Hygienegrundlagen. Hygienegrundlagen. Gesetzliche Grundlagen Präventivmaßnahmen. Krematorien. Hygienegrundlagen für f r Krematorien

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1 für f r Krematorien Krematorien Roland Schmidt Fachgesundheits- und Krankenpfleger für r Hygiene und Infektionsprävention Gesetzliche Grundlagen Präventivmaßnahmen 1

2 2

3 für f r Krematorien Themenübersicht o Gesetzliche Grundlagen o Biostoffverordnung o GBG 2.1 / VSG 4.7 o Desinfektionsmittel-Listen o Richtlinie des RKI BioStoffVO VAH / RKI o Präventivma ventivmaßnahmennahmen o Hygieneplan / Desinfektionsplan o Desinfektionsmaßnahmen nahmen o PSA o Fragen o aus der Praxis für r die Praxis GBG 2.1 / VSG 4.7 3

4 für f r Krematorien 4 Allgemeines Auffälligkeiten o kein Hygieneplan vorhanden o Desinfektionsplan nicht aktuell o Verantwortlichkeiten nicht festgelegt o fehlende SOP`s o Desinfektionsmittel nicht VAH gelistet o Desinfektionsmittel überlagert o fehlende PSA Schutzbrille Augenspülflasche flüssigkeitsdichte Schutzschürzen/Schutzkittel dickwandige Schutzhandschuhe mit langen Stulpen o keine regelmäßigen Belehrungen/Schulungen o Disziplin der Mitarbeiter und Verhalten der Vorgesetzten o

5 für f r Krematorien Allgemeines 5

6 für f r Krematorien Allgemeines Ein Umgang mit Verstorbenen stellt generell für alle Personengruppen die in Krematorien beschäftigt sind ein erhöhtes Gefährdungspotential dar. z. B. durch Kontakt/Kontamination mit oinfektionserregern oausscheidungen okörperflüssigkeiten Das Risiko für die Mitarbeiter an einer Infektion zu erkranken, kann durch geeignete Hygienemaßnahmen gesenkt werden. Biologisches Material Biologisches Material wie o Blut, Sekret o Speichel o Urin o Fäzes o Erbrochenes o ist grundsätzlich als potenziell infektiös einzustufen. 6

7 für f r Krematorien Allgemeines Jeder Verstorbene ist als potentieller Träger von Infektionserregern einzuschätzen! Erreger-Übertragung möglich durch odirekten Kontakt mit der Leiche okontakt mit Ausscheidungen/Körperflüssigkeiten oaerosole beim Bewegen der Leiche oschmierkontakte über kontaminierte Flächen durch mangelhafte Händehygiene durch fehlerhafte Desinfektionsmaßnahmen o fehlen/nicht Tragen der PSA 7

8 für f r Krematorien Allgemeines 8

9 für f r Krematorien Allgemeines Maßnahmen um das Infektionsrisiko zu vermindern und eine Weiterverbreitung von pathogenen Erregern zu vermeiden: o Einhalten der Hygienemaßnahmen (Hygieneplan) o konsequentes Tragen der Schutzausrüstung o Standardisierung von Arbeitsabläufen o Verfahrensanweisungen o geprüfte Desinfektionsmittel o verbindlicher Hygieneplan o Belehrungen/Schulungen der Mitarbeiter 9

10 für f r Krematorien Biostoffverordnung BioStoffV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten T mit Biologischen Arbeitsstoffen Gilt für Tätigkeiten o mit biologischen Arbeitsstoffen (gezielte Tätigkeiten) o im Gefahrenbereich von biologischen Arbeitsstoffen (ungezielte Tätigkeiten) 10

11 für f r Krematorien Biologische Arbeitsstoffe sind in der Biostoffverordnung abschließend definiert; im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Gemäß 3 Biostoffverordnung werden biologische Arbeitsstoffe nach ihrem Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeordnet: Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen. 11

12 für f r Krematorien Biologische Arbeitsstoffe sind in der Biostoffverordnung abschließend definiert; im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Gemäß 3 Biostoffverordnung werden biologische Arbeitsstoffe nach ihrem Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeordnet: Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich. m 12

