323 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates IX. GP. Regierungsvorlage

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1 323 der Beilagen X. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates X. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz vom 1960, womit das Vertragsbedienstetengesetz 1948 neuerlich geändert wird (2. Vertragsbedie~stetengesetz-Novelle). Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel J. zulagen und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen. (2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsentgeltes und der Familienzulagen, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertrags bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBL gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des Nr. 86, in der Fassung der 1. Vertragsbedien- vollen Monatsentgeltes und der vollen Familienstetengesetz-Novelle, BGBL Nr. 174/1959, wird zulagen, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur geändert wie folgt: der entsprechende Teil. Als Monat der Aus 1. Nach 8 ist folgender 8 a einzufügen: "Bezüge. 8 a. (1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Mönatsentgelt und allfallige Zulagen (Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, Familienzulagen, Teuerungszulagen, Ergänzungszuschläge). Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens. " hat zu lauten: "Monatsentgelt des Entlohnungsschemas (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas beträgt: n der Endohnungsstufe a b in der c Schilling d e '= '~ o : ~ _ , , ', ,- 3105,

2 2 von der Beilagen X. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 2 (2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.. (3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist das Monatsen~gelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Ent ohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen." 3. Die 13 und 14 haben zu lauten: "n des Entlohnung~schemas Das Entlohnungsschema umfaßt die folgenden n : p 2 = qualifizierter handwerklicher Dienst, p 3 = handwerklicher Dienst, p 4 = besonders qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst, p 5 = qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst, p 6 = handwerklicher Hilfsdienst, p 7 = einfacher handwerklicher Hilfsdienst, p 8 = Reinigungsdienst. p 1 = besonders qualifizierter handwerklicher Dienst, co Monatsentgelt des Entlohnungsschemas H. 14. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas beträgt: n der in der Entlohnungs- p p2 p3 p4 ps p6 p7 p8 stufe Schilling : ' , , , J193, : '7Q ' 1877' Dc-~ ---23zr;=::: ? _16~ ae- o~2431' "

3 323 der Beilagen X. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3 von 14 (2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. (3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen. (4) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt der 195ste Teil des Monatsentgeltes. " 4. m 18 erhält der Abs. 2 die Bezeichnung Abs. 4; an die Stelle des Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:,,(1) Das Monatsentgelt und. die Familienzulagen sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag f~r den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und überdies das Bundesministerium für Finanzen zugestimmt hat. (2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalenderyierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. No-' vember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses au.szuzahlen. (3) st der sich nach Durchführung der der aus~ zahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch zehn Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich fünf Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als fünf Groschen als volle zehn Groschen auszuzahlen. " 5. Die 40 und 41 haben zu lauten: "n des Entlohnungsschemas L. 40. Das EntlohnungsschemaL umfaßt die n 1 1, 1 2 b, 1 2 hs, 1 2 v und 13. Monatsentgelt und Dienstzulagen des Entlohnungsschemas L. 41. (1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas L beträgt: 3 n der Entloh- 11 nungsstufe 1 12 b in der 1 12 hs Schilling 1 12 v ; , ,- '. ' ". 1873~ , , ' ,- 5641,

