INFO. Februar Steuer-News. Inhalt: Lizenzgebühren Begriffsbestimmung nach DBA Registrierung nicht ansässiger Unternehmen. Frohes Frühlingsfest

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "INFO. Februar Steuer-News. Inhalt: Lizenzgebühren Begriffsbestimmung nach DBA Registrierung nicht ansässiger Unternehmen. Frohes Frühlingsfest"

Transkript

1 Februar 2010 Inhalt: Lizenzgebühren Begriffsbestimmung nach DBA Registrierung nicht ansässiger Unternehmen Frohes Frühlingsfest Steuer-News Lizenzgebühren Aufklärung der Begriffsbestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen Hintergrund Bei grenzüberschreitenden Geschäften zwischen einem ausländischen und einem chinesischen Unternehmen werden üblicherweise die Inhalte über die Leistungen vertraglich definiert, wie z.b. technische Unterstützung, Bereitstellung kaufmännischer Erfahrung. Die Praxis hat jedoch bisher gezeigt, dass sich das Unternehmen und die Finanzverwaltung über die Definitionen nicht immer einig waren. Wie kann man bestimmen, ob Lizenzgebühren im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens vorliegen? Lizenzgebühren unterliegen in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen der Quellensteuer (Körperschaftsteuer) in Höhe von 10 %. Die oberste Steuerverwaltungsbehörde (SAT) hat am 23. September 2009 ein Rundschreiben erlassen, welches die Begriffsbestimmungen rund um das Thema Lizenzgebühren in Doppelbesteuerungsabkommen klärt (GuoShui- Han [2009] No. 507, Circular 507). Nunmehr wird die Definition der Lizenzgebühren weiter als bisher ausgelegt. Weiterhin wird festgelegt bei welchen Zahlungen es sich um Lizenzgebühren handelt. Der Erlass tritt ab dem 1. Oktober 2009 in Kraft. Definition Lizenzgebühren Der Begriff Lizenzgebühren, so wie dieser im OECD Musterabkommen Verwendung findet, wird wie folgt definiert:... Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, von Patenten, Marken, Mustern, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung

2 gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Wichtige Inhalte Keine Lizenzzahlungen: Sofern der Service-Anbieter bei Durchführung der Leistung besonderes Fachwissen und Technologien einsetzt und diese nicht als Lizenz an den Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, sind solche Zahlungen nicht als Lizenzzahlungen zu beurteilen. Nachfolgend werden die wichtigsten Inhalte des Erlasses 507 dargestellt: 1) Geschützes Know-how Der Auszug Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen aus der Definition von Lizenzgebühren wird als geschütztes Know-how bezeichnet. - Unter geschütztes Know-how versteht man Informationen oder andere Datenquellen, die zur Produktion eines bestimmten Produktes oder zur Nachempfindung eines bestimmten Prozesses verwendet werden können. Diese Daten sind in der Regel nicht der Öffentlichkeit zugänglich. - In der Regel ist der Lizenzgeber nicht in der Nutzung des Know-hows einbezogen, sondern der Lizenznehmer kann das Know-how ohne Einschränkung nutzen. - Geschützes Know-how ist weiterhin Fachwissen, welches vom Lizenzgeber auf Anfrage des Lizenznehmers entwickelt aber bestimmten Einschränkungen unterliegt wie z.b. Geheimhaltung. 2) Dienstleistungsverträge Dienstleistungsverträge sind in den folgenden Fällen als Lizenzverträge auszulegen: Lizenzzahlungen: Entscheidend ist jedoch immer das Endergebnis des Dienstleistungsvertrages: Zahlungen für das Endergebnis (eines in der o.g. Lizenz-Definition genanntes Produkt) einer Leistung sind als Lizenzzahlungen einzuordnen, wenn das leistende Unternehmen das Eigentum an dem Produkt behält und der Leistungsempfänger lediglich dazu berechtigt ist dieses zu nutzen. 3) Technische Betreuung Die technische Unterstützung kann in den folgenden Fällen ebenfalls als Lizenzgebühren beurteilt werden: - Sofern der Lizenzgeber Personal zur Verfügung stellt, z.b. zur Schulung oder zur Unterstützung im Zusammenhang der Bereitstellung lizenzierter Technologie und dafür ein Entgelt erhoben wird, dann wird diese Gebühr ebenfalls als Lizenzgebühr beurteilt. Es spielt keine Rolle, ob die Gebühr extra oder inklusive in Rechnung gestellt wird. - Im Falle, dass auf Grund der Entsendung von Servicepersonal eine Betriebstätte in China begründet wird, sind die Einkünfte nach den Regelungen der Betriebsstätte zu beurteilen. Das hat zur Folge, dass u.a. eine andere Steuerberechnung angewendet wird (2,5 % - 10 % Körperschaftsteuer, anstatt von 10 %). 2

