Bedarfsplanung und Grundlagen der Finanzierung

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1 4. Fachtag DaBEI e.v. Bedarfsplanung und Grundlagen der Finanzierung RA Janko Geßner RA Dr. KonstanBn Krukowski 1

2 Teil 2: Grundlagen der Finanzierung von Gliederung: KindertagesstäIen I. Regelungszuständigkeit und rechtliche Grundlagen II. SGB VIII III. BbgKitaG» 1. Eigenleistungen des Trägers» 2. Elternbeiträge» 3. Zuschuss des TöJH» 4.Gemeindezuschuss» 5. SonsIges 2

3 I. Regelungszuständigkeit und rechtliche Grundlagen Konkurrierende Gesetzgebung von Bund und Ländern» Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG: Öffentl. Fürsorge» Länderkompetenz nach Art. 70, 72 GG: Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. à Regelungen u.a. auch zur Finanzierung im SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe und im BbgKitaG» Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht Juni 19,

4 à SGB VIII: - 1 ff.: allg. Rahmenvorschri\en (Aufgaben der JH, Wunsch- und Wahlrecht, Verhältnis ö_l. u. freie Träger, GleichberechIgung, bezogen auf alle Angebote JH, nicht nur Kitas) - 22 ff.: Rechtsanspruch auf Förderung in TE/KTPfl., LegaldefiniIonen Tageseinrichtungen und Kindertagespflege - 45 ff.: Erlaubnispflicht für Einrichtungen - 74 ff., 90: Vorschri\en über Förderung/Finanzierung - zahlreiche Landesrechtsvorbehalte 4

5 Unterhalb des Gesetzesrechts:» Rechtsverordnungen auf Landesebene BKNV: zum Begriff der Betriebskosten, Bezuschussungsverfahren KitaPersV: Ermiflung des notwendigen pädagogischen Personal für den hieraus errechneten Zuschuss» Örtliche Verwaltungsvorschri\en der TöJH (etwa KitaFinanzierungs- RL Potsdam ) à zur einheitlichen Gesetzesauslegung und Ermessensausübung 5

6 II. SGB VIII Allg. Finanzierungsanspruch für JH- Angebote nach 74 Abs. 1 SGB VIII:» nicht speziell für Kitas, sondern allg. für freiwillige TäIgkeit auf dem Gebiet der JH» KonkreIsierung des 4 Abs. 3 (Unterstützung der freien JH), IntegraIon der freien JH in den Staatsorganismus» Verpflichtet (Anspruchsgegner) sind die TöJH ( 69 SGB VIII i.vm. BbgAGKJHG: LK, kreisfr. Städte mit JA als örtliche TöJH und LJA als überörtlicher TöJH), 6

7 » Förderungsarten Förderung anstehender Projekte insituionelle Förderung» Finanzierungsarten Anteils-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung 7

8 » Voraussetzungen: TäIgkeit auf dem Gebiet des JH (SGB VIII) Fachliche Voraussetzungen für die Maßnahme erfüllt z.b. allg. anerkannte Standards, QualifikaIon des Personals Gewähr für zweckentsprechenden und wirtscha\lichen Mifeleinsatz Art und Weise konkreisiert in Förderrichtlinien Verfolgung gemeinnütziger Ziele Anerkennung durch Finanzamt nach 51 ff. AO nicht erforderlich, wohl aber schlüssige Nachweise über fehlende Gewinnerzielungsabsicht (Satzung des Trägers, Finanzierungspläne) 8

9 Erbringung angemessener Eigenleistung Bsp.: Mifel des Trägers, aufgenommenes Kapital, Spenden, Dienstleistungen der Mitgliede; Grund: Subsidiarität der ö_l. Förderung Zuschusshöhe dann aber unabhängig von Höhe der Eigenleistungen Gewähr für eine den Zielen des GG entsprechende Arbeit Wirken i.s. der freiheitlichen DemokraIe 9

10 für Förderung auf Dauer (insituionelle Förderung) ist Anerkennung gem. 75 SGB VIII durch JA erforderlich, Voraussetzungen: 1. TäIgkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des 1 2. gemeinnützige Ziele 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind 4. Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. 10