4 4 von der Beilagen X. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 4 (2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas L gebühren Dienstzulagen im,a usmaß der um 3 5 v. H. erhöhten Dienstzulagen, auf die die vergleichbaren Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den Bestimmungen der 57 bis 60 des Gehaltsgesetzes.1956, BGBL Nr. 54, Anspruch haben." 6. An die Stelle der 43 bis 45 treten folgende Bestimmungen: "n des Entloh n ungsschemas L. 43. Das Entlohnungsschemall L umfaßt die n 1 1, 1 2 b, 1 2 hs, 1 2 v und 13. Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas L. 44. (1) Die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas L sind in die Entgeltstufe 1, wenn sie jedoch das 30. Lebensjahr vollendet haben und überdies ein Jahr im Schuldienst verwendet wurden, in die Entgeltstufe 2 einzureihen. Vertragslehrer an lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen erfüllen die Voraussetzung der einjährigen Verwendung im Schuldienst ein Jahr nach der erstmaligen Aufnahme, wenn sie in diesem Zeitraum zumindest während der Dauer eines Lehrganges verwendet wurden. (2) Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas L beträgt: n der n der Entgeltstufe bei einer für V beschäftigung ( 38) vorgefür jede Jahreswochenschriebenen stunde Höchstwochenstundenanzahl von Schilling 11 Dienstzulage b h s v Dienstzulagen der Vertrags lehrer des Entlohnungsschemas L. 44 a. (1) Den nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der 13 gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage: a) Fremdsprachlehrern an Hauptschulen, b) Musiklehrern an mittleren Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung)- aus Gesang, c) Arbeitslehrerinnen an Hauptschulen, Sonderschulen oder hauswirtschaftlic4en Berufsschulen mit der Befähigung zum Unterricht in Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft an Hauptschulen, d) Lehrerinnen für weibliche Handarbeit oder für Hauswirtschaft an rnittleren Lehranstalten (einschließlich der Übungs schulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft an Hauptschulen, e) Sonderkindergärtnerinnen. Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde beträgt in der Entgeltstufe 1.: S in der Entgeltstufe S. (2) Den Vertragslehrern der 1 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von S jährlich. (3) Den Vertragslehrern der 1 2 v, die, ohne die Voraussetzungen für eine Einreihung in die 12 hs zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 48 S jährlich. (4) Den Vertragslehrern, die an Bundes-, erziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Die Dienstzulage beträgt jährlich in der 1 1 in der 1 2 in der S, Sund 2388,- S. (5) Die Dienstzulage nach Abs. 4 gebührt im vollen Ausmaß, wenn ' der Vertragslehrer in einem Umfang als Erzieher beschäftigt wird, der zumindest einer Beschäftigung mit zwei Dritteln der Lehrverpflichtung eines Lehrers gleichkommt ( 38 Abs. 1). Die Dienstzulage gebührt im halben Ausmaß, wenn der Beschäftigungsumfang unter dieser Grenze liegt; sie gebührt jedoch nicht, wenn der Beschäfti- gungsumfang weniger als einem Drittel der Lehrverpflichtung eines Lehrers gleichkommt. Für

5 323 der Beilagen X. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von 14 die Feststellung des Beschäftigungsausmaßes ist 60 Abs. 4 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden. Auszahlung der ] ahresentlohnung und der Dienstzulagen. 44 b. (1) Die ]ahresentlohnung ist in gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen. Wird die Zeit der Hauptferien von der Dauer des Dienstverhältnisses nicht erfaßt, so gebührt dem Vertragslehrer an Stelle dieses Monatsentgeltes ein Monatsentgelt, das sich ergeben hätte, wenn für jeden Monat der Unterrichtserteilung ein Zehntel der ]ahresentlohnung ausgezahlt worden wäre. (2) Abs. 1 gilt bei der Anwendung des 8 a Abs. 1 zweiter Satz für die Berechnung des monatlichen Teilbetrages der Dienstzulagen sinngemäß. Vergütung für Mehrdienstleistung. 45. Die Vorschriften des 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gelten sinngemäß für V ertrags~ lehrer des Entlohnungsschemas L." hat zu entfallen. Artikel 11. (1) Der- Vertragsbedienstete, der im Zeitpunkt.. des nkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis steht, das in den Anwendungsbereich des Vertrags bediensteten gesetzes 1948 fällt, erhält mit diesem Zeitpunkt die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund seiner nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 erlangten bezugsrechtlichen Stellung und der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Oberleitungstabellen (Anlage) ergibt.. /. (2) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas,die vor dem 1. Feber 1956 in eine höhere überstellt wurden, nachdem sie in der niedrigeren die höchste Entlohnungsstufe erreicht hatten, sind bei der Anwendung des Abs. 1 so zu behandeln, als ob sie bis zum Zeitpunkt der Oberstellung in höhere Entlohnungsstufen vorgerückt wären. Artikel. Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Änderungen 'von Dienstverträgen sind nicht als Beurkundungen im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, anzusehen. Artikel V. Ergänzungszulagen nach 53 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und Ergänzungszuschläge nach 2 der 2. Vertragsbediensteten Bezugszuschlagsverordnung 1956, BGBl. Nr. 237, sind nach Maßgabe des Er~eichens eines höheren Monatsentgeltes zufolge Oberleitung (Art. ), V orrückung oder Oberstellung einzuziehen. Artikel V. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gebühren Vertragsbediensteten Ergänzungszuschläge in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt und den folgenden Beträgen: 5 a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas 1. Entlohnungsstufe a b c Schilling d e Vertragsbedienstete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Der für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehene Betrag ist für Vertragsbedienstete, die das 17, Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um die vierfache Differenz der Beträge der Entlohnungsstufen 3 und 2 und für Vertragsbedienstete, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, um die zweifache Differenz der Beträge der Entlohnungsstufen 3 und. 2 zu vermindern.

