Herrn Helmut Bauer Erster Direktor Bankenaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße l17 Bonn
|
|
- Max Reuter
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ZENTRALER KREDITAUSSCHUSS MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN DEUTSCHLANDS E.V. BERLIN DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND E.V. BERLIN-BONN VERBAND DEUTSCHER PFANDBRIEFBANKEN E.V. BERLIN Herrn Helmut Bauer Erster Direktor Bankenaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße l17 Bonn nachrichtlich: Herrn Bundesbankdirektor Gerhard Hofmann Leiter des Zentralbereich Banken und Finanzaufsicht Deutsche Bundesbank Wilhlem-Epstein-Straße Frankfurt am Main Berlin, den 22. November 2005 Burgstraße 28 AZ ZKA: MaRisk AZBdB: C 16.2 Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses zum zweiten offiziellen Entwurf der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) hier: Ihr Schreiben vom 22. September 2005 (GZ: BA 14 - GS /2005)) Sehr geehrter Hen" Bauer, wir begrüßen es sehr, dass die Bankenaufsicht mit der Zusammenfassung der bestehenden Mindestanforderungen und deren weitgehender Anpassung an die Praxis insgesamt einen Beitrag zur Deregulierung leistet. Im vorliegenden Entwurf der MaRisk wurde durch die Berücksichtigung des Prinzips der doppelten Proportionalität die Voraussetzung für eine
2 praxisgerechte Umsetzung der Anforderungen geschaffen. Im Rahmen der Weiterentwicklung der MaRisk durch das Fachgremium wurden viele hilfreiche Öffnungsklauseln in das Regelwerk eingearbeitet, die zu einer Verringerung der Detailtiefe beigetragen haben. Nachfolgende Anregungen sollen dazu beitragen, den Entwurf der MaRisk weiter an die gängige Praxis anzupassen. Zusammenfassung / Kernpetita: MaRisk-Prüfungspraxis: Die in den MaRisk implementierte und zu begrüßende Risikoorientierung und Eigenverantwortung hinsichtlich der Umsetzung von Mindestanforderungen sollte nicht nachträglich durch zukünftige Prüfungspraktiken wieder unnötig eingeschränkt werden. Wir verbinden mit den MaRisk die Erwartung, dass im Prüfungsprozess kein unangemessener Rechtfertigungszwang für die Inanspruchnahme von Öffnungsklauseln besteht, sondern eine flexible Handhabung möglich ist. Berechtigte Zweifel an der Auslegung bestimmter Regelungen sollten daher vielmehr vom Prüfer nachvollziehbar begründet werden. In-Kraft-Treten: Da die MaRisk die wesentliche Umsetzung der Säule 2 von Basel II darstellen, gehen wir davon aus, dass das sanktionsbewehrte In-Kraft-Treten der MaRisk im Gleichklang mit den übrigen Säulen erfolgen soll. Das würde allerdings bedeuten, dass lediglich diejenigen Institute, die in 2007 weiterhin den Grundsatz I anwenden und erst zum in das Basel II-Regime wechseln, zu diesem Zeitpunkt die MaRisk (vollständig) umsetzen müssen. Um eine Benachteiligung der Institute zu vermeiden, die bereits frühzeitig auf IRB-Verfahren wechseln möchten, halten wir ein grundsätzliches In- Kraft-Treten der MaRisk zum für absolut ausreichend und insgesamt sachgerechter. Keine weiteren Rundschreiben zu 25a Abs. l Satz KWG: Durch die MaRisk werden 25a Abs. l Satz Nr. l bis 3 KWG konkretisiert. Wir würden es sehr begrüßen, wenn in einem Übersendungsschreiben entsprechend der Aussagen im Fachgremium klargestellt würde, dass es zu den anderen Ziffern des 25a Abs. l KWG keine weiteren Rundschreiben (z. B. IT-Mindestanforderungen) geben wird. Abschließende Umsetzung der Säule 2 von Basel II durch bzw. SolvV: Die Kreditwirtschaft ist der Auffassung, dass durch die MaRisk bzw. die Solvabilitätsverordnung (SolvV) die qualitativen Anforderungen der sich an die Kreditinstitute richtenden Elemente der Säule 2 abschließend abgedeckt sind. Die Institute
3 haben ein großes Interesse an Rechts- und Planungssicherheit dahingehend, dass über die MaRisk bzw. die SolvV hinaus auf absehbare Zeit keine weiteren Anforderungen an das Risikomanagement gestellt werden. Einzelanmerkungen: Allgemeine Vorbemerkungen Prüfungspraxis Wir begrüßen ausdrücklich, dass im Rahmen der Weiterentwicklung der MaRisk durch das Fachgremium zahlreiche Öffnungsklauseln in das Regelwerk eingearbeitet wurden. Leider musste in der Vergangenheit festgestellt werden, dass die Inanspruchnahme solcher Öffnungsklauseln (entgegen der mit ihnen verbundenen Zielsetzung, eine je nach Größe des Kreditinstituts, der Geschäftsschwerpunkte und der Risikosituation vereinfachte und flexible Umsetzung zu ermöglichen) oftmals mit einem sehr hohen Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand verbunden ist, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen und die Begründung für die Inanspruchnahme der Öffnungsklauseln jeweils umfangreich dargelegt werden müssen. Die in den MaRisk implementierte und gewollte Risikoorientierung und Eigenverantwortung hinsichtlich der Umsetzung von Mindestanforderungen sollte daher nicht nachträglich durch zukünftige Prüfungspraktiken wieder eingeschränkt werden. Dies erfordert in Zukunft eine noch stärker risikoorientierte Prüfungspraxis. Erst dadurch wird das von Seiten der Aufsicht ausdrücklich gewünschte Prinzip der doppelten Proportionalität" erreicht. Wir verbinden daher mit den MaRisk die Erwartung, dass im Prüfungsprozess kein unangemessener Rechtfertigungszwang für die Inanspruchnahme von Öffnungsklauseln besteht; anderenfalls würde die mit den Öffnungsklauseln verbundene Zielsetzung der Vereinfachung und Flexibilisierung konterkariert. Berechtigte Zweifel an der Auslegung bestimmter Regelungen sollten daher vielmehr vom Prüfer nachvollziehbar begründet werden. Zur Sicherstellung einer relativen Gleichbehandlung der Institute sollten wesentliche Prüfungsergebnisse im Rahmen der weiteren Arbeit des Fachgremiums behandelt und anschließend kommuniziert werden, um Interpretationsspielräume zu verdeutlichen und auf
