AUSSTELLER ANMELDUNG

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1 Rheinstraße 44/46 D Darmstadt Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0)6151 / ausstellung@passiv.de AUSSTELLER ANMELDUNG 5 % Frühbucher-Rabatt bei Anmeldung bis % IG Passivhaus-Rabatt (bis % vom Frühbucher-Preis; danach vom regulären Preis) Firma: Ansprechpartner: Straße, PLZ, Ort: Telefon: a) zur Veröffentlichung im Ausstellerkatalog b) Durchwahl des Ansprechpartners Fax: a) zur Veröffentlichung im Ausstellerkatalog b) Durchwahl des Ansprechpartners Mobil: a) zur Veröffentlichung im Ausstellerkatalog b) -Adresse des Ansprechpartners Homepage: Mitaussteller Pauschale für Mitaussteller: 250,- zzgl. der gesetzl. MWSt. Rechnungslegung erfolgt über Hauptaussteller Wir sind Mitaussteller bei: 1

2 Exponate Unsere Exponate zählen zu folgenden Angebotsbereichen (bitte ankreuzen): Fertigbauelemente, Wand- und Dachkonstruktionen, Produkte zum wärmebrückenfreien Bauen Wärmedämmung Fenster, Türen, Verglasungen Lüftungssysteme mit WRG, Wärmepumpen- Kompaktaggregate, EWT, Öfen und Heizungssysteme, Solaranlagen Produkte für die Luftdichtheit Messgeräte zur Kontrolle des luftdichten Bauens und der Lüftungstechnik, Infrarotkameras Dienstleistungen, Qualitätssicherung Software, Fachliteratur anderes: Folgende Exponate sollen ausgestellt werden (Maße und Gewicht): Gewünschte Ausstellungsfläche Lage und Größe siehe Hallenplan Wir bestellen Stand-Nr.:. Stand-Preis* pro m²: Reihenstand 1 Seite offen 135 / m² Eckstand 2 Seiten offen 160 / m² Kopfstand 3 Seiten offen 180 / m² Blockstand 4 Seiten offen 200 / m² *Preise inklusive Strom-, Klimatisierungs- und Nachtwachepauschale. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzl. MWSt. Die Standflächen sind ohne Seiten- und Rückwände und ohne Bodenbelag. Elektroversorgung, Standreinigung, Telekommunikation und sonstige Dienstleistung bitte mit den Formularen der Messe Frankfurt bestellen. Ansprechpartner: Petra Christen MFS Fairconstruction Tel: +49 (0)69 / petra.christen@messefrankfurt.com Unsere Standhöhe liegt unter 2,5 m über 2,5 m, nämlich m Ausstellungskatalog, Internet und Tagungsband zur 13. Passivhaustagung 2009 Alle Aussteller (auch Mitaussteller) erscheinen automatisch mit Firmenadresse und Standnummer in folgenden Publikationen: 1) Ausstellungskatalog, der kostenlos an alle Besucher verteilt wird. 2) Internet-Datenbank 3) Deutscher und englischer Tagungsband zur 13. Passivhaustagung 2

3 Anzeige im Ausstellungskatalog und Tagungsband zur 13. Internationalen Passivhaustagung 2009 in Frankfurt/M. Format/ Seite Breite x Höhe in mm schwarz / weiß 4 / 4 farbig 1/1 DIN A x ,- EUR 775,- EUR ½ DIN A x ,- EUR 395,- EUR Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzl. MWSt. Wir wollen eine Anzeige schalten (erscheint automatisch in beiden Publikationen, Einzelbelegung ist nicht möglich). Größe: 1 Seite ½ Seite Farbe: schwarz / weiß 4 / 4 farbig Anzeigenabgabe: Hersteller-Forum im Rahmen der Fachausstellung Wir möchten unsere neuen Produkte / Dienstleistungen mit einem Kurzvortrag im Hersteller-Forum präsentieren (bei Anmeldungen nach dem kann eine Teilnahme am Hersteller-Forum nicht mehr garantiert werden). Geplantes Thema: Sämtliche Bestellungen zu Technik und Mobiliar erfolgen über die beiliegenden Formulare in den Ausstellerinformationen. Bitte beachten Sie die Abgabefristen! Hiermit melden wir uns als Aussteller für die Fachausstellung zur 13. Passivhaustagung in Frankfurt/M. vom an. Mit unserer Unterschrift erkennen wir die uns vorliegenden Teilnahmebedingungen und die technischen Richtlinien sowie die sicherheitstechnischen Betriebsvorschriften der Messe Frankfurt in allen Punkten an. Diese Bedingungen sind Vertragsbestandteil. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzl. MWSt.. Ort, Datum Stempel / Unterschrift 3

4 Teilnahmebedingungen Rheinstraße 44/46 D Darmstadt Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0)6151 / ausstellung@passiv.de 1. Ausstellungsort Halle 5.1 der Messe Frankfurt, Frankfurt am Main 2. Veranstalter Passivhaus Institut, Rheinstr. 44/46, Darmstadt 3. Anmeldung 3.1. Die Anmeldung erfolgt schriftlich mit dem Anmeldeformular, das dem Veranstalter ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben zugesandt werden muss Die Zusendung des Anmeldeformulars begründet noch keinen Anspruch auf Zulassung zur Ausstellung Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Vertragsbedingungen, wie sie in den Teilnahmebedingungen und den Richtlinien zu Technik und Standbau sowie den sicherheitstechnischen Betriebsvorschriften der Messe Frankfurt (Sicherheitsbestimmungen Absatz 4) ausgeführt werden an. Der Anmelder haftet für Verstöße aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit (grobe und leichte) gegen diese Bedingungen. Er steht dafür ein, dass den auf der Ausstellung beschäftigten Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen die Bedingungen bekannt sind und diese von ihnen eingehalten werden. 4. Zulassung / Platzzuteilung 4.1. Der Aussteller erhält eine schriftliche Zulassung. Mit dieser Zulassung ist der Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller geschlossen Zugelassen werden können alle Firmen, Institutionen etc., deren Artikel sachlich und thematisch in den Rahmen der Ausstellung gehören. Eine Beteiligung in Form von Gemeinschaftsständen ist gestattet, es müssen jedoch alle beteiligten Firmen dem Veranstalter schriftlich bekannt gegeben werden Alle Exponate müssen in der Anmeldung mit Maßen und Gewicht genau bezeichnet werden. 5. Mitaussteller 5.1. Mitaussteller sind alle Firmen, die unter eigenem Firmennamen neben dem Antragsteller auf dem gemieteten Stand des Antragstellers ausstellen Mitaussteller müssen sich unabhängig vom Hauptaussteller schriftlich anmelden. Eine ohne Zustimmung des Veranstalters erfolgte Aufnahme eines Mitausstellers berechtigt den Veranstalter, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos zu kündigen und Schadensersatz geltend zu machen. 1

