Eidgenössische Volksinitiative Ja zur Komplementärmedizin Die politischen Forderungen Bern, 8. Februar 2007

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1 Eidgenössische Volksinitiative Ja zur Komplementärmedizin Die politischen Forderungen Bern, 8. Februar 2007 Initiativkomitee «Ja zur Komplementärmedizin» c/o ffg forum für ganzheitsmedizin Postfach Heerbrugg

2 Die Kernforderungen in Kürze Natürlich gemeinsam! Integrative Medizin fördern Zusammenarbeit von Schul- und Komplementärmedizin Heilmittelschatz bewahren - Erhaltung der traditionellen Heilmittelvielfalt und Sicherung der bestehenden Abgabekompetenzen - Abgabe der Heilmittel durch Fachpersonen Berufsanerkennung und Qualitätssicherung von nicht-ärztlichen Therapeuten - Rechtliche Anerkennung für qualifizierte Therapeuten - Mehr Sicherheit für die Patienten - Vergütung wie bisher über die Zusatzversicherung Fünf ärztliche Leistungen wieder in die Grundversicherung aufnehmen Folgende ärztliche Leistungen der Komplementärmedizin sollen wieder von der Grundversicherung vergütet werden, weil sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen: - Pflanzenheilkunde (Phytotherapie) - Homöopathie - Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) - Anthroposophische Medizin - Neuraltherapie Lehre und Forschung fördern Forschung und Lehre an öffentlichen Institutionen wie Universitäten und Fachhochschulen 1

3 Inhaltsverzeichnis 1. Der Stand der Arbeiten Der Initiativtext ist kurz und gut verständlich Was heisst «umfassende Berücksichtigung»? Begriffsbestimmung Die politischen Forderungen Kosteneffizienz der Komplementärmedizin Geht Komplementärmedizin alle an? Was ist unter Wahlfreiheit zu verstehen? Was ist unter Therapiefreiheit zu verstehen? Wie ist der Initiativtext verankert? Notwendigkeit einer Volksinitiative

4 1. Der Stand der Arbeiten Das ffg forum für ganzheitsmedizin hat die Volksinitiative «Ja zur Komplementärmedizin» bereits ein Jahr nach der Lancierung am 15. September 2005 bei der Bundeskanzlei eingereicht. Sie ist mit 138'724 gültigen Unterschriften zustande gekommen. Der Bundesrat hat am 30. August 2006 entschieden, die Volksinitiative ohne Gegenvorschlag abzulehnen (Botschaft über die Volksinitiative «Ja zur Komplementärmedizin»). Das vorliegende Dokument konkretisiert das Argumentationsdossier vom 13. September 2005, neue Forderungen werden nicht gestellt. Die Forderungen mussten überarbeitet werden, weil sich die Gesetzgebung und der Vollzug verändern erwähnt seien das Krankenversicherungsgesetz (KVG) und die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), die neuen Komplementär- und Phytoarzneimittel-Verordnungen von Swissmedic sowie kantonale Regelungen bei den nicht-ärztlichen Therapeuten 1. Aktuelle Informationen zum Stand der Initiative finden Sie auf Im Namen der Volksinitiative Ja zur Komplementärmedizin Dr. Bruno Ferroni Dr. Lukas Rist Walter Stüdeli Mitglied Initiativkomitee Projektleiter Volksinitiative Politik & Medien Volksinitiative Präsident Schweiz. Verein Homöopathischer Ärztinnen und Ärzte (SVHA) Vizepräsident Union schweizerischer komplementärmedizinischer Ärzteorganisationen Präsident Spitalverein Paracelsus Spital Richterswil Geschäftsführer Schweiz. Verband für komplementärmedizinische Heilmittel (SVKH) 1 Die männliche Form gilt für beide Geschlechter, soweit der Kontext keine Spezifizierung erfordert. 3