4 Problemschwerpunkte aufmerksam zu machen. Wir gehen davon aus, dass die seit Einführung der MaK übliche Praxis, den Instituten bereits in einem frühen Stadium der aufsichtsrechtlichen Überprüfung die Möglichkeit der Kommentierung des vorläufigen Prüfungsergebnisses einzuräumen, beibehalten wird. Es wäre sehr hilfreich, wenn die deutsche Bankenaufsicht den begonnenen Vergleich internationaler Regelungen inkl. der jeweiligen Prüfungspraxis weiterverfolgen könnte, um eine Benachteiligung deutscher Kreditinstitute im internationalen Wettbewerb auszuschließen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf den aktuellen Koalitionsvertrag, der eine schlanke Ausgestaltung und Umsetzung der MaRisk explizit anmahnt. In-Kraft-Treten Da die MaRisk die wesentliche Umsetzung der Baseler Säule 2 darstellen, gehen wir davon aus, dass das sanktionsbewehrte In-Kraft-Treten der MaRisk im Gleichklang mit den übrigen Säulen erfolgen soll. Das würde allerdings bedeuten, dass lediglich diejenigen Institute, die in 2007 weiterhin den GS I anwenden und erst zum 1. Januar 2008 in die Basel II-Welt wechseln, zu diesem Zeitpunkt die MaRisk (vollständig) umsetzen müssen. Soweit ein Institut sich entscheidet, bereits zum 1. Januar 2007 den modifizierten Standardansatz oder das Basis-IRB- Verfahren anzuwenden, müssten die organisatorischen Anforderungen der MaRisk bereits zu diesem Zeitpunkt umgesetzt sein. In Analogie zu den MaK-Umsetzungsfristen ist für sämtliche Institute vermutlich nur hinsichtlich der IT-relevanten Regeln der MaRisk und ggf. der grundlegend neuen Anforderungen (z. B. Strategie, Risikotragfähigkeit) eine zeitlich verschobene, sanktionsbewehrte Umsetzung zum I.Januar 2008 vorgesehen. Um eine Benachteiligung derjenigen Institute zu vermeiden, die bereits frühzeitig auf IRB- Verfahren wechseln möchten, halten wir ein grundsätzliches In-Kraft-Treten der MaRisk zum für absolut ausreichend und insgesamt sachgerechter. Dieser Termin trägt den sich abzeichnenden internationalen Umsetzungsfristen von Basel II (Stichwort: USA) in völlig ausreichendem Maße Rechnung. Durch eine automatische" Verknüpfung der Umsetzungsfristen der MaRisk mit der Umsetzung der Kreditrisiko-Verfahren im Rahmen von Basel II würden weitere Hürden für ein frühzeitiges Umsetzen fortgeschrittener IRB- Verfahren aufgebaut werden. Ein analoges Umsetzungsproblem ergibt sich aus unserer Sicht auch für weitere Anforderungen der Säule 2, wie sie mit der neuen GromiKV und der SolvV
5 umgesetzt werden sollen. Eine parallele Einführung mehrerer Regelwerke in der vorgeschlagenen Komplexität erscheint vor dem Hintergrund des verbleibenden Zeitrahmens sowie der an vielen Stellen noch offenen Implementierungsfragen aus unserer Sicht nicht angemessen. Geschäftsleiterqualifikation nach 33 KWG Nach bisheriger Praxis war die Zuerkennung der Geschäftsleitereignung insbesondere von der tatsächlichen Ausübung von Kreditkompetenzen abhängig. Nachdem der Bereich Marktfolge durch die MaK erheblich aufgewertet wurde, hat die BaFin im Protokoll zur 4. Sitzung des MaK-Fachgremiums vom 27. April 2004 eine Änderung ihrer Verwaltungspraxis angekündigt. Künftig soll auch eine leitende Tätigkeit im Bereich Marktfolge bei der Beurteilung der Geschäftsleitereignung Berücksichtigung finden. Mit den MaRisk wird nun auch dem Bereich, der für die unabhängige Überwachung der Risiken und das Berichtswesen zuständig ist, eine herausgehobene Stellung zuerkannt. Insofern wäre es nur konsequent, wenn die BaFin den eingeschlagenen Weg weitergeht und auch eine leitende Funktion im Bereich Risikocontrolling im Rahmen der Beurteilung der Geschäftsleiterqualifikation angemessen berücksichtigen würde. Zur weiteren Verbesserung der MaRisk schlagen wir die nachfolgenden Anpassungen, Ergänzungen bzw. Klarstellungen vor. Allgemeiner Teil AT AT l Vorbemerkung AT l Tz. 1: Die vorgesehenen KWG-Änderungen können noch nicht eingearbeitet werden, da sich auch die Nummerierung ändern wird und die Verweise dann vorläufig nicht korrekt wären. Angesichts der erwarteten Änderungen könnte jedoch bereits die neue Bezeichnung ( angemessenes Risikomanagement") berücksichtigt werden. Die Zitierweise hinsichtlich des KWG ist allerdings nicht korrekt. Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ergibt sich aus 25a Abs. l Satz l KWG. Die Bestandteile des Risikomanagements i. S. d. MaRisk werden hingegen in 25a Abs. l Satz 3 KWG definiert - eine angemessene Strategie (Nr. 1) und angemessene interne Kontrollverfahren (Nr. 2). Durch
6 die Bezugnahme auf zwei verschiedene Sätze ist es schwierig, einen korrekten Satz zur Grundlage der MaRisk zu formulieren. Der Text könnte unter Verzicht auf diesen Satz geändert werden. Aus der neuen Formulierung sollte klar hervorgehen, dass 25a Abs. l Satz 3 Nr. 3-6 KWG nicht Gegenstand der MaRisk sind. Formulierungsvorschlag: Dieses Rundschreiben stellt Mindestanforderungen, die von allen Kreditinstituten bei der Ausgestaltung eines angemessenen Risikomanagements zu beachten sind. Das Risikomanagement im Sinne dieses Rundschreibens ist wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gemäß 25a Abs. l Satz l KWG. Es umfasst im Sinne von 25a Abs. l Satz 3 Nr. l und 2 KWG eine angemessene Strategie und angemessene interne Kontrollverfahren...." Wünschenswert wäre ferner, wenn in einem Übersendungsschreiben entsprechend der Aussagen im Fachgremium klargestellt würde, dass es zu den anderen Ziffern des 25a Abs. l KWG keine weiteren Rundschreiben (z. B. IT-Mindestanforderungen) geben wird. AT l Tz. 2: Anknüpfend an die Diskussion in der ersten Fachgremiumssitzung sind wir nach wie vor der Auffassung, dass durch die MaRisk bzw. die Solvabilitätsverordnung (SolvV) die qualitativen Anforderungen der sich an die Kreditinstitute richtenden Elemente der Säule 2 abschließend abgedeckt sind. Wir bitten daher um eine entsprechende Bestätigung dieser Position. Die Institute haben ein großes Interesse an Rechts- und Planungssicherheit dahingehend, dass über die MaRisk bzw. die SolvV hinaus keine weiteren Anforderungen an das Risikomanagement gestellt werden. Sollten sich im Laufe der Beratungen auf europäischer Ebene noch Änderungen im Bereich der Säule 2 ergeben, was derzeit nicht wahrscheinlich ist, wäre der Text der MaRisk ggf. entsprechend anzupassen. AT l Tz. 5: Noch nicht aufgenommen wurde ein Hinweis auf die durch die MaRisk implizierte Ablösung der bestehenden Mindestanforderungen. Dieser Hinweis könnte zweckmäßigerweise in die Vorbemerkung einfließen. Die Übersicht zu den Dokumenten, die mit der Einführung der MaRisk ihre Gültigkeit verlieren, könnte als Anlage veröffentlicht werden.
