Landesamt für Gesundheit und Soziales

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1 Soziales Allgemeine Leistungsbeschreibung mit Hinweisen zur Angebotserstellung über den Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft im Land Berlin I) Allgemeine Aufgabenbeschreibung Das Landesamt für Soziales (LAGeSo) ist u.a. für Errichtung, den Betrieb, die Belegung und die Schließung von Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften sowie die Beschaffung von Heim- und Wohnplätzen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Ausländerinnen und Ausländer, die nach den 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen worden sind, zuständig (Nr. 14 Abs. 16 ZustKat AZG ). Zur Erfüllung dieser Aufgaben sucht das LAGeSo ständig Betreiberinnen und Betreiber für Gemeinschafts-, Notunterkünfte und Aufnahmeeinrichtungen. Eine Gemeinschaftsunterkunft (GU) ist eine Unterkunft, in der Flüchtlinge und Asylbewerber/ -innen durch die Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber/ -innen (ZLA) untergebracht werden. Die Bewohner/-innen erhalten Barleistungen und verpflegen sich selber. Eine Aufnahmeeinrichtung (AE) ist eine Unterkunft, in der Flüchtlinge und Asylbewerber/ - innen durch die Zentrale Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber/ -innen (ZAA untergebracht werden. Die Bewohner/-innen unterliegen dem Sachleistungsprinzip, erhalten also nur ein Taschengeld. Der Betreiber muss unter Berücksichtigung der kulturspezifischen Gegebenheiten die Verpflegung organisieren und Hygieneartikel und andere Sachleistungen bereitstellen. Mit den Betreiberinnen und Betreibern wird ein zivilrechtlicher Betreibervertrag über die beabsichtigte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Einen Mustervertrag können Sie auf der Website der im LAGeSo einsehen. 1

2 Bei Übergabe der Liegenschaft nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer sämtliche von ihm vorgenommenen Veränderungen oder Ein- und Umbaumaßnahmen auf eigene Kosten wieder rückgängig zu machen, wenn der Eigentümer oder der Auftraggeber dieses wünscht. Einzelheiten werden vertraglich vereinbart. II) Beschreibung der zu erbringenden Leistungen 1) Betreiberleistungen Der Betreiber nimmt keine hoheitlicher Tätigkeiten wahr. a) Generelle Leistungsanforderungen an einen Betreiber Die Betreiber müssen über umfangreiche Erfahrungen in der Arbeit mit Asylbewerbern und Flüchtlingen sowie insbesondere deren Unterbringung, Betreuung und Versorgung oder zumindest über umfangreiche Erfahrungen in einem vergleichbaren sozialen Bereich verfügen. Während des Betriebes der Einrichtung ist eine enge kooperative Abstimmung mit dem LAGeSo zu gewährleisten. Dazu gehören auch regelmäßige Betriebskontrollen. Die für die Durchführung dieser Kontrollen erforderlichen Unterlagen sind regelmäßig in der Einrichtung vorzuhalten. Die Betreiber müssen die Bereitschaft und Fähigkeit haben, bei stark ansteigenden Flüchtlingszahlen ggf. die zusätzliche Aufnahme von Flüchtlingen kurzfristig zu organisieren. Die Betreiber müssen die Fähigkeit besitzen vor Ort Akzeptanz für die Einrichtung in der Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten. Hierzu sollen sie im Bedarfsfall mit allen gesellschaftlich interessierten Personengruppen (z.b. Bürgerinitiativen, Stadtteilzentren) kommunizieren. b) Anforderungen an die Unterbringung und Betreuung Der Betreiber steht für sämtliche erforderlichen öffentlich- rechtlichen Genehmigungen, insbesondere die mit dem Vertragszweck zusammenhängen Genehmigungen und deren Aufrechterhaltung ein. Hierzu stimmt er sich grundsätzlich eigenständig und eigeninitiativ mit den jeweils zuständigen Behörden ab. 2

3 Der Betreiber übernimmt auf der Liegenschaft die Verkehrssicherungspflicht. Dies betrifft insbesondere die Verkehrssicherung der Räume, des Gebäudes (einschließlich Winterdienst), die Sicherung und unverzügliche Meldung aller potentiellen Unfallgefahren im Innen- und Außenbereich an das LAGeSo. Für Notfälle ist geeignetes Erste Hilfe Material vorzuhalten. Dieses ist enthalten in Verbandskästen nach DIN oder DIN Notrufnummern von Polizei, Feuerwehr, Giftnotruf und gegebenen-falls weiteren Institutionen sind offen und sichtbar auszuhängen. Alle Kindern zugängliche Steckdosen sind mit Kindersicherungen auszustatten. Der Betreiber organisiert die Unterbringung der ihm zugewiesenen Bewohnerinnen und Bewohner. Den Bewohner/innen steht in den Einrichtungen ein individueller Wohnbereich zur Verfügung. Zu diesem Wohnbereich gehören Wohn-/Schlafräume. Nicht dazu gehören Küchen, Sanitäranlagen sowie Flure, auch wenn sie in den Zimmern liegen. Dafür ergeben sich folgende Anforderungen: - Größe für ein Ein-Bett-Zimmer: 9 m² - Größe für ein Zwei-Bett-Zimmer: 15 m² - Größe für ein Drei-Bett-Zimmer: 21 m² - Größe für ein Vier-Bett-Zimmer: 27 m². Hiervon abweichend kann bei der Belegung eines Zimmers für Kinder unter sechs Jahren lediglich ein Flächenbedarf von 4 m² zugrunde gelegt werden. Die dadurch ggf. entstehende Überbelegung wird gemäß Vertrag abgerechnet. In einem Raum sollen nicht mehr als vier Bewohner/innen untergebracht sein. Familien mit Kindern, Ehepaare und Lebenspartner sollen gemeinsam untergebracht werden. Handelt es sich nicht um eine Familie, sind die Bewohner/innen nach Geschlechtern getrennt unterzubringen. aa) Grundausstattung der Räumlichkeiten Der Betreiber hat die Räume entsprechend der vertraglich vereinbarten Belegung auszustatten. 3

4 An den Türen der zur Unterbringung vorgesehenen Räume ist deutlich die Zimmernummer und Wohnfläche analog zum Raumverzeichnis kenntlich zu machen. Alle Räume müssen über eine zweckentsprechende Beleuchtung und ausreichende Belüftungs-möglichkeiten verfügen. Zu der Grundausstattung eines Raumes gehören für jede/n Bewohner/innen: - eine geeignete und separate Schlafgelegenheit mit entsprechender Ausstattung Bettgestell, ggf. ein Kinderbett Matratze Kopfkissen Einziehdecken in ausreichender Zahl Individuelle Leselampe - ein Tischteil mit Sitzgelegenheit - ein abschließbarer Schrank oder abschließbarer Schrankanteil (Mindestgröße pro Person: 50x180x55 cm [BHT]) - eine Tischlampe - Bettwäsche und Handtücher zum regelmäßigen Wechseln - Abfalleimer mit Deckel Zur Grundausstattung einer Haushaltsgemeinschaft gehören: - Küchenutensilien, insbesondere mit Geschirr, Besteck, Töpfe und Pfannen, - die notwendigen Reinigungsmaterialien und geräte (einmalig). - Möglichkeit zur Aufbewahrung von Geschirr, Lebensmitteln, Handtüchern und Bettwäsche Das Aufstellen von Doppelstockbetten bedarf vorab der schriftlichen Genehmigung des LAGeSo. Die oben benannten Wohnflächen dürfen dabei nicht unterschritten werden. Sofern in der Einrichtung keine gemeinschaftlich genutzten Küchenräume oder andere Kochgelegenheiten in abgeschlossenen Wohneinheiten zur Verfügung stehen, dann gehören ebenfalls zur Grundausstattung eines Raumes: 4