3 4) Sonderzahlungen Sonderzahlungen werden nicht als Lizenzzahlungen sondern als Service-Leistungen beurteilt. Ungeachtet der o.g. Regelungen werden gemäß dem Erlass 507, folgende Zahlungen nicht als Lizenzgebühren beurteilt: - Zahlungen für Kundenservice im Zusammenhang mir der Lieferung von Waren; - Zahlungen, die unter Garantieleistungen fallen; - Zahlungen für die Leistung von für Fachpersonal wie z.b. Ingenieurleistungen, Management und Beratung; - Andere ähnliche Zahlungen, die von der SAT geregelt wurden. Unsere Anmerkungen und Hinweise - Mit dem Erlass 507 werden Lizenzen weit aus umfangreicher ausgelegt als es die anderen OECD-Länder bisher gehandhabt haben. - Das Rundschreiben 507 stellt klar, dass technische Dienstleistungen grundsätzlich nicht als Lizenzgebühren einzuordnen sind, außer der Service wird im Rahmen einer Lizenz durchgeführt. - Kundendienst, Leistungen im Rahmen der Garantiezeit und Fachdienstleistungen sind nicht als Lizenzgebühren einzuordnen. - Auf Grund der steuerlichen Konsequenzen empfehlen wir alle Dienstleistungsverträge hinsichtlich des Rundschreibens 507 noch einmal zu prüfen/ prüfen zu lassen, um steuerliche Überraschungen zu vermeiden und die Steuerbelastung/ Verpflichtungen im Vorfeld planen zu können. Lexikon Registrierung und Besteuerung nicht ansässiger Unternehmen in China Nicht in China ansässige Unternehmen müssen sich seit dem 1. März 2009 für in China durchgeführte Projekte sowie Dienstleistungen steuerliche registrieren und Aufzeichungen führen. Die oberste Steuerverwaltungsbehörde hat diesbezüglich bisher mehre Rundschreiben erlassen. Wir haben darüber bereits in unserem Newsletter April/ Mai 2009 berichtet. Wir möchten mit diesem Artikel erneut auf die Verpflichtungen zur steuerlichen Registrierung hinweisen und geben dazu nochmals einen zusammenfassenden Überblick. Wichtige Steuerrundschreiben Die wichtigsten Erlasse zu diesem Thema lauten wie folgt: - SAT Order (2009) No. 19, - Circular GuoShuiFa 2009 No. 6. Das Rundschreiben Nr. 19 klärt über die Aufzeichnungspflichten über die relevanten Steuern: Körperschaftsteuer, Geschäftssteuer und Umsatzsteuer bei Leistungen eines nicht ansässigen Unternehmens mit chinesischen Kunden auf. Der Erlass Nr. 6 informiert über die Steuerverpflichtungen nicht-ansässiger Unternehmen mit Betriebsstätte oder Sitz in China. 3

4 Zusammenfassung der Regelungen Die wichtigsten Inhalte lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1) Steueranmeldung sowie -abmeldung Ein nicht ansässiges Unternehmen welches Projekte oder Dienstleistungen innerhalb Chinas durchführt, sollte sich innerhalb von 30 Tagen bei der jeweiligen zuständigen Steuerbehörde anmelden sowie bei Beendigung des Auftrages wieder abmelden. Maßgebend für die Anmeldung ist das Datum der Unterzeichnung des Vertrags bzw. der Vereinbarung. Gleichzeitig sollte der lokale Vertragspartner das Projekt ebenfalls bei der zuständigen Behörde anzeigen. 2) Steuererklärung Während der Zeit der Projektdurchführung bzw. Ausführung der Dienstleistung ist das nicht ansässige Unternehmen dazu verpflichtet seine Unternehmenssteuern anzumelden sowie entsprechend den chinesischen Steuergesetzen abzuführen (VAT, BT, CIT, IIT, etc.) Sofern das Projekt bzw. der Auftrag sich über einen Zeitraum von länger als 12 Monaten erstreckt ist zusätzlich eine Jahreserklärung einzureichen. 3) Körperschaftsteuer-Befreiung Sofern die Dienstleistung oder das Projekt nicht länger als 183 Tage andauert, kann das nicht-ansässige Unternehmen die Körperschaftsteuer-Befreiung beantragen. 4) Betriebsstätte Es wird geprüft, ob eine Betriebstätte nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens vorliegt. Gegebenfalls kommt diesbezüglich die Steuerbehörde zum Austausch von Informationen auf den Steuerpflichtigen zu. 5) Einbehalt der Quellensteuer Sofern ein nicht ansässiges Unternehmen keinen Firmensitz in China begründet jedoch Einkommen aus China bezieht (z.b. Dividenden, Zinsen, Miete, Leasinggebühren etc.), ist der Leistungsempfänger/ Zahlender dazu verpflichtet die Steuer einzubehalten und and die Steuerbehörden zu entrichten. 6) Auslandsüberweisungen Um Auslandsüberweisungen durchführen zu können, ist es notwendig einen Steuerbescheid bei der Bank vorzulegen. Ausgenommen davon sind Überweisungen für Messen, Fracht, Schulgeld etc. sowie Überweisungen in Höhe von bis zu 30,000 USD. 7) Sonstiges Alle notwendigen Unterlagen in Bezug auf Projekte und Tätigkeiten von nicht ansässigen Unternehmen sollten der Steuerbehörde in chinesische Sprache zur Verfügung gestellt werden, ein Steueragent kann bei der Zusammenstellung der Unterlagen und bei der Kommunikation mit den Steuerbehörden behilflich sein. Ausländisches Unternehmen (Leistung wird in China ausgeübt) Betriebsstätte/ Sitz in China ja nein nicht-ansässiges Unternehmen nein Steuer-Agent nein übernimmt Steuerregistrierung übernimmt Steuerregistrierung ja ja Körperschaftsteuer/ Geschäftssteuer Erklärung und Zahlung wird vom Unternehmen durchgeführt Quellensteuer Einbehalt vom chinesischen Kunden 4