5 2. Der Initiativtext ist kurz und gut verständlich Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 118a (neu) Komplementärmedizin Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die umfassende Berücksichtigung der Komplementärmedizin. 3. Was heisst «umfassende Berücksichtigung»? Die Initiative fordert die umfassende Berücksichtigung der Komplementärmedizin in sämtlichen Bereichen des Gesundheitssystems: Integrative Medizin Der Aufbau von verfassungsmässigen und rechtlichen Grundlagen trägt dazu bei, dass Schul- und Komplementärmedizin partnerschaftlich zusammenarbeiten. Die Volksinitiative hat eine Integrative Medizin zum Ziel, welche die Schul- mit der Komplementärmedizin verbindet. Die Akzente im Gesundheitswesen sollen zugunsten einer gesamtheitlichen Sicht des Menschen und einer nachhaltigen Behandlung gesetzt werden. Komplementärmedizin vervollständigt, ergänzt und verbessert die medizinische Versorgung. Heilmittel Ziel ist es, die komplementärmedizinische Heilmittelkunde zu erhalten, die im Wesentlichen auf natürlichen Stoffen basiert und langjährige Erfahrungen einbezieht. Gemäss dem bereits gültigen Auftrag des Gesetzgebers müssen die Heilmittel der Komplementärmedizin konsequent nach vereinfachten Verfahren zugelassen werden, damit der traditionelle Heilmittelschatz erhalten bleibt. E- benfalls dürfen die Abgabekompetenzen und die Sortimentsvielfalt von Drogerien und Apotheken nicht beschnitten werden. Gesundheitsversorgung Ziel ist es, den Zugang zu einer Vielfalt von begründeten, eigenständigen Heilmethoden, Diagnoseverfahren und Heilmitteln sicherzustellen (Wahlfreiheit), und zwar in den verschiedensten Bereichen wie Spitälern und Praxen oder in der Therapie, Pflege, Rehabilitation und der ambulanten Geburtshilfe. Den Fachpersonen ist die Möglichkeit zur Ausübung der Heilmethoden und Diagnoseverfahren zu gewähren (Praxisfreiheit). Gesundheitsvorsorge und Prävention Ziel ist es, dass die Komplementärmedizin im Rahmen einer integrativen Gesundheitsvorsorge und Prävention ihren gerechtfertigten Stellenwert erhält. Vertretung in Kommissionen und Gremien Vertretern der Komplementärmedizin ist in Kommissionen und Gremien, die sich um ihre Belange kümmern, Einsitz zu gewähren. 4

6 4. Begriffsbestimmung «Komplementärmedizin» steht als Sammelbegriff für eine Vielfalt von Heilmethoden, Diagnoseverfahren sowie Heilmitteln, die zum Teil zur Schulmedizin gehören und von Ärzten und Therapeuten angewandt werden. Die meisten Methoden haben eine lange, einige eine jahrtausendealte Tradition. Komplementärmedizin hat sich als Begriff im Gesundheitswesen eingebürgert und wird von den Behörden mehrheitlich als offizielle Bezeichnung verwendet. Weitere Begriffe wie Alternativ-, Natur-, Erfahrungs-, Ganzheits- oder Volksmedizin verstehen wir als Synonyme. Im englischen Sprachraum hat sich der Terminus Complementary and Alternative Medicine (CAM) durchgesetzt. Der Begriff verdeutlicht, dass Komplementärmedizin sowohl komplementär als auch alternativ zur Schulmedizin eingesetzt werden kann. Bekannte Methoden der Komplementärmedizin sind u.a. Pflanzenheilkunde (Phytotherapie), Homöopathie, Asiatische Medizin inklusive Akupunktur, Anthroposophische Medizin, Neuraltherapie. Insgesamt begründet die Komplementärmedizin einen eigenständigen Teil der medizinischen Wissenschaft. Die komplementärmedizinischen Methoden sind als Erfahrungsheilkunde durch langjährige Anwendungen in ihrer Wirksamkeit erprobt und belegt. Dabei können die angewendeten wissenschaftlichen Kriterien und Methoden erweitert sein. 5. Die