5 Teilnahmebedingungen Passivhaus-Ausstellung Die gemeinsam ausstellenden Aussteller und Mitaussteller benennen einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Ausstellungsvertreter als verantwortlichen Ansprechpartner Pro zugelassenem Mitaussteller wird eine Einschreibegebühr von 250 erhoben. Mitaussteller werden in die Ausstellerliste aufgenommen. Der Aussteller haftet für die finanziellen und die anderen Verpflichtungen der Mitaussteller, die sich aus den Vertragsbedingungen ergebenden. 6. Platzzuteilung Der Veranstalter behält sich - falls erforderlich - das Recht vor, Größe, Form und Lage des zugeteilten Platzes zu verändern. Über die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme informiert der Veranstalter den Aussteller unverzüglich, wobei nach Möglichkeit ein gleichwertiger anderer Stand angeboten wird. Innerhalb einer Woche nach Erhalt dieser Mitteilung zur Platzänderung ist der Aussteller berechtigt, seine Anmeldung zurückzunehmen. Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. 7. Aufbau Der Aufbau erfolgt am Donnerstag ab 8.00 Uhr und muss spätestens bis Uhr abgeschlossen und das Verpackungsmaterial entfernt sein. 8. Standgestaltung / Standausrüstung Der Stand muss während der gesamten Dauer der Ausstellung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit Personal besetzt sein. 9. Abbau / Räumung der Ausstellungsfläche Ein ganz- oder teilweiser Abbau des Standes ist vor Ende der Passivhaustagung, Samstag Uhr, nicht statthaft. Die Ausstellungsfläche muss am Samstag, den bis Uhr geräumt sein. Bei Nichteinhaltung wird unter Vorbehalt des Nachweises höherer Kosten eine pauschale Vertragsstrafe von erhoben, die dem Verursacher in Rechnung gestellt werden. 10. Verkaufsregelung Die Abgabe von Waren gegen Entgelt am Stand (Handverkauf) ist ausschließlich für die angemeldeten und vom Veranstalter bestätigten Artikel und nur im Rahmen der jeweiligen Vorschriften gestattet. Das Gastronomierecht liegt grundsätzlich beim Veranstalter. 11. Versicherung und Haftung Die Versicherung aller eingebrachten Gegenstände obliegt dem Aussteller. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Ausstellungsgut. Der Aussteller haftet für alle Schäden am Ausstellungsgebäude, dessen Zufahrten und Einrichtungen, die von ihm oder seinen Beauftragten verursacht werden, ohne Verschuldensnachweis durch den Veranstalter. 12. Standmiete Die vorherige und volle Bezahlung der Standmiete ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche. 13. Gewährleistung Etwaige Reklamationen wegen Mängeln der Ausstellungsfläche sind dem Veranstalter unverzüglich nach Bezug, spätestens aber vor Beginn der Ausstellung schriftlich anzuzeigen, so dass der Veranstalter etwaige zu vertretende Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen den Veranstalter. 2

6 Teilnahmebedingungen Passivhaus-Ausstellung Rücktritt Ein Rücktritt des Ausstellers nach erfolgter Zulassung ist grundsätzlich nicht möglich Bei Nichtteilnahme eines Ausstellers wird die Zahlung des gesamten Mietpreises fällig, es sei denn, dem Veranstalter gelingt es, die Fläche anderweitig zu vermieten. In diesem Fall zahlt der Aussteller nur 25 % des Mietpreises, mindestens jedoch 400 zzgl. MWSt. als Kostenersatz für den Verwaltungsaufwand Kann der Aussteller aufgrund von Umständen, die weder er noch der Veranstalter zu vertreten haben (höhere Gewalt) nicht teilnehmen, so ermäßigt sich der Beteiligungspreis auf die Hälfte. 15. Vorbehalte Der Veranstalter ist bei Vorliegen von ihm nicht verschuldeter, zwingender Gründe oder im Falle höherer Gewalt berechtigt, die Ausstellung abzusagen, örtlich oder zeitlich umzulegen, die Dauer zu verändern oder falls Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern den vom Aussteller gebuchten Raum zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und / oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit der Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Mietvertrages Findet die Ausstellung aus von nicht durch den Veranstalter verschuldeten Gründen oder aufgrund höherer Gewalt nicht statt, kann der Veranstalter als Kostenbeitrag vom Aussteller einen Betrag von bis zu 25 % des anteiligen Beteiligungspreises verlangen. Hat der Aussteller zusätzlich kostenpflichtige Leistungen bestellt, können diese dem Aussteller zusätzlich in Rechnung gestellt werden Hat der Veranstalter den Ausfall der Ausstellung zu vertreten, wird vom Aussteller kein Betrag geschuldet Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass des Beteiligungspreises. 17. Hausrecht Während der Veranstaltung und ihres Auf- und Abbaus gilt für alle beteiligten Personen auf dem gesamten Gelände das Hausrecht des Veranstalters. Den Weisungen seines Personals ist Folge zu leisten. Verstöße gegen diese Teilnahmebedingungen oder gegen die Richtlinien zu Technik und Standbau sowie die Richtlinien für den Brandschutz berechtigen den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers. 18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vertragsbedingungen, wie sie in den Ausstellungsrichtlinien, den Ausstellungsbedingungen und den Technischen Rahmenbedingungen genannt sind, hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Vielmehr soll sinngemäß gelten, was der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 19. Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Darmstadt. 3