5 - Kochplatte (mindestens zwei Kochstellen) - Abwasch- und Spültisch mit Warm- und Kaltwasseranschluss einschließlich Abstellmöglichkeiten - Arbeitsplatte zur Nahrungs- und Getränkezubereitung - eine Kühleinrichtung mit Gefrierfach von 20 bis 30 Liter je Bewohner/innen. Der Einbau einer Pantryküche (als Block) wird empfohlen. Die Pantryküche muss mindestens 1,20 m breit sein, über eine Spüle, zwei Kochstellen und eine (möglichst integrierte) Kühleinrichtung mit Gefrierfach verfügen. In der Einrichtung ist in den allgemein und jederzeit zugänglichen Bereichen (z. B. Kinder-, Aufenthalts- und Beratungsräumen) ein kostenfreier WLAN-Empfang sicherzustellen. Dafür sind mobile Endgeräte (pro 100 Bewohner/innen ein Notebook oder Tablet) zur leihweisen Nutzung vorzuhalten. bb) Heizperiode In der Heizperiode vom 01. Oktober bis zum 30. April, und zusätzlich wenn an drei aufeinanderfolgen-den Tagen die Außentemperatur um 21:00 Uhr 15 Grad Celsius unterschreitet, ist für eine ausreichende Beheizung des Wohnheimes zu sorgen. Zu beachten sind darüber hinaus die allgemein anerkannten Grundsätze und die Rechtsprechung für die Beheizung von Mietwohnungen. cc) Reinigung und Hygiene Während des Betriebes der Einrichtung ist durch den/die Betreiber/in folgendes zu gewährleisten: - an Werktagen (hier: Montag bis Samstag) werden die Verkehrsflächen mindestens einmal täglich gereinigt. - die Reinigung der Gemeinschaftsküchen und der gemeinschaftlich genutzten Sanitärbereiche erfolgt mindestens einmal täglich von Montag bis Sonntag. 5

6 - Abgeschlossene Wohneinheiten werden durch die Bewohner/innen gereinigt. Für einen Neu-bezug ist die hygienische Sauberkeit und Ordnung durch den/die Betreiber/in zu gewährleisten. - Einem Schädlingsbefall ist derart vorzubeugen, dass Zutritts- und Zuflugsmöglichkeiten unterbunden, Verbergeorte vermieden, bauliche Mängel beseitigt und Ordnung und Sauberkeit eingehalten werden. - Es sind regelmäßig Befallskontrollen durchzuführen und zu dokumentieren. - Waschen der Bettwäsche alle 14 Tage bzw. Austausch nach Bewohner/innenwechsel - Waschen der Handtücher wöchentlich bzw. Austausch nach Bewohner/innenwechsel. dd) Verpflegung/ Ernährung In den Unterkünften, in denen die Bewohner/innen aufgrund gesetzlicher Vorgaben nur einen Anspruch auf Unterbringung mit Vollverpflegung haben, sind die nachfolgend genannten Bedingungen zu erfüllen: - Es sind täglich mindestens drei (bei Bedarf individuell auch mehr) qualitativ und quantitativ ausreichende vitamin- und proteinreiche Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) auszugeben. - Zusätzlich zu den Mahlzeiten sind alkoholfreie Getränke (Tee, Kaffee, Mineralwasser etc.) in ausreichender Menge (mindestens zwei Liter Wasser pro Person zzgl. anderer Getränke) zur Verfügung zu stellen. - Für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr werden die erforderliche Baby- bzw. Kleinkindernahrung und Windeln bereitgestellt. - Bei den Mahlzeiten sind auf eine ausgewogene Ernährung, religiöse Belange der Bewohner/innen und bei gesundheitlichen Einschränkungen auf die aus medizinischer Sicht erforderlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Die Ausgabe von Baby-, Kleinkind- sowie Sonderverpflegung für Kranke (Diätkost) ist sicher zu stellen. ee) Betreuung und Beschäftigungsmaßnahmen 6

7 Der Betreiber hat ausreichende soziale Betreuungs- und Beschäftigungsmaßnahmen der Bewohner/ -innen sicherzustellen. Diese werden nicht detailgenau vorgegeben, sondern sind vom Betreiber in einem Einrichtungskonzept unter Berücksichtigung des zu betreuenden Personenkreises darzustellen. ff) Einrichtung einer Sanitätsstation Der Betreiber hat in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt einen Raum zur Untersuchung und Behandlung einzurichten. Zur notwendigen Ausstattung dieses Raumes gehören im Allgemeinen: Waschbecken, Seifen- und Desinfektionsmittelspender, Papierhandtücher, Abwurfbehälter, Medikamentenkühlschrank, Untersuchungsliege, abschließbarer Schrank (für Utensilien des Arztes), Büroausstattung (u. a. Schreibtisch, Stuhl, Telefon etc.), Umkleidemöglichkeit (Sichtschutz, Ablage und/oder Garderobenhaken) und ausreichendes Licht (helle Deckenbeleuchtung). c) Personal Für den Betrieb der Einrichtung muss das eingesetzte Personal persönlich und fachlich für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit geeignet sein. Mindestens die Hälfte des eingesetzten Personals muss über Erfahrung (i. d. R. Berufserfahrung, die in Ausnahmefällen auch durch Praktika oder ehrenamtliche Tätigkeiten ersetzt werden kann) in der Arbeit mit dem unterzubringenden Personenkreis verfügen. Der Betreiber muss grundsätzlich mit fest angestelltem Personal arbeiten. Hausmeisterund Reinigungsdienste sowie der Pförtnerdienst und Wachschutz können ohne Abstimmung mit Berlin an zuverlässige und erfahrene Fremdfirmen vergeben werden. Jedoch hat der Betreiber sicherzustellen, dass die im Betreibervertrag und der Leistungsbeschreibung definierten Pflichten von dem Dritten eingehalten werden. Mit Wachschutzaufgaben dürfen nur Unternehmen beauftragt werden, die bzw. deren Beschäftigte über eine Sachkundeprüfung gem. 34a Gewerbeordnung (GewO) verfügen. Dies gilt auch für Nach- oder Subunternehmen, die im Auftrag des Wachschutzunternehmens in der Einrichtung tätig werden. 7

