INFO. Februar Steuer-News. Inhalt: Lizenzgebühren Begriffsbestimmung nach DBA Registrierung nicht ansässiger Unternehmen. Frohes Frühlingsfest
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1 Februar 2010 Inhalt: Lizenzgebühren Begriffsbestimmung nach DBA Registrierung nicht ansässiger Unternehmen Frohes Frühlingsfest Steuer-News Lizenzgebühren Aufklärung der Begriffsbestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen Hintergrund Bei grenzüberschreitenden Geschäften zwischen einem ausländischen und einem chinesischen Unternehmen werden üblicherweise die Inhalte über die Leistungen vertraglich definiert, wie z.b. technische Unterstützung, Bereitstellung kaufmännischer Erfahrung. Die Praxis hat jedoch bisher gezeigt, dass sich das Unternehmen und die Finanzverwaltung über die Definitionen nicht immer einig waren. Wie kann man bestimmen, ob Lizenzgebühren im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens vorliegen? Lizenzgebühren unterliegen in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen der Quellensteuer (Körperschaftsteuer) in Höhe von 10 %. Die oberste Steuerverwaltungsbehörde (SAT) hat am 23. September 2009 ein Rundschreiben erlassen, welches die Begriffsbestimmungen rund um das Thema Lizenzgebühren in Doppelbesteuerungsabkommen klärt (GuoShui- Han [2009] No. 507, Circular 507). Nunmehr wird die Definition der Lizenzgebühren weiter als bisher ausgelegt. Weiterhin wird festgelegt bei welchen Zahlungen es sich um Lizenzgebühren handelt. Der Erlass tritt ab dem 1. Oktober 2009 in Kraft. Definition Lizenzgebühren Der Begriff Lizenzgebühren, so wie dieser im OECD Musterabkommen Verwendung findet, wird wie folgt definiert:... Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, von Patenten, Marken, Mustern, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung
2 gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Wichtige Inhalte Keine Lizenzzahlungen: Sofern der Service-Anbieter bei Durchführung der Leistung besonderes Fachwissen und Technologien einsetzt und diese nicht als Lizenz an den Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, sind solche Zahlungen nicht als Lizenzzahlungen zu beurteilen. Nachfolgend werden die wichtigsten Inhalte des Erlasses 507 dargestellt: 1) Geschützes Know-how Der Auszug Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen aus der Definition von Lizenzgebühren wird als geschütztes Know-how bezeichnet. - Unter geschütztes Know-how versteht man Informationen oder andere Datenquellen, die zur Produktion eines bestimmten Produktes oder zur Nachempfindung eines bestimmten Prozesses verwendet werden können. Diese Daten sind in der Regel nicht der Öffentlichkeit zugänglich. - In der Regel ist der Lizenzgeber nicht in der Nutzung des Know-hows einbezogen, sondern der Lizenznehmer kann das Know-how ohne Einschränkung nutzen. - Geschützes Know-how ist weiterhin Fachwissen, welches vom Lizenzgeber auf Anfrage des Lizenznehmers entwickelt aber bestimmten Einschränkungen unterliegt wie z.b. Geheimhaltung. 2) Dienstleistungsverträge Dienstleistungsverträge sind in den folgenden Fällen als Lizenzverträge auszulegen: Lizenzzahlungen: Entscheidend ist jedoch immer das Endergebnis des Dienstleistungsvertrages: Zahlungen für das Endergebnis (eines in der o.g. Lizenz-Definition genanntes Produkt) einer Leistung sind als Lizenzzahlungen einzuordnen, wenn das leistende Unternehmen das Eigentum an dem Produkt behält und der Leistungsempfänger lediglich dazu berechtigt ist dieses zu nutzen. 3) Technische Betreuung Die technische Unterstützung kann in den folgenden Fällen ebenfalls als Lizenzgebühren beurteilt werden: - Sofern der Lizenzgeber Personal zur Verfügung stellt, z.b. zur Schulung oder zur Unterstützung im Zusammenhang der Bereitstellung lizenzierter Technologie und dafür ein Entgelt erhoben wird, dann wird diese Gebühr ebenfalls als Lizenzgebühr beurteilt. Es spielt keine Rolle, ob die Gebühr extra oder inklusive in Rechnung gestellt wird. - Im Falle, dass auf Grund der Entsendung von Servicepersonal eine Betriebstätte in China begründet wird, sind die Einkünfte nach den Regelungen der Betriebsstätte zu beurteilen. Das hat zur Folge, dass u.a. eine andere Steuerberechnung angewendet wird (2,5 % - 10 % Körperschaftsteuer, anstatt von 10 %). 2
