (sowie die schriftlichen Prüfungen siehe Titel D Nummer 2) für alle Bewerberinnen und Bewerber am selben Tag statt. 1. Zulassungstests Bewertung Die Tests a und b werden in der obligatorischen ersten Ausgangssprache abgelegt, die bei der elektronischen Anmeldung angegeben wurde. a) Test, bestehend aus einer Reihe von Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung der Kenntnisse über die Europäische Union, ihre Organe und ihre Politikbereiche. Dieser Test wird mit 0 bis 10 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 5). b) Test, bestehend aus einer Reihe von Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung der allgemeinen Fähigkeiten und Kompetenzen im Bereich des sprachlogischen Denkens. Dieser Test wird mit 0 bis 20 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 10). Bei den Zulassungstests führen falsche Antworten nicht zu einem Punktabzug. Die besten 110 Bewerberinnen und Bewerber ( 2 ), die in jedem dieser Tests die Mindestpunktzahl erreicht haben, werden aufgefordert, eine vollständige Bewerbung einzureichen, um zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens zugelassen zu werden. i) Computerbasierte Zulassungstests in einem spezialisierten Zentrum (CBT) Nach der Prüfung der Bewerbungen werden die Bewerberinnen und Bewerber zu den schriftlichen Prüfungen eingeladen, sofern alle Zulassungsbedingungen erfüllt sind. ii) Zeitgleich für alle Bewerberinnen und Bewerber durchgeführte Zulassungstests auf Papier Nach der Prüfung der Bewerbungen bewertet der Prüfungsausschuss die schriftlichen Prüfungen, sofern alle Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Hinweis: Aus organisatorischen Gründen finden die schriftlichen Prüfungen am selben Tag wie die Zulassungstests statt. ( 2 ) Die Anstellungsbehörde hat den Prüfungsausschuss angewiesen, diese Zahl nicht zu überschreiten. Sollten aber für den letzten Platz mehrere Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dieselbe Punktezahl erreicht haben, so werden sie alle berücksichtigt.

5 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 290 A/7 2. Termine und Dauer der Zulassungstests i) Computerbasierte Zulassungstests in einem spezialisierten Zentrum (CBT) Die Zulassungstests finden in Prüfungszentren innerhalb der Europäischen Union statt. Den Termin bestimmen die Zentren im Einvernehmen mit den Bewerberinnen und Bewerbern innerhalb eines vom Europäischen Amt für Personalauswahl festzulegenden Zeitraums. Dieser Zeitraum kann nicht geändert werden, selbst wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber dies wünscht. Er wird den Bewerberinnen und Bewerbern bei der Einladung (über ihre EPSO-Datei) mitgeteilt. ii) Zeitgleich für alle Bewerberinnen und Bewerber durchgeführte Zulassungstests auf Papier Die Zulassungstests und die schriftlichen Prüfungen (siehe Titel D Nummer 2) finden für alle Bewerberinnen und Bewerber gleichzeitig in einem oder mehreren Prüfungszentren innerhalb der Europäischen Union statt. Der vom Europäischen Amt für Personalauswahl festzulegende Termin für die Zulassungstests und die schriftlichen Prüfungen kann nicht geändert werden, selbst wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber dies wünscht. Er wird den Bewerberinnen und Bewerbern bei der Einladung (über ihre EPSO-Datei) mitgeteilt.

