Von HGB zu UGB. 1. Jänner 2007: Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl I 120/2005

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1 Unternehmensrecht

2 Von HGB zu UGB 1. Jänner 2007: Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl I 120/2005 Eliminierung des Kaufmann -Begriffes Neue Anknüpfung an den zentralen Begriff des Unternehmers Grundlegende Liberalisierung des Firmenrechts Unternehmensübergang bei der Einzelrechtsnachfolge ( asset deal ) wurde erleichtert OHG/KG und die OEG/KEG wurden zu einheitlichen Rechtsformen (OG/KG) zusammengefasst Rechnungslegungs- und Eintragungspflicht in das Firmenbuch knüpfen nunmehr an klare Größenkriterien an

3 HGB UGB 1. Jänner 2007: Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl I 120/2005 Schuld- und sachenrechtlichen Bestimmungen des HGB wurden soweit sie von allgemeiner Bedeutung sind in das ABGB transferiert

4 Aufbau des UGB 1. Buch ( 1 58): Allgemeine Vorschriften 2. Buch ( ): OG, KG und Stille Gesellschaft; in 178 auch lex fugitiva für GesBR (Gesellschaftsrecht) 3. Buch ( ): Rechnungslegung 4. Buch ( ): Unternehmensbezogene Geschäfte 5. Buch ( ): Seehandelsgeschäfte

5 Relevante Nebengesetze Firmenbuchgesetz (FBG) Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993) Maklergesetz UN-Kaufrecht (CISG) (United Nations Convention on the Contracts for the International Sale of Goods) auch Wiener Kaufrecht CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im inter-nationalen Straßengüterverkehr)

6 Recht der Europäischen Union Starke Einflüsse des Unionsrechts auf das Unternehmensrecht iws Primärrecht insb. Grundfreiheiten; Wettbewerb Verordnungen (z.b. SE, SCE, EWIV, ) Richtlinien (z.b. Handelsvertreter, Gesellschaftsrecht, Markenrecht, Lauterkeitsrecht, )

7 Verhältnis UGB - zum allgemeinen bürgerlichen Recht Basis für das Unternehmensrecht ist das allgemeine bürgerliche Recht UGB (als Sonderprivatrecht) lex specialis zum ABGB Bestimmungen des ABGB kommen grundsätzlich subsidiär zur Anwendung Trotz der prinzipiellen Subsidiarität des ABGB sehen einzelne Bestimmungen im UGB vor, dass davon die Ansprüche nach ABGB unberührt bleiben und zusätzlich geltend gemacht werden können Z.B. 374 UGB Anwendbarkeit der bürgerlich rechtlichen Bestimmungen beim Annahmeverzug

8 Firmenbuch

9 Firmenbuchrecht Grundlagen Firmenbuch: ein von den Landesgerichten geführtes zentrales, öffentliches EDV-Verzeichnis Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften einzutragen sind Bestehend aus dem Hauptbuch (dem eigentlichen Firmenbuch), in dem die Firmenbucheintragungen enthalten sind, und der Urkundensammlung (das ist die Sammlung der Urkunden, die den Firmenbucheintragungen zugrunde liegen, z.b. der Gesellschaftsvertrag oder die Bilanz).

10 Unterscheidung der Eintragungen im FB Allgemeine Eintragungen: sind bei allen Rechtsträgern einzutragen ( 3 FBG) z.b. Firma, Rechtsform, Sitz sowie Namen und Geburtsdaten der vertretungsbefugten Personen und Prokuristen einschließlich Beginn und Art der Vertretungsbefugnis Besondere Eintragungen: Eintragung abhängig vom jeweiligen Rechtsträger Z.B. bei Personengesellschaften: Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafter und bei der KG Name und Geburtsdatum der Kommanditisten sowie die Höhe der Haftsummen einzutragen