7 7 Formulierungsvorschlag: Durch das Rundschreiben werden die Regelungen der Verlautbarung vom 23. Oktober 1995 über Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften (MaH), des Rundschreibens 1/2000 über Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision (MaIR), des Rundschreibens 34/2002 (BA) über Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK) sowie alle zugehörigen Auslegungsschreiben und Ergebnisprotokolle (siehe Anlage) ersetzt." AT 2 Anwendungsbereich AT 2.1 Anwenderkreis AT 2.1 Tz. 1: Wir bitten um Klarstellung in AT 2.1 Tz. l - Erläuterungen, dass mit der Formulierung "übergeordnetes Unternehmen bzw. übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen... einer Finanzholdinggruppe oder eines Finanzkonglomerats" in den Fällen, wo die gesellschaftsrechtliche Übergeordnetheit und die Übergeordnetheit im Sinne des loa Absatz 3 Satz 3 KWG hinsichtlich der Eigenmittelausstattung und Meldewesenpflichten auseinander fallen, das Unternehmen für das gruppenübergreifende Riskomanagement im Sinne der MaRisk verantwortlich ist, welches die gesellschaftsrechtliche Überwachungsverantwortung hat. Im anderen Falle würde sich z. B. aus der KWG-Anwendung ein Widerspruch zu Vorgaben des AktG ergeben. Für solche Konglomerate oder Holdingkonstruktionen sind Einzelfallregelungen anzustreben. AT 2.2 Risiken AT 2.2 Tz. l: Gemäß Satz 2 haben sich die Institute einen Überblick über die Ausprägungen aller Risiken zu verschaffen (Gesamtrisikoprofil)". Die Begriffe Ausprägungen und Gesamtrisikoprofil könnten in der Prüfungspraxis dergestalt mißinterpretiert werden, dass zu diesem Zweck quantitative Methoden verwendet werden müssen. Im Interesse eines angemessenen Aufwandes müssen je nach Risikoart jedoch auch Plausibilitätsüberlegungen ausreichen. Außerdem werden für unterschiedliche Risikoarten grundsätzlich auch unterschiedliche Methoden verwendet. Wir bitten daher um eine entsprechende Klarstellung in den
8 Erläuterungen, dass nicht für jede Risikoart zwingend quantitative Methoden verwendet werden müssen und dass Plausibilisierungen in entsprechenden Fällen ausreichen. AT 2.3 Geschäfte AT 2.3 Tz. 3 Die MaH sahen vor, bestimmte, wenig risikobehaftete Geschäfte (= nicht-risikorelevantes Handelsgeschäft") aus dem Anwendungsbereich teilweise herauszunehmen. Es handelte sich hierbei um die auf Back-to-back-Basis abgeschlossenen Kassageschäfte einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank mit ihrem Zentralinstitut. Diese Ausnahme sollte wieder aufgenommen und - z. B. auch für konzerninterne (gem. loa KWG) Geschäfte - generalisiert werden. Nicht-risikorelevantes Handelsgeschäft liegt beispielsweise auch dann vor, wenn durch ablauforganisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die handelnde Stelle nur dann Kassa-Käufe oder -Verkäufe ausführt, wenn sowohl das Geschäft selbst als auch das für die Ausführung erforderliche Gegengeschäft zustande kommt, d. h. der Geschäftsgegenstand durchgehandelt wird und keine eigenen Positionen in den Büchern der Bank verbleiben. Ein weiteres Beispiel ist das Order-Routing für nicht an einer Börse gelistete Investmentanteile, bei denen es z. B. der Geschäftsbereich Depotbank" oder Custody" übernimmt, den von Kunden eingereichten Auftrag zum Erwerb oder zur Veräußerung von Investmentanteilen durch Kauf oder Rückgabe der Investmentanteile bei der betreffenden Kapitalanlagegesellschaft oder deren Depotbank auszuführen. Kauf und Rücknahme erfolgen hierbei zu dem von der Depotbank festgestellten Anteilswert ggf. zuzüglich des Ausgabeaufschlages. Da es sich hier um Geschäftspositionen handelt, die nicht den üblichen Risiken des Handelsgeschäftes unterliegen (bspw. handelt es sich hierbei oft um Festpreisgeschäfte), würde die Anwendung aller Regelungen für Handelsgeschäft", wie er jetzt in AT 2.3 derzeit definiert ist, über das Ziel der MaRisk hinausgehen. Auch die Erläuterungen zum Emissionsgeschäft" sind bei der Lösung dieses Sachverhalts nicht ausreichend. Alternativ zu einer konkreten, abschließenden Vorgabe in den MaRisk, welche speziellen Geschäftsarten unter nicht-risikorelevantem Handelsgeschäft" zu subsumieren sind, schlagen wir vor, dass jedes Institut dieses unter Berücksichtigung seiner individuellen Gegebenheiten selbst definiert und die vorgenannten Geschäftsarten nur beispielhaft aufgeführt werden.
9 Diese dokumentierte und begründete Definition kann dann für Ausnahmen aus einzelnen Bereichen der MaRisk genutzt werden (siehe sogleich Anmerkungen zu BTO 2.1). Wir begrüßen, dass in den Erläuterungen zu Tz. 3 nun explizit die Möglichkeit vorgesehen ist, Geschäfte in handelbaren Forderungen nicht dem Handelsbereich zuzuordnen, sofern keine Handelsabsicht besteht. Dieses Abstellen auf den Geschäftszweck für die Einordnung als Handels-TNichthandelsgeschäft ist ein Schritt in die richtige Richtung, sollte jedoch nicht auf Geschäfte in handelbaren Forderungen beschränkt bleiben. Die kontinuierliche Zunahme von Produkten bzw. Produktvarianten führt zu einer immer unschärferen Trennung zwischen Kredit- und Handelsgeschäften, so dass die Frage des angemessenen Prozesses über die Festlegung eines Geschäftskataloges nicht gelöst werden kann. Wir plädieren daher dafür, den Instituten die Verantwortung für die Zuordnung von Geschäften zum jeweils angemessenen Prozess zu überlassen. Bei der Einstufung sollte auf den Zweck des Geschäftes abgestellt werden. Die Zuordnung müsste konsistent nach nachvollziehbaren und zu dokumentierenden Kriterien erfolgen. Um die Gefahr auszuschließen, dass bei Nicht-Handelsgeschäften keine ausreichende Funktionstrennung praktiziert wird, könnte die Regelung außerdem um einen Passus ergänzt werden, dass unabhängig von der Einstufung als (Nicht-)Handelsgeschäft die Trennung zwischen Handel und Abwicklung einzuhalten ist. AT 2.3 Tz. 3 - Erläuterungen: Siehe Anmerkungen zu BTO Tz. 5 (Erläuterung zu Emissionen). AT 2.3 Tz. 4: Auf eine Definition zu Geschäften in Derivaten sollte gänzlich verzichtet werden, da die Definition im KWG bereits geregelt ist und ein Gleichlauf zwischen MaRisk und KWG erstrebenswert ist. Ein entsprechender Hinweis in Textziffer 3 würde somit Textziffer 4 überflüssig machen. Wir gehen davon aus, dass die Derivate-Definition im Rahmen der KWG-Novellierung an die Entwicklungen in diesem Bereich angepasst wird (Kreditderivate). Forrnulierungsvorschlag für Tz. 3:.../) Geschäft in Derivaten (im Sinne l Abs. 11 Satz 4 KWG)..."