6 C 290 A/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union C. PRÜFUNGEN 1. Schriftliche Prüfungen Bewertung a) Übersetzung mit Wörterbuch (elektronische Wörterbücher sind nicht zugelassen) eines allgemeinen Textes von etwa 45 Zeilen aus den Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union aus der für die Zulassungstests gewählten Sprache (obligatorische erste Ausgangssprache) in die Hauptsprache. Diese Prüfung wird mit 0 bis 40 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 20). Dauer der Prüfung: 2 Stunden. b) Übersetzung mit Wörterbuch (elektronische Wörterbücher sind nicht zugelassen) eines allgemeinen Textes von etwa 45 Zeilen aus den Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union aus der gemäß Titel A Ziffer II Nummer 2 Buchstabe c gewählten Sprache (obligatorische zweite Ausgangssprache) in die Hauptsprache. Diese Prüfung wird mit 0 bis 40 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 20). Dauer der Prüfung: 2 Stunden. Hinweis: i) Computerbasierte Zulassungstests in einem spezialisierten Zentrum (CBT) ii) Zeitgleich für alle Bewerberinnen und Bewerber durchgeführte Zulassungstests auf Papier Der Umstand, sowohl zu den Zulassungstests als auch zu den schriftlichen Prüfungen eingeladen worden zu sein, bedeutet noch keine Zulassung zum Auswahlverfahren. Die schriftlichen Prüfungen von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht zugelassen wurden, werden nicht bewertet. 2. Mündliche Prüfung Bewertung Nach der Bewertung der schriftlichen Prüfungen werden die 55 Bewerberinnen und Bewerber ( 2 ), die in diesen Prüfungen die besten Gesamtergebnisse und in jeder dieser Prüfungen die Mindestpunktzahl erzielt haben, zur mündlichen Prüfung eingeladen. c) Gespräch mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, bei dem die Eignung für die in Titel A Ziffer I genannten Aufgaben abschließend beurteilt wird. Im Mittelpunkt des Gesprächs stehen vor allem die Kenntnisse über die Europäische Union, ihre Organe und ihre Politikbereiche. Hierbei werden auch die Kenntnisse in der obligatorischen ersten Ausgangssprache geprüft. Außerdem soll anhand des Gesprächs die Fähigkeit beurteilt werden, sich auf ein multikulturelles Arbeitsumfeld im europäischen öffentlichen Dienst einzustellen. Der Prüfungsausschuss behält sich das Recht vor, die übrigen Sprachkenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber zu prüfen. Diese Prüfung wird mit 0 bis 40 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 20).

7 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 290 A/9 3. Termine und Dauer der Tests und Prüfungen i) Computerbasierte Zulassungstests in einem spezialisierten Zentrum (CBT) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die die besten Ergebnisse und bei jedem Zulassungstest die Mindestpunktzahl erreicht haben, finden die schriftlichen Prüfungen am selben Tag in einem oder mehreren Zentren innerhalb der Europäischen Union statt. Der vom Europäischen Amt für Personalauswahl festzulegende Termin für die schriftlichen Prüfungen kann nicht geändert werden, selbst wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber dies wünscht. Er wird den Bewerberinnen und Bewerbern bei der Einladung (über ihre EPSO-Datei) mitgeteilt. ii) Zeitgleich für alle Bewerberinnen und Bewerber durchgeführte Zulassungstests auf Papier Die Zulassungstests und die schriftlichen Prüfungen finden für alle Bewerberinnen und Bewerber gleichzeitig in einem oder mehreren Prüfungszentren innerhalb der Europäischen Union statt. Der vom Europäischen Amt für Personalauswahl festzulegende Termin für die Zulassungstests und die schriftlichen Prüfungen kann nicht geändert werden, selbst wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber dies wünscht. Er wird den Bewerberinnen und Bewerbern bei der Einladung (über ihre EPSO-Datei) mitgeteilt. 4. Aufnahme in die Reserveliste Der Prüfungsausschuss nimmt in die Reserveliste die Namen der 35 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ( 2 ) auf, die die besten Gesamtergebnisse in den schriftlichen Prüfungen und der mündlichen Prüfung und in jeder dieser Prüfungen die Mindestpunktzahl erreicht haben. Die Liste ist in Verdienstgruppen (max. 4) gegliedert, innerhalb deren die Namen alphabetisch geordnet sind. Die Reserveliste und ihre Geltungsdauer werden im Amtsblatt der Europäischen Union und auf den Webseiten des Europäischen Amts für Personalauswahl ( 3 ) veröffentlicht ( 4 ). 5. Fakultative Prüfungen Bei den fakultativen Prüfungen haben die erfolgreichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Gelegenheit, die Kenntnis weiterer Sprachen nachzuweisen. Die in diesen Prüfungen erzielten Punkte beeinflussen weder die Zusammensetzung noch die Reihenfolge der Reserveliste; sie gestatten jedoch den Europäischen Organen, die Reserveliste bei geplanten Einstellungen dem konkreten Bedarf entsprechend zu nutzen. Fakultative Prüfungen dürfen nur von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern abgelegt werden, die in den schriftlichen Prüfungen und in der mündlichen Prüfung die für die Aufnahme in die Reserveliste erforderliche Punktzahl erreicht haben. a) Übersetzung mit Wörterbuch (elektronische Wörterbücher sind nicht zugelassen) eines allgemeinen Textes von etwa 30 Zeilen aus der gemäß Titel A Ziffer II Nummer 2 vorletzter Absatz gewählten Sprache, die nicht die für die schriftliche Prüfung a und nicht die für die schriftliche Prüfung b gewählte Sprache sein darf, in die Hauptsprache. und/oder Diese Prüfung wird mit 0 bis 20 Punkten bewertet; b) Übersetzung mit Wörterbuch (elektronische Wörterbücher sind nicht zugelassen) eines allgemeinen Textes von etwa 30 Zeilen aus der gemäß Titel A Ziffer II Nummer 2 vorletzter Absatz gewählten Sprache, die nicht die für die schriftliche Prüfung a und nicht die für die schriftliche Prüfung b und nicht die für die fakultative Prüfung a gewählte Sprache sein darf, in die Hauptsprache. ( 3 ) ( 4 ) Auf ausdrücklichen Wunsch einer erfolgreichen Prüfungsteilnehmerin oder eines erfolgreichen Prüfungsteilnehmers wird ihr bzw. sein Name nicht veröffentlicht.

