EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA (2012/N) Deutschland Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Brüssel, den C(2013) 4047 final Betriff: Staatliche Beihilfe SA (2012/N) Deutschland Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Die deutschen Behörden meldeten am 18. Oktober 2012 bestimmte Bestimmungen des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten bei der Kommission an, mit denen der Rückerstattungsmechanismus für die Pferderennsteuer geändert wird, der im Rennwett- und Lotteriegesetz ( RennwLottG ) aus dem Jahr 1922 enthalten war. Das erstgenannte Gesetz wurde von Bundestag und Bundesrat am 29. Juni 2012 verabschiedet und trat am 1. Juli 2012 in Kraft. Ausgenommen sind die angemeldeten Bestimmungen, die erst nach Genehmigung der Regelung durch die Kommission nach den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Kraft treten können. Seiner Exzellenz Herrn Dr Guido WESTERWELLE Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles/Europese Commissie, B-1049 Brussel Belgium Telephone: (0)

2 (2) Am 13. Dezember 2012, 30. Januar 2013, 12. April 2013 und 2. Mai 2013 wurden Auskunftsersuchen gestellt. Die Antworten der deutschen Behörden gingen am 22. Februar 2013 und am 28. Mai 2013 ein. (3) Unbeschadet der beihilferechtlichen Prüfung des deutschen Besteuerungssystems für Glücksspiele auf der Grundlage der Vorschriften über staatliche Beihilfen, bezieht sich dieser Beschluss ausschließlich auf den angemeldeten geänderten Mechanismus für die Rückerstattung der Pferderennsteuer. Seiner Exzellenz Herrn Dr Guido WESTERWELLE Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles/Europese Commissie, B-1049 Brussel Belgium Telephone: (0)

3 2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1. Sachverhalt (4) Die Organisation des Glücksspielwesens wird hauptsächlich im Rahmen der Rechtsvorschriften der 16 deutschen Bundesländer geregelt. Die Glücksspielgesetze der Länder regeln die Bereiche Lotterien, Sportwetten und Casinospiele. Der Bund ist nur für Glücksspielautomaten außerhalb von Spielbanken, die der Gewerbeordnung unterliegen, zuständig sowie für Pferderennwetten, die im RennwLottG geregelt sind. (5) Obgleich dies zu einer komplexen Rechtslandschaft führt, ist die rechtliche Situation in den 16 Bundesländern de facto recht ähnlich. Die grundlegende Struktur der Rechtsvorschriften der Länder ist vergleichbar, insbesondere in Bezug auf die Bereiche Glücksspiele und Sportwetten, die in der Praxis vom Land bzw. einer Einrichtung kontrolliert werden, an der das Land mehrheitlich beteiligt ist. (6) Außerdem wurde 2004 mit der Annahme des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in den Ländern ein einheitlicher Rahmen für die Veranstaltung von Glücksspielen geschaffen. Im Urteil in der Rechtssache C-409/06 1 entschied der Gerichtshof, dass das staatliche Sportwetten- und Lotteriemonopol in Deutschland gemäß dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen von 2004 nicht das Ziel erfüllt, die Gefahren des Glücksspiels auf kohärente und systematische Weise zu bekämpfen. Der Staatsvertrag zum Lotteriewesen von 2004 wurde 2008 durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland 2 ersetzt. (7) Aufgrund des Auslaufens des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland am 31. Dezember 2011 kam es zu Neuverhandlungen zwischen den Ländern über den Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland 3. Die revidierte Fassung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen trat am selben Tag, d. h. am 1. Juli 2012, in Kraft wie auch die meisten Bestimmungen des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten. So sah die Änderung insbesondere eine begrenzte Liberalisierung des Sportwettenmarkts vor, indem die Anzahl der Lizenzen für private Anbieter auf insgesamt 20 beschränkt wurde. (8) Außerdem waren Änderungen des RennwLottG erforderlich, um den Änderungen Rechnung zu tragen, zu denen es aufgrund der Öffnung des Wettmarkts für private Anbieter gekommen war, da die Besteuerung von Sportwetten und Pferderennwetten durch das RennwLottG geregelt wird, während das Steueraufkommen den Ländern zufließt Winner Wetten, C-409/06, Slg. 2010, I Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag GlüStV). Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspieländerungsstaatsvertrag GlüÄndStV). Nach dem Grundgesetz sind sowohl der Bund als auch die Länder zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Transaktionssteuern (Verbrauchsteuern) wie z. B. der Wettsteuer befugt. Falls jedoch der Bund seine Befugnis zur Gesetzgebung in diesem Bereich im Einklang mit Artikel 105 Absatz 2 Grundgesetz in Anspruch nimmt, muss das Gesetz von den Ländern (über den Bundesrat) gebilligt werden, da das Aufkommen dieser Steuern den Ländern 2 zufließt.

4 (9) Die deutschen Behörden hatten ursprünglich vorgesehen, die bestehenden Steuersätze von 16 2/3 % auf Einsätze bei Pferderennwetten und von 20 % auf Einsätze bei Sportwetten beizubehalten. Der endgültige Text des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten sieht dagegen einen einheitlichen Steuersatz von 5 % der Einsätze sowohl bei Sportwetten als auch bei Pferdewetten vor. Der Steuersatz von 5 % der Wetteinsätze würde ungeachtet der Tatsache Anwendung finden, ob die Wette bei einem Buchmacher oder am Totalisator abgeschlossen wird und es sich um einen landgestützten oder einen Online-Anbieter handelt Der Rückerstattungsmechanismus für Rennvereine vor der Gesetzesänderung (10) Das RennwLottG sieht vor, dass Wetten auf Pferderennen sowohl bei einem Rennverein, der einen Totalisator betreibt, als auch bei einem Buchmacher (Oddset-Wetten) abgeschlossen werden können. Beide benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß den im jeweiligen Land anwendbaren Gesetzen. 5 (11) Vor der Annahme des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten sah 10 Absatz 1 RennwLottG vor, dass die Betreiber eines Totalisators, d. h. die Rennvereine, eine Steuer zu einem Satz von 16 2/3 % der gewetteten Beträge zu entrichten hatten ( Rennwettsteuer ). Diese Steuer ist eine Bundessteuer, deren Aufkommen dann den Ländern zugeordnet wird. Nach 16 RennwLottG können den Rennvereinen bis zu 96 % des Steueraufkommens von den zuständigen Behörden der Länder zurückerstattet werden. Die Entscheidung über die genaue Höhe der Rückerstattung obliegt den zuständigen Landesbehörden. Nach Auskunft der deutschen Behörden wenden alle Länder eine Rückerstattungsquote von 96 % an. (12) Die Höhe des Aufkommens der Rennwettsteuer, die auf bei Rennvereinen abgeschlossene Wetten erhoben wurde, betrug im Jahre 2010 insgesamt 9,6 Mio. EUR, wovon 96 % unter Berücksichtigung der effektiven Kosten, die zur Durchführung von Pferderennen getragen wurden, den etwa 50 Rennvereinen anteilmäßig zurückerstattet wurden (vgl. 16 Absatz 1 RennwLottG). (13) Nach 1 Absatz 3 RennwLottG darf eine Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators nur solchen Vereinen erteilt werden, die die Sicherheit bieten, dass sie die Einnahmen ausschließlich im Interesse der Landespferdezucht verwenden. 16 RennwLottG sieht vor, dass die Rückerstattung zu Zwecken der Durchführung von Pferderennen als öffentliche Leistungsprüfungen zu verwenden ist. Nach Ansicht der deutschen Behörden wären die Rennvereine ohne diesen Rückerstattungsmechanismus finanziell nicht in der Lage, Pferderennen durchzuführen. (14) Vor Änderung des RennwLottG unterlagen die zugelassenen Buchmacher ebenfalls einer Steuer zu einem Satz von 16 2/3 % der Einsätze der bei ihnen abgeschlossenen Offset-Wetten. Sie waren jedoch vom Rückerstattungsmechanismus ausgeschlossen, da sie nicht an der Durchführung von Pferderennen beteiligt waren und folglich keine diesbezüglichen Kosten trugen. 5 Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz wurden 1922 erlassen; dort sind insbesondere die Auflagen für die Erteilung einer Erlaubnis an Rennvereine und Buchmacher ausgeführt. 3