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8 Halle Hall 5 Kompakt und belastbar Der unmittelbare Nachbar zur extravaganten Architektur des Congress Centers ist ein robuster, rein funktionaler und aufgrund seiner Betonbauweise äußerst belastbarer Zweckbau. Auf zwei Ausstellungsebenen bietet die Anfang der 70er Jahre vom Architekten Martin Schoenmakers entworfene dreischiffige Halle 5 neben 6 Büros rund m 2 Bruttoausstellungsfläche, die für extrem hohe Lasten auslegt ist. Das kleine Kraftpaket liegt zwar im ästhetischen wie auch im buchstäblichen Windschatten des Congress Centers, kann jedoch über zwei Zugänge mit dessen großem Kongress- und Bankettsaal verbunden werden und erweist sich so auf funktionaler Ebene als perfekte Ergänzung. 9 Galleria 8 Torhaus 6 Forum Agora 1 Via Mobile Dependance Messeturm Congress Center Festhalle Compact and a powerball The immediate neighbour to the Congress Center with its extravagant architecture is a robust, purely functional building which, thanks to its concrete structure, can bear extremely heavy loads. The three-aisle construction of Hall 5, designed in the early 1970s by architect Martin Schoenmakers, has two exhibition levels offering, along with six offices, around 20,760 square metres of exhibition space designed to bear very heavy loads. Although this little gem is in the shadow of the Congress Center both aesthetically and literally, it has two access points to the latter s large congress and banqueting hall and thus proves itself on a functional level as the perfect complement.

9 Halle Hall 5 Technische Details/Technical details Bauweise Construction Stahlbetonskelettbau reinforced concrete skeleton structure Baujahr Year of building Aufzüge / Lifts Tragkraft Ladefläche Türgröße Load-bearing cabin dimension door dimension capacity No. KN b x t / w x l (m) b x h / w x h (m) A ,70 x 2,50 1,60 x 2,15 A ,70 x 2,50 1,60 x 2,15 A ,80 x 8,40 3,80 x 3,15 A ,70 x 2,50 1,60 x 2,15 A ,70 x 2,50 1,60 x 2,15 A ,80 x 8,40 2,90 x 3,15 A ,90 x 4,80 3,80 x 3,40 A ,90 x 4,80 3,80 x 3,40 Hallentore / Hall gates Tor gate No. b x h / w x h (m) 5.0 Tor 1 3,80 x 3, Tor 2 3,25 x 3, Tor 3 3,25 x 3, Tor 4 4,05 x 3, Tor 5 4,25 x 4, Tor 6 3,30 x 4, Tor 7 3,35 x 4, Tor 8 4,25 x 4,00

10 Halle Hall 5.1 Übergang 5.1/6.1 Vorhang, absenkbar Vorhang, absenkbar CMF Saal Harmonie Via Mobile Via Mobile Gastronomie / Catering Name Typ Plätze Name Type Seats Café Bar Selbstbedienung/Selfservice variabel Legende Ebenenplan/legend level plan Café Bar Café Bar Restaurant Restaurant Market Market Hallenmanager Hall manager Kongressraum Congress room Aufzug Lift Treppe Staircase Rolltreppe Escalator Reihe Theatre Parlament Classroom U-Bestuhlung U-shaped Block Block Bankett Banquet W-LAN auf dem gesamten Gelände WLAN on the entire fairground

11 Halle Hall 5.1 Technische Daten/Technical Specifications Bruttofläche m Total area sqm 10,517 Hallenmaße lxb (m) 174 x 59 / h (m) 5,90 (Randnische 4,70) Hall measure lxw (m) 174 x 59 / h (m) 5.90 (niche 4.70) Hallenboden Gussasphalt, belastbar KN/m 2 15 Hall floor mastic asphalt, maximum load KN/m 2 15 Rasterdecke Grid ceiling Deckenabhängung Suspensions from the hall ceiling Ja yes nicht nutzbar not usable Beleuchtung kein Tageslicht, LUX 300 Illumination no daylight, LUX 300 Heizung / Klima / Lüftung Heating / air-conditioning / ventilation Brandmeldeanlagen Fire alarm Luftheizung, Teilklimatisierung heated air, partial air-conditioning Sprinkler sprinkler Stand: März 2008 Subject to change as at March 2008

