event veranstaltung 3. Stralsunder Steuerwissenschafts und Praxistage 2. Juni 2016 Haus 21, HS 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "event veranstaltung 3. Stralsunder Steuerwissenschafts und Praxistage 2. Juni 2016 Haus 21, HS 1"

Transkript

1 Fachhochschule Stralsund Zur Schwedenschanze 15 D Stralsund Fachbereich Wirtschaft Prof. Dr. rer. pol. Beate Sieven Prof. Dr. rer. pol. Heiner Richter Fon Prof. Dr. rer. oec. Ulrich Niehus Fon Fachbereich Maschinenbau Prof. Dr. rer. pol. Petra Bittrolff Fon veranstaltung event Fon Stralsunder Steuerwissenschafts und Praxistage 2. Juni 2016 Haus 21, HS 1 praxis verstehen chancen erkennen zukunft gestalten understanding reality facing challenges creating future

2 3. Stralsunder Steuerwissenschaftsund Praxistage 2. Juni 2016, ab 10:00 Uhr in Haus 21, Hörsaal 1 Die aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht lassen sich wohl am ehesten mit den Worten Alles bleibt anders beschreiben. Wohin man auch blickt, RD Dr. Andreas Hetfleisch, LL.M., und AR Michael Harbrecht, Diplom-Finanzwirt (FH) Prof. Dr. Cord Grefe (Hochschule Trier) Praxistage ist es, gemeinsam mit den Referenten aus Wissenschaft, Rechtsprechung, Verwaltung und Beratungspraxis aktuelle Brennpunkte des Steuerrechts zu diskutieren. Fachhochschule Stralsund begrüßen zu können. Prof. Dr. Petra Bittrolff Prof. Dr. Beate Sieven Prof. Dr. Ulrich Niehus Prof. Dr. Heiner Richter 11:00 12:00 Uhr Begünstigung von Reinvestitionen in EU-/EWR-Betriebstätten durch den neuen 6b Abs. 2a EStG Kaffeepause und Imbiss Christiane Werner, StB, MBA, 12:30 13:30 Uhr Internationale Steuergestaltungen, und Sandra Wolf, B.A. gesetzgeberische Reaktionen und die (Ernst & Young GmbH Hamburg) Folgen für deutsche Unternehmen Dr. Kai Tiede (FG Berlin-Brandenburg) Grunderwerbsteuer bei 13:30 14:30 Uhr grundbesitzenden Gesellschaften Kaffeepause und Imbiss Wir hoffen, dass Ihnen die diesjährige Themenauswahl zusagt, und würden uns sehr freuen, Sie an der Umsetzung der Vorgaben des BVerfG (steuerlich) Besseren oder Schlechteren wenden, Ziel der 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Erbschaftsteuerreform (Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern) Veränderungen. Ob sich die Dinge dabei zum darüber lässt sich trefflich streiten. 10:00 11:00 Uhr MR Günter Engelhard, Referatsleiter Steuerabteilung 15:00 16:00 Uhr Bareinnahmen im Visier: verschärfte (Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern) Aufzeichnungspflichten für Kassen- und Richard Kinder, StB daten ab 2017 Aktuelle Rechtslage, (Schomerus & Partner Stralsund) Handlungsempfehlungen und Ausblick Prof. Dr. Peter Zaumseil Die geplante Modernisierung des 16:00 17:00 Uhr (Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin) Besteuerungsverfahrens im Zuge der Digitalisierung Herzlich willkommen! Eine Teilnahmegebühr wird nicht erhoben und eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich. praxis verstehen chancen erkennen zukunft gestalten understanding reality facing challenges creating future

