Fachkonferenz Zahlungsverkehr der Zukunft

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1 Fachkonferenz Zahlungsverkehr der Zukunft Fachkonferenz Location Sponsorenpakete Anmeldung Kontakt AGBs Fachkonferenz Zahlungsverkehr der Zukunft

2 Fachkonferenz Zahlungsverkehr der Zukunft Vom 5. bis 6. Februar 2014 findet wieder die Fachkonferenz Zahlungsverkehr der Zukunft statt. Dieser vom Bank-Verlag ausgerichtete Kongress richtet sich an Mitarbeiter, Fach- und Führungskräfte im Zahlungsverkehr von Kreditinstituten. Konferenzsprache ist Deutsch. Erwartet werden über 100 Teilnehmer, womit das Event zu den größten Branchenaktivitäten seiner Art in Deutschland zählt. Fachreferate, Podiumsdiskussionen und Branchendialoge geben den Teilnehmern einen fundierten Überblick zu den wesentlichen Entwicklungen sowie über den aktuellen Stand in der Zahlungsverkehrspraxis. Das Programm liefert zudem Ideen und Impulse für die eigene strategische Ausrichtung im nationalen und internationalen Zahlungsverkehr. Informationen zum Programm finden Sie auf unserer Veranstaltungs-Homepage

3 Die Veranstaltung Feedback der Teilnehmer Sehr gute Referenten. Der Termin zu Weiberfastnacht war gut gewählt, die Bierprobe hat Spaß gemacht. Vielen Dank, bitte weiter so! Zum Thema SEPA könnten öfters solche Fachtagungen angeboten werden. Ich fand diese Tagung toll! Insgesamt war es eine gute Veranstaltung, die viel Platz zum Austausch bot. Vielen Dank! Das war eine sehr gut gelungene Veranstaltung, die Sie da auf die Beine gestellt haben. Danke!

4 Sponsorenpakete Medialeistungen Exklusiv-Sponsorings Standfläche von 2 x 3 m (Pop-Up Display) Roll-Up Display 1 Stehtisch & 2 Stühle Stromanschluss Vortrag Pecha Kucha* 2 x 1/1 Anzeigen in die bank im Mediawert von EUR Unternehmensinformation in den Teilnehmerunterlagen Logopräsenz auf allen Teilnehmerunterlagen und begleitenden Werbemaßnahmen 10 Einladungskarten für Mitarbeiter von Banken Teilnahme von 3 Personen im Wert von EUR Basis-Sponsorings 1 x 1/1 Anzeigen in die bank im Mediawert von EUR Roll-Up Display Unternehmensinformation in den Teilnehmerunterlagen Logopräsenz auf allen Teilnehmerunterlagen und begleitenden Werbemaßnahmen 5 Einladungskarten für Mitarbeiter von Banken Teilnahme von 2 Personen im Wert von EUR Paketpreis EUR Paketpreis EUR * Pecha Kucha ist eine Vortragstechnik, bei der zu einem mündlichen Vortrag passende Bilder (Folien) an die Wand projeziert werden. Die Anzahl der Bilder ist dabei mit 20 Stück ebenso vorgegeben wie die 20-sekündige Dauer der Projektionszeit je Bild. Die Gesamtdauer des Vortrags beträgt somit 06:40 Minuten. Weitere Infos beim Veranstalter.