11 Unterscheidung der Eintragungen im FB Eintragungspflichtige Tatsachen: ob Eintragungspflicht besteht, ergibt sich aus dem Gesetz Beispiele: 53 UGB (Erteilung und Widerruf der Prokura); 125 Abs. 4 UGB (Vertretungsregelung bei OG) usw. Eintragungsfähige Tatsachen: In wenigen Fällen überlässt es der Gesetzgeber dem Rechtsanwender, ob eine Eintragung vorgenommen werden soll oder nicht Z.B. Haftungsausschluss ( 38 Abs. 4 UGB): nur eintragungsfähig Grds. taxative Aufzählung der eintragungspflichtigen/-fähigen Tatsachen in engen Grenzen Analogie möglich, z.b. Sachwalter-Bestellung für Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH (OGH , 6 Ob 131/09x)!

12 Einzutragende Rechtsträger Einzutragende Rechtsträger: Aufzählung in 2 FBG Einzelunternehmer, OG, KG, AG, GmbH, Genossenschaft, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Privatstiftung, EWIV, SE, SCE, sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist (z.b. ORF, Buchhaltungsagentur des Bundes, bestimmte als Anstalten des öffentlichen Rechts eingerichtete Bundesmuseen, Spanische Hofreitschule) Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger: 12 UGB

13 Einzutragende Rechtsträger Eintragungspflicht / Eintragungsrecht für Einzelunternehmer: 8 Abs. 1 UGB Natürliche Personen Eintragungspflicht bei Rechnungslegungspflicht ( 189 UGB); ansonsten nur Eintragungsrecht Freiberufler, Land- und Forstwirte: 4 Abs. 2 und 3 UGB (opting-in) Andere Einzelunternehmer: Eintragungsrecht GesBR, die Schwellenwerte überschreitet: 8 Abs. 3 UGB Aber auch hier Vorrang des 4 Abs. 2 und 3 UGB (Freie Berufe / Land- und Fortwirtschaft)!

14 Zwingende Rechtsformzusätze ( 19 UGB) Einzelunternehmer: eingetragener Unternehmer - eu Offene Gesellschaft: offene Gesellschaft - OG Kommanditgesellschaft: Kommanditgesellschaft - KG Angehörige eines freien Berufes: Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf offene Gesellschaft à Partnerschaft und (&) Partner Kommanditgesesellschaft Kommandit-Partnerschaft Wenn in einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein (2) UGB

15 Was muss von den einzutragenden Rechtsträgern in das Firmenbuch eingetragen werden? Firmenbuchnummer Firma Rechtsform Sitz und Geschäftsanschrift Geschäftszweig nach eigenen Angaben (höchstens 40 Zeichen) Zweigniederlassung Der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages Name, Geburtsdatum des Einzelunternehmers/der Einzelunternehmerin Name, Geburtsdatum sowie Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer sowie der Prokuristen Insolvenz (Konkurs, Nichteröffnung oder Aufheben des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens) Liquidation (Name und Geburtsdatum der Liquidatoren sowie Beginn ihrer Vertretungsbefugnis)

16 Was muss von den einzutragenden Rechtsträgern in das Firmenbuch eingetragen werden? bei OG, KG auch Name und Geburtsdatum der Gesellschafter bei KG die Höhe der Einlagen der Kommanditisten bei GmbH und AG Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates die Höhe des Grund- oder Stammkapitals der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses bei GmbH zusätzlich Name und Geburtsdatum der Gesellschafter sowie die Höhe ihrer Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen Alle Änderungen eingetragener Tatsachen sind unverzüglich beim Gericht anzumelden!