5 Neues von ECOVIS Ruide China Frohes Frühlingsfest ECOVIS Ruide wünscht allen unseren Kunden, Kollegen und Freunden ein schönes Frühlingsfest und ein glückliches, erfolgreiches neues Jahr. Wir hoffen, dass jeder die Feiertage genießen wird. Für diejenigen, die über die freien Tage zu ihren Familien fahren werden, wünschen wir eine gute Reise! Über ECOVIS Ecovis ist ein international agierendes Beratungsunternehmen aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Unternehmensberatern. Seinen Ursprung hat das Unternehmen in Deutschland und zählt dort zu den Führenden der Branche. In den mehr als 120 Büros in Deutschland sowie den über 30 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa Mitarbeiter. Ihre besondere Beratungsstärke beziehen die Ecovis-Kanzleien aus dem Zusammenspiel mit dem Back-Office sowie der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Unternehmensberatern. Der im Back-Office zur Verfügung stehende Expertenpool ermöglicht eine große Beratungsbandbreite und garantiert den Mandanten, kompetente Beratungsleistungen auf höchstem Qualitätsniveau. Impressum ECOVIS Ruide Certified Public Accountants Co., Ltd. ECOVIS Ruide Investment Management Consulting Co., Ltd. 18E, Double Dove Tower, 438 Pudian Road, Pudong New District, Shanghai, P.R. China Telefon: Telefax: Webseite: Shanghai, 1. Februar 2010 ECOVIS Ruide China Info wird für Informationszwecke für unsere Kunden und Mitarbeiter von Ecovis Ruide China veröffentlicht. Die Inhalte sind allgemein gehalten und können nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen. Bevor Sie auf Grund der gewonnen Information im Newsletter tätig werden, bitten wir Sie sich mit unserem ECOVIS Ruide China Team für weiterführenden Fragen oder Beratungen in Verbindung zu setzen. ECOVIS Ruide China haftet nicht für die Inhalte. 5

INFO. November/ Dezember Steuer-News. Inhalt: Interpretation von Doppelbesteuerungsabkommen. Wichtige Inhalte:

INFO. November/ Dezember Steuer-News. Inhalt: Interpretation von Doppelbesteuerungsabkommen. Wichtige Inhalte: November/ Dezember 2010 Inhalt: Interpretation von Doppelbesteuerungsabkommen Quellensteuer Ländertage Mecklenburg- Vorpommerns Steuer-News Interpretation von Doppelbesteuerungsabkommen Wichtige Inhalte:

Mehr

INFO. Juli Neues von ECOVIS Ruide China. Inhalt: China Desk in Düsseldorf Internationales Partnertreffen in Prag

INFO. Juli Neues von ECOVIS Ruide China. Inhalt: China Desk in Düsseldorf Internationales Partnertreffen in Prag Juli 2009 Inhalt: China Desk in Düsseldorf Internationales Partnertreffen in Prag Quellensteuer Abzug von Vermögensverlusten Neues von ECOVIS Ruide China China Desk in Düsseldorf und Geschäftspartner oder

Mehr

INFO. Januar/ Februar Steuer-News. Inhalt: Merkblatt für die Jahreserklärung der Körperschaftsteuer in China

INFO. Januar/ Februar Steuer-News. Inhalt: Merkblatt für die Jahreserklärung der Körperschaftsteuer in China Januar/ Februar 2011 Inhalt: Merkblatt für die Jahreserklärung der Körperschaftsteuer in China Dancing on the Orient Express 13. Deutscher Ball 2010 Steuer-News Merkblatt für die Jahreserklärung der Körperschaftsteuer

Mehr

INFO. Dezember Steuer-News. Inhalt: Steuerrisiken bei der Personalüberlassung Einkommensteuer Expatriates Überblick