5 Anmeldung Konzept & Teilnahme an der Fachkonferenz Die wird von den Teilnehmern, den Ausstellern und Partnern getragen. Die Teilnahme an der Veranstaltung schließt Getränke-, Mittags- und Pausenverpflegung mit ein. Die Übernachtung ist im Tagunspreis nicht enthalten. Die Teilnahmegebühr für Branchendienstleister in Höhe von 699 EUR (inkl. Mwst) und für Mitarbeiter von Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistern in Höhe von 149 EUR (inkl. Mwst) wird mit Erhalt der Rechnung nach Anmeldung fällig. Kartenkontingente stehen den Ausstellern und Partnern im Rahmen des jeweiligen Sponsorings zur Verfügung. Der Anteil der Branchendienstleister am Teilnehmerkreis ist auf eine Anmeldequote von 30% beschränkt. Die ist auf ca. 100 Teilnehmer ausgelegt. Anmeldung unter:

6 Fachkonferenz Location Sponsorenpakete Anmeldung Kontakt AGBs Kontakt Die Ansprechpartner Dr. Stefan Hirschmann Bank-Verlag GmbH Bernd Tretow Bank-Verlag GmbH Telefon: +49(0)221/ Telefax: +49(0)221/ Telefon: +49(0)221/ Telefax: +49(0)221/