8 Bei den eingesetzten Personen dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind. Zum Nachweis hat der/die Betreiber/in von allen in der Einrichtung tätigen Mitarbeitern vor der Einstellung bzw. bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung ein Führungszeugnis nach 30a des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist, anzufordern und dem LAGeSo vorzulegen. Beim Einsatz des Personals ist zu berücksichtigen, dass Personen eingesetzt werden, die möglichst eine Fremdsprache (mindestens Englisch oder Französisch und bevorzugt Sprachen der jeweiligen Hauptherkunftsländer) sprechen. Nachfolgend werden die vertraglich zwingend vorgesehenen Stellen im Einzelnen beschrieben. Abweichungen davon müssen mit dem LAGeSo vorab abgestimmt werden. aa) Heimleitung / stv. Heimleitung Aufgaben: Die Heimleitung ist zur selbstständigen Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betreibers befugt. Sie leitet und führt sämtliche Mitarbeiter/innen des Betreibers und koordiniert ggf. vom Betreiber eingesetzte Dritte. Die Heimleitung überwacht eigenverantwortlich die Umsetzung des Betreuungskonzeptes. Anforderungsprofil: abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit sozialwissenschaftlichem Schwerpunkt oder vergleichbare Befähigung auf Grund der beruflichen Erfahrungen; mehrjährige Leitungs- und Leitungserfahrung in einer Einrichtung bb) Allgemeines Betreuungspersonal Das Betreuungspersonal setzt sich aus Sozialarbeiter/innen, Sozialbetreuer/innen und Kinderbetreuer/innen zusammen. Aufgaben: Durchführung der Betreuung für die Bewohner/innen, Hilfestellung bei der Regelung des Zusammenlebens, Konfliktmanagement, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung, Unterstützung der Bewohner/innen bei der Konfliktbewältigung 8

9 Anforderungsprofile: abgeschlossene Berufsausbildung als Sozialarbeiter/in (FH- BA),Pädagoge/in (FH-BA), Sozialpädagoge/in (FH-BA) oder vergleichbare Befähigung auf Grund der beruflichen Erfahrungen Die Sozialbetreuer/innen und Kinderbetreuer/innen sollen eine berufliche Ausbildung in sozialen Bereichen haben oder vergleichbare Befähigung auf Grund der beruflichen Erfahrungen vorweisen können. cc) Verwaltungsmitarbeiter Aufgaben: Durchführung allgemeiner Verwaltungsaufgaben dd) Hausmeister Aufgaben: Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, Überwachung der zentralen Versorgungseinrichtungen, Überwachung der Reinigungsmaßnahmen, sowie der Sicherheitsbestimmungen, 24-Stunden-Rufbereitschaft während der Heizperiode. Anforderungsprofil: erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung in einem gewerblichtechnischen Beruf, wie z. B. Elektroinstallateur, Schlosser, Heizungsinstallateur, handwerkliches Geschick ee) Pförtnerdienst und/oder Wachdienst Aufgaben: Pfortendienst bei Tag und Nacht, Konfliktmanagment, Führung eines Wachbuches Anforderungsprofil: Anforderungen gemäß 34 a GewO, Fachkräfte für Schutz und Sicherheit oder analoge Qualifikation sofern es sich um festangestellte Mitarbeiter handelt. d) Personalschlüssel Hingewiesen wird vorab auf die Richtwerte zur Personalausstattung für Unterkünfte, die auf der Website der im LAGeSo eingesehen bzw. dort heruntergeladen werden können. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, muss das 9

10 Personal schwerpunktmäßig von Montag bis Freitag von 09:00Uhr bis 17:00 Uhr in den Unterkünften anwesend sein. Für eine Vollzeitstelle werden im Personalschlüssel wöchentlich mindestens 38,5 Stunden und für eine Teilzeitstelle mindestens 19,25 Stunden zugrunde gelegt. Beschäftigte, die ihren Bundesfreiwilligendienst, ihr freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr ableisten, oder geringfügig Beschäftigte, Praktikanten und Ehrenamtlichen werden nicht auf die Personalausstattung angerechnet. e) Einrichtungskonzept Der/Die Betreiber/in der Einrichtung hat spätestens vier Wochen nach Bezug der Unterkunft schriftlich beim LAGeSo ein mit dem LAGeSo abgestimmtes Einrichtungskonzept vorzulegen. Das Einrichtungskonzept soll mindestens enthalten: - Angaben zum/r Betreiber/in (Geschichte, Erfahrungen, Aufbauorganisation [Funktion, Name], Leitbild, Unternehmensphilosophie und Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und sicherung [QM-System]) - Beschreibung zur Einrichtung, deren Lage und Ausstattung sowie die Zusammenarbeit mit Bezirk, Schulen, Kitas - Aufstellung des beschäftigten Personals in der Einrichtung (zeitlicher Umfang, Aufgaben, Nachweis der fachlichen und persönlichen Eignung für die ausgeübte Tätigkeit) - Beschreibung der Angebote zur Betreuungs- und Freizeitgestaltung (unterteilt nach regelmäßigen und besonderen Angeboten) Beschreibung der Beratungsangebote (unterteilt nach regelmäßigen und besonderen Angeboten sowie Integration der Bewohner/innen) - Beschreibung der Verfahren (einschl. der Benennung der Ansprechpartner/Verantwortlichen) für : Ein- und Auszug, Umgang mit Beschwerden (innerhalb und außerhalb der Einrichtung) Abmahnung/Hausverbote mögliche Kindeswohlgefährdung und meldepflichtige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). 10

11 - Hygiene und Reinigung (einschl. Erarbeitung einer Gefahrenanalyse Schädlingsprophylaxe und bekämpfung) - Sicherheitskonzept - bei einer Aufnahmeeinrichtung/notbelegter Unterkunft ein Versorgungskonzept. Landesamt für Soziales Für den Inhalt verantwortlich: Referat II B, Turmstraße 21, Berlin bul.angebote@lageso.berlin.de V.i.S.d.P.: Silvia Kostner - Z Press Stand: März

12 Soziales Allgemeine Leistungsbeschreibung mit Hinweisen zur Angebotserstellung über die Bereitstellung eines Gebäudes I) Allgemeine Aufgabenbeschreibung Das Landesamt für Soziales (LAGeSo) ist u.a. für Errichtung, den Betrieb, die Belegung und die Schließung von Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften sowie die Beschaffung von Heim- und Wohnplätzen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Ausländerinnen und Ausländer, die nach den 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen worden sind, zuständig (Nr. 14 Abs. 16 ZustKat AZG ). Hierfür sucht das LAGeSo fortlaufend Gebäude, welche sofort oder innerhalb einer kurzen Zeitspanne ggf. nach einem Umbau zur Unterbringung genutzt werden können. Geeignete Gebäude können u.a. Pensionen, Hotels, ehemalige Kasernen, Seniorenheime oder Krankenhäuser sein. Geeignet können jedoch auch Immobilien sein, die erst noch für den Unterbringungszweck hergerichtet werden müssen (z.b. ehemalige Verwaltungs- oder Bürogebäude oder entkernte Produktionsgebäude). In den Gebäuden wird nach Bedarf eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine Aufnahmeeinrichtung durch einen vom LAGeSo ausgewählte Betreiberin bzw. einen Betreiber betrieben. Hierzu schließt das LAGeSo mit der ausgewählten Betreiberin bzw. dem ausgewählten Betreiber einen Betreibervertrag. Einen Mustervertrag können Sie auf der Website der Berliner Unterbringungsleitstelle im LAGeSo einsehen. Das Gebäude muss für eine vertragliche Nutzung für einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen. Sind in dem Gebäude bauliche Veränderungen vorgenommen worden, kann das Gebäude nach Ende der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer ggf. zurückgebaut werden, wenn der Eigentümer dies verlangt. Einzelheiten werden vertraglich vereinbart. 1

