Herrn Helmut Bauer Erster Direktor Bankenaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße l17 Bonn

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1 ZENTRALER KREDITAUSSCHUSS MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN DEUTSCHLANDS E.V. BERLIN DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND E.V. BERLIN-BONN VERBAND DEUTSCHER PFANDBRIEFBANKEN E.V. BERLIN Herrn Helmut Bauer Erster Direktor Bankenaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße l17 Bonn nachrichtlich: Herrn Bundesbankdirektor Gerhard Hofmann Leiter des Zentralbereich Banken und Finanzaufsicht Deutsche Bundesbank Wilhlem-Epstein-Straße Frankfurt am Main Berlin, den 22. November 2005 Burgstraße 28 AZ ZKA: MaRisk AZBdB: C 16.2 Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses zum zweiten offiziellen Entwurf der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) hier: Ihr Schreiben vom 22. September 2005 (GZ: BA 14 - GS /2005)) Sehr geehrter Hen" Bauer, wir begrüßen es sehr, dass die Bankenaufsicht mit der Zusammenfassung der bestehenden Mindestanforderungen und deren weitgehender Anpassung an die Praxis insgesamt einen Beitrag zur Deregulierung leistet. Im vorliegenden Entwurf der MaRisk wurde durch die Berücksichtigung des Prinzips der doppelten Proportionalität die Voraussetzung für eine

2 praxisgerechte Umsetzung der Anforderungen geschaffen. Im Rahmen der Weiterentwicklung der MaRisk durch das Fachgremium wurden viele hilfreiche Öffnungsklauseln in das Regelwerk eingearbeitet, die zu einer Verringerung der Detailtiefe beigetragen haben. Nachfolgende Anregungen sollen dazu beitragen, den Entwurf der MaRisk weiter an die gängige Praxis anzupassen. Zusammenfassung / Kernpetita: MaRisk-Prüfungspraxis: Die in den MaRisk implementierte und zu begrüßende Risikoorientierung und Eigenverantwortung hinsichtlich der Umsetzung von Mindestanforderungen sollte nicht nachträglich durch zukünftige Prüfungspraktiken wieder unnötig eingeschränkt werden. Wir verbinden mit den MaRisk die Erwartung, dass im Prüfungsprozess kein unangemessener Rechtfertigungszwang für die Inanspruchnahme von Öffnungsklauseln besteht, sondern eine flexible Handhabung möglich ist. Berechtigte Zweifel an der Auslegung bestimmter Regelungen sollten daher vielmehr vom Prüfer nachvollziehbar begründet werden. In-Kraft-Treten: Da die MaRisk die wesentliche Umsetzung der Säule 2 von Basel II darstellen, gehen wir davon aus, dass das sanktionsbewehrte In-Kraft-Treten der MaRisk im Gleichklang mit den übrigen Säulen erfolgen soll. Das würde allerdings bedeuten, dass lediglich diejenigen Institute, die in 2007 weiterhin den Grundsatz I anwenden und erst zum in das Basel II-Regime wechseln, zu diesem Zeitpunkt die MaRisk (vollständig) umsetzen müssen. Um eine Benachteiligung der Institute zu vermeiden, die bereits frühzeitig auf IRB-Verfahren wechseln möchten, halten wir ein grundsätzliches In- Kraft-Treten der MaRisk zum für absolut ausreichend und insgesamt sachgerechter. Keine weiteren Rundschreiben zu 25a Abs. l Satz KWG: Durch die MaRisk werden 25a Abs. l Satz Nr. l bis 3 KWG konkretisiert. Wir würden es sehr begrüßen, wenn in einem Übersendungsschreiben entsprechend der Aussagen im Fachgremium klargestellt würde, dass es zu den anderen Ziffern des 25a Abs. l KWG keine weiteren Rundschreiben (z. B. IT-Mindestanforderungen) geben wird. Abschließende Umsetzung der Säule 2 von Basel II durch bzw. SolvV: Die Kreditwirtschaft ist der Auffassung, dass durch die MaRisk bzw. die Solvabilitätsverordnung (SolvV) die qualitativen Anforderungen der sich an die Kreditinstitute richtenden Elemente der Säule 2 abschließend abgedeckt sind. Die Institute

3 haben ein großes Interesse an Rechts- und Planungssicherheit dahingehend, dass über die MaRisk bzw. die SolvV hinaus auf absehbare Zeit keine weiteren Anforderungen an das Risikomanagement gestellt werden. Einzelanmerkungen: Allgemeine Vorbemerkungen Prüfungspraxis Wir begrüßen ausdrücklich, dass im Rahmen der Weiterentwicklung der MaRisk durch das Fachgremium zahlreiche Öffnungsklauseln in das Regelwerk eingearbeitet wurden. Leider musste in der Vergangenheit festgestellt werden, dass die Inanspruchnahme solcher Öffnungsklauseln (entgegen der mit ihnen verbundenen Zielsetzung, eine je nach Größe des Kreditinstituts, der Geschäftsschwerpunkte und der Risikosituation vereinfachte und flexible Umsetzung zu ermöglichen) oftmals mit einem sehr hohen Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand verbunden ist, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen und die Begründung für die Inanspruchnahme der Öffnungsklauseln jeweils umfangreich dargelegt werden müssen. Die in den MaRisk implementierte und gewollte Risikoorientierung und Eigenverantwortung hinsichtlich der Umsetzung von Mindestanforderungen sollte daher nicht nachträglich durch zukünftige Prüfungspraktiken wieder eingeschränkt werden. Dies erfordert in Zukunft eine noch stärker risikoorientierte Prüfungspraxis. Erst dadurch wird das von Seiten der Aufsicht ausdrücklich gewünschte Prinzip der doppelten Proportionalität" erreicht. Wir verbinden daher mit den MaRisk die Erwartung, dass im Prüfungsprozess kein unangemessener Rechtfertigungszwang für die Inanspruchnahme von Öffnungsklauseln besteht; anderenfalls würde die mit den Öffnungsklauseln verbundene Zielsetzung der Vereinfachung und Flexibilisierung konterkariert. Berechtigte Zweifel an der Auslegung bestimmter Regelungen sollten daher vielmehr vom Prüfer nachvollziehbar begründet werden. Zur Sicherstellung einer relativen Gleichbehandlung der Institute sollten wesentliche Prüfungsergebnisse im Rahmen der weiteren Arbeit des Fachgremiums behandelt und anschließend kommuniziert werden, um Interpretationsspielräume zu verdeutlichen und auf