13 für f r Krematorien Biologische Arbeitsstoffe sind in der Biostoffverordnung abschließend definiert; im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Gemäß 3 Biostoffverordnung werden biologische Arbeitsstoffe nach ihrem Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeordnet: Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr fürf Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. m 13

14 für f r Krematorien Biologische Arbeitsstoffe sind in der Biostoffverordnung abschließend definiert; im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Gemäß 3 Biostoffverordnung werden biologische Arbeitsstoffe nach ihrem Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeordnet: Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr fürf Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. m 14

15 für f r Krematorien Gefährdungsbeurteilung Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach 5 der Biostoffverordnung hat der Arbeitgeber ausreichend Informationen über mögliche gesundheitliche Gefährdungen der Beschäftigten zu beschaffen. Hierzu gehören insbesondere Informationen über die Identität der erfahrungsgemäß vorkommenden oder zu erwartenden biologischen Arbeitsstoffe, die Art und Dauer von Tätigkeiten sowie die mögliche Exposition von Beschäftigten. Dabei sind alle Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht gezielte Tätigkeiten T nach der Biostoffverordnung. 15

16 für f r Krematorien Zuordnung zu Schutzstufen Schutzstufe I Tätigkeiten, bei denen kein Umgang oder sehr selten geringfügiger Kontakt mit potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe und auch keine offensichtliche Ansteckungsgefahr durch Aerosolinfektion besteht, sodass eine Infektionsgefährdung unwahrscheinlich ist, sind der Schutzstufe 1 zuzuordnen. 16

17 für f r Krematorien Zuordnung zu Schutzstufen Schutzstufe II Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zum Kontakt mit Körperflüssigkeiten, - ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, so dass eine Infektionsgefährdung bestehen kann, sind in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen. 17

18 für f r Krematorien Zuordnung zu Schutzstufen Schutzstufe III Kriterien für die Zuordnung zur Schutzstufe 3 sind: odas Auftreten hoher Konzentrationen biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3, odas Auftreten biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3, die bereits in geringer Konzentration eine Infektion bewirken können, odas Ausführen von Tätigkeiten mit hohen Expositionsmöglichkeiten, z. B. bei erheblicher Aerosolbildung oder besonderer Verletzungsgefahr. 18

19 für f r Krematorien Zuordnung zu Schutzstufen Schutzstufe IV Tätigkeiten im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten, die durch Krankheitserreger der Risikogruppe 4 ausgelöst werden, sind der Schutzstufe 4 zuzuordnen. z. B. ovirale Hämorrhagische H Fieber (VHF) Ebola Lassafieber opocken, etc. 19

20 für f r Krematorien Zuordnung zu Schutzstufen Schutzstufe IV Ebola-Virus 20

21 für f r Krematorien Schutzkleidung Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten bei Tätigkeiten, die oben genannt sind, geeignete Schutzkleidung in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen, wenn die Kleidung oder Berufskleidung der Beschäftigten mit Krankheitskeimen kontaminiert/verschmutzt werden kann. 21

22 für f r Krematorien Schutzkleidung Zur persönlichen Sicherheitsausrüstung gehören auch: osicherheitsschuhe EN ISO oatemschutz EN 149 oeinweganzüge ogehörschutz EN 352 oschutzhandschuhe EN 388 u. EN

23 für f r Krematorien Schutzkleidung Schutzhandschuhe müssen flüssigkeitsdicht und auf die Tätigkeit abgestimmt sein obeim Umgang mit Verstorbenen sind medizinische Einmalhandschuhe zu verwenden (EN 455) obei Desinfektionsarbeiten ist auf ausreichende Chemikalienbeständigkeit zu achten (EN 374-1) obei Umbettungen und Bergungen ist eine ausreichende mechanische Beständigkeit sicherzustellen (EN 388). Handschuhe aus saugfähigem Material (z.b. Leder) oder gepuderte Naturlatexhandschuhe (Allergiegefahr) sind ungeeignet! Es sollten Schutzhandschuhe aus Nitril verwendet werden. 23

24 für f r Krematorien Organisation oinfektionsgefährdende TätigkeitenT dürfen nur Personen durchführen, die eine abgeschlossene Ausbildung haben oder von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen und beaufsichtigt werden. obei Tätigkeiten, T die eine hygienische HändedesinfektionH erfordern, dürfen d an Händen H und Unterarmen keine Schmuckstücke, cke, Uhren und Eheringe getragen werden. Derartige Gegenstände können die Wirksamkeit der Händedesinfektion einschränken. 24

