Entwicklungschancen für und durch direkte Demokratie in den Kommunen Baden-Württembergs

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1 Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / Große Anfrage der Fraktion GRÜNE und Antwort der Landesregierung Entwicklungschancen für und durch direkte Demokratie in den Kommunen Baden-Württembergs Große Anfrage Wir fragen die Landesregierung: I. Entwicklung und Scheitern direkter Bürgermitsprache 1. Wie viele Bürgerbegehren haben in Baden-Württemberg seit 1975 (dem Beginn der Statistik des Innenministeriums) stattgefunden, a) im Zeitraum b) im Zeitraum Wie viele davon waren in dieser Zeit unzulässig wegen a) unzulässiger Themenwahl, b) wegen Überschreitung der Vier-Wochen-Frist bei Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschlüsse? 3. Wie viele Bürgerbegehren richteten sich in dieser Zeit gegen einen Gemeinderatsbeschluss und wie viele brachten welche neuen Vorschläge auf die politische Agenda, und welche davon wurden durch Gemeinderatsbeschluss oder Bürgerentscheid angenommen? 4. Wie vielen Bürgerbegehren wurde in dieser Zeit durch Gemeinderatsbeschluss abgeholfen? 5. Wie viele zugelassene Bürgerbegehren führten in dieser Zeit zu einem gültigen Bürgerentscheid bzw. wie viele scheiterten an dem Zustimmungsquorum von 30 Prozent? 6. Wie beurteilt die Landesregierung die Wirkung des hohen Zustimmungsquorums auf die Politikverdrossenheit der Bürger, wenn in Städten wie Konstanz (Katamaran) oder Friedrichshafen (Thermalbad) jeweils klare Mehrheiten der Bürger eine Entscheidung treffen, das Quorum knapp nicht erfüllt wird und der Gemeinderat dann die Minderheitsposition beschließt? 7. Wie viele Bürgerentscheide fanden seit 1975 aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen statt? Eingegangen: / Ausgegeben:

2 II. Baden-Württemberg und Bayern im Vergleich 1. Wie sehen die gesetzlichen Regelungen für Bürgerbegehren und -entscheide in den Gemeinden und Landkreisen in Baden-Württemberg und Bayern im Vergleich aus, insbesondere hinsichtlich der zugelassenen Themen Fristen von Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschlüsse Zustimmungsquoren bei der Abstimmung Bürgerbegehren und Entscheide in Landkreisen (Bitte um einen tabellarischen Vergleich) 2. Welche Gründe sieht die Landesregierung dafür, dass in Bayern seit der Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Jahre 1995 weit mehr Bürgerbegehren und -entscheide stattgefunden haben (nach den Feststellungen der Bürgeraktion Mehr Demokratie) als in Baden-Württemberg (laut Zählung in der Statistik des Innenministeriums) seit 1975? 3. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, inwieweit sich die bayerischen Regelungen bezüglich der Bürgerentscheide in den Gemeinden und Landkreisen nach Auffassung der bayerischen Staatsregierung bewährt haben, und welche Schlussfolgerungen zieht die baden-württembergische Landesregierung daraus? III. Bürgerentscheide in Landkreisen und Regionen 1. Weshalb ist die direkte Bürgermitsprache in den Gemeinden und im Land gesetzlich verankert, nicht aber in den Mittelinstanzen bei Landkreisen und Regionen? 2. Weshalb können Bürgerinnen und Bürger in Stadtkreisen über Themen wie den öffentlichen Nahverkehr oder Müllentsorgung mit Bürgerentscheiden abstimmen, in landkreisangehörigen Gemeinden aber nicht? 3. Wie ist ein/dieses unterschiedliche Recht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar? 4. Inwieweit sollte aufgrund der anstehenden Verwaltungsreformen mit der Stärkung der Mittleren Verwaltungsebene auch auf dieser Ebene der Einfluss der Bürger/innen durch die Volkswahl des Landrates bzw. des Regionalpräsidenten und durch Bürgerentscheide gestärkt werden? IV. Perspektiven für die direkte Demokratie in Gemeinden und Landkreisen/Regionen 1. Wann und wie wird die Landesregierung die Koalitionsvereinbarung der sie tragenden Parteien bezüglich des Wegfalls der Themeneinschränkungen für Bürgerentscheide umsetzen? 2. Ist dabei beabsichtigt bestimmte Themen, wie z. B. Bebauungspläne der Entscheidung des Bürgers zu entziehen, obwohl in Bayern die meisten Bürgerbegehren zu Bebauungsplänen stattfinden? 3. Inwieweit beabsichtigt die Landesregierung bei der Reform der Gemeindeordnung auch das Zustimmungsquorum bei der Abstimmung abzusenken und in welchem Umfang wird dabei die bayerische Regelung eines nach Gemeindegröße gestaffelten Quorums als Vorbild dienen? 4. Beabsichtigt die Landesregierung bei der Reform des Bürgerentscheides, den Bürgern in Landkreisen die gleichen Mitspracherechte zu geben wie in den Stadtkreisen? Wenn nein, warum nicht? Kretschmann, Oelmayer und Fraktion 2

3 Begründung Die Fraktion Grüne verspricht sich durch den Ausbau der direkten Bürgermitsprache eine größere Identifikation der Bürger mit Ihrem Gemeinwesen vor Ort und einen Abbau der Politikverdrossenheit. Eine Mitmach-Demokratie statt einer Ohne-mich-Demokratie wäre ein erstrebenswertes Ziel. In diesem Sinne thematisiert die Fraktion GRÜNE mit dieser Großen Anfrage den großen Reformbedarf bei der direkten Bürgermitsprache in den Kommunen Baden-Württembergs. Durch die Aufnahme eines wichtigen Punktes (Themenausschluss) in die Koalitionsvereinbarung hat die CDU/FDP Koalition den Reformbedarf zwar anerkannt, bislang aber noch keine Änderungen auf den Weg gebracht. Die vorliegende Anfrage will die Entwicklung und die Mängel der gesetzlichen Regelungen bezüglich Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden aufzeigen. Bemerkenswert erscheint dabei, dass nach einer vergleichenden Untersuchung des Vereines Mehr Demokratie in Baden-Württemberg bislang 2 / 3 aller Bürgerbegehren an den gesetzlichen Verfahrenshindernissen der Gemeindeordnung scheitern und es zu keiner gültigen Entscheidung in der Sache bei einer Abstimmung kommt. Die Hauptursachen dafür sind, dass zum einen wichtige Themen wie Bebauungspläne oder Straßenbauten einem Bürgerbegehren nicht zugänglich sind; zum anderen wird das hohe Zustimmungsquorum in vielen Fällen nicht erreicht. Das hohe Zustimmungsquorum führt in der Praxis häufig dazu, dass die öffentliche Auseinandersetzung, das Ringen um die beste Lösung verhindert wird, weil die Gegner des Bürgerbegehrens darauf setzten können, dass sie sich allein deshalb durchsetzen, weil zu wenige Bürger/innen zur Abstimmung gehen. Im Gegensatz zur baden-württembergischen Entwicklung erleben wir in anderen Bundesländern (z. B. Bayern, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen) seit der Einführung der direkten Bürgermitsprache in den Gemeinden ein regelrechtes Aufblühen der bürgerschaftlichen Mitwirkung. Die Fraktion GRÜNE sieht daher insbesondere in folgenden Punkten Änderungsbedarf: Die Themenbegrenzung für Bürgerentscheide und -begehren ist aufzuheben; dabei sind auch Bürgerbegehren zu Bebauungsplanthemen zuzulassen. Die kurze Frist für Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschlüsse sollte zumindest von vier auf sechs bis acht Wochen verlängert werden. Das Zustimmungsquorums sollte nach bayerischem Vorbild gestaffelt werden, und zwar auf 20 Prozent für Gemeinden bis Einwohner, 15 Prozent für Gemeinden von bis Einwohner, 10 Prozent für Städte über Einwohner. Auch in den Landkreisen/Regionen sollen vergleichbare Regelungen für Bürgerentscheide und -begehren eingeführt werden. 3

4 Antwort Mit Schreiben vom 29. September 2003 Nr /34 beantwortet das Innenministerium im Namen der Landesregierung die Große Anfrage wie folgt: I. Entwicklung und Scheitern direkter Bürgermitsprache 1. Wie viele Bürgerbegehren haben in Baden-Württemberg seit 1975 (dem Beginn der Statistik des Innenministeriums) stattgefunden, a) im Zeitraum 1975 bis 1995 b) im Zeitraum 1996 bis 2003 Zu Nr. 1: a) 185 b) 48 (bis Stichtag für die Auswertung der Großen Anfrage 15. Juli 2003) 2. Wie viele davon waren in dieser Zeit unzulässig wegen a) unzulässiger Themenwahl, b) wegen Überschreitung der Vier-Wochen-Frist bei Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschlüsse? Zu Nr. 2: a) Im Zeitraum von 1975 bis 1995 betrafen 48 Bürgerbegehren Angelegenheiten, die nach 21 Abs. 1 GemO keine wichtigen Gemeindeangelegenheiten darstellten. Weitere zwei Bürgerbegehren betrafen Weisungsaufgaben, über die nach 21 Abs. 2 Nr. 1 GemO ein Bürgerentscheid nicht möglich ist. Von 1996 bis 2003 waren 14 Bürgerbegehren unzulässig, da sie keine wichtigen Gemeindeangelegenheiten nach 21 Abs. 1 GemO betrafen. Einige dieser Bürgerbegehren wären zugleich wegen der Überschreitung der Vier- Wochen-Frist unzulässig gewesen. Diese werden hier nur unter a) aufgeführt. b) Im Zeitraum von 1975 bis 1995 waren 16 Bürgerbegehren wegen Überschreitung der Vier-Wochen-Frist unzulässig. Seit 1996 wurde keine Überschreitung der Vier-Wochen-Frist verzeichnet. Im Übrigen waren einige weitere Bürgerbegehren wegen fehlender Unterstützungsunterschriften, manche auch wegen Formverstößen oder fehlendem Kostendeckungsvorschlag zurückzuweisen. Teilweise lagen bei Bürgerbegehren, die wegen der Überschreitung der Vier-Wochen-Frist zurückgewiesen werden mussten, zusätzlich weitere Gründe vor, dem Bürgerbegehren nicht stattzugeben. 3. Wie viele Bürgerbegehren richteten sich in dieser Zeit gegen einen Gemeinderatsbeschluss und wie viele brachten welche neuen Vorschläge auf die politische Agenda, und welche davon wurden durch Gemeinderatsbeschluss oder Bürgerentscheid angenommen? Zu Nr. 3: Dem Innenministerium liegen keine Erkenntnisse zu dieser Frage vor. Von der Befragung der rund 230 Kommunen wurde aufgrund des gerade auch hinsichtlich der länger zurückliegenden Fälle erheblichen Verwaltungsaufwands abgesehen. 4. Wie vielen Bürgerbegehren wurde in dieser Zeit durch Gemeinderatsbeschluss abgeholfen? Zu Nr. 4: Von 1975 bis 1995: 7 Von 1996 bis 2003: 2 4

5 5. Wie viele zugelassene Bürgerbegehren führten in dieser Zeit zu einem gültigen Bürgerentscheid bzw. wie viele scheiterten an dem Zustimmungsquorum von 30 Prozent? Zu Nr. 5: Von 1975 bis 1995 wurden aufgrund von Bürgerbegehren 86 Bürgerentscheide durchgeführt; davon kamen 32 aufgrund des Zustimmungsquorums nicht zustande. Von 1995 bis 2003 wurden aufgrund von Bürgerbegehren 31 Bürgerentscheide durchgeführt; davon kamen 12 aufgrund des Zustimmungsquorums nicht zustande. 6. Wie beurteilt die Landesregierung die Wirkung des hohen Zustimmungsquorums auf die Politikverdrossenheit der Bürger, wenn in Städten wie Konstanz (Katamaran) oder Friedrichshafen (Thermalbad) jeweils klare Mehrheiten der Bürger eine Entscheidung treffen, das Quorum knapp nicht erfüllt wird und der Gemeinderat dann die Minderheitsposition beschließt? Zu Nr. 6: Ob ein Bürgerentscheid Erfolg hat, richtet sich nicht nur nach der Mehrheit der beim Bürgerentscheid abgegebenen Stimmen, sondern danach, ob diese Mehrheit einen gesetzlich festgelegten Anteil der Stimmberechtigten erfüllt. Mit diesem Quorum will der Gesetzgeber erreichen, dass die Kompetenzen des gewählten Hauptorgans der Gemeinde, des Gemeinderats, nur dann eingeschränkt werden und an deren Stelle eine Entscheidung der Gemeindebevölkerung tritt, wenn die Mehrheit beim Bürgerentscheid in ein angemessenes Verhältnis zur stimmberechtigten Gesamtbevölkerung der Gemeinde tritt. Damit soll zugleich die Durchsetzung von Partikularinteressen in der Gemeinde zurückgedrängt werden. Nach geltendem Recht beträgt das Quorum in Baden-Württemberg 30 %. Die Aussage, in Konstanz und Friedrichshafen hätten klare Mehrheiten vorgelegen, findet daher im geltenden Gesetz keine Bestätigung. Genauso wenig mussten die Gemeinderäte in beiden Städten von einer Minderheitenposition ausgehen. Das Verfehlen des Quorums im Bürgerentscheid führt die Entscheidungskompetenz kraft Gesetzes vielmehr in das Hauptorgan der Gemeinde, den Gemeinderat, zurück. Auswirkungen dieser gesetzlichen Folgen auf eine etwaige Politikverdrossenheit der Bürger hat die Landesregierung nicht feststellen können. 7. Wie viele Bürgerentscheide fanden seit 1975 aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen statt? Zu Nr. 7: Seit 1975 fanden 62 Bürgerentscheide aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen statt. II. Baden-Württemberg und Bayern im Vergleich 1. Wie sehen die gesetzlichen Regelungen für Bürgerbegehren und -entscheide in den Gemeinden und Landkreisen in Baden-Württemberg und Bayern im Vergleich aus, insbesondere hinsichtlich der zugelassenen Themen Fristen von Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschlüsse Zustimmungsquoren bei der Abstimmung Bürgerbegehren und Entscheide in Landkreisen (Bitte um einen tabellarischen Vergleich) 5

6 Zu Nr. 1: zugelassene Themen Baden-Württemberg Wichtige Gemeindeangelegenheiten ( 21 Abs. 1 GemO), nämlich: Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist, die Änderung von Gemeindegrenzen und Landkreisgrenzen, die Einführung und Aufhebung der unechten Teilwortswahl, die Einführung und, ausgenommen den Fall des 73 Abs. 3, die Aufhebung der Bezirksverfassung und der Ortschaftsverfassung. Bayern Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 18 a Abs. 1 GO). Fristen von Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschlüsse Darüber hinaus kann der Gemeinderat in der Hauptsatzung bestimmen, was als wichtige Gemeindeangelegenheit gilt. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind die in 21 Abs. 2 GemO aufgezählten Angelegenheiten: -Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen, -Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, -die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten, -die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte, -die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, -Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren sowie über -Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses ( 21 Abs. 3 S. 3 GemO) ausgenommen hiervon sind: - Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister obliegen, - Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, - Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten, - Haushaltssatzung (Art. 18 a Abs. 3 GO) keine Frist Zustimmungsquoren bei der Abstimmung Bürgerbegehren/ Bürgerentscheide in Landkreisen Die Mehrheit muss mindestens 30 vom Hundert der Stimmberechtigten betragen ( 21 Abs. 6 GemO). nicht zulässig bis zu EW mindestens 20 % EW mindestens 15 % > EW mindestens 10 % der Stimmberechtigten (Art. 18 a Abs. 12 GO) zulässig (Art. 12a LKrO) 6

7 2. Welche Gründe sieht die Landesregierung dafür, dass in Bayern seit der Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Jahre 1995 weit mehr Bürgerbegehren und -entscheide stattgefunden haben (nach den Feststellungen der Bürgeraktion Mehr Demokratie) als in Baden-Württemberg (laut Zählung in der Statistik des Innenministeriums) seit 1975? Zu Nr. 2: Die erstmalige Einführung der Bürgerbeteiligung in Bayern 1995 hat naturgemäß eine große Zahl von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ausgelöst. Wie sich aus der Gegenüberstellung der bayerischen und der gegenwärtigen baden-württembergischen Rechtsgrundlagen unter II. 1. ergibt, war für die hohe Zahl sicherlich auch das Fehlen einschränkender Zulassungsvoraussetzungen maßgebend. Da das bayerische Staatsministerium des Innern keine Statistik über Bürgerbegehren und Bürgerentscheide führt und in Bayern auch keine diesbezügliche Meldepflicht besteht, liegen der Landesregierung keine amtlichen statistischen Unterlagen über die Entwicklung der Bürgerbeteiligung in Bayern vor. Der bayerische Landesverband Mehr Demokratie e. V. erstellt jährlich einen Bericht über bayerische Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. Die darin enthaltenen Daten resultieren aus Presseauswertungen. Aus dem kürzlich erschienenen Sieben- Jahresbericht geht hervor, dass die Anzahl der Bürgerbegehren nach einem Boom der ersten Jahre 1995 bis 1997 deutlich gesunken ist, jedoch weit über den Vergleichszahlen Baden-Württembergs liegt. 3. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, inwieweit sich die bayerischen Regelungen bezüglich der Bürgerentscheide in den Gemeinden und Landkreisen nach Auffassung der bayerischen Staatsregierung bewährt haben, und welche Schlussfolgerungen zieht die baden-württembergische Landesregierung daraus? Zu Nr. 3: Das bayerische Staatsministerium des Innern vertritt allgemein die Auffassung, die bayerischen Regelungen über die Bürgerbeteiligung hätten sich bewährt. In Baden-Württemberg wurden Schlussfolgerungen in der Koalitionsvereinbarung gezogen, wonach die Möglichkeiten der unmittelbaren Bürgerbeteiligung in den Städten und Gemeinden deutlich zu verstärken seien. III. Bürgerentscheide in Landkreisen und Regionen 1. Weshalb ist die direkte Bürgermitsprache in den Gemeinden und im Land gesetzlich verankert, nicht aber in den Mittelinstanzen bei Landkreisen und Regionen? Zu Nr. 1: Für die Landesebene sind Volksbegehren und Volksabstimmung durch die Landesverfassung gewährleistet, zu ihrer einfachgesetzlichen Ausführung ist das Nähere im Volksabstimmungsgesetz geregelt. Lebensmittelpunkt der Bürgerinnen und Bürger ist ihre Stadt oder Gemeinde. Von wichtigen Gemeindeangelegenheiten werden sie unmittelbar berührt. Das gilt zunächst für die gesetzlich nach 21 Abs. 1 Satz 2 GemO aufgeführten Gemeindeangelegenheiten. Darüber hinaus kann das Hauptorgan der Gemeinde, der Gemeinderat, nach 21 Abs. 1 Satz 3 GemO weitere wichtige Gemeindeangelegenheiten durch Aufnahme in die Hauptsatzung bürgerentscheidsfähig machen. Daher verwirklichen sich die Bestandteile direkter Demokratie in unserer Rechtsordnung, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, in der Gemeinde. Bezogen auf die Landkreise ist diese unmittelbare Beziehung der Bürgerinnen und Bürger weit weniger gegeben. Bereits bei der Vorbereitung des umfassenden Kommunalreformgesetzes vom 4. November 1975 (GBl. S. 726) wurde die Frage einer Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden auf Kreisebene auf- 7

8 geworfen, aber nicht weiter verfolgt, da hierfür keine sachgerechten Anwendungsmöglichkeiten bestünden (vgl. LT-Drs. 6/6340 vom 30. Oktober 1974, S. 27). Die Landesregierung und die Mehrheit des Landtags haben diese Auffassung auch anlässlich von Gesetzesanträgen der Fraktion der SPD und der GRÜNEN mit dem Ziel der Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auf Kreisebene (vgl. LT-Drs. 12/2686 vom 26. März 1998, LT-Drs. 12/4888 vom 16. Februar 2000 und LT-Drs. 12/4892 vom 22. März 2000) aufrecht erhalten. Angesichts der Großflächigkeit der Kreise bestehen, bezogen auf den Gesamtkreis, Akzeptanzprobleme bei Entscheidungen, die sich nur auf Teile des Kreises und einzelne Kreisgemeinden auswirken, insbesondere wenn es sich um Entscheidungen mit belastendem Charakter handelt. Solche Entscheidungen einer Mitwirkung der Kreiseinwohner zu öffnen, fördert Partikularinteressen. Beispielsweise werden Fragen eines Berufsschulzentrums in einem bestimmten Ort, die sich dem Kreis in Selbstverwaltung als Schulträger stellen, nur für die Kreisbevölkerung von Interesse sein, die im Einzugsbereich dieses Berufsschulzentrums lebt; die Mitwirkung des Kreises an einer Straßenplanung würde in erster Linie die Bevölkerung berühren, die in den Gemeinden lebt, die konkret durch die Planung berührt würden. Es besteht daher die Gefahr, dass die Gesamtinteressen des Kreises nicht ausreichend zur Geltung kommen. Dagegen ist es Aufgabe des Hauptorgans des Kreises, des Kreistags, bei Entscheidungen über Kreisangelegenheiten das Interesse des Gesamtkreises zu Grunde zu legen, das sich ggf. auch über einzelne gemeindliche Interessen und Partikularinteressen hinwegsetzen muss. Diese Problematik macht zugleich deutlich, dass sich bei der Zulassung der Bürgerbeteiligung auf Kreisebene die Frage des angemessenen Quorums verstärkt stellen würde. Einerseits wären nur bei einer starken Absenkung des Quorums erfolgreiche Bürgerentscheide auf Kreisebene vorstellbar. Damit wäre andererseits aber das Problem aufgeworfen, dass sich Partikularinteressen bezogen auf Entscheidungen, die den gesamten Landkreis betreffen, leichter durchsetzen könnten. Der Kreistag bietet demgegenüber die Gewähr dafür, dass die Entscheidung auch in diesen Fällen im Interesse des gesamten Landkreises getroffen wird. Nach der Landkreisordnung ( 17) bestehen bereits vielfältige Möglichkeiten der Beteiligung der Kreisbevölkerung an Belangen ihres Landkreises. Zum einen unterrichtet der Kreistag über den Landrat die Einwohner des Landkreises über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Landkreises. Zum anderen sollen die Einwohner des Kreises bei wichtigen Planungen und Vorhaben des Landkreises, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind, oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl seiner Einwohner nachhaltig berühren, möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie die Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Kreisanwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Für Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse bestehen die Möglichkeiten, Kreiseinwohner nach 27 Abs. 3 und 4 LKrO, z. B. in Fragestunden und durch Anhörung, zu beteiligen. Damit kann nach Auffassung der Landesregierung eine ausreichende Bürgerbeteiligung auf Kreisebene gewährleistet werden. 2. Weshalb können Bürgerinnen und Bürger in Stadtkreisen über Themen wie den öffentlichen Nahverkehr oder Müllentsorgung mit Bürgerentscheiden abstimmen, in landkreisangehörigen Gemeinden aber nicht? 3. Wie ist ein dieses unterschiedliche Recht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar? Zu Nr. 2 und 3: Der Umfang der bürgerentscheidsfähigen Themen wird dadurch beschränkt, was kraft Gesetzes ( 21 Abs. 1 Satz 2 GemO) oder durch Aufnahme in die Hauptsatzung ( 21 Abs. 1 Satz 3 GemO) als wichtige Gemeindeangelegenheit bestimmt wird. Die Ermächtigung des Gemeinderats, durch die Hauptsatzung zu bestimmen, was als wichtige Gemeindeangelegenheit gilt, führt dazu, dass die 8

9 Unterschiede zwischen Stadtkreisen und Gemeinden in Landkreisen nicht zu groß werden. Die im Antrag herangezogenen Beispiele vermitteln dazu kein präzises Bild; ebenso wie der Gemeinderat eines Stadtkreises Fragen des öffentlichen Nahverkehrs durch Aufnahme in die Hauptsatzung für bürgerentscheidsfähig erklären kann, kann dies der Gemeinderat einer Gemeinde im Landkreis hinsichtlich der Beteiligung der Gemeinde an der Konzeption des öffentlichen Nahverkehrs im Landkreis beschließen. Dasselbe gilt für die Abfallbeseitigung in einem Stadtkreis oder der Gemeinde eines Landkreises. Was auch bei überörtlichen Aufgaben eine wichtige Gemeindeangelegenheit im Sinne von 21 Abs. 1 Satz 3 GemO sein kann, bestimmt sich durch das Mitwirkungs- und Beteiligungsrecht, das die Gemeinde an der überörtlichen Aufgabe hat. Um einem Missverständnis vorzubeugen, ist darauf hinzuweisen, dass die bei der Müllentsorgung die Bürger wohl am meisten interessierende Frage nach der Höhe der Müllgebühren nicht zum Gegenstand eines Bürgerentscheids gemacht werden kann, da Müllgebühren als Kommunalabgaben dem Negativkatalog unterfallen ( 21 Abs. 2 Nr. 4 GemO). Angesichts der differenzierten Ausgangslage je nach Größe und Zuständigkeit der Gemeinde ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar. 4. Inwieweit sollte aufgrund der anstehenden Verwaltungsreformen mit der Stärkung der Mittleren Verwaltungsebene auch auf dieser Ebene der Einfluss der Bürger/innen durch die Volkswahl des Landrates bzw. des Regionalpräsidenten und durch Bürgerentscheide gestärkt werden? Zu Nr. 4: Die Verwaltungsreform wird zu einer Erweiterung der Aufgaben der Landratsämter als untere Verwaltungsbehörde führen. Damit nehmen die staatlichen Weisungsaufgaben zu, die wie bereits ausgeführt grundsätzlich nicht bürgerentscheidsfähig sind. Die Funktionen des Landratsamts in Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben des Landkreises verändern sich durch die Verwaltungsreform dagegen kaum. Aus diesem Grund sieht die Landesregierung auch keine Veranlassung, das Thema Volkswahl des Landrats im Zusammenhang mit der Reform der Verwaltungsstruktur wieder aufzugreifen. IV. Perspektiven für die direkte Demokratie in Gemeinden und Landkreisen/Regionen 1. Wann und wie wird die Landesregierung die Koalitionsvereinbarung der sie tragenden Parteien bezüglich des Wegfalls der Themeneinschränkungen für Bürgerentscheide umsetzen? 2. Ist dabei beabsichtigt bestimmte Themen, wie z. B. Bebauungspläne der Entscheidung des Bürgers zu entziehen, obwohl in Bayern die meisten Bürgerbegehren zu Bebauungsplänen stattfinden? 3. Inwieweit beabsichtigt die Landesregierung bei der Reform der Gemeindeordnung auch das Zustimmungsquorum bei der Abstimmung abzusenken und in welchem Umfang wird dabei die bayerische Regelung eines nach Gemeindegröße gestaffelten Quorums als Vorbild dienen? Zu Nr. 1 bis Nr. 3: Die Landesregierung wird zu gegebener Zeit über die Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Koalitionsvereinbarung entscheiden. Im Rahmen dieses Gesetzentwurfs wird auch über die Frage des Zustimmungsquorums sowie darüber zu entscheiden sein, ob z. B. Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch in den Negativkatalog aufgenommen und damit von der Möglichkeit des Bürgerentscheids ausgenommen werden sollen. 9

10 4. Beabsichtigt die Landesregierung bei der Reform des Bürgerentscheides, den Bürgern in Landkreisen die gleichen Mitspracherechte zu geben wie in den Stadtkreisen? Wenn nein, warum nicht? Zu Nr. 4: Auf die Beantwortung bei III. 1. bis 3. wird verwiesen. Dr. Schäuble Innenminister 10

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