4 Problemschwerpunkte aufmerksam zu machen. Wir gehen davon aus, dass die seit Einführung der MaK übliche Praxis, den Instituten bereits in einem frühen Stadium der aufsichtsrechtlichen Überprüfung die Möglichkeit der Kommentierung des vorläufigen Prüfungsergebnisses einzuräumen, beibehalten wird. Es wäre sehr hilfreich, wenn die deutsche Bankenaufsicht den begonnenen Vergleich internationaler Regelungen inkl. der jeweiligen Prüfungspraxis weiterverfolgen könnte, um eine Benachteiligung deutscher Kreditinstitute im internationalen Wettbewerb auszuschließen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf den aktuellen Koalitionsvertrag, der eine schlanke Ausgestaltung und Umsetzung der MaRisk explizit anmahnt. In-Kraft-Treten Da die MaRisk die wesentliche Umsetzung der Baseler Säule 2 darstellen, gehen wir davon aus, dass das sanktionsbewehrte In-Kraft-Treten der MaRisk im Gleichklang mit den übrigen Säulen erfolgen soll. Das würde allerdings bedeuten, dass lediglich diejenigen Institute, die in 2007 weiterhin den GS I anwenden und erst zum 1. Januar 2008 in die Basel II-Welt wechseln, zu diesem Zeitpunkt die MaRisk (vollständig) umsetzen müssen. Soweit ein Institut sich entscheidet, bereits zum 1. Januar 2007 den modifizierten Standardansatz oder das Basis-IRB- Verfahren anzuwenden, müssten die organisatorischen Anforderungen der MaRisk bereits zu diesem Zeitpunkt umgesetzt sein. In Analogie zu den MaK-Umsetzungsfristen ist für sämtliche Institute vermutlich nur hinsichtlich der IT-relevanten Regeln der MaRisk und ggf. der grundlegend neuen Anforderungen (z. B. Strategie, Risikotragfähigkeit) eine zeitlich verschobene, sanktionsbewehrte Umsetzung zum I.Januar 2008 vorgesehen. Um eine Benachteiligung derjenigen Institute zu vermeiden, die bereits frühzeitig auf IRB- Verfahren wechseln möchten, halten wir ein grundsätzliches In-Kraft-Treten der MaRisk zum für absolut ausreichend und insgesamt sachgerechter. Dieser Termin trägt den sich abzeichnenden internationalen Umsetzungsfristen von Basel II (Stichwort: USA) in völlig ausreichendem Maße Rechnung. Durch eine automatische" Verknüpfung der Umsetzungsfristen der MaRisk mit der Umsetzung der Kreditrisiko-Verfahren im Rahmen von Basel II würden weitere Hürden für ein frühzeitiges Umsetzen fortgeschrittener IRB- Verfahren aufgebaut werden. Ein analoges Umsetzungsproblem ergibt sich aus unserer Sicht auch für weitere Anforderungen der Säule 2, wie sie mit der neuen GromiKV und der SolvV

5 umgesetzt werden sollen. Eine parallele Einführung mehrerer Regelwerke in der vorgeschlagenen Komplexität erscheint vor dem Hintergrund des verbleibenden Zeitrahmens sowie der an vielen Stellen noch offenen Implementierungsfragen aus unserer Sicht nicht angemessen. Geschäftsleiterqualifikation nach 33 KWG Nach bisheriger Praxis war die Zuerkennung der Geschäftsleitereignung insbesondere von der tatsächlichen Ausübung von Kreditkompetenzen abhängig. Nachdem der Bereich Marktfolge durch die MaK erheblich aufgewertet wurde, hat die BaFin im Protokoll zur 4. Sitzung des MaK-Fachgremiums vom 27. April 2004 eine Änderung ihrer Verwaltungspraxis angekündigt. Künftig soll auch eine leitende Tätigkeit im Bereich Marktfolge bei der Beurteilung der Geschäftsleitereignung Berücksichtigung finden. Mit den MaRisk wird nun auch dem Bereich, der für die unabhängige Überwachung der Risiken und das Berichtswesen zuständig ist, eine herausgehobene Stellung zuerkannt. Insofern wäre es nur konsequent, wenn die BaFin den eingeschlagenen Weg weitergeht und auch eine leitende Funktion im Bereich Risikocontrolling im Rahmen der Beurteilung der Geschäftsleiterqualifikation angemessen berücksichtigen würde. Zur weiteren Verbesserung der MaRisk schlagen wir die nachfolgenden Anpassungen, Ergänzungen bzw. Klarstellungen vor. Allgemeiner Teil AT AT l Vorbemerkung AT l Tz. 1: Die vorgesehenen KWG-Änderungen können noch nicht eingearbeitet werden, da sich auch die Nummerierung ändern wird und die Verweise dann vorläufig nicht korrekt wären. Angesichts der erwarteten Änderungen könnte jedoch bereits die neue Bezeichnung ( angemessenes Risikomanagement") berücksichtigt werden. Die Zitierweise hinsichtlich des KWG ist allerdings nicht korrekt. Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ergibt sich aus 25a Abs. l Satz l KWG. Die Bestandteile des Risikomanagements i. S. d. MaRisk werden hingegen in 25a Abs. l Satz 3 KWG definiert - eine angemessene Strategie (Nr. 1) und angemessene interne Kontrollverfahren (Nr. 2). Durch

