Der Einsatz von Notärztinnen und Notärzten im Sekundär. därtransportdienst

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1 Der Oberbürgermeister Feuerwehr und Zivilschutzamt Der Einsatz von Notärztinnen und Notärzten im Sekundär därtransportdienst Die Stadt Duisburg richtet innerhalb des von ihr in Duisburg organisierten und getragenen öffentlichen Rettungsdienstes einen Aufgabenbereich "Sekundär- transporte" ein. Im Hinblick auf die abgesehen von Postprimärtransporten in der Regel gegebene Planbarkeit dieser Transporte, aber auch auf ihre zeitliche Dauer hin,, können und sollen diese Transporte nicht durch die im Rahmen des Ret- tungsdienstbedarfsplans für die Akutversorgung der Bevölkerung im Notfall vor- gehaltenen Notärzte begleitet b werden. Um eine notärztliche Versorgung auch dieser Transporte sicherzustellen, wird nachstehender Honorarvertrag geschlossen: Die Stadt Duisburg, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch den Leiter der Feuerwehr, nachfolgend Auftraggeber und Herr/Frau... wohnhaft.. (nachfolgend Auftragnehmer ) schließen nachfolgenden Honorarvertrag 1 Geltungsbereich Der Arzt bzw. die Ärztin wird als notärztliche Honorarkraft (nachfolgend Auftragnehmer) der Stadt Duisburg (nachfolgend Auftraggeber) beschäftigt. Er/Sie steht in keinem haupt- oder nebenberuflichen Arbeitsverhältnis zur Stadt Duisburg. Die nachstehend beschriebene Tätigkeit als Honorarkraft führt der Auftragnehmer nicht in einer Funktion als festangestellte/r Mitarbeiter/in der Stadt Duisburg durch.

2 Seite 2 von 6 Seiten 2 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Vertrags ist die eigenständige und eigenverantwortliche Tätigkeit als Notarzt/Notärztin für die Stadt Duisburg. Diese Tätigkeit erfolgt selbständig und nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Stadt Duisburg. Die Dienstleistung des Auftragnehmers erstreckt sich dabei grundsätzlich auf alle ärztlichen Tätigkeiten im Rettungsdienstbereich Duisburg. 3 Nachweispflicht des Auftragnehmers Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Stadt Duisburg Kopien seiner Approbationsurkunde sowie des Fachkundenachweises Rettungsdienst bzw. der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin vor Übernahme seiner Tätigkeit zu überlassen. Die Nachweise sind an den Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes zu richten. 4 Dienstübernahme Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber mit, für welche Zeiten er bereit und in der Lage ist, im Rahmen dieses Vertrages notärztliche Tätigkeiten zu übernehmen. Der Auftraggeber stellt auf dieser Basis Dienstpläne für die sich an diesen Aufgaben beteiligenden Notärzte/innen auf. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Übernahme der Dienste, für die er auf dieser Grundlage eingeteilt wurde. Er wird telefonisch über einen anstehenden Einsatz durch den Auftraggeber informiert. Näheres hierzu regelt Anlage 1. Die Dienstpläne über die Bereitschaftszeit, in denen sich der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, werden quartalsweise erstellt und per versandt. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er per erreichbar ist und an ihn gerichtete Mitteilungen regelmäßig, d.h. in der Regel mindestens wöchentlich kontrolliert. Er bestätigt eingehende s des Auftraggebers durch Rücksendung der Lesebestätigung. Der Auftragnehmer informiert den Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes und den Wachabteilungsführer der Leitstelle der Berufsfeuerwehr Duisburg unverzüglich im Falle seiner Verhinderung. Der eingeteilte Auftragnehmer verpflichtet sich, selbständig aus dem Pool der Notarztgruppe (Honorarkräfte) für Ersatz zu sorgen, wenn er den Dienst nicht wahrnehmen kann, für den er eingeteilt wurde. Er teilt den Vertreter unverzüglich der Leitstelle mit. Der Auftragnehmer ist zu diesem Zweck damit einverstanden, dass der Auftraggeber seinen Namen, seine Anschrift und die angegebene Telefonnummer auch den anderen Honorarkräften dieser Notarztgruppe zur Verfügung stellt.