12 Sicherheitsbestimmungen für Gastveranstaltungen auf dem Gelände der Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG 1. Verbindlichkeit der Bestimmungen 1.1. Die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen dienen dem Ziel, unsere Vertragspartner/ Veranstalter möglichst umfassend auf die wichtigsten, aus Gründen der Personensicherheit, notwendigen Maßnahmen bei der Durchführung von Veranstaltungen in den Hallen und auf dem Gelände der Messe Frankfurt hinzuweisen. Die Sicherheitsbestimmungen berücksichtigt die in Hessen als Richtlinie eingeführte Musterversammlungsstättenverordnung 2005 (MVStättV), deren Vorschriften bei der Durchführung von Veranstaltungen auf dem Gelände der Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG (nachfolgend auch Messe oder Messe Frankfurt genannt) anzuwenden sind Die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen sind verbindlich für alle Unternehmen, Organisationen und Personen, die auf dem Gelände der Messe Veranstaltungen durchführen. Die Sicherheitsbestimmungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Vertragsbedingungen und des zu Grunde liegenden Nutzungsvertrags. Ergänzend, aber nachrangig zu den vorliegenden Sicherheitsbestimmungen gelten die Technischen Richtlinien der Messe. Sie werden auf Anforderung dem Vertragspartner zugesandt, soweit sie den Vertragsunterlagen nicht beigefügt sein sollten. Zusätzliche Forderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz für eine Veranstaltung können von Seiten der Ordnungsdienststellen, der Baubehörden und der Brandschutzdienststellen gestellt werden, insbesondere wenn sich aus der Art der geplanten Veranstaltung eine besondere Gefährdung für Personen und Sachwerte ergeben kann Die Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen und gegebenenfalls zusätzlicher Anordnungen der Behörden wird in der Regel vor Veranstaltungsbeginn durch unsere Mitarbeiter und/ oder durch die Ordnungsbehörden (Bauaufsicht Frankfurt, Feuerwehr/Vorbeugender Brandschutz, Ordnungsamt) stichprobenweise überprüft. Außerdem sind alle veranstaltungsund versammlungsstättenrechtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Aus Gründen der Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer kann die Durchführung einer Veranstaltung von uns oder durch die zuständigen Ordnungsbehörden untersagt werden, wenn vorgefundene Mängel bis zu Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind Der Vertragspartner hat für die vollständige Umsetzung aller an die Veranstaltung gestellten Anforderungen auf eigene Kosten zu sorgen. 2. Genehmigungs-, Mitteilungs- und Anzeigepflichten 2.1. Rettungswege- und Bestuhlungspläne: Die Aufplanung mit Bühnen, Podien, Tribünen, Szenenflächen, Sitz- und Stehplätzen und sonstigen veränderbaren Einbauten hat auf Grundlage bauordnungsrechtlich genehmigter Rettungswegeund Bestuhlungspläne zu erfolgen. Beabsichtigt der Vertragspartner für seine Veranstaltung von bereits vorhandenen und genehmigten Standardplänen abzuweichen, hat er seine Pläne nach Maßgabe der hessischen Bauordnung beim Bauamt der Stadt Frankfurt auf eigene Kosten genehmigen zu lassen. Das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Aufplanung für die Veranstaltung trägt allein der Veranstalter. Genehmigte Belegungspläne sind der Messe bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung zu übergeben. Die Messe übernimmt es im Bedarfsfall, im Auftrag und Rechnung des Vertragspartners, die Baugenehmigungsanträge zur Änderung der Hallenaufplanung oder zum Aufbau von eingebrachten Podien, Podesten und Tribünen des Vertragspartners an die Bauaufsicht Frankfurt weiterzuleiten. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens, sowie ggf. für die Erstellung der genehmigungsfähigen Pläne, werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Alle für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen hat der Vertragspartner bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung der Messe zur Verfügung zu stellen (siehe Technisches Protokoll ) Bühnenanweisung: der Vertragspartner verpflichtet sich mit Abschluss des Mietvertrags, spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung der Messe eine Bühnenanweisung mit sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten Technisches Protokoll: zusätzlich zur Bühnenanweisung hat der Vertragspartner aus Gründen der Sicherheit und zur optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung, der Messe schriftlich mitzuteilen, den Namen des Veranstaltungsleiters nach 38 Absatz 5 MVStättV (siehe hierzu auch Ziffer 3.1) den Namen des/der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. der Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, soweit bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnische Anlagen aufgebaut werden siehe hierzu auch Ziffer 3.2) den bestellten Ordnungsdienst und den Namen des Ordnungsdienstleiters die Größe von aufzubauenden Szenenflächen, Tribünen, Podien den Zeitpunkt der Technischen Probe nach 40 Absatz 5 MVStättV ob feuergefährliche Handlungen/ pyrotechnische Effekten, der Betrieb von Lasereinrichtungen oder Nebelanlagen vorgesehen sind (Genehmigungspflicht beachten) Sicherheitsbestimmungen für Gastveranstaltungen Seite 1 von 5