8 C 290 A/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union Diese Prüfung wird mit 0 bis 20 Punkten bewertet; und/oder c) Übersetzung mit Wörterbuch (elektronische Wörterbücher sind nicht zugelassen) eines allgemeinen Textes von etwa 30 Zeilen aus der Hauptsprache in die obligatorische erste Ausgangssprache (siehe Titel A Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b). Diese Prüfung wird mit 0 bis 20 Punkten bewertet.

9 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 290 A/11 D. EINREICHUNG DER BEWERBUNGEN Bitte beachten Sie den Bewerbungsleitfaden ( 1 ) auf den Webseiten des Europäischen Amts für Personalauswahl ( 3 ). Er enthält detaillierte Anweisungen für eine ordnungsgemäße Bewerbung. 1. Erstellung der EPSO-Datei/Elektronische Anmeldung Bitte prüfen Sie vor der Anmeldung sorgfältig, ob Sie sämtliche Zulassungsbedingungen (siehe Titel A insbesondere hinsichtlich der Art Ihres Bildungsabschlusses) erfüllen. Wenn Sie sich bewerben wollen, müssen Sie sich per Internet anmelden, indem Sie die Webseiten des Europäischen Amts für Personalauswahl ( 3 ) aufrufen und den Anweisungen zu den einzelnen Verfahrensschritten folgen. Im Rahmen der Ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht ist es Ihre Aufgabe, sicherzustellen, dass Sie das elektronische Anmeldeformular fristgerecht ausfüllen ( 5 ). Wir empfehlen Ihnen dringend, die Anmeldung nicht bis zuletzt aufzuschieben, da eine außergewöhnliche Überlastung der Leitungen oder eine Störung Ihrer Internetverbindung dazu führen kann, dass Sie die Anmeldung wiederholen müssen, was nach Anmeldeschluss nicht mehr möglich ist. Nach Abschluss des Anmeldeverfahrens erscheint auf dem Bildschirm eine Anmeldenummer, die Sie notieren oder speichern müssen, da sie bei jeder künftigen Bezugnahme auf die Anmeldung zu verwenden ist. Mit dem Erscheinen der Nummer ist der Anmeldevorgang abgeschlossen. Sie ist der Nachweis dafür, dass die eingegebenen Daten registriert wurden. Wird Ihnen keine Nummer angezeigt, so bedeutet dies, dass Ihre Anmeldung nicht registriert wurde. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie über eine elektronische Adresse verfügen müssen, anhand deren Sie identifiziert werden. Einzugeben sind insbesondere die Sprachen gemäß Titel A Ziffer II Nummer 2 sowie die Art des Abschlusszeugnisses, das zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren berechtigt (Bezeichnung des Abschlusses, Name der Bildungseinrichtung und Datum der Ausstellung). In diesem Stadium werden keine Unterlagen verlangt. Sie werden später aufgefordert, eine vollständige Bewerbung einzureichen (siehe Titel D Nummer 4). Nach Ihrer Anmeldung können Sie die weiteren Phasen des Auswahlverfahrens verfolgen, indem Sie die Webseiten des Europäischen Amts für Personalauswahl ( 3 ) aufrufen und auf Allgemeine laufende Auswahlverfahren klicken. Bewerberinnen oder Bewerber mit einer Behinderung, aufgrund deren sie sich nicht elektronisch anmelden können, werden gebeten, vorzugsweise per Fax eine Papierfassung des Anmeldeformulars ( 6 ) anzufordern und dieses vor Anmeldeschluss ausgefüllt und unterzeichnet per Einschreiben einzuschicken; es gilt das Datum des Poststempels. Der Schriftverkehr zwischen dem Europäischen Amt für Personalauswahl und diesen Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt dann auf dem Postweg. Die betreffenden Bewerberinnen und Bewerber müssen ihrer Bewerbung eine von zuständiger Stelle ausgestellte Bescheinigung beifügen, aus der ihr Behindertenstatus hervorgeht, und auf einem gesonderten Blatt angeben, welche Vorkehrungen ihres Erachtens notwendig sind, um ihnen die Teilnahme an den Prüfungen zu erleichtern. ( 5 ) Bis spätestens den 21. Dezember 2005 um Uhr (mittags), Brüsseler Zeit. ( 6 ) EPSO Info-Einstellungen Avenue de Cortenbergh/Kortenberglaan, 80 4/11 B-1049 Brüssel Fax: (32-2)