3 4) Sonderzahlungen Sonderzahlungen werden nicht als Lizenzzahlungen sondern als Service-Leistungen beurteilt. Ungeachtet der o.g. Regelungen werden gemäß dem Erlass 507, folgende Zahlungen nicht als Lizenzgebühren beurteilt: - Zahlungen für Kundenservice im Zusammenhang mir der Lieferung von Waren; - Zahlungen, die unter Garantieleistungen fallen; - Zahlungen für die Leistung von für Fachpersonal wie z.b. Ingenieurleistungen, Management und Beratung; - Andere ähnliche Zahlungen, die von der SAT geregelt wurden. Unsere Anmerkungen und Hinweise - Mit dem Erlass 507 werden Lizenzen weit aus umfangreicher ausgelegt als es die anderen OECD-Länder bisher gehandhabt haben. - Das Rundschreiben 507 stellt klar, dass technische Dienstleistungen grundsätzlich nicht als Lizenzgebühren einzuordnen sind, außer der Service wird im Rahmen einer Lizenz durchgeführt. - Kundendienst, Leistungen im Rahmen der Garantiezeit und Fachdienstleistungen sind nicht als Lizenzgebühren einzuordnen. - Auf Grund der steuerlichen Konsequenzen empfehlen wir alle Dienstleistungsverträge hinsichtlich des Rundschreibens 507 noch einmal zu prüfen/ prüfen zu lassen, um steuerliche Überraschungen zu vermeiden und die Steuerbelastung/ Verpflichtungen im Vorfeld planen zu können. Lexikon Registrierung und Besteuerung nicht ansässiger Unternehmen in China Nicht in China ansässige Unternehmen müssen sich seit dem 1. März 2009 für in China durchgeführte Projekte sowie Dienstleistungen steuerliche registrieren und Aufzeichungen führen. Die oberste Steuerverwaltungsbehörde hat diesbezüglich bisher mehre Rundschreiben erlassen. Wir haben darüber bereits in unserem Newsletter April/ Mai 2009 berichtet. Wir möchten mit diesem Artikel erneut auf die Verpflichtungen zur steuerlichen Registrierung hinweisen und geben dazu nochmals einen zusammenfassenden Überblick. Wichtige Steuerrundschreiben Die wichtigsten Erlasse zu diesem Thema lauten wie folgt: - SAT Order (2009) No. 19, - Circular GuoShuiFa 2009 No. 6. Das Rundschreiben Nr. 19 klärt über die Aufzeichnungspflichten über die relevanten Steuern: Körperschaftsteuer, Geschäftssteuer und Umsatzsteuer bei Leistungen eines nicht ansässigen Unternehmens mit chinesischen Kunden auf. Der Erlass Nr. 6 informiert über die Steuerverpflichtungen nicht-ansässiger Unternehmen mit Betriebsstätte oder Sitz in China. 3
4 Zusammenfassung der Regelungen Die wichtigsten Inhalte lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1) Steueranmeldung sowie -abmeldung Ein nicht ansässiges Unternehmen welches Projekte oder Dienstleistungen innerhalb Chinas durchführt, sollte sich innerhalb von 30 Tagen bei der jeweiligen zuständigen Steuerbehörde anmelden sowie bei Beendigung des Auftrages wieder abmelden. Maßgebend für die Anmeldung ist das Datum der Unterzeichnung des Vertrags bzw. der Vereinbarung. Gleichzeitig sollte der lokale Vertragspartner das Projekt ebenfalls bei der zuständigen Behörde anzeigen. 2) Steuererklärung Während der Zeit der Projektdurchführung bzw. Ausführung der Dienstleistung ist das nicht ansässige Unternehmen dazu verpflichtet seine Unternehmenssteuern anzumelden sowie entsprechend den chinesischen Steuergesetzen abzuführen (VAT, BT, CIT, IIT, etc.) Sofern das Projekt bzw. der Auftrag sich über einen Zeitraum von länger als 12 Monaten erstreckt ist zusätzlich eine Jahreserklärung einzureichen. 