6 6 von der Beilagen X. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 6 b) Vertrags bedienstete des Entlohnungsschemas. Entlohnungsstufe p1 i p2 p3 p4 p5 p6 'p 7 Schilling p ' Vertragsbedienstete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Der für die Entlohnungsstufe 1 vorges!,!hene Betrag ist für Vertrags bedienstete, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um die vierfache Differenz der Beträge der Entlohnungsstufen 3 und 2 und für Vertragsbedienstete, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, um die zweifache Differenz der Entlohnungsstufen 3 und 2 zu vermindern. c) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas L. Ent- lohnungs b 12 hs stufe Schilling 12 v , , d) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas L. bei einer für V 011- beschäftigung ( 38) vorgeschriebenen Höchstwochenstundenanzahl von 12 b h s 12 v 13 Entgeltstufe 1 Für jede Jahreswochenstunde Schilling (2) Die Ergänzungszuschläge teilen bezüglich der Sonderzahlungen, der vorübergehenden höherwertigen Verwendung eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas, der Ergänzungszulagen, des Anfalles und der Einstellung des Entgeltes, der Auszahlung, der Bezüge der im Ausland verwendeten Vertrags-_ bediensteten, der Entschädigung für Mehrdienstleistungen der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas, der Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, der Ansprüche bei Dienstverhinderung, des Erholungsurlaubes, der Abfindung für den Erholungsurlaub, der Abfertiguhg, des Sterbekostenbeitrages und des Art. V das rechtliche Schicksal des Monatsentgeltes, zu dem sie gewährt werden. Artikel V. (1) Bis zum Wirksamwerden einer Verordnung über die Anstellungserfordernisse der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas sind die Bestimmungen des 13 in der bis zum nkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

7 323 der Beilagen X. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 7 von 14 Fassung unter Bedachtnahme auf die Anlage zu Art. auf die Vertragsbediensteten der n p 1 bis P 8 anzuwenden. (2) Bis zumwirksamwerden einer Verordnung über die Anstellungserfordernisse der Vertragslehrer sind die Bestimmungen der Lehrer Dienstzweigeverordnung, BGBL Nr. 103/1958, auf die Vertragslehrer mit nachstehenden Ergänzungen sinngemäß anzuwenden: a) Vertragslehrer, die auf Grund ihrer Beschäftigung in einem anderen Beruf nebenberuflich an Berufsschulen unterrichten, sind in die 2 b einzureihen. b) Vertragslehrer an Berufsschulen, die die Lehrbefähigung für Berufsschulen nicht aufweisen, sind in die 2 v einzureihen, wenn sie die allgemeinen Anstellungserfordernisse für die 12 erfüllen. Artikel V. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1961 in Kraft. (2) Die durch Art. dieses Bundesgesetzes aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind in der bis zum nkrafttreten der neuen Bestimmungen jeweils geltenden Fassung auf Bezugsansprüche anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem nkrafttreten dieser Bestimmungen liegen. Artikel V. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses Bundesministerium betraut. 7

8 8 von der Beilagen X. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 8. Anlage Überleitungsta bellen. Teil 1. Entlohnungsschema 1. / a b.c d e Entlohnungsstufe (Jahr) und und und und und2. 1. und und und und und und und und und und und und und 6.