11 » Rechtsfolge des 74 Abs. 1 SGB VIII: - sollen sie fördern, d.h. grundsätzliche Verpflichtung zum Ob der Förderung, wenn kein atypischer Fall vorliegt (Beweislast des TöJH) - 74 Abs. 3: Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren HaushaltsmiIel nach pflichtgemäßem Ermessen. - Grenze: Erforderlichkeit für die i.r.d. JH- Planung ermifelten Interessen 11

12 Privilegierung für Tageseinrichtungen für Kinder durch 74a SGB VIII Spezialregelung gegenüber 74 SGB VIII, eingefügt 2005: Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach 90 bleibt unberührt. Grund: bloßes pflichtgemäßes Ermessen mit der Bedeutung der Kindertagesbetreuung und den dorigen Rechtsansprüchen nicht vereinbar 12

13 III. BbgKitaG Komponenten der Finanzierung gemäß 16 Abs. 1 BbgKitaG:» Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Allg. Voraussetzungen gemäß 16 Abs. 1 Satz 4 BbgKitaG: Offenstehen für alle Kinder, im Übrigen Beachtung sämtlicher kita- gesetzlicher Vorgaben Juni 19,

14 vgl. 14 Abs. 2 Satz 1: 1. Eigenleistungen Der Träger muss bereit und in der Lage sein, bedarfsgerechte und geeignete Einrichtungen nach den VorschriUen dieses Gesetzes zu betreiben und eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Voraussetzung für die Eigenscha\ als Träger nach dem KitaG angemessen, wirtscha\l. Betrachtung je nach Dimension der Kita (keine Forderung von Einheitssätzen, BVerfG E 22, 180) nicht notwendig finanziell (Arbeitseinsatz, Sachressourcen, auch eingeworbene Spenden) 14

15 2. Elternbeiträge 90 SGB VIII: Kann- Vorschri\ 17 BbgKitaG:» Erhebung verpflichtend, einschließlich Essensgeld» beziehen sich auf komplefes Leistungsangebot der Kita (keine Sonderung )» bei Vollzeitpflegekind/Heimerziehung zahlt TöJH Durchschnifsatz» Festlegung und Erhebung durch Träger (anders als Berlin), Einvernehmen mit TöJH 15

16 3. Zuschuss des örtlichen TöJH Finanzierungsanspruch Personal aus 16 Abs. 2 S. 1 BbgKitaG gegen örtlichen TöJH. Allgemeines:» Nur für Kitas (vgl. Def. in 2 Abs. 2 BbgKitaG), ansonsten nach 16 Abs. 1 BbgKitaG» Personal ist größter Kostenfaktor» Freie Träger erhalten nach der Zahl der i.r.d. 1 BbgKitaG belegten Plätze einen festgelegten Prozentsatz der Kosten für das notwendige pädagogische Personal der Einrichtung.» der zu gewährende Prozentsatz dieser Personalkosten ist nach Kindesalter gestaffelt» TöJH wird seinerseits vom Land mit festen Beträgen bezuschusst ( 16 Abs. 6 KitaG) 16

17 Bemessung: 1. Ausgangspunkt: Anzahl belegter Plätze ( für jedes betreute Kind )» Personalkostenzuschuss muss für jeden belegten Platz einer erlaubten Kita gezahlt werden,» egal, ob diese im Bedarfsplan des Jugendamtes als erforderlich aufgeführt ist oder nicht à Also: Betreuungsvertrag + Platz in Anspruch genommen Juni 19,

18 2. Wieviel Personal im Rechtssinne für diese notwendig ist, besimmen 10 BbgKitaG und KitaPersV. Grundsätze:» Je jünger die Kinder, desto mehr Erzieher/- innen pro Kind.» Erhöhung bei verlängerter Betreuungszeit (bei bes. Umständen i.s.d. 1 Abs. 3 Satz 2 KitaG)» Zuschlag für die Wahrnehmung pädagogischer LeitungstäIgkeit, der sich mit der Gesamtstellenanzahl steigert ( 5 KitaPersV), hierfür bedarf es einer besonderen Eignung ( 10 Abs. 2 KitaG, 11 KitaPerV)» S. hierzu den Personalrechner auf Website des MBJS 18