13 II) Qualitätsanforderungen an das Gebäude a) Anforderungen an das Gebäude Die Anforderungen an das Gebäude beziehen sich grundsätzlich auf Gemeinschaftsunterkünfte und Aufnahmeeinrichtungen. Für Notunterkünfte gelten gesonderte Anforderungen, die im Einzelfall besprochen werden. Sie müssen generell kurzfristig zur Unterbringung hergerichtet werden können und nur ansatzweise über die hier geforderten Qualitätsanforderungen verfügen. Erfüllt das angebotene Gebäude die nachfolgenden Kriterien nicht, so müssen die notwendigen Herrichtungsmaßnahmen grundsätzlich vom Eigentümer, Besitzer oder Betreiber geplant, vorfinanziert und umgesetzt werden. Eine vollständige oder teilweise Refinanzierung erfolgt während des Vertragszeitraumes über die Unterbringungskosten. Hierzu werden objektsbezogene Einzelverhandlungen geführt. Das Gebäude muss auf einem Grundstück im Stadtgebiet von Berlin liegen und zum Wohnen geeignet sein. Es sollte über eine Etagenheizung verfügen. Das Gebäude muss über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, um mindestens 50 und maximal 500 Personen beherbergen zu können. Das Gebäude sollte durch öffentliche Verkehrsmittel erreichbar sein und über eine gute Nahverkehrsanbindung verfügen. Es sollten sich Einkaufsmöglichkeiten, Schulen und Kindertagessstätten in räumlicher Nähe befinden. b) Individueller Wohnbereich Den Bewohner/innen steht in den Einrichtungen ein individueller Wohnbereich zur Verfügung. Zu diesem Wohnbereich gehören Wohn-/Schlafräume. Nicht dazu gehören Küchen, Sanitäranlagen sowie Flure, auch wenn sie in den Zimmern liegen. Dafür ergeben sich folgende Anforderungen: - Größe für ein Ein-Bett-Zimmer: 9 m² - Größe für ein Zwei-Bett-Zimmer: 15 m² - Größe für ein Drei-Bett-Zimmer: 21 m² - Größe für ein Vier-Bett-Zimmer: 27 m². Hiervon abweichend kann bei der Belegung eines Zimmers für Kinder unter sechs Jahren lediglich ein Flächenbedarf von 4 m² zugrunde gelegt werden. 2

14 c) Kinder-, Aufenthalts- und Beratungsräume Für die Kinder der Einrichtung muss mindestens ein Spielraum in ausreichender Größe vorhanden sein. Unabhängig davon muss zusätzlich für die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen ein Hausaufgabenraum in ausreichender Größe zur Verfügung stehen. Es muss zusätzlich mindestens ein Aufenthaltsraum mit ausreichender Größe und Ausstattung vorhanden sein. Dieser Aufenthaltsraum soll als Begegnungs-, Fernseh-, Schulungsoder Sportraum nutzbar sein. Eine Doppelnutzung des Aufenthaltsraums kann vom Betreiber mit dem LAGeSo und den Bewohner/innen abgestimmt werden. d) Sanitäranlagen und Waschräume Sanitärräume, wie Duschen und Toiletten, müssen vorhanden sein und auf geeignete Weise vor Einsicht geschützt und abgetrennt werden. Verfügt das Gebäude nicht oder nur teilweise über abgeschlossene Wohnbereiche, die mit eigenen Nasszellen ausgestattet sind, müssen Gemeinschaftswasch- und Duschräume, sowie Gemeinschaftstoiletten für männliche und weibliche Bewohner getrennt und abschließbar vorhanden sein. Diese sollen sich in unmittelbarer Nähe des individuellen Wohnbereichs befinden. Dabei sind mindestens - ein Waschbecken für je fünf bis maximal sieben Bewohner/innen, - ein Duschplatz für je zehn bis maximal 15 Bewohner/innen, - ein Toilettenplatz für je zehn weibliche Bewohnerinnen, - ein Toilettenplatz und ein Urinalbecken für je 15 männliche Bewohner sowie - Zubehör (z. B. Toilettenbürste, verschließbare Hygieneeimer, Wandhaken, Seifenspender zur hygienischen Händereinigung) in dem Gebäude vorzuhalten. Die Sanitäreinrichtungen sollten über ausreichende Ablagemöglichkeiten für persönliche Körperpflegemittel, Hand- und Badetücher sowie für die Bekleidung verfügen. 4. Die Beund Entlüftung hat entweder direkt über Fenster oder mittels Zwangslüftung zu erfolgen. Fußböden und Wände müssen leicht zu reinigen sein. 3

15 e) Gemeinschaftsküchen Stehen für die Verpflegung keine oder nur teilweise separate Kochgelegenheiten (z.b. in abgeschlossenen Wohneinheiten) zur Verfügung, müssen Gemeinschaftsküchen eingerichtet werden. Die Küchen sollen in der Nähe der Wohn- und Schlafräume und möglichst auf derselben Etage liegen. Für die Ausstattung sind mindestens vorzusehen: - ein Herd (Backröhre und vier Kochstellen) für je zehn Bewohner/innen, - Arbeitsplatten zur Nahrungs- und Getränkezubereitung, - Abwasch- und Spültische mit Kalt- und Warmwasseranschluss einschließlich Abstellmöglichkeit, - eine Kühleinrichtung mit Gefrierfach von 20 bis 30 Liter je Bewohner/innen, wenn sie nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Die Küchen müssen über Fenster und/oder eine ausreichende Belüftung verfügen. f) sonstige Räume In Abhängigkeit von der Belegungskapazität muss mindestens ein weiterer Beratungsraum für die Durchführung von Beratungs- und Betreuungsaufgaben zur Verfügung stehen. In jeder Unterkunft muss in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt einen Raum zur Untersuchung und Behandlung einzurichten. Zur notwendigen Ausstattung dieses Raumes gehören im Allgemeinen: Waschbecken, Seifen- und Desinfektionsmittelspender, Papierhandtücher, Abwurfbehälter, Medikamentenkühlschrank, Untersuchungsliege, abschließbarer Schrank (für Utensilien des Arztes), Büroausstattung (u. a. Schreibtisch, Stuhl, Telefon etc.), Umkleidemöglichkeit (Sichtschutz, Ablage und/oder Garderobenhaken) und ausreichendes Licht (helle Deckenbeleuchtung). Ausreichende Abstellfläche für Fahrräder, für Kinderwagen, für Spenden (z. B. Kleiderkammer), für Reinigungsutensilien sowie zur Aufbewahrung von Hab und Gut der Bewohner/innen entsprechend der Aufbewahrungspflichten sind vorzuhalten. 4

16 g) Außenanlagen Die Außenanlagen der Gebäude sollen von den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Freizeitgestaltung mit benutzt werden können. Sofern das Gebäude nicht in einem Wohngebiet liegt müssen Freiflächen für Sport und Spiel, sowie zur Erholung zur Verfügung stehen. Landesamt für Soziales Für den Inhalt verantwortlich: Referat II B, Turmstraße 21, Berlin V.i.S.d.P.: Silvia Kostner - Z Press Stand: März