13 ob und welche Aufbauten/ Ausstattungen/ Dekorationen eingebracht werden (Brandklassen-Zertifikate zusenden) ob Veränderung von bühnen-, studio-, beleuchtungstechnischen oder sonstiger technischen Einrichtungen während der Veranstaltung durchgeführt werden ob maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Darstellungen im oder über dem Zuschauerraum stattfinden. Diese Angaben werden in das Technische Protokoll übertragen und sind somit Bestandteil des Nutzungsvertrages. Ergänzend sind im Technischen Protokoll alle Leistungen, Abreden, Nebenabreden und sonstigen Details, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Nutzungsvertrags noch nicht festgelegt werden konnten, zu regeln. Dazu zählen auch der exakte Beginn der Veranstaltung, die Einlasszeiten, das Ende der Veranstaltung und die voraussichtliche Besucherzahl. Das Technische Protokoll ist wesentlicher Bestandteil des Nutzungsvertrages Technische Probe: Beim Aufbau von Szenenflächen mit mehr als 200m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau muss nach 40 Abs. 5 der MMVStättV vor der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau stattfinden, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde nicht wegen der Art der Veranstaltung oder des Umfangs des Szenenaufbaus (sofern unbedenklich) darauf verzichtet. Der voraussichtliche Zeitpunkt der technischen Probe ist mindestens 24 Stunden zuvor der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Anträge auf Befreiung von technischen Proben sind mindestens eine Woche vor der Veranstaltung zu stellen. Die Messe übernimmt für den Vertragspartner die Anzeige bzw. den Befreiungsantrag, wenn sie rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Vertragspartner die hierzu erforderlichen Informationen/ Mitteilungen erhält. 2.5 Vorlage Gastspielprüfbuch: bei Gastspielveranstaltungen, für die ein Gastspielprüfbuch nach 45 MVStättV ausgestellt ist, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren technischen Probe/ Abnahme. Das Gastspielprüfbuch ist rechtzeitig, mindestens 1 Woche vor der Veranstaltung durch den Vertragspartner dem Bauaufsicht Frankfurt vorzulegen. Die Messe übernimmt als Service die Einreichung des Gastspielprüfbuchs bei der Bauaufsicht Frankfurt, wenn ihr das Gastspielprüfbuch zu diesem Zweck rechtzeitig durch den Vertragspartner überlassen wird. 2.6 Feuerwehr, Polizei, Sanitätsdienst, Einlass- und Ordnungsdienste Die Bestellung der externen Dienste und die Festlegung der Anzahl notwendiger Einsatzkräfte erfolgt nach Maßgabe der Regelungen in den Nutzungs-/Mietbedingungen im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners. Feuerwehr, Polizei und Sanitätsdienst werden vor der Veranstaltung von der Messe verständigt. Der Umfang dieser Dienste (Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Sicherheitsbestimmungen und den behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab. Zur angemessenen Bemessung der externen Dienste hat der Vertragspartner der Messe bis spätestens 5 Tage vor der Veranstaltung die aktuellen Vorverkaufszahlen für die Veranstaltung mitzuteilen. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung gegenüber der Messe, erfolgt die personelle Besetzung der externen Dienste auf Grundlage der maximal zulässigen Besucherkapazität für die Veranstaltung. Die Bestellung der externen Dienste erfolgt im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat alle Kosten, die durch die Anwesenheit und den Einsatz von Feuerwehr, Polizei, Sanitätsdienst sowie Einlass- und Ordnungsdienste entstehen zu tragen. 2.7 Gebrauchsabnahme: für die Veranstaltung muss der Vertragspartner bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main (Sachgebiet 33), Mainzer Landstraße , Frankfurt am Main, die Gebrauchsabnahme beantragen. 3. Verantwortliche Personen 3.1 Verantwortung des Vertragspartners: der Vertragspartner ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Vertragspartner ist Veranstalter. Er hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Muster-Versammlungsstättenverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften der Muster-Versammlungsstättenverordnung zählt insbesondere die Wahrnehmung der Pflichten nach 38 Absatz 1 bis 4 MVStättV. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass zu diesen Pflichten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, insbesondere bezüglich der vom Vertragspartner oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten bühnen-, studio- beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen, Ausschmückungen, Ausstattungen, Aufbauten, Einbauten, Abhängungen sowie verlegten Kabeln und Leitungen für die Dauer der Mietzeit fällt. 3.2 Leiter der Veranstaltung: der Vertragspartner hat der Messe einen Mitarbeiter zu benennen, der als Veranstaltungsleiter während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften des 38 Absatz 1 bis 4 MVStättV wahrnimmt. Der Veranstaltungsleiter hat an der Besichtigung des Mietobjekts (siehe 4 der Mietbedingungen) teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen. Der Veranstaltungsleiter des Vertragspartners sorgt für die Einhaltung der Betriebsvorschriften der MVStättV und die Beachtung behördlicher Anordnungen während der Veranstaltung. Er ist zur Anwesenheit während des Betriebs Sicherheitsbestimmungen für Gastveranstaltungen Seite 2 von 5

14 verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit der Messe, Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauaufsicht Frankfurt, Ordnungsamt der Stadt Frankfurt, Sanitätsdienst) zu treffen. Der Veranstaltungsleiter des Vertragspartners ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der MVStättV (siehe hierzu auch nachfolgend Ziffer 4) nicht eingehalten werden (können). Er hat die externen Stellen (Feuerwehr, Polizei, Sanitätsdienst) und den ihm benannten Ansprechpartner der Messe unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährdet oder beeinträchtigt sind. Name und Telefon-Nummer des Veranstaltungsleiters sind mit Abschluss des Mietvertrags spätestens jedoch 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich der Messe mitzuteilen und werden im Technischen Protokoll vermerkt. Im Einzelfall und auf schriftliche Anforderung des Vertragspartners kann der Veranstaltungsleiter durch die Messe auf Kosten des Vertragspartners gestellt werden. Dem Veranstaltungsleiter der Messe sind in diesem Fall uneingeschränkte Weisungsrechte gegenüber den Mitarbeitern und Servicepartnern des Vertragspartners einzuräumen. 3.3 Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik gem. 39 und 40 MVStättV: Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen, einschließlich technischer Proben, müssen von mindest einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen muss mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein. Die Anwesenheit bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen ist nicht erforderlich, wenn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden und diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, wenn von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und die Aufsicht durch mindestens eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. Wird einzelvertraglich nichts anderes festgelegt, sind der/die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik und/oder die Aufsicht führende Fachkraft für Veranstaltungstechnik durch den Vertragspartner nach Maßgabe des 40 MVStättV zu stellen und namentlich der Messe unter Vorlage einer Kopie des Befähigungszeugnisses nach 39 Absatz 1 Satz 2 MVStättV zu benennen. Name und Befähigungszeugnis des/ der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. der Fachkraft sind mit Abschluss des Mietvertrags spätestens jedoch 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich der Messe mitzuteilen. Der oder die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. die Fachkraft müssen sich mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen, die in der Versammlungsstätte aufgebaut werden sollen vertraut machen und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten. Auf Anforderung des Vertragspartners können die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. die Aufsicht führende Fachkraft durch die Messe auf Kosten des Vertragspartners gestellt werden. 4. Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften 4.1 Anzahl der Besucherplätze: die maximal zulässige Anzahl von Besuchern für die Veranstaltung ist im Rettungswege und Bestuhlungsplan verbindlich festgelegt. Eine Überbelegung der Versammlungsstätte ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen. 4.2 Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Veranstalter von Musikdarbietungen haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Mieter / Veranstalter hat durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt ( Hörsturzgefahr ) werden. Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke der Musik aufzuzeigen, sind Bestandteil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Besucher vor Schädigungen und damit Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters. Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN Teil 5 "Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen" Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiedergabe. 4.3 Technischen Einrichtungen: alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte, dürfen grundsätzlich nur vom Personal der Messe bzw. von autorisierten Dienstleistungsfirmen der Messe bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Die Bedienung technischer Einrichtungen der Festhalle durch das Personal des Vertragspartners bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Messe Sicherheitsbestimmungen für Gastveranstaltungen Seite 3 von 5