politischen Forderungen 5.1 Patientinnen und Patienten Integrative Medizin Der medizinische Nutzen ist am höchsten, wenn Schul- und Komplementärmedizin enger zusammenarbeiten (Integrative Medizin). Ohne Regelungen wird die Komplementärmedizin immer mehr an den Rand gedrängt, obwohl mindestens 50 Prozent der Bevölkerung diese nutzen und rund 80 Prozent die Vergütung der ärztlichen Leistungen der Komplementärmedizin über die Grundversicherung befürworten (Quelle: Demoscope-Umfrage August 2006). Das Programm Evaluation Komplementärmedizin (PEK) des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) hat gezeigt, dass die klassische Schulmedizin in bestimmten Situationen keine risikoarmen Alternativen bieten kann, z.b. bei Schwangeren oder Kindern. Für eine Integrative Medizin muss der Zugang zu qualifizierten Heilmethoden und Heilmitteln der Schul- und der Komplementärmedizin gewährleistet sein. Bewahrung des traditionellen Heilmittelschatzes Die Erhaltung des Arzneimittelschatzes der Komplementärmedizin ist für die Behandlung von grösster Bedeutung. Die Zulassungsbehörde Swissmedic hat die vom Gesetzgeber vorgeschriebene vereinfachte Zulassung konsequent umzusetzen. Die traditionellen Heilmittel der Komplementärmedizin müssen in der Spezialitätenliste und somit als Pflichtleistung der Grundversicherung erhalten bleiben, weil sie die gesetzlich erforderlichen Nachweise erbracht haben. Im Rahmen der Selbstmedikation soll die aktuelle Regelung der Abgabekompetenzen erhalten bleiben. Sicherheit für die Patienten Die Behörden nehmen ihre gesundheitspolitische Aufgabe wahr und sorgen für die Qualitätssicherung und den Patientenschutz. Wir fordern für Therapeuten eidgenössische Diplome und kantonale Zulassungsbestimmungen, die eine legale Berufsausübung ermöglichen. Keine neuen Versicherungen Leistungen von qualifizierten nicht-ärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten sollen wie bisher über die freiwilligen Zusatzversicherungen abgerechnet werden können. 5

7 Faire Grundversicherung Der Bund muss von Gesetzes wegen die Bereiche Anthroposophische Medizin, Homöopathie, Neuraltherapie, Phytotherapie und Traditionelle Chinesische Medizin definitiv in die Grundversicherung und in die weiteren Sozialversicherungen (Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung) aufnehmen, falls sie von schulmedizinischen Ärzten praktiziert wird, die für die jeweilige Methode eine anerkannte Zusatzausbildung abgeschlossen haben. Durch den Ausschluss der fünf komplementärmedizinischen Leistungen aus der Grundversicherung steht die risikoarme Grundversorgung nicht mehr allen Patientinnen und Patienten zur Verfügung und es entsteht eine Zweiklassenmedizin. Komplementärmedizin in der Grundversicherung spart Geld Die von Ärzten praktizierte Komplementärmedizin hat im Jahr 2004 in der Grundversicherung 25 Millionen Franken gekostet (Quelle: BAG / Statistik der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 2004) und alle konnten sie in Anspruch nehmen. Sie machte 0,134 Prozent der Gesamtkosten der Grundversicherung aus. Im Jahr 2006 haben rund 70 Prozent der Versicherten eine Zusatzversicherung für Komplementärmedizin abgeschlossen. Somit müssen die Versicherten nun für die gleichen Leistungen, die früher 30 Rappen pro Monat gekostet haben, neu ein Vielfaches an Prämien bezahlen. Die Versicherer dürften insgesamt 200 bis 300 Millionen Franken mehr an Prämien einnehmen, ohne dass sie einen substantiellen Mehraufwand haben. Die entsprechenden Leistungen stehen aber 30 Prozent der Versicherten nicht mehr zur Verfügung. Viele Personen können sich die Prämien nicht mehr leisten oder sie werden wegen bestehenden Krankheiten oder aufgrund ihres Alters nicht aufgenommen. 