9 323 der Beilagen X. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 9 von 14 Teil 2. Entlohnungsschema H. 9 1 p 1 2 p 2 l 3 p 3 4 p4 Entlohnungsstufe (Jahr) und und und und und und und 2. _ 3. und und und und und und und und und und und und und und rind und und und und und und und und und und und und und und und und und und und und und und und und 26.

10 10 von der Beilagen X. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 10 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 von' 32, 48 und 64 Schilling ( 40 Abs. 5 erster Satz des 5 p 51 6 p 61 7 td;r Gehaltsübe~leitungsgesetzes in der am 31. Jänner pa*) 1956 geltenden Fassung) in die Entlohnungs- Entlohnungsstufe (Jahr) gruppe 2 hs; c) Vertragslehrer der ohne Gehaltserhöhung in die 1 2 v (n) hs b v 1. und 2. Entlohnungsstufe (Jahr) und und und und und und und und und und und und und und und und und und und und und und und und und und und L und und und und und und und und und und und und und und und und und und und und und und' und und Teil und und und 30. Entlohnungsschemall L. *). n die p 8 sind die im Reinigungsdienst verwendeten Vertragsbediensteten überzuleiten. Die Vertrags1ehrer der 1 2 sind wie folgt in die n 1 2 b, 1 2 hs und 2 v überzuleiten:. Teil 3. a) Vertragslehrer der 2 Entlohnungsschema L. mit Erhöhung der Jahresentlohnunggemäß 44 Abs. 2 lit. a, aa des Vertragsbediensteten- 1?ei der Anwendung der folgenden Tabelle sind gesetzes 1948 in der bisher geltenden Fassung in die Vertragslehrer der 1 2 die 1 2 b; wie folgt in die n 2 b, b) Vertragslehrer der 2 2 hs und 1 2 v überzuleiten: mit Erhöhung der Jahresentlohnung gemäß a) Vertragslehrer der Abs. 2 Ut. a, bb des Vertragsbedienstetenmit Gehaltserhöhung im Sinne des 41 Abs. 2 des gesetzes 1948 in der bisher geltenden Fassung Vertragsbedienstetengesetzes 1948 von 32, 64 in die EntlohllUngsgruppe 2 hs; und 95 Schilling ( 40 Abs. 5 zweiter Satz erster c) Vertragslehrer der 2 Sattteil des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der ohne Erhöhung der Jahresentlohnung in die bis 31. Jänner 1956 geltenden Fassung) :in die 1 2 v. 1 2 b;. Die Einreihung der Vertragslehrer des Entb) Vertragslehrer der 1 2 lohnungsschemas L in die Entgeltstufen richtet mit Gehaltserhöhung im Sinne des 41 Abs. 2 sich nach 44 Abs. 1 in,der Fassung des Art. Z. 6.