INFO. Dezember Steuer-News. Inhalt: Steuerrisiken bei der Personalüberlassung Einkommensteuer Expatriates Überblick Dezember 2009 Inhalt: Steuerrisiken bei der Personalüberlassung Einkommensteuer Expatriates Überblick Ecovis International Partnermeeting Kopenhagen Steuer-News Steuerrisiken bei der Personalüberlassungen

Mehr

I N F O. September/ Oktober 2010. Steuer-News. Inhalt: Hightech Outsourcing Service Industrie

I N F O. September/ Oktober 2010. Steuer-News. Inhalt: Hightech Outsourcing Service Industrie September/ Oktober 2010 Inhalt: Hightech Outsourcing Service Industrie Grenzüberschreitende Zahlungen Geschäftssteuer Neue Anwendungsregelungen Steuer-News Hightech Outsourcing Service Industrie Aktuelle

Mehr

INFO. Mai/ Juni 2010. Steuer-News. Inhalt: Erlass zum Unternehmensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen. Expo 2010

INFO. Mai/ Juni 2010. Steuer-News. Inhalt: Erlass zum Unternehmensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen. Expo 2010 Mai/ Juni 2010 Inhalt: Erlass zum Unternehmensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen Expo 2010 Steuer-News Erlass zum Unternehmensteuergesetz Umsetzungsrichtlinien Berücksichtigung von Einnahmen auf Grund

Mehr

VERPFLICHTUNG ZUR EINBEHALTUNG UND ABFUHR VON QUELLENSTEUERN FÜR LIZENZZAHLUNGEN DURCH ÖSTERREICHISCHE UNTERNEHMER 1/3

VERPFLICHTUNG ZUR EINBEHALTUNG UND ABFUHR VON QUELLENSTEUERN FÜR LIZENZZAHLUNGEN DURCH ÖSTERREICHISCHE UNTERNEHMER 1/3 VERPFLICHTUNG ZUR EINBEHALTUNG UND ABFUHR VON QUELLENSTEUERN FÜR LIZENZZAHLUNGEN DURCH ÖSTERREICHISCHE UNTERNEHMER 1/3 Rechtliche Grundlagen Gemäß 99 EStG sind in Österreich ansässige Unternehmer (in der

Mehr

Protokoll. Übersetzung 1

Protokoll. Übersetzung 1 Übersetzung 1 Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. April 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der

Mehr

PROTOKOLL ZUSATZPROTOKOLL

PROTOKOLL ZUSATZPROTOKOLL PROTOKOLL ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 29. DEZEMBER 1971 IN WIEN UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG ZUR REGELUNG

Mehr

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 4. Februar 2005 im BGBl.

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien - Überblick Das Abkommen wurde im BGBl 1988/454 veröffentlicht und ist mit 1. Oktober 1988 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich Das Abkommen gilt

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.672.910.10 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 87 ausgegeben am 18. April 1997 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über verschiedene

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2016 - Nr. 7 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 29. DEZEMBER 1971 IN WIEN UNTERZEICHNETEN

Mehr

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SÜDAFRIKA

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SÜDAFRIKA BGBl. III - Ausgegeben am 25. Jänner 2012 - Nr. 19 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SÜDAFRIKA UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 4. MÄRZ 1996 UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS

Mehr

INFO. März / April 2011. Steuernachrichten. Inhalt: Das Sozialversicherungsgesetz: Einflüsse auf. ausländische Unternehmen und Angestellten in China

INFO. März / April 2011. Steuernachrichten. Inhalt: Das Sozialversicherungsgesetz: Einflüsse auf. ausländische Unternehmen und Angestellten in China März / April 2011 Inhalt: Das Sozialversicherungsgesetz: Einflüsse auf ausländische Unternehmen und Angestellten in China Steuernachrichten Das Sozialversicherungsgesetz: Einflüsse auf ausländische Unternehmen

Mehr

NEWSLETTER 03/

NEWSLETTER 03/ NEWSLETTER 03/2017 13.02.2017 IN DIESER AUSGABE 1. Die Abfassung und die Abgabe des Modell 770/2017 in ordentlicher und/oder in vereinfachter Form, sowie der Einheitlichen Bescheinigung 2017 1 Die Abfassung

Mehr

Gutachten. Betriebsstätten in Italien

Gutachten. Betriebsstätten in Italien Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Mit Frankreich gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer Nachstehende

Mehr

Handels-/Dienstleistungsgesellschaft

Handels-/Dienstleistungsgesellschaft I. Begriff der Handels-/Dienstleistungsgesellschaft II. Juristische Struktur der Handels-/Dienstleistungsgesellschaft 1. Rechtsform 1.1. Handelsgesellschaften im eigentlichen Sinne 1.2. Handelsvereinigungen

Mehr

betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017

betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen 1 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen à Merkblatt zur Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland (1966) Übersicht 1. Art der anfallenden Steuern

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 9. Dezember

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE 448 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll und Zusatzprotokoll in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND

Mehr

Grenzüberschreitende Leistungen mit Schwerpunkt CZ, HU und SK

Grenzüberschreitende Leistungen mit Schwerpunkt CZ, HU und SK Grenzüberschreitende Leistungen mit Schwerpunkt CZ, HU und SK Steuerliche Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten Dr. Wilfried Serles IB Grant Thornton Consulting, k.s. Wien, 1. Dezember 2011 Besondere

Mehr

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Mehr

PROTOKOLL UND ZUSATZPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND

PROTOKOLL UND ZUSATZPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND BGBl. III - Ausgegeben am 18. Oktober 2011 - Nr. 159 1 von 6 PROTOKOLL UND ZUSATZPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ZUR ABÄNDERUNG DES AM 26. JULI 2000 IN WIEN UNTERZEICHNETEN

Mehr

Betrifft: Steuereinbehalte auf Zahlungen an Ausländer Amtliche Freistellungs- bzw. Reduzierungsanträge

Betrifft: Steuereinbehalte auf Zahlungen an Ausländer Amtliche Freistellungs- bzw. Reduzierungsanträge An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 13. Juli 2013 Nr. 29/2013 Betrifft: Steuereinbehalte auf Zahlungen an Ausländer Amtliche Freistellungs- bzw. Reduzierungsanträge veröffentlicht Zunächst die Vorgeschichte:

Mehr

Ein Merkblatt Ihrer IHK. Die Steuertermine. Abgabe- und Zahlungstermine

Ein Merkblatt Ihrer IHK. Die Steuertermine. Abgabe- und Zahlungstermine Ein Merkblatt Ihrer IHK Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt.

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND RUMÄNIEN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND RUMÄNIEN BGBl. III - Ausgegeben am 13. August 2013 - Nr. 228 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND RUMÄNIEN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30. MÄRZ 2005 IN BUKAREST UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS

Mehr

Geheimhaltungsvereinbarung

Geheimhaltungsvereinbarung Geheimhaltungsvereinbarung zwischen ZF Friedrichshafen AG, Graf-von-Soden-Platz 1, 88046 Friedrichshafen, Deutschland und - nachfolgend ZF genannt - - nachfolgend genannt - Seite 2 von 5 Präambel ZF ist

Mehr

zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien

zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien Originaltext Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick Alles auf einen Blick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende

Mehr

Bauleistungen im Steuerrecht

Bauleistungen im Steuerrecht Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN BGBl. III - Ausgegeben am 25. Februar 2013 - Nr. 52 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 20. MÄRZ 1990 IN WIEN UNTERZEICHNETEN

Mehr

Im Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellenstuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei:

Im Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellenstuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei: STEUERN IN INDIEN QUELLENSTEUER (TDS) UND PERMANENT ACCOUNT NUMBER (PAN) Was ist die indische Quellensteuer und wann wird sie erhoben? Für nach Indien in Rechnung gestellte Dienstleistungen, Zinsen sowie

Mehr

Mit freundlicher Unterstützung von: WEBINAR: UMSATZSTEUER IN CHINA

Mit freundlicher Unterstützung von: WEBINAR: UMSATZSTEUER IN CHINA Mit freundlicher Unterstützung von: WEBINAR: UMSATZSTEUER IN CHINA 19.10.2016 ECOVIS WELTWEIT Weltweit tätiges Beratungsunternehmen Spezialisiert auf die Bedürfnisse mittelständischer Unternehmen Kernkompetenzen:

Mehr

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) Häufig gestellte Fragen (FAQs) Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) Häufig gestellte Fragen (FAQs) Frage 1) Worum handelt es sich bei dem AIA? Frage 2) Wie funktioniert der AIA? Frage 3) Welche Länder haben sich

Mehr

1. Ausfertigung für das Bundeszentralamt für Steuern

1. Ausfertigung für das Bundeszentralamt für Steuern R-D 3 Natürliche Personen An das Bundeszentralamt für Steuern 53221 Bonn Deutschland Kenn Nr. 0 2 0 Kant Steuerreg Nr. EStV Dossier Nr. Antrag Nr. 1. Ausfertigung für das Bundeszentralamt für Steuern Antrag

Mehr

Vor Ort in Shanghai. Die Unternehmer-Anwälte

Vor Ort in Shanghai. Die Unternehmer-Anwälte Vor Ort in Shanghai. Die Unternehmer-Anwälte Luther in Shanghai. 2 3 Eine wichtige Stärke der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbh ist die Nähe zu ihren Mandanten. Wir sind an 13 großen Wirtschaftszentren

Mehr

11380/AB. vom zu 11864/J (XXV.GP) Parlament 1017 Wien

11380/AB. vom zu 11864/J (XXV.GP) Parlament 1017 Wien 11380/AB vom 14.04.2017 zu 11864/J (XXV.GP) Dr. Hans Jörg Schelling Bundesminister für Finanzen 1 von 5 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Wien, am 13. April 2017 GZ. BMF-310205/0034-I/4/2017