25 für f r Krematorien Organisation opausenräumeume dürfen nicht mit Schutzkleidung oder kontaminierter Arbeitskleidung betreten werden. ostraßenkleidung ist getrennt von Arbeits- und Schutzkleidung aufzubewahren. ozur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung stung ist zu benutzen. Belehrungen 1x jährlichj 25

26 für f r Krematorien Schulungen/Belehrungen o z. B. Betriebsarzt o 1 x jährlich (Dokumentation) o Gefährdungen am Arbeitsplatz o Personal-Schutzmaßnahmen o Schutzkleidung o Umgang mit dickwandigen Schutzhandschuhen o Maßnahmen bei direktem Kontakt mit biologischen Stoffen o 26

27 für f r Krematorien Schulungen/Belehrungen Achtung: Mikroläsionen!!! 27

28 für f r Krematorien Schulungen/Belehrungen Bei punktueller oder kleinflächiger Verunreinigung der Hände mit o Blut o Ausscheidungen o anderen Körperflüssigkeiten erst mit einem mit Händedesinfektionsmittel getränkten Tuch grobe Verunreinigungen entfernen, dann Hände desinfizieren, danach waschen und erneut desinfizieren. 28

29 für f r Krematorien Arbeitsmedizinische Untersuchungen Impfangebote o Im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung hat der Unternehmer den Versicherten eine Impfung anzubieten und zu ermöglichen. o Im Rahmen des Impfangebots hat der Arzt die Versicherten über die zu verhütende Krankheit, über den Nutzen der Impfung und über mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen aufzuklären. 29

30 für f r Krematorien Arbeitsmedizinische Untersuchungen Der Unternehmer hat den Versicherten Impfungen anzubieten, wenn Tätigkeiten T ausgeführt werden, bei denen es regelmäß äßig und in größ ößerem Umfang zum Kontakt mit infektiösem oder potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder - gewebe, kommen kann, Kostenübernahme Kosten für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen dürfen nicht den Versicherten auferlegt werden. 30

31 für f r Krematorien Abfall Spitze, scharfe und zerbrechliche Gegenstände nde aus Arbeitsbereichen, in denen die genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, dürfen nur sicher umschlossen in den Abfall gegeben werden. Oberflächen von Geräten Oberflächen von Geräten und Geräteteilen teteilen, die nicht nur einmal eingesetzt werden, müssen feucht zu reinigen und desinfizierbar sein. 31

32 für f r Krematorien Hygieneplan Der Unternehmer hat für die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend der Infektionsgefährdung Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung (und Sterilisation) sowie zur Ver- und Entsorgung schriftlich festzulegen und ihre Durchführung zu überwachen. Durch den Hygieneplan wird der Einrichtung ein Hygienestandard Vorgegeben, der eine Verbreitung von Infektionserregern weitgehend verhindern soll. 32

33 für f r Krematorien Hygieneplan Loseblatt-Sammlung Der Hygieneplan wird nach Kapiteln geordnet und muss ständig aktualisiert werden. 1x jährlich überprüfen Dienstanweisung (auf Formulierungen achten) SOP`s (Standardarbeitsanweisungen) z. B. - Durchführung der Flächendesinfektion - Ansetzen von Desinfektionslösungen Einsichtnahme muss jederzeit möglich sein. 33

34 für f r Krematorien 34

35 für f r Krematorien 35

36 für f r Krematorien Hygieneplan Krematorium Musterhausen Hygienische Händedesinfektion Anlagen: Betriebsanweisungen (Aushang) Sicherheitsdatenblätter Herstellerangaben Desinfektionspläne (Aushang) 36

37 für f r Krematorien Grundlagen der Desinfektion Grundlagen Desinfektion : odefinition Desinfektion Die Abtötung tung bzw. irreversible Inaktivierung von krankheitserregenden Keimen an und in kontaminierten Objekten. Ziel: Unterbrechung von Infektionsketten. o laufende Desinfektion o gezielte Desinfektion o desinfizierende Reinigung Schlussdesinfektion o Raumdesinfektion 37