10 10 AT 4 Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement AT 4.2 Strategie AT 4.2 Tz. 1-5: Wir begrüßen die erzielte Einigung zum Strategiebegriff gemäß Ihrem Vorschlag vom 17. November AT 4.3 Internes Kontrollsystem AT Risikosteuerungs- und -controllingprozesse AT Tz. 5 - Erläuterung: Bekanntlich hatten wir angeregt, Tz. 22 der MaIR zur Klarstellung in eine Erläuterung einfließen zu lassen. Aus unerklärlichen Gründen wurde im Zuge dieser Ergänzung die Informationspflicht der Fachbereiche an die Interne Revision bereits auf wesentliche Mängeln" (anstelle schwerwiegende Mängel") bezogen. Da es zu diesem Änderungswunsch des IIR im Fachgremium mehrheitlich eine ablehnende Position gab, bitten wir um Korrektur. Die Kategorisierung der Mängel nimmt ohnehin erst die Interne Revision vor. Darüber hinaus werden laut Formulierung der Textziffer alle unter Risikogesichtspunkten wesentlichen Informationen" adressiert. Eine Änderung ist daher weder gewünscht noch erforderlich. Da in der Erläuterung offensichtlich konkretisiert werden soll, wann Informationen gegebenenfalls an die Interne Revision" weiterzuleiten sind, sollte das Wort insbesondere" gestrichen werden, um Eindeutigkeit hinsichtlich des gegebenenfalls" zu schaffen. Zu überlegen wäre des weiteren, die Informationspflicht gegenüber der Internen Revision in einer eigenen Teilziffer zu regeln, da die Differenzierung zwischen Interner Revision und Geschäftsleitung/zuständigen Entscheidungsträgern nicht nur von der "Schwere" der Information abhängt, sondern auch von der Art der Information. AT Tz. 6: Nach dem Wortlaut der Tz. hat die Geschäftsleitung das Aufsichtsorgan vierteljährlich über die Risikosituation in angemessener Weise schriftlich zu informieren. Wir sind der Auffassung, dass es der Entscheidung des Aufsichtsorgans vorbehalten bleiben sollte, in welcher Form die Informationen dargestellt werden. Dieser Wertung folgend, sahen
11 11 auch die MaK hinsichtlich des Kreditrisikoberichts lediglich eine Kenntnisnahme durch das Aufsichtsorgan vor. Eine sachgerechte Information ist bereits über die Formulierung "in angemessener Weise" ausreichend sichergestellt. Formulierungsvorschlag:,f)ie Geschäftsleitung hat das Aufsichtsorgan vierteljährlich über die Risikosituation in angemessener Weise zu informieren." AT 4.4 Interne Revision AT 4.4 Tz. 3: Das Risikomanagement wird in den MaRisk im weiten Sinn definiert und schließt insbesondere die Interne Revision ein. Dagegen ist nichts einzuwenden, solange die prozessunabhängig agierende Interne Revision grundsätzlich nicht in die von ihr zu prüfenden Bereiche und Abläufe eingebunden ist. Nach dem aktuellen Wortlaut hat die Interne Revision u. a. die Wirksamkeit und Angemessenheit des Risikomanagements im Allgemeinen" zu prüfen und zu beurteilen. Wenngleich vermutlich allen Beteiligten klar sein wird, dass sich die Interne Revision nicht selbst prüfen und beurteilen kann, besteht an dieser Stelle ein gewisser Widerspruch. AT 4.4 Tz. 4 & 5: Unser Vorschlag, die Textziffern des Abschnitts BT in den allgemeinen Teil zu verschieben, wurde nicht vollständig aufgegriffen. Eine nachvollziehbare Begründung gibt es dafür nicht. Das Regelwerk wird durch eine Umgruppierung von Textziffern nicht aufgebläht. Bei der in BT aufgeführten Informationspflicht handelt es sich um eine Bringschuld" aller Bereiche gegenüber der Internen Revision, während sich die besonderen Anforderungen in BT 2 direkt an die Interne Revision richten. Die Plazierung im allgemeinen Teil würde insofern zu einer besseren Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die anderen Bereiche beitragen. AT 6 AT 6 Tz. 1:
12 12 Die in Tz. l vorgenommene Erweiterung sollte u. E. gestrichen werden, da sie keinen Mehrwert bedeutet, aber Unklarheiten schafft und somit entbehrliche Diskussionen in den Instituten entfachen dürfte. Die Begriffe Kontrollunterlagen und Überwachungsunterlagen sind sehr unbestimmte Begriffe und könnten im Zweifel sehr weit (inkl. Rohdaten, Kontrolldaten, Reports) ausgeweitet werden, wodurch den Instituten unangemessene administrative Belastungen erwachsen würden. Mit der allgemeinen Dokumentationsanforderung und dem Wesentlichkeitserfordernis wird den Anliegen der Aufsicht bereits ausreichend Rechnung getragen. AT 7.2 Technisch-organisatorische Ausstattung AT 7.2 Tz. 3: Gemäß Tz. 3 sind die IT-Systeme vor ihrem erstmaligen Einsatz und nach wesentlichen Veränderungen zu testen und von den fachlichen sowie grundsätzlich auch von den technisch zuständigen Mitarbeitern abzunehmen. Produktions- und Testumgebung sind dabei grundsätzlich voneinander zu trennen." Für die technische Abnahme von IT-Systemen wurde eine Erleichterung vorgesehen, die von unseren Instituten sehr begrüßt wird, da es den Instituten erlaubt, ihre Abnahmekapazitäten dort sinnvoll einzusetzen, wo tatsächlich Risiken bestehen. Allerdings wird unseres Erachtens dabei übersehen, dass die Erleichterung auch für die fachliche Funktionsfähigkeit gelten kann, insbesondere beim Bezug auf ein Testat durch den Hersteller. Hier wird oft seitens des Herstellers eine Zertifizierung der fachlichen Funktionen, die z. B. durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt wird, mitgeliefert. Inwieweit das IT-System technisch funktioniert, ist abschließend nur unter Einbeziehung der Hardwarevoraussetzungen und Systemumgebung, die das Institut zur Verfügung stellen kann, einschätzbar und somit meist nicht durch den Hersteller testierbar. Insofern sollte sich die oben eingefügte Erleichterung auch auf die fachliche Funktionsfähigkeit beziehen. Im derzeitigen Wortlaut ergibt die Erleichterung in Absatz 2 der Erläuterung keinen Sinn bzw. stellt gar keine Erleichterung dar, da unwesentliche Änderungen" ohnehin nicht unter den Anwendungsbereich der Tz. 3 fallen. Zumindest müsste das Wort und" (... wenn es sich um unwesentliche Änderungen handelt und die Funktionsfähigkeit der IT-Systeme...") durch oder" ersetzt werden. Formulierungsvorschlag:
13 13, JDie IT-Systeme sind vor ihrem erstmaligen Einsatz oder nach wesentlichen Veränderungen zu testen und grundsätzlich von den fachlich sowie den technisch zuständigen Mitarbeitern abzunehmen. Produktions- und Testumgebung sind dabei grundsätzlich voneinander zu trennen." Formulierungsvorschlag für die Erläuterungen: Veränderungen an IT-Systemen Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Veränderungen ist nicht auf den Umfang der Veränderungen, sondern auf die Auswirkungen, die eine Veränderung auf die technische bzw. fachliche Funktionsfähigkeit des betroffenen IT-Systems haben kann, abzustellen. Abnahme durch die fachlich bzw. technisch zuständigen Mitarbeiter Auf die Abnahme durch die fachlich bzw. technisch zuständigen Mitarbeiter kann verzichtet werden, wenn es sich um unwesentliche Änderungen handelt oder die Funktionsfähigkeit der IT-Systeme auf geeignete Weise (z. B. durch ein Testat des Herstellers) nachgewiesen werden kann." AT 8 Aktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten AT 8 Tz. l - Erläuterung: In den Erläuterungen zu Textziffer l wird die grundsätzliche Einbeziehung von Passivprodukten in den NPP gefordert. Diese Erläuterung führt unseres Erachtens nur zu dem Fehlschluss, dass Geschäfte der MaRisk ausschließlich Aktivgeschäfte sind und nur dann, wenn es explizit gefordert wird, auch Passivgeschäfte berücksichtigt werden müssen. Wir regen daher an, die Erläuterung ersatzlos zu streichen, da sie Verwirrung stiftet, nicht alle Passivprodukte unter den Kreditbegriff des 19 KWG fallen und explizite Regelungen für Passivprodukte bereits existieren (z. B. 27 Abs. 2 PfandBG). Viel wichtiger erscheint uns an dieser Stelle darauf hin zu weisen, dass es sich im Zusammenhang mit den relevanten Geschäftsaktivitäten nur um die wesentlichen" Geschäftsaktivitäten handelt. Dies kann entweder durch Ergänzung des Wortes wesentliche" in Tz. l klargestellt werden oder durch entsprechende Erklärungen im Erläuterungsteil. Wir schlagen die Konkretisierung der Tz.-Formulierung vor.