15 4.4 Tribünen: Tribünen, dürfen in der Festhalle aufgebaut werden, wenn sie als fliegende Bauten über eine gültige Genehmigung verfügen und zusätzlich die Anforderungen der 10 und 11 MVStättV hinsichtlich Blockbildung (20x30 Plätze) Abstände, Gänge und Umwehrungen erfüllen. 4.5 Podien, Szenenflächen und sonstigen veränderbaren Ein- und Aufbauten, die der Vertragspartner in die Versammlungsstätte einbringt, bedürfen der Genehmigung der Messe und gegebenenfalls der Bauaufsicht Frankfurt. Sie sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit durch dynamische Schwingungen nicht beeinträchtigt werden können. Der Nachweis ist durch eine statische Berechnung oder durch Vorlage eines Prüfbuchs zu erbringen. Die Anforderungen der MVStättV bezüglich der genannten Einrichtungen und die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) bzw. nach EN sind unbedingt zu beachten und einzuhalten. 4.6 Abhängungen von der Hallendecke sind gegenüber der Messe anzeige- und genehmigungspflichtig. Die Messe behält sich vor, ggf. die eingebrachten Lasten sowie die verwendeten Konstruktionen durch einen Statiker prüfen zu lassen. Die Prüfung ist kostenpflichtig und wird dem Besteller/ Aussteller in Rechnung gestellt. 4.7 Brandverhalten von Dekorationsmaterialien: Ausschmückungen müssen entsprechend DIN 4102 mindestens B1 oder mindestens Klasse C nach EN , d.h. schwerentflammbar sein. An tragende Konstruktionsteile können im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit besondere Anforderungen gestellt werden. Leichtentflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien wie z.b. Polystyrol-Hartschaum (Styropor), PVC, Polycarbonat oder ähnliche, dürfen nicht verwendet werden. Die eingesetzten Materialien dürfen im Brandfall nicht zu einer starken Rauchentwicklung beitragen. Ein Prüfzeugnis über die Baustoffklasse und die geforderten Eigenschaften des Materials kann verlangt werden. Laub und Nadelgehölze dürfen nur mit feuchtem Wurzelballen verwendet werden. Bambus, Reet, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf oder ähnliche Materialien dürfen nicht verwendet werden. Der Einsatz von Kunststoff-Kabelbindern zur Befestigung statisch beanspruchter Teile ist nicht gestattet. Bescheinigungen anderer Länder / Staaten genügen nur dann den Anforderungen, wenn sie in deutscher (beglaubigter) Übersetzung vorgelegt werden und aus ihnen die Qualifikation entsprechend DIN 4102 bzw. nach EN hervorgeht. 4.8 Positionierung von Dekorationsmaterialien: Ausschmückungen müssen von Zündquellen, wie Scheinwerfern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. 4.9 Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Vertragspartner unverzüglich aus den Mieträumen zu entfernen. Unter oder auf Bühnen und Podien dürfen keine Verpackungsmaterialien, kein Leergut, keine Abfälle oder Reststoffe aus brennbaren Materialien lagern Beseitigung nicht genehmigter Bauteile, Materialien Eingebrachte Aufbauten Einrichtungen, Ausstattungen und Ausschmückungen (Materialien) in der Halle, die nicht genehmigt sind oder diesen Bestimmungen oder der MVStättV nicht entsprechen, sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen gegebenenfalls zu Lasten des Vertragspartners beseitigt oder geändert werden. Dies gilt auch bei einer Ersatzvornahme durch die Messe Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Pyrotechnik sowie explosionsgefährlichen Stoffen ist verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Vertragspartner die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Messe und der Feuerwehr abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss zusätzlich durch das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt genehmigt werden und muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins und des Befähigungsscheins vorzulegen Luftballons/ Flugobjekte: die Verwendung von Luftballons und Flugobjekten, die mit brennbarem Gas gefüllt sind, ist in den Hallen und im Freigelände verboten. Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons in den Hallen und im Freigelände ist bei der Messe anzumelden Rauchverbot: innerhalb einzelner Hallen, und Räume kann Rauchverbot angeordnet werden. Das Rauchverbot ist von zu beachten und durchzusetzen Laseranlagen: der Betrieb bestimmter Laseranlagen ist gem. 6 der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV B2 Laserstrahlung beim Unfallversicherungsträger und bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten für den Betrieb der Lasereinrichtung beizufügen. Die zuständige Behörde ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz. Darüber hinaus ist der Betrieb der Messe Frankfurt anzuzeigen Nebelmaschinen: für den Einsatz von Nebelmaschinen ist eine Genehmigung der Messe erforderlich, um Fehlauslösungen der Brandmeldeanlage zu vermeiden Trennschleifarbeiten und alle Arbeiten mit offener Flamme: Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten müssen vor Arbeitsbeginn bei der Messe Frankfurt, Veranstaltungstechnik, angezeigt werden. Die Arbeiten dürfen erst nach Genehmigung und Vorliegen der Erlaubnis begonnen werden. Bei den Arbeiten ist die Umgebung gegen Gefahren ausreichend abzuschirmen Eingriffe in die Bausubstanz: Hallenteile und technische Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, verschmutzt oder auf andere Art verändert werden. Auch das Streichen, Tapezieren und Bekleben ist nicht gestattet. Bohren von Löchern sowie Einschlagen von Nägeln, Haken und dergleichen in Hallenböden, -wänden und decken ist unzulässig. Bolzenschießen ist Sicherheitsbestimmungen für Gastveranstaltungen Seite 4 von 5

