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2 Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die Produkte und Dienstleistungen zwischen Computer-Markt, Angelika Schrayßhuen, Industriestr 2, Mannheim (kurz: Marktleitung) und ihren Vertragspartnern (kurz: Marktbeschicker), unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet erfolgt sind und gelten auch für künftige Geschäfte. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Marktbeschickers verpflichten die Marktleitung nicht, auch wenn diesen durch die Marktleitung nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von der Marktleitung vorher schriftlich bestätigt wurden. 2. Ausstellungs- und Verkaufsfläche 2.1. Die Marktleitung stellt dem Marktbeschicker am Markttag Ausstellungsfläche in Form von Tischen (Maße: ca. 200 x 80 cm) gegen Entgelt zur Verfügung Die Verkaufsfläche wird von der Marktleitung dem Marktbeschicker zugeteilt. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Die Platzverteilung erfolgt nach folgenden Kriterien: - Stammhändler - Händler, die gelegentlich am Markttag teilnehmen - Händler, die im Voraus reserviert haben - Händler ohne Reservierung 2.3. Die Marktleitung behält sich vor Händler abzuweisen wenn: - Zweifel an der Seriosität des Händlers bestehen - Der Händler die Standkosten nicht bezahlt hat - Produkte oder Dienstleistungen anbietet, die nicht den deutschen Gesetzen entsprechen - Der Händler schon mehrmals gegen die Marktordnung verstoßen hat. - Sämtliche Verkaufsflächen vermietet sind 3. Standplatzreservierungen 3.1. Der Marktbeschicker kann im Voraus Standfläche reservieren. Ein Anspruch auf eine bestimmte Standfläche besteht nicht. Reservierungen sind erst gültig wenn die Marktleitung eine entsprechende Auftragsbestätigung ausgestellt und der Marktbeschicker die kalkulierten Standkosten im Voraus überwiesen hat. Bei Vorkasse ist der Marktbeschicker berechtigt 3 % Skonto vom Rechnungsbetrag abzuziehen Reservierungen können bis 7 Tage vor dem Markttag kostenfrei storniert werden. Bis dahin geleistete Zahlungen werden zurück erstattet. Bei Stornierungen der Reservierung nach dieser Frist werden die geleisteten Zahlungen zu 50/100 erstattet. 4. Standpreise Die vom Marktbeschicker zu zahlenden Standkosten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bei Reservierung oder der Berechnung der Marktleitung vor Ort. Die aktuellen Standpreise werden in der Preisliste veröffentlicht.

3 5. Zahlungsbedingungen 5.1. Stammhändler, Händler, die unangemeldet am Markt teilnehmen zahlen die Standkosten am Markttag in bar ohne Abzug Händler, die reserviert haben, zahlen die Standkosten im Voraus per Überweisung Händler, die Ihre Waren bis zum nächsten Markttag im Gebäude lagern zahlen die Standkosten für den kommenden Markttag im Voraus. 6. Zahlungsverzug Durch die Besonderheit des Computer-Marktes und die Möglichkeit für die Händler dort auch Ihre Ware zu lagern sind besondere Regelungen zu treffen. Diese Regelung gilt nur für Händler, die Ihre Ware auch zwischen den Markttagen in den Räumen des Computer-Marktes lagern Hat ein Händler seit 3 Markttagen nicht mehr am Computer-Markt teilgenommen und hat seine Standkosten nicht bezahlt, ist die Markleitung berechtigt den Standplatz zu räumen. Für die Räumung werden dem Händler das fünf-fache der entgangenen Standkosten mindestens 300,- Euro in Rechnung gestellt. Die Markleitung verwahrt ohne Risikoübernahme die Waren und Standausstattung für weitere 3 Markttage Ist der Händler nach sechs Markttagen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, ist die Marktleitung ohne weitere Ankündigung berechtigt die verwahrten Waren und Standeinrichtungen zu veräußern. Eine Prüfung durch einen unabhängigen Gutachter über den Wert der Waren findet nicht statt Der unter Umständen anfallende Erlös aus der Veräußerung der Waren wird mit den geschuldeten Stand- und Räumungskosten verrechnet. Für die Entsorgung der nicht veräußerten Waren oder Standeinrichtungen werden pauschal 400,- Euro Entsorgungskosten berechnet. 7. Haftungsbeschränkung 7.1. Die Marktleitung haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden der Händler Die Marktleitung haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden der Besucher Der Haftungsausschluss gilt auch für die Zeit zwischen den Markttagen. 8. Gesetzliche Bestimmungen 8.1. Gewerbliche Händler sind verpflichtet sämtliche gesetzliche Bestimmungen für Kaufleute / Reisegewerbe zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere die Abführung der gesetzlichen Steuern, Anmeldung von Aushilfen, Gewährung der gesetzlichen Rückgabe- und Gewährleistungs- und Widerrufsbestimmungen Private Händler verpflichten sich den Käufer darüber zu informieren, dass Waren oder Dienstleistungen privat erbracht werden und die Durchführung von Dienstleistungen und der Verkauf von Waren auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen für Privatverkäufe unterliegen. 9. Nicht Durchführung des Marktes Die Marktleitung ist berechtig einen Markttag vorzeitig zu Beenden bzw. Abzusagen wenn: - Gefahr für Leib und Leben der Besucher, Marktbeschicker oder Marktleitung besteht - Höhere Gewalt die geordnete Durchführung des Marktes nicht möglich machen. - Gesetzliche Bestimmungen einen Markttag nicht zulassen 10. Datenschutz Der Marktbeschicker ermächtigt die Marktleitung, die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

4 Die Marktleitung gibt keine personenbezogenen Kundendaten an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich Dienstleistungsordner, die die Daten zur Bestellabwicklung benötigen. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch auf das erforderliche Minimum. Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. 11. Gerichtsstandsvereinbarung Für Marktleitung und Marktbeschicker gilt Mannheim als vereinbarter Gerichtsstand. 12. Schlussbestimmungen Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB s unwirksam sein, so zieht dies nicht Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtliche wirksame und durchführbare Weise erreicht werden kann. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Mannheim, den

5 Marktordnung C3 ' ")4"'"".'6"! C; $" 4# &$$!>$ /"" "A$'" 6+ " )! CD "$' A""5&%7'%* % 4'""&!%' "+E66 '+! CF "" )' 4A$%" #4% "6)6! C0 $" "6-'"6!*! "&$)% "$"+ /&""&! "$" #&'! CG 6#$'#' )!.""# 6$"HIJ$"6"%)#$&!"4 )" "$6( "$"!?:) & $* "$'! C, ( $$#'3GJJ"/" ):! C= ( 46""$/" 6""!$+% "$"' '"%" 6!. $$" & K;0%114'""! CH A$++) -""/" )"! C31 6L"6!* (7.66! C33 7"4"( 46"& )!-"$+"#'% $?$ )' %)#$'6!

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