Traumstation: Hochzeit

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1 Traumstation: Hochzeit 06./07. Februar 2010 Sinsheim - Stadthalle

2 Sehr geehrte Aussteller, liebe Interessenten,... endlich ist es wieder soweit! Die Traumstation: Hochzeit - DU & ICH öffnet ihre Tore am 06./07. Februar 2010 in der Stadthalle Sinsheim. An diesem Wochenende werden sich, auf einer Ausstellungsfläche von ca qm, eine Vielzahl von Ausstellern im Zentrum des Kraichgaus vorstellen. Mit neuen Produkten, neuen Ideen, neuem Optimismus und einem direkten Zugehen auf den Kunden präsentieren wir, als Veranstalter, unsere Kunden und ihre Produkte im angemessenen Rahmen. In erster Linie sollte es Ziel sein, Kunden und Interessierten das weite Spektrum der Möglichkeiten vorzustellen. Da es in der heutigen Zeit sehr oft vor kommt, dass gerade Anbieter außergewöhnlicher Stücke bzw. Ideen weit verstreut sind und Interessierten es kaum möglich ist all diese zu bereisen, wird durch Veranstaltungen wie diese ermöglicht, einer größtmöglichen Maße die Fülle der Angebote vorzustellen. Sie erreichen zu fast 100% ein interessiertes Fachpublikum. Die Traumstation: Hochzeit verwandelt die Stadthalle für dieses Wochenende in eine Welt aus Hochzeitsimpressionen. Ein absolutes Muss für jeden, dessen Hochzeit auf kurz oder lang im Raum steht. Mit allen Angeboten und Dienstleistungen, die dieses Ereignis zu einem Erlebnis werden lassen. Begleitet und unterhalten wird die Veranstaltung von bekannten Musikern. Exklusive (Braut-) Modenschauen, Frisuren- und Schminkvorstellungen, Weinproben, Tanzvorstellungen sowie Gewinnspiele und Verlosungen, warten auf die Besucher. Sonstige Programmpunkte und Aktionen erfahren Sie ca. vier Wochen vor Messebeginn. Der richtige Ort Sinsheim Stadthalle Öffnungszeiten Samstag Uhr Uhr Sonntag Uhr Uhr Eintrittspreis 3,00 Euro (Kinder bis 12 Jahren frei) Ihnen bietet sich hier die Möglichkeit, sich mit Ihren Waren, Ihrem Dienstleistungsangebot und Service einem interessierten Fachpublikum zu präsentieren. In angenehmen Ambiente mit Rahmenprogramm bieten sich Ihnen optimale Voraussetzungen Ihre zukünftige Kundschaft anzusprechen, zu informieren und zu überzeugen. Nutzen Sie die Gelegenheit, Werbung dort anzusetzen, wo sie am effektivsten ist. Werbemaßnahmen Natürlich müssen wir von unserer Seite die Veranstaltung, nicht nur Ihnen, sondern auch dem Endkunden nahe bringen, um einen möglichst großen Erfolg für Sie zu erzielen. Aus diesem Grund beginnen wir bereits 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn die Messe zu bewerben. Dies geschieht nicht nur in ausgewählten regionalen Zeitschriften sondern auch über Plakate (öffentliche Plakatierung in den Orten der Aussteller, kann nicht gewährleistet werden), das Internet und dem Hochzeitsjournal.... der Weg zum Erfolg

3 Foto: Manuel Schwarz

4 Ausstellungsbedingungen der 3W Medien- & Eventagentur, Heilbronn 1. Veranstaltungstitel Traumstation: Hochzeit 2. Veranstalter 3W - Medien & Events Großgartacher Str Heilbronn Tel.: / Fax: / Veranstaltungsort Stadthalle Sinsheim 4. Öffnungszeit und Laufzeit sowie Auf- und Abbau Öffnungszeit Samstag von Uhr bis Uhr Sonntag von Uhr bis Uhr Laufzeit 06./07. Februar 2010 Messe rund um die Hochzeit Aufbau Samstag vor der Veranstaltung von Uhr bis Uhr Abbau Sonntag nach der Veranstaltung ab Uhr Eintritt Der Eintritt für Besucher beträgt 3,00 Euro pro Person - Kinder bis 12 Jahren frei. 5. Aussteller Anbieter von Produkten und Leistungen aller Art für Konzeption und Durchführung von Hochzeiten. Von den Ausstellern sind in der Anmeldung die vorgesehenen Angebotsbereiche konkret zu benennen. 