19 3. Ist die (rechtlich notwendige) Personalstärke ermifelt, werden für den Zuschuss die durchschniflichen Vergütungssätze angesetzt ( 16 Abs. 2 KitaG). Deren Ermiflung ist Angelegenheit des Jugendamtes nach Befassung im Jugendhilfeausschuss ( 3 Abs. 3 KitaBKNV) 4. Anschließend BerücksichIgung der Staffelung (eingeführt seit ÄndG v ) für die Zuschusssumme: 86,3 % für Kinder bis zum 3. Lebensjahr 85,2 % von 3 bis zur Einschulung 84,0 % im Grundschulalter 19

20 5. Gewährt wird der Personalkostenzuschuss nur in Höhe des tatsächlich beschä\igten (notwendigen) Personals (so 3 Abs. 2 BKNV): Sollte der Träger weniger als das notwendige pädagogische Personal beschä\igen, liegen die Zuschüsse unterhalb der ermifelten Stellen. Allerdings: Bei zu wenig pädagogischem Personal kann der Träger seine Betriebserlaubnis verlieren. Beschä\igt ein Träger mehr pädagogisches Personal als notwendig, so wird der Zuschuss nicht erhöht, sondern bleibt bei dem betreffenden Prozentsatz des notwendigen Personals. à Träger sollte Modalitäten der Errechnung der Zuschüsse kennen, bevor er Arbeitsverträge abschließt à Mit Behörde sprechen! (Beratung) Juni 19,

21 Verfahren ( 3 BKNV) Zuständigkeit» Antragstellung grds. beim örtl. TöJH (JA)» Ausnahme: kreisangehörige Gemeinden/Ämter führen die Aufgabe Kindertagesbetreuung durch (aufgrund öff.- rechtl. Vertrages und öffentlicher Bekanntmachung, vgl. 12 Abs. 2 KitaG) jährlich mit Platzzahl- Meldung für das 1. Quartal (bis spätestens für das Folgejahr). SIchtage für die Zahl der belegten Plätze sind 01.12/01.03./01.06./01.09 (gemäß Quartalsmeldung). Die Zahlen zu diesen Zeitpunkten sind maßgeblich für die Berechnung. 21

22 Überweisung des Zuschusses durch TöJH quartalsweise, bis 1 Monat nach jeweiligen Quartalsbeginn Vorschussmöglichkeit bei Neueinrichtungen / Betriebserweiterungen Nachweismodalitäten für die AnspruchsberechIgung sind mit TöJH zu verhandeln ( Benehmen mit den Einrichtungsträgern, vgl. 3 Abs. 6 BKNV) Alle Verfahrensvorschri\en sind aushandelbar, vgl. 3 Abs. 7 BKNV 22

23 Weitere personalbezogener Finanzierungsanspruch nach 4 KitaPersV: Bei Kindern mit besonderem Förderbedarf (sind grds. aufzunehmen, vgl. 12 Abs. 2 KitaG) entscheidet der TöJH über hierfür weiteres, notwendiges Personal und trägt die Kosten. Diese Entscheidung ist ein ggf. anzufechtender VA. 23

24 Anspruch aus 16 Abs. 2 S. 5/6 BbgKitaG: Zusätzlich wird ein pauschalierter Zuschuss für die Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung gemäß 3 Abs. 1 Satz 6 und 7 gewährt, der sich an der Zahl der Kinder im Alter vom vollendeten driien Lebensjahr bis zur Einschulung orien\ert. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann diesen zusätzlichen Zuschuss hiervon abweichend insbesondere nach sozialen Kriterien bemessen. 3 Abs. 1: Pflichtaufgabe der Kitas 24

25 4. Zuschüsse der Gemeinde Grundstück/Gebäude, Anspruch gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG: Die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen KindertagesstäIe das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen BewirtschaUungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. Juni 19,