5.2 Arzneimittel Gesetzesebene - Konkretisierung der vereinfachte Zulassung: Das Parlament konkretisiert Artikel 14 der vereinfachten Zulassung, damit klare Vorgaben für die Verordnungen geschaffen werden. - Gewaltentrennung: Die Verordnungen werden nicht von der Kontrollbehörde Swissmedic selber, sondern vom Departement des Innern (EDI) zusammen mit Experten ausgearbeitet und vom Bundesrat genehmigt. - Kleinmengen: Der Kleinmengenartikel wird im Heilmittelgesetz ergänzt, damit Hersteller kleine Mengen von traditionellen und bewährten Heilmitteln zulassungsfrei produzieren können. - Meldeverfahren: Für Heilmittel, die seit vielen Jahren ohne Beanstandungen auf dem Markt sind, wird ein Meldeverfahren geschaffen. - Übergangslösung für kantonale Registrierungen: Bestehende kantonale Registrierungen sollen als traditionelle Arzneimittel zur vereinfachten Zulassung akzeptiert werden. Neu müsste nach dem Stand der Technik ein Qualitätsteil erbracht werden, Klinik und Toxikologie sollten jedoch wie bei traditionell verwendeten Substanzen wegfallen. - Vertretung Swissmedic: Mindestens eine Vertretung der Komplementärmedizin ist in den Swissmedic-Institutsrat zu wählen. Verordnungsebene - Vereinfachte Zulassung sichert Arzneimittelschatz: Swissmedic setzt die vom Parlament im Heilmittelgesetz festgelegte vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln der Komplementärmedizin im Sinne des Gesetzgebers auch wirklich vereinfacht um. Heilmittel, die seit vielen Jahren ohne Komplikationen eingesetzt werden, sind als sicher einzustufen. 6

8 - Gebühren: Die Gebühren dürfen die Sortimentsvielfalt nicht einschränken. Zu hohe Zulassungshürden und -kosten fördern den Schwarzmarkt (Internethandel), die Patientensicherheit sinkt und Swissmedic verliert Gebühren. - Herstellung, Distribution und Inspektion: Die Vorschriften der guten Herstellungs- und Distributionspraxis haben den besonderen Rahmenbedingungen der Komplementärmedizin Rechung zu tragen. Die Inspektionen sind gemäss den internationalen Richtlinien praxisgerecht und einheitlich umzusetzen. 5.3 Vertrieb und Abgabe Qualifizierte Ausbildung: Vertrieb, Anwendung und Abgabe von komplementärmedizinischen Heilmitteln sind in allen relevanten Berufsgruppen nur bei einer qualifizierten Ausbildung erlaubt. Selbstmedikation: Im Bereich der Selbstmedikation richtet sich die Abgabeberechtigung der Apotheken und der Drogerien nach dem niedrigen Gefährdungspotenzial der Arzneien sowie nach der Ausbildung der Apotheker und Drogisten. Die heutigen Abgabeberechtigungen dürfen nicht beschnitten werden. 5.4 Nicht-ärztliche Therapeuten Zusatzversicherungen: Qualifizierte Leistungen von nicht-ärztlichen Therapeuten sollen wie bisher eine Leistung der freiwilligen Zusatzversicherungen bleiben. Patientenschutz: Die Arbeiten für höhere Fachprüfungen beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) sind zügig abzuschliessen; eidgenössisch anerkannte Diplome sind zu schaffen. Die Therapeutinnen und Therapeuten erbringen mit einer eidgenössischen Prüfung den Nachweis ihrer Kompetenzen. Dreistufenmodell 1. Qualitätssicherung und Patientenschutz: In allen Kantonen sind Zulassungs- und Berufsausübungsbestimmungen zu schaffen. Nichtärztliche