17 Einzutragende Tatsachen Konstitutive und deklarative Eintragungen Konstitutiv (rechtsbegründend): Rechtswirkungen treten erst mit der Eintragung ein Beispiele: Entstehung der OG, GmbH und AG als solcher ( 123 Abs. 1 UGB; 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG; 34 Abs. 1 Satz 1 AktG); Haftsumme des Kommanditisten ( 171 Abs. 1 Satz 1 UGB) usw. Deklarativ (rechtsbekundend): Rechtswirkungen bestehen bereits unabhängig von der Eintragung, diese werden nur durch Eintragung nachvollzogen aber Schutz Dritter nach 15 UGB betrifft den Großteil der Eintragungen

18 Allgemeines zur Firmenbildung 17 f UGB Begriff der Firma Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft Personen-, Sach- oder Fantasiefirma unaussprechbare/sinnlose Zeichen oder Buchstabenkombinationen = unzulässig reine Branchenbezeichnungen (z.b. Schneiderei, Beratung) = unzulässig Irreführungsverbot Unterscheidbarkeit der Firma (Firmenausschließlichkeit) Verbot der Leerübertragung Unzulässige Verwendung fremder Namen

19 Öffentlichkeit des Firmenbuchs 9 UGB: Einsichtsrecht in das Firmenbuch (Hauptbuch und Urkundensammlung), Recht auf Erlangung von Abschriften durch Ausdrucke zu gewähren ( 33 Abs. 1 und 2 FBG) bzw. Verfahren bei noch nicht in elektronischer Form vorhandenen Urkunden: 43 Abs. 4 FBG Auszug mit aktuellen Daten / historischen Daten ( 33 Abs. 4 FBG)

20 FB - Vertrauensschutz eines Dritten Antragsprinzip Eintragungen im Firmenbuch sind daher nicht notwendig vollständig und richtig Vertrauensschutz für Dritte wird aber durch besondere Regelungen etabliert: Negatives Publizitätsprinzip ( 15 Abs. 1 UGB): Rechte die nicht eingetragen sind, können einem Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden. Ausnahme Kenntnis des Dritten (Gegenbeweis) Positives Publizitätsprinzip ( 15 Abs. 2 und 3 UGB): Eintragung gilt gegenüber dem Dritten. Beispiel: Eintragung eines Prokuristen, dem nie wirksam Prokura erteilt wurde, oder einer Person, die nie wirksam Gesellschafter der OG wurde. Ausnahme (Gegenbeweis): Dritter hat nicht im Vertrauen auf die Eintragung gehandelt Dritter hat die Unrichtigkeit gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt

21 Geschäftspapiere und Bestellscheine ( 14 UGB) Für alle eingetragenen Unternehmer bestimmte Mindestangaben auf Geschäftsbriefen auch elektronische Post, Webseiten Firma, Rechtsform, Sitz, FB-Nummer, ggf. Hinweis auf Liquidation, FB-Gericht bei Angaben über Kapital (fakultativ) gilt 14 Abs. 2 UGB

22 Unternehmer

23 Unternehmer Unterschieden werden im UGB drei verschiedene Unternehmertypen Unternehmer kraft tatsächlichen Betrieb eines Unternehmens Unternehmer kraft Rechtsform und Unternehmer kraft Eintragung

24 1 UGB - Unternehmer Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt Begriffsdefinition Unternehmen - 1 Abs. 2 UGB: Jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein wirtschaftliche Tätigkeit - umfasst auch Land- Forstwirtschaft sowie freiberufliche Tätigkeit selbständige Tätigkeit - rechtliche, nicht wirtschaftliche

25 1 UGB - Unternehmer auf Dauer angelegte Organisation Absicht sich fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen nicht bloß vorübergehende Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht notwendig hl verlangt aber Entgeltlichkeit Problem bei Spendenvereinen, NPO, etc.