17 Soziales Seite 1 von 8 Anlage 2 - Qualitätsanforderungen Stand: I. Einleitung Sämtliche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Vorschriften in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb von Unterkünften müssen eingehalten werden. Die Betreiber/innen stimmen sich grundsätzlich eigenständig und eigeninitiativ mit den zuständigen Behörden ab. Bei der Berechnung der Wohnfläche bleiben die Neben- und sonstigen Flächen (z. B. Flure, Toiletten, Küchen, Gemeinschaftsräume, Waschräume etc.) unberücksichtigt. Mit der werden die Kapazitäten und die Belegungen von Unterkünften festgelegt. Die Entwurfsplanung ist in der vorzulegen und abzustimmen. Abweichungen sind schriftlich von der zu genehmigen. II. Anforderungen an den Bau Die Anforderungen an den Bau beziehen sich auf jede Art der Unterbringung (Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft oder notbelegte Unterkunft). Besonderheiten für eine Unterbringungsart sind kenntlich gemacht. Allgemeines 1. An den Türen der zur Unterbringung vorgesehenen Räume ist deutlich die Zimmernummer und Wohnfläche analog zum Raumverzeichnis kenntlich zu machen. 2. Alle Räume müssen über eine zweckentsprechende Beleuchtung und ausreichende Belüftungsmöglichkeiten verfügen. 3. Bei der Unterbringung von Kindern sind alle Steckdosen mit Kindersicherungen auszustatten. 4. Für Notfälle ist geeignetes Erste Hilfe Material vorzuhalten. Dieses ist enthalten in Verbandskästen nach DIN oder DIN Notrufnummern von Polizei, Feuerwehr, Giftnotruf und gegebenenfalls weiteren Institutionen sind offen und sichtbar auszuhängen. Individueller Wohnbereich 1. Für die Bewohner/innen steht in den Einrichtungen ein individueller Wohnbereich zur Verfügung. Zu diesem Wohnbereich gehören Wohn-/Schlafräume. Dafür ergeben sich folgende Anforderungen: a. Größe für ein Ein-Bett-Zimmer: 9 m² b. Größe für ein Zwei-Bett-Zimmer: 15 m² c. Größe für ein Drei-Bett-Zimmer: 21 m²

18 Soziales Seite 2 von 8 Anlage 2 - Qualitätsanforderungen Stand: d. Größe für ein Vier-Bett-Zimmer: 27 m². Hiervon abweichend kann bei der Belegung eines Zimmers für Kinder unter sechs Jahren lediglich ein Flächenbedarf von 4 m² zugrunde gelegt werden. Die dadurch ggf. entstehende Überbelegung wird gemäß Vertrag abgerechnet. 2. Für Einrichtungen, die bei Neufassung dieser Qualitätsanforderungen bereits in Betrieb oder im Bau sind (Bestandseinrichtungen), gelten die o.g. Anforderungen hinsichtlich der Raumgrößen nicht unmittelbar; die entsprechenden Vorgaben der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde gelegten Qualitätsanforderungen finden bis zu einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung Anwendung. 3. Familien mit Kindern, Ehepaare und Lebenspartner haben einen Anspruch auf gemeinsame Unterbringung. 4. In einem Raum sollen nicht mehr als vier Bewohner/innen untergebracht sein. Handelt es sich nicht um eine Familie, sind die Bewohner/innen nach Geschlechtern getrennt unterzubringen Kinder-, Aufenthalts- und Beratungsräume 1. Für die Kinder der Einrichtung ist mindestens ein Spielraum in ausreichender Größe und kindgerechter Ausstattung einzurichten. 2. Unabhängig davon ist zusätzlich für die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen ein Hausaufgabenraum in ausreichender Größe und mit entsprechender Ausstattung zur Verfügung zu stellen. 3. Es ist mindestens zusätzlich ein Aufenthaltsraum mit ausreichender Größe und Ausstattung einzurichten. Dieser Aufenthaltsraum kann als Begegnungs-, Fernseh-, Schulungs- oder Sportraum genutzt werden. Eine Doppelnutzung des Aufenthaltsraums soll mit den Bedürfnissen der Bewohner/innen abgestimmt sein. 4. In Abhängigkeit von der vertraglich vereinbarten Belegungskapazität muss mindestens ein Beratungsraum für die Durchführung von Beratungs- und Betreuungsaufgaben zur Verfügung stehen. 5. Der Zugang zu den Räumen ist zu gewährleisten und sicherzustellen. Die Bewohner/innen sind über die Nutzungsart und die Aktivitäten innerhalb der Räume zu informieren.

19 Soziales Seite 3 von 8 Anlage 2 - Qualitätsanforderungen Stand: Sonstige Räume 1. In der Einrichtung ist ein Raum für Untersuchungen und Behandlungen vorzuhalten. Zur notwendigen Ausstattung dieses Raumes gehören: Waschbecken, Seifen- und Desinfektionsmittelspender, Papierhandtücher, Abwurfbehälter, Medikamentenkühlschrank, Untersuchungsliege, abschließbarer Schrank (für Utensilien des Arztes), Büroausstattung (u. a. Schreibtisch, Stuhl, Telefon etc.), Umkleidemöglichkeit (Sichtschutz, Ablage und/oder Garderobenhaken) und ausreichendes Licht (möglichst Tageslicht ansonsten helle Deckenbeleuchtung). 2. In der Einrichtung sind Räume für das Waschen und Trocknen der Kleidungsstücke der Bewohner/innen mit entsprechender Ausstattung und der Kapazität angemessen vorzuhalten. Räume, die dem Waschen und Trocknen dienen, sollen natürlich/ausreichend belüftet sein. 3. Ausreichende Abstellfläche für Fahrräder, für Kinderwagen, für Spenden (z. B. Kleiderkammer), für Reinigungsutensilien sowie zur Aufbewahrung von Hab und Gut der Bewohner/innen entsprechend der Aufbewahrungspflichten sind vorzuhalten. Information und Kommunikation In der Einrichtung ist in allgemein und jederzeit zugänglichen Bereichen (z. B. Kinder-, Aufenthaltsund Beratungsräumen) kostenfrei WLAN-Empfang sicherzustellen. Dafür sind mobile Endgeräte (pro 100 Bewohner/innen ein Notebook oder Tablet) zur leihweisen Nutzung vorzuhalten. Sanitäranlagen und Waschräume 1. Sanitärräume, wie Duschen und Toiletten, sind auf geeignete Weise vor Einsicht zu schützen und abzutrennen. 2. Verfügt die Einrichtung nicht oder nur teilweise über abgeschlossene Wohnbereiche, die mit eigenen Nasszellen ausgestattet sind, müssen Gemeinschaftswasch- und Duschräume sowie Gemeinschaftstoiletten für männliche und weibliche Bewohner getrennt und abschließbar eingerichtet werden. Diese sollen sich in unmittelbarer Nähe des individuellen Wohnbereichs befinden. Dabei sind mindestens a. ein Waschbecken für je fünf bis maximal sieben Bewohner/innen, b. ein Duschplatz für je zehn bis maximal 15 Bewohner/innen, c. ein Toilettenplatz für je zehn weibliche Bewohnerinnen, d. ein Toilettenplatz und ein Urinalbecken für je 15 männliche Bewohner sowie e. Zubehör (z. B. Toilettenbürste, verschließbare Hygieneeimer, Wandhaken, Seifenspender zur hygienischen Händereinigung) vorzusehen.