Fachleute der Komplementärmedizin mit eidgenössisch anerkanntem Diplom sollen in allen Kantonen eine Berufsausübungsbewilligung erhalten; verbunden mit einer Abgabeberechtigung, wenn für die bewilligte Therapierichtung eine entsprechende Medikamentenabgabe notwendig ist. 2. Kantonale Hoheit: Die Kantone sind aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden eigene Bestimmungen für die Berufszulassung und die Reglementierung festzulegen. Für die Medikamentenabgabe im Rahmen einer Therapie ist die entsprechende Bewilligung gemäss Heilmittelgesetz (Artikel 25 Absatz 5) zu erteilen. 3. Minimalstandard: Eine Berufsausübungsbewilligung im Rahmen einer Meldepflicht ist für Therapeutinnen und Therapeuten erforderlich, die keine Medikamente verordnen oder abgeben. Binnenmarktgesetz: Die Gesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Qualitätssicherung und der Patientenschutz auch unter dem Aspekt der Freizügigkeit gewährleistet bleiben. Qualitätssicherung und Patientenschutz sind höher zu gewichten als die Praxisfreiheit. 7

9 5.5 Ärztinnen und Ärzte Integrative Medizin Eine umfassende Sicht der Medizin verbindet Schul- und Komplementärmedizin. Ärztinnen und Ärzte sollen nach bestem Wissen und Gewissen die für ihre Patienten beste Therapie anwenden können. Im Interesse des Behandlungserfolges müssen das gegenseitige Verständnis erhöht, die Zusammenarbeit gefördert und medizinische Grundkonzepte integriert werden. Jeder Arzt soll sich minimale Kenntnisse über die Komplementärmedizin aneignen. Grundversicherung Die fünf Richtungen der ärztlichen Komplementärmedizin sind wieder in die Grundversicherung und in die weiteren Sozialversicherungen (Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung) aufzunehmen. Behandlungsmethoden, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind, werden nach Artikel 32 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) von der Grundversicherung vergütet. Das Programm Evaluation Komplementärmedizin (PEK) hat diesen Nachweis für die folgenden Methoden mit geeigneten Forschungsmethoden wissenschaftlich erbracht: Anthroposophische Medizin, Homöopathie, Neuraltherapie, Phytotherapie und Traditionelle Chinesische Medizin. 5.6 Lehre und Forschung 5.7 Pflegefachpersonen und Hebammen Bedürfnisorientierung Die Komplementärmedizin ist in Lehre und Forschung vermehrt zu berücksichtigen. Jede Ärztin und jeder Arzt muss in der Ausbildung die Grundsätze von Heilmethoden kennenlernen, die von der Mehrheit der Bevölkerung angewendet und verlangt werden. Die Verordnung über die Prüfungen für Ärzte verlangt, dass sich die Ärzteausbildung an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientiert. Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat in einer repräsentativen Umfrage im Jahr 2001 festgestellt, dass 58 Prozent der Schweizer Bevölkerung mehr Komplementärmedizin verlangen, aber nur 21 Prozent mehr Spitzenmedizin. Ordentliche Professuren: Pflanzenheilkunde (Phytotherapie), Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin, Anthroposophische Medizin und Neuraltherapie sollen mindestens eine ordentliche Professur erhalten. Für alle Richtungen, die mit Medikamenten arbeiten, braucht es mindestens eine pharmazeutische Professur (Ausbildung Pharmazeuten, Medikamentenforschung). Gefordert werden insgesamt elf Professuren. Dies entspricht rund einem Prozent aller Medizinprofessuren der Schweiz (ca. 1050). Für die Berufung der Lehrstuhlinhaber sind