26 Bereitstellung von Grundstück und Gebäude kann durch Zahlung der ortsübliche Kaltmiete ersetzt werden ( 4 Abs. 1 BKNV)» in Potsdam gemäß KitaFR 5,11 /m²» Rechtsanspruch darf nicht durch falsche/überholte Kostenpauschale unterlaufen werden Bewirtscha\ungs- und Erhaltungskosten, soweit notwendig und wenn sparsame Betriebsführung 26

27 à Anwendungsfelder örtlich durch RL geregelter Pauschalen zur Verwaltungsvereinfachung à Ermessen für Pauschalen, es muss aber eine korrekte, nachvollziehbare Berechnungsgrundlage und OrienIerung an der Realität geben sowie Art. 3 GG gewahrt werden à etwa für Hausmeister-, Müllabfuhr-, Gartenpflege-, Bewachungs- und Reinigungsleistungen oder Schönheitsreparaturen à In einer Richtlinie nicht genannte KostenposiIonen sind genau zu bezeichnen und einzeln nachzuweisen à (aufwändigere) Individualabrechnung bleibt aber so zumindest die Potsdamer KitaFinRL zulässig 27

28 Das Verfahren kann nach 4 Abs. 2 BKNV jede Gemeinde gesondert selbst regeln (Rechtsvielfalt), Dies betri_ insb. die Art und Weise des Nachweises der AnspruchsberechIgung, Beantragung, Auszahlung der Zuschüsse, Verwendungsnachweise durch die Einrichtung. Es muss lediglich dem allg. VwVfG sowie allg. rechtstaatlichen Grundsätzen genügen z.b.: keine Willkür, keine überlange Dauer, Nachvollziehbarkeit 28

29 Anspruch auf Zuschusserhöhung gemäß 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG: Zusätzlich soll die Gemeinde für den Träger einer gemäß 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen KindertagesstäIe, der auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der KindertagesstäIe nicht in der Lage ist, die Einrichtung weiter zu führen, den Zuschuss erhöhen. 29

30 Neben den kita- gesetzlichen Anspruchsgrundlagen können TöJH/Gemeinde/Amt im Interesse der Erhaltung rechtsanspruchserfüllender, wohnortnaher Kita- Plätze Weiteres gewähren, z.b.: Zuschüsse für Sonderbedarf (Beschaffung von Gegenständen, Geräten, Einrichtungen und Ausstafungen) auf Antrag werden nach pflichtgemäßem Ermessen beschieden Zuschüsse zur Qualitätssicherung durch Pauschalen (Bezug nehmend auf 3 Abs. 4, 10 Abs. 4 KitaG) 30

31 » Gemeinde muss dem Träger in besimmtem Rahmen Restkosten finanzieren restliche Personal- und Sachkosten (= sonsige Betriebskosten i.s.d. beispielha\en 1, 2 BKNV)» Voraussetzungen: 12 Abs. 3 BbgKitaG => Kita im Bedarfsplan sparsame Betriebsführung mögliche Eigenleistungen und Elternbeiträge sind auszuschöpfen» Z.T. wird Pauschale gewährt, damit Träger eigene Schwerpunkte setzen kann 31

32 à Grds. 2 Anträge für Betriebskosten zu stellen: Notw. Personalkosten ( 16 Abs. 2 KitaG) => Landkreis Restl. Personal- u. Sachkosten ( 16 Abs. 3 KitaG) => Gemeinde Ausnahme: Kreisfreie Städte 32

33 5. SonsBges: InvesBBonsprogramme Bsp.. Richtlinie Kinderbetreuungsfinanzierung Ziel: Schaffung und Sicherung von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder bis zum vollendeten drifen Lebensjahr. Sicherstellung, dass am Ende des Förderzeitraumes im Jahr 2013 auch wirklich die erforderlichen Betreuungsangebote am richigen Ort in angemessener Qualität zur Verfügung stehen. Juni 19,

34 Zusätzliche Fördermifel (Prioritätsprinzip: Wer zu erst kommt ), Förderung von:» Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Umwandlungs-, Sanierungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Gebäuden» Ausstafung» mit InvesIIonen verbundene Dienstleistungen Anträge beim Landkreis (besimmtes Budget) Vergabekriterium: Kita- Bedarfsplanung (posiives Votum des LK erforderlich) Juni 19,

35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Juni 19,

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