6 die Bezugnahme auf zwei verschiedene Sätze ist es schwierig, einen korrekten Satz zur Grundlage der MaRisk zu formulieren. Der Text könnte unter Verzicht auf diesen Satz geändert werden. Aus der neuen Formulierung sollte klar hervorgehen, dass 25a Abs. l Satz 3 Nr. 3-6 KWG nicht Gegenstand der MaRisk sind. Formulierungsvorschlag: Dieses Rundschreiben stellt Mindestanforderungen, die von allen Kreditinstituten bei der Ausgestaltung eines angemessenen Risikomanagements zu beachten sind. Das Risikomanagement im Sinne dieses Rundschreibens ist wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gemäß 25a Abs. l Satz l KWG. Es umfasst im Sinne von 25a Abs. l Satz 3 Nr. l und 2 KWG eine angemessene Strategie und angemessene interne Kontrollverfahren...." Wünschenswert wäre ferner, wenn in einem Übersendungsschreiben entsprechend der Aussagen im Fachgremium klargestellt würde, dass es zu den anderen Ziffern des 25a Abs. l KWG keine weiteren Rundschreiben (z. B. IT-Mindestanforderungen) geben wird. AT l Tz. 2: Anknüpfend an die Diskussion in der ersten Fachgremiumssitzung sind wir nach wie vor der Auffassung, dass durch die MaRisk bzw. die Solvabilitätsverordnung (SolvV) die qualitativen Anforderungen der sich an die Kreditinstitute richtenden Elemente der Säule 2 abschließend abgedeckt sind. Wir bitten daher um eine entsprechende Bestätigung dieser Position. Die Institute haben ein großes Interesse an Rechts- und Planungssicherheit dahingehend, dass über die MaRisk bzw. die SolvV hinaus keine weiteren Anforderungen an das Risikomanagement gestellt werden. Sollten sich im Laufe der Beratungen auf europäischer Ebene noch Änderungen im Bereich der Säule 2 ergeben, was derzeit nicht wahrscheinlich ist, wäre der Text der MaRisk ggf. entsprechend anzupassen. AT l Tz. 5: Noch nicht aufgenommen wurde ein Hinweis auf die durch die MaRisk implizierte Ablösung der bestehenden Mindestanforderungen. Dieser Hinweis könnte zweckmäßigerweise in die Vorbemerkung einfließen. Die Übersicht zu den Dokumenten, die mit der Einführung der MaRisk ihre Gültigkeit verlieren, könnte als Anlage veröffentlicht werden.

7 7 Formulierungsvorschlag: Durch das Rundschreiben werden die Regelungen der Verlautbarung vom 23. Oktober 1995 über Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften (MaH), des Rundschreibens 1/2000 über Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision (MaIR), des Rundschreibens 34/2002 (BA) über Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK) sowie alle zugehörigen Auslegungsschreiben und Ergebnisprotokolle (siehe Anlage) ersetzt." AT 2 Anwendungsbereich AT 2.1 Anwenderkreis AT 2.1 Tz. 1: Wir bitten um Klarstellung in AT 2.1 Tz. l - Erläuterungen, dass mit der Formulierung "übergeordnetes Unternehmen bzw. übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen... einer Finanzholdinggruppe oder eines Finanzkonglomerats" in den Fällen, wo die gesellschaftsrechtliche Übergeordnetheit und die Übergeordnetheit im Sinne des loa Absatz 3 Satz 3 KWG hinsichtlich der Eigenmittelausstattung und Meldewesenpflichten auseinander fallen, das Unternehmen für das gruppenübergreifende Riskomanagement im Sinne der MaRisk verantwortlich ist, welches die gesellschaftsrechtliche Überwachungsverantwortung hat. Im anderen Falle würde sich z. B. aus der KWG-Anwendung ein Widerspruch zu Vorgaben des AktG ergeben. Für solche Konglomerate oder Holdingkonstruktionen sind Einzelfallregelungen anzustreben. AT 2.2 Risiken AT 2.2 Tz. l: Gemäß Satz 2 haben sich die Institute einen Überblick über die Ausprägungen aller Risiken zu verschaffen (Gesamtrisikoprofil)". Die Begriffe Ausprägungen und Gesamtrisikoprofil könnten in der Prüfungspraxis dergestalt mißinterpretiert werden, dass zu diesem Zweck quantitative Methoden verwendet werden müssen. Im Interesse eines angemessenen Aufwandes müssen je nach Risikoart jedoch auch Plausibilitätsüberlegungen ausreichen. Außerdem werden für unterschiedliche Risikoarten grundsätzlich auch unterschiedliche Methoden verwendet. Wir bitten daher um eine entsprechende Klarstellung in den

8 Erläuterungen, dass nicht für jede Risikoart zwingend quantitative Methoden verwendet werden müssen und dass Plausibilisierungen in entsprechenden Fällen ausreichen. AT 2.3 Geschäfte AT 2.3 Tz. 3 Die MaH sahen vor, bestimmte, wenig risikobehaftete Geschäfte (= nicht-risikorelevantes Handelsgeschäft") aus dem Anwendungsbereich teilweise herauszunehmen. Es handelte sich hierbei um die auf Back-to-back-Basis abgeschlossenen Kassageschäfte einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank mit ihrem Zentralinstitut. Diese Ausnahme sollte wieder aufgenommen und - z. B. auch für konzerninterne (gem. loa KWG) Geschäfte - generalisiert werden. Nicht-risikorelevantes Handelsgeschäft liegt beispielsweise auch dann vor, wenn durch ablauforganisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die handelnde Stelle nur dann Kassa-Käufe oder -Verkäufe ausführt, wenn sowohl das Geschäft selbst als auch das für die Ausführung erforderliche Gegengeschäft zustande kommt, d. h. der Geschäftsgegenstand durchgehandelt wird und keine eigenen Positionen in den Büchern der Bank verbleiben. Ein weiteres Beispiel ist das Order-Routing für nicht an einer Börse gelistete Investmentanteile, bei denen es z. B. der Geschäftsbereich Depotbank" oder Custody" übernimmt, den von Kunden eingereichten Auftrag zum Erwerb oder zur Veräußerung von Investmentanteilen durch Kauf oder Rückgabe der Investmentanteile bei der betreffenden Kapitalanlagegesellschaft oder deren Depotbank auszuführen. Kauf und Rücknahme erfolgen hierbei zu dem von der Depotbank festgestellten Anteilswert ggf. zuzüglich des Ausgabeaufschlages. Da es sich hier um Geschäftspositionen handelt, die nicht den üblichen Risiken des Handelsgeschäftes unterliegen (bspw. handelt es sich hierbei oft um Festpreisgeschäfte), würde die Anwendung aller Regelungen für Handelsgeschäft", wie er jetzt in AT 2.3 derzeit definiert ist, über das Ziel der MaRisk hinausgehen. Auch die Erläuterungen zum Emissionsgeschäft" sind bei der Lösung dieses Sachverhalts nicht ausreichend. Alternativ zu einer konkreten, abschließenden Vorgabe in den MaRisk, welche speziellen Geschäftsarten unter nicht-risikorelevantem Handelsgeschäft" zu subsumieren sind, schlagen wir vor, dass jedes Institut dieses unter Berücksichtigung seiner individuellen Gegebenheiten selbst definiert und die vorgenannten Geschäftsarten nur beispielhaft aufgeführt werden.