26 2 UGB - Unternehmer sofern die Rechtsform nach 2 UGB gewählt wird Formunternehmer = Unternehmer unabhängig davon, ob tatsächlich ein Unternehmen betrieben wird AG, GmbH, Sparkasse, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Europäische Gesellschaft Europäische Genossenschaft

27 2 UGB - Unternehmer Nicht alle Rechtsformen in 2 UGB erfaßt Es handelt sich hierbei um die OG, KG und um Privatstiftungen Hier kann nicht schon auf Grund ihrer Rechtsform angenommen werden, dass es sich automatisch um einen Unternehmer/Unternehmen handelt

28 3 UGB - Unternehmer Ist eine Person im Firmenbuch eingetragen, gilt sie automatisch als Unternehmer. Unternehmereigenschaft für Personen wird fingiert, wenn zu Unrecht ins FB eingetragen und unter ihrer Firma handeln abstrakter Verkehrsschutz = Erhöhung Rechtssicherheit! Es kommt nicht auf Gutgläubigkeit des Dritten an Dritter hat kein Wahlrecht Selbst wenn der Dritte wusste das der Unternehmer nur fälschlicher Weise im Firmenbuch eingetragen ist, treten die Rechtsfolgen welche für Unternehmer gelten ein z.b. höhere Verzugszinsen.

29 Unternehmer kraft Rechtsschein Wenn eine Personen typische Handlungen eines Unternehmers setzt und so bei einem Dritten den Anschein erweckt dass es sich um einen Unternehmer handelt, obwohl dieser gar nicht im Firmenbuch eingetragen ist, so ist die Person wie ein Unternehmer zu behandeln. Keine gesetzliche Regelung Basierend auf allgemeinen Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung äußerer Tatbestand Zurechenbarkeit Kausalität Gutgläubigkeit des Dritten Wahlrecht des Dritten, jedoch keine Rosinentheorie

30 Sonderfälle Der einheitliche Unternehmerbegriff beinhaltet auch Spezialfälle, welche einer gesonderten Beurteilung bedürfen: Freiberufler Land-und Forstwirte Juristische Personen des öffentlichen Rechts Non-Profit-Organisationen

31 Erfasst werden: wissenschaftliche, künstlerische, religiöse, soziale, lehrende, heilende und rechtswahrende Tätigkeiten. Freiberufler Die Trennung der Freiberufler von anderen Berufen hat historischen Hintergrund Berufsgruppe bildete einen eigenen Stand und deshalb nicht dem Handelsstand zugehörig Unternehmereigenschaft bei Freiberufler ist mit Einschränkungen zu bejahen Für Freiberufler gibt es im UGB Ausnahmebestimmungen im Hinblick auf die Anwendbarkeit des UGB

32 Freiberufler Ausnahmen: Freiwillige Unterwerfung unter das 1. Buch Freiberufler unterliegen nicht den Vorschriften des 1. Buches des UGB mit der Ausnahme des 4 Abs. 2 UGB Auf freiwilliger Basis können sich Freiberufler den Regelungen des 1. Buches unterwerfen Diese Wahlfreiheit nennt man Opting-in-Modell Keine Wahlfreiheit bei freiberuflichen Tätigkeiten im Rahmen einer Rechtsform im Sinne des 2 UGB

33 Freiberufler Ausnahmen: Freiwillige Rechnungslegungspflicht Freiberufler = keine Rechnungslegungspflicht, da das 3. Buch des UGB auf sie keine Anwendung findet Auch wenn eine freiwillige Unterwerfung unter die Vorschriften des 1. Buches des UGB erfolgt ist kommt es nicht zur Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften Jedoch sind alle freiberuflichen Tätigkeiten im Rahmen einer Rechtsform welche im 2 UGB genannt werden (z.b. GmbH, AG, ) Rechnungslegungspflichtig

34 Freiberufler Ausnahmen: Regelungen über die unternehmensbezogenen Geschäfte Alle Regelungen zu den unternehmensbezogenen Geschäften des 4. Buches des UGB (Unternehmensbezogene Geschäfte) kommen ausnahmslos zur Anwendung Unabhängig davon, ob eine freiwillige Anwendung des 1. Buches des UGB erfolgt ist oder nicht