10 C 290 A/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union Anmeldeschluss ist der 21. Dezember Die Online-Anmeldungen werden um Uhr (mittags), Brüsseler Zeit, beendet. Wichtiger Hinweis: Binnen eines Monats nach Ablauf der Anmeldefrist fordert das Europäische Amt für Personalauswahl die Bewerberinnen und Bewerber auf, ihre Bewerbung und ihre Sprachenwahl zu bestätigen und gegebenenfalls anzugeben, in welcher Stadt sie die Zulassungstests ablegen wollen. Aufforderung und Bestätigung erfolgen ausschließlich über die EPSO-Datei. Wird die Bewerbung nicht binnen zwei Monaten nach Anmeldeschluss bestätigt, so geht das Europäische Amt für Personalauswahl davon aus, dass sie zurückgezogen wurde. Damit ist die Bewerbung beendet. 2. Zulassungstests/schriftliche Prüfungen Das Europäische Amt für Personalauswahl prüft vorab anhand der Angaben auf den Anmeldeformularen die Teilnahmeberechtigung und lädt diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu den Zulassungstests (und gegebenenfalls den schriftlichen Prüfungen) ein, die die allgemeinen Bedingungen erfüllen (siehe Titel A Ziffer II Nummer 3) und ihre Anmeldung innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestätigt haben. 3. Einladungen Auskünfte über die Einladungen zu den Zulassungstests und den verschiedenen Prüfungen sind ausschließlich auf den Webseiten des Europäischen Amts für Personalauswahl ( 3 ) erhältlich. Mit dem bei der Anmeldung gewählten Benutzernamen und Passwort haben die Bewerberinnen und Bewerber hierauf Zugriff. Die Bewerberinnen und Bewerber sind für die Aktualisierung ihrer Postanschrift und/oder - Adresse in ihrer EPSO-Datei verantwortlich. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen in ihrer EPSO-Datei die einzelnen Phasen des Auswahlverfahrens verfolgen und die sie betreffenden Informationen zu den angekündigten Phasen überprüfen. Im Rahmen der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht müssen die Bewerberinnen und Bewerber, wenn sie keinen Zugriff auf die sie betreffenden Informationen haben, dies dem Europäischen Amt für Personalauswahl unverzüglich per ( 7 ) mitteilen. Im Rahmen des Möglichen werden die Bewerberinnen und Bewerber zu den Zulassungstests (und gegebenenfalls den schriftlichen Prüfungen) in die Stadt eingeladen, die sie bei der Bestätigung ihrer Anmeldung angegeben haben. Außer im Falle eines ordnungsgemäß nachgewiesenen Umzugs, der dem Europäischen Amt für Personalauswahl spätestens drei Wochen vor dem für die Zulassungstests bzw. schriftlichen Prüfungen vorgesehenen Zeitpunkt mitgeteilt wurde, ist es aus organisatorischen Gründen nicht möglich, die Prüfung an einem anderen Ort abzulegen. Die mündliche Prüfung findet im Prinzip in Brüssel statt. 4. Vollständige Bewerbung Die besten Bewerberinnen und Bewerber gemäß Titel B werden aufgefordert, den auf den Webseiten des Europäischen Amts für Personalauswahl ( 3 ) über ihre EPSO-Datei abrufbaren Bewerbungsbogen auszudrucken und ihn ausgefüllt fristgerecht einzuschicken ( 8 ). ( 7 ) -Adresse: EPSO-AD-37-05@cec.eu.int ( 8 ) Die Frist wird rechtzeitig in Ihrer EPSO-Datei auf den Webseiten des Europäischen Amts für Personalauswahl bekannt gegeben.