20 Soziales Seite 4 von 8 Anlage 2 - Qualitätsanforderungen Stand: Die Sanitäreinrichtungen sollen ausreichende Ablagemöglichkeiten für persönliche Körperpflegemittel, Hand- und Badetücher sowie für die Bekleidung aufweisen. 4. Die Be- und Entlüftung hat entweder direkt über Fenster oder mittels Zwangslüftung zu erfolgen. Fußböden und Wände müssen leicht zu reinigen sein. Gemeinschaftsküchen 1. Stehen für die Verpflegung keine oder nur teilweise separate Kochgelegenheiten (z. B. in abgeschlossenen Wohneinheiten) zur Verfügung, sind Gemeinschaftsküchen einzurichten. Die Küchen sollen in der Nähe der Wohn- und Schlafräume und möglichst auf derselben Etage liegen. Für die Ausstattung sind mindestens vorzusehen: a. ein Herd (Backröhre und vier Kochstellen) für je zehn Bewohner/innen, b. Arbeitsplatten zur Nahrungs- und Getränkezubereitung, c. Abwasch- und Spültische mit Kalt- und Warmwasseranschluss einschließlich Abstellmöglichkeit, d. eine Kühleinrichtung mit Gefrierfach von 20 bis 30 Liter je Bewohner/innen, wenn sie nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden. 2. Die Küchen müssen über Fenster und/oder eine ausreichende Belüftung verfügen. Außenanlagen Die Außenanlagen zur Freizeitgestaltung sofern vorhanden sollen Freiflächen für Sport und Spiel sowie zur Erholung ausweisen. III. Anforderungen an den Betrieb 1. Für den Betrieb der Einrichtung muss das eingesetzte Personal persönlich und fachlich für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit geeignet sein. Mindestens die Hälfte des eingesetzten Personals muss über Erfahrung (i. d. R. Berufserfahrung, die in Ausnahmefällen auch durch Praktika oder ehrenamtliche Tätigkeiten ersetzt werden kann) in der Arbeit mit dem unterzubringenden Personenkreis verfügen. 2. Im Bereich Soziale Arbeit ist sicherzustellen, dass ausreichend Fachkräfte (z. B. Diplom- Sozialpädagoge (FH), Diplom-Sozialarbeiter (FH), Sozialpädagogin/Sozialpädagoge/Sozialarbeiter/in (B.A.)) beschäftigt sind. 3. Bei den eingesetzten Personen dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind. Zum Nachweis hat der/die Be-

21 Soziales Seite 5 von 8 Anlage 2 - Qualitätsanforderungen Stand: treiber/in von allen in der Einrichtung tätigen Mitarbeitern vor der Einstellung bzw. bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung ein Führungszeugnis nach 30a des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist, anzufordern und vorlegen zu lassen. 4. Mit Wachschutzaufgaben dürfen nur Unternehmen beauftragt werden, die über eine Erlaubnis nach 34a Gewerbeordnung (GewO) verfügen. Als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach 34a GewO ist für die in 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Bewachungsverordnung (BewachV) genannten Personen ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer ( 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO in Verbindung mit 2 bis 4 BewachV) oder ein anderer der in 5 BewachV abschließend aufgeführten Nachweise erforderlich. 5. Darüber hinaus muss der Heimleiter bzw. deren Stellvertreter nach seiner Persönlichkeit, der Ausbildung/dem Studium und dem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass die Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern stehen, sachgerecht im Interesse und an den Bedürfnissen der Bewohner/innen orientiert, erbracht werden. Einrichtungskonzept Der/Die Betreiber/in der Einrichtung hat ein Einrichtungskonzept spätestens vier Wochen nach Fertigstellung der Soll-Kapazität schriftlich beim LAGeSo vorzulegen. Das Einrichtungskonzept hat mindestens zu enthalten: - Angaben zum/r Betreiber/in (Geschichte, Erfahrungen, Aufbauorganisation [Funktion, Name], Leitbild, Unternehmensphilosophie und Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und sicherung [QM-System]) - Beschreibung zur Einrichtung, deren Lage und Ausstattung sowie die Zusammenarbeit mit Bezirk, Schulen, Kitas - Aufstellung des beschäftigten Personals in der Einrichtung (zeitlicher Umfang, Aufgaben, Nachweis der fachlichen und persönlichen Eignung für die ausgeübte Tätigkeit) - Beschreibung der Angebote zur Betreuungs- und Freizeitgestaltung (unterteilt nach regelmäßigen und besonderen Angeboten) - Beschreibung der Beratungsangebote (unterteilt nach regelmäßigen und besonderen Angeboten sowie Integration der Bewohner/innen) - Beschreibung der Verfahren (einschl. der Benennung der Ansprechpartner/Verantwortlichen): o Ein- und Auszug, o Umgang mit Beschwerden (innerhalb und außerhalb der Einrichtung) o Abmahnung/Hausverbote o mögliche Kindeswohlgefährdung und o meldepflichtige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

22 Soziales Seite 6 von 8 Anlage 2 - Qualitätsanforderungen Stand: Hygiene und Reinigung (einschl. Erarbeitung einer Gefahrenanalyse Schädlingsprophylaxe und bekämpfung) - Sicherheitskonzept - bei einer Aufnahmeeinrichtung/notbelegter Unterkunft: Versorgungskonzept. Grundausstattung 1. Zur Grundausstattung eines Raumes gehören für jeden Bewohner/innen: a) eine geeignete und separate Schlafgelegenheit mit entsprechender Ausstattung a. Bettgestell, ggf. ein Kinderbett b. Matratze c. Kopfkissen d. Einziehdecken in ausreichender Zahl b) ein Tischteil mit Sitzgelegenheit c) ein abschließbarer Schrank oder abschließbarer Schrankanteil (Mindestgröße pro Person: 50x180x55 cm [BHT]) d) eine Tischlampe bzw. Leselampe e) Bettwäsche und Handtücher zum regelmäßigen Wechseln f) Grundausstattung je Zimmer bzw. Haushaltsgemeinschaft: a. mit Küchenutensilien, insbesondere mit Geschirr, Besteck, Töpfe und Pfannen, sowie b. Abfalleimer mit Deckel und c. die notwendigen Reinigungsmaterialien und geräte (einmalig) d. Möglichkeit zur Aufbewahrung von Geschirr, Lebensmitteln, Handtüchern und Bettwäsche 2. Sofern in der Einrichtung keine gemeinschaftlich genutzten Küchenräume oder andere Kochgelegenheiten in abgeschlossenen Wohneinheiten zur Verfügung stehen, dann gehören ebenfalls zur Grundausstattung eines Raumes: a) Kochplatte (mindestens zwei Kochstellen) b) Abwasch- und Spültisch mit Warm- und Kaltwasseranschluss einschließlich Abstellmöglichkeiten c) Arbeitsplatte zur Nahrungs- und Getränkezubereitung d) eine Kühleinrichtung mit Gefrierfach von 20 bis 30 Liter je Bewohner/innen. 3. Der Einbau einer Pantryküche (als Block) wird empfohlen. Die Pantryküche muss mindestens 1,20 m breit sein, über eine Spüle, zwei Kochstellen und eine (möglichst integrierte) Kühleinrichtung mit Gefrierfach verfügen.