Mehr

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER Europäisches Parlament 2014-2019 Petitionsausschuss 29.6.2016 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition Nr. 2334/2014, eingereicht von Alexandre Lago Portela, spanischer Staatsangehörigkeit, im Namen

Mehr

12 (2a) 25% bei Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Warenzeichen

12 (2a) 25% bei Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Warenzeichen Fachbereich Thematik Abzugsteuerentlastung Übersicht über das deutsche Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Mehr

Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch

Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung

Mehr

NEWSLETTER 06/

NEWSLETTER 06/ NEWSLETTER 06/2018 06.03.2018 IN DIESER AUSGABE 1. Die Abfassung und die Abgabe des Modell 770/2018, sowie der Einheitlichen Bescheinigung 2018 1 Die Abfassung und die Abgabe des Modell 770/2018, sowie

Mehr

Protokoll. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Republik Österreich. zur Abänderung des am 24. August 2000 in Berlin unterzeichneten

Protokoll. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Republik Österreich. zur Abänderung des am 24. August 2000 in Berlin unterzeichneten Protokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Abänderung des am 24. August 2000 in Berlin unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet

Mehr

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174 Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S 7117-65 - St 174 Merkblatt Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische

Mehr

Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Stand: 23. Februar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Verständigungsvereinbarung

Mehr

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG Musterformular Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Version: Januar 2008, Seite 1 von 5 Name / Anschrift / Firma Besprechungsgegenstand Ansprechpartner bei Heidelberg GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG Ich erkläre

Mehr

Newsletter Nr. 152 (DE) Besteuerung von ausländischem Gehalt bei kurzzeitiger Arbeit in China

Newsletter Nr. 152 (DE) Besteuerung von ausländischem Gehalt bei kurzzeitiger Arbeit in China Newsletter Nr. 152 (DE) Besteuerung von ausländischem Gehalt bei kurzzeitiger Arbeit in China November 2015 All r ig ht s r e ser ved Lo r e nz & P art ner s 2015 Obwohl Lorenz & Partners große Sorgfalt

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:

Mehr

Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus der Schweiz

Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus der Schweiz Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus der Schweiz Dieses Infoblatt informiert österreichische natürliche Personen und Kapitalgesellschaften, die in der Schweiz weder Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung

Mehr

Vertraulichkeitserklärung / Non Disclosure Agreement - zwischen:

Vertraulichkeitserklärung / Non Disclosure Agreement - zwischen: Präambel Die jeweiligen Vertragspartner haben die Absicht, auf dem Gebiet Suchmaschinenoptimierung/ Online-Marketing/Programmierung zusammenzuarbeiten. Im Vorfeld der Aufnahme geschäftlicher Beziehungen

Mehr

So minimieren deutsche Steuerzahler mit ausländischen Einkünften ihre Steuerlast

So minimieren deutsche Steuerzahler mit ausländischen Einkünften ihre Steuerlast EINKOMMENSTEUER So minimieren deutsche Steuerzahler mit ausländischen Einkünften ihre Steuerlast Die Globalisierung bringt es mit sich. Immer mehr deutsche Steuerzahler erzielen im Ausland Einkünfte und

Mehr

DBA Türkei 2011 (Aktuelle Fassung) DBA Türkei 2011 (Aktuelle Fassung)

DBA Türkei 2011 (Aktuelle Fassung) DBA Türkei 2011 (Aktuelle Fassung) DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Türkei 9.9.0 0 7 0 87 Besonderheiten: DBA enthält keine Regelungen

Mehr

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn TK Lexikon Sozialversicherung Ausländische Arbeitnehmer Lohnsteuer 1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1.1 Wohnsitz im Inland HI726592 HI2330389 HI7390145 Für den Lohnsteuerabzug ist die Nationalität

Mehr

Steuer von Einkommen juristischer Personen ( Körperschaftsteuer) Rechtsgrundlage

Steuer von Einkommen juristischer Personen ( Körperschaftsteuer) Rechtsgrundlage Steuer von Einkommen juristischer Personen ( Körperschaftsteuer) Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für die polnische Körperschaftsteuer wird mit dem Gesetz von 15. Februar 1992 über Steuer von Einkommen

Mehr

LIZENZVERTRAG. Zur Nutzung des Logos 800 Jahre Neustadt. und. Vorname Nachname. Straße Hausnummer. PLZ Ort

LIZENZVERTRAG. Zur Nutzung des Logos 800 Jahre Neustadt. und. Vorname Nachname. Straße Hausnummer. PLZ Ort LIZENZVERTRAG Zur Nutzung des Logos 800 Jahre Neustadt Zwischen Stadt Neustadt am Rübenberge -vertreten durch Bürgermeister Uwe Sternbeck- Nienburger Straße 31 31535 Neustadt a. Rbge. - nachfolgend Lizenzgeber