3 Seite 3 von 6 Seiten Im Fall einer plötzlichen, schweren Erkrankung des Auftragnehmers organisiert den Ersatz der Ärztliche Leiter des Rettungsdienstes oder im Verhinderungsfall der diensthabende Leitende Notarzt. Der Auftragnehmer meldet sich telefonisch bei Dienstübernahme bei der Leitstelle Duisburg. 5 Stellung des Auftragnehmers, Freiberuflichkeit Die Stadt Duisburg zahlt dem Auftragnehmer ein Honorar gemäß Anlage 1. Mit der Zahlung dieses Honorars sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt. Für die Versteuerung, Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und den Abschluss ausreichender Versicherungen hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach 2 Nummer 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. 6 Versicherungen Der Auftragnehmer erhält durch den Auftraggeber, die Stadt Duisburg, Haftpflicht-, Unfall oder Rechtsschutzversicherungsschutz im gleichen Umfang, wie die Regelungen für den Regelrettungsdienst allgemein gelten und sich auf alle Mitarbeiter im Rettungsdienst der Stadt Duisburg beziehen, ohne dass die notärztliche Tätigkeit extra genannt wurde. Die Stadt Duisburg bestätigt insoweit für den Auftragnehmer, dass für alle als Amtshelfer im Rettungsdienst der Stadt Duisburg tätigen Ärztinnen und Ärzte eine Haftpflichtversicherung besteht. Eine Unfallversicherung ist als Basisversicherung ebenfalls abgeschlossen worden, ergänzt aber allenfalls eine privat abgeschlossene Versicherung des Auftragnehmers. 7 Dienstzeiten, Rahmenbedingungen für den Stützpunkt und Honorare Das Stadt Duisburg zahlt dem Auftragnehmer ein Honorar, wie es in der Anlage 1 zu diesem Vertrag in der jeweils geltenden Fassung beschrieben ist. Ebenfalls sind in der Anlage 1 die Regelungen und Rahmenbedingungen des Aufgabenbereichs beschrieben, in denen der Auftragnehmer seine notärztlichen Tätigkeiten wahrzunehmen hat Das Honorar wird gezahlt, wenn auf dem in der zuständigen Rettungswache bereitgehaltenen Vordruck für den Einsatz der Name und die Unterschrift des Not-

4 Seite 4 von 6 Seiten arztes bzw. der Notärztin verzeichnet ist. Die Überweisung des Honorars erfolgt in der Regel im Verlauf des Folgemonats nach dem Dienst. Außer dem Honorar erhält der Auftragnehmer keine weiteren Zahlungen und keine weiteren Kostenerstattungen. 8 Bekleidung Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Tragen der für den Duisburger Rettungsdienst vorgesehenen Schutzkleidung. 9 Fortbildungsveranstaltungen und Besprechungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an einer einmaligen Einweisung für Ärztinnen und Ärzte, die erstmals als Notärztinnen und Notärzte der Stadt Duisburg teilnehmen wollen, vor der ersten Honorartätigkeit teilzunehmen. Findet innerhalb des Zeitraums von eineinhalb Monaten keine Einweisung statt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, an der nächstfolgenden Einweisungsveranstaltung teilzunehmen, wird jedoch autorisiert, erste Dienste zu übernehmen, sofern die übrigen Rahmenbedingungen erfüllt wurden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, einmal jährlich an einer zentralen Besprechung und Fortbildung der Duisburger Notärztinnen und Notärzte auf zentraler Ebene des Trägers des Rettungsdienstes teilzunehmen. Die Teilnahme an dieser zentralen Fortbildungsveranstaltung auf Grundlage dieser Honorarvereinbarung erfolgt ohne Kostenerstattung durch die Stadt Duisburg. 10 Verhalten im Einsatz Für den Einsatz als Notärztin und Notarzt in Duisburg gelten für den Auftragnehmer die bestehenden medizinischen Leitlinien, die der Ärztliche Leiter Rettungsdienst der Stadt Duisburg festgelegt hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Leitlinien zu beachten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Dokumentation seiner Einsätze nach den Vorgaben der Stadt Duisburg. 11 Einbindung in den Rettungsdienst Die Auftragnehmer werden für den Rettungsdienst der Stadt Duisburg tätig. Organisatorische Weisungen für diese notärztliche Tätigkeit erhalten sie durch dessen Ärztlichen Leiter oder im Verhinderungsfall durch den jeweils diensthabenden Leitenden Notarzt.

5 Seite 5 von 6 Seiten Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass er seine auf Grund dieses Vertrages geschuldete Tätigkeit im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Duisburg erfüllt. 10 Schlussbestimmungen Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und kann jederzeit von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 4 Wochen zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden. Bei groben Verstößen gegen diesen Vertrag ist eine außerordentliche Vertragskündigung möglich. Sollten Einzelbestimmungen dieses Vertrages durch geltendes oder künftiges Recht unwirksam sein oder werden, so sind diese durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem verfolgten inhaltlichen Zweck der Vertragspartner dienlich sind Duisburg, Für die Stadt Duisburg Als Notärztin/Notarzt Uwe Zimmermann, Leiter der Feuerwehr

6 Seite 6 von 6 Seiten Anlage 1 Zum Honorarvertrag, geltend für den Notarztstützpunkt Sekundärtransport Die Höhe des Honorars beträgt zurzeit 120,00 pro Einsatz. Ab der dritten Stunde eines Einsatzes werden 40,00 pro Stunde in ganzen Stunden bezahlt. Weitere Honorarforderungen können nicht gestellt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach seiner Benachrichtigung über den bevorstehenden Einsatz innerhalb von 60 Minuten einsatzbereit an dem Treffpunkt zu sein, der ihm vom Auftraggeber genannt wurde. Der vereinbarte Treffpunkt kann sowohl der Aufstellungsort des Rettungsmittels sein, als auch ein anderer Treffpunkt innerhalb des Stadtgebietes Duisburg. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während seiner Bereitschaftszeit über Mobiltelefon für die Leitstelle Duisburg erreichbar zu sein und sich bei Dienstbeginn bei der Leitstelle telefonisch zu melden. Die Honorare sind auf das folgende Konto zu überweisen: Konto Nr. BLZ Bank: Name des Kontoinhabers: Unterschrift des Leiters der Feuerwehr Unterschrift des Notarztes/der Notärztin

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