23 Soziales Seite 7 von 8 Anlage 2 - Qualitätsanforderungen Stand: Das Aufstellen von Doppelstockbetten bedarf vorab der schriftlichen Genehmigung des LAGeSo. Die unter Punkt I.3 Individueller Wohnbereich benannte Wohnfläche darf nicht unterschritten werden. Reinigung und Hygiene Während des Betriebes der Einrichtung ist durch den/die Betreiber/in folgendes zu gewährleisten: a. An Werktagen (hier: Montag bis Freitag) werden die Verkehrsflächen mindestens einmal täglich gereinigt. b. Die Reinigung der Gemeinschaftsküchen und der gemeinschaftlich genutzten Sanitärbereiche erfolgt mindestens einmal täglich von Montag bis Sonntag. c. Abgeschlossene Wohneinheiten werden durch die Bewohner/innen gereinigt. Für einen Neubezug ist die hygienische Sauberkeit und Ordnung durch den/die Betreiber/in zu gewährleisten. d. Einem Schädlingsbefall ist derart vorzubeugen, dass a. Zutritts- und Zuflugsmöglichkeiten unterbunden, b. Verbergeorte vermieden, c. bauliche Mängel beseitigt und d. Ordnung und Sauberkeit eingehalten werden. e. Es sind regelmäßig Befallskontrollen durchzuführen und zu dokumentieren. f. Waschen der Bettwäsche alle 14 Tage bzw. Austausch nach Bewohner/innenwechsel g. Waschen der Handtücher wöchentlich bzw. Austausch nach Bewohner/innenwechsel. Heizperiode In der Heizperiode vom 01. Oktober bis zum 30. April, und zusätzlich wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Außentemperatur um 21:00 Uhr 15 Grad Celsius unterschreitet, ist für eine ausreichende Beheizung des Wohnheimes zu sorgen. Besonderheiten In den Unterkünften, in denen die Bewohner/innen aufgrund gesetzlicher Vorgaben nur einen Anspruch auf Unterbringung mit Vollverpflegung haben, sind hinsichtlich der Vollverpflegung die nachfolgend genannten Bedingungen zu erfüllen: a. Es sind täglich mindestens drei (bei Bedarf individuell auch mehr) qualitativ und quantitativ ausreichende vitamin- und proteinreiche Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) auszugeben. b. Zusätzlich zu den Mahlzeiten sind alkoholfreie Getränke (Tee, Kaffee, Mineralwasser etc.) in ausreichender Menge (mindestens zwei Liter Wasser pro Person zzgl. anderer Getränke) zur Verfügung zu stellen. c. Für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr werden die erforderliche Baby- bzw. Klein-

24 Soziales Seite 8 von 8 Anlage 2 - Qualitätsanforderungen Stand: kindernahrung und Windeln solange der Bedarf besteht, bereitgestellt. d. Bei den Mahlzeiten sind auf eine ausgewogene Ernährung, religiöse Belange der Bewohner/innen und bei gesundheitlichen Einschränkungen die aus medizinischer Sicht erforderlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen.

25 Berliner Unterbringungs- leitstelle Seite 1 von 29 B e t r e i b e r v e r t r a g Das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Soziales Berlin, Turmstr. 21, Berlin, - Berlin - und die. GmbH, vertreten durch Herrn/Frau.. (Geschäftsführer/in),.straße, 1 Berlin, - Betreiber/in - schließen folgenden Vertrag: 1 (Vertragsgegenstand) (1) Der/die Betreiber/in stellt in der Straße.., 1. Berlin-. (Vertragsobjekt), ab dem.2014, spätestens ab dem..2014, eine Gemeinschaftsunterkunft (GU) mit einer Belegungskapazität von. Unterkunftsplätzen zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbewerbern/innen, Spätaussiedlern/innen und anderen von Berlin bestimmten Personen zur Verfügung (Anlage 0: Plan mit Markierung des Vertragsobjekts). Untergebracht werden können auch obdachlose Personen, für die die Bezirke leistungsrechtlich zuständig sind.

26 Seite 2 von 29 (2) Berlin kann bestimmen, dass die Gemeinschaftsunterkunft vollständig oder in Teilen als Aufnahmeeinrichtung nach 44 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) genutzt wird. (3) Berlin entscheidet, welche Dienststelle zur Belegung berechtigt ist und mit welcher Dienststelle abgerechnet wird. (4) Der Belegungsplan wird spätestens vier Wochen vor Belegungsbeginn vorgelegt. Dieser wird per Nachtrag als Anlage 1 zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Er kann durch Berlin verändert werden. Mehrbelastungen des/der Betreibers/in durch nachträgliche Änderungen des Belegungsplans durch Berlin werden ausgeglichen. 2 (Inhalt und Umfang der Leistungspflicht) (1) Der/Die Betreiber/in verpflichtet sich, die Gemeinschaftsunterkunft über die gesamte Vertragslaufzeit auf eigene Kosten in einem vertragsgemäß geeigneten Zustand zu halten und zu betreiben. Er/Sie führt alle erforderlichen Renovierungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Schönheitsreparaturen regelmäßig, abhängig vom Grad der Abnutzung sowie bei Bedarf unverzüglich durch. Das gilt auch für die Außen- und Grünflächen, die in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten sind. Auch mutwillige Zerstörungen und Beschädigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Die durch Maßnahmen nach diesem 2 (1) entstehenden Kosten sind Bestandteil der Kalkulation nach Anlage 3. Die dort vereinbarten Beträge sind Höchstbeträge. (2) Für den Betrieb und die Ausstattung der Unterkunft gelten die Qualitätsanforderungen gemäß Anlagen 2. Die Qualitätsanforderungen können durch Berlin verändert werden. Mehrbelastungen des/der Betreibers/in durch nachträgliche Änderungen werden durch Berlin ausgeglichen. Darüber hinaus gehende Leistungsverpflichtungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Sofern die Qualitätsanforderungen aufgrund einer Notbelegung nicht erfüllt werden, verpflichtet sich der/die Betreiber/in, diese in Abstimmung mit Berlin sukzessive umzusetzen. (3) Bestimmt Berlin, dass die Gemeinschaftsunterkunft vollständig oder in Teilen als Aufnahmeeinrichtung nach 44 AsylVfG genutzt wird, so ist der/die Betreiber/in verpflichtet, die sich daraus ergebenen zusätzlichen Leistungen in enger Abstimmung mit dem Landesamt für Soziales (LAGeSo) zu erbringen. Hierzu zählen insbesondere die Organisation der Verpflegung und die Versorgung der Bewoh-