14 14 Besonderer Teil BT l Besondere Anforderungen an das interne Kontrollsystem BTO Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation BTOTz. 1: Redaktionelle Anmerkung: Es müsste korrekterweise den Geschäftsschwerpunkten" heißen. BTO Tz. 2 lit, c): Redaktionelle Anmerkung: Das Wort dienen" muss außerhalb von lit. e) stehen, da es sich auch auf lit. d) bezieht. Am Ende der Ausführungen zu lit. d) müsste zudem das Komma gestrichen werden. BTO l Kreditgeschäft BTO 1.1 Funktionstrennung und Votierung BTO 1.1 Tz. 4: Der Satzbeginn von Textziffer 4 ("Unabhängig davon kann jeder Geschäftsleiter im Rahmen seiner Einzelkompetenz eigenständig Kreditentscheidungen treffen und auch Kundenkontakte wahrnehmen;...") bezieht sich eigentlich auf Textziffer 2. Durch Umstellungen der Textziffern ist dieser Bezug verloren gegangen. Mit Hinblick auf Tz. 3 in BTO 1.1 versteht der Leser nicht, was mit dem Satzbeginn "Unabhängig davon" gemeint ist. Auch die Tragweite der Erweiterung wird für nicht MaK-versierte Leser nur bedingt deutlich. Wir schlagen deshalb vor, die aktuelle Textziffer 3 um zwei Textziffern nach hinten zu verschieben (als neue Tz. 5). BTO 1.2 Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft BTO 1.2 Tz. 4: Der neu aufgenommene Hinweis auf 18 KWG ist sehr allgemein gehalten und nicht zielführend. Problematisch ist die Vermischung der risikoorientierten Regelungen gemäß MaRisk mit der Schwellenwertregelung gemäß 18 KWG. Im Übrigen unterscheiden sich der Kreditbegriff der MaRisk ( 19 Abs. l KWG) und des 18 KWG ( 21 Abs. l KWG).
15 15 Vor allem aber ist der Text nicht mit dem Tenor des Schreibens zu 18 KWG vom 09. Mai 2005 (BA GS /2005) der BaFin kompatibel. Dieses stellt ausdrücklich die Beurteilung des Adressenausfallrisikos in den Vordergrund und nicht die formaljuristische Betrachtung, in die eine Erwähnung des 18 KWG in den MaRisk zwangsläufig wieder münden würde. Zudem hat das Kreditinstitut bereits nach den bestehenden Vorschriften differenzierte Bearbeitungsgrundsätze zu formulieren, die sich auf die Kreditarten beziehen. Die Intensität der erstmaligen bzw. laufenden Beurteilung des Adressenausfallrisikos hängt in erster Linie vom Risikogehalt der Engagements ab, wobei die laufende Beurteilung jährlich durchzuführen ist. Hierzu müssen geeignete Unterlagen herangezogen und überprüft werden, wobei die Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers eine entscheidende Rolle spielt. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die erforderlichen Kreditunterlagen ein Verfahren einzurichten, das deren zeitnahe Einreichung überwacht und eine zeitnahe Auswertung gewährleistet. Schließlich müssen die Organisationsrichtlinien Regelungen beinhalten, die die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sowie sonstiger Vorgaben gewährleisten. Unabhängig davon ist im Übrigen eine Festlegung der Intensität der Beurteilung des Adressenausfallrisikos sowie der hierfür einzufordernden Kreditunterlagen in Abhängigkeit von der Art des Kreditnehmers nicht sinnvoll. Insofern stellt sich die Frage, ob die neue Anforderung zu 18 KWG überhaupt erforderlich ist. Wir schlagen eine Streichung oder einen bloßen Verweis - analog zu AT 9 für den Bereich Outsourcing - auf 18 KWG vor. BTO 1.2 Tz 9: Bei Limitüberschreitungen und Prolongationen stellt eine vereinfachte Umsetzung allein bei Funktionstrennung und Votierung (BTO 1.1) eine deutliche Einschränkung gegenüber den MaK dar (diese sahen Erleichterungen für den gesamten Abschnitt 4 vor). Hilfreich wäre, wenn die Erleichterungen auch in den MaRisk auf den gesamten Abschnitt BTO l (oder zumindest BTO 1.1 und BTO 1.2 und damit auch bei Intensivbetreuung) bezogen werden könnten. BTO 1.2 Tz. 13:
16 16 Im Auslandsgeschäft werden Individualvereinbarungen häufig durch externe Sachverständige erstellt. Die institutsinterne Prüfung dieser Verträge erfolgt durch einen sachverständigen Mitarbeiter, der nicht am Vertriebserfolg beteiligt ist. Dieser kann in der Rechtsabteilung, aber auch in einem anderen Bereich der Marktfolge, z. B. Kreditabteilung, angesiedelt sein. Deshalb sollte die Textziffer neutraler formuliert werden und keine Präjudizierung hinsichtlich einer Prüfung durch die Rechtsabteilung enthalten. Der Klammerzusatz (z. B. die Rechtsabteilung)" sollte daher gestrichen werden. Bei der Ausarbeitung der MaK wurde davon abgesehen, den Passus "vom Markt unabhängig" zu verwenden, weil teilweise die Rechtsabteilung beim Geschäftsleiter "Markt" angebunden ist. Mittlerweile wurde in den MaRisk jedoch klargestellt, dass eine vom Markt unabhängige "Stelle" auch an den Geschäftsleiter Markt berichten kann. Im Interesse einer klaren Formulierung sollte die Textziffer um den Passus "vom Markt" ergänzt werden. Formulierungsvorschlag: Falls bei einem Engagement (z. B. im Rahmen von Individualvereinbarungen) von den Standardtexten abgewichen werden soll, ist - soweit unter Risikogesichtspunkten erforderlich - vor Abschluss des Vertrages die rechtliche Prüfung durch eine vom Markt unabhängige, sachverständige Stelle notwendig." BTO Tz. 1: Es sollte klargestellt werden, dass die Ausnahme für die Einbeziehung von Positionen in die Intensivbetreuung gem. Erläuterung zu BTO Tz. l auch für alle Handelsgeschäfte gilt. Wir gehen davon aus, dass nach dem Prinzip der zweckmäßigen Umsetzung der Prozessanforderungen an Kreditgeschäfte u. a. die Anforderungen an die Intensivbetreuung, Problemkreditbearbeitung und das Frühwarnverfahren nicht auf Handelsgeschäfte zu übertragen sind. Um diesen Gedankengang deutlich zu machen, schlagen wir daher vor, die Erläuterung wie folgt umzuformulieren: Analog... kann das Kreditinstitut Handelsgeschäfte, unter Risikogesichtspunkten festzulegende Arten von Kreditgeschäften oder Kreditgeschäfte unterhalb bestimmter Größenordnungen von der Intensivbetreuung sowie der Problemkreditbearbeitung ausnehmen." BTO Tz. l - Erläuterung:
17 17 An dieser Stelle wurde eine Entscheidung des MaK-Fachgremiums aufgenommen, nach der das Kreditinstitut analog zur Anwendung des Verfahrens zur Früherkennung von Risiken... unter Risikogesichtspunkten festzulegende Arten von Kreditgeschäften oder Kreditgeschäfte unterhalb bestimmter Größenordnungen von der Intensivbetreuung sowie der Problemkreditbearbeitung ausnehmen" kann. Hintergrund ist die wesentliche Voraussetzung eines Verfahrens zur Früherkennung von Risiken für die zügige Identifikation problembehafteter Engagements. Konsequenterweise sollte auch hier auf die prozessualen Besonderheiten im drittinitiierten Geschäft (z. B. im Geschäft der Förder- und Bürgschaftsbanken) Rücksicht genommen werden, sofern mit der Hausbank entsprechende Vereinbarungen hinsichtlich der Durchführung der Intensivbetreuung bzw. der Problemkreditbearbeitung bestehen. Formulierungsvorschlag für die Ergänzung der Erläuterung "Ausnahmen von der Intensivbetreuung...": Von der Durchführung der Intensivbetreuung bzw. der Problemkreditbearbeitung kann auch abgesehen werden, wenn ein Zugriff auf die dafür erforderlichen Daten aufgrund objektiver Gegebenheiten eingeschränkt ist und insofern bereits auf die Einrichtung eines Verfahrens zur Früherkennung von Risiken verzichtet wird (drittinitiiertes Geschäft). Das kreditierende Institut hat dabei sicherzustellen, dass es über alle wesentlichen Vorkommnisse bei dem Endkreditnehmer informiert wird." BTO Behandlung von Problemkrediten BTO Tz. l - Erläuterung: Im Rahmen der vierten Sitzung des MaK-Fachgremiums am 27. April 2004 wurde über die Notwendigkeit von zusätzlichen Erleichterungsregelungen für so genannte Abbauportfolien" diskutiert. Zunächst wurde festgestellt, dass für bestimmte Tätigkeiten, wie z. B. die Behandlung von Prolongationen oder Überziehungen, unabhängig von der Art des Portfolios bereits hinreichende Erleichterungen eingeräumt wurden. Dasselbe gilt für Engagements in der Problemkreditbearbeitung. Anschließend wurde die typische" Zusammensetzung eines Abbauportfolios erläutert. Es wurde deutlich, dass sich in einem Abbauportfolio neben Engagements der Problemkreditbearbeitung vor allem auch Engagements aus Geschäftsbereichen befinden können, aus denen sich die Bank aus strategischen Gründen zurückziehen will oder muss. Es wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass die Bearbeitung derartiger Portfolien - unabhängig von deren Zusammensetzung - in Analogie zur