7 AGBs für Sponsoren 1. Titel der Veranstaltung: Zahlungsverkehr der Zukunft 2. Veranstalter: Bank- Verlag GmbH, Geschäftsführer: Wilhelm Niehoff (Sprecher), Matthias Strobel, Henrik Langen, Wendelin Str. 1, Köln, Internet 3. Veranstaltungsort und Veranstaltungszeiten: Genaue Informationen über Veranstaltungsort, Öffnungszeiten sowie mögliche Auf- und Abbauzeiten erhalten alle Sponsoren rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung. 4. Sponsorenanmeldung: Die verbindliche Anmeldung erfolgt mündlich oder schriftlich (per Post, Fax oder ) an den Veranstalter und unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen. In der Anmeldung benannte Bedingungen oder Vorbehalte werden nicht berücksichtigt. Besondere Platzwünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung für eine Teilnahme dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Bestätigung seitens des Veranstalters. Die Anmeldung gilt durch Zustellung der Rechnung vom Veranstalter an den Sponsor als zugelassen und genehmigt und ist bindend. Zum Zwecke der automatischen Verarbeitung der Anmeldung werden die Angaben gespeichert und ggf. zum Zwecke der Vertragsvollziehung an Dritte weitergegeben. 5. Gemeinschaftssponsoren: Ohne Genehmigung des Veranstalters ist es nicht gestattet, einen Sponsorenvertrag oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben. Für Firmen, die nicht in der Rechnung/Bestätigung genannt sind, darf auf der Veranstaltung nicht geworben werden. Die Aufnahme eines Gemeinschaftssponsors hat der Hauptsponsor (im Sinne dieser AGBs) schriftlich beim Veranstalter zu beantragen. Der Gemeinschaftssponsor unterliegt denselben Bedingungen wie der Hauptsponsor. Die Aufnahme eines Gemeinschaftssponsors ohne Zustimmung des Veranstalters berechtigt diesen, den Vertrag mit dem Hauptsponsor fristlos zu kündigen und die Materialien des Sponsors auf seine Kosten räumen zu lassen. Der Sponsor verzichtet insoweit auf die Rechte der verbotenen Eigenmacht. Schadensersatzansprüche stehen dem Hauptsponsor nicht zu. Gemeinschaftssponsoren sind alle Sponsoren, die neben dem Hauptsponsor (im Sinne dieser AGBs) auf dem Stand ausstellen oder erscheinen. Sie gelten auch dann als Gemeinschaftssponsor, wenn sie zu dem Hauptsponsor enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben. Wird eine Sponsorenpartnerschaft zwei oder mehreren Unternehmen gemeinsam gewährt, so haftet gegenüber dem Veranstalter jedes Unternehmen als Gesamtschuldner. 6. Zulassung: Grundsätzlich werden nur Sponsoren zugelassen, deren Produkte und Leistungen dem Angebot der Veranstaltung entsprechen. Über die Teilnahmeberechtigung von Sponsoren entscheidet der Veranstalter. Ein Rechtsanspruch auf eine Zulassung zu der Veranstaltung besteht nicht. Sponsoren, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Veranstalter gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, werden von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Zulassung als Sponsor wird schriftlich durch die Rechnung bestätigt und ist nur für den darin genannten Sponsor gültig. Mit der Übersendung der Rechnung ist der Sponsorenvertrag zwischen dem Veranstalter und dem Sponsor geschlossen. Der Veranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen. Ist die Veranstaltung aus nicht vom Veranstalter verschuldetem Anlass nicht verfügbar, so hat der Sponsor Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Beteiligungspreises. Eine Forderung auf Schadenersatz, unter anderem für weitere mit der Sponsorenpartnerschaft in Verbindung stehenden Kosten, besteht nicht. Der Veranstalter kann, wenn es die Umstände zwingend erfordern, unter Darlegung der Gründe abweichend von der Bestätigung und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Sponsor eine andere Veranstaltung offerieren oder das Sponsorenpaket verändern. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge zum Veranstaltungsgelände und zu den Ausstellungsflächen sowie die Durchgänge zu verlegen. 7. Zahlungsbedingungen: Der Veranstalter legt die Zahlungsbedingungen individuell zu den jeweiligen Veranstaltungen fest, verpflichtet sich jedoch im gleichen Zuge, diese auf der jeweiligen Rechnung zu vermerken und somit dem Sponsor/ Teilnehmer zugänglich zu machen. 8. Rücktritt und Nichtteilnahme eines Sponsors: Nach Rechnungsstellung durch den Veranstalter ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Sponsorenpartnerschaft durch den Sponsor nicht mehr möglich. Der gesamte Teilnahmebetrag sowie die tatsächlich erbrachten Leistungen sind zu zahlen. Der Austausch von nicht belegten Sponsorenflächen durch den Veranstalter zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Sponsor nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Der Rücktritt und/oder die Nichtteilnahme des Hauptsponsors (im Sinne dieser AGBs) führt gleichzeitig zum Ausschluss und Widerruf der Zulassung des Gemeinschaftssponsors. Wird die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Sponsors / Gemeinschaftssponsors beantragt oder ein derartiger Antrag mangels Masse abgewiesen, ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Von dem Antrag des Verfahrens hat der Sponsor den Veranstalter in jedem Fall unverzüglich zu informieren. Für die Zahlungsverpflichtungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. 9. Elektronische Medien: Der Veranstalter veröffentlicht die Sponsoren online und/oder offline auch in Form einer Datenbank, Newslettern und Blog-Artikeln. Schadensersatz für fehlerhafte, unvollständige oder nicht erfolgte Eintragungen ist ausgeschlossen. Für den Inhalt der Eintragungen und evtl. daraus resultierenden Schäden ist der Sponsor verantwortlich. 