Abtretungsvertrag Übertragung eines oder mehrere Geschäftsanteile
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- Marielies Fischer
- vor 7 Jahren
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1 Ausfüllhinweise enthalten Erklärungen und Hilfen zum Ausfüllen der Muster. Ebenso Aufklärung über die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen. Bei diesen Angaben wird stets von einer Standardsituation ausgegangen. Dieses Vertragsmuster und die Ausfüllhinweise können daher auf individuelle Gestaltungswünsche keine Rücksicht nehmen. Vor Verwendung eines solchen Vertragsmusters unter Zuhilfenahme der Ausfüllhinweise sollte stets ein Anwalt konsultiert werden. Wir können aus diesen Gründen keine wie immer geartete Haftung übernehmen. Für die Beantwortung von Fragen stehen wir Ihnen von Montag bis Freitag von 09:00 18:00 Uhr telefonisch unter der kostenpflichtigen Rufnummer (max 0,83 Gr/sek) zur Verfügung. Sie können ebenso unser Service auf dem Internetplatz mit der Adresse oder kfonline.at nutzen. Das Muster kann von Ihnen ausgefüllt aber auch inhaltlich verändert werden. Die Nutzung des Musters wird entsprechend unserer Nutzungsbedingungen eingeräumt. Jede andere und weitergehende Verwendung ist ausdrücklich untersagt, und behalten wir uns die Geltendmachung zivil- und strafrechtlicher Schritte für den Fall eines Verstoßes oder Missbrauches vor. Der Aufbau der Ausfüllhinweise korrespondiert mit den in Klammer gesetzten Zahlen des Musters. Abtretungsvertrag Übertragung eines oder mehrere Geschäftsanteile [1] Form des Abtretungsvertrages, Allgemeines Mit dem Abtretungsvertrag wird ein Geschäftsanteil übertragen. Der Geschäftsanteil ist die Summe der Rechte und Pflichten, welche mit der Stellung des Gesellschafters verbunden sind. Inhaltlich ist daher der Geschäftsanteil eine individuelle Sache. Der Inhalt des Geschäftsanteiles bestimmt sich nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Generalversammlung. Der Geschäftsanteil wird so wie er ist übertragen. Eine Teilung des Geschäftsanteiles, als zb ein bestimmtes mit dem Geschäftsanteil verbundenes Recht nicht übertragen werden soll, ist nicht möglich. Die Übertragung eines Geschäftsanteiles kann auch die Übertragung eines Unternehmens bedeuten. Dies wird auch im Regelfall vorliegen. Daher handelt es sich beim Abtretungsvertrag um eine Form des Unternehmenserwerbes. Es kann aber auch ein Geschäftsanteil eines GmbH Mantels übertragen werden. Die GmbH hat in diesem Fall kein Unternehmen. Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich mangels anderweitiger Festsetzung im Gesellschaftsvertrage nach der Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage. Es kann aber auch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, daß ein Gesellschafter eine Stammeinlage von zb ¼ EHUQLPPW LKP DEHU HLQ *HVFKlIWVDQWHLO YRQ zukommt. Jedem Gesellschafter steht nur ein Geschäftsanteil zu. Übernimmt ein Gesellschafter nach Errichtung der Gesellschaft eine weitere Stammeinlage, so wird sein bisheriger Geschäftsanteil in dem der erhöhten Stammeinlage entsprechenden Verhältnis erhöht. Im Regelfall bedeutet daher die Übertragung eines Geschäftsanteils an einen anderen Gesellschafter derselben Gesellschaft einen Zuwachs im Ausmaß der übernommenen Stammeinlage. Der übernehmende Gesellschafter hat dann nicht zwei Geschäftsanteile,