6. Beteiligungspreise und Gebühren Die Mindestgröße eines Standes beträgt 6qm. Folgende Nettopreise sind festgesetzt worden: Sinsheim 50,00 Euro/qm ohne Stellwände (Foyer und im Innenbereich der Halle (außen herum)) Sinsheim 60,00 Euro/qm mit Stellwände (im Innenbereich der Halle (mitte)) Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer Inklusiv Stromanschluss, darüber hinaus muss ein Starkstromanschluss bestellt werden (+ 40,00 Euro) Ausstellerausweise Jeder Aussteller bekommt fünf Ausstellerausweise kostenlos, jeder weitere kostet 2,00 Euro. 7. Anmeldung Die Anmeldung ist ausschließlich anhand der beigefügten Ausstelleranmeldung unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben, an die o.g. Adresse, einzusenden. In der Anmeldung aufgeführte Bedingungen oder Vorbehalte, von seitens des Ausstellers werden nicht berücksichtigt. Besondere Platzwünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung für eine Teilnahme dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Anmeldung ist verbindlich und erst mit dem Eingang beim Veranstalter vollzogen und bindend bis zur schriftlichen Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung. Anmeldetermin Anmeldetermin für Aussteller ist spätestens der 20. November Zulassung Es werden nur Aussteller zugelassen, deren Produkte und Leistungen dem Angebot der Veranstaltung entsprechen. Über die Teilnahmeberechtigung von Ausstellern entscheidet der Veranstalter. Ein Rechtsanspruch auf eine Zulassung besteht nicht. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Veranstalter gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Teilnahmebedingungen sowie gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Zulassung als Aussteller mit den Ausstellungsgütern wird schriftlich bestätigt und ist nur für den darin genannten Aussteller gültig. Mit der schriftlichen Bestätigung der Zulassung ist der Ausstellungsvertrag zwischen der 3W Medien- und Eventagentur und dem Aussteller vollzogen. Der Veranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen. Ist die Fläche aus vom Veranstalter verschuldetem Anlaß nicht verfügbar, so hat der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung des Beteiligungspreises. Eine Forderung auf Schadensersatz besteht nicht. Die Erstellung der Hallen-Einteilungspläne und die entsprechende Mitteilung der Standzuteilung ist nach Eingang der Anmeldung vorgesehen. Der Veranstalter kann, wenn es die Umstände zwingend erfordern, unter Darlegung der Gründe abweichend von der Zulassung und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Aussteller einen Platz in anderer Lage zuweisen oder die Standgröße geringfügig verändern. Er behält sich vor, den Eingang der Halle zu verlegen. 9. Zahlungsbedingungen Die Teilnahmerechnung wird dem Aussteller gleichzeitig mit der Zulassung zu gesendet. Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwendungen werden nicht mehr anerkannt. Alle von dem Veranstalter erstellten Teilnahmerechnungen sind ohne Abzug mit 50% zum fällig. Die restlichen 50% sind bis spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zahlbar. Nach dem ausgestellte Rechnungen sind sofort in voller Höhe zahlbar. Die Rechnungen über sonstige Leistungen oder Lieferungen, die gesondert in Auftrag gegeben werden, sind vom Leistungs- oder Lieferzeitpunkt spätestens ab dem Rechnungsdatum fällig. Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten gesandt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner. Einzahlungen unter Angabe der Rechnungsnummer erbeten an: N. Winkler Volksbank Heilbronn Kontonummer: BLZ: Mit Eintritt des Verzuges werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet. Der Veranstalter kann bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine durch den Aussteller (auch wegen der nicht vollständig bezahlten Fläche) die Kündigung hinsichtlich der gesamten zugelassenen Fläche erklären und darüber anderweitig verfügen. Hinsichtlich des Kostenersatzes gilt Punkt 11 der Bedingungen. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen kann der Veranstalter das eingebrachte Standausrüstungs- und Messegut der Aussteller aufgrund des Pfandrechts zurückbehalten. 560 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern nicht bereits ausreichende Sicherheit besteht. Der Veranstalter kann, wenn die Bezahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, die zurückgehaltenen Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung freihändig verkaufen. Für Beschädigungen und/oder Verlust des Pfandgutes haftet der Veranstalter nicht. 10. Mitaussteller und Gemeinschaftsstände Ohne Genehmigung des Veranstalters ist es nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben. Für Waren oder Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf auf dem Stand nicht geworben werden. Die Aufnahme eines Mitausstellers hat der Mieter schriftlich bei dem Veranstalter zu beantragen. Der Mitaussteller unterliegt denselben Bedingungen wie der Hauptaussteller. Er hat ein entsprechendes, von dem Veranstalter festgelegtes, Mitausstellerentgelt in Höhe von 200,00 Euro je Mitaussteller an den Veranstalter zu zahlen. Mitaussteller nehmen Leistungen des Veranstalters nicht unmittelbar, sondern nur über den Hauptaussteller in Anspruch. Im anderen Fall ist der Veranstalter berechtigt, diese Leistungen auch dem Hauptaussteller selbst in Rechnung zu stellen er haftet dafür als Gesamtschuldner. Die Aufnahme eines Mitausstellers, ohne die Zustimmung des Veranstalters, berechtigt diese den Vertrag mit dem Hauptaussteller fristlos zu kündigen und den Stand auf seine Kosten räumen zu lassen. Der Aussteller verzichtet insoweit auf die Rechte der verbotenen Eigenmacht. Schadensersatzansprüche stehen dem Hauptaussteller nicht zu. Mitaussteller sind alle Aussteller, die neben dem Hauptaussteller auf dem Stand ausstellen oder erscheinen. Sie gelten auch dann als Mitaussteller, wenn sie zu dem Hauptaussteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindung haben. Firmenvertreter werden als Mitaussteller nicht zu gelassen. Zusätzlich vertretene Hersteller solcher Geräte, Maschinen oder sonstige Erzeugnisse, die zur Demonstration des Warenangebotes eines Ausstellers erforderlich sind und nicht angeboten werden, gelten nicht als Mitaussteller. Größere Gemeinschaftsstände kann der Veranstalter genehmigen, wenn sie sich in die fachliche Gliederung der Veranstaltung einfügen lassen. Im übrigen gelten alle Bestimmungen für jeden Aussteller. Wird ein Stand zwei oder mehrere Firmen gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber dem Veranstalter jede Firma als Gesamtschuldner. Die gemeinschaftlich ausstellenden Firmen sollen einen gemeinsamen Vertreter in der Anmeldung benennen.