10. Werbung im Veranstaltungsgelände: Exponate, Drucksachen und Werbemittel dürfen nur im Rahmen des Sponsorenpaketes ausgestellt/ausgehändigt werden. Vergleichende und Superlativ-Werbung ist in Deutschland unzulässig. Der Veranstalter ist berechtigt, die Ausgabe und das Zuschaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben können, zu untersagen und vorhandene Bestände dieser Exponate, Drucksachen und Werbemittel für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel und Produktpräsentationen sind erlaubt, sofern sie andere Sponsoren nicht belästigen und die veranstaltungseigene Ausrufanlage nicht übertönen. Der Sponsor ist verpflichtet, ggf. Genehmigungen bzw. Anmeldungen (z. B. GEMA) vorzunehmen und haftet hierfür selbst. Der Veranstalter kann bei Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und Abänderung verlangen. 11. Betrieb der Sponsorenstände: Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist der Stand mit ausreichendem Informationspersonal zu besetzen und für Besucher zugänglich zu halten. Fremde Sponsorenstände dürfen außerhalb der täglichen Messeöffnungszeiten ohne Erlaubnis des jeweiligen Inhabers nicht betreten werden. Der vorzeitige Abbau des Sponsorenstandes ist nicht statthaft und kann mit einer Vertragsstrafe von mind. 50% des Sponsorenpaketes geahndet werden. 12. Aufbau und Gestaltung der Stände: Die genauen Auf- und Abbauzeiten, sowie alle besonderen Veranstaltungsbedingungen werden dem Sponsor rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt. Diese Zeiten sind bindend. Überdies ist der Sponsor dafür verantwortlich, dass die für seine Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen, gesundheitspolizeilichen, feuerpolizeilichen und polizeilichen Vorschriften eingehalten sind. 13. Technische Leistungen: Für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung der Hallen sorgt der Veranstalter. Die individuelle Beleuchtung des Sponsorenstandes obliegt dem Sponsor und ist separat zu beantragen. Die Kosten für die Installation von Wasser-, Strom- und Telekommunikationsanschlüssen der einzelnen Stände und anderen Dienstleistungen werden dem Sponsor (Hauptsponsor im Sinne der AGBs) in Rechnung gestellt. Der Veranstalter ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen. Sämtliche Installationen dürfen nur vom Veranstalter durchgeführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die dem Veranstalter zu benennen und von diesem zu bestätigen sind. Der Veranstalter ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Der Sponsor haftet für die durch die Installationen verursachten Schäden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind oder den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen, können auf Kosten des Sponsors entfernt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. 14. Entsorgung, Reinigung: Sponsoren und deren Auftragnehmer haben ihren Abfall/Reststoff eigenverantwortlich zu entsorgen. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Sponsor und muss täglich vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Lässt der Sponsor nicht durch eigenes Personal reinigen, so dürfen nur vom Veranstalter zugelassene Unternehmen mit der Reinigung beauftragt werden. 15. Bewachung: Es besteht kein Anspruch auf Bewachung während der Veranstaltung durch den Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, die zur Kontrolle und Bewachung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Eine Bewachung / Versicherung des Eigentums der Sponsoren und Teilnehmer müssen diese selbst organisieren. Der Veranstalter haftet diesbezüglich nicht für etwaig entstandene Schäden oder Verluste. 16. Versicherung: Der Veranstalter versichert die Veranstaltung gegen Haftpflichtschäden. Für Beschädigung oder Verlust durch Diebstahl, Brand, Sturm, Wasser und in anderen Fällen höherer Gewalt haftet der Veranstalter nicht. Es wird jedem Sponsor empfohlen, eine solche Versicherung auf eigene Kosten abzuschließen. 17. Hausrecht: Der Veranstalter übt im gesamten Veranstaltungsort für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Der Veranstalter ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Das Mitbringen von Tieren in den Veranstaltungsort sowie das Fotografieren ist nicht gestattet. Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen, von den Sponsorenständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung und für Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Sponsor aus irgendeinem Grunde Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die die Presse mit Zustimmung des Veranstalters direkt fertigt. 18. Vorbehalte: Der Veranstalter ist bei Vorliegen von nicht durch ihn verschuldeten zwingenden Gründen unter Berücksichtigung der Interessen der Sponsoren an der Durchführung berechtigt, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die Sponsoren haben in solchen begründeten Ausnahmefällen, wie überhaupt in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder Minderung des Beteiligungspreises noch auf Schadenersatz. Findet die Veranstaltung aus vorgenannten Gründen nicht statt, so kann der Sponsor mit einem Betrag bis zu 25 % des Beteiligungspreises für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch genommen werden. Höhere Einzelbeträge können nur dann berechnet werden, wenn der Sponsor zusätzliche kostenpflichtige Leistungen in Auftrag gegeben hat. Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird kein Betrag geschuldet. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. 19. Schlussbestimmungen: Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Alle Ansprüche der Sponsoren gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Köln. Im Falle des Unterliegens des Sponsors trägt diese unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens und der notwendigen Rechtsvertretung. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Text ist verbindlich. 20. Gerichtsstand & Gültigkeit: Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln. 21. Salvatorisch Klausel: Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

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