3) Körperschaftsteuer-Befreiung Sofern die Dienstleistung oder das Projekt nicht länger als 183 Tage andauert, kann das nicht-ansässige Unternehmen die Körperschaftsteuer-Befreiung beantragen. 4) Betriebsstätte Es wird geprüft, ob eine Betriebstätte nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens vorliegt. Gegebenfalls kommt diesbezüglich die Steuerbehörde zum Austausch von Informationen auf den Steuerpflichtigen zu. 5) Einbehalt der Quellensteuer Sofern ein nicht ansässiges Unternehmen keinen Firmensitz in China begründet jedoch Einkommen aus China bezieht (z.b. Dividenden, Zinsen, Miete, Leasinggebühren etc.), ist der Leistungsempfänger/ Zahlender dazu verpflichtet die Steuer einzubehalten und and die Steuerbehörden zu entrichten. 6) Auslandsüberweisungen Um Auslandsüberweisungen durchführen zu können, ist es notwendig einen Steuerbescheid bei der Bank vorzulegen. Ausgenommen davon sind Überweisungen für Messen, Fracht, Schulgeld etc. sowie Überweisungen in Höhe von bis zu 30,000 USD. 7) Sonstiges Alle notwendigen Unterlagen in Bezug auf Projekte und Tätigkeiten von nicht ansässigen Unternehmen sollten der Steuerbehörde in chinesische Sprache zur Verfügung gestellt werden, ein Steueragent kann bei der Zusammenstellung der Unterlagen und bei der Kommunikation mit den Steuerbehörden behilflich sein. Ausländisches Unternehmen (Leistung wird in China ausgeübt) Betriebsstätte/ Sitz in China ja nein nicht-ansässiges Unternehmen nein Steuer-Agent nein übernimmt Steuerregistrierung übernimmt Steuerregistrierung ja ja Körperschaftsteuer/ Geschäftssteuer Erklärung und Zahlung wird vom Unternehmen durchgeführt Quellensteuer Einbehalt vom chinesischen Kunden 4
5 Neues von ECOVIS Ruide China Frohes Frühlingsfest ECOVIS Ruide wünscht allen unseren Kunden, Kollegen und Freunden ein schönes Frühlingsfest und ein glückliches, erfolgreiches neues Jahr. Wir hoffen, dass jeder die Feiertage genießen wird. Für diejenigen, die über die freien Tage zu ihren Familien fahren werden, wünschen wir eine gute Reise! Über ECOVIS Ecovis ist ein international agierendes Beratungsunternehmen aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Unternehmensberatern. Seinen Ursprung hat das Unternehmen in Deutschland und zählt dort zu den Führenden der Branche. In den mehr als 120 Büros in Deutschland sowie den über 30 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa Mitarbeiter. Ihre besondere Beratungsstärke beziehen die Ecovis-Kanzleien aus dem Zusammenspiel mit dem Back-Office sowie der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Unternehmensberatern. Der im Back-Office zur Verfügung stehende Expertenpool ermöglicht eine große Beratungsbandbreite und garantiert den Mandanten, kompetente Beratungsleistungen auf höchstem Qualitätsniveau. Impressum ECOVIS Ruide Certified Public Accountants Co., Ltd. ECOVIS Ruide Investment Management Consulting Co., Ltd. 18E, Double Dove Tower, 438 Pudian Road, Pudong New District, Shanghai, P.R. China Telefon: Telefax: Webseite: Shanghai, 1. Februar 2010 ECOVIS Ruide China Info wird für Informationszwecke für unsere Kunden und Mitarbeiter von Ecovis Ruide China veröffentlicht. Die Inhalte sind allgemein gehalten und können nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen. Bevor Sie auf Grund der gewonnen Information im Newsletter tätig werden, bitten wir Sie sich mit unserem ECOVIS Ruide China Team für weiterführenden Fragen oder Beratungen in Verbindung zu setzen. ECOVIS Ruide China haftet nicht für die Inhalte. 5
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