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1 FRAGENKATALOG SAMMLUNG für die MP UNTERNEHMENSRECHT bei Professor VAN HUSEN 1. Antritt - Oktober16-5 Prokura Rechtsgemeinschaften Genussscheine 2. Antritt - November16-2 Scheinunternehmer Kapitalbereitstellung bei der GmbH ist ein Garderobenschein ein Wertpapier? Fragenkatalog 1 Fragenkatalog 2 Fragenkatalog 3 94 Seiten 97 Seiten 223 Fragen Kein Gewähr auf Richtigkeit 1

2 Fragenkatalog 1 1. Wirkung der Firmenbucheintragung? a. Schutz des gutgläubigen Geschäftsverkehrs: alle Tatsachen, die im FB eingetragen sind, gelten als bekannt. b. Beeinträchtigung außerbücherlichen guten Glaubens: Sonstiger guter Glaube, der auf außerbücherlichen Umständen beruht, wird durch eine Eintragung im FB beeinträchtigt Ausnahme: Kenntnis darüber, dass FB falsch c. Anschein der Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit der Eintragung. Insb gibt es Eintragungen mit konstitutiver Wirkung, dh die Tatsachen oder Rechtslage entsteht erst durch die Eintragung, die Eintragung wirkt rechtsbegründend (Bsp.: Haftungsausschluss, Änderung der Satzung einer AG); sowie Eintragungen mit bloß deklarativer Wirkung, diese sind also rechtsbekundend und verschaffen nur einer schon bestehenden Tatsache eine höhere Publizität (Bsp.: Eintragung der Prokura). Der Anschein der Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit ergibt sich auch aus der formellen und grds auch materiellen Prüfung durch das FB- Gericht. 2. Was muss sich ein Unternehmer ins FB eintragen lassen? a. Nach 2 FBG sind jedenfalls einzutragen: Einzelunternehmer (ab Erreichund der Rechnungslegungsschwelle von ( 189 UGB nicht FLUFS??) Umsatz), OG, KG; GmbH, Gen, VVaG, Sp, Privatstiftung, EWIV, SE und SCE. Achtung: gibt auch opt- in zb für freie Berufe und Land und Forstwirte b. Auch einzutragen sind ausländische R- Träger wenn Zweigniederlassung in Ö c. Auch einzutragen sind sonstige Rechtsträger, wenn gesetzlich vorgesehen zb ÖBB ca. 150 vorhanden) d. NICHT GesbR ab erreichen der Größenschwelle des 189 entweder als OG oder KG einzutragen 3. Wie ist Firmenbuch organisiert? a. Als öffentliches Register zur Offenlegung bestimmter relevanter Tatsachen über Unternehmen (vgl. 3ff FBG), de facto als Datenbank auf den Servern des Bundesrechenzentrums. Jedermann kann Einsicht nehmen beim jeweiligen Handelsgericht/Bezirksgerich/Notar. Eingeteilt in Hauptbuch ( dort finden sich die jeweiligen Eckdaten/Eintragungen) und Urkundensammlung (die begleitenden Dokumente) 4. Was versteht man unter dem Firmenbuchverfahren? a. Im Firmenbuchverfahren vor dem zuständigen Gericht sind grds die Regelungen des Außerstreitverfahrens anzuwenden i. Sachlich zuständig sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe 1. Instanz. ii. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat Zwangszuständigkeit 2

3 b. Firma= der ins FB eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt 17/1 UGB (im Geschäftsverkehr/am Markt auftritt) c. Grundsätze der Firmenbildung: Sie ist frei wählbar(grundsatz der freien Firmenbildung), solange die Grundsätze der Kennzeichnungsfähigkeit, Unterscheidungsfähigkeit und des Fehlens der Irreführungseignung eingehalten werden (+Rechtsformzusatz) d. Weiters gilt das Verbot der Verwendung fremder Namen sowie der Grundsatz des zwingenden Rechtsformzusatzes e. Grundsatz der Firmenwahrheit: die Firma darf nicht über die tatsächlichen Verhältnisse des Unternehmens täuschen (= keine Irreführungseignung ) f. Sowie der Grundsatz der Firmenfortführung: Zur Erhaltung des Werts, der in der Firma des Unternehmens liegt, kann beim Inhaberwechsel (durch Kauf oder Erbfolge) die Firma einfach fortgeführt werden, auch wenn dies ggf den Grundsatz der Firmenwahrheit verletzt (weil bspw Firma = Name des alten Inhabers) g. Grundsatz der Firmeneinheit: 1 Unternehmen darf nur 1 Firma führen h. Arten von Firmen: Einfache (nur der Firmenkern, zb Schönherr) und zusammengesetzte Firma (Firmenkern+Rechtsformzusatz, zb Schönherr GmbH), Sachfirmen (zb Law42), Personenfirmen (zb Schönherr), Phantasiefirmen (zb White Rabbit); ursprüngliche Firma (bei Neugründung) vs abgeleitete Firma (bei Fortführung des Unternehmens) 3