11 323 der Beilagen X. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 11 von Erläuternde Bemerkungen Die wirtschaftliche Entwicklung hat bei den Vertragsbediensteten des Bundes zu denselben Ergebnissen geführt, wie sie in den Erläuternden Bemerkungen zur 4. Gehaltsgesetz Novelle dargestellt wurden. Es ist daher aus denselben Gründen wie bei den Bundes' beamten eine Erhöhung der Anfangsbezüge der Vertragsbediensteten geboten, wobei zu bemerken ist, daß der Erhöhung der Anfangsbezüge bei den Vertragsbedienl'lteten deshalb größere Bedeutung zukommt, weil in den niedrigeren Verwendungen die Bediensteten zunächst in das Vertrags verhältnis aufgenommen und frühestens nach einer zehnjährigen Dienstzeit im pragmatischen Dienstverhältnis angestellt werden. Der beiliegende Entwurf der 2. Vertragsbedienstetengesetz-N ovelle befaßt sich nicht nur mit der Regelung de;lr Anfangsbezüge, sondern enthält auch die noch fehlende gesetzliche Regelung der Bezüge der Vertragsbediensteten (derzeit durch Bezugszuschläge geregelt). ' m einzelnen wird zum Entwurf der 2. Vertragsbedienstetengesetz-N ovelle bemerkt: Zu Ziffer 1: Zu Artikel : Die Bestimmungen über die Bezugsteile wurden dem Gehaltsgesetz 1956 angepaßt. Die Vertrags bediensteten er halten ebenso wie die Beamten' jährlich vier Sonderzahlungen im Ausmaß eines halben Monatsbezuges. Zu Ziffer 2 und 3: Das Monatsentgelt der Vertragsbediellsteten der Entlohnungssehemas und wurde wie bei der Regelung der Bezugszusehläge (2. Vertragsbediensteten - Bezugszuschlagsverordnung 1956, BGBL N'. 237) in der Weise ermittelt, daß der Gehalt der Mindestlaufbahn der Beamten im Hinblick auf die höheren Sozial versicherungsbeiträge der Vertragsbediensteten um 3 5 v. H. beziehungsweise 5 5 v. H. erhöht wurde, sodaß die Nettobezüge im wesentlichen gleich sind ( 11 und 14). Für die jugendlichen Vertragsbediensteten wurden gesonderte Bezüge festgesetzt, die in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung durch Sondervertrag bestimmt wurden.. n Anlehnung an das Schema der Beamten in handwerklicher Verwendung ( 39 des Gehaltsgeset.zes 1956) wmde im 13 die Zahl der n auf acht erhöht. Hiebei sind im wesentlichen.die n p 1 bis P 3 für die einschlägig handwerklich vorgebildeten Bediensteten, die Ent- / lohnungsgruppen p 4 bis p 7 für den handwerklichen Hilfsdienst und die p 8 für den Reinigungsdienst gedacht. Für die Berechnung. einer Wochentagsarbeitsstunde ist der Teiler 195 vorgesehen ( 14 Abs. 4).. Zu Ziffer 4: Bei der Auszahlung der Monatsbezüge ist keine Änderung eingetreten. Die Sonderzahlungen sollen weiterhin zu den bisher üblichen Terminen ausgezahlt werden ( 18). Zu Ziffer 5: Die n der Vertragslehrel' entsprechen den VerwendungsgruPP!'ln der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer. Für die Einreihung der Vertragslehrer in die einzelnen n sind die Bestimmungen der Lehrer Dienstzweigeverordnung sinngemäß anzuwenden (Art. V). Hinsichtlich der Ermittlung der Bezüge wird auf die Ausführungen zu Z. 2 und 3 verwiesen; die gleiche Vorgangsweise gilt für die Ermittlung der Dienstzulagen nach 41 Abs. 2. Zu Ziffer 6: Hinsichtlich der Einreihung in n und der Ermittlung der Bezüge wird auf die Ausführungen zu Z. 5 verwiesen. Die Entlohnungsansätze wurden in der 1 um einen gesonderten Ansatz für Lehrer mit einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden erweitert:

12 12 von der Beilagen X. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 12 m 44 a wurden die Dienstzulao'en der Vertragslehrer des Entlohnungsschem"'as L - soweit sie für diese Vertragslehrer in Betracht kommen - zusammengefaßt.. 44 b enthält eine der bisherigen Praxis entsprechende Regelung der Auszahlung der Jahresbezüge. Zu Ziffer 7: Die Bestimmungen des 54 sind teils durch Zeitablauf überholt, teils durch die Regelung der Einreihung in n ersetzt worden. Zu Artikel 11: Die Vertragsbediensteten sind auf Grund der Überleitungstabellen in die bezugsrechtliche Stellung überzuleiten, die ihnen auf Grund der geänderten Fassung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührt. Hiebei wurde im Abs. 2.auf den Umstand Bedacht genommen, daß de Anzahl der Entlohnungsstufen in den n des Entlohnungsschemas derzeit wesentlich geringer ist als künftig. Zu Artikel :. Die Änderungen der Dienstverträge, die mfolge der 2. Vertragsbedienstetengesetz-N 0- veue vorgenommen werden müssen, sind nach dem Gebührengesetz 1957 nicht zu vergebühren.. Zu Artikel V: Dieser Artikel regelt das Einziehen der bisher gebührenden Ergänzungszulagen ( 53 des Vertrags bedienstetengesetze's 1948) und der Ergänzungszuschläge ( 2 der 2. Vertragsbediem!teten - Bezugszuschlagsverordnung 1956, BGBl. Nr. 237). -Zu Artikel V: Dieser Artikel enthält die eingangs bereits erwähnte Regelung der Anfangsbezüge der Vertragsbediensteten., Zu Artikel V: Art.' V bestimmt, daß die derzeit geltenden Einreihungsgrundsätze für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas bis zum nkrafttreten einer Dienstzweigeverordnung für Vertragsbedienstete weiter anzuwenden sind. Für Vertragslehrer ist bis zu diesem Zeitpunkt die Lehrer-Dienstzweigeverordnung sinngemäß anzuwenden. Zu Artikel V:. Als Wirksamkeitsbeginn der 2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle ist der 1. Jänner 1961 vorgesehen. Zu Artikel V: Dieser Artikelenthält die. Vollzugsklausel.