35 Non-Profit Organisationen keine Gewinnorientierung aber Streben nach Kostendeckung ausschließliche Finanzierung über Spenden und Subventionen keine wirtschaftliche Tätigkeit Unternehmereigenschaft fraglich - wird jedoch bejaht

36 Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft 1 Unternehmer mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs auch schon bei Vorbereitungsgeschäften aber 343 Abs. 3 UGB: Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gelten noch nicht als unternehmensbezogene Geschäfte endgültige Einstellung des Geschäftsbetriebs Achtung 3 und 15 UGB

37 Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft 2 Unternehmer mit Entstehung der Rechtspersönlichkeit mit Vollbeendigung Vorgesellschaft? 3 Unternehmer mit unzutreffender Eintragung und Löschung Achtung 15 UGB

38 Anwendungsbereich des Ersten Buches, Wahlmöglichkeit Das Erste Buch ist auf Unternehmer im Sinn der 1 bis 3 anzuwenden Freie Berufe: von der Anwendung des Ersten Buches ausgenommen (bzw. gilt das 1. Buch nur bis 6 UGB) jedoch durch Eintragung in das Firmenbuch freiwillige Unterwerfung möglich, sofern dem keine berufsrechtlichen Sonderbestimmungen entgegenstehen ( Opting-in ) Land- und Forstwirte: von der Anwendung des Ersten Buches ausgenommen Sie können sich mit ihrem Unternehmen oder mit einem zu ihrer Land- oder Forstwirtschaft zählenden Nebengewerbe in das Firmenbuch eintragen lassen damit erfolgt ebenfalls freiwillig die Unterstellung des Ersten Buches ( Opting-in )

39 Anwendungsbereich des Zweiten Buches Der Anwendungsbereich des Zweiten Buches ergibt sich (auch wenn diese Freiberufler oder Land- und Forstwirte sind) für offene Gesellschaften aus 105 UGB Kommanditgesellschaften aus 161 UGB und stille Gesellschaften aus 179 UGB

40 Anwendungsbereich des Dritten Buches Freiberuflicher: niemals anwendbar, da ihre Tätigkeit höchstpersönlichen Charakter hat und sie kein Entgelt, sondern ein Honorar erhalten. Land- und Forstwirte: fallen auf Grund ihrer Selbstversorgereigenschaft nicht unter das 3.Buch ist anzuwenden auf Kapitalgesellschaften unternehmerische verdeckte Kapitalgesellschaften alle anderen Unternehmer wenn sie Schwellenwerte nach 189 Abs. 2 UGB überschreiten

41 Anwendungsbereich des Vierten Buches 4. Buch regelt die Unternehmensbezogenen Geschäfte = alle Geschäfte eines Unternehmers, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören Findet somit auch auf Freiberufliche immer Anwendung, ist anzuwenden auf alle Unternehmer ( 1-3 UGB), auch alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts

42 Rechnungslegungspflicht nach UGB

43 Gesetz 3. Buch des UGB: Erster Abschnitt, : Allgemeine Vorschriften (für alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmer) Zweiter Abschnitt, : Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften Sondervorschriften Z.B. 82 AktG; 22 f GmbHG; 22 GenG; 18 PSG; 21 f VerG Zahlreiche Reformen

44 Rechnungslegungspflicht Wer ist rechnungslegungspflichtig? 189 UGB Kapitalgesellschaften + unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist: von Beginn ihrer Geschäftstätigkeit an alle anderen Unternehmer, die mehr als EUR Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen: bei zweimaligem Überschreiten des Schwellenwertes ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr oder bei einmaligem qualifiziertem Überschreiten (EUR 1 Mio.) ab dem folgenden Geschäftsjahr Schwellenwerte gemäß dem RÄG 2010 (davor: EUR und EUR )

45 Rechnungslegungspflicht Entfall der Rechnungslegungspflicht ( 189 Abs 2 Z 1 und 2 UGB) Zweimaliges Unterschreiten des Schwellenwertes Bei Aufgabe eines Teilbetriebes: einmaliges qualifiziertes Unterschreiten ( um mindestens die Hälfte : EUR )

46 Überblick über die Gesellschaftsformen in Österreich

47 Gesellschaft(s)/recht Gesellschaftsrecht = Sonderprivatrecht, dass sich speziell mit den Gesellschaften befasst Gesellschaft = "durch Rechtsgeschäft begründeter Zusammenschluss mehrerer Personen mit dem Ziel, durch organisiertes Zusammenwirken einen gemeinsamen Zweck zu erreichen."