4 Fragenkatalog 2 Was versteht man unter freiberuflicher Tätigkeit? (Was muss man beim opting in beachten? Warum ist jem. freiberuflich tätig) Der Begriff ist gesetzlich nicht geregelt, auch eine Aufzählung ist nicht enthalten. Daher ist die Verkehrsanschauung maßgebend Freiberufliche Tätigkeit = auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die durch ihren o Sozialen, o Religiösen, o Lehrenden, o Heilenden, o Rechtsbekundenden, o Wissenschaftlichen o Oder künstlerischen Charakter gekennzeichnet ist IdR geht sie mit einer höheren Ausbildung einher Ein spezielles Berufs- oder Standesrecht ist keine Voraussetzung für den freien Beruf!es gibt auch nicht verkammerte freie Berufe (trifft aber idr zu) izw stellt die Lehre auf die Höchstpersönlichkeit der Tätigkeit ab o Beispiele: Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte Architekten, Schriftsteller Davon zu unterscheiden ist das Gewerbe!erfordert kaufmännisch- technische Fähigkeiten und Kenntnisse o Beispiele: Apotheker, Zahntechniker, Vermögensberater, Gerichtsdolmetscher Freiberufler sid grds Unternehmer. Allerdings werden sie durch 4/2 UGB privilegiert, indem er sie von den nachfolgenden Bestimmungen des ersten Buches des UGB ausnimmt. Sie können sich hingegen durch das sog Opting in diesem freiwillig unterwerfen durch FB- Eintragung (historisch bedingt war im HGB genauso) o Die Privilegierung gilt NUR für Einzelunternehmer unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit Freiberufler, die sich für ihre Tätigkeit der Rechtsform einer OG oder KG bedienen, müssen sich ohnedies in das FB eintragen lassen 2 FBG Wird eine Kapitalgesellschaft gegründet so ist sie gem. 2 UGB Formunternehmerin es besteht keine Einschränkung der Anwendbarkeit des UGB Sehr selten trifft sie die Rechnungslegungspflicht des 189 UGB, nur wenn es sich bei ihnen um: o Kapitalgesellschaft o Oder Personengesellschaft: keiner der unbeschränkt haftenden Gesellschafter ist eine nat. Person (= verdeckte Kapitalgesellschaft), handelt Dies ist damit begründet, dass es dem Vertragspartner vorzüglich um die höchstpersönliche Dienstleistung geht, nicht um das Anlage- und Umlaufvermögen Freiberuflern bleibt nur offen sich dem 1. Buch des UGB zu unterstellen o Das 2. (Personengesellschaften) und das 4. Buch sind auf alle Fälle anzuwenden. Das 3. Nur in den beiden Ausnahmefällen (Kapitalgesellschaft oder verdeckte Kapitalgesellschaft, s.o.) 4

5 Fragenkatalog 3 1) Warenkauf - was wird geregelt? 2) 10- Erklärung bei der GmbH? 3) Entmaterialisierung im Wertpapierrecht? 4) gewerbliche Tätigkeit? 5) Genossenschaft? 6) Sparbuch? 7) Was ist eine Niederlassung? - - > Haupt und Zweigniederlassung. Eintragung im Firmenbuch. 8) Was ist das Firmenbuch? 9) Prokura? Wer kann sie erteilen? Was ist die "Prokura", wenn man sie erteilt ohne im Firmenbuch zu stehen? 10) Wie heißt die Prokura, die nur für die Zweigniederlassung gilt? 11) Verein? Wie heißt das entsprechende Register? Wer führt sie? Wie beendet man einen Verein? Wer ist der Liquidator? Wer, wenn nicht der Vorstand? Welche Behörde ist dafür zuständig? 12) Wie verläuft die Liquidation bei der AG? - - > Was sind die Gründe? Wer sind die Liquidatoren? Welche Arten von Liquidatoren gibt es? Was muss erfolgen? Wie lautet das Kürzel im Firmenwortlaut XY AG in Liq! Wie oft müssen die Gläubiger verständigt werden? - - > 3 mal. Bei einer GmbH wie oft? - - > 1x 13) Was sind Namensaktien? Was sind Sparbücher? Was ist der Sinn der Sparbücher? Sind es Wertpapiere? Welche Art von Wertpapieren? 14) Was sind Schuldverschreibungen? 15) Aktiengattungen und Aktientypen? 16) Privatstiftung? 17) Kapitalerhöhung bei der GmbH? 18) Was versteht man unter einer unternehmerischen Tätigkeit? 19) Numerus clausus im gesellschaftsrecht? 20) Franchise? 21) ) Scheinunternehmer? 5

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