5 11. Rücktritt, Nichtteilnahme und Ausschluß Bis zur Zulassung ist der Rücktritt von der Anmeldung möglich. Ein Rücktrittsentgelt in Höhe von 250,00 Euro (Veranstaltungsaufwand) zzgl. Umsatzsteuer ist zu zahlen. Dies tritt auch dann zu, wenn die angemeldete Fläche später wieder vermietet werden kann. Der Unkostenbeitrag ist in jedem Fall zu entrichten. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche durch den Aussteller nicht mehr möglich. Der gesamte Teilnahmebetrag, die vollen Nebenkosten und voller Schadensersatz sind zu zahlen. Der Austausch von nicht belegten Flächen durch den Veranstalter zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungspflicht. Eine Weiter- oder Untervermietung kann durch den Aussteller nicht erfolgen. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers ist das Mitausstellerentgelt voll zu zahlen. Der Rücktritt und die Nichtteilnahme des Hauptausstellers führt gleichzeitig zum Ausschluß und Widerruf der Zulassung des Mitausstellers oder zusätzlich vertretenen Unternehmens. Wird die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Ausstellers / Mitausstellers beantragt oder ein derartiger Antrag mangels Messe abgewiesen, ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Von dem Antrag des Verfahrens hat der Aussteller in jedem Fall unverzüglich zu informieren. Für die Zahlungsverpflichtungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Aussteller, welche sich ungebührlich benehmen, können von dem Veranstalter mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. In diesem Falle verfällt die gesamte Standmiete zugunsten des Veranstalters. 12. Ausstellungsgüter und Verkaufsregelung Waren oder Leistungen, die in der Zulassung nicht aufgeführt sind, dürfen nicht ausgestellt oder angeboten werden. Nicht zugelassene Güter können durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Betrieb und die Vorführung der Ausstellungsstücke ist nur im Rahmen der zugelassenen Normen möglich. Der Verkauf von Waren und der Abschluß von Dienstleistungs-Verträgen sind grundsätzlich gestattet. Die Abgabe von Lebensmitteln gegen Bezahlung ist nicht gestattet. Auch bei unentgeltlicher Abgabe von Lebensmitteln ist ein Fremd-Catering rechtzeitig bei dem Veranstalter anzumelden und von ihm zu genehmigen. Anfallende behördliche Gebühren werden dem Aussteller entsprechend in Rechnung gestellt. Grundsätzlich sind die Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb zu berücksichtigen. Wer dagegen verstößt, kann von dem Veranstalter entschädigungslos auch während der Messe ausgesperrt werden. 13. Ausstellerausweise Der Veranstalter gibt Ausstellerausweise an die Aussteller aus. Die Ausstellerausweise sind ausschließlich für die Aussteller, deren Standpersonal und Standbeauftragte bestimmt. Die Ausweise sind persönlich und nicht übertragbar. Er ist am Eingang der Halle vorzuweisen. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen. 14. Werbung im Messegelände Exponate, Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb des gemieteten Standes ausgestellt werden. Andere Werbemaßnahmen auf dem Messegelände sind durch den Veranstalter zu genehmigen. Es sind nur messbezogene Werbemaßnahmen der Aussteller zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen oder weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Der Veranstalter ist berechtigt, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemittel, die zu Beanstandungen Anlaß geben können, zu untersagen und die vorhandenen Bestände dieses Werbematerials für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel sind erlaubt, sofern diese den Nachbarn nicht belästigen und die messeeigene Ausrufanlage in den Hallen nicht übertönen. Der Veranstalter kann Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und Abänderungen verlangen. Daneben ist eventuell die Genehmigung für musikalische Wiedergaben aller Art bei der GEMA Bezirksdirektion Stuttgart; Herdweg 63, Stuttgart gegen eine Gebühr erforderlich. Die Bestimmungen des Uhrheberrechtes sind zu beachten. 15. Aufbau der Messestände Der Aussteller verpflichtet sich, seinen Stand innerhalb der angegebenen Fristen auf- und abzubauen und zu räumen. Die Verletzung dieser Verpflichtung gibt dem Veranstalter das Recht, auf Rechnung und Gefahr des Ausstellers aller geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften sind für den Aussteller und für seine Auftragsnehmer verbindlich. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien/Dekostoffe, müssen schwer entflammbar sein! 16. Betrieb der Messestände Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist der Stand mit Informationspersonal zu besetzen und für Besucher zugänglich zu halten. Fremde Stände dürfen außerhalb der täglichen Messeöffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden. Musikdarbietungen, Lautsprecherdurchsagen, Shows und Präsentationen sind bis zum 27. November 2009 anzumelden und durch den Veranstalter zu genehmigen. Eine Belästigung anderer Aussteller oder eine Störung des Messeablaufs durch Lautstärke, besondere Effekte o.