18 18 Problemkreditbearbeitung vollständig in den marktunabhängigen Bereich verlagert werden könne, sofern die Bestände sowie die jeweils verfolgte Intention des Kreditinstitutes dabei z. B. in einer Abbaustrategie" nachvollziehbar beschrieben werden. Wir schlagen vor, diesen Sachverhalt als Ergänzung zur bereits vorhandenen Erläuterung in den MaRisk zu verdeutlichen. Formulierungsvorschlag: Votierung bei Sanierungskrediten und Engagements in Abbauportfolien Im Rahmen von Entscheidungen über Sanierungskredite ist eine Votierung aus dem marktunabhängigen Bereich ausreichend. Dasselbe gilt für Engagements in so genannten Abbauportfolien", wobei die Bestände sowie die jeweils verfolgte Intention vom Kreditinstitut nachvollziehbar zu beschreiben sind (z. B. in einem Abbaukonzept"). " BTO Tz. 2 & 3: Wir schlagen eine Konkretisierung der Textziffern 2 und 3 vor. Die Begründung dieser Klarstellung liegt darin, dass bei Weitem nicht alle Problemkredite, die nach den Abgabekriterien in den Sanierungsbereich übertragen werden, im Rahmen einer aktiven Sanierung im Sinne einer Restrukturierung des Unternehmens behandelt werden. Den Risikoreduzierungsinteressen des Kreditinstitutes wird vielmehr häufig durch eine andere Strategie, z. B. der Konsolidierung des Engagements (in Form einer Obligoreduzierung, einer Nachbesicherung o. ä.) oder einer alsbaldigen Beendigung der Kreditbeziehung (z. B. durch Ablösungsvergleich oder durch Kündigung) Rechnung getragen. Für diese Strategien außerhalb einer aktiven Unternehmenssanierung spielt ein Sanierungskonzept des Kunden keine Rolle. Im Übrigen dürfte häufig der Ansatzpunkt fehlen, den Kunden zur Erstellung eines Sanierungskonzeptes zu veranlassen. Formulierungsvorschlag für Tz. 2: Sofern die Kriterien für eine aktive Unternehmenssanierung erfüllt sind, ist die Prüfung der Sanierungswürdigkeit bzw. -fähigkeit des Kreditnehmers durchzuführen." Formulierungsvorschlag für Tz. 3:
19 19 Entscheidet sich das Kreditinstitut für die Begleitung einer aktiven Unternehmenssanierung, hat es sich ein Sanierungskonzept vorlegen zu lassen. Die Umsetzung des Sanierungskonzeptes sowie die Auswirkungen der Maßnahmen sind vom Kreditinstitut zu überwachen." BTO 2 Handelsgeschäft BTO 2.1 Funktionstrennung BTO 2. l Tz. 2 Die Funktionstrennung kann bislang nur dann vernachlässigt werden, wenn sich die Handelsaktivität in ihrer Gesamtheit" auf Handelsgeschäfte konzentriert, die unter Risikogesichtspunkten als nicht wesentlich einzustufen sind. Diese Geringfügigkeitsschwelle wird bei großen Banken, die in der Gesamtschau über eine umfangreiche Handelstätigkeit verfügen, nie relevant werden. Gleichwohl besteht auch für solche Institute ein Bedürfnis, für einzelne Bereiche, die für sich genommen nicht als risikotreibend zu qualifizieren sind, Ausnahmen vorzusehen. Beispiele für nicht risikorelevante Handelsgeschäfte finden sich in unserer Anmerkung zu AT 2.3. BTO 2.2 Anforderungen an die Prozesse im Handelsgeschäft BTO Handel BTO 2.2. l Tz. 1: Das Erfordernis, dass bei Geschäftsabschluss sämtliche Nebenabreden vollständig vereinbart werden" müssen, geht an der Praxis vorbei. Zu den Nebenabreden zählen insbesondere Absprachen über die Folgen einer Marktstörung oder einer Störung der Abwicklung insbesondere der Belieferung (z. B. aufgrund höherer Gewalt). Bei Derivaten auf Aktien werden darüber hinaus Regelungen für so genannte Corporate Actions" getroffen, die sicherstellen sollen, dass der Einzelabschluss z. B. nach einer Umwandlung oder einen Übernahmeangebot mit den neuen Aktien oder - im Falle von wesentlichen Kapitalmaßnahmen des Emittenten- zu veränderten Bedingungen fortgeführt werden kann. Diese Nebenabreden werden i. d. R. als Marktusancen oder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Verweis auf einen bestehenden Rahmenvertrag oder eine bereits ausgehandelte Master Confirmation" in den Geschäftsabschluss mit einbezogen und erst in der Bestätigung ausformuliert. Nebenabreden werden nur dann bei Geschäftsabschluss
20 20 erörtert, wenn sie sich auf den ökonomischen Gehalt des Handelsgeschäfts auswirken. Ein Beispiel wäre eine Optional Early Termination Clause ( Break Clause"), die eine oder beide Parteien berechtigt, das Handelsgeschäft nach Ablauf einer Karenzzeit vorzeitig und ohne Angabe von Gründen zu beendigen. Entsprechende Break Clauses weisen Elemente einer Option auf, die sich unmittelbar auch in der Konditionengestaltung niederschlagen. Das Erfordernis sollte sich daher auf wesentliche Nebenabreden" beschränken. BTO2.2.1Tz. 2: Mit der Neufassung der Vorgaben für die Zulässigkeit von zu nicht-marktgerechten Bedingungen abgeschlossenen Handelsgeschäften soll eine praxisgerechtere Regelung erlassen werden als die derzeitigen Vorgaben in den MaH. Diese Intention wird von der Kreditwirtschaft nachdrücklich begrüßt. Nach eingehender Analyse des Wortlauts haben wir jedoch Bedenken, ob sich aus den gewählten Formulierungen bei der Anwendung der Vorschriften nicht u. U eine unbeabsichtigte Verschärfung der Anforderungen ergeben könnte. So wird bspw. unter e) gefordert, zulässigerweise zu nicht marktgerechten Bedingungen abgeschlossene Handelsgeschäfte in das Risikocontrolling einzubeziehen und bei entsprechender Bedeutung separat über solche Geschäfte an die Geschäftsleitung zu berichten. Hieraus könnte abgeleitet werden, dass diese Geschäfte zu Risikocontrollingzwecken separierbar sein und im regelmäßigen Risikobericht separat ausgewiesen werden müssen, was zu kostenintensiven Anpassungen in der IT-Infrastruktur führen könnte. In ihrem Risikogehalt und -verhalten unterscheiden sich zu nicht marktgerechten Bedingungen abgeschlossene Geschäfte aber nicht grundsätzlich von anderen gleichartigen Produkten, so dass ein separater Ausweis im Risikobericht keinen echten Informationsgewinn bedeuten würde. Darüber hinaus stellt sich die Frage, warum in der Geschäftsbestätigung von Geschäften, bei denen aufgrund des Kundenwunsches (Voraussetzung für die Zulässigkeit) von den marktgerechten Bedingungen abgewichen wurde, die Abweichung noch einmal zusätzlich offengelegt werden muss, wenn der Kunde sich selbst zuvor schon dahingehend nachvollziehbar geäußert haben muss. Wir schlagen daher vor, den Text folgendermaßen abzuändern:... sind im Einzelfall möglich, wenn sie auf Kundenwunsch erfolgen und die Abweichung anhand der Geschäftsunterlagen nachgewiesen werden kann, * sie aufgrund von eindeutigen internen Vorgaben erfolgen,
Hinweise zur Umsetzung und den Obliegenheiten im Rahmen von Outsourcing in Kreditinstituten.
