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1 / Bei Bedarf auch im Internet unter: ******************************* Newsletter für die Interessensvertretung ******************************* Hallo Kolleginnen und Kollegen, hier wieder Aktuelles für die Arbeit in der Interessensvertretung. Herzliche Grüße von Hans-Peter ********************* Inhalt: ********************* 1. Betriebsarzt und Schweigepflicht 2. Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit 3. Arbeitsschutz 4. Wenn aus Kollegen Feinde werden 5...aus dem Gericht 6. Seminare 7. Buchtipp 8. Impressum ******** 1. Betriebsärzte und die ärztliche Schweigepflicht ******** Worüber darf der Doktor reden? Jeder Arzt ist verpflichtet, Erkenntnisse aus der Behandlung oder aus dem Umgang mit dem Patienten auch außerhalb der Praxis zu verschweigen und als Geheimnis zu bewahren. Die betriebsärztliche Schweigepflicht ist im Strafgesetzbuch 203 StGB und zusätzlich im 8 Arbeitssicherheitsgesetz geregelt. Darin steht ausdrücklich, dass Betriebsärzte nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen sind und die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten haben. Es gibt jedoch Fälle, in denen der Betriebsarzt berechtigt oder sogar verpflichtet ist, Erkenntnisse über eine Gesundheitsbeeinträchtigung beim Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder an die Berufsgenossenschaft weiterzuleiten. Freiwillige Untersuchung Bei einer allgemeinen und freiwilligen arbeitsmedizinischen Untersuchung, die über den Betriebsarzt vom Arbeitgeber angeboten wird und nicht gesetzlich oder durch Unfallverhütungsvorschriften vorgeschrieben ist, überwiegt das schutzwürdige Interesse des

2 Arbeitnehmers an der Schweigepflicht des Betriebsarztes. Eine Offenbarung des Untersuchungsergebnisses würde die ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht voraussetzen. Bei einer solchen Untersuchung darf der Betriebsarzt nur bei einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Personen den Arbeitgeber gegen den Willen des Untersuchten informieren. Problematisch ist die Schweigepflicht bei Krankheiten, deren Verschweigen gegenüber dem Arbeitgeber zur Selbst- und Fremdgefährdung führen kann. Beispiele dafür sind hirnorganische Anfallsleiden oder die Zuckerkrankheit, vor allem wenn diese insulinpflichtig ist. Bei einer plötzlichen Unterzuckerung wird der Kranke bewusstlos. Das könnte etwa bei Arbeiten mit Gefahrstoffen oder auf dem Gerüst eine Gefahr bedeuten. Grundsätzlich beschränkt sich die Offenbarungsberechtigung des Betriebsarztes nur auf die für den Arbeitgeber notwendigen Basisinformationen, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nur an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden darf oder eine Beschäftigung nur bei Einrichtung bestimmter Schutzvorrichtungen oder Sicherheitsmaßnahmen geduldet werden kann. Darüber hinausgehende Mitteilungen sind in der Regel rechtlich unzulässig und auch nicht durch die Annahme eines stillschweigenden Einverständnisses des Arbeitnehmers gedeckt. Untersuchung aus besonderem Anlass Untersuchungen aus besonderem Anlass zur Beurteilung der weiteren Einsatzfähigkeit des Beschäftigten können in ganz unterschiedlichen Situationen notwendig oder sinnvoll sein: Häufige Ausfall- und Fehlzeiten, Wiederaufnahme der Arbeit nach längerer Krankheit oder Unfall, plötzlich auftretendes Anfallsleiden, verändertes Leistungsvermögen, Verdacht auf eine Suchterkrankung oder auch die akute Intoxikation mit Drogen oder Alkohol. Die ärztliche Schweigepflicht besitzt auch hier oberste Priorität. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Unternehmer etwa unwissentlich mit Angestellten arbeitet, die nur eingeschränkt einsatzfähig sind. Daher wird der Betriebsarzt jeden Einzelfall gewissenhaft prüfen und gegebenenfalls auch unter Beteiligung des Betriebsrates nach Lösungen suchen, die sowohl für den Beschäftigten als auch für den Unternehmer akzeptabel und sozialverträglich sind. Gesetzlich vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Bei einer speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zur gesetzlich vorgeschriebenen Überwachung des Gesundheitszustandes der Betriebsangehörigen ist der Betriebsarzt verpflichtet, das Untersuchungsergebnis, nicht jedoch die Untersuchungsbefunde, dem Unternehmer mitzuteilen. Der Arbeitgeber erhält eine Bescheinigung über die Einsatzfähigkeit seines Mitarbeiters (ärztliche Bescheinigung) ohne die Ergebnisse arbeitsmedizinischer Untersuchungen (Diagnose etc.). Bestehen bei einem Mitarbeiter gesundheitliche Bedenken, erfolgt eine individuelle betriebsärztliche Beratung. Sollten arbeitsplatzbezogene Veränderungen notwendig werden, berät der Betriebsarzt diese mit Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam. Wenn der Beschäftigte der Weitergabe von Erkenntnissen aus der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ausdrücklich widerspricht, muss der Betriebsarzt dies berücksichtigen. Einstellungsuntersuchung Bei einer Einstellungsuntersuchung, der sich ein Bewerber um einen Arbeitsplatz freiwillig unterzieht, werden die Ergebnisse aus dieser Untersuchung an den potenziellen Arbeitgeber weitergegeben. In diesem Falle wird von einem stillschweigenden Einverständnis des Bewerbers ausgegangen, da es der Zweck dieser ärztlichen Untersuchung ist, dem Arbeitgeber eine Entscheidungsgrundlage für den Einsatz des Bewerbers an einem individuell geeigneten Arbeitsplatz zu liefern. Sicherheitshinweis Die beschriebenen Fallkonstellationen sollten grundsätzliche Aussagen in Bezug auf die ärztliche Schweigepflicht ermöglichen. Es sei aber daran erinnert, dass die juristische Beurteilung eines konkreten Einzelfalles durchaus zu einer abweichenden Einschätzung kommen kann. ******************************** 2. Anspruch auf Arbeitsbefreiung für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleistete BR- oder SBV-Tätigkeit ******************************** Der Betriebsrat soll seine Betriebsratsaufgaben im Allgemeinen während der Arbeitszeit erledigen. Infolge von Gleitzeit oder Schichtarbeit ist das aber oft nicht möglich. Vor allem Betriebsratssitzungen finden dann oft notwendigerweise in die Freizeit des eines oder anderen Betriebsratsmitglieds statt. Für diese Überstunden können Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Arbeitsbefreiung bzw. bezahlte Freistellung verlangen.

3 Bisher war nicht abschließend geklärt, ob sich der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung der Arbeitsbefreiung ähnlich wie beim Urlaub den Wünschen des Betriebsratsmitgliedes folgen muss. Nein, das muss er nicht, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil. Denn die Freistellung ist kein zusätzlicher Erholungsurlaub, sondern nur ein Ausgleich für ein Freizeitopfer, das Betriebsräte für ihr Ehrenamt gebracht haben BAG, Urteil vom AZR 774/10 - *********************** 3. Internet-Portal für Arbeitsschutzfilme! *********************** Vielen Betriebs- und Personalräten fehlt bei der Vorbereitung einer Sitzung oder Veranstaltung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ein geeigneter und ansprechender Film zur Veranschaulichung des Vortrages oder Themas. Die Mediathek für Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung, kurz MAG enthält über 200 Arbeitsschutzfilme und Videoclips, u.a. zu Gefährdungsbeurteilung, Persönliche Schutzausrüstung, Lärm, aber auch Stress, Führungsverhalten oder Demografie. ** 4. Wenn aus Kollegen Feinde werden... * Wenn Beschäftigte am Arbeitsplatz Mobbing ausgesetzt sind, also gezielt und systematisch mit Intrigen, Schikanen, Beleidigungen und Benachteiligungen konfrontiert werden, ist das nicht nur ein persönliches Problem für die Betroffenen, sondern auch ein ernstes gesellschaftliches und wirtschaftliches Problem, mit dem sich sowohl die Betriebe als auch die Akteure von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz befassen müssen. Aus moralischen und ethischen Gründen, aber auch angesichts des demographischen Wandels mit einem kleiner werdenden Erwerbspersonenpotenzial sowie eines sich bereits abzeichnenden Fachkräftemangels darf es nicht sein, dass leistungsfähige und arbeitswillige Menschen aus der Arbeitswelt verdrängt werden. Jeder und jede Einzelne, der oder die aus der Erwerbstätigkeit in die Arbeitslosigkeit und/oder Krankheit gemobbt wird, ist ein Fall zu viel. Die folgende Broschüre gibt Informationen und Hilfestellung für Betroffene, sie enthält aber auch Handlungsanleitungen für Betriebe, damit Mobbing früh erkannt und wirksam bekämpft werden kann. blob=publicationfile&v=15 Seminar zum Thema Mobbing: Mobbing - Verstehen - vorbeugen handeln vom aus dem Gericht Arbeitsbefreiung für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleistete BR-Tätigkeit (gilt auch für die SBV) Nach 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Bei der zeitlichen Festlegung der Arbeitsbefreiung hat der Arbeitgeber die Wünsche des Betriebsratsmitglieds nicht entsprechend den Grundsätzen der Urlaubsgewährung nach 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu berücksichtigen. Die Freistellung muss nach billigem Ermessen isv. 106 Satz 1 GewO ivm. 315 Abs. 3 BGB erfolgen. BAG, Urteil vom AZR 774/10

4 Lange Erkrankung - Urlaub verfällt nicht Der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche verfällt auch bei einer langen Erkrankung nicht. Das hat der Europäische Gerichtshof nun auch für Beamte entschieden (Az. C-337/10). Ein Berufsfeuerwehrmann aus Frankfurt am Main bekommt deshalb voraussichtlich rund Euro vom ehemaligen Arbeitgeber. Der Mann war nach rund zweieinhalb Jahren Dienstunfähigkeit in Pension gegangen. Als Langzeitkranker durfte er seinen Urlaub nach seiner Erkrankung nachholen. Doch bei seinem endgültigen Ausscheiden war krankheitsbedingt Urlaub offen. Dafür muss sein Arbeitgeber ihm eine Entschädigung zahlen. EuGH, Urteil vom C-337/10 Abmahnung Info an Betriebsrat Dem Betriebsrat kann bei entsprechendem Bezug zu Mitbestimmungsrechten ein Anspruch auf Auskunft über erteilte Abmahnungen gem. 80 Absatz 2 BetrVG zustehen, auch wenn er bei der Erteilung von Abmahnungen selbst kein Mitbestimmungsrecht hat. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. LAG Hamm, Beschluss vom , Az:10 TaBV 63/11 Höhergruppierung bei Teilfreigestellten Personalratsmitgliedern (SBV) Der Anspruch von vollständig freigestellten Personalratsmitgliedern auf eine fiktive Laufbahnnachzeichnung gilt auch für teilweise freigestellte und zeitweilig freigestellte Personalratsmitglieder. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei einer für eine Höhergruppierung maßgeblichen Beurteilung eines teilweise freigestellten Personalratsmitglieds auch dessen Werdegang ohne Freistellung fiktiv nachzuzeichnen und die Ergebnisse der Nachzeichnung neben der Bewertung der dienstlichen Leistungen bei der Höhergruppierungsentscheidung zu berücksichtigen. Arbeitsgericht Stuttgart am 22. Februar 2012, Az. 2 Ca 6204/11 6. Seminare Schwerbehindertenversammlung Betriebsrat und Leiharbeit Rechte und Pflichten beim Einsatz von Leiharbeitnehmern im Betrieb Mobbing - Verstehen - vorbeugen handeln BR Fresh Up (Wiederholung, Vertiefung) Öffentlichkeitsarbeit - Tue Gutes und sprich darüber! BR 2a: Personelle Einzelmaßnahmen - Einstellung, Versetzung, etc Keine Angst vor Konflikten SBV - Integrationsvereinbarung - (k)ein zahnloser Tiger! SBV-2 - Integration behinderter Menschen im Arbeitsleben SBV - Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

5 Umgang mit psychischen Erkrankungen am Arbeitsplatz SBV - Vertiefungsseminar "Wissen ist Macht" Grundlagen: Rhetorik - Freie Rede - aber wie? Infos bzw. Ausschreibungsunterlagen per Mail anfordern: info@komsem.de 7. Buchtipp Schaub -Arbeitsrechts-Handbuch Systematische Darstellung und Nachschlagewerk für die Praxis 14. Auflage 2011 (August) Seiten ISBN: Das erfolgreiche Handbuch erläutert kompakt alle wichtigen Bereich des gesamten Arbeitsrechts. Die systematische Darstellung bündelt die verstreuten Vorschriften und zeigt ihr Zusammenwirken in der betrieblichen Praxis. Individualarbeitsrecht mit AGB-Kontrolle, Antidiskriminierungsrecht und Kündigungsschutz einschließlich der jeweiligen europarechtlichen Bezüge Aktuelle Darstellung von Koalitions-, Arbeitskampf- und Tarifrecht - Recht der Arbeitnehmerentsendung - Betriebsverfassungsrecht einschließlich Europäischem Betriebsrat - Personalvertretungsrecht - Erläuterung von Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie des Lohnpfändungsrechts, der Altersversorgung, insbesondere des Betriebsrentenrechts. Vorteile auf einen Blick das gesamte deutsche Arbeitsrecht mit europarechtlichen Bezügen systematisch gegliedert in einem Band weite Teile vollständig überarbeitet *************************** 8. Impressum *************************** V.i.S.d.P.: Hans-Peter Semmler Fichtelgebirgstr Wenzenbach <info@komsem.de> Telefon: Internet: < und < ******** Der Inhalt des Newsletters ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind jedoch ausgeschlossen. Dieser Newsletter kann gerne weiter geleitet werden.

6 Abbestellen: Bitte eine Mail mit dem Hinweis Löschen zurück senden. Neue SBV: Bitte eine Mail mit dem Hinweis Aufnehmen zurück senden.

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/ www.schwbv.de / www.komsem.de ******************************* Newsletter für die Interessensvertretung 05-2012 ******************************* Hallo hier wieder Aktuelles für die Arbeit in der Interessensvertretung.

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Hallo Kolleginnen und Kollegen hier wieder Aktuelles für die Arbeit in der Interessensvertretung. Herzliche Grüße von Hans-Peter Semmler

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