ä. ist zu vermeiden. Es ist generell auf das Interesse der anderen Aussteller Rücksicht zu nehmen. 17. Technische Leistungen Für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung der Halle sorgt der Veranstalter. Die Kosten der Verbräuche und alle anderen Dienstleistungen werden dem Aussteller (Hauptaussteller) gesondert berechnet. Der Veranstalter ist berechtigt, angemessene Vorschüsse bzw. Pauschalen zu verlangen. Sämtliche Installationen dürfen nur von dem Veranstalter bzw. den von ihm beauftragten Unternehmen durch geführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Firmen ausgeführt werden, die der Veranstalter auf Anforderung zu benennen sind. Der Veranstalter ist zu Kontrolle der Installationen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die Installationen verursachten Schäden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind, den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. 18. Entsorgung und Reinigung Jeder Aussteller hat seinen Abfall/Reststoff eigenverantwortlich zu entsorgen. Für Abfälle die durch den Veranstalter entsorgt werden müssen, fallen Gebühren in Höhe von pauschal 30,00 Euro an, die an den Aussteller berechnet werden. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, Halle und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. 19. Bewachung Während der Auf- und Abbauzeiten besteht eine allgemeine Aufsicht. Der Veranstalter ist berechtigt, die zur Kontrolle und Bewachung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Eine Bewachung des Eigentums des Ausstellers muss dieser selbst organisieren. Über Art und Durchführung dieser Bewachung muss der Veranstalter in Kenntnis gesetzt werden und sein Einverständnis erteilen. 20. Ausstellungsversicherung und Haftungsausschluß Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter sowie Standeinrichtungen und schließt jede Haftung für Schäden und Abhanden kommen aus. Der Haftungsausschluß erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen des Veranstalters keine Einschränkung. Dem Aussteller wird empfohlen, die notwendigen Versicherungen abzuschließen. Der Aussteller haftet auch für Personen- und Sachschäden die durch den Auf- und Abbau des Standes oder seine Ausstellungsgüter entstehen. Der Aussteller ist darüber hinaus verpflichtet, da seine ausgestellten und in betriebbefindlichen Maschinen und Geräte Schutzvorrichtungen anzubringen, die den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. 21. Hausrecht Der Veranstalter übt im gesamten Messegelände für den Aufbau, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Der Veranstalter ist berechtigt Fotografien, Zeichnungen, Film- und Videoaufnahmen vom Messegeschehen, den Ständen und den Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und diese für Werbung oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgend einem Grunde Einwendungen dagegen oder finanzielle Ansprüche erheben kann. 22. Vorbehalte Der Veranstalter ist bei Vorliegen von zwingenden Gründen oder im Falle höherer Gewalt unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller an der Durchführung berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zuschließen oder Abzusagen. Die Aussteller haben in solchen Begründeten Ausnahmefällen, wie überhaupt in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder Minderung des Beteiligungspreises noch auf Schadenersatz. Findet die Messe aus den vorgenannten Gründen nicht statt, wird der Aussteller mit einem Anteil des Beteiligungspreises in Anspruch genommen, der den der Veranstalter entstandenen Kosten (inkl. Hallenmiete) entspricht. Eine nach Abzug der Kosten verbleibende Differenz wird dem Aussteller zurückbezahlt. 23. Schlussbestimmungen Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Alle Ansprüche der Aussteller gegenüber dem Veranstalter verjähren innerhalb 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit den Ende des Monats, in den der Schlusstag der Messe fällt. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Heilbronn a. N. Änderung dieser Vereinbarung bleiben dem Veranstalter vorbehalten. Alle nachfolgenden Rundschreiben und schriftlichen Mitteilungen gelten als integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung.

6 Wir freuen uns auf Sie! 3W Medien & Events Großgartacher Str Heilbronn Tel.: Fax: Mobil: info@3w-medien-events.de Bilder: Foto May, Wiesloch Text, Grafik & Layout: 3W Medien & Events, Heilbronn

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