2 sondern nur einen, da der übertragene Geschäftsanteil mit dem bisher besessenen Geschäftsanteil verschmilzt. Die Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf der Form des Notariatsaktes. Dies gilt auch für jede Verpflichtung zur Verfügung über einen Geschäftsanteil in der Zukunft, zb Angebot, Optionsvertrag, etc. Diese Form ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Abtretungsvertrages und gilt sowohl für das Rechtsgeschäft, mit welchem sich der Gesellschafter zur Übertragung verpflichtet, als auch für Rechtsgeschäfte, mit welchen die Übertragung stattfindet (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft). Von besonderer Bedeutung ist die Einhaltung der Form im Zusammenhang mit der Ausübung von Vorkaufsrechten. Das Angebot muß im Zweifel dem vorkaufsberechtigten Gesellschafter in Notariatsaktsform übermittelt werden, andernfalls dieses Angebot nicht der Form entspricht. Ein Vorkaufsrecht wirkt im Regelfall absolut, dh eine Abtretung unter Missachtung des Vorkaufsrechtes ist unwirksam, trotz Einhaltung der Form bei der Abtretung selbst. Die Form verfolgt drei Zwecke: der Übernehmer soll vor Übernahme des Geschäftsanteiles zu reiflicher Überlegung angehalten werden; Schutz vor übereiltem Erwerb; Immobilisierung des Geschäftsanteiles; die Vermeidung börseartigen Handels; Verringerung der Negoziabilität Publizität; es sollte möglichst klar sein, wer gerade Gesellschafter einer Gesellschaft ist Es empfiehlt sich daher, alle Bestimmungen (vor allen den kreditierten Abtretungspreis selbst) in den Notariatsakt aufzunehmen. Zweifelhaft ist, ob die Aufnahme eines von beiden Vertragsparteien unrichtig angegebenen Abtretungspreises dem Anspruch auf Bezahlung des tatsächlich vereinbarten Abtretungspreises schadet. Vor der Abtretung eines Geschäftsanteiles muß der Gesellschaftsvertrag auf allfällige Vorkaufs- oder Zustimmungsrechte überprüft werden. Vollmacht Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte setzt eine auf dieses Rechtsgeschäft lautende Spezialvollmacht voraus. Die Vollmacht muß beglaubigt unterfertigt sein. Die Spezialvollmacht muß der Vorsicht halber enthalten: Name des übertragenden Gesellschafters, Bezeichnung des zu übertragenden Geschäftsanteiles, den Namen der Person, welche den Geschäftsanteil übernimmt und den Abtretungspreis.
3 [2] Gegenstand des Abtretungsvertrages Der Gegenstand des Abtretungsvertrages ist der Geschäftsanteil. Der Geschäftsanteil ist die Summe der Rechte und Pflichten, welche aus der Stellung als Gesellschafter an einer Gesellschaft bestehen. Mangels anderslautender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag bestimmt sich die Höhe des Geschäftsanteils nach dem Ausmaß der übernommenen Stammeinlage. Es ist jedenfalls das Ausmaß der übernommenen Stammeinlage zu benennen und anzuführen, in welchem Umfang die Stammeinlage wie geleistet wurde. Am häufigsten liegt eine in bar zu leistende Stammeinlage vor. Ist die Stammeinlage nicht zur Gänze bar geleistet worden, dann stellt dies eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter dar, welche die Gesellschaft einfordern kann. Diese Forderung kann auch von einem Gläubiger der Gesellschaft gepfändet werden. [3] Abtretung Die Abtretung selbst ist die Erklärung der Übertragung des Geschäftsanteiles an den Übernehmer und die Annahme der Übertragung durch den Übernehmer. Hier ist besonders auf die vielen möglichen Varianten zu achten. So kann wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich zulässt der Geschäftsanteil geteilt werden. Der Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil, der einer Stammeinlage von ¼HQWVSULFKW kann einen Teil seines Geschäftsanteiles, zb ¼ EHUWUDJHQ Es kann ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an mehrere Personen zu bestimmten Teilen übertragen. Dafür kann von jeder Person für den Teil des Geschäftsanteiles ein eigener Abtretungspreis vereinbart werden, oder können alle Übernehmer für die von ihnen übernommenen Geschäftsanteile einen Abtretungspreis bezahlen, wobei diese dann gegenüber dem abtretenden Gesellschafter solidarisch haften. Im Muster sind nur zwei Varianten angeführt. Diese können beliebig erweitert werden. Unzulässig ist eine Teilung des Geschäftsanteiles dann, wenn der Gesellschaftsvertrag die Teilung nicht ausdrücklich zulässt und insofern, als eine Teilung durch Vorbehalt von mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechten oder Pflichten gesetzlich unzulässig ist.