48 Überblick über die wichtigsten Gesellschaftsformen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) Offene Gesellschaft (OG) Kommanditgesellschaft (KG) Stille Gesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Aktiengesellschaft (AG) Societas Europaea Europäische Gesellschaft (SE) Verein

49 Exkurs: Gesellschaftsformen überblicksmassig einzeln dargestellt Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) Kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden Besitzt jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit, d.h. sie kann nicht Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie als Gesellschaft klagen oder geklagt werden. Kann auch nicht in das Firmenbuch eingetragen werden Die Gesellschafter haften in der Regel solidarisch für Gesellschaftsschulden. Für den Fall, dass der Umsatz der GesbR die Rechnungslegungsgrenzen übersteigt, muss sie als OG oder KG in das Firmenbuch eingetragen werden

50 Exkurs: Gesellschaftsformen überblicksmassig einzeln dargestellt Offene Gesellschaft (OG): Kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden Gründung der OG erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Für den Gesellschaftsvertrag ist zwar keine bestimmte Form gesetzlich vorgesehen; die Errichtung eines schriftlichen Vertrags ist aber dringend anzuraten Ist in das Firmenbuch einzutragen; sie entsteht erst mit der Eintragung in das Firmenbuch Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist kein Stammkapital erforderlich; es muss also anlässlich der Gründung kein Bargeld aufgebracht werden Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Haftung kann gegenüber Gläubigern nicht beschränkt werden Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt und kann die OG auch allein vertreten Kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten haben

51 Exkurs: Gesellschaftsformen überblicksmassig einzeln dargestellt Kommanditgesellschaft (KG): Grundsätzlich gleich strukturiert wie die OG Aber neben den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (Komplementären) gibt es auch noch beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten). Diese haften nur in Höhe ihrer Haftungseinlage Kommanditisten sind grundsätzlich nicht geschäftsführungsoder vertretungsbefug Kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten haben

52 Exkurs: Gesellschaftsformen überblicksmassig einzeln dargestellt Stille Gesellschaft Bei einer stg beteiligt sich jemand an dem Handelsgewerbe eines anderen Der stille Gesellschafter leistet dabei eine Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht, und ist am Gewinn und Verlust beteiligt Stille Gesellschafter sind grundsätzlich nicht geschäftsführungs- oder vertretungsbefug

53 Exkurs: Gesellschaftsformen überblicksmassig einzeln dargestellt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, das heißt sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werde Für die Gründung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags (Notariatsakt) erforderlich Kann aber auch von einer Person durch Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft gegründet werden Entsteht als Rechtssubjekt mit der Eintragung in das Firmenbuch Mindest-Stammkapital der GmbH beträgt und ist durch Stammeinlagen der Gesellschafter aufzubringen

54 Exkurs: Gesellschaftsformen überblicksmassig einzeln dargestellt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Bei Gründungen ab kann das Gründungsprivileg in Anspruch genommen werden: Das führt in der Praxis dazu, dass die Gesellschafter (trotz des nominellen Stammkapitals von EURO ,-) innerhalb der ersten 10 Jahre ab Eintragung in das Firmenbuch höchstens EURO ,- auf die Gesellschaft einzuzahlen haben; das gilt auch für den Fall, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Über die Stammeinlage hinaus haften die Gesellschafter nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft Oberstes Organ der GmbH ist die Generalversammlung der Gesellschafter = Willensbildung der Gesellschafter Wird durch Geschäftsführer geführt und vertreten, die von der Generalversammlung bestellt werden Kann praktisch für alle Zwecke gegründet werden und ist die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform in Österreich.