38 für f r Krematorien Grundlagen der Desinfektion Chemische Desinfektion: Anforderungen an ein Desinfektionsmittel: o breites Wirkspektrum bei geringer Konzentration o wirtschaftlich o licht- und sauerstoffbeständig o Stabilität (lange Standzeit) o geringe Geruchsintensität o wenig haut- /schleimhautreizend o geringe Toxizität o geringe Eiweißfehler o geringe Seifenfehler o geprüft und gelistet (VAH / RKI) o biologisch abbaubar 38

39 für f r Krematorien Grundlagen der Desinfektion Desinfektion: odesinfektionsmittel-listen 39

40 für f r Krematorien Grundlagen der Desinfektion VAH-Liste: Desinfektionsmittel für o Hände o Haut o Flächen o Instrumente/Geräte o Wäsche o desinfizierende Waschlotionen für die Hände Angaben über o Produktnamen o Hersteller o Wirkstoffe o Konzentration und Einwirkzeit Für die routinemäßigen Desinfektionsmaßnahmen nach Plan. Konzentrationen im 1-Stundenwert ausreichend. Desinfizierte Flächen können nach Lufttrocknung wieder begangen oder genutzt werden. 40

41 für f r Krematorien Grundlagen der Desinfektion 41

42 für f r Krematorien Grundlagen der Desinfektion Flächen chen-/geräte-/inventardesinfektion: o Bei allen routinemäßigen Desinfektionsmaßnahmen kann eine Fläche wieder benutzt werden, sobald sie sichtbar trocken ist. o Bei sichtbarer Kontamination mit organischem Material (Blut, Sekrete, Faeces etc.) muss vor der Desinfektion zunächst die biologische Verunreinigung mit einem in Desinfektionsmittel getränkten Einwegtuch (Zellstoff o. ä.) entfernt werden. o Anschließend ist die Fläche zu desinfizieren und kann nach dem Trocknen wieder benutzt werden. 42

43 für f r Krematorien Grundlagen der Desinfektion Umgang mit DM-konzentraten/ konzentraten/-lösungen: Herstellerangaben sind unbedingt zu beachten! Konzentration Einwirkungszeit Standzeit Personalschutz nach Listung VAH/RKI/DVG RKI-Empfehlung: frische DM-Lösungen verwenden Sicherheitsdatenblätter tter Betriebsanweisungen Ansetzen der Lösung L ausschließlich lich mit kaltem Wasser Zuerst das Wasser einfüllen und danach das DM- Konzentrat Keine Zumischung von Reinigungsmitteln Arbeitsschutz beachten 43

44 für f r Krematorien Grundlagen der Desinfektion Nicht alle Mittel und Verfahren sind gegenüber Mikroorganismen ausreichend wirksam! In der DM-Liste des RKI wurden daher Wirkungsbereiche festgelegt. 44

45 für f r Krematorien Grundlagen der Desinfektion Desinfektionsmittel-Liste des RKI: 45

46 für f r Krematorien Grundlagen der Desinfektion 46

47 für f r Krematorien Grundlagen der Desinfektion 47

48 für f r Krematorien Grundlagen der Desinfektion Beispiel eines Händewaschplatzes 48

49 für f r Krematorien Grundlagen der Desinfektion Flächen chen-/geräte-/inventardesinfektion: o Für r Desinfektionsmaßnahmen nahmen bei speziellen Infektionserregern oder im Seuchenfall,, d. h. wenn Mittel und Verfahren der Liste gem. 18 IfSG des Robert Koch-Institutes eingesetzt werden müssen, sind die Konzentrationen und Einwirkungszeiten der Desinfektionsmittel-Liste des RKI unbedingt zu beachten (Schlussdesinfektion( Schlussdesinfektion). o Die desinfizierten Flächen oder Geräte dürfen d erst nach Ablauf der Einwirkungszeit wieder genutzt oder begangen werden! o Behördlich angeordnete Raumdesinfektionen und Schlussdesinfektionen gem. 18 IfSG dürfen nur durch einen staatl. geprüften Desinfektor vorgenommen werden! 49

50 für f r Krematorien Aus der Praxis für r die Praxis Ihre Fragen? roland.schmidt@offenbach.de 50

51 für f r Krematorien Vielen Dank für f r Ihr Interresse. 51

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