Übergangsbestimmungen aufzustellen. Forschungsmittel: Themen der Komplementärmedizin sind als förderungswürdig zu verankern und angemessen zu berücksichtigen. Vertretung in Kommissionen: Experten der Komplementärmedizin sind in Gremien aufzunehmen, die sich um Belange der Komplementärmedizin kümmern (Kantonale Ethikkommissionen, Schweizerischer Nationalfonds u.a.). Integration in Ausbildung: Komplementärmedizin ist in die Lernziele und Lehrinhalte von Pflegefachleuten (Kranken- und Altenpflege, Rehabilitation, Spitex) und Hebammen zu integrieren. In Ausbildungsstätten sollen Praktika angeboten werden. 5.8 Spitäler Integration in bestehende Strukturen: Komplementärmedizin soll in die bestehenden Strukturen integriert werden. Es werden keine neuen Spitalbetten gefordert. 8

10 6. Kosteneffizienz der Komplementärmedizin 6.1 Patientinnen und Patienten Patienten bezahlen den Versicherungen satte Gewinne Die Patienten können mit der Umsetzung der Volksinitiative Kosten sparen und das Gesundheitswesen insgesamt entlasten: - Die ärztliche Komplementärmedizin hat im Jahr 2004 in der Grundversicherung 25 Millionen Franken gekostet (Quelle: BAG / Statistik der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 2004). Das sind pro Versicherten monatlich 30 Rappen. Nach der Verbannung der komplementärmedizinischen Methoden in die Zusatzversicherungen kostet das gleiche Angebot ein Vielfaches an Prämien pro Monat. - Nach dem Ausschluss der ärztlichen Leistungen sind rund 70 Prozent der Versicherten über eine Zusatzversicherung für Komplementärmedizin versichert. Somit dürften die Versicherer auf Kosten der Prämienzahlenden ohne substantiellen Mehraufwand 200 bis 300 Millionen Franken Mehrumsatz erzielen, weil die ärztliche Komplementärmedizin über Zusatzversicherungen abgerechnet werden muss Prozent können oder wollen sich keine Zusatzversicherung leisten oder sie werden von der Versicherung nicht aufgenommen, weil sie schon krank oder zu alt sind. Substitutive Komplementärmedizin Wer über eine Zusatzversicherung für Komplementärmedizin verfügt, verursacht geringere Kosten für die Grundleistungen als jene, die über keine Zusatzversicherung verfügen. Dies belegt die Auswertung der von den beiden grossen Versicherern Helsana und CSS im Rahmen des Programms Evaluation Komplementärmedizin zur Verfügung gestellten Daten. Damit bestehen keine Hinweise darauf, dass Patientinnen und Patienten wegen der gleichen Erkrankung sowohl Schulmediziner als auch Komplementärmediziner aufsuchen und Mehrkosten verursachen. 6.2 Arzneimittel Einsparungen Werden mehr Heilmittel der Komplementärmedizin angewendet und aus der Spezialitätenliste verschrieben, so sinken die Medikamentenkosten und die Mehrkosten wegen Nebenwirkungen gehen zurück. 6.3 Vertrieb und Abgabe Kostenneutralität Die bisherigen Regelungen sind beizubehalten. Dank dieser können Drogerien und Apotheken eine sichere, günstige und bevölkerungsnahe Versorgung mit Arzneimitteln der Selbstmedikation garantieren. 6.4 Ärztinnen und Ärzte Kostenneutralität Eine Untersuchung des Instituts für Evaluative Forschung in der Orthopädie der Universität Bern zeigt, dass die Behandlungskosten pro Patient in der Schul- und in der Komplementärmedizin nahezu identisch sind. Dies obwohl sich die komplementärmedizinischen Ärzte deutlich mehr Zeit für ihre mehrheitlich schwerer kranken Patienten nehmen, die Behandlung also patientenzentrierter erfolgt. Diese Resultate sprechen für den vermehrten Einsatz von Komplementärmedizin. Im Rahmen des Programms Evaluation Komplementärmedizin (PEK) 9