55 Exkurs: Gesellschaftsformen überblicksmassig einzeln dargestellt Aktiengesellschaft (AG) juristische Person und hat eigene Rechtspersönlichkeit. Bei der Gründung muß Satzung vereinbart werden (notarielle Beurkundung) Entsteht wie die GmbH mit der Eintragung in das Firmenbuch Grundkapital der AG beträgt mindestens EUR und ist durch Zeichnung der Aktien durch die Gesellschafter (Aktionäre) aufzubringen Aktionäre haften nicht für die Verbindlichkeiten der AG Zwingenden Organe einer AG sind: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung Willensbildung der Aktionäre erfolgt in der Hauptversammlung, die auch die Mitglieder des Aufsichtsrats wählt Geschäftsführung und Vertretung der AG erfolgt durch den Vorstand, dessen Mitglieder vom Aufsichtsrat ernannt werden

56 Exkurs: Gesellschaftsformen überblicksmassig einzeln dargestellt Societas Europaea Europäische Gesellschaft (SE) Sonderform der Aktiengesellschaft auf europarechtlicher Grundlage. Ihre Rechtsgrundlagen wurden im Jahr 2001 geschaffen, um grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse in der Europäischen Union zu erleichtern Kann nicht von jedermann gegründet werden, sondern setzt das Bestehen von Gesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten voraus Stammkapital einer SE hat sich zumindest auf Euro ,-- zu belaufen und sie muss in der Satzung ihren Sitz am Betriebsort, am Ort der Geschäftsleitung oder der Verwaltung haben Firma der SE muss der Zusatz "SE angefügt oder vorausgestellt werden. Eintragung hat im örtlich zuständigen Firmenbuch beantragt zu werden und ist erst möglich, wenn auch die Fragen der Mitarbeiterbeteiligung geklärt sind (siehe unten)

57 Exkurs: Gesellschaftsformen überblicksmassig einzeln dargestellt Societas Europaea Europäische Gesellschaft (SE) Eintragung/Löschung einer SE ist überdies mittels Bekanntmachung im Amtsblatt der EG über Veranlassung des jeweiligen Firmenbuchgerichtes innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung in der österreichischen Ediktsdatei zu bewirken

58 Exkurs: Gesellschaftsformen überblicksmassig einzeln dargestellt Verein Freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss von mindestens 2 Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks Darf nicht auf Gewinn gerichtet sein und das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des festgelegten Vereinszwecks verwendet werden. Nach seiner Entstehung eine juristische Person. Kann ähnlich wie eine natürliche Person im Rechtsverkehr auftreten Die in den Verein betreffenden Bestimmungen sind im Vereinsgesetz geregelt Errichtung durch die Vereinbarung von Statuten durch seine Gründer. Rechtlich entsteht der Verein jedoch als Rechtssubjekt (juristische Person) erst nach der Anzeige dieser Vereinserrichtung bei der Vereinsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) und der entsprechenden Genehmigung oder Nichtuntersagung

59 Exkurs: Unternehmensbezogene Geschäfte 4. Buch des UGB ( ): Unternehmensbezogene Geschäfte 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften ( ) 2. Abschnitt: Warenkauf ( ) 3. Abschnitt: Kommissionsgeschäft ( ) 4. Abschnitt: Speditionsgeschäft ( ) 5. Abschnitt: Lagergeschäft ( ) 6. Abschnitt: Frachtgeschäft ( ) 7. Abschnitt: Investitionsersatz ( 454) 8. Abschnitt: Zahlungsverzug ( ), eingefügt durch das Zahlungsverzugsgesetz (BGBl I 2013/50)