11 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 290 A/13 Anlagen Staatsbürgerschaft und Studium sind in dem Bewerbungsbogen genau anzugeben. Es sind folgende Unterlagen beizufügen: der Nachweis der Staatsbürgerschaft (z. B. ein Reisepass), das bzw. die Abschlusszeugnis(se), auf einem gesonderten Blatt eine Liste der durchnummerierten Nachweise. Bitte schicken Sie nur Fotokopien. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Bei Ihrer Bewerbung können Sie sich nicht auf Bewerbungsbögen oder andere Unterlagen berufen, die Sie bei einer früheren Bewerbung eingereicht haben. Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt. Unterschrift und Versand Aufgrund der Ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht ist es Ihre Aufgabe, darauf zu achten, dass der Bewerbungsbogen ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und mit allen Nachweisen versehen fristgerecht ( 8 ) und per Einschreiben an nachstehende Anschrift gesandt wird; es gilt das Datum des Poststempels: Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) CORT 80 Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/37/05 B-1049 Brüssel. Prüfung der Bewerbungen Der Prüfungsausschuss prüft, ob die Bewerbungsunterlagen der Bewerberinnen und Bewerber, die die besten Ergebnisse und bei jedem Test die Mindestpunktzahl erzielt haben (siehe Titel B), den Bedingungen des Titels A Ziffer II Nummern 1 und 2 dieser Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens entsprechen. i) Computerbasierte Zulassungstests in einem spezialisierten Zentrum (CBT) Er lädt diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu den schriftlichen Prüfungen ein, die sämtliche Zulassungsbedingungen gemäß Titel A Ziffer II erfüllen. ii) Zeitgleich für alle Bewerberinnen und Bewerber durchgeführte Zulassungstests auf Papier Anschließend bewertet er die schriftlichen Prüfungen derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, die sämtliche Zulassungsbedingungen gemäß Titel A Ziffer II erfüllen. Bewerberinnen und Bewerber werden automatisch ausgeschlossen, wenn sie ihre Bewerbung nach Ablauf der Frist abgesandt haben, den Bewerbungsbogen nicht ausgefüllt und/oder nicht unterzeichnet haben, nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, nicht alle Nachweise vor Ablauf der Frist eingereicht haben.

12 C 290 A/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union EIN LEBENSLAUF GILT NICHT ALS NACHWEIS. Wichtiger Hinweis: Bewerberinnen oder Bewerber, die die Zulassungstests bestanden, jedoch den ausgefüllten und unterzeichneten Bewerbungsbogen sowie die erforderlichen Nachweise nicht fristgerecht ( 8 ) eingesandt haben, werden nicht zur nächsten Verfahrensstufe zugelassen. 5. Erstellung der Reserveliste Die Namen der erfolgreichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer (siehe Titel C Nummer 4) werden in die Reserveliste aufgenommen. 6. Wird zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens festgestellt, dass die in dem elektronischen Anmeldeformular oder dem Bewerbungsbogen enthaltenen Angaben nicht zutreffen, so wird die Zulassung zum Auswahlverfahren für ungültig erklärt. 7. Um die Bearbeitung der Bewerbungen zu erleichtern, sind im gesamten die Bewerbung betreffenden Schriftverkehr der Name, unter dem die Bewerbung läuft, die Nummer des Auswahlverfahrens sowie die bei der elektronischen Anmeldung mitgeteilte Nummer anzugeben.