3 Andreas Hetfleisch / Michael Harbrecht: Erbschaftsteuerreform Umsetzung der Vorgaben des BVerfG

4 Gliederung Bedeutung der Erbschaftsteuer Bevölkerungsentwicklung Erbschaftsteuerreform Umsetzung der Vorgaben des BVerfG Stralsund, 2. Juni Bedeutung der Erbschaftsteuer 2. Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Steuerrecht 3. Verschonungsregelungen zum Betriebsvermögen ( 13a, 13b ErbStG) 4. Urteil des BVerfG vom , 1 BvL 21/12 5. Gesetzentwurf der Bundesregierung 6. Ausblick Stralsund, 2. Juni Alter Millionen Anteil Millionen Anteil Millionen Anteil ,2 13% 15,5 19% 20,7 30% ,8 59% 51,4 63% 37,4 54% <20 22,2 28% 14,6 18% 11,1 16% Insgesamt 78,2 100% 81,5 100% 69,3 100% Quelle: Destatis; basierend auf der 13. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung für Deutschland Stralsund, 2. Juni Bedeutung der Erbschaftsteuer Statistische Daten der Finanzverwaltungen Organisation der Erbschaft- und Schenkungsteuer in M-V Bedeutung der Erbschaftsteuer Statistische Daten der Finanzverwaltungen Details aus der Erbschaftsteuerstatistik 2014 Veranlagte Vermögensübertragungen aus Erbschaften / Vermächtnissen: ca. 38,3 Mrd. Euro (+25,7% zum Vorjahr). Veranlagte Vermögensübertragungen aus Schenkungen: ca. 70,5 Mrd. Euro (+76,8% zum Vorjahr). Finanzamt Ribnitz-Damgarten ca. 17 Bedienstete Erstaufgriffe / Ermittlungsfälle Steuern pro Ermittlungsfall Steuern pro VZÄ ca Mio. Steueraufkommen /Jahr Erbschaftsteueraufkommen 2015 davon entfallen ca. 51,1 Mrd. Euro auf Großerwerbe (>20 Mio. Euro) zurückzuführen (+131,6% zum Vorjahr). davon sind ca. 33,8 Mrd. Euro steuerpflichtig (nach Freibeträgen und Steuerbefreiungen, insbesondere 13a ErbStG). hierauf wurden 4,3 Mrd. Euro Erbschaft- und 1,1 Mrd. Euro Schenkungsteuer festgesetzt BY NW BW HE BE NI RP HH SH HB SL SN BB TH ST MV Stralsund, 2. Juni Stralsund, 2. Juni Stralsund, 2. Juni Bedeutung der Erbschaftsteuer Statistische Daten der Finanzverwaltungen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG im Steuerrecht Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen ( 13a und 13b ErbStG) Erbschaftsteueraufkommen 2015 StSt 764 FLO 111 FLW StSt FLO FLW (in Mio. ) Landessteuer, die nach dem Grundsatz des örtlichen Aufkommens zusteht (Art. 106 Abs. 2 Nr. 2, 107 Abs. 1 S.1 GG). aber: Berücksichtigung im horizontalen Länderfinanzausgleich (Art. 107 Abs. 2 GG i.v.m. FAG). Grundsatz der Belastungsgleichheit (rechtlich und tatsächlich) Ausnahmen sind im Grundsatz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weitreichender Spielraum des Gesetzgebers, auch für außersteuerliche Lenkungsziele (z.b. Förderung des Gemeinwohls). Abweichungen von der getroffenen Belastungsentscheidung erfordern sachliche Rechtfertigungsgründe, deren Anforderungen mit Umfang und Ausmaß der Abweichung steigen. Wichtig: folgerichtige Ausgestaltung und Verhältnismäßigkeit! ( Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) Hinweis: Einstrahlung des Sozialstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. Sondervotum zum BVerfG-Urteil vom , 1 BvL 21/12). Ziel: Erhalt von Unternehmen zum Zwecke des Gemeinwohls (Vermeidung bestandsgefährdender Liquiditätsprobleme und resultierender Arbeitsplatzverluste, insbesondere bei personengeführten, kleinen und mittleren Unternehmen). Umsetzung: - Weitgehende Verschonung betrieblichen Vermögens bei Unternehmensfortführung durch die Erben (Haltefrist 5 oder 7 Jahre, Lohnsummenregelung), - ohne konkrete Bedürfnisprüfung im Einzelfall, - allerdings keine Verschonung von überwiegend vermögensverwaltenden Unternehmen (50%). Verschonungsumfang: Teilweise oder vollständige Freistellung. Stralsund, 2. Juni Stralsund, 2. Juni Stralsund, 2. Juni

5 Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen ( 13a und 13b ErbStG) Urteil BVerfG vom , 1 BvL 21/12 Urteil BVerfG vom , 1 BvL 21/12 Positive Feststellungen 25. Subventionsbericht der Bundesregierung vom (BT-Drs. 18/5940): 13a, 13b ErbStG sind nur im Grundsatz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Enorme Ungleichbehandlung ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Die bewirkte Ungleichbehandlung gegenüber nicht begünstigtem Vermögen ist im Grundsatz auch bei 100%iger Verschonung verhältnismäßig im engeren Sinne. ca Fälle ca. 8,8 Mrd. jährliche Steuermindereinnahmen ( ) Damit übersteigen die geschätzten Mindereinnahmen aus der Befreiung deutlich das verbleibende jährliche Steueraufkommen von etwa 6 Mrd.! 13a und 13b ErbStG: dienen legitimen Zielen, sind geeignet die angestrebten Ziele zu erreichen, sind im Grundsatz erforderlich, sind jedoch nicht durchgehend verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. angemessen. Fortgeltung der beanstandeten Normen bis zur Neuregelung angeordnet. Verpflichtung der Bundesregierung zur Neuregelung bis zum Die Festlegung der begünstigten Vermögensarten ist nicht zu beanstanden. Die generelle Begünstigung des Erwerbs von PG-Anteilen ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Die Lohnsummenregelung und die Behaltensfrist von 5 oder 7 Jahren sind im Grundsatz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Stralsund, 2. Juni Stralsund, 2. Juni Stralsund, 2. Juni Urteil BVerfG vom , 1 BvL 21/12 Kritikpunkte BM Schäuble Gesetzentwurf der Bundesregierung 1.) Verzicht auf Bedürfnisprüfung ist bei großen Unternehmen nicht mit dem Grundsatz der Lastengleichheit vereinbar. 2.) Freistellung von Lohnsummenregelung bei unter 20 Beschäftigten ( 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG) verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 3.) Berücksichtigung des nicht förderwürdigen Verwaltungsvermögens ( 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG) verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 4.) Zulassung steuerlicher Gestaltungen, die zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen führen (Aufspaltung, Konzernstrukturen, Cash- GmbH ), verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. minimalinvasiv und zügig Freistellung von Kleinstbetrieben von den Lohnsummenregelungen (3 AN), Abgrenzung des begünstigten von dem nicht begünstigten Vermögen mittels einer neuen Positivdefinition, konsolidierte Ermittlung des begünstigten Vermögens bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen, Begünstigung von Verwaltungsvermögens nur, soweit es 10% des begünstigten Vermögens nicht übersteigt Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb großer Betriebsvermögen (26 Mio. bzw. 52 Mio. ), Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen: Verschonung soweit 50% des nicht begünstigten Vermögens nicht zur Steuertilgung ausreicht oder Abschmelzung Verschonungsbetrag zwischen 26 (52) Mio. und 116 (142) Mio. Stralsund, 2. Juni Stralsund, 2. