Medizinische Rehabilitation: Wie sie Ihnen hilft

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1 Rehabilitation Medizinische Rehabilitation: Wie sie Ihnen hilft > Der Weg zur Reha > Stationäre und ganztägig ambulante Rehabilitation > Reha rechnet sich Größe: 100 % (bei A5 > 71%)

2 Wieder fit fürs Arbeitsleben Niemand ist davor geschützt: Krankheit kann jeden treffen und das Leben stark beeinträchtigen. Wenn sie die Erwerbsfähigkeit eines Arbeitnehmers erheblich gefährdet oder bereits vermindert hat, kann die gesetzliche Rentenversicherung meist Abhilfe schaffen. Sie bietet Ihnen verschiedene Rehabilitationsleistungen an. Die medizinische Rehabilitation dient in erster Linie der Behandlung von Gesundheits- und Funktionsstörungen. Sie soll Ihnen helfen, wieder fit zu werden oder trotz Erkrankung möglichst lange im Berufsleben zu bleiben. Scheuen Sie sich nicht, eine Rehabilitation zu beantragen, wenn Sie den Anforderungen der Arbeitswelt gesundheitlich nicht mehr gewachsen sind. Denn Rehabilitation rechnet sich für Sie und für uns. Warum das so ist, erfahren Sie in dieser Broschüre. Sollten Fragen offenbleiben wir sind für Sie da Auflage (6/2014)

3 Inhaltsverzeichnis 4 Medizinische Rehabilitation wieder mitten im Leben 7 Stationäre Rehabilitation mehr als ein Klinikaufenthalt 9 Ganztägig ambulante Rehabilitation in der Reha und doch zu Hause 12 Mehr Selbstbestimmung Sie haben die Wahl 14 Reha rechnet sich ein Plus für alle 20 Der Weg zur Rehabilitation erste Schritte 24 Nur einen Schritt entfernt: Ihre Rentenversicherung

4 Medizinische Rehabilitation wieder mitten im Leben Rehabilitation stammt aus dem Lateinischen und bedeutet wiederher- stellen. Die gesetzliche Rentenversicherung führt unter dieser Bezeichnung Leistungen mit dem Ziel durch, die erheblich gefährdete oder bereits gemin- derte Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen, zumindest aber eine Verschlechterung abzuwenden. Im Rahmen einer Rehabilitation werden schwerwiegende Erkrankungen und dadurch verursachten Funktions- störungen medizinisch behandelt. Damit soll vor allem ein vorzeitiges Ausscheiden der Betroffenen aus dem Berufsleben vermieden werden. Doch eine erfolgreiche Rehabilitation bewirkt mehr. Sie verbessert Ihre Lebens- qualität insgesamt und Sie können Ihren Platz in Beruf, Gesellschaft und Familie wieder ausfüllen. Die Leistungen können stationär, zunehmend aber auch ganztägig ambulant durchgeführt werden und dauern grundsätzlich drei Wochen. Sie können wenn es medi- zinisch notwendig erscheint verkürzt, aber auch ver- längert werden. Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen zur bloßen Stärkung der Gesundheit oder die Behandlung akuter Krankheiten gehören aber nicht zu den Aufgaben der 4

5 Rentenversicherung. Hier ist die Kranken- oder Unfallversicherung Ihr richtiger Ansprechpartner. Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom Renten- versicherungsträger ist grundsätzlich nur bei Krank- heiten und Behinderungen möglich, die die Erwerbs- fähigkeit beeinträchtigen, Erfolgsaussicht vorausgesetzt. Zu den häufigsten rehabilitationsbedürftigen Erkrankun- gen gehören > Gelenk- und Wirbelsäulenerkrankungen (beispiels- weise Arthrosen und andere rheumatische Erkran- kungen, Bandscheibenschäden), > Krankheiten des Herz-Kreislaufsystems (zum Beispiel Herz infarkt, Zustand nach Bypass-Operation oder Schlag anfall), > psychische Erkrankungen (zum Beispiel Neurosen, depressive Störungen und Suchterkrankungen) sowie > Krebserkrankungen. Unser Tipp: Über die Rehabilitation bei Tumorerkrankungen informieren wir ausführlich in unserer Broschüre Rehabilitation nach Tumorerkrankungen. Zur Rehabilitation bei Suchterkrankungen erfahren Sie Näheres in unserer Broschüre Entwöhnungs- behandlung ein Weg aus der Sucht. Anschlussrehabilitation Eine Anschlussrehabilitation (AHB) ist eine stationäre oder ganztägig ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die sich unmittelbar an eine Kranken- hausbehandlung anschließt. Die Dauer einer Anschlussrehabilitation ist von der Indika- tion beziehungsweise der Diagnose und dem Verlauf der Behandlung abhängig. Sie beträgt in der Regel ebenfalls drei Wochen. Ist es medizinisch notwendig, können Leis- tungen auch für einen längeren Zeitraum durchgeführt 5

6 werden. Verkürzt werden können sie dann, wenn das Rehabilitationsziel schon früher erreicht wird oder wenn sich keine Besserung abzeichnet. Muss ein Versicherter möglichst schnell vom Kranken- haus in eine spezielle Rehabilitationseinrichtung verlegt werden, damit die Anschlussrehabilitation sich nahtlos anschließen kann, kümmert sich der Sozialdienst des Krankenhauses darum. Er weiß, welches Verfahren der zuständige Rentenversicherungsträger für die Einleitung einer Anschlussrehabilitation vorsieht und wird alles Nötige veranlassen. Ausführliche Infor- mationen zum Antragsverfahren erhalten Sie im Kapitel Der Weg zur Rehabilitation erste Schritte. Der Sozialdienst händigt Ihnen dann auch die Antrags- unterlagen aus. Darunter befindet sich ein Formular für eine Verdienstbescheinigung. Dieses benötigt die Rentenversicherung für die Prüfung, ob Sie während der Anschlussrehabilitation finanzielle Leistungen so- genanntes Übergangsgeld bekommen können. Unser Tipp: Wenn Sie erwerbstätig sind, sollten Sie die Verdienst- bescheinigung schnellstmöglich von Ihrem Arbeitgeber ausfüllen lassen und an die Rentenversicherung schi- cken. Nur so können wir gewährleisten, dass Sie auch während der Rehabilitation finanziell gesichert sind. 6

7 Stationäre Rehabilitation mehr als ein Klinikaufenthalt Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden überwiegend stationär angeboten und durchgeführt. Stationär be deutet: Sie sind ganz- tägig mit Unterkunft und Verpflegung in einer Reha bilitations einrich tung untergebracht. Die Rentenversicherung verfügt bundesweit über zahl- reiche Rehabilitationseinrichtungen. Diese sind jeweils auf verschiedene Indikationen spezialisiert. Bei der Auswahl einer geeigneten Einrichtung werden alle medizinischen und individuellen Gegebenheiten beachtet. Dazu zählen unter anderem Ihre Erkrankung oder Behinderung, Ihre persönliche Lebens- und Familiensituation, aber auch Alter und Geschlecht. Die Behandlungen und Therapien werden individuell ge- staltet und auf Ihre Erkrankung abgestimmt. Sie werden dabei nicht nur von Ärzten, sondern je nach Bedarf auch von Psychologen, Krankengymnasten, Bewegungs- therapeuten oder Diätassistenten betreut. So werden zum einen Ihre Beschwerden gelindert. Zum anderen erhalten Sie Hinweise und Anleitungen, wie Sie mit den Funktionseinschränkungen durch Ihre Erkrankung oder Behinderung im Alltag verantwortlich umgehen und Ihre Lebensführung darauf einstellen können. 7

8 Das Angebot in der Rehabilitationseinrichtung reicht dabei vom Kochkurs in der Diätküche über tägliche Gym- nastik, Schwimmen oder Rückenschule bis hin zu Mal- oder Gesprächstherapien. Auch Informationsveranstal- tungen über Erkrankungen, deren Ursachen, Therapie- möglichkeiten, den Stand der medizinischen Forschung und Ähnliches gehören dazu. Ausführliche Informationen zur Zuzahlung erhalten Sie ab Seite 17. Die Kosten für die Rehabilitation übernimmt Ihr Renten- versicherungsträger. Gegebenenfalls müssen Sie etwas zuzahlen. Für eine erfolgreiche Rehabilitation ist Ihre aktive Mit- arbeit erforderlich. Wir erwarten, dass Sie während der einzelnen Behandlungsschritte mitwirken und Therapie- absprachen einhalten und möchten Sie dazu motivieren, die in der Rehabilita tion gewonnenen neuen Erkennt- nisse im Alltag auch umzusetzen. Das kann auch eine Umstellung bisheriger gesundheitsschädigender Ver- haltensweisen erfordern, um Risikofaktoren wie Über- gewicht, Rauchen und Alkohol zu minimieren oder aus- zuschalten. Doch Sie sind damit nicht allein: Unterstützt werden Sie dabei vom ganzen Reha-Team. Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht jedoch nicht nach und gefährden damit Ihre Erwerbsfähigkeit beziehungs- weise den Erfolg der Rehabilitation, können Sozialleis- tungen beispielsweise eine Rente wegen Erwerbsminde- rung im äußersten Fall versagt oder entzogen werden. 8

9 Ganztägig ambulante Rehabilitation in der Reha und doch zu Hause Die Rehabilitation ist flexibler geworden. Neben der stationären Reha- bilita tion werden verstärkt auch ganztägig ambulante Leis tungen an- geboten. Diese sind medizinisch-therapeutisch gleichwertig und werden bei den Versicherten immer beliebter. So prüft der Rentenversicherungsträger immer häufiger, ob für Patienten auch eine ganztägig ambulante Reha- bilitation in Frage kommt. Ganztägig ambulant bedeutet, dass Sie sich nur tagsüber in der Rehabilitationseinrich- tung aufhalten und zum Abend nach Hause zurückkeh- ren. So können Sie sich nach einem Behandlungs- oder Therapietag in gewohnter Umgebung entspannen oder auch neu Erlerntes gleich im Alltag umsetzen. Problemlos können Familienangehörige bei Bedarf in die Therapie einbezogen werden. Und Ihr behandelnder Arzt kann den Rehabilitationsprozess beobachten und Sie anschließend nahtlos weiter betreuen. Vorteilhaft ist außerdem die Arbeitsplatznähe, die für berufliche Wiedereingliederungs- versuche wichtig sein kann. Auch ein Kontakt zu Selbst- hilfegruppen am Wohnort kann so allmählich aufgebaut oder fortgeführt werden. Bedingung für die Teilnahme an einer ganztägig ambu- lanten Rehabilitation ist jedoch, dass Sie die Rehabilita- tionseinrichtung in einer bestimmten Zeit von Ihrem Wohnort aus erreichen können. Sie sollten nicht weiter als eine Fahrstrecke von 45 Minuten entfernt wohnen. Wofür die Renten- versicherung Kosten übernimmt und Übergangsgeld zahlt, können Sie im Kapitel Reha rechnet sich ein Plus für alle auf Seite 14 nachlesen. Zu einer ganztägig ambulanten Rehabilitation müssen Sie nichts zuzahlen. Notwendige Fahrkosten werden Ihnen er stattet. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber beziehungsweise auf Zahlung von Über- gangsgeld von der Rentenversicherung haben Sie bei einer Rehabilitation, die ganztägig ambulant durchge- führt wird, ebenfalls. 9

10 Rehabilitationssport und Funktionstraining Um den Rehabilitationserfolg nachhaltig und langfristig zu sichern, finanziert die Rentenversicherung ambulan- ten Rehabilitationssport im Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Das ist jedoch an Be- dingungen geknüpft: Bereits der Arzt in der Rehabilita- tionseinrichtung muss den ambulanten Rehabilitations- sport für den Patienten verordnen. Dabei muss der Arzt nicht nur die Diagnose angeben, sondern auch die Notwendigkeit des Rehabilitationssports begründen, geeignete Sportarten nennen und die Trainingsdauer festlegen. Ihr behandelnder Arzt oder Hausarzt erhält von der Verordnung eine Durchschrift. In Frage kommt ambulanter Rehabilitationssport vor allem bei Krankheiten des Herz-Kreislaufsystems sowie nach Operationen oder Unfallfolgen an den Bewegungs- organen. Bei bestimmten rheumatischen Erkrankungen kann ein Funktions training ebenfalls hilfreich sein. Auch hier ist eine Verordnung durch den Arzt der Rehabilita- tionseinrichtung erforderlich. Unser Tipp: Kontaktadressen von Sportgemein- schaften erhalten Sie bei den gesetz- lichen Krankenkassen, den Landes- verbänden für Behindertensport, für Rehabilitationssport oder Rehabilita- tionssport in Herzgruppen. Für das Funktionstraining können Sie die Adresse der örtlichen Arbeitsgemein- schaften der Deutschen Rheuma- Liga (DRL) bei den Landesverbänden erfragen. 10

11 Die Kostenzusage der Rentenversicherung für den Reha- bilitationssport/das Funktionstraining gilt in der Regel für sechs Monate. Beginnen müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Ende der Rehabilitationsleistung. Rehabilitationsnachsorge Ist die medizinische Rehabilitation abgeschlossen, kann der Arzt in der Rehabilitations einrichtung Ver sicherten bei Bedarf Leistungen zur Rehabilitationsnachsorge empfehlen. Vor allem bei Krankheiten des Herz-Kreis- laufsystems, Krankheiten des Bewegungsapparates, Stoffwechselerkrankungen, psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen ist dies eine Möglichkeit, den Erfolg der Rehabilitation langfristig zu sichern. Die Rentenversicherung übernimmt die Kosten dieser Nachsorgeleistungen. Die ärztliche Empfehlung enthält individuell auf die Erkrankung abgestimmte Leistungen und benennt eine Nachsorgeeinrichtung in Wohnort- oder Arbeitsplatznähe, damit Sie die Leistung neben Ihrer beruflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen können. Für den jeweiligen Behandlungstag erhalten Sie einen pauschalen Fahrkostenzuschuss von der Einrichtung. Bitte beachten Sie: Die ambulante Nachsorge sollte sich möglichst nahtlos an die Rehabilitation anschließen. Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie von Ihrem Renten- versicherungsträger. 11

12 Mehr Selbstbestimmung Sie haben die Wahl Gern können Sie uns Ihre Wünsche zur Region, zum Ort oder zu einer speziellen Rehabilitationseinrichtung nennen. Bei der Auswahl der Reha- bilita tionsleistung und der geeigneten Einrichtung werden wir diese so weit wie möglich berücksichtigen. Bitte weisen Sie uns bei Antragstellung auf Ihren Wunsch hin. Voraussetzung ist, dass das Rehabilitationsziel dort mit der gleichen Wirkung und zumindest ebenso wirtschaftlich er- reicht werden kann wie in einer Einrichtung, die der Ren- tenversicherungsträger für Sie ausgewählt hat. Ausschlag- gebend für die Auswahl einer Rehabilitationseinrichtung ist also immer das Ziel der Rehabilitation die wesentliche Besserung oder Wiederherstellung Ihrer Erwerbsfähigkeit. Selbstverständlich berücksichtigen wir hierbei auch Ihre persönliche Lebens- und Familiensituation. Rehabilitation im Ausland Rehabilitationsleistungen werden normalerweise im Inland durchgeführt. Doch wenn Sie im Ausland eine Rehabilita- tionseinrichtung finden, die Ihnen Leistungen in vergleich- barer Qualität und mit gleicher Wirksamkeit kostengüns- tiger anbietet, kann die gesetzliche Rentenversicherung auch die Kosten für diese Rehabilitation übernehmen. Die ausländische Rehabilitationseinrichtung muss aller- dings den gleichen Anforderungen, die der Rentenver- sicherungsträger an inländische Einrichtungen stellt, 12

13 entsprechen. Das betrifft sowohl das medizinisch-thera- peutische Konzept als auch die räumliche und medizin- technische Ausstattung der Einrichtung. Selbst beschaffte Leistungen Grundsätzlich können Sie sich auch selbst eine Reha- bilitation organisieren beziehungsweise besorgen und die entstandenen Kosten anschließend vom Rehabilita- tionsträger erstattet bekommen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn > der Rehabilitationsträger nicht in angemessener Zeit über Ihren Antrag entschieden beziehungsweise Ihnen keinen Grund dafür mitgeteilt hat oder > eine Leistung dringend notwendig und nicht auf- schiebbar ist, aber vom Rehabilitationsträger nicht erbracht werden kann oder > Ihre Rehabilitationsleistung zu Unrecht abgelehnt worden ist. Trifft der erste Fall zu, müssen Sie zuvor den Rehabili- tationsträger auffordern, innerhalb der nächsten zwei bis drei Wochen über Ihren Antrag zu entscheiden, und ihm mitteilen, dass Sie sich ansonsten selbst eine Reha- bilitation beschaffen. Kann oder veranlasst er dies nicht, muss er Ihnen die entstandenen Kosten für die selbst besorgte Rehabilita- tion erstatten. Sie bekommen jedoch nur den Anteil Ihrer Aufwendungen zurück, der tatsächlich erforderlich war, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Bitte beachten Sie: Darin liegt ein gewisses Risiko für Sie. Denn Sie müssen im Vorfeld richtig einschätzen können, welche Leistungen im Einzelnen überhaupt notwendig sind. 13

14 Reha rechnet sich ein Plus für alle Rehabilitationsleistungen ersparen der Rentenversicherung Folgekosten. Und für die Rehabilitan den sind sie ein Gewinn. Untersuchungen haben ergeben, dass etwa zwei Drittel der Versicherten nach einer medizinischen Rehabilitation wieder lückenlos erwerbstätig waren. Reha vor Rente Der Grundsatz der Rentenversicherung lautet dem ent- sprechend: Reha vor Rente. Denn Rehabilitation rechnet sich für alle Beteiligten. Die Versicherten können länger im Erwerbsleben bleiben, und die Rentenversicherung vermeidet vorzeitige Rentenzahlungen und erhält sich zugleich aktive Beitragszahler. Übergangsgeld Damit Sie und Ihre Familie auch während der Rehabili- tation finanziell gesichert sind, bietet die Rentenver- sicherung ergänzende Leistungen an. Hierbei handelt es sich um finanzielle Hilfen, die Sie im Zusammenhang mit der Rehabilitationsleistung erhalten können. Dazu gehören die Zahlung eines Übergangsgeldes, das den wirtschaftlichen Unterhalt für Ihre Familie in dieser Zeit gewährleisten soll, die Erstattung von Reisekosten und bei Bedarf die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe. Übergangsgeld können Sie sowohl bei stationären als auch ganztägig ambulanten Rehabilitationsleistungen 14

15 erhalten. Als Unterhaltsersatz im Zeitraum Ihrer Reha- bilitation soll es Einkommenslücken überbrücken. Im All- gemeinen richtet sich die Höhe des Übergangsgelds nach den letzten Arbeitseinkünften und Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie den familiären Verhältnissen. Einen Anspruch auf Übergangsgeld haben Sie jedoch nur, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Rehabilitation oder falls Sie krank sind und nicht mehr arbeiten können unmittelbar vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und Beiträge zur ge- setzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Falls Sie selbständig tätig sind, müssen im Vorjahr des Reha- Beginns Beiträge zur Rentenversicherung vorliegen. Der Berechnung des Übergangsgeldes werden 80 Prozent Ihres Bruttogehalts, aber maximal das Nettoarbeitsent- gelt, zugrunde gelegt. Je nach familiärer Situation, zum Beispiel ob ein Kind im Haushalt lebt oder ein Familien- mitglied pflegebedürftig ist, beträgt das Übergangsgeld 75 oder 68 Prozent Ihres letzten Nettoverdienstes. Bitte beachten Sie: Wenn Sie arbeitsunfähig sind, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber das Gehalt zunächst für sechs Wochen weiter. Das Übergangsgeld, das den während der Rehabilitation wegfallenden Verdienst ersetzen soll, bekommen Sie direkt im Anschluss an diese Entgeltfortzahlung. Waren Sie vor der Rehabilitation arbeitslos, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld in Höhe Ihrer bisherigen Leistung von der Arbeitsagentur. Arbeitslosengeld II erhalten Sie auch während der Reha- bilitation vom Träger der Grundsicherung (zum Beispiel 15

16 von der Arbeitsagentur, vom Jobcenter oder vom zustän- digen kommunalen Träger). Haben Sie Krankengeld bezogen, ist die Bemessungs- grundlage dieser Leistung auch für das Übergangsgeld maßgeblich. Bei Selbständigen oder freiwillig Versicherten wird das Übergangsgeld aus den Beiträgen im letzten Kalenderjahr vor Beginn der medizinischen Rehabilita- tion ermittelt. Bitte beachten Sie: Während des Bezuges von Übergangsgeld sind Sie sozialversichert. Die Beiträge zahlt Ihr Rehabilitations träger für Sie. Inbegriffen ist auch der Unfall versicherungsschutz. Dieser schließt den Weg zur Rehabilitationseinrichtung und zurück mit ein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegever sicherung müssen Sie jedoch selbst zahlen. Reisekosten Reisekosten, die Ihnen wegen einer medizinischen Reha- bilitation entstehen, übernimmt Ihr Reha bilitationsträger. Mit der Einladung zur Rehabilitation übersendet Ihnen die Einrichtung Informationsmate- rial, dem Sie weitere Einzelheiten entneh- men können. Erstattet werden grundsätzlich die Kosten für die Fahrt zwischen Ihrem Wohnort und der Rehabilitationseinrich- tung in Höhe der Tarife öffentlicher Verkehrsmittel. Das gilt für stationär und ganztägig ambulant durchgeführte Rehabilitationen gleichermaßen. Schöpfen Sie mögliche Fahrpreisermäßigungen bitte aus. Wenn Sie mit Ihrem privaten Kraftfahrzeug fahren, wird Ihnen eine Weg- streckenentschädigung gezahlt. Haushaltshilfe und Kinderbetreuung Der Rehabilitationsträger kann auch Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen. Das ist möglich, wenn der Versicherte wegen der Teilnahme an der Rehabilitation 16

17 den Haushalt nicht weiterführen und auch eine andere im Haushalt lebende Person diese Arbeiten nicht über- nehmen kann. Außerdem muss ein im Haushalt lebendes Kind zu Beginn der Haushaltshilfe unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein. Kosten- übernahmen für die Haushaltshilfe oder Kinderbetreu- ung sollten vorher beantragt werden. Bei der Suche nach einer geeigneten Person haben die Versicherten freie Wahl. Unter Umständen kann das Kind auch in die Rehabilitationseinrichtung mitgenommen werden, wenn keine medizinischen Einwände bestehen. Unser Tipp: Liegen die Voraussetzungen für die Haushaltshilfe nicht vor, weil das Kind älter ist als zwölf Jahre, kön- nen möglicherweise Kosten für die Betreuung des Kin- des übernommen werden. Nähere Infomationen dazu erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Zuzahlung Ihr Kostenanteil Wer stationär in einer Rehabilitationseinrichtung unter- gebracht ist, muss etwas zuzahlen. Sie werden damit an den Kosten für Übernachtung und Verpflegung beteiligt. Die Zuzahlung richtet sich nach der Dauer des Reha- Aufenthaltes. Sie wird jedoch längstens für 42 Tage im Kalenderjahr berechnet. Zurzeit sind das maximal zehn Euro pro Kalendertag. Bitte machen Sie hierzu Angaben in Ihrem Rehabilita- tionsantrag. Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres, die Sie gegebenenfalls schon bei einer anderen Rehabilitation oder stationären Krankenhausbehandlung geleistet hatten, werden mitgezählt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies für eine Rehabilitation von der gesetzlichen Kranken- versicherung oder Rentenversicherung war. Wird die Rehabilitation ganztägig ambulant durchgeführt, müssen Sie nicht zuzahlen. 17

18 Unser Tipp: Die Informationen zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe Rehabilitationsantrag enthalten den jeweils aktuellen Zuzahlungsbetrag und weitere Hinweise hierzu. Bei stationären Rehabilitationsleistungen, die sich aus medizinischer Sicht unmittelbar, das heißt innerhalb von zwei Wochen, an eine Krankenhausbehandlung anschlie- ßen (Anschlussrehabilita tion), müssen Sie längstens für 14 Tage zuzahlen. Hier werden Zuzahlungen, die Sie im selben Kalenderjahr bereits für eine Krankenhausbe- handlung oder Anschlussrehabilitation geleistet haben, berücksichtigt. Den Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung erhalten Sie bei Ihrer Kran- kenkasse, beim Versicherungsamt oder Ihrer Renten- versicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen (beispielsweise bei geringem Einkommen) können Sie von der Zuzahlung teilweise oder vollständig befreit werden. Die Befrei- ung müssen Sie jedoch beantragen. Die Einkommens- grenze für die Zuzahlungsbefreiung wird jährlich neu festgelegt. Wenn Sie im Jahr 2014 monatlich unter Euro (netto) verdienen, können Sie vollständig von der Zuzahlung befreit werden. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen werden zusammenge- rechnet. Vollständig von der Zuzahlung befreit werden Sie auch, wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beziehungsweise Leistungen zur Grundsicherung (beispielsweise Arbeits- losengeld II) bekommen, unabhängig von der Art und Höhe dieser Leistungen. Doch auch hier müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Eine teilweise Befreiung von der Zuzahlung ist möglich, wenn Sie ein Kind haben (für das Anspruch auf Kinder- geld besteht) oder selbst pflegebedürftig sind und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Gleiches gilt auch, wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner, 18

19 mit dem Sie in häuslicher Gemeinschaft leben, pflege- bedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat. Versicherte, die kein Erwerbseinkommen haben und auch keine Sozialleistungen erhalten, müssen keine Zu- zahlungen leisten. Unser Tipp: Ihrem Rehabilitationsantrag sollten Sie deshalb eine ak- tuelle Entgeltbescheinigung oder den aktuellen Bescheid der Stelle, von der Sie Sozial- leistungen erhalten, beifügen. 19

20 Der Weg zur Rehabilitation erste Schritte Rehabilitationsleistungen müssen Sie beantragen. Ihr Rentenversicherungsträger prüft dann, ob Sie die medizinischen Voraussetzungen für die Durchführung einer Leistung erfüllen und ob Sie die erforderliche Mindest- versicherungszeit zurück gelegt haben. Wann kann eine medizinische Rehabilitation durchge- führt werden? Ist Ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinde- rung bereits erheblich gefährdet oder schon gemindert, wird Ihr Arzt den Antrag auf Rehabilitation befürworten und mit einem Befundbericht medizinisch begründen. Entscheidend ist dabei, dass aus ärztlicher Sicht ein Reha-Aufenthalt Ihre Gesundheit voraussichtlich wieder- herstellen oder zumindest soweit stabilisieren kann, dass Sie wieder arbeiten können. Diese ärztliche Stellungnah- me das kann auch ein Gutachten sein fügen Sie dann Ihren Antragsunterlagen bei. Unser Tipp: Sprechen Sie am besten mit Ihrem Arzt, bevor Sie den Antrag auf Rehabilitation stellen. Ihr Arzt wird mit Ih- nen gemeinsam klären, ob eine Rehabilitation für Sie in Frage kommt. 20

21 Die unterschiedlichen Verfahren der einzelnen Rentenversicherungsträger Ist Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger die Bund, dann können Sie selbst wählen, ob Ihr Haus- oder Betriebsarzt einen Be- fundbericht erstellt oder ob Sie sich von einem Gutachter untersuchen lassen wollen. Anschriftenver- zeichnisse von Gut- achtern liegen bei den Krankenkassen und Versicherungs- ämtern aus. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland oder Westfalen ist jedoch immer ein medizinisches Gutachten notwendig. Dieses Gutachten wird vom Rentenversiche- rungsträger oder von der Stelle, die Ihren Antrag entge- gennimmt, in Auftrag gegeben. Allen anderen Renten- versicherungsträgern genügt ebenfalls ein Befundbericht von Ihrem Haus- oder Betriebsarzt für die Antragstel- lung. Ob Befundbericht oder Gutachten die Kosten da- für übernimmt die Rentenversicherung. Füllen Sie zusätzlich bitte in jedem Fall den Selbstaus- kunftsbogen aus, der Ihnen als Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte Rehabilitations- antrag ausgehändigt wird. Für den Befundbericht leiten Sie bitte möglichst das dafür vorgesehene Formular der Rentenversicherung an Ihren Arzt weiter. Wie muss Ihr Versicherungskonto aussehen? Um eine Rehabilitation erhalten zu können, müssen Ver- sicherte vorher Beiträge in die Rentenversicherung ein- gezahlt haben. Sie erfüllen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn Sie > in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben oder > innerhalb von zwei Jahren nach Ihrer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufge- nommen haben oder > bereits erwerbsgemindert sind oder eine Erwerbs- minderung einzutreten droht und Sie die Mindestver- sicherungszeit von fünf Jahren erfüllen. 21

22 Auf die Mindestver- sicherungszeit von 5 und 15 Jahren wer- den Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge, Kinder- erziehungszeiten und Zeiten aus dem Versorgungsaus- gleich angerechnet. Die Anschriften der Rentenver- sicherungsträger finden Sie auf den Seiten 24 bis 26. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder die Mindestversicherungszeit von 15 Jahren erfüllt haben, oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Hinterbliebenenrente wegen Erwerbsminde- rung bekommen, können Sie ebenfalls eine Rehabilita- tion erhalten. Rehabilitation ausgeschlossen Grundsätzlich ausgeschlossen sind Rehabilitationsleis- tungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn eine akute, behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt. Hier- für ist in der Regel Ihre Krankenkasse zuständig. Reha- bilitationsleistungen kommen außerdem nicht in Frage, wenn Sie > wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung durch dritte Personen Anspruch auf eine gleichartige Leistung von einem anderen Rehabilitationsträger haben (zum Beispiel von der Unfallversicherung) oder > wenn Sie schon eine Altersrente von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente erhalten oder beantragt haben oder > Beamter sind oder Versorgungsbezüge wegen Errei- chens einer Altersgrenze erhalten oder > bereits dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausge- schieden sind und bis zum Beginn Ihrer Altersrente zunächst andere Leistungen erhalten oder > sich in Untersuchungshaft oder Vollzug einer Frei- heitsstrafe befinden oder > sich gewöhnlich im Ausland aufhalten. Der Antrag Rehabilitationsleistungen müssen Sie beantragen. An- tragsformulare erhalten Sie nicht nur direkt bei der Ren- tenversicherung, sondern auch bei den Auskunfts- und Beratungsstellen und gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation. Außerdem können Sie Ihren Antrag auch bei den gesetzlichen Krankenkassen und Versicherungs- ämtern stellen. Alle genannten Stellen sind Ihnen auch gern beim Ausfüllen der Formulare behilflich. 22

23 Die gesetzliche Rentenversicherung bietet Ihnen die An- tragsformulare außerdem in ihrem Internetportal unter unter dem Stich- wort Rehabilitation an. Bitte beachten Sie: Um die Zuständigkeit der einzelnen Stellen brau- chen Sie sich nicht zu kümmern. Diese klären die Rehabilitations träger unter sich und leiten Ihren Antrag an die jeweils richtige Adresse weiter. Sie werden selbstverständlich darüber informiert. 23

24 Nur einen Schritt entfernt: Ihre Rentenversicherung Sie haben noch Fragen? Sie benötigen Informationen oder wünschen eine individuelle Beratung? Wir sind für Sie da: kompetent, neutral, kostenlos. Mit unseren Informationsbroschüren Unser Angebot an Broschüren ist breit gefächert. Was Sie interessiert, kön nen Sie auf rentenversicherung.de bestellen oder herunterla den. Hier weisen wir auch auf Beratungsangebote zu speziellen Themen hin. Am Telefon Ihre Fragen beantworten wir am kostenlosen Servicetelefon. Dort können Sie auch Informationsmaterial und Formulare bestellen oder den passenden Ansprechpartner vor Ort erfragen. Sie erreichen uns unter Im Internet Unser Angebot unter rentenversicherung.de steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung. Sie können sich über viele Themen infor mieren sowie Vordrucke und Broschüren herunterladen oder bestellen. Mit unseren Online Diensten können Sie sicher von zu Hause aus Ihre Angele genheiten erledigen. Im persönlichen Gespräch Ihre nächstgelegene Auskunfts und Beratungsstelle finden Sie auf der Startseite unseres Internets oder Sie erfragen sie am Servicetelefon. Dort können Sie auch bequem einen Termin vereinbaren oder Sie buchen ihn online. Mobil hilft Ihnen unsere App irente. Auch unsere ehrenamtlich tätigen Versichertenberater und Versicherten ältesten sind in unmittelbarer Nachbarschaft für Sie da und helfen Ihnen beispielsweise beim Ausfüllen von Antragsformularen. Ihr kurzer Draht zu uns (kostenloses Servicetelefon) 24

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