11 wurden die Patientenkollektive verglichen und die Behandlungsresultate sowie -kosten in den Arztpraxen von Grundversorgern der Schulund Komplementärmedizin untersucht. Folgende Schlussfolgerungen wurden bereits im PEK gezogen: - Komplementärmediziner behandelten signifikant schwerer kranke und mehr chronisch kranke Patienten als Schulmediziner. Die Patienten sind mit der Komplementärmedizin-Behandlung zufriedener als konventionell behandelte Patienten. - Die eingangs genannte Studie der Universität Bern verschweigt die Kosten pro Arzt-Praxis. Gemäss PEK-Resultaten kostet eine konventionelle Praxis Franken, eine Komplementärmedizin-Praxis Franken pro Jahr. Auch statistisch korrigiert liegen sie immer noch rund 30 Prozent tiefer. - Die zurückhaltende Verschreibung von chemischen Medikamenten seitens der Komplementärmedizin lässt erwarten, dass sich dadurch mittel- und längerfristig die Folgekosten von Medikamenten- Nebenwirkungen verringern lassen. 6.5 Lehre und Forschung 6.6 Nicht-ärztliche Therapeuten 6.7 Pflegefachleute und Hebammen Bedürfnisorientierung Kosten: Gefordert werden elf Professuren in der Schweiz gibt es über Tausend Medizin-Professuren. Die Kosten einer Professur belaufen sich auf rund eine Million Franken pro Jahr. Die Finanzierung erfolgt über das ordentliche Budget der Fakultäten und über Drittmittel. Es entstehen keine neuen Kosten, denn es gilt die vorhandenen Mittel massvoll umzuverteilen. Im Bereich der Forschung wird ebenso eine massvolle Umschichtung der bestehenden Mittel zugunsten der Komplementärmedizin gefordert. Kostenneutralität Für die Grundversicherung entstehen keine Mehrkosten. Die Leistungen werden wie bisher über die freiwilligen Zusatzversicherungen abgerechnet. Die Kosten für die Berufsausbildung und die Berufsanerkennung (BBT- Diplome und kantonale Zulassungen) sind von den Therapeutinnen und Therapeuten selbst zu tragen. Im Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit entstehen wie bei allen Berufen geringe Aufwände für die Festlegung der Prüfungskriterien und deren Genehmigung. Kostenneutralität Die Kostenneutralität bezüglich Ausbildung ist gegeben, da lediglich die Inhalte der Ausbildung anders zu gewichten sind und keine neuen Elemente aufgenommen werden müssen. Komplementärmedizinische Pflegeleistungen wie z.b. Wickel und Kompressen, Bäder, Einreibungen sollen in der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung KLV beibehalten werden. Im Weiteren sind dank dem Einsatz von pflegerischen Anwendungen oft weniger Medikamente nötig, insbesondere bei den Schmerztherapien wie auch bei Schlafmedikationen. 6.8 Spitäler Kostenneutralität In bestehenden Spitälern, die Komplementärmedizin integriert haben, sind keine Mehrkosten entstanden. 10

12 7. Geht Komplementärmedizin alle an? Die Initiantinnen und Initianten verlangen eine Ergänzung der Bundesverfassung mit einem Art. 118a «Komplementärmedizin», weil - ihnen der verantwortungsbewusste Umgang der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Gesundheit sowie mit Krankheiten ein Anliegen ist; - der Zugang zu einer Vielfalt von qualifizierten Heilmethoden und Heilmitteln mit geringem Nebenwirkungspotential gewährleistet sein muss (Therapiewahlfreiheit); - Fachpersonen die Möglichkeit haben müssen, eine Vielfalt von Heilmethoden und Diagnoseverfahren legal ausüben zu können (Therapiefreiheit). Alle, die ernsthaft mit Komplementärmedizin arbeiten oder sie persönlich zur Heilung oder zur Prävention anwenden, haben ein vitales Interesse an verbindlichen und zweckmässigen Regelungen in diesem weitläufigen, immer wichtiger werdenden Gebiet der Gesundheitsversorgung. 