27 Seite 3 von 29 ner/innen mit Sachleistungen und die rechtsverbindliche Entgegennahme und Zustellung behördlicher Schreiben. Dazu wird objektspezifisch ein gesonderter Vertrag abgeschlossen. Die dem/der Betreiber/in entstehenden Kosten werden in der Systematik der diesem Vertrag beigelegten Kalkulation (Anlage 3) verhandelt und fließen in den Tagessatz ein. Der/die Betreiber/in kann durch Berlin verpflichtet werden, Teile der zusätzlichen Leistungen in Anlehnung an die LHO und VOL/A auszuschreiben. 3 (Preise) (1) Berlin zahlt für jede eingewiesene Person während der Gültigkeit der Kostenübernahmeerklärung einen Tagessatz einschließlich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese von dem/der Betreiber/in für die erbrachte Leistung oder Teile dieser Leistung zu zahlen ist und gezahlt wird (festgesetzte Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuerabzug). Der Tagessatz errechnet sich aus den monatlichen Gesamtkosten. (2) Die monatlichen Gesamtkosten ergeben sich aus der Summe der monatlichen Belegungskosten, das heißt der Anzahl der im Abrechnungsmonat belegten Plätze multipliziert mit dem Belegungssatz in Höhe von (inklusive der zum Teil vorläufigen Investitionskosten gemäß 12) und der eventuell anfallenden monatlichen Belegausfallkosten (Anzahl der im Abrechnungsmonat anrechnungsfähigen nicht belegten Plätze) multipliziert mit dem Belegausfallsatz in Höhe von. (inklusive der zum Teil vorläufigen Investitionskosten gemäß 12) oder der eventuell anfallenden monatlichen Überbelegungskosten (Anzahl der im Abrechnungsmonat anrechnungsfähigen überbelegten Plätze) multipliziert mit dem Überbelegungssatz in Höhe von.. (3) Belegausfallkosten werden erst gezahlt, wenn mehr als 5 % der monatlichen Belegungskapazität nicht ausgelastet sind. Sie werden nicht für Plätze gezahlt, deren Nichtbelegung (z. B. aufgrund von Renovierungsarbeiten, Reparaturen u. a.) von dem/der Betreiber/in zu vertreten ist oder die nicht vertragsgemäß als frei gemeldet worden sind. Der/die Betreiber/in hat keinen Anspruch auf Vollbelegung. (4) Die Kalkulation (Anlage 3), die, sofern in ihr oder unter 3 (7) nichts anderes vermerkt ist, für die gesamte Laufzeit des Vertrages gilt, ist für die Höhe des Belegungs-

28 Seite 4 von 29 satzes, des Belegausfallsatzes und des Überbelegungssatzes und somit für die Berechnung des Tagessatzes maßgebend. (5) Bei Veränderungen der Kapazität infolge veränderter Belegungspläne gemäß 1 (4) oder Qualitätsanforderungen gemäß 2 (2) werden die in 3 (2) genannten pauschalierten Ansätze durch eine einfache rechnerische Änderung der Kalkulation unter Berücksichtigung fixer und variabler Ansätze ermittelt. (6) Mit den Tagessatzzahlungen sind sämtliche Leistungen des/der Betreibers/in aus diesem Vertrag abgegolten. Das gilt auch für Kosten, die durch schuldhafte Verletzung der den Bewohnern/innen obliegenden Sorgfaltspflichten entstanden sind. Es handelt sich jeweils um Höchstbeträge. // Folgende Regelung kann objektspezifisch angepasst werden: // (7) Die Positionen der Kalkulation (Anlage 3) und damit der Belegungssatz, der Belegausfallsatz und der Überbelegungssatz werden für die ersten.. Jahre der Laufzeit dieses Vertrages vereinbart. Für den nachfolgenden Zeitraum sind neue Beträge anhand der Preisentwicklung zu verhandeln. Die hier vereinbarten Beträge dienen dazu als Basis im Sinne einer Urkalkulation. Finden die Parteien keine Einigung bis zum Ablauf von drei Monaten vor Ablauf der ersten. Jahre der Laufzeit dieses Vertrages, steht Berlin ein Sonderkündigungsrecht zu. 4 (Abrechnung) (1) Zur Ermittlung des monatlichen Tagessatzes übermittelt der/die Betreiber/in das ihm/ihr zur Verfügung gestellte Formular (Anlage 4) spätestens bis zum 6. Werktag des Folgemonats. Berlin prüft die Angaben auf der Grundlage der ihm vorliegenden und sich aus den täglichen Freimeldungen ergebenden Angaben und bestätigt bis spätestens zum 10. Werktag den Tagessatz. Berlin zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang. (2) Der/die Betreiber/in muss von den Heimbewohner/innen nach erbrachter Leistung eine persönliche Erklärung über den Zeitraum der empfangenen Leistung und ggf. die

29 Seite 5 von 29 Anzahl der untergebrachten Familienmitglieder durch Unterschriften auf den von Berlin zur Verfügung gestellten Formularen einholen. (3) Kann die Erklärung aus Gründen, die der/die Betreiber/in nicht zu vertreten hat, nicht eingeholt werden (Tod, Krankheit, Auszug u. a.), so sind die Gründe durch den/die Betreiber/in auf einem zur Verfügung gestellten Formular, ggf. einer Liste, zu vermerken und durch eine rechtsverbindliche Unterschrift zu bestätigen. (4) Der erste und der letzte Aufenthaltstag zusammen gelten als ein Tag. (5) Bei vorübergehenden Abwesenheiten (wie z. B. Krankenhausaufenthalt oder durch die zuständigen Behörden genehmigter Urlaub) von bis zu drei Tagen wird für den Unterkunftsplatz der Belegungssatz gezahlt. Danach werden bei Unterschreiten von 95% der Belegungskapazität gemäß 3 (3) Belegausfallkosten gezahlt. Über vorübergehende Abwesenheiten ist eine gesonderte Liste zu führen. Diese ist Berlin zusammen mit der monatlichen Abrechnung vorzulegen. (6) Der/Die Betreiber/in stimmt vorab zu, dass Differenzen zwischen vorläufigen und endgültigen Tagessätzen, zwischen Abschlagszahlungen und endgültigen Rechnungsbeträgen und ggf. Überzahlungen Berlins aufgrund fehlerhafter Abrechnungen grundsätzlich mit den monatlichen Abrechnungen direkt verrechnet werden können. (7) Der/die Betreiber/in wird künftige Änderungen dieses Abrechnungsverfahrens anerkennen. Geht die Änderung zu seinen/ihren Lasten, wird ein Ausgleich verhandelt. (8) Die Abrechnung der obdachlosen Personen, für die die Bezirke leistungsrechtlich zuständig sind, richtet sich nach den jeweiligen bezirklichen Regelungen, erfolgt jedoch auf Grundlage der in 3 vereinbarten Preise. (9) Berlin behält sich vor, bei Nichterfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vertrag, bei Leistungsverzug oder sonstigen Vertragsverletzungen seitens des/der Betreibers/in, das vereinbarte Entgelt ganz oder teilweise einzubehalten und Schadensersatz, ggf. Vertragsstrafen geltend zu machen. Dies gilt insbesondere im Fall der Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die in Bezug auf den Betrieb der Unterkunft oder das Vertragsobjekt stehen und bei Minderleistungen wie z. B. die Nichteinhaltung der Qualitätsanforderungen und nicht erfolgte Mängelbeseitigungen. Eingehend: Siehe 10. Bzgl. des Personals wird auch auf die Regelung des 5 (5) hingewiesen. 5

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