13 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 290 A/15 E. ALLGEMEINE HINWEISE 1. Chancengleichheit Die europäischen Organe verfolgen eine Politik der Chancengleichheit und akzeptieren Bewerbungen ohne Diskriminierung, sei es wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, des Familienstands oder der familiären Situation. 2. Prüfungsausschuss Für jedes Auswahlverfahren wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Verwaltung und der Personalvertretung der Organe zusammen. Die Namen der Mitglieder dieses Prüfungsausschusses werden auf den Webseiten des Europäischen Amts für Personalauswahl ( 3 ) etwa zwei Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfungen bekannt gegeben. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist es förmlich untersagt, sich persönlich oder über Dritte an den Prüfungsausschuss zu wenden. Jeder Verstoß gegen diese Regel führt zum Ausschluss vom Auswahlverfahren. Bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens ist das Europäische Amt für Personalauswahl für sämtliche Kontakte mit den Bewerberinnen und Bewerbern zuständig. 3. Vorläufiger Zeitplan Die Abwicklung eines Auswahlverfahrens erstreckt sich je nach der Anzahl eingegangener Bewerbungen über einen Zeitraum von ungefähr neun Monaten ab der Bestätigung der Anmeldung. Sie finden alle einschlägigen Angaben auf den Webseiten des Europäischen Amts für Personalauswahl ( 3 ). 4. Anträge der Bewerberinnen und Bewerber auf Auskunft über die sie betreffenden Daten Im Rahmen des Auswahlverfahrens wird den Bewerberinnen und Bewerbern das Recht zuerkannt, unter den nachstehenden Bedingungen bestimmte sie direkt und persönlich betreffende Informationen anzufordern. Aufgrund dieses Rechts kann das Europäische Amt für Personalauswahl einer Bewerberin oder einem Bewerber auf deren bzw. dessen Antrag zusätzliche Auskünfte hinsichtlich ihrer bzw. seiner Teilnahme an dem Auswahlverfahren erteilen. Die Anträge auf Auskunft sind schriftlich innerhalb eines Monats nach Mitteilung der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse an das Europäische Amt für Personalauswahl zu richten. Das Europäische Amt für Personalauswahl antwortet binnen einem Monat nach Eingang des Antrags. Die Anträge werden unter Beachtung der Vertraulichkeit der Arbeiten des Prüfungsausschusses (Anhang III Artikel 6 des Beamtenstatuts) und Einhaltung der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bearbeitet. Beispiele für zulässige Auskünfte finden sich im Bewerbungsleitfaden unter Titel III Nummer Ersuchen um Überprüfung Rechtsmittel Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten Siehe Anhang.