8. Was ist unter Wahlfreiheit zu verstehen? Die Initiantinnen und Initianten gehen vom Bild der mündigen, aufgeklärten Bürgerinnen und Bürger aus. Sie verstehen den Umgang mit Gesundheit und Krankheit neben der unvermeidlichen Schicksalshaftigkeit auch als Teilnahme an einem aktiven Prozess. Nur die umfassend informierten Bürger können hier ihre Rolle wahrnehmen und selbständig entscheiden. Umfassend informiert sein setzt voraus, dass die begründeten Therapieverfahren bekannt sind und sich im Markt bewähren können. Ergänzend dazu steht das Bild von qualifizierten Therapeutinnen und Therapeuten, die ihre Patienten in den Heilungsprozess mit einbeziehen. Verantwortungsbewusstes Handeln auf beiden Seiten ist das Stichwort. Wahlfreiheit ist nicht die Freiheit des Einzelnen, möglichst unbekümmert zu leben und im Krankheitsfall alle anfallenden Kosten auf Versicherungsträger und die «solidarische Gemeinschaft» der Prämienzahlenden abzuwälzen. Die Initianten verstehen als grundsätzliche Freiheit jedes Einzelnen, sich selber für oder gegen bestimmte Behandlungsmethoden und Heilmittel zu entscheiden. Zu diesem Zweck muss der Zugang zu einer Vielfalt von qualifizierten Heilmethoden und Heilmitteln der Schul- und der Komplementärmedizin gewährleistet sein. Therapiewahlfreiheit setzt voraus, dass auch der Komplementärmedizin ausdrücklich und auf Grund von definierten Rahmenbedingungen der Platz eingeräumt wird, der ihr in unserer pluralistischen Gesellschaft zusteht. 9. Was ist unter Therapiefreiheit zu verstehen? Fachpersonen ist die Möglichkeit zur legalen Ausübung der Heilmethoden und Diagnoseverfahren zu gewähren. Neben den komplementärmedizinisch tätigen Ärztinnen und Ärzten sind im Zusatzversicherungsbereich auch nicht-ärztliche Therapeutinnen und Therapeuten zur Gesundheitsversorgung in der ganzen Schweiz zuzulassen. Ärzte und Therapeuten sollen ihre Heilmethoden, Diagnoseverfahren und Heilmittel legal anwenden können. Es ist Sache des Gesetzgebers, dafür die geeigneten Rahmenbedingungen zu schaffen, damit die öffentliche Sicherheit und das Wohl der Patientinnen und Patienten gewährleistet werden. 11

13 10. Wie ist der Initiativtext verankert? Der Volksauftrag ist in der Bundesverfassung nach dem Artikel «Schutz der Gesundheit» mit einem neuen Artikel 118a einzufügen. Die Komplementärmedizin ist ein umfassendes System und hat in allen Bereichen des Gesundheitswesens wirksame Methoden und Verfahren entwickelt. Sie ist damit weder auf die Kranken- und Unfallversicherung nach Artikel 117 BV beschränkt noch unter ausgewählte Spezialfragen der Schulmedizin gemäss den Artikeln 119ff der Bundesverfassung zu subsumieren. Um die Komplementärmedizin umfassend zu berücksichtigen, sind keine zusätzlichen Gesetze nötig. Vielmehr sollen die bestehenden Gesetze und Verordnungen, welche die Gesundheitsversorgung betreffen, angewendet und allenfalls angepasst werden. 11. Notwendigkeit einer Volksinitiative Die Schweizerische Bundesverfassung kennt keine Gesetzesinitiative. Mit einer Volksinitiative kann dem Wunsch des Stimmvolkes nach einer besseren gesetzlichen Verankerung der Komplementärmedizin entsprochen werden. 12

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