13 323 der Beilagen X. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 13 von 14 Bisheriger Text 13. (1) Das Entiohnungsschemall umfaßt die folgenden n : EntlohnUllgsgruppe 1 = Facharbeiter als Part.ieführer, 2 = Facharbeiter als Vorarbeiter oder als Spezialarbeiter, 3 = gelernte Arbeiter, die in. ihrem Fach verwendet werden, 4 = angelernte Arbeiter als Vorarbeiter und in gleichzuhaltenden Verwendungen sowie Kraftwagenlenker, die nicht als Facharbeiter verwendet werden, 5 = angelernte Arbeiter in qualifizierter Verwendung, 6 = angelernte Arbeiter, 7 = ungelernte Arbeiter und Arbeitskräfte für einfache Reinigungsarbeiten. 2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle Gegenüberstellung (2) Als angelernte Arbeiter gelten ungelernte Arbeiter nach einer den Betriebsverhältnissen angepaßten Anlernzeit. Gelernte Arbeiter sind Arbeiter, die nachweisbar ein Handwerk erlernt haben (Lehrzeugnis, Gesellenprüfungszeugnis). 18. (1) Das Monatsentgelt und die Familienzulagen werden für den Kalendermonat berechnet und am 15. jedes Kalendermonates oder, wenn dieser Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses ausgezahlt. Neuer Text Das Entlohnungsschemall umfaßt die folgenden n : p,l = besonderr qualifizierter handwerklicher Dienst, Ent,lohnungsgruppe p 2 = qualifizierter handwerklicher Dienst, p 3 = handwerklicher pienst, p 4 = besonders qualifi7.ierter Hilfsdienst, handwerklicher p ;) = qualifizierter handwerklicher HilfRdienst, p 6 = handwerklicher Hilf..:,dienst, p 7 = einfacher handwerklicher Hilfsdienst, p 8 = Reinigungsdien st. 18. (1) Das Monatsentgelt und die Familienzulagen sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitge Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und überdies das Bundesministerium für Finanzen zugestimmt hat. (2) Die für das erste Kalendervierteljl;Lhr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahiung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag

14 14 von der Beilagen X. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) Das EntlohnungsschemaL umfaßt die folgenden n : 1 1 = entsprechend der Verwendungsgruppe L 1, 1 2 = ent~prechend der Verwendungsgruppe L 2, 13 = entsprechend der Verwendungsgruppe L3 der Anlage zu 38 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBL Nr. 22/ Das Entiohnungsschemall L umfaß,t die folgenden n : 1 1 = entsprechend der Verwendungsgruppe L, 12 = entsprechend der Verwendungsgruppe L 2, 1 3 = entsprechend der Verwendungsgruppe L3 der Anlage zu 38 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBL N'. 22/ Die Vorschrift des 39 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBL N'. 22/1947, gilt sinngemäß auch für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas L., auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. (3) st der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch zehn Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich fünf Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als fünf Groschen als volle zehn Groschen auszuzahlen. 40. Das EntlohnungsschemaL umfaßt die n 11, 12 b, 12 hs, 12 v und Das Entlohnungsschemall L umfaßt die n 11, 12 b, 12 hs, 12 v und Die Vorschriften des 61' des Gehaltsgesetzes 1956 gelten sinngemäß für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas L.

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