AT 9 der MaRisk Hinweise zur Umsetzung und den Obliegenheiten im Rahmen von Outsourcing in Kreditinstituten. MC-Bankrevision, www.mc-bankrevision.de Stand 18.04.2013 1 Outsourcing nach AT 9 der MaRisk
MehrVom Prüfer zum Risikomanager: Interne Revision als Teil des Risikomanagements
Vom Prüfer zum Risikomanager: Interne Revision als Teil des Risikomanagements Inhalt 1: Revision als Manager von Risiken geht das? 2 : Was macht die Revision zu einem Risikomanager im Unternehmen 3 : Herausforderungen
MehrHomebanking-Abkommen
Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher
MehrAnlage: Vorschlag des Deutschen Factoring-Verbandes e.v. für factoringspezifische Anpassungen der MaRisk AT 2.1 Anwenderkreis
Anlage: Die Formulierungsvorschläge des DFV sind zur besseren Erkennbarkeit in blauer, kursiver Schrift in die jeweiligen Auszüge der MaRisk-E in der Fassung vom 16.02.2009 eingefügt oder als neue Module
Mehr10178 Berlin, den 8. Dezember 2008 Burgstraße 28 AZ ZKA: BaFin AZ BdB: C 17.2 - Sz/Ha
Z ENTRALER K R E D I T A U S S C H U S S MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN
MehrGZ: BA 17-K3106-2006/0001 Modernisierung der Outsourcing-Regelungen und Integration in die MaRisk
E-Mail Outsourcing@bafin.de B30_MaRisk@bundesbank.de Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Herrn Helmut Bauer Erster Direktor Bankenaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Bundesverband
MehrWirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen
Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrXONTRO Newsletter. Kreditinstitute. Nr. 7
XONTRO Newsletter Kreditinstitute Nr. 7 Seite 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 Zusammenfassung 2 2 Fachliche Erläuterungen 3 2.1 CCP...3 2.2 Berliner Börse...3 3 Technische Erläuterungen zum Schlussnotendatenträger
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... V Hinweise zur Nutzung der CD-ROM...VI Abkürzungsverzeichnis...IX. Einleitung...1
XI Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Hinweise zur Nutzung der CD-ROM...VI Abkürzungsverzeichnis...IX Einleitung...1 Gegenüberstellung von MaRisk und MaK...11 Allgemeiner Teil (AT)...13 AT 1 Vorbemerkung...13
MehrDie vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante
ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem
MehrMaintenance & Re-Zertifizierung
Zertifizierung nach Technischen Richtlinien Maintenance & Re-Zertifizierung Version 1.2 vom 15.06.2009 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Postfach 20 03 63 53133 Bonn Tel.: +49 22899 9582-0
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrDok.-Nr.: Seite 1 von 6
Logo Apotheke Planung, Durchführung und Dokumentation von QM-Audits Standardarbeitsanweisung (SOP) Standort des Originals: Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Nummer der vorliegenden Verfaßt durch Freigabe durch Apothekenleitung
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
MehrFachveranstaltung IHK: Kennen Sie Ihr Rating? Katrin Hummel Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung HMS
Fachveranstaltung IHK: Kennen Sie Ihr Rating? Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung HMS Rating = Einschätzung der Bonität eines Schuldners Ratingerstellung Rating- Kredit- Deutsche agenturen institute Bundesbank
MehrStellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,
MehrRisikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement
SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
Mehrrobotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014
robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 Seite 2 von 5 Alle Rechte dieser Dokumentation unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung,
MehrDer Datenschutzbeauftragte
Die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz unterliegt sehr strengen gesetzlichen Anforderungen und erfordert immer eine ausführliche Abwägung der betroffenen Interessen des Kameraverwenders
Mehr1 Konto für HBCI/FinTS mit Chipkarte einrichten
1 Konto für HBCI/FinTS mit Chipkarte einrichten Um das Verfahren HBCI/FinTS mit Chipkarte einzusetzen, benötigen Sie einen Chipkartenleser und eine Chipkarte. Die Chipkarte erhalten Sie von Ihrem Kreditinstitut.
MehrPensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione
Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrRisikogrundsätze Version 2, Stand 10/2011
Version 2, Stand 10/2011 1. RISIKOGRUNDSÄTZE 1.1 Verantwortung des Vorstandes Der Vorstand der Schoellerbank Invest AG ist für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und deren Weiterentwicklung verantwortlich.
MehrZimmertypen. Zimmertypen anlegen
Zimmertypen anlegen Hier legen Sie Ihre Zimmer an, damit sie auf der Homepage dargestellt werden und online buchbar gemacht werden können. Wobei wir ausdrücklich darauf hinweisen möchten, dass es ganz
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrMitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)
20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll
MehrEinleitende Bemerkungen
Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrRSP International. Ihr Partner in Osteuropa und Zentralasien
Interne Kontrolle Empfehlungen des Finanzministeriums und praktische Aspekte Hamburg, 4. Juli 2014 RSP International Ihr Partner in Osteuropa und Zentralasien Internes Kontrollsystem (IKS) als Element
MehrDie 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung
DR. BETTINA DILCHER Management Consultants Network Die 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung Leonhardtstr. 7, 14057 Berlin, USt.-ID: DE 225920389
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrCheckliste für Umsetzung der Auslagerungsregelungen der MaRisk
Checkliste für Umsetzung der Auslagerungsregelungen der MaRisk Diese Checkliste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz der sorgfältigen Erarbeitung der Checkliste, kann eine Garantie nicht übernommen
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrUBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos
MehrPersonal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014
Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung
Mehrlohmeyer White Paper Use Cases II UX+Prozessanalyse
White Paper Use Cases II Use Cases begleiten uns in der IT seit mehr als 15 Jahren. Nichtsdestotrotz ist es nicht so einfach, Use Cases einfach und verständlich zu schreiben. Dieses White Paper spricht
MehrNachricht der Kundenbetreuung
Cisco WebEx: Service-Pack vom [[DATE]] für [[WEBEXURL]] Sehr geehrter Cisco WebEx-Kunde, Cisco WebEx sendet diese Mitteilung an wichtige Geschäftskontakte unter https://[[webexurl]]. Ab Samstag, 1. November
MehrÄnderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000
Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Dr. Martin Czaske Sitzung der DKD-FA HF & Optik, GS & NF am 11. bzw. 13. Mai 2004 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung der ISO/IEC 17025 an ISO 9001:
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrDatum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009
Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.
MehrCodex Newsletter. Allgemeines. Codex Newsletter
Newsletter Newsletter Dezember 05 Seite 1 Allgemeines Newsletter Mit diesem Rundschreiben (Newsletter) wollen wir Sie in ca. zweimonatigen Abständen per Mail über Neuerungen in unseren Programmen informieren.