60 Exkurs: Unternehmensbezogene Geschäfte 343 Abs 1 und 2 UGB: (1) Das Vierte Buch ist auf Unternehmer im Sinn der 1 bis 3 sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden. (2) Unternehmensbezogene Geschäfte sind alle Geschäfte eines Unternehmers, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören. Vermutungsregel 344 UGB: Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig. Ausnahme: Widerlegung nur mit Umständen, die dem Geschäftspartner bei Vertragsabschluss hinreichend erkennbar waren

61 Exkurs: Unternehmensbezogene Geschäfte Ausgewählte Regelungen: Gebräuche im Geschäftsverkehr: Unter Unternehmer auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. 347 UGB - Sorgfaltspflicht: Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite unternehmensbezogen ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers einzustehen. 349 UGB - Schadenersatz: Unter Unternehmern umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. 351 UGB - Verkürzung über die Hälfte: Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des 934 ABGB vertraglich ausgeschlossen werden. 354 UGB: Entgeltlichkeitsprinzip angemessenes Entgelt (mangels Vereinbarung)

62 Exkurs: Unternehmensbezogene Geschäfte Ausgewählte Regelungen: Nach altem Recht ( 348 HGB a.f.) war das richterliche Mäßigungsrecht für Vertragsstrafen auf Vollkaufleute nicht anwendbar; diese Bestimmung wurde mit dem HaRÄG aufgehoben daher auch zugunsten des Unternehmers (zwingendes) Mäßigungsrecht bei Vertragsstrafen Mäßigungsrecht: 1336 Abs. 2 ABGB Geltendmachung eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens: 1336 Abs. 3 ABGB (früher: Art 8 Nr EVHGB) Gegenüber Verbrauchern nur, wenn im einzelnen ausgehandelt also diesbezügliche Vereinbarung erforderlich und nicht in AGB möglich ( im einzelnen ausgehandelt s. 6 Abs. 2 KSchG)

63 Exkurs: Unternehmensbezogene Geschäfte Ausgewählte Regelungen: 456 UGB Verzugszinsen Bürgerliches Recht: Verzugszinsen 4 % ( 1333 Abs 1, 1000 Abs 1 ABGB) verschuldensunabhängig; höherer Schaden (Kreditkosten, entgangene Anlageerträge) kann als Schadenersatz geltend gemacht werden Besonderer (hoher) Verzugszinsensatz für beiderseitige Unternehmergeschäfte Hintergrund: Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (2000/35/EG) Höhe der Verzugszinsen: 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend Zinssatz schwankt also pro Kalenderhalbjahr (Basiszinssatz am 1. Juli ,12 % )

64 Exkurs: Unternehmensbezogene Geschäfte Ausgewählte Regelungen: Entschädigung für Betreibungskosten Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der Gläubiger berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden Abs. 2 ABGB: Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

65 Exkurs: Unternehmensbezogene Geschäfte Ausgewählte Regelungen: 459 UGB - Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken Vertragsbestimmung über den Zahlungstermin, die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für Betreibungskosten ist nichtig, wenn sie für den Gläubiger grob nachteilig ist (Abs. 1 Satz 1) Ebenso wenig können aus einer diese Fragen betreffenden Geschäfts-praktik rechtliche Wirkungen abgeleitet werden, wenn sie für den Gläubiger grob nachteilig ist (Abs. 1 Satz 2)

66 Exkurs: Unternehmensbezogene Geschäfte Ausgewählte Regelungen: 459 UGB - Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken Vereinbarung einer Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen ist keinesfalls grob nachteilig (Abs. 3) Ausschluß von Verzugszinsen ist jedenfalls grob nachteilig (Abs. 4) Ausschluß der Entschädigung für Betreibungskosten nach 458 gilt als grob nachteilig, sofern er nicht ausnahmsweise nach den Umständen des jeweiligen Rechtsgeschäfts sachlich gerechtfertigt ist (Abs. 5)

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