4 [4] Abtretungspreis In diesem Punkt wird das Entgelt für den Geschäftsanteil bestimmt. Es gibt unzählige Varianten, die Bezahlung des Abtretungspreises zu regeln. Der Abtretungspreis kann Zug um Zug gegen Unterfertigung des Notariatsaktes erlegt werden. Sehr oft besteht das Bedürfnis einer Sicherungsabrede. Der übernehmende Gesellschafter will sich vor Überraschungen schützen. Hier besteht die Möglichkeit, daß der übertragende Gesellschafter dem übernehmenden Gesellschafter ein Angebot auf Übernahme des übertragenen Geschäftsanteiles legt. Dies bedarf der Form des Notariatsaktes. Auch kann die Sicherungsabrede in Form einer Bankgarantie vereinbart werden. Auch kann ein Haftrücklaß vereinbart werden. [5] [6] Haftung und Gewährleistung Der abtretende Gesellschafter haftet grundsätzlich dafür, daß der Geschäftsanteil in seinem Eigentum steht, er diesen zb nicht treuhändig für einen Dritten hält oder der Geschäftsanteil zb verpfändet ist. Der abtretende Gesellschafter haftet auch dafür, daß er kein Angebot an einen Dritten unterbreitet hat, usw. Mit dem Geschäftsanteil sind regelmäßig fällige Rechte und Pflichten verbunden. So kann die Pflicht zur Einzahlung der noch nicht einbezahlten Stammeinlage bestehen. Weiters besteht ein Anspruch auf Gewinn oder Nachschuß. Jedenfalls gehen diese mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten auf den Übernehmer über. Der Geschäftsanteil stellt aber auch den Anteil an dem übernommenen Unternehmen dar und spiegelt daher die Rechte und Pflichten des Unternehmens wider. Es kann nun vereinbart werden, daß alle Rechte und Pflichten, welche mit dem Geschäftsanteil verbunden sind, so wie sie bestehen, insbesondere mit allen unbehobenen oder nicht verrechneten Gewinnansprüchen übergehen und der Übernehmer vom abtretenden Gesellschafter außer der Bezahlung des Abtretungspreises nichts mehr verlangen kann. Es können aber auch andere Vereinbarungen getroffen werden. Vor allem kann vereinbart werden, daß der abtretende Gesellschafter für die Richtigkeit einer aus Anlaß der Abtretung des Geschäftsanteiles errichteten Stichtagsbilanz haftet. [7] Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsvertrag und die Beschlüsse Der Übernehmer folgt dem abtretenden Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag. Alle Rechte und Pflichten gelten mit dem Übernehmer als abgeschlossen. Ebenso ist der Übernehmer an die Beschlüsse der Gesellschafter gebunden.
5 [8] Rechtsfolgen der Abtretung Regelmäßig ist mit der Abtretung eines Geschäftsanteiles ein Unternehmenserwerb verbunden. Von zentraler Bedeutung sind daher folgende Normen: 12a Mietrechtsgesetz 12a. (1) Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt der Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis ein. Sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber sind verpflichtet, die Unternehmensveräußerung dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann die Rechtsfolgen des durch die Unternehmensveräußerung herbeigeführten Eintritts des Erwerbers in das Hauptmietverhältnis ab dem der Unternehmensveräußerung folgenden Zinstermin geltend machen. (2) Ist der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach 16 Abs. 1, so darf der Vermieter bis spätestens sechs Monate nach Anzeige der Unternehmensveräußerung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem nach 16 Abs. 1 zulässigen Betrag, jedoch unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit, verlangen. Ändert der neue Hauptmieter in der Folge die Art dieser Geschäftstätigkeit, so darf der Vermieter ab diesem Zeitpunkt den nach 16 Abs. 1 zulässigen Hauptmietzins ohne Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit verlangen. (3) Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit und ändern sich in ihr die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten entscheidend, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft, so ist Abs. 2 anzuwenden, auch wenn die entscheidende Änderung nicht auf einmal geschieht. Die vertretungsbefugten Organe der juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts sind verpflichtet, solche Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Besteht bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsgeschäft zur Umgehung des dem Vermieter zustehenden Rechtes auf Anhebung des Hauptmietzinses geschlossen wurde, so