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
MehrGRS SIGNUM Product-Lifecycle-Management
GRS SIGNUM Product-Lifecycle-Management Das optionale Modul Product-Lifecycle-Management stellt eine mächtige Ergänzung zum Modul Forschung & Entwicklung dar. Folgende Punkte werden dabei abgedeckt: Definition
MehrZu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften:
Begründung Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung
MehrGrundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy)
Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nach dem Wertpapierhandelsgesetz
MehrProjektmanagement. Einleitung. Beginn. Was ist Projektmanagement? In dieser Dokumentation erfahren Sie Folgendes:
Projektmanagement Link http://promana.edulearning.at/projektleitung.html Einleitung Was ist Projektmanagement? In dieser Dokumentation erfahren Sie Folgendes: Definition des Begriffs Projekt" Kriterien
MehrInformationssicherheit als Outsourcing Kandidat
Informationssicherheit als Outsourcing Kandidat aus Kundenprojekten Frankfurt 16.06.2015 Thomas Freund Senior Security Consultant / ISO 27001 Lead Auditor Agenda Informationssicherheit Outsourcing Kandidat
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrJahresrechnung zum 31. Dezember 2014
PRÜFUNGSBERICHT Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 Bolivianisches Kinderhilfswerk e. V. Stuttgart KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft An den Bolivianische Kinderhilfswerk e.v., Stuttgart 1 Prüfungsauftrag
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG. zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands 1 Rechtlicher Hintergrund Das
MehrVergabe von Eigenhypotheken
deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken
MehrHausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.
Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des
MehrWann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
Mehr7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode)
Seite 17.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Der Unternehmer hat bei einem Fahrzeug, welches zu über 50 % betrieblich genutzt wird, die Wahlmöglichkeit, den privaten
MehrEntwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrRechtliche Aspekte der Energieberatung
Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung
MehrARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt
ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.
MehrAb dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert
November 2007 PUNKTO Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert und die Zulassung von sowie die fachlichen
MehrMitarbeiterbefragung als PE- und OE-Instrument
Mitarbeiterbefragung als PE- und OE-Instrument 1. Was nützt die Mitarbeiterbefragung? Eine Mitarbeiterbefragung hat den Sinn, die Sichtweisen der im Unternehmen tätigen Menschen zu erkennen und für die
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrRundschreiben zu parallelen Pensionslösungen
zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die
MehrDEUTSCHE BUNDESBANK Frankfurt am Main, 29. September 2003 Zentrale Tel. 069 9566-2478 S 1-1. Rundschreiben Nr. 44/2003
DEUTSCHE BUNDESBANK Frankfurt am Main, 29. September 2003 Zentrale Tel. 069 9566-2478 S 1-1 Rundschreiben Nr. 44/2003 An alle Kreditinstitute Bankenstatistik Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten,
MehrUMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN
UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN Dieser Leitfaden gibt Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten, die Ihnen bei der Umstellung vom DTAUS- auf das SEPA-Zahlungswesen in Stotax Gehalt und Lohn zur
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrMonitoring-Service Anleitung
Anleitung 1. Monitoring in CrefoDirect Wie kann Monitoring über CrefoDirect bestellt werden? Bestellung von Monitoring beim Auskunftsabruf Beim Auskunftsabruf kann das Monitoring direkt mitbestellt werden.
MehrStellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer 11.04.2014
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach 137f Absatz 2 SGB V (DMP-Richtlinie/DMP-RL) und zur Zusammenführung
MehrISO 9001:2015 REVISION. Die neue Struktur mit veränderten Schwerpunkten wurde am 23. September 2015 veröffentlicht und ist seit 15.09.
ISO 9001:2015 REVISION Die neue Struktur mit veränderten Schwerpunkten wurde am 23. September 2015 veröffentlicht und ist seit 15.09.2015 in Kraft 1 Präsentationsinhalt Teil 1: Gründe und Ziele der Revision,
MehrI. Allgemeine Anmerkungen
08.03.2001 Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers - Altenpflege-Ausbildungs-
Mehr16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung
Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Hyatt Regency Hotel, Köln, 20.09.2013 Babette Christophers Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrMUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
MehrMediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013
Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen
MehrInformationsblatt. Elektronische Korrekturbenachrichtigung des Millionenkreditmeldewesens
Deutsche Bundesbank Frankfurt am Main, im September 2013 B 422 Informationsblatt Elektronische Korrekturbenachrichtigung des Millionenkreditmeldewesens 1. Vorbemerkungen Nach der Erstellung der regulären
MehrAuf Grund der unklaren Formulierung in 104 (1) Z 2 und 104 (3) regt atms an, weiterhin dem Informationsdiensteanbieter freizustellen, ob er eine
Stellungnahme der atms Telefon und Marketing Services GmbH zum Entwurf der Novelle zur Änderung der Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdiensteverordnung KEMV Sachverhalt: Am 17.7.2006, 16.03h
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrSEPA Lastschriften. Ergänzung zur Dokumentation vom 27.01.2014. Workshop Software GmbH Siemensstr. 21 47533 Kleve 02821 / 731 20 02821 / 731 299
SEPA Lastschriften Ergänzung zur Dokumentation vom 27.01.2014 Workshop Software GmbH Siemensstr. 21 47533 Kleve 02821 / 731 20 02821 / 731 299 www.workshop-software.de Verfasser: SK info@workshop-software.de
MehrBinärdarstellung von Fliesskommazahlen
Binärdarstellung von Fliesskommazahlen 1. IEEE 754 Gleitkommazahl im Single-Format So sind in Gleitkommazahlen im IEEE 754-Standard aufgebaut: 31 30 24 23 0 S E E E E E E E E M M M M M M M M M M M M M
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrCOMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT
COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Nachtrag nach 16 Absatz 1 WpPG zum Basisprospekt vom 15. Februar 2007 über Discount-Zertifikate Discount-Zertifikate Plus 1) Der Wortlaut des jeweiligen 3 der Zertifikatsbedingungen
MehrÜbersicht U7-U10 Turniere in Fußball Online
Übersicht U7-U10 Turniere in Fußball Online A.) Für Spieler, Eltern, Interessierte Für Personen, die keinen Zugang zu Fußball Online besitzen, gibt es mehrere Möglichkeiten, Spieltermine zu allen U11-U18
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrVerfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG
Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG 1 Allgemeines (Stand 17.04.2015) (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der ICG nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der
MehrS TAND N OVEMBE R 2012 HANDBUCH DUDLE.ELK-WUE.DE T E R M I N A B S P R A C H E N I N D E R L A N D E S K I R C H E
S TAND N OVEMBE R 2012 HANDBUCH T E R M I N A B S P R A C H E N I N D E R L A N D E S K I R C H E Herausgeber Referat Informationstechnologie in der Landeskirche und im Oberkirchenrat Evangelischer Oberkirchenrat
MehrBei der Focus Methode handelt es sich um eine Analyse-Methode die der Erkennung und Abstellung von Fehlerzuständen dient.
Beschreibung der Focus Methode Bei der Focus Methode handelt es sich um eine Analyse-Methode die der Erkennung und Abstellung von Fehlerzuständen dient. 1. F = Failure / Finding An dieser Stelle wird der
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrAZK 1- Freistil. Der Dialog "Arbeitszeitkonten" Grundsätzliches zum Dialog "Arbeitszeitkonten"
AZK 1- Freistil Nur bei Bedarf werden dafür gekennzeichnete Lohnbestandteile (Stundenzahl und Stundensatz) zwischen dem aktuellen Bruttolohnjournal und dem AZK ausgetauscht. Das Ansparen und das Auszahlen
MehrFür die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen
Direkte Beteiligung der Beschäftigten 65 Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen bedeuten. 3.5 Direkte Beteiligung der Beschäftigten Einzelne Vereinbarungen führen
Mehr