9 Diese dokumentierte und begründete Definition kann dann für Ausnahmen aus einzelnen Bereichen der MaRisk genutzt werden (siehe sogleich Anmerkungen zu BTO 2.1). Wir begrüßen, dass in den Erläuterungen zu Tz. 3 nun explizit die Möglichkeit vorgesehen ist, Geschäfte in handelbaren Forderungen nicht dem Handelsbereich zuzuordnen, sofern keine Handelsabsicht besteht. Dieses Abstellen auf den Geschäftszweck für die Einordnung als Handels-TNichthandelsgeschäft ist ein Schritt in die richtige Richtung, sollte jedoch nicht auf Geschäfte in handelbaren Forderungen beschränkt bleiben. Die kontinuierliche Zunahme von Produkten bzw. Produktvarianten führt zu einer immer unschärferen Trennung zwischen Kredit- und Handelsgeschäften, so dass die Frage des angemessenen Prozesses über die Festlegung eines Geschäftskataloges nicht gelöst werden kann. Wir plädieren daher dafür, den Instituten die Verantwortung für die Zuordnung von Geschäften zum jeweils angemessenen Prozess zu überlassen. Bei der Einstufung sollte auf den Zweck des Geschäftes abgestellt werden. Die Zuordnung müsste konsistent nach nachvollziehbaren und zu dokumentierenden Kriterien erfolgen. Um die Gefahr auszuschließen, dass bei Nicht-Handelsgeschäften keine ausreichende Funktionstrennung praktiziert wird, könnte die Regelung außerdem um einen Passus ergänzt werden, dass unabhängig von der Einstufung als (Nicht-)Handelsgeschäft die Trennung zwischen Handel und Abwicklung einzuhalten ist. AT 2.3 Tz. 3 - Erläuterungen: Siehe Anmerkungen zu BTO Tz. 5 (Erläuterung zu Emissionen). AT 2.3 Tz. 4: Auf eine Definition zu Geschäften in Derivaten sollte gänzlich verzichtet werden, da die Definition im KWG bereits geregelt ist und ein Gleichlauf zwischen MaRisk und KWG erstrebenswert ist. Ein entsprechender Hinweis in Textziffer 3 würde somit Textziffer 4 überflüssig machen. Wir gehen davon aus, dass die Derivate-Definition im Rahmen der KWG-Novellierung an die Entwicklungen in diesem Bereich angepasst wird (Kreditderivate). Forrnulierungsvorschlag für Tz. 3:.../) Geschäft in Derivaten (im Sinne l Abs. 11 Satz 4 KWG)..."

10 10 AT 4 Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement AT 4.2 Strategie AT 4.2 Tz. 1-5: Wir begrüßen die erzielte Einigung zum Strategiebegriff gemäß Ihrem Vorschlag vom 17. November AT 4.3 Internes Kontrollsystem AT Risikosteuerungs- und -controllingprozesse AT Tz. 5 - Erläuterung: Bekanntlich hatten wir angeregt, Tz. 22 der MaIR zur Klarstellung in eine Erläuterung einfließen zu lassen. Aus unerklärlichen Gründen wurde im Zuge dieser Ergänzung die Informationspflicht der Fachbereiche an die Interne Revision bereits auf wesentliche Mängeln" (anstelle schwerwiegende Mängel") bezogen. Da es zu diesem Änderungswunsch des IIR im Fachgremium mehrheitlich eine ablehnende Position gab, bitten wir um Korrektur. Die Kategorisierung der Mängel nimmt ohnehin erst die Interne Revision vor. Darüber hinaus werden laut Formulierung der Textziffer alle unter Risikogesichtspunkten wesentlichen Informationen" adressiert. Eine Änderung ist daher weder gewünscht noch erforderlich. Da in der Erläuterung offensichtlich konkretisiert werden soll, wann Informationen gegebenenfalls an die Interne Revision" weiterzuleiten sind, sollte das Wort insbesondere" gestrichen werden, um Eindeutigkeit hinsichtlich des gegebenenfalls" zu schaffen. Zu überlegen wäre des weiteren, die Informationspflicht gegenüber der Internen Revision in einer eigenen Teilziffer zu regeln, da die Differenzierung zwischen Interner Revision und Geschäftsleitung/zuständigen Entscheidungsträgern nicht nur von der "Schwere" der Information abhängt, sondern auch von der Art der Information. AT Tz. 6: Nach dem Wortlaut der Tz. hat die Geschäftsleitung das Aufsichtsorgan vierteljährlich über die Risikosituation in angemessener Weise schriftlich zu informieren. Wir sind der Auffassung, dass es der Entscheidung des Aufsichtsorgans vorbehalten bleiben sollte, in welcher Form die Informationen dargestellt werden. Dieser Wertung folgend, sahen