obliegt es dem Hauptmieter, das Fehlen der Umgehungsabsicht zu beweisen. (4) Die Anhebung ist entsprechend der Anhebungsregel des 46a Abs. 2 vorzunehmen, wenn der neue Hauptmieter im Zeitpunkt des Eintritts gesetzlicher Erbe des bisherigen Hauptmieters wäre oder ist. (5) Der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit darf das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen verpachten. Sowohl der Hauptmieter als auch der Pächter sind verpflichtet, die Verpachtung unter Angabe der dafür vorgesehenen Dauer dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann die Rechtsfolgen der Verpachtung ab dem der Verpachtung folgenden Zinstermin geltend
6 machen. Ist der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach 16 Abs. 1, so darf der Vermieter für die Dauer der Verpachtung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem nach 16 Abs. 1 zulässigen Betrag, jedoch unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit, verlangen. Ändert der Pächter in der Folge die Art dieser Geschäftstätigkeit, so darf der Vermieter ab diesem Zeitpunkt den nach 16 Abs. 1 zulässigen Hauptmietzins ohne Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit verlangen. (6) Wird das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen vom Hauptmieter aus wichtigen, in seiner Person gelegenen Gründen, wie insbesondere Krankheit, für einen Zeitraum von insgesamt höchstens fünf Jahren verpachtet, so findet eine Anhebung des Hauptmietzinses nach Abs. 5 für diesen Zeitraum nicht statt. (7) Bei Ermittlung des nach 16 Abs. 1 zulässigen Hauptmietzinses sind im Fall des Abs. 2 die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung, im Fall des Abs. 3 jene zum Zeitpunkt der entscheidenden Änderung und im Fall des Abs. 5 jene bei Beginn des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen. Zuvor vom Hauptmieter getätigte Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes sind aber angemessen zu berücksichtigen, soweit sie über den maßgeblichen Zeitpunkt hinaus von objektivem Nutzen sind. (8) Auf Antrag des Hauptmieters einer Geschäftsräumlichkeit, der beabsichtigt, das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten, hat das Gericht (die Gemeinde, 39) die Höhe des nach 16 Abs. 1 und 12a Abs. 2 und 5 zulässigen Hauptmietzinses zu bestimmen. Diese Entscheidung ist auch für den Erwerber oder den Pächter des Unternehmens bindend; sie ist gegenüber dem Vermieter aber nur dann rechtswirksam, wenn das Unternehmen innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung veräußert oder verpachtet wird. Zusammengefasst muß daher vor Übernahme des Geschäftsanteiles diese Gefahr erkannt werden und allenfalls in eine vertragliche Regelung Eingang finden. Auch kann der Vermieter in die Verhandlungen über die Übernahme insofern eingebunden werden, als er vorab schriftlich Verzicht auf sein Anhebungsrecht leistet. Wird diese Frage offen gelassen, begründet die Anhebung des Mietzinses durch den Vermieter einen Anspruch gegenüber dem abtretenden Gesellschafter. Ist die GmbH Eigentümerin von Liegenschaften kann die Abtretung eines Geschäftsanteiles der Grunderwerbssteuer unterliegen. (3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer außerdem: 1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand
7 des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (herrschende und abhängige Unternehmen) vereinigt werden würden, 2. die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Z 1 vorausgegangen ist, 3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung aller Anteile der Gesellschaft begründet, 4. der Erwerb aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Z 3 vorausgegangen ist. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, setzt aber grundsätzlich den Erwerb aller Anteile voraus. [9] Kosten, Gebühren, Ausfertigungen Die Kosten setzten sich aus den Kosten des vertragserrichtenden Anwaltes, des notariatsakterrichtenden Notars zusammen. Die Abtretung der Geschäftsanteile ist zum Firmenbuch anzumelden. Dadurch entstehen Eintragungsgebühren. Diese Vereinbarung regelt, wer der beteiligten Vertragsparteien diese Kosten zu tragen hat.
Angebot auf Abtretung Angebot auf Übertragung eines Geschäftsanteiles. [1] Form des Angebotes auf Abtretung eines Geschäftsanteiles, Allgemeines
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