14 C 290 A/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union Einstellungsbedingungen Die in die Reserveliste aufgenommenen erfolgreichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können entsprechend dem Bedarf der Dienststellen der europäischen Organe in Brüssel, Luxemburg oder jedem anderen Ort, an dem diese Dienststellen tätig sind, als Beamtinnen bzw. Beamte auf Probe eingestellt werden. Wird ihnen eine Stelle angeboten, so haben sie zu gegebener Zeit zur Feststellung der Übereinstimmung die Originale aller verlangten Dokumente und besonders ihrer Diplome und Zeugnisse vorzulegen. Die Einstellung erfolgt nach Maßgabe des Beamtenstatuts und der verfügbaren Haushaltsmittel. Je nach Art der zu besetzenden Stelle kann erfolgreichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zunächst ein Vertrag als Bedienstete(r) auf Zeit angeboten werden; in diesem Fall wird die oder der Betreffende weiterhin auf der Reserveliste geführt. Nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b des Beamtenstatuts kann der Beamte zu jedem Zeitpunkt seiner Laufbahn beantragen, in ein anderes Organ oder eine andere Agentur der EU überzuwechseln. Aus dienstlichem Interesse ist jedoch ein Überwechseln neu eingestellter Beamter innerhalb ihrer ersten drei Dienstjahre nur in entsprechend begründeten Ausnahmefällen möglich und setzt voraus, dass sowohl das Herkunftsorgan bzw. die Herkunftsagentur als auch das Aufnahmeorgan bzw. die Aufnahmeagentur zustimmen. 7. Ruhestandsregelung Wichtiger Hinweis: Beamte der Europäischen Gemeinschaften werden laut Beamtenstatut grundsätzlich bei Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt. Sie können sich jedoch bereits ab 63 Jahren oder, wenn sie bestimmte, im Statut geregelte Voraussetzungen erfüllen, zwischen 55 und 63 Jahren in den Ruhestand versetzen lassen. In Ausnahmefällen können Beamte, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, auf eigenen Antrag hin auch bis längstens zum 67. Lebensjahr weiter arbeiten. 8. Besoldungsgruppe Die Einstellungsreserve für Übersetzerinnen und Übersetzer gilt für die Besoldungsgruppe AD5. 9. Dienstbezüge Monatliches Grundgehalt (Stand: 1. Januar 2005): Besoldungsgruppe AD5, erste Dienstaltersstufe: 3 837,37 EUR.

15 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 290 A/17 ANHANG ERSUCHEN UM ÜBERPRÜFUNG RECHTSMITTEL BESCHWERDEN BEIM EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN In jeder Phase des Auswahlverfahrens können Bewerberinnen und Bewerber bei einer sie beschwerenden Entscheidung folgende Schritte einleiten: Ersuchen um Überprüfung Sie können innerhalb von 20 Kalendertagen nach Absendung der , mit der die Entscheidung mitgeteilt wurde, schriftlich unter Angabe von Gründen ein Ersuchen um Überprüfung an folgende Stelle richten: Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) CORT 80 Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/37/05 B-1049 Brüssel. Das Europäische Amt für Personalauswahl übermittelt das Ersuchen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, wenn dieser dafür zuständig ist. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird umgehend eine Antwort erteilt. Einlegung eines Rechtsmittels Sie können Klage gemäß Artikel 236 EG-Vertrag und Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften erheben. Die Klage ist an folgende Stelle zu richten: Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Boulevard Konrad Adenauer L-2925 Luxemburg; oder sie können eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften einreichen. Diese Beschwerde ist an folgende Anschrift zu richten: Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) CORT 80 Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/37/05 B-1049 Brüssel. Die zwingenden Fristen (siehe hierzu das durch die Verordnung (EG, Euratom Nr. 723/2004 des Rates geänderte Statut Amtsblatt der Europäischen Union L 124 vom 27. April eur-lex) für diese beiden Verfahrensarten beginnen mit der Mitteilung der beschwerenden Entscheidung. Wichtiger Hinweis: Die Anstellungsbehörde ist nicht befugt, die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses zu ändern. Nach gängiger Rechtsprechung verfügen die Prüfungsausschüsse über ein weites Ermessen, das vom Gemeinschaftsrichter nur überprüft werden kann, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen die Vorschriften über die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses vorliegt.

16 C 290 A/18 DE Amtsblatt der Europäischen Union Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten Wie alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union können auch die Bewerberinnen und Bewerber den Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 Absatz 1 EG-Vertrag mit einer Beschwerde befassen. Diese ist an folgende Anschrift zu richten: Europäischer Bürgerbeauftragter 1, Avenue du Président Robert Schuman BP 403 F Straßburg Cedex. Hierbei gelten die Voraussetzungen, die im Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten festgelegt sind (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 113 vom 4. Mai 1994). Es wird darauf hingewiesen, dass die zwingende Frist, die gemäß Artikel 90 Absatz 2 und Artikel 91 des Statuts für die Einreichung einer Beschwerde und für die Einlegung eines Rechtsmittels beim Gericht erster Instanz gemäß Artikel 236 EG-Vertrag gilt, durch die Befassung des Bürgerbeauftragten nicht ausgesetzt wird.

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