11 11 auch die MaK hinsichtlich des Kreditrisikoberichts lediglich eine Kenntnisnahme durch das Aufsichtsorgan vor. Eine sachgerechte Information ist bereits über die Formulierung "in angemessener Weise" ausreichend sichergestellt. Formulierungsvorschlag:,f)ie Geschäftsleitung hat das Aufsichtsorgan vierteljährlich über die Risikosituation in angemessener Weise zu informieren." AT 4.4 Interne Revision AT 4.4 Tz. 3: Das Risikomanagement wird in den MaRisk im weiten Sinn definiert und schließt insbesondere die Interne Revision ein. Dagegen ist nichts einzuwenden, solange die prozessunabhängig agierende Interne Revision grundsätzlich nicht in die von ihr zu prüfenden Bereiche und Abläufe eingebunden ist. Nach dem aktuellen Wortlaut hat die Interne Revision u. a. die Wirksamkeit und Angemessenheit des Risikomanagements im Allgemeinen" zu prüfen und zu beurteilen. Wenngleich vermutlich allen Beteiligten klar sein wird, dass sich die Interne Revision nicht selbst prüfen und beurteilen kann, besteht an dieser Stelle ein gewisser Widerspruch. AT 4.4 Tz. 4 & 5: Unser Vorschlag, die Textziffern des Abschnitts BT in den allgemeinen Teil zu verschieben, wurde nicht vollständig aufgegriffen. Eine nachvollziehbare Begründung gibt es dafür nicht. Das Regelwerk wird durch eine Umgruppierung von Textziffern nicht aufgebläht. Bei der in BT aufgeführten Informationspflicht handelt es sich um eine Bringschuld" aller Bereiche gegenüber der Internen Revision, während sich die besonderen Anforderungen in BT 2 direkt an die Interne Revision richten. Die Plazierung im allgemeinen Teil würde insofern zu einer besseren Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die anderen Bereiche beitragen. AT 6 AT 6 Tz. 1:

12 12 Die in Tz. l vorgenommene Erweiterung sollte u. E. gestrichen werden, da sie keinen Mehrwert bedeutet, aber Unklarheiten schafft und somit entbehrliche Diskussionen in den Instituten entfachen dürfte. Die Begriffe Kontrollunterlagen und Überwachungsunterlagen sind sehr unbestimmte Begriffe und könnten im Zweifel sehr weit (inkl. Rohdaten, Kontrolldaten, Reports) ausgeweitet werden, wodurch den Instituten unangemessene administrative Belastungen erwachsen würden. Mit der allgemeinen Dokumentationsanforderung und dem Wesentlichkeitserfordernis wird den Anliegen der Aufsicht bereits ausreichend Rechnung getragen. AT 7.2 Technisch-organisatorische Ausstattung AT 7.2 Tz. 3: Gemäß Tz. 3 sind die IT-Systeme vor ihrem erstmaligen Einsatz und nach wesentlichen Veränderungen zu testen und von den fachlichen sowie grundsätzlich auch von den technisch zuständigen Mitarbeitern abzunehmen. Produktions- und Testumgebung sind dabei grundsätzlich voneinander zu trennen." Für die technische Abnahme von IT-Systemen wurde eine Erleichterung vorgesehen, die von unseren Instituten sehr begrüßt wird, da es den Instituten erlaubt, ihre Abnahmekapazitäten dort sinnvoll einzusetzen, wo tatsächlich Risiken bestehen. Allerdings wird unseres Erachtens dabei übersehen, dass die Erleichterung auch für die fachliche Funktionsfähigkeit gelten kann, insbesondere beim Bezug auf ein Testat durch den Hersteller. Hier wird oft seitens des Herstellers eine Zertifizierung der fachlichen Funktionen, die z. B. durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt wird, mitgeliefert. Inwieweit das IT-System technisch funktioniert, ist abschließend nur unter Einbeziehung der Hardwarevoraussetzungen und Systemumgebung, die das Institut zur Verfügung stellen kann, einschätzbar und somit meist nicht durch den Hersteller testierbar. Insofern sollte sich die oben eingefügte Erleichterung auch auf die fachliche Funktionsfähigkeit beziehen. Im derzeitigen Wortlaut ergibt die Erleichterung in Absatz 2 der Erläuterung keinen Sinn bzw. stellt gar keine Erleichterung dar, da unwesentliche Änderungen" ohnehin nicht unter den Anwendungsbereich der Tz. 3 fallen. Zumindest müsste das Wort und" (... wenn es sich um unwesentliche Änderungen handelt und die Funktionsfähigkeit der IT-Systeme...") durch oder" ersetzt werden. Formulierungsvorschlag:

13 13, JDie IT-Systeme sind vor ihrem erstmaligen Einsatz oder nach wesentlichen Veränderungen zu testen und grundsätzlich von den fachlich sowie den technisch zuständigen Mitarbeitern abzunehmen. Produktions- und Testumgebung sind dabei grundsätzlich voneinander zu trennen." Formulierungsvorschlag für die Erläuterungen: Veränderungen an IT-Systemen Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Veränderungen ist nicht auf den Umfang der Veränderungen, sondern auf die Auswirkungen, die eine Veränderung auf die technische bzw. fachliche Funktionsfähigkeit des betroffenen IT-Systems haben kann, abzustellen. Abnahme durch die fachlich bzw. technisch zuständigen Mitarbeiter Auf die Abnahme durch die fachlich bzw. technisch zuständigen Mitarbeiter kann verzichtet werden, wenn es sich um unwesentliche Änderungen handelt oder die Funktionsfähigkeit der IT-Systeme auf geeignete Weise (z. B. durch ein Testat des Herstellers) nachgewiesen werden kann." AT 8 Aktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten AT 8 Tz. l - Erläuterung: In den Erläuterungen zu Textziffer l wird die grundsätzliche Einbeziehung von Passivprodukten in den NPP gefordert. Diese Erläuterung führt unseres Erachtens nur zu dem Fehlschluss, dass Geschäfte der MaRisk ausschließlich Aktivgeschäfte sind und nur dann, wenn es explizit gefordert wird, auch Passivgeschäfte berücksichtigt werden müssen. Wir regen daher an, die Erläuterung ersatzlos zu streichen, da sie Verwirrung stiftet, nicht alle Passivprodukte unter den Kreditbegriff des 19 KWG fallen und explizite Regelungen für Passivprodukte bereits existieren (z. B. 27 Abs. 2 PfandBG). Viel wichtiger erscheint uns an dieser Stelle darauf hin zu weisen, dass es sich im Zusammenhang mit den relevanten Geschäftsaktivitäten nur um die wesentlichen" Geschäftsaktivitäten handelt. Dies kann entweder durch Ergänzung des Wortes wesentliche" in Tz. l klargestellt werden oder durch entsprechende Erklärungen im Erläuterungsteil. Wir schlagen die Konkretisierung der Tz.-Formulierung vor.