16 ebenfalls nicht gestattet. Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Hallenboden durch die Vertragspartner hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Klebemittel und sonstige Rückstände müssen restlos entfernt werden. Hallenteile und technische Einrichtungen dürfen nicht statisch belastet werden. Hallenstützen können aber ohne Beschädigung derselben umbaut werden. Installationen an den Hallensäulen müssen frei zugänglich sein. Gegebenenfalls sind entsprechende Revisionsöffnungen bauseitig vorzusehen Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten: Die notwendigen und die durch die Halteverbotszeichen gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungszonen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in den Hallen und im Freigelände dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden Sicherheitseinrichtungen: Sprinkleranlagen, Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Rauchmelder, Schließvorrichtungen der Hallentore und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein. Sie dürfen nicht zugestellt oder zugebaut werden Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge: Die Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Die Ausgangstüren und Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht verbaut, überbaut, versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Die Gänge in den Hallen dürfen nicht durch abgestellte oder in den Gang hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Sie dienen im Notfall als Rettungswege! 4.21 Flucht- und Rettungswegkennzeichnung: Die Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege erfolgt nach der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A 8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz bzw. der BGR 131 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplätzen mit künstlicher Beleuchtung und für Sicherheitssysteme Weitergehende Anordnungen der Bauaufsicht, der Brandschutzdienststellen, des Ordnungsamtes und der Polizei sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zwingend umzusetzen Ausübung Hausrecht: Die Messe räumt dem Vertragspartner das Hausrecht gegenüber Besuchern in dem für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang ein. Die Messe Frankfurt übt weiterhin das Hausrecht gegenüber dem Vertragspartner und neben dem Vertragspartner, gegenüber Besuchern und Dritten während der Dauer des Mietverhältnisses aus. Die beauftragten Ordnungsdienstkräfte und externen Dienste (Polizei, Feuerwehr) sorgen für die Durchsetzung des Hausrechts gegenüber Besuchern, Servicefirmen, und Dritten. Ihren Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. Februar 2006 Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG Sicherheitsbestimmungen für Gastveranstaltungen Seite 5 von 5

17 Stand:

18 Inhaltsverzeichnis Seite Seite Seite 1. Vorbemerkungen Hausordnung Öffnungszeiten Auf- und Abbauzeiten Veranstaltungslaufzeit Verkehr im Messegelände, Rettungswege, Sicherheitseinrichtungen Verkehrsordnung Rettungswege Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge Sicherheitseinrichtungen Standnummerierung Bewachung Technische Daten und Ausstattung der Hallen und des Freigeländes Hallendaten Allgemeinbeleuchtung, Stromart, Spannung Druckluft-, Elektro- und Wasserversorgung Kommunikationseinrichtungen Sprinkleranlagen Heizung, Lüftung Störungen Standklimatisierung Freigelände Durchfahrtshöhen Standbaubestimmungen Standsicherheit Standbaugenehmigung Prüfung und Freigabe genehmigungspflichtiger Bauten Fahrzeuge und Container Änderung nicht vorschriftgemäßer Standbauten Haftungsumfang Bauhöhen Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen Brandschutz Standüberdachung Glas und Acrylglas Ausgänge, Rettungswege, Türen Ausgänge, Rettungswege Türen Podeste, Leitern, Treppen, Stege Standgestaltung Erscheinungsbild Prüfung der Mietfläche Eingriffe in die Bausubstanz Hallenfußböden Abhängungen von der Hallendecke Standbegrenzungswände Werbemittel/Präsentationen Fundamente, Gruben Freigelände Zweigeschossige Bauweise Bauanfrage Auflagen zur Standflächenüberbauung, Sicherheitsabstände, Höhe der Standinnenräume Verkehrslasten/Lastannahmen Rettungswege/Treppen Baumaterialien Obergeschoss Betriebssicherheit, Technische Sicherheitsbestimmungen, Technische Vorschriften, Technische Versorgung Allgemeine Vorschriften Schäden Einsatz von Arbeitsmitteln Elektroinstallation Anschlüsse Standinstallation Montage- und Betriebsvorschriften Sicherheitsmaßnahmen Sicherheitsbeleuchtung Wasser- und Abwasserinstallation Druckluft- / Gasinstallation Druckluftinstallation Gasinstallation Maschinen-, Druckbehälter-, Abgasanlagen Maschinengeräusche Geräte- und Produktsicherheit Druckbehälter Abgase und Dämpfe Abgasanlagen Verwendung von Druckgasen, Flüssiggasen und brennbaren Flüssigkeiten Druck- und Flüssiggasanlagen Brennbare Flüssigkeiten Brennpasten und andere Brennstoffe Asbest und andere Gefahrstoffe Film-, Lichtbild-, Televisionsvorführungen, Szenenflächen und sonstige Präsentationen Strahlenschutz Radioaktive Stoffe Röntgenanlagen und Störstrahler Laseranlagen Hochfrequenzgeräte, Funkanlagen, Elektromagnetische Verträglichkeit Kräne, Stapler, Leergut Musikalische Wiedergaben Getränkeschankanlagen Lebensmittelüberwachung Umweltschutz Abfallwirtschaft Abfallentsorgung Besonders überwachungsbedürftige Abfälle Mitgebrachte Abfälle Wasser, Abwasser, Bodenschutz Öl-/Fettabscheider Reinigung/Reinigungsmittel Umweltschäden Verpackungsmaterial Küchenabfälle Produktionsabfälle Standbauteile Allgemeine Hinweise Entsorgung Parkkarten Haftung 38 2 Stand:

19 1. Vorbemerkungen Die Messe Frankfurt hat für die stattfindenden Fachmessen und sonstigen Veranstaltungen Richtlinien erlassen mit dem Ziel, allen Ausstellern / Veranstaltern optimale Gelegenheit zu geben, ihre Exponate darzustellen und ihre Besucher und Interessenten anzusprechen. Diese Richtlinien sind bindend für alle Aussteller und Veranstalter. Gleichzeitig enthalten sie Sicherheitsbestimmungen, die im Interesse unserer Aussteller und Besucher ein Höchstmaß an Sicherheit bei der technischen und gestalterischen Ausrüstung der Veranstaltung bieten sollen. Mit den zuständigen Behörden der Stadt Frankfurt am Main sind die Bauordnungs-, Brandschutz- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen abgestimmt. Die Messe Frankfurt behält sich vor, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu prüfen. Außerdem sind die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Durchführung einer Veranstaltung / die Inbetriebnahme eines Ausstellungsstandes kann im Interesse aller Veranstaltungsteilnehmer untersagt werden, wenn vorgefundene Mängel bis zu Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind. Weitere Forderungen zur Sicherheit und zum Standbau, die sich darüber hinaus durch die Messe Frankfurt ergeben sollten, bleiben vorbehalten. Ebenso behält sich die Messe Frankfurt vor, in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen zuzulassen. Die Unterlagen zur Bestellung von Serviceleistungen werden rechtzeitig vor der Veranstaltung versandt. Der Online-Shop ist sechs Monate vor Messebeginn geöffnet. Allen Vertragspartnern des Ausstellers sind diese Technischen Richtlinien weiterzuleiten. Weitere Informationen über Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung werden dem Aussteller gegebenenfalls übermittelt. Die Messegesellschaften Deutsche Messe AG Hannover Leipziger Messe GmbH Messe Berlin GmbH Messe Düsseldorf GmbH Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG Messe München GmbH Kölnmesse GmbH NürnbergMesse GmbH haben diese Technischen Richtlinien in ein einheitliches Gliederungsschema gefasst. Baurecht ist Landesrecht. Dadurch und aufgrund unterschiedlicher baulicher Gegebenheiten der einzelnen Messeplätze unterscheiden sich die jeweiligen Ausführungsbestimmungen. Im übrigen behält sich die Messe Frankfurt Änderungen vor. Der deutsche Text ist verbindlich. Stand: Hausordnung Für das Begehen bzw. Befahren des Geländes und der Gebäude der Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG und der von ihr genutzten Parkflächen und Gebäude gelten die nachfolgenden Grundsätze. Die zusätzlich mit Ausstellern, Versorgungs- oder Dienstleistungsunternehmen usw. getroffenen Vereinbarungen bleiben unberührt: 1. Das Gelände und die Gebäude dürfen nur mit den vorgesehenen gültigen Ausweisen, Eintrittskarten oder Passierscheinen der Gesellschaft zu festgesetzten Zeiten betreten bzw. befahren werden. 2. Während des Aufenthalts gelten auf dem Gelände die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die entsprechenden Hinweisschilder, die den Fahrund Fußgängerverkehr auf dem Gelände regeln, sind zu beachten. Für Kraftfahrzeuge beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. 3. Die Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG hat das Recht, Laderäume von 3 Kraftfahrzeugen und von Personen mitgeführte Behältnisse und Taschen zu kontrollieren. Bei einer Verweigerung der Kontrollmaßnahme behält sich die Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG das Recht der Verweisung vom Betriebsgelände vor. 4. Die Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG ist berechtigt, einschränkende Bestimmungen bei der Zulassung von Besuchern zu erlassen und das Mitbringen von Tieren und Gegenständen zu untersagen bzw. dies allgemein oder im Einzelfall von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen. 5. Die Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG übernimmt keinerlei irgendwie geartete Haftung für Personen, Sachund Vermögensschäden bei Schadensfällen auf dem Gelände, den Parkplätzen, in den Hallen oder sonstigen Gebäuden. 6. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG ist außerhalb von Ausstellungsständen Werbung jeglicher Art, das

20 Anbieten von Waren und Dienstleistungen jeglicher Art, die Entgegennahme von Aufträgen und die Durchführung von Meinungsumfragen unzulässig. 7. Auf dem Messegelände ist jede gewerbsmäßige Tätigkeit außer im Auftrag der Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG oder der mit ihr in einem Vertragsverhältnis stehenden Veranstalter, Aussteller, Mieter, Dienstleistungsunternehmen oder sonstiger Vertragspartner untersagt. Die Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG behält sich die Zulassung der Tätigkeit von Drittunternehmen im Auftrag der Vertragspartner und die Festlegung von Art, Umfang und Bedingungen der Tätigkeit vor. 8. Die Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG hat das Recht, bei Verstößen gegen die Hausordnung, Missbrauch und Fälschen von Ausweisen, Eintrittskarten etc. oder bei störendem Verhalten die betreffenden Personen vom Messegelände zu verweisen und ihre Eintrittsausweise und Einfahrtsberechtigungen entschädigungslos einzuziehen sowie Kraftfahrzeuge auf Kosten und Gefahr der Eigentümer abschleppen zu lassen. 9. Ausstellern ist während der Messen und Ausstellungen die Aushändigung von Waren (Handverkauf) auf dem Messegelände nicht gestattet. Werden Waren kostenfrei als Muster ausgehändigt, ist dies anhand einer Überlassungserklärung (Quittung) schriftlich zu dokumentieren und diese auf Verlangen vorzuweisen. Werden Dritte ohne Quittung angetroffen, behält sich die Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG das Recht vor, die Waren entschädigungslos einzuziehen. 10. Der Abtransport von ausgestellten Waren vor Schluss einer Veranstaltung ist auch Besuchern nicht erlaubt. 11. Auf dem gesamten von der Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG betriebenen Gelände herrscht ein grundsätzliches Mitführverbot von Geräten, die zur Herstellung oder Produktion von Fotos oder Filmaufnahmen tauglich sind. Filmen, Fotografieren und Skizzieren von ausgestellten Waren oder Ausstellungsständen auf dem Gelände und in den Hallen ist nur in besonderen Ausnahmefällen und mit schriftlicher Erlaubnis der Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG gestattet. Die Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG ist bei begründetem Verdacht berechtigt, die angefertigten Skizzen und das belichtete Filmmaterial entschädigungslos einzuziehen und zu vernichten. Dies gilt auch dann, wenn dadurch sonstiges Bildmaterial in Mitleidenschaft gezogen wird. 12. Auf dem gesamten von der Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG betriebenen Gelände herrscht ein eingeschränkter Winterdienst. Dieser bezieht sich sowohl auf das allgemein befriedete Betriebsgelände als auch auf die öffentlich zugänglichen Grundstücksteile der Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG. 13. Die Gesellschaft trifft ihre Entscheidungen hinsichtlich der Hausordnung unter Ausschluss des Rechtsweges. Sie behält sich ebenfalls das Recht vor, die vorstehende Hausordnung zu ändern oder zu ergänzen. Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG Stand:

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