Mehr

Factsheet: Übersicht über das Neuseeländische Steuersystem

Factsheet: Übersicht über das Neuseeländische Steuersystem Factsheet: Übersicht über das Neuseeländische Steuersystem Zusammengestellt von: PwC New Zealand: 22/188 Quay St, Auckland, 1142 Tel: +64 9-355 8000 Fax: +64 9 355 8001 www.pwc.co.nz Wie jedes Land hat

Mehr

DBA-Staat Artikel Quellensteuersatz Anmerkungen

DBA-Staat Artikel Quellensteuersatz Anmerkungen Fachbereich Thematik Abzugsteuerentlastung Übersicht über das deutsche Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Mehr

Protokoll. Originaltext

Protokoll. Originaltext Originaltext Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. Februar 1980 zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen

Mehr

Abfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland

Abfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Abfindungen 15.06.2015 Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Häufig sind Unternehmen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Konzern

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Der Wirtschaftsstandort Rumänien 2. Gesellschaftsrecht

Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Der Wirtschaftsstandort Rumänien 2. Gesellschaftsrecht Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 13 1. Der Wirtschaftsstandort Rumänien... 15 1.1 Land und Bevölkerung... 15 1.2 Politisches System... 16 1.3 Wirtschaft... 16 1.4 Arbeitsmarkt...

Mehr

Besteuerung von Expatriates und unselbständig Beschäftigten in Rumänien. Cluj-Napoca 14. Oktober 2014

Besteuerung von Expatriates und unselbständig Beschäftigten in Rumänien. Cluj-Napoca 14. Oktober 2014 Besteuerung von Expatriates und unselbständig Beschäftigten in Rumänien Cluj-Napoca 14. Oktober 2014 Referent: Sorana Celina CERNEA - Steuerberaterin & Wirtschaftsprüferin Ansässigkeit einer natürlichen

Mehr

INDIEN QUELLENSTEUERN, STEUERREGISTRIERUNG (PAN) UND STEUERDEKLARATION ADDING VALUE. Update November 2018

INDIEN QUELLENSTEUERN, STEUERREGISTRIERUNG (PAN) UND STEUERDEKLARATION ADDING VALUE.     Update November 2018 INDIEN QUELLENSTEUERN, STEUERREGISTRIERUNG () UND STEUERDEKLARATION ADDING VALUE www.roedl.de/indien www.roedl.com/india Update November 2018 Quellensteuern, Steuerregistrierung () und Steuerdeklaration

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Übersetzung 1 Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 28. November 1994 zwischen

Mehr

Deutsche Besteuerung der Auslandsrentner in Thailand

Deutsche Besteuerung der Auslandsrentner in Thailand Deutsche Besteuerung der Auslandsrentner in Thailand Vortrag Am 11.09.2018 Begegnungszentrum Pattaya Von Dipl.-Betriebsw. (FH) Reiner Seel Steuerberater. Wirtschaftsprüfer 1 Ausgangslage Fallvarianten

Mehr

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Steuerfragen 1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Steuerfragen 1 Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Steuerfragen 1 Abgeschlossen am 5. September 1986 Von der Bundesversammlung

Mehr

Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften

Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen

Mehr

Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)

Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Susanne Schreiber, Lovells München 15. Juni 2004 Besteuerungskonzept Kein einheitliches

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 8. Lupus alpha Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr.

Bescheinigung vom Seite 1 von 8. Lupus alpha Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. Bescheinigung vom 02.01.2018 Seite 1 von 8 Lupus alpha Investment GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 Ex-Tag der Zwischenausschüttung:

Mehr

Fahrtenbuch. Fabrikat und Typ Amtliches Kennzeichen Fahrzeughalter.

Fahrtenbuch. Fabrikat und Typ Amtliches Kennzeichen Fahrzeughalter. Fahrtenbuch Fabrikat und Typ Amtliches Kennzeichen Fahrzeughalter www.ecovis.com Begonnen am: Abgeschlossen am: Kilometerstand am Anfang des Wirtschaftsjahres: Kilometerstand am Ende des Wirtschaftsjahres:

Mehr

der backaldrin International The Kornspitz Company GmbH gemäß Art 13 und Art 14 DSGVO

der backaldrin International The Kornspitz Company GmbH gemäß Art 13 und Art 14 DSGVO Informationsauskunft der backaldrin International The Kornspitz Company GmbH gemäß Art 13 und Art 14 DSGVO Verantwortlicher: backaldrin International The Kornspitz Company GmbH FN 232614f, Kornspitzstraße

Mehr

ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30

ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30 PROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30. JANUAR 1974 IN WIEN UNTERZEICHNETEN ABKOM- MENS ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DER REPU- BLIK ÖSTERREICH ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF

Mehr

Global kooperieren. Steuerleitfaden China

Global kooperieren. Steuerleitfaden China Global kooperieren Steuerleitfaden China Überblick über das Steuersystem in China Steuerzahler können natürliche Personen, juristische Personen und Wirtschaftsorganisationen sein. Die wichtigsten Steuerarten

Mehr

Informationen für den Verbraucher Nachweis-Bestätigung und Maklervertrag

Informationen für den Verbraucher Nachweis-Bestätigung und Maklervertrag Informationen für den Verbraucher Nachweis-Bestätigung und Maklervertrag Diese Informationen gelten bis auf weiteres und stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Stand: Januar 2017 A. Allgemeine

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

DE Amtsblatt der Europäischen Union L 157/ 106. RICHTLINIE No 2004/76/EG DES RATES vom

DE Amtsblatt der Europäischen Union L 157/ 106. RICHTLINIE No 2004/76/EG DES RATES vom 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 157/ 106 RICHTLINIE No 2004/76/EG DES RATES vom 29.4.2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG insoweit als bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 14 GZ. RV/1725-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-AG, Adresse, vertreten durch B, vom 14. September 2005 gegen den Bescheid

Mehr

Kindertagesstätten Betreuungsvertrag

Kindertagesstätten Betreuungsvertrag Universitätsmedizin Göttingen Kindertagesstätten Betreuungsvertrag Zwischen dem/den Personensorgeberechtigten Personensorgeberechtigte/r Name: Vorname: Personensorgeberechtigte/r Name: Vorname: Anschrift:

Mehr

P R O T O K O LL ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DER REPUBLIK POLEN

P R O T O K O LL ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DER REPUBLIK POLEN P R O T O K O LL ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DER REPUBLIK POLEN ZUR ÄNDERUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DER REPUBLIK POLEN ZUR VERMEIDUNG DER

Mehr

Die neue Fondsbesteuerung

Die neue Fondsbesteuerung Mandanten-Info Fondsbesteuerung ab 2018 Die neue Fondsbesteuerung ab 2018 Was Anleger und Sparer wissen sollten Inhalt 1. Einleitung... 1 2. Die Änderungen und ihre Folgen im Überblick... 1 3. Überblick

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

1. Ausfertigung für das Bundeszentralamt für Steuern

1. Ausfertigung für das Bundeszentralamt für Steuern R-D 4 Juristische Personen und Personengesellschaften Kenn Nr. 0 2 0 Kant Steuerreg Nr. An das Bundeszentralamt für Steuern 53221 Bonn Deutschland EStV Dossier Nr. Antrag Nr. 1. Ausfertigung für das Bundeszentralamt

Mehr

Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung LaserTeck GmbH

Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung LaserTeck GmbH Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung LaserTeck GmbH zwischen LaserTeck GmbH Notzinger Str. 34 73230 Kirchheim/Teck nachfolgend LaserTeck GmbH und dem Kunden, der bei LaserTeck GmbH anfragt,

Mehr

Unternehmensbesteuerung in China nach der Steuerreform

Unternehmensbesteuerung in China nach der Steuerreform www.nwb.de Unternehmensbesteuerung in China nach der Steuerreform Rechtsstand Juni 2009 Von Dr. Michael Pfaar, Steuerberater Partner, Ernst & Young AG, Düsseldorf s!lernst&young QualitylnEverythingWeDo

Mehr

Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberkonzepts und wie soll der Staat das Steueraufkommen an der Quelle sichern?

Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberkonzepts und wie soll der Staat das Steueraufkommen an der Quelle sichern? Österreichische IFA-Veranstaltung zu grenzüberschreitenden Fragen der Arbeitnehmerüberlassung 2. Oktober 2014 Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberkonzepts und wie soll der Staat das Steueraufkommen

Mehr

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich, [Signature] [QR Code] Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Mehr

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session... Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /

Mehr

DBA Dänemark 1995 (Aktuelle Fassung)

DBA Dänemark 1995 (Aktuelle Fassung) TK Lexikon Arbeitsrecht DBA Dänemark 995 (Aktuelle Fassung) DBA Dänemark 995 (Aktuelle Fassung) LI660 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg.

Mehr

Darlehensvermittlungsvertrag und vorvertragliche Information

Darlehensvermittlungsvertrag und vorvertragliche Information Darlehensvermittlungsvertrag und vorvertragliche Information Inhalte nach den gesetzlichen Wohnimmobilienkreditrichtlinien notwendigen Informationen: Angaben des Mandanten Angaben der Olaf Zahn Immobilienfinanzierung

Mehr

zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt

zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt 1BGeheimhaltungsvereinbarung (NDA, non-disclosure agreement) zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße 44 64285 Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt 0BPräambel Die Parteien

Mehr

Teil C: Persönliche Steuerpflicht

Teil C: Persönliche Steuerpflicht Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil C: Persönliche Steuerpflicht Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales

Mehr

Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg

Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Rosita Kasel 20.Januar 2016 Folie 1 Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Inhalt Folie I. Grundlagen

Mehr