Chemikalienrecht. Allgemeine Branchenkunde
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- Alexander Lange
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2 Information zum Kantonale Fachstellen für Chemikalien Merkblatt A04 Seite 1 von 3 Ver /2013 Detailhandel: besondere Pflichten bei der Abgabe Dieses Merkblatt richtet sich an den Detailhandel, der gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an Privatpersonen (breite Öffentlichkeit) abgibt. Grundsätze bei der Abgabe Chemikalien dürfen nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke angepriesen, angeboten oder abgegeben werden. Chemikalien der Gruppe 1 dürfen nicht an Privatpersonen abgegeben werden. Das gilt auch für Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel der Gruppe 2 Bst. a und b. (siehe Anhang). Weitere Abgabeverbote für einzelne Stoffe gibt es in der Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung (ChemRRV). Chemikalien der Gruppe 2 sowie Pfeffersprays dürfen hingegen auch an Private verkauft werden. Für diese Produkte gelten jedoch folgende Zusatzbestimmungen: Information: Kunden müssen über die Gefahren, die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung dieser Chemikalien informiert werden. Selbstbedienung: Die Selbstbedienung muss ausgeschlossen sein. Abgabe an Minderjährige: Keine Abgabe an unmündige Personen, ausser an solche, die beruflich oder gewerblich damit umzugehen haben (Lehrlinge). Sachkenntnisnachweis: Die Abgabe darf nur unter Anleitung einer Person mit einem Sachkenntnisnachweis erfolgen (siehe Merkblatt C04). Mitteilungspflicht: Betriebe, welche diese Chemikalien an Privatpersonen verkaufen, müssen der kantonalen Behörde eine Chemikalien- Ansprechperson für den Umgang mit Chemikalien mitteilen (Merkblatt C03). Hinweis auf die Sorgfaltspflicht Neben den in diesem Merkblatt aufgeführten Vorschriften bei der Abgabe ist auch die allgemeine Sorgfaltspflicht zu beachten. Diese verlangt auch vom Handel die Berücksichtigung von Angaben der Hersteller auf der Etikette und im Sicherheitsdatenblatt. Dazu gehören auch Sicherheitsratschläge (z.b. "Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen"). Aufbewahrung von Chemikalien Chemikalien müssen übersichtlich und getrennt von anderen Waren wie Lebens-, Futter- oder Heilmittel in vorschriftsgemässer Verpackung aufbewahrt werden. Chemikalien, die miteinander gefährliche Reaktionen eingehen können, sind getrennt aufzubewahren. Hinweise auf mögliche Gefahren sind in den Sicherheitsdatenblättern zu finden. Wer besonders gefährliche Chemikalien aufbewahrt, muss dafür sorgen, dass sie für Unbefugte nicht zugänglich sind. Rücknahmepflicht Wer gefährliche Chemikalien an Privatpersonen abgibt, muss Reste davon zurücknehmen und sachgerecht entsorgen. Die Rückgabe von Kleinmengen ist kostenlos. Warenmuster Chemikalien der Gruppe 1 und 2 sowie Pfeffersprays dürfen zu Werbezwecken nicht an Privatpersonen abgegeben werden.
3 Merkblatt A04 Seite 2 von 3 Ver /2013 Abweichung bei der Abgabe von Chemikalien an berufliche Verwender im Detailhandel Das Abgabeverbot von Chemikalien der Gruppe 1, von Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln der Gruppe 2 Bst. a und b, sowie von Warenmustern der Gruppen 1 und 2 gilt nicht bei der Abgabe an berufliche Verwender (z.b. Lernende), auch wenn diese minderjährig sind. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht ist aber der Abgeber verpflichtet, im zumutbaren Umfang zu überprüfen, dass der Bezüger beruflicher Verwender ist. Dem beruflichen Verwender muss im Detailhandel auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt abgegeben werden. Weitere Informationen und Merkblätter Weitere Merkblätter zu verschiedenen Themen des s finden Sie unter oder bei Ihrer kantonalen Fachstelle für Chemikalien. Informationen über das Inverkehrbringen von Chemikalien und die neue Kennzeichnung finden Sie unter und bei der Anmeldestelle Chemikalien Übersicht Detailhandel Abgabe an Privatpersonen Abgabemöglichkeiten 1 Pflichten des Abgebers Abgabe an Private zugelassen? Abgabe an nicht mündige Personen zugelassen? Abgabe in Selbstbedienung erlaubt? Abgabe von Warenmustern an Private zugelassen? Mitteilung der Chemikalien-Ansprechperson? Sachkenntnis des Abgebers notwendig? Information über Schutzmassnahmen und Entsorgung nötig? Chemikalien der Gruppe 1 2 Nein Nein Nein Nein Nicht zutreffend Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel 3 von Bst. a und b der Gruppe 2 2 Nein Nein Nein Nein Nicht zutreffend Chemikalien der Gruppe 2 2 Ja Nein Nein 5 Nein Ja Ja Ja Selbstverteidigungsprodukte (Pfeffersprays) Ja Nein Nein Nein Ja Ja Ja Motorentreibstoffe (Diesel, Benzin) Ja Ja Ja Nein Ja 4 Ja 4 Ja 4 alle anderen Chemikalien Ja Ja Ja Ja Nein 6 Nein Nein 1 Spezifische Verbote und Abgabebeschränkungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung beachten (siehe 2 Chemikaliengruppen siehe. Anhang. 3 Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel sind erkennbar an der Zulassungsnummer resp. Bewilligungsnummer CHZxxxxx oder CH-yyyy-xxxx (Biozidprodukte) bzw. W-Nummer (Pflanzenschutzmittel). 4 Bei der Abgabe an Tanksäulen nicht erforderlich. 5 Für EUH029, EUH031, EUH032 bzw. R29, R31, R32 noch bis möglich. 6 Mitteilung der Chemikalien-Ansprechperson an die kantonale Behörde auf Anfrage.
4 Merkblatt A04 Seite 3 von 3 Ver /2013 Anhang: Definition der Chemikaliengruppen Gruppe 1 in Verbindung mit einem der H-Sätze* 1 Gefahrenpiktogramm Gefahrensymbol in Verbindung mit einem der R-Sätze* a. H300 H310 H330 Lebensgefahr bei Verschlucken. Lebensgefahr bei Hautkontakt. Lebensgefahr bei Einatmen. R26 R27 R28 Sehr giftig beim Einatmen. Sehr giftig bei Berührung mit der Haut. Sehr giftig beim Verschlucken. b. alle Produkte mit diesem Gefahrenpiktogramm alle Produkte mit diesem Gefahrensymbol c. H340 H350 H360 Kann genetische Defekte verursachen. Kann Krebs erzeugen. Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen. R45 R46 R49 R60 R61 Kann Krebs erzeugen. Kann vererbbare Schäden verursachen. Kann Krebs erzeugen beim Einatmen. Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Gruppe 2 in Verbindung mit einem der H-Sätze* 2 Gefahrenpiktogramm Gefahrensymbol in Verbindung mit einem der R-Sätze* a. H301 H311 H331 Giftig bei Verschlucken. Giftig bei Hautkontakt. Giftig bei Einatmen. R23 R24 R25 Giftig beim Einatmen. Giftig bei Berührung mit der Haut. Giftig beim Verschlucken. b. H370 H372 Schädigt die Organe. Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. R39 R48 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens. Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition. c. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. R34 R35 Verursacht Verätzungen. Verursacht schwere Verätzungen. d. e. f. unabhängig vom Gefahrenpiktogramm H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (für Gebinde mit mehr als 1 kg Inhalt) H250 Entzündet sich in Berührung mit der Luft von selbst. H260 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können. H261 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase. EUH006 Mit und ohne Luft explosionsfähig. EUH019 Kann explosionsfähige Peroxide bilden. EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. unabhängig vom Gefahrensymbol R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. (für Gebinde mit mehr als 1 kg Inhalt) R15 R17 R6 R19 * Mindestens ein Gefahrenhinweis der betreffenden Gruppe oder Kombinationen davon. Chemikalien mit Kennzeichnungsmerkmalen beider Gruppen gehören zur Gruppe 1. R29 R31 R32 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase. Selbstentzündlich an der Luft. Mit und ohne Luft explosionsfähig. Kann explosionsfähige Peroxide bilden. Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.
5 Information zum Kantonale Fachstellen für Chemikalien Merkblatt C01 Seite 1 von 2 Ver /2013 s zum Dieses Merkblatt richtet sich an alle Personen und Betriebe, welche mit Chemikalien umgehen. Begriffe Chemikalien: Als Chemikalien gelten hier, wo nicht anders erwähnt, Stoffe, Zubereitungen, Biozidprodukte sowie Dünger und Pflanzenschutzmittel. Darunter fallen z.b. Haushaltprodukte wie Reinigungsmittel, Brennsprit, Farben, Klebstoffe oder ätherische Öle. Nicht dazu gehören Lebensmittel, Kosmetika, Arzneimittel und Futtermittel. Stoff: Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren (inkl. notwendige Stabilisatoren und herstellungsbedingte Verunreinigungen, jedoch ohne abtrennbare Lösungsmittel). Zubereitung (oder Gemisch nach GHS): Gemenge, Gemisch oder Lösung bestehend aus zwei oder mehreren Stoffen (Inhaltsstoffe). Biozidprodukte: Wirkstoffe oder Wirkstoffe enthaltende Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Weg Schadorganismen, unschädlich zu machen, zu zerstören oder in anderer Weise zu bekämpfen oder Schädigungen durch Schadorganismen zu verhindern. Auch Gegenstände, die solche Wirkstoffe zur Einwirkung auf Schadorganismen ausserhalb dieser Gegenstände enthalten oder freisetzen, gelten als Biozidprodukte. Pflanzenschutzmittel: Stoffe, Präparate und Organismen, die landwirtschaftliche Nutzpflanzen und Erntegüter vor Krankheiten, Schädlingen und Unkräutern schützen oder welche die Entwicklung landwirtschaftlicher Nutzpflanzen beeinflussen. Dünger: Stoffe und Zubereitungen, die der Pflanzenernährung dienen. Die wichtigsten Bestimmungen - Produkte Die Giftklassen und die Kennzeichnung mit Giftbändern wurden per 31. Juli 2005 aufgehoben. Sämtliche diesbezüglichen Übergangsfristen sind abgelaufen. Die Einstufung und Etikettierung erfolgt nach den Richtlinien der EU (orangefarbige Gefahrensymbole, R-Sätze, S-Sätze) oder nach GHS, dem neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien (GHS: Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals mit rot/weiss/schwarzen Gefahrenpiktogrammen, H-Sätzen und P-Sätzen). Die GHS-Kennzeichnung wird ab für Stoffe und 6. für Gemische obligatorisch. Produkte mit den orangefarbigen Symbolen dürfen dann noch während maximal 2 Jahren an Endverbraucher abgegeben werden. Die Chemikaliengesetzgebung schreibt eine Selbstkontrolle durch die Importeure und Hersteller vor. Die Produkte werden durch die Hersteller entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften eingestuft, verpackt, gekennzeichnet und gemeldet. Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und gewisse Dünger unterstehen einer Zulassungspflicht. Die wichtigsten Bestimmungen - Umgang Die Verwender von Chemikalien unterstehen der Sorgfaltspflicht. Insbesondere müssen sie die Angaben der Herstellerin auf der Etikette und im Sicherheitsdatenblatt beachten und erforderliche Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit treffen. Bei der beruflichen und gewerblichen Verwendung gewisser Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel sind Fachkenntnisse (Fachbewilligungen) erforderlich. Für gewisse berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ist ein Kenntnisnachweis erforderlich: Sachkenntnis: Abgabe von Chemikalien der Gruppe 2 im Detailhandel oder von Chemikalien der Gruppe 1 an berufliche oder gewerbliche Endverbraucher (siehe Merkblatt C04).* Fachbewilligungen (siehe Merkblätter A10, A13-A17): - Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern* - Schädlingsbekämpfung* für Dritte oder mit Begasungsmitteln* - Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Holzschutzmitteln* oder Kältemitteln Hinweis: Firmen, welche Chemikalien herstellen, zum Verkauf importieren oder eine der mit * bezeichneten Tätigkeiten ausüben, müssen der kantonalen Fachstelle eine Chemikalien- Ansprechperson für den Umgang mit Chemikalien mitteilen (siehe Merkblatt C03).
6 Merkblatt C01 Seite 2 von 2 Ver /2013 Welche Gesetzestexte sind massgebend? Bezeichnung Abkürzung Inhalt Chemikaliengesetz ChemG, SR Grundlagen zum Chemikalienverordnung ChemV, SR Details über Anmeldung, Mitteilung, Einstufung, Kennzeichnung, Abgabevorschriften, Umgang, Sorgfaltspflichten, Werbung, Meldungen Biozidprodukteverordnung VBP, SR Zulassung von und Umgang mit Biozidprodukten Düngerverordnung DüV, SR Zulassung und Umgang mit Düngern Düngerbuchverordnung DüBV, SR Düngertypen und deren Anforderungen Pflanzenschutzmittelverordnung Zulassung von und Umgang mit Pflanzenschutzmitteln Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung Verordnungen zur Sachkenntnis und zu den Fachbewilligungen CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) PSMV, SR ChemRRV, SR Diverse VO (EG) 1272/2008 stoff- und produktspezifische Anwendungs- und Herstellungsbeschränkungen/-verbote Grundsätze über die Fachbewilligungen Detailbestimmungen über die Fachbewilligungen und die Sachkunde, Prüfungsanforderungen europäische Umsetzung des GHS für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien REACH-Verordnung VO (EG) 1907/2006 Anhang II, Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter (Fassung gemäss VO (EU) 453/2010) Die Gesetzestexte können in Papierform an folgender Adresse bezogen werden: Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, Tel. 031 / , Fax. 031 / , Im Internet finden Sie die Gesetze unter -> Rechtliche Grundlagen. Wer hat welche Pflichten? Die zugehörigen Merkblätter in der Übersicht: Merkblatt Zusatz- Merkblätter: Chemikalien in Verkehr bringen Sicherheitsdatenblatt (SDB) Chemikalien- Ansprechperson Sachkenntnis Fachbewilligungen Selbstkontrolle Weitere Informationen Hersteller und Importeure von Chemikalien A01 B01- B05 C02 C03 C06 diverse Detailhandel (Abgabe an Privatpersonen) A04 C02 C03 C04 D01 Grosshandel mit Chemikalien A05 C02 C03 C04 Berufliche und gewerbliche Verwender A03 C02 C03 A10, A13- A17 A11, A12 Import von Chemikalien zur gewerblichen Verwendung A08 B01- B05 C02 C03 C06 diverse Weitere Informationen und Merkblätter Weitere Merkblätter zu verschiedenen Themen des s finden Sie unter oder bei Ihrer kantonalen Fachstelle für Chemikalien. Weitergehende Informationen zum finden Sie unter Besuchen Sie auch die Website der Informationskampagne zum neuen Kennzeichnungssystem (GHS)
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