5 Vom Rückerstattungsmechanismus abgedeckte Kosten (15) Gemäß 16 RennwLottG verwenden die Rennvereine die erstatteten Beträge ausschließlich zur Deckung bestimmter Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung öffentlicher Pferderennen als Leistungsprüfungen. Diese auf der Ebene des Bundes vorgesehene Bestimmung muss von den Ländern bei Einrichtung ihrer Verfahrenspraxis bezüglich des Rückerstattungsmechanismus eingehalten werden. Die Landesanstalten für Landwirtschaft sind für die Ausstellung der Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators zuständig. Sie legen auch detaillierte Vorschriften bezüglich der Bedingungen und Zwecke fest, für die ein Rennverein eine Rückerstattung erhalten kann. Die deutschen Behörden übermittelten der Kommission am 18. Oktober 2012 ein Schreiben, in dem ein praktisches Beispiel enthalten ist, das erläutert, wie die erstatteten Beträge der Deckung der beihilfefähigen Kosten dienen. Das Beispiel bezieht sich auf eine Totalisatorerlaubnis, die von der Bayrischen Landesanstalt für Landwirtschaft ausgestellt wurde. Nach dieser Erlaubnis muss der Rennverein die Steuer in Höhe von 16 2/3 % des Totalisatorumsatzes abziehen, der am Ende unter den Gewinnern ausgeschüttet wird. 4 % des steuerpflichtigen Betrags, d. h. 0,66 % des Gesamtumsatzes, müssen an die Finanzbehörden abgeführt werden. Der Rennverein muss dann den verbleibenden Betrag des Umsatzes (der 16 % des Werts der Einsätze am Totalisator entspricht) zu folgenden Zwecken verwenden: a) Mindestens 11,2 % der erstatteten Beträge müssen für die Ausschüttung von Preisgeldern und für Zuchtauszeichnungen verwendet werden. Dieser Betrag muss an die Zentrale Rennpreisverrechnungsstelle des HVT (Hauptverband für Traberzucht e.v.) abgeführt werden. b) Der verbleibende Betrag muss zur Finanzierung von Aktivitäten verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Pferderennen und dem Wettbetrieb stehen, z. B.: Verbesserung der Pferderennbahnen, einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen; Gemeinsame Unterhaltung eines elektronischen Toto-Systems zusammen mit anderen Rennvereinen, das für alle Wettarten eingesetzt werden kann; Einführung einer Verfilmung der Rennen, die auch Nahaufnahmen und Zeitlupenaufnahmen zulässt; Vorbeugung des unbefugten Zutritts zu den Ställen an Renntagen; Personalkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Rennen und dem Wettbetrieb; Erforderliche Extrakosten zur Abwicklung der Wetten bei Rennen auf anderen Rennstrecken; Umsetzung anderer Maßnahmen zur korrekten Abwicklung des Renn- und Wettbetriebs; Erhöhung der Preisgelder und Zuchtauszeichnungen. Der Rennverein ist verpflichtet, die eigenen finanziellen Aktivitäten zu dokumentieren, insbesondere die beihilfefähigen Kosten, die Gegenstand einer Rückerstattung sind. Dies erlaubt es den Landesanstalten für Landwirtschaft, die 4

6 Kosten zu überwachen, die für die Durchführung von Pferderennen getragen werden, und folglich die rechtmäßige Verwendung der rückerstatteten Steuerbeträge sicherzustellen Änderungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes (16) Am 29. Juni 2012 billigten Bundestag und Bundestag das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten 6, mit dem das RennwLottG geändert wurde. Zielsetzung der Änderungen (17) Gemäß dem Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten 7 zielt die Maßnahme darauf ab, an den Kernzielen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland 8 festzuhalten, jedoch einige Neuerungen einzuführen. Im Bereich der Pferdewetten wird in- und ausländischen Wettanbietern auf vorläufiger Basis eine begrenzte Anzahl von Lizenzen erteilt. (18) Vor Annahme dieses Gesetzes unterlagen ausländische Wettanbieter in Deutschland keiner Besteuerung, da die Sportwetten als staatliches Monopol des einzelnen Landes organisiert waren. Die Öffnung des Marktes für private Anbieter machte bestimmte steuerrechtliche Änderungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass in- und ausländische Anbieter von Sportwetten in gleicher Höhe besteuert werden, ganz gleich, ob es sich um einen landgestützten oder einen Online-Anbieter handelt. Die angemeldete Maßnahme (19) Die angemeldete Maßnahme betrifft 16 RennwLottG in der Fassung von 4 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten. Diese Bestimmung verlangt, dass der geänderte Rückerstattungsmechanismus auch das Steueraufkommen aus Wetten bei inländischen Pferderennen einbezieht, die bei Buchmachern abgeschlossen werden, zusätzlich zum Steueraufkommen aus Totalisatorwetten bei inländischen Pferderennen, die bei Rennvereinen abgeschlossen werden. Wie bereits im Rahmen der früheren Regelung vorgesehen, darf die Rückerstattung nicht über die den Rennvereinen in Verbindung mit der Durchführung von Pferderennen entstehenden Kosten hinausgehen. (20) In der Anmeldung der Maßnahme sprechen die deutschen Behörden folgende Punkte an: a) Das Inkrafttreten des neuen 16 RennwLottG unterliegt der Zustimmung der Europäischen Kommission und wird in jedem Fall nicht vor dem 1. April 2013 erfolgen. Nach Ansicht der deutschen Behörden ist so eine ausreichende Übergangszeit für die Umsetzung der neuen Bestimmungen gewährleistet. b) Die deutschen Behörden sind der Ansicht, dass der Rückerstattungsmechanismus den Charakter einer staatlichen Beihilfe hat, jedoch auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012, BGBl 2012 I, S Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten, Bundesrats-Drucksache 761/11, , S. 1 und 8. Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht, Kanalisierung des Spieltriebs, der allen Menschen inne wohnt, Jugend- und Spielerschutz, Schutz vor Betrugsrisiken, Manipulation und Kriminalität sowie Vorbeugung der Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs. 5

7 mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnte. Insbesondere vertreten die deutschen Behörden die Auffassung, dass die gemeinsame Finanzierung der Kosten für die Durchführung von Pferderennen durch alle Anbieter von Wettdienstleistungen im Zusammenhang mit Pferderennen in Deutschland ein Ziel von gemeinsamem Interesse darstelle. Außerdem erfülle dieser Mechanismus die Kriterien der Erforderlichkeit und Angemessenheit. Diesbezüglich sieht 16 Absatz 1 RennwLottG explizit vor, dass die Rückerstattung ausschließlich der Durchführung von Pferderennen in Deutschland dient und ausschließlich auf die effektiv von den Rennvereinen zur Durchführung von Pferderennen getragenen Kosten beschränkt ist. c) Bei diesem Rückerstattungsmechanismus wird sowohl das Steueraufkommen aus Totalisatorwetten als auch aus Buchmacherwetten bei in Deutschland abgehaltenen Pferderennen berücksichtigt. Buchmacher kommen jedoch nicht in den Genuss des Rückerstattungsmechanismus, da sie nicht an der Durchführung von Pferderennen beteiligt sind. Nach Ansicht der deutschen Behörden sorgt der Ausschluss der Rückerstattung der Steuer auf Wetteinsätze im Zusammenhang mit ausländischen Pferderennen dafür, dass die Rückerstattung ausschließlich der Durchführung von Rennveranstaltungen im Inland dient. Weitere Änderungen des RennwLottG (21) Das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten umfasst auch die folgenden Bestimmungen, die am 1. Juli 2012 in Kraft getreten sind und die nicht Teil der angemeldeten Maßnahme sind. a) Der Steuersatz für Totalisatorwetten sowie für Buchmacherwetten wird zum 1. Juli 2012 von 16 2/3 % auf 5 % der Wetteinsätze gesenkt. Nach Auffassung der deutschen Behörden ist diese Senkung des Steuersatzes nicht nach den Beihilfevorschriften anmeldepflichtig, weil sie lediglich zu einer Reduzierung des Rückerstattungsvolumens führt. Dies bedeutet, dass jede in Deutschland steuerpflichtige Wette mit einem Steuersatz von 5 % der Wetteinsätze belegt wird (vgl. auch die Erwägungsgründe (9) und(17)). b) Ab 1. Juli 2012 ist es außerdem Rennvereinen, die einen Totalisator betreiben, auch gestattet, auf im Ausland stattfindende Pferderennen Wetten anzubieten. Das Steueraufkommen, das aus Wetten auf im Ausland stattfindende Pferderennen generiert wird, wird nicht in den Rückerstattungsmechanismus einbezogen. Bislang war die Einrichtung eines Totalisators für ausländische Pferderennen nicht möglich. (22) Mit 3 Absatz 5 RennwLottG wird das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens zur Zuteilung der Rückerstattung zu regeln. Das Ministerium wird auch ermächtigt, mittels Rechtsverordnung die Einzelheiten der Begrenzung der Höhe der Zuweisungen auf die Nettokosten zu regeln, wie in 16 RennwLottG definiert. Nach 25 Absatz 2 RennwLottG sind die Länder ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz keinen Gebrauch von seiner Verordnungsbefugnis macht. Wesentliches Ziel der Neuregelung ist es, zu gewährleisten, dass die Steuerrückerstattung nicht über die Nettokosten hinausgeht, die den einzelnen Rennvereinen aufgrund der Durchführung von Pferderennen entstehen. Diese Regelung wurde noch nicht erlassen. 6

8 (23) Die deutschen Behörden präzisieren außerdem, dass mit dem geänderten Rückerstattungsmechanismus die über die Totalisatoren erhobene Rennwettsteuer in voller Höhe an die örtlichen Finanzämter fließe. In einer zweiten Phase können die Landesanstalten für Landwirtschaft, die die finanziellen Aktivitäten der Totalisatoren überwachen, einen angemessenen Steuerbetrag gemäß 16 Absatz 1 RennwLottG zurückerstatten. Begünstigte (24) Die Begünstigten der Maßnahme sind rund 50 deutsche Rennvereine, die in Deutschland Pferderennen organisieren. 9 Obgleich der Rückerstattungsmechanismus auch das Steueraufkommen aus Buchmacherwetten bei inländischen Pferderennen berücksichtigt, kommen die Buchmacher nicht in den Genuss des Rückerstattungsmechanismus, da sie nicht an der Durchführung von Pferderennen beteiligt sind. Betrag der Beihilfe und Kostenrahmen (25) Nach Auskunft der deutschen Behörden belief sich die Rückerstattung 2011 insgesamt auf ca. 9,8 Mio. EUR, berechnet auf der Grundlage einer zu einem Satz von 16 2/3 % erhobenen Steuer auf die Wetteinsätze bei Pferderennen. Es wird erwartet, dass eine zu einem gesenkten Satz von 5 % erhobene Steuer auf die Wetteinsätze bei Pferderennen zu einer Rückerstattung in Höhe von 3 Mio. EUR führt. Nach den den deutschen Behörden vorliegenden Zahlen zum Steueraufkommen der Rennwettsteuer für würde sich die Rückerstattung im Zusammenhang mit der bei Buchmachern erhobenen Steuer auf ca EUR belaufen. Berücksichtigt man dagegen die Schätzungen einer Marktuntersuchung 11 für 2009, so kann davon ausgegangen werden, dass sich die Rückerstattung im Zusammenhang mit der bei Buchmachern erhobenen Steuer auf 7,2 Mio. EUR belaufen wird, je nach dem Anteil ihres Umsatzes, der Deutschland zugerechnet wird. Die Buchmacher hatten ihr Geschäft im Wesentlichen auf Pferderennen im Ausland fokussiert und die daraus resultierenden Umsätze waren einer Besteuerung in Deutschland entzogen. Da nach den neuen Rechtsvorschriften das Steueraufkommen aus Buchmacherwetten auf inländische Pferderennen Teil der Grundlage für die Rückerstattung wird, wird der jährliche Gesamtbetrag der Rückerstattung auf zwischen 3 und 10,2 Mio. EUR geschätzt. (26) Diese Regelung wird aus den Landeshaushalten finanziert. Laufzeit (27) Die neuen Bestimmungen werden für einen unbefristeten Zeitraum eingeführt. In Bezug auf das Inkrafttreten wird auf Erwägungsgrund (20)a) verwiesen Nach Angaben der deutschen Behörden liegt die Anzahl der aktiven Rennvereine zwischen 45 und 55. Dies sei auf die Tatsache zurückzuführen, dass einige Pferderennen nur befristet und für spezifische Zeiträume organisiert werden. gen_und_steuereinnahmen/ steuereinnahmen-kalenderjahr pdf? blob=publicationfile&v=2 Schneider und Maurhart, Marktuntersuchung zum deutschen Markt für Pferderennwetten, , Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Johannes Kepler Universität Linz, Österreich. 7

9 Kumulierung mit anderen Beihilferegelungen (28) Nach Ansicht der deutschen Behörden kann die Beihilfe nicht mit Beihilfen aus anderen kommunalen, Landes-, Bundes- oder Unionsprogrammen für die gleichen beihilfefähigen Kosten kumuliert werden. 3. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 3.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (29) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (30) Eine Maßnahme gilt als staatliche Beihilfe, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: i) sie wird von den Mitgliedstaaten aus staatlichen Mitteln gewährt, ii) sie verschafft selektiv bestimmten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil, iii) der Vorteil verfälscht den Wettbewerb bzw. droht diesen zu verfälschen und iv) die Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten Staatliche Mittel (31) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss die Maßnahme von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährt werden. Steuerausfälle kommen der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. 12 Obgleich die Steuer zum gleichen Steuersatz auf alle Pferderennwetten erhoben wird, ungeachtet der Tatsache, ob diese bei einem Buchmacher oder an einem Totalisator abgeschlossen werden, verzichten die deutschen Behörden auf Einnahmen, die anderenfalls dem Staat zufließen würden, indem sie bis zu 96 % des Steueraufkommens aus Totalisator- und Buchmacherwetten auf Pferderennen zurückerstatten. Folglich führt die gegenständliche Maßnahme zu einem Verlust staatlicher Mittel und wird folglich aus staatlichen Mitteln gewährt Vorteil (32) Außerdem muss die Maßnahme den Begünstigten einen finanziellen Vorteil verschaffen. Einem Unternehmen wird ein Vorteil verschafft, wenn es einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. 13 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Vorteile sondern auch Maßnahmen, die auf unterschiedlichste Art und Weise eine Erleichterung der Steuern und Abgaben darstellen, die normalerweise das Budget eines Unternehmens belasten Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom , S. 3-9). Italien/Kommission, 173/73. De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl, 30/59, Slg. 1961, III, Randnr

10 (33) Durch den Rückerstattungsmechanismus erhalten in Betracht kommende Rennvereine eine Rückerstattung in Höhe von 96 % der Steuern, die diese für Wetten auf inländische Pferderennen über einen Totalisator abführen müssen. Im Vergleich zu anderen Anbietern von Sportwetten, die ebenfalls eine Steuer in Höhe von 5 % auf die Wetteinsätze zahlen, aber nicht für eine Rückerstattung der gezahlten Beträge in Betracht kommen, genießen die Rennvereine einen eindeutigen Vorteil. Folglich werden die Rennvereine von einer finanziellen Belastung befreit, die normalerweise von anderen Wettanbietern, wie den Buchmachern, getragen werden. Die gegenständliche Maßnahme führt deshalb zu einem Vorteil für bestimmte Rennvereine, die Wetten auf inländische Pferderennen über einen Totalisator anbieten Unternehmen (34) Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Rennvereine erbringen Wettdienstleistungen bei Pferderennen und üben damit eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Folglich sind Rennvereine im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV als Unternehmen zu betrachten Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des Handels (35) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist eine Maßnahme als Beihilfe einzustufen, wenn sie den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Diesbezüglich hat der Gerichtshof durchgängig für Recht erkannt, dass die Tatsache, dass eine Maßnahme die Position von Unternehmen im Vergleich zu anderen stärkt, ausreichend ist, um davon auszugehen, dass dieses Kriterium erfüllt ist. 15 Die Rennvereine, die Wetten bei Pferderennen in Deutschland anbieten, sind dem Wettbewerb vonseiten anderer Anbieter ähnlicher Dienstleistungen und dem innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Dienstleistungen ausgesetzt. Folglich führt die günstige steuerliche Behandlung, die deutschen Rennvereinen gewährt wird, die Totalisatorwetten bei Pferderennen anbieten, notwendigerweise zu einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und verfälscht den Wettbewerb bzw. droht diesen zu verfälschen Selektivität der Maßnahme (36) Eine Maßnahme gilt dann als im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV selektiv, wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Nach dem RennwLottG unterliegen alle Wettanbieter einem Steuersatz von 5 % auf die Wetteinsätze, ungeachtet der Tatsache, ob sie Wetten auf Pferderennen oder sonstige Sportveranstaltungen anbieten und ungeachtet des für diese Dienstleistungen verwendeten Vertriebskanals, d. h. ob es sich um landgestützte oder Online-Anbieter handelt. Der Rückerstattungsmechanismus findet nur auf Rennvereine Anwendung, die Totalisatorwetten für Pferderennen in Deutschland anbieten. Alle anderen Wettanbieter sind vom Rückerstattungsmechanismus ausgeschlossen. Folglich muss die Maßnahme für selektiv betrachtet werden. Dies wurde von den deutschen Behörden in der Anmeldung nicht bestritten. 15 Friuli Venezia Giulia, T-288/97, Slg. 2001, II

11 (37) Die deutschen Behörden haben keine Argumente dafür vorgebracht, dass der den Rennvereinen gewährte Vorteil durch die Logik des einschlägigen Steuersystems gerechtfertigt ist. Die Kommission war auch nicht in der Lage, eine derartige Begründung zu identifizieren Schlussfolgerung (38) Die Kommission gelangt somit zur Schlussfolgerung, dass die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und dass der Rückerstattungsmechanismus für Steueraufkommen aus Pferderennwetten eine staatliche Beihilfe darstellt, die den Rennvereinen gewährt wird Einstufung der angemeldeten Maßnahme als bestehende oder neue Beihilfe (39) Der Rückerstattungsmechanismus besteht seit Inkrafttreten des RennwLottG im Jahr Die Maßnahme wurde nie angemeldet und wurde folglich nie von der Europäischen Kommission genehmigt. (40) Bestehende Beihilfen sind nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags 16 (im Folgenden: Verfahrensordnung ) entweder Maßnahmen, die vor Inkrafttreten des EG- Vertrags bestanden, Maßnahmen, die genehmigt wurden, Maßnahmen, die nach Artikel 15 der Verfahrensordnung als bereits bestehende Beihilfen gelten, oder Maßnahmen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden. Alle Beihilfen, die nicht unter die Definition der bestehenden Beihilfen fallen, sind nach Artikel 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung als neue Beihilfen zu betrachten. (41) Nach der Rechtsprechung sind Umgestaltungen bestehender Beihilfen als neue Beihilfen zu betrachten. Es ist jedoch nicht die umgestaltete bestehende Beihilfe, die als neue Beihilfe zu betrachten ist, sondern lediglich die Umgestaltung als solche, die eine neue Beihilfe darstellt. Daher wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt. 17 Im vorliegenden Fall kann die Einbeziehung des Steueraufkommens aus Buchmacherwetten bei inländischen Pferderennen in den Rückerstattungsmechanismus als ein von dem ursprünglichen Rückerstattungsmechanismus von 1922 differenzierbares Element betrachtet werden, da in diesen nur das Steueraufkommen aus Totalisatorwetten einbezogen war. (42) Die deutschen Behörden führten aus, dass der Rückerstattungsmechanismus vor der Einführung der Änderungen als eine bestehende Beihilfe zu betrachten sei. Die Kommission stimmt dieser Analyse aus den im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Gründen zu ABl. L 83 vom , S. 1. Government of Gibraltar/Kommission, verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Randnr

12 3.3. Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (43) In Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV ist vorgesehen, dass bestimmte Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt oder angesehen werden können. (44) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die gegenständliche Maßnahme ausgehend von der in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehenen Ausnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, zulässig sind. (45) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich der bestehenden Leitlinien zur Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fällt. Folglich muss sie auf der Grundlage der genannten Vertragsbestimmung geprüft werden. Um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, muss eine Beihilferegelung für die Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse erforderlich und angemessen sein. (46) Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt wägt die Kommission den positiven Beitrag einer Beihilfe zur Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse gegen die möglichen negativen Auswirkungen wie Verfälschung des Handels und des Wettbewerbs ab. Diese Prüfung erfolgt in drei Phasen. Die ersten beiden Phasen betreffen die positiven Auswirkungen der staatlichen Beihilfemaßnahme. Die dritte Phase betrifft die negativen Auswirkungen und die daraus resultierende Bilanz der positiven und negativen Auswirkungen. Die Abwägungsprüfung ist wie folgt strukturiert: (1) Dient die Beihilfemaßnahme einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse? (2) Ist die geplante Beihilfemaßnahme zielführend ausgestaltet, d. h., dient sie der Beseitigung eines Marktversagens oder anderen Zielen? Insbesondere: a) Ist die Beihilferegelung ein angemessenes Instrument, oder gibt es andere, besser geeignete Instrumente? b) Ist damit ein Anreizeffekt verbunden ist, d. h. ändert sich durch die Beihilfe das Verhalten der potenziellen Begünstigten? c) Ist die Beihilferegelung angemessen bzw. könnte die angestrebte Verhaltensänderung auch mit einer geringeren Beihilfe erzielt werden? (3) Bleiben die Wettbewerbsverzerrungen und die Auswirkungen auf den Handel begrenzt, so dass die Gesamtbilanz der Auswirkungen positiv ausfällt? (47) Wird eine Beihilfe über eine Steuer finanziert, die zu einem spezifischen Zweck erhoben wird, kann es erforderlich sein, nicht nur die Beihilfemaßnahme selbst, sondern auch deren Finanzierung zu berücksichtigen. Falls nämlich ein zwingender Verwendungszusammenhang des Steueraufkommens mit der gegenständlichen Beihilfemaßnahme festgestellt wird, wird die zugrundeliegende 11

13 Steuer als Teil der Beihilfemaßnahme gewertet, und dies muss bei der Prüfung der Vereinbarkeit berücksichtigt werden. 18 (48) Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass das Beihilfevolumen direkt aus dem Steueraufkommen stammt, das dann in Höhe von bis zu 96 % den Rennvereinen zurückerstattet wird. Folglich gibt es einen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der Beihilfemaßnahme (der Rückerstattung) und dem Steueraufkommen. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit muss deshalb nicht nur die Beihilfemaßnahme als solche berücksichtigt werden, sondern auch die Besonderheiten der Steuer, aus der die Maßnahme finanziert wird Ziel von gemeinsamem Interesse (49) Der Rückerstattungsmechanismus zielt auf die Deckung von Kosten ab, die von den Rennvereinen im Zusammenhang mit der Durchführung von Pferderennen getragen werden. Sowohl Buchmacher als auch Wettplattformen profitieren gleichermaßen von der Durchführung von Pferderennen, da sie Wettprodukte anbieten, die auf den Ergebnissen von Pferderennen basieren. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten von Marktteilnehmern besteht jedoch darin, dass die Buchmacher im Gegensatz zu den Rennvereinen keine Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Pferderennen tragen. (50) Durch die Ausweitung des Rückerstattungsmechanismus auf das Steueraufkommen aus Buchmacherwetten wird eine ausgewogene Verteilung der finanziellen Belastungen aller Pferderennwettanbieter gewährleistet. Außerdem trägt die Verteilung der finanziellen Belastungen zur Schaffung einheitlicher Ausgangsbedingungen bei und fördert den Wettbewerb zwischen den Pferderennwettanbietern. Diese Maßnahme leistet folglich im Einklang mit dem in Artikel 56 AEUV enthaltenen Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Union einen Beitrag zur Liberalisierung des Wettmarkts in Deutschland. (51) Eines der Schlüsselelemente bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme besteht darin, dass sichergestellt wird, dass die von der Maßnahme abgedeckten Kosten ausschließlich ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgen. Nach dem RennwLottG (siehe oben Erwägungsgrund 22) werden von dem zuständigen Bundesminister oder den Ländern Rechtsverordnungen erlassen, um sicherzustellen, dass die erstatteten Beträge die tatsächlichen Nettokosten, die den Rennvereinen aus der Veranstaltung von Pferderennen entstehen, nicht übersteigen. Die durch die Rückerstattung bereitgestellten Mittel werden ausschließlich zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Kosten für die Durchführung von Pferderennen verwendet, die nach den Reglements der offiziell anerkannten Zuchtvereinigungen abgehalten werden. Die deutschen Behörden führten aus, dass an der Durchführung von Pferderennen in ganz Europa Interesse bestehe. Dieses Interesse betreffe sowohl Wetten, die bei Buchmachern abgeschlossen werden, als auch die offiziell überwachten Wetten am Totalisator, die bei allen Pferderennen weltweit angeboten werden. (52) Nach ständiger Beschlusspraxis der Kommission sind steuerliche Maßnahmen betreffend Unternehmen eines bestimmten Sektors, die auf die Finanzierung kollektiver Aktivitäten abzielen, von denen der ganze Sektor Nutzen schlägt, mit 18 Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, C-174/02, Slg. 2005, I

14 dem Binnenmarkt vereinbar. 19 Im vorliegenden Fall zielt die Einbeziehung des Steueraufkommens aus Buchmacherwetten bei inländischen Pferderennen in den Rückerstattungsmechanismus darauf ab, die finanziellen Belastungen gleichmäßig auf alle Wettanbieter Buchmacher ebenso wie Totalisatoren zu verteilen, die von der Durchführung von Pferderennen profitieren. (53) Außerdem trägt die Veranstaltung von Pferderennen zur Verbesserung des Leistungsvermögens von Pferden bei und folglich zur Unterstützung der Pferdezucht in Deutschland. In der Präambel der Richtlinie 90/428/EWG vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen 20 wird auf das Interesse an der Gewährleistung einer sinnvollen Entwicklung der Zucht von Equiden und der Unterstützung des Schutzes, der Förderung und der Verbesserung des Zuchtsektors verwiesen. (54) Die Kommission vertritt aus den in den vorstehenden Erwägungsgründen genannten Gründen die Auffassung, dass die Maßnahme zur Ausdehnung des Rückerstattungsmechanismus auf das Steueraufkommen aus Buchmacherwetten Ziele von gemeinsamem Interesse verfolgt Angemessene Ausgestaltung der Beihilfe (55) Eine Beihilfemaßnahme wird dann für erforderlich und angemessen betrachtet, wenn sie ein geeignetes Mittel zur Verwirklichung eines anerkannten Ziels von gemeinsamem Interesse darstellt, wenn sie eine Anreizwirkung auf die Begünstigten hat und wenn sie keine übergebührlichen Wettbewerbsverzerrungen verursacht. Geeignetes Mittel (56) Nach Ansicht der deutschen Behörde sind keine anderen Instrumente, die zur Verwirklichung der Ziele des RennwLottG geeignet wären, verfügbar. Die Änderung des RennwLottG zielt darauf ab, die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Pferderennen auf alle Pferderennwettanbieter zu verteilen. Durch die Einbeziehung des Steueraufkommens aus Buchmacherwetten in den Rückerstattungsmechanismus wird sichergestellt, dass die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Pferderennen gleichmäßig verteilt werden. (57) Die deutschen Behörden unterstreichen, dass die gewählte Form der Beihilfe auch deswegen besonders geeignet sei, weil die Höhe der Beihilfe mit der Bindung an den Wettumsatz direkt an die unternehmerischen Leistungen der Rennvereine und Buchmacher gekoppelt ist. Außerdem findet die Rückerstattung seit Annahme des RennwLottG im Jahr 1922 Anwendung und hat in der Praxis bewiesen, dass sie ein effizientes Mittel zur Finanzierung des Pferderennbetriebs ist Entscheidung vom 3. Mai 2001 in der Beihilfesache N472/2000 Renouvellement à l'identique de la taxe parafiscale sur les industries du cuir (ABl. C/322/2000); Entscheidung vom 18. September 2002 in der Beihilfesache N163/2002 Taxe parafiscale financement du Bureau National Interprofessioneel du Cognac (BNIC) (ABl. C/310/2002); Entscheidung vom 17. Dezember 2002 in der Beihilfesache N496/2000 Aides à l'élimination des déchets dangereux pour l'eau (ABl. C/108/2003). ABl. L 224 vom , S

15 (58) Die Kommission sieht die Maßnahme als zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele von gemeinsamem Interesse angemessen an. Anreizwirkung (59) Im vorliegenden Fall hätte die Maßnahme eine Anreizwirkung, wenn sie die Veranstaltung öffentlicher Pferderennen durch Rennvereine fördern würde. Die Einbeziehung des Steueraufkommens aus inländischen Buchmacherwetten in den Rückerstattungsmechanismus stellt sicher, dass die Pferderennwettanbieter (Totalisatoren und Buchmacher) gleichermaßen an den Kosten für die Durchführung von Pferderennen beteiligt werden. Es sei unterstrichen, dass sowohl Totalisatoren als auch Buchmacher von der Durchführung von Pferderennen profitieren, indem sie Wettprodukte anbieten, die auf den Ergebnissen von Pferderennen basieren. (60) Nach Ansicht der deutschen Behörden wären die Rennvereine ohne den Rückerstattungsmechanismus nicht in der Lage, die Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Pferderennen anfallen. Dies hätte negative Auswirkungen auf die Veranstaltung von Pferderennen. Denn ohne die Maßnahme würden in Deutschland weniger oder weniger attraktive Pferderennen veranstaltet, wodurch sich das Volumen der damit zusammenhängenden Wettdienstleistungen, die sowohl von Rennvereinen als auch von Buchmachern auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pferderennen angeboten werden, verringern würde. (61) Außerdem dienen öffentliche Pferderennen als Leistungsprüfung im Rahmen der Pferdezucht. Die Maßnahme motiviert Pferdebesitzer und Züchter zur Teilnahme an den Leistungsprüfungen und den Zuchtprogrammen der Züchtervereinigungen. Der Fortschritt bei der Pferdezucht ist direkt proportional zur Anzahl der geprüften Tiere bzw. zum Umfang der Zuchtpopulation. Folglich trägt die Rückerstattung dazu bei, dass weiterhin Rennen als Leistungsprüfungen stattfinden, und sie fördert die Pferdezucht. (62) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Beihilfemaßnahme geeignet ist, das Verhalten der Rennvereine zu ändern, indem diese zur Veranstaltung von mehr oder attraktiveren Pferderennen veranlasst werden. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (63) Die Beihilfe wird nur dann als angemessen betrachtet, wenn dasselbe Ergebnis nicht mit einer geringeren Beihilfe und geringeren Wettbewerbsverfälschungen erreicht werden könnte. Höhe und Intensität der Beihilfe müssen auf das für die Durchführung der zu fördernden Tätigkeit absolut erforderliche Minimum beschränkt werden. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass die deutschen Behörden die Maßnahme so konzipiert haben, dass die potenzielle Höhe der betroffenen staatlichen Beihilfe verringert wird und die mit der Maßnahme verbundenen Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränkt sind. a) Volumen der Beihilfe (64) Zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe ist es vorab erforderlich, das erwartete Gesamtvolumen der Beihilfe zu schätzen. In der Zukunft wird das 14

16 Gesamtvolumen der Rückerstattung sowohl vom Umsatz der Totalisatoren als auch vom Umsatz der Buchmacher abhängen. Ausgehend von den für 2010 und 2011 vorgelegten Daten kann das Volumen der Rückerstattung der auf die Umsätze der Totalisatoren erhobenen Steuer wie folgt geschätzt werden: Aufgrund der im RennwLottG eingeführten Änderungen wird die Rückerstattung ab dem 1. Juli 2012 von 16 % (96 % von 16 2/3 %) auf 4,8 % (96 % von 5 %) des Umsatzes aus Pferderennwetten reduziert. Folglich geht das Volumen der Rückerstattung erheblich zurück Totalisatorumsätze in Deutschland 60,0 Mio. EUR 61,3 Mio. EUR Rückerstattung 16 % 9,6 Mio. EUR 9,8 Mio. EUR Rückerstattung 4,8 % 2,9 Mio. EUR 3,0 Mio. EUR (65) In einer zweiten Phase ist es erforderlich, den Wettumsatz der Buchmacher zu schätzen, da durch die Maßnahme auch das Steueraufkommen aus Buchmacherwetten auf in Deutschland durchgeführte Pferderennen in den Rückerstattungsmechanismus einbezogen wird. Nach Aussage der deutschen Behörden hatten Buchmacher aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen in Deutschland ihr Geschäft im Wesentlichen auf die Vermittlung ins Ausland fokussiert, so dass die daraus resultierenden Umsätze keiner Besteuerung in Deutschland unterlagen. Ausgehend von den Zahlen, die den deutschen Behörden für 2010 und vorliegen, kann das Volumen der Rückerstattung der Steuern auf den Wettumsatz der Buchmacher geschätzt werden. Es kann dabei von folgenden Schätzungen ausgegangen werden: Buchmacherumsätze in Deutschland EUR EUR Rückerstattung 4,8 % EUR EUR Die Gesamtumsätze der Buchmacher aus in- und ausländischen Pferderennwetten beliefen sich gemäß einer Marktuntersuchung auf 150 Mio. Euro. Das Geschäft der Buchmacher ist jedoch weitgehend auf im Ausland durchgeführte Pferderennen fokussiert. Der Anteil des Steueraufkommens im Zusammenhang mit dem Wettumsatz aus ausländischen Quellen ist vom Rückerstattungsmechanismus ausgeschlossen. In der Annahme, dass dieser Umsatz künftig durch entsprechende legale Wettangebote erzielt wird, ergäben sich daraus nach Ansicht der deutschen Behörden folgende Schätzungen: gen_und_steuereinnahmen/ steuereinnahmen-kalenderjahr pdf? blob=publicationfile&v=2. Schneider und Maurhart, Marktuntersuchung zum deutschen Markt für Pferderennwetten, , Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Johannes Kepler Universität Linz, Österreich. 15

17 Buchmacherumsätze 2009 Rückerstattung 4,8 % (100 % der Inlandsumsätze) 150,0 Mio. EUR 7,2 Mio. EUR (66) Es wird davon ausgegangen, dass der Rückerstattungsmechanismus gemäß den neuen Bestimmungen, die einen ermäßigten Steuersatz und einen erweiterten Anwendungsbereich vorsehen, zu einem jährlichen Gesamtrückerstattungsbetrag zwischen 3 Mio. EUR und 10,2 Mio. EUR führen wird. Den Schätzungen der deutschen Behörden zufolge wird das obere Ende der Bandbreite allein unter Berücksichtigung der Umsätze aus deutschen Quellen in der Praxis vermutlich niemals erreicht, da das Geschäftsmodell der Buchmacher in hohem Maße auf Wetten auf ausländische Rennen angelegt und die darauf entfallende Steuer von der Rückerstattung ausgeschlossen ist. b) Keine Überkompensation (67) Die deutschen Behörden legten Daten über 8 Rennvereine aus 4 Bundesländern aus einer stichprobenweise durchgeführten Analyse der geprüften Jahresabschlüsse 2010 vor. Diese 8 Rennvereine repräsentieren 44 % des deutschen Totalisatorumsatzes. Die Nettokosten der Maßnahmen, die durch den Rückerstattungsmechanismus gedeckt wurden, beliefen sich auf durchschnittlich ca. 1,3 Mio. EUR. Die Nettokosten beziehen sich auf die Kosten, die aus Rückerstattungsmitteln gedeckt werden können. Die gesamten beihilfefähigen Kosten der Rennvereine belaufen sich auf ca. 23,5 Mio. EUR 23, d. h. sie sind doppelt so hoch wie die obere Grenze der geschätzten künftig erstatteten Beträge (2010: 10,1 Mio. EUR). Die Kosten, die nicht aus Rückerstattungsmitteln gedeckt werden können, werden aus dem mit den Totalisatorwetten erzielten Umsatz finanziert. In der Praxis waren die von den Rennvereinen effektiv getragenen Kosten erheblich höher und werden auch in Zukunft erheblich höher sein als die aus Rückerstattungsmitteln gedeckten Kosten. Außerdem führten die deutschen Behörden aus, dass in keinem der geprüften Fälle die Rückerstattungen die Nettokosten überstiegen. (68) Ausgehend von den Zahlen für das Jahr 2011 und den weiteren von den deutschen Behörden vorgelegten Informationen kann für die zukünftige Situation in Deutschland von folgenden Schätzungen ausgegangen werden: a) Die mögliche Bandbreite der Rückerstattung liegt bei zwischen 3 Mio. EUR und 10,2 Mio. EUR (vgl. Erwägungsgrund (66)). b) Die Rennvereine verfügen über zwei Quellen zur Finanzierung der Kosten für die Durchführung von Pferderennen: Erstens können die Rennvereine im Einklang mit den Erlaubnissen zum Betrieb des Totalisators zusätzlich zu den vom Rückerstattungsmechanismus gedeckten Kosten einen 23 Durchschnittlich beliefen sich die beihilfefähigen Kosten zur Rückerstattung auf 1,3 Mio. EUR pro Rennverein, wobei die untersuchten Rennvereine 44 % des deutschen Totalisatorumsatzes repräsentieren. Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten kann folglich auf 8 x 1,3 Mio. EUR/0,44 = 23,5 Mio. EUR geschätzt werden. 16

18 bestimmten Anteil des Umsatzes 24 als Eigenmittel einbehalten. Diese Mittel dürfen nur zur Finanzierung der Kosten für die Veranstaltung von Pferderennen verwendet werden (siehe Erwägungsgrund (15)). Der Gesamtbetrag dieser Eigenmittel belief sich 2010 auf 10,1 Mio. EUR. Die zweite Quelle ist der Betrag der Rückerstattungsmittel, mit dem die Nettokosten für die Veranstaltung von Pferderennen gedeckt werden sollen. Der Gesamtbetrag der Finanzmittel ergibt sich aus der Addition der Rückerstattungsmittel in Höhe von 9,6 Mio. EUR und der umsatzbezogenen Mittel für 2010: 19,7 Mio. EUR. c) Die deutschen Behörden unterstrichen, dass ausgehend von den genannten Zahlen für die Vergangenheit eine Überkompensation auszuschließen und für die Zukunft keine zu erwarten sei. Außerdem führten die deutschen Behörden aus, dass jeder Rennverein von den zuständigen Stellen jährlich einer Einzelprüfung unterzogen wird, so dass eine Überkompensation im Einzelfall ausgeschlossen werden kann. (69) Bezüglich des Ausschlusses einer Überkompensation unterstrichen die deutschen Behörden die Aufsichtsfunktion der Landesanstalten für Landwirtschaft, die mit der Überwachung der anfallenden Kosten und der Anwendung des Rückerstattungsmechanismus betraut sind. Das Beispiel der Verwaltungspraxis in Bayern, das von den deutschen Behörden vorgelegt wurde, zeigt im Detail, wie der Rückerstattungsbetrag überprüft wird, und bestätigt, dass dieser Betrag nicht die tatsächlichen Kosten übersteigt, die von den Rennvereinen getragen werden. Dieses Verfahren verhindert eine Überkompensation der Rennvereine. Es wird gestützt durch 1) eine klare Definition der beihilfefähigen Kosten, die rückerstattet werden können, 2) die Verpflichtung, die tatsächlichen Kosten in einer umfassenden Dokumentation zu belegen, und 3) die Verpflichtung zur Kontrolle und Prüfung des Rückerstattungsverfahrens. (70) Bezüglich der Kontrollmechanismen verweisen die deutschen Behörden auf die Pflicht der Rennvereine, umfangreiche Daten und Unterlagen vorzulegen, sowie auf das Auskunfts- und Inspektionsrecht der Landesanstalten für Landwirtschaft. Zu den Pflichten der Rennvereine gehört unter anderem, der zuständigen Behörde monatlich Belege für die Maßnahmen vorzulegen, die unter die Rückerstattung fallen. Außerdem muss das zuständige Organ des Rennvereins den zweckgebundenen Gebrauch im Rahmen einer satzungsgemäßen Entscheidung billigen und diese Vorschriften in das Wettreglement integrieren. Außerdem müssen die Rennvereine einem amtlich zugelassenen Wirtschaftsprüfer einschlägige Dokumente (z. B. Jahresabschlüsse und Bilanzen) sowie einen gesonderten Nachweis der genehmigten Abzüge vom Totalisatoreinkommen vorlegen. Diese Unterlagen müssen dann zusammen mit einem Budgetvorschlag den Landesanstalten für Landwirtschaft übermittelt werden. 24 Die von den deutschen Behörden vorgelegte Stichprobenanalyse zeigt, dass der Anteil des Umsatzes, der für Eigenmittel bestimmt ist, bei 8 Rennvereinen aus 4 Ländern im Durchschnitt bei 16,7 % liegt. In Bayern liegt dieser Anteil bei 16 %. 17

19 c) Verwirklichung des Ziels mit weniger Beihilfe (71) Unter Zugrundelegung der Ausführungen in den Erwägungsgründen (64) bis (70) erscheint es nicht möglich, die Ziele der Maßnahme mit weniger Beihilfe zu verwirklichen. Die Höhe der Beihilfe (der Rückerstattung) ist begrenzt und unbedingt erforderlich, um die Veranstaltung von Pferderennen zu finanzieren. Folglich hätte eine Verringerung des Rückerstattungsbetrags direkte Auswirkungen auf die Zahl und die Qualität der Pferderennen und würde den Zuchtbetrieb beeinträchtigen. d) Schlussfolgerung (72) Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Rückerstattungsmechanismus nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der mit dem RennwLottG verfolgten Ziele erforderlich ist. Folglich erfüllt die Beihilfemaßnahme die Anforderungen an die Angemessenheit, die in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgesehen sind Abwägung der positiven und der negativen Auswirkungen (73) Die von den deutschen Behörden erwartete positive Auswirkung der Maßnahme besteht in der Durchführung einer großen Zahl von öffentlichen Pferderennen. (74) Die Maßnahme hätte negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Buchmachern und Rennvereinen und deren Wettgeschäfte, wenn die Steuer auf diskriminierende Weise erhoben werden oder sie zur Finanzierung von Aktivitäten dienen würde, die Rennvereinen gegenüber Buchmachern einen Vorteil verschafften. Die vorliegende Maßnahme stellt jedoch sicher, dass im Rahmen der Rückerstattung ausschließlich Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Pferderennen finanziert werden, so dass sowohl Rennvereine als auch Buchmacher gleichermaßen davon profitieren. Da die Steuer auf eine nichtdiskriminierende Weise angewandt wird, ist die Kommission außerdem der Ansicht, dass die Gesamtbilanz der Anwendung der Maßnahme positiv ist Vereinbarkeit mit dem Vertrag (75) Nach Ansicht der deutschen Behörden wird die Beihilfe unterschiedslos allen Rennvereinen gewährt, die über eine Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators in Deutschland nach dem RennwLottG verfügen. Deshalb schränkt die Beihilfe die Freiheit zur Erbringung von Pferdewettdienstleistungen nach Artikel 56 AEUV nicht ein. (76) Wie bereits in Erwägungsgrund (49) ausgeführt, muss bei der Prüfung der Vereinbarkeit aufgrund der zwingenden Verknüpfung der Wettsteuer bei inländischen Pferderennen mit dem Rückerstattungsmechanismus, der den Rennvereinen zugutekommt, auch die Finanzierung der Maßnahme geprüft werden. Zum besseren Verständnis der neuen Maßnahme müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden: a) Vor den angemeldeten Änderungen wurde die Rückerstattung ausschließlich aus Wetten auf inländische Pferderennen finanziert, die über die Totalisatoren der Rennvereine abgeschlossen wurden. Die Ermäßigung des Steuersatzes von 16 2/3% auf 5 % kommt einer relativen Ermäßigung von 18

20 70 % gleich. Es ist zu erwarten, dass das Steueraufkommen in ähnlicher Höhe beeinflusst werden wird, d. h. dass der zur Rückerstattung verfügbare Betrag um 70 % niedriger sein wird (vgl. Erwägungsgrund (64)). b) Nach dem geänderten RennwLottG wird es Rennvereinen gestattet sein, auch Totalisatorwetten auf ausländische Pferderennen anzunehmen. Gemäß den bislang geltenden Bestimmungen durften die Rennvereine dagegen nur Wetten auf inländische Pferderennen annehmen. Da die Rennvereine keinerlei Kosten für die Durchführung ausländischer Pferderennen tragen, ist es nur folgerichtig, dass das Steueraufkommen aus diesen Wetten nicht in den Rückerstattungsmechanismus einbezogen wird. c) Nach dem früheren Rechtsrahmen unterlagen die zugelassenen Buchmacher einer Steuer, ohne dass sie in den Rückerstattungsmechanismus einbezogen gewesen waren. Die Buchmacher profitierten indirekt vom Rückerstattungsmechanismus für Rennvereine, da es dieser ihnen erlaubte, Wetten auf inländische Pferderennen anzubieten. Die angemeldete Maßnahme sieht vor, dass das Steueraufkommen aus Buchmacherwetten auf inländische Pferderennen in den Rückerstattungsmechanismus einbezogen wird, um einheitliche Ausgangsbedingungen sicherzustellen. Die Anmeldung enthält folglich eine kohärente Steuerregelung für Pferderennwetten und ein kohärentes System für die Finanzierung der Durchführung von Pferderennen durch Wettgesellschaften. d) Wie bereits in den Erwägungsgründen (67) bis (70) unterstrichen, wird die Einbeziehung des Steueraufkommens aus Buchmacherwetten in den Rückerstattungsmechanismus nicht zu einer Überkompensation zugunsten der Rennvereine führen. (77) Nach den 10 und 11 RennwLottG kommt es zu keiner potenziellen Diskriminierung zwischen verschiedenen Anbietern, da alle Wettanbieter ungeachtet des Vertriebskanals (landgestützt oder online) und der Art der Wette (Oddset-Wetten oder Totalisatorwetten) einer Steuer in Höhe von 5 % der Wetteinsätze unterliegen werden. Nur für die Veranstaltung von Pferderennen erhalten die Rennvereine eine teilweise Rückerstattung der entrichteten Steuern, um die Kosten der Pferderennen zu finanzieren Schlussfolgerung (78) Die Kommission kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 19

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