14 14 Besonderer Teil BT l Besondere Anforderungen an das interne Kontrollsystem BTO Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation BTOTz. 1: Redaktionelle Anmerkung: Es müsste korrekterweise den Geschäftsschwerpunkten" heißen. BTO Tz. 2 lit, c): Redaktionelle Anmerkung: Das Wort dienen" muss außerhalb von lit. e) stehen, da es sich auch auf lit. d) bezieht. Am Ende der Ausführungen zu lit. d) müsste zudem das Komma gestrichen werden. BTO l Kreditgeschäft BTO 1.1 Funktionstrennung und Votierung BTO 1.1 Tz. 4: Der Satzbeginn von Textziffer 4 ("Unabhängig davon kann jeder Geschäftsleiter im Rahmen seiner Einzelkompetenz eigenständig Kreditentscheidungen treffen und auch Kundenkontakte wahrnehmen;...") bezieht sich eigentlich auf Textziffer 2. Durch Umstellungen der Textziffern ist dieser Bezug verloren gegangen. Mit Hinblick auf Tz. 3 in BTO 1.1 versteht der Leser nicht, was mit dem Satzbeginn "Unabhängig davon" gemeint ist. Auch die Tragweite der Erweiterung wird für nicht MaK-versierte Leser nur bedingt deutlich. Wir schlagen deshalb vor, die aktuelle Textziffer 3 um zwei Textziffern nach hinten zu verschieben (als neue Tz. 5). BTO 1.2 Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft BTO 1.2 Tz. 4: Der neu aufgenommene Hinweis auf 18 KWG ist sehr allgemein gehalten und nicht zielführend. Problematisch ist die Vermischung der risikoorientierten Regelungen gemäß MaRisk mit der Schwellenwertregelung gemäß 18 KWG. Im Übrigen unterscheiden sich der Kreditbegriff der MaRisk ( 19 Abs. l KWG) und des 18 KWG ( 21 Abs. l KWG).

15 15 Vor allem aber ist der Text nicht mit dem Tenor des Schreibens zu 18 KWG vom 09. Mai 2005 (BA GS /2005) der BaFin kompatibel. Dieses stellt ausdrücklich die Beurteilung des Adressenausfallrisikos in den Vordergrund und nicht die formaljuristische Betrachtung, in die eine Erwähnung des 18 KWG in den MaRisk zwangsläufig wieder münden würde. Zudem hat das Kreditinstitut bereits nach den bestehenden Vorschriften differenzierte Bearbeitungsgrundsätze zu formulieren, die sich auf die Kreditarten beziehen. Die Intensität der erstmaligen bzw. laufenden Beurteilung des Adressenausfallrisikos hängt in erster Linie vom Risikogehalt der Engagements ab, wobei die laufende Beurteilung jährlich durchzuführen ist. Hierzu müssen geeignete Unterlagen herangezogen und überprüft werden, wobei die Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers eine entscheidende Rolle spielt. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die erforderlichen Kreditunterlagen ein Verfahren einzurichten, das deren zeitnahe Einreichung überwacht und eine zeitnahe Auswertung gewährleistet. Schließlich müssen die Organisationsrichtlinien Regelungen beinhalten, die die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sowie sonstiger Vorgaben gewährleisten. Unabhängig davon ist im Übrigen eine Festlegung der Intensität der Beurteilung des Adressenausfallrisikos sowie der hierfür einzufordernden Kreditunterlagen in Abhängigkeit von der Art des Kreditnehmers nicht sinnvoll. Insofern stellt sich die Frage, ob die neue Anforderung zu 18 KWG überhaupt erforderlich ist. Wir schlagen eine Streichung oder einen bloßen Verweis - analog zu AT 9 für den Bereich Outsourcing - auf 18 KWG vor. BTO 1.2 Tz 9: Bei Limitüberschreitungen und Prolongationen stellt eine vereinfachte Umsetzung allein bei Funktionstrennung und Votierung (BTO 1.1) eine deutliche Einschränkung gegenüber den MaK dar (diese sahen Erleichterungen für den gesamten Abschnitt 4 vor). Hilfreich wäre, wenn die Erleichterungen auch in den MaRisk auf den gesamten Abschnitt BTO l (oder zumindest BTO 1.1 und BTO 1.2 und damit auch bei Intensivbetreuung) bezogen werden könnten. BTO 1.2 Tz. 13:

16 16 Im Auslandsgeschäft werden Individualvereinbarungen häufig durch externe Sachverständige erstellt. Die institutsinterne Prüfung dieser Verträge erfolgt durch einen sachverständigen Mitarbeiter, der nicht am Vertriebserfolg beteiligt ist. Dieser kann in der Rechtsabteilung, aber auch in einem anderen Bereich der Marktfolge, z. B. Kreditabteilung, angesiedelt sein. Deshalb sollte die Textziffer neutraler formuliert werden und keine Präjudizierung hinsichtlich einer Prüfung durch die Rechtsabteilung enthalten. Der Klammerzusatz (z. B. die Rechtsabteilung)" sollte daher gestrichen werden. Bei der Ausarbeitung der MaK wurde davon abgesehen, den Passus "vom Markt unabhängig" zu verwenden, weil teilweise die Rechtsabteilung beim Geschäftsleiter "Markt" angebunden ist. Mittlerweile wurde in den MaRisk jedoch klargestellt, dass eine vom Markt unabhängige "Stelle" auch an den Geschäftsleiter Markt berichten kann. Im Interesse einer klaren Formulierung sollte die Textziffer um den Passus "vom Markt" ergänzt werden. Formulierungsvorschlag: Falls bei einem Engagement (z. B. im Rahmen von Individualvereinbarungen) von den Standardtexten abgewichen werden soll, ist - soweit unter Risikogesichtspunkten erforderlich - vor Abschluss des Vertrages die rechtliche Prüfung durch eine vom Markt unabhängige, sachverständige Stelle notwendig." BTO Tz. 1: Es sollte klargestellt werden, dass die Ausnahme für die Einbeziehung von Positionen in die Intensivbetreuung gem. Erläuterung zu BTO Tz. l auch für alle Handelsgeschäfte gilt. Wir gehen davon aus, dass nach dem Prinzip der zweckmäßigen Umsetzung der Prozessanforderungen an Kreditgeschäfte u. a. die Anforderungen an die Intensivbetreuung, Problemkreditbearbeitung und das Frühwarnverfahren nicht auf Handelsgeschäfte zu übertragen sind. Um diesen Gedankengang deutlich zu machen, schlagen wir daher vor, die Erläuterung wie folgt umzuformulieren: Analog... kann das Kreditinstitut Handelsgeschäfte, unter Risikogesichtspunkten festzulegende Arten von Kreditgeschäften oder Kreditgeschäfte unterhalb bestimmter Größenordnungen von der Intensivbetreuung sowie der Problemkreditbearbeitung ausnehmen." BTO Tz. l - Erläuterung:

17 17 An dieser Stelle wurde eine Entscheidung des MaK-Fachgremiums aufgenommen, nach der das Kreditinstitut analog zur Anwendung des Verfahrens zur Früherkennung von Risiken... unter Risikogesichtspunkten festzulegende Arten von Kreditgeschäften oder Kreditgeschäfte unterhalb bestimmter Größenordnungen von der Intensivbetreuung sowie der Problemkreditbearbeitung ausnehmen" kann. Hintergrund ist die wesentliche Voraussetzung eines Verfahrens zur Früherkennung von Risiken für die zügige Identifikation problembehafteter Engagements. Konsequenterweise sollte auch hier auf die prozessualen Besonderheiten im drittinitiierten Geschäft (z. B. im Geschäft der Förder- und Bürgschaftsbanken) Rücksicht genommen werden, sofern mit der Hausbank entsprechende Vereinbarungen hinsichtlich der Durchführung der Intensivbetreuung bzw. der Problemkreditbearbeitung bestehen. Formulierungsvorschlag für die Ergänzung der Erläuterung "Ausnahmen von der Intensivbetreuung...": Von der Durchführung der Intensivbetreuung bzw. der Problemkreditbearbeitung kann auch abgesehen werden, wenn ein Zugriff auf die dafür erforderlichen Daten aufgrund objektiver Gegebenheiten eingeschränkt ist und insofern bereits auf die Einrichtung eines Verfahrens zur Früherkennung von Risiken verzichtet wird (drittinitiiertes Geschäft). Das kreditierende Institut hat dabei sicherzustellen, dass es über alle wesentlichen Vorkommnisse bei dem Endkreditnehmer informiert wird." BTO Behandlung von Problemkrediten BTO Tz. l - Erläuterung: Im Rahmen der vierten Sitzung des MaK-Fachgremiums am 27. April 2004 wurde über die Notwendigkeit von zusätzlichen Erleichterungsregelungen für so genannte Abbauportfolien" diskutiert. Zunächst wurde festgestellt, dass für bestimmte Tätigkeiten, wie z. B. die Behandlung von Prolongationen oder Überziehungen, unabhängig von der Art des Portfolios bereits hinreichende Erleichterungen eingeräumt wurden. Dasselbe gilt für Engagements in der Problemkreditbearbeitung. Anschließend wurde die typische" Zusammensetzung eines Abbauportfolios erläutert. Es wurde deutlich, dass sich in einem Abbauportfolio neben Engagements der Problemkreditbearbeitung vor allem auch Engagements aus Geschäftsbereichen befinden können, aus denen sich die Bank aus strategischen Gründen zurückziehen will oder muss. Es wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass die Bearbeitung derartiger Portfolien - unabhängig von deren Zusammensetzung - in Analogie zur

18 18 Problemkreditbearbeitung vollständig in den marktunabhängigen Bereich verlagert werden könne, sofern die Bestände sowie die jeweils verfolgte Intention des Kreditinstitutes dabei z. B. in einer Abbaustrategie" nachvollziehbar beschrieben werden. Wir schlagen vor, diesen Sachverhalt als Ergänzung zur bereits vorhandenen Erläuterung in den MaRisk zu verdeutlichen. Formulierungsvorschlag: Votierung bei Sanierungskrediten und Engagements in Abbauportfolien Im Rahmen von Entscheidungen über Sanierungskredite ist eine Votierung aus dem marktunabhängigen Bereich ausreichend. Dasselbe gilt für Engagements in so genannten Abbauportfolien", wobei die Bestände sowie die jeweils verfolgte Intention vom Kreditinstitut nachvollziehbar zu beschreiben sind (z. B. in einem Abbaukonzept"). " BTO Tz. 2 & 3: Wir schlagen eine Konkretisierung der Textziffern 2 und 3 vor. Die Begründung dieser Klarstellung liegt darin, dass bei Weitem nicht alle Problemkredite, die nach den Abgabekriterien in den Sanierungsbereich übertragen werden, im Rahmen einer aktiven Sanierung im Sinne einer Restrukturierung des Unternehmens behandelt werden. Den Risikoreduzierungsinteressen des Kreditinstitutes wird vielmehr häufig durch eine andere Strategie, z. B. der Konsolidierung des Engagements (in Form einer Obligoreduzierung, einer Nachbesicherung o. ä.) oder einer alsbaldigen Beendigung der Kreditbeziehung (z. B. durch Ablösungsvergleich oder durch Kündigung) Rechnung getragen. Für diese Strategien außerhalb einer aktiven Unternehmenssanierung spielt ein Sanierungskonzept des Kunden keine Rolle. Im Übrigen dürfte häufig der Ansatzpunkt fehlen, den Kunden zur Erstellung eines Sanierungskonzeptes zu veranlassen. Formulierungsvorschlag für Tz. 2: Sofern die Kriterien für eine aktive Unternehmenssanierung erfüllt sind, ist die Prüfung der Sanierungswürdigkeit bzw. -fähigkeit des Kreditnehmers durchzuführen." Formulierungsvorschlag für Tz. 3:

19 19 Entscheidet sich das Kreditinstitut für die Begleitung einer aktiven Unternehmenssanierung, hat es sich ein Sanierungskonzept vorlegen zu lassen. Die Umsetzung des Sanierungskonzeptes sowie die Auswirkungen der Maßnahmen sind vom Kreditinstitut zu überwachen." BTO 2 Handelsgeschäft BTO 2.1 Funktionstrennung BTO 2. l Tz. 2 Die Funktionstrennung kann bislang nur dann vernachlässigt werden, wenn sich die Handelsaktivität in ihrer Gesamtheit" auf Handelsgeschäfte konzentriert, die unter Risikogesichtspunkten als nicht wesentlich einzustufen sind. Diese Geringfügigkeitsschwelle wird bei großen Banken, die in der Gesamtschau über eine umfangreiche Handelstätigkeit verfügen, nie relevant werden. Gleichwohl besteht auch für solche Institute ein Bedürfnis, für einzelne Bereiche, die für sich genommen nicht als risikotreibend zu qualifizieren sind, Ausnahmen vorzusehen. Beispiele für nicht risikorelevante Handelsgeschäfte finden sich in unserer Anmerkung zu AT 2.3. BTO 2.2 Anforderungen an die Prozesse im Handelsgeschäft BTO Handel BTO 2.2. l Tz. 1: Das Erfordernis, dass bei Geschäftsabschluss sämtliche Nebenabreden vollständig vereinbart werden" müssen, geht an der Praxis vorbei. Zu den Nebenabreden zählen insbesondere Absprachen über die Folgen einer Marktstörung oder einer Störung der Abwicklung insbesondere der Belieferung (z. B. aufgrund höherer Gewalt). Bei Derivaten auf Aktien werden darüber hinaus Regelungen für so genannte Corporate Actions" getroffen, die sicherstellen sollen, dass der Einzelabschluss z. B. nach einer Umwandlung oder einen Übernahmeangebot mit den neuen Aktien oder - im Falle von wesentlichen Kapitalmaßnahmen des Emittenten- zu veränderten Bedingungen fortgeführt werden kann. Diese Nebenabreden werden i. d. R. als Marktusancen oder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Verweis auf einen bestehenden Rahmenvertrag oder eine bereits ausgehandelte Master Confirmation" in den Geschäftsabschluss mit einbezogen und erst in der Bestätigung ausformuliert. Nebenabreden werden nur dann bei Geschäftsabschluss

20 20 erörtert, wenn sie sich auf den ökonomischen Gehalt des Handelsgeschäfts auswirken. Ein Beispiel wäre eine Optional Early Termination Clause ( Break Clause"), die eine oder beide Parteien berechtigt, das Handelsgeschäft nach Ablauf einer Karenzzeit vorzeitig und ohne Angabe von Gründen zu beendigen. Entsprechende Break Clauses weisen Elemente einer Option auf, die sich unmittelbar auch in der Konditionengestaltung niederschlagen. Das Erfordernis sollte sich daher auf wesentliche Nebenabreden" beschränken. BTO2.2.1Tz. 2: Mit der Neufassung der Vorgaben für die Zulässigkeit von zu nicht-marktgerechten Bedingungen abgeschlossenen Handelsgeschäften soll eine praxisgerechtere Regelung erlassen werden als die derzeitigen Vorgaben in den MaH. Diese Intention wird von der Kreditwirtschaft nachdrücklich begrüßt. Nach eingehender Analyse des Wortlauts haben wir jedoch Bedenken, ob sich aus den gewählten Formulierungen bei der Anwendung der Vorschriften nicht u. U eine unbeabsichtigte Verschärfung der Anforderungen ergeben könnte. So wird bspw. unter e) gefordert, zulässigerweise zu nicht marktgerechten Bedingungen abgeschlossene Handelsgeschäfte in das Risikocontrolling einzubeziehen und bei entsprechender Bedeutung separat über solche Geschäfte an die Geschäftsleitung zu berichten. Hieraus könnte abgeleitet werden, dass diese Geschäfte zu Risikocontrollingzwecken separierbar sein und im regelmäßigen Risikobericht separat ausgewiesen werden müssen, was zu kostenintensiven Anpassungen in der IT-Infrastruktur führen könnte. In ihrem Risikogehalt und -verhalten unterscheiden sich zu nicht marktgerechten Bedingungen abgeschlossene Geschäfte aber nicht grundsätzlich von anderen gleichartigen Produkten, so dass ein separater Ausweis im Risikobericht keinen echten Informationsgewinn bedeuten würde. Darüber hinaus stellt sich die Frage, warum in der Geschäftsbestätigung von Geschäften, bei denen aufgrund des Kundenwunsches (Voraussetzung für die Zulässigkeit) von den marktgerechten Bedingungen abgewichen wurde, die Abweichung noch einmal zusätzlich offengelegt werden muss, wenn der Kunde sich selbst zuvor schon dahingehend nachvollziehbar geäußert haben muss. Wir schlagen daher vor, den Text folgendermaßen abzuändern:... sind im Einzelfall möglich, wenn sie auf Kundenwunsch erfolgen und die Abweichung anhand der Geschäftsunterlagen nachgewiesen werden kann, * sie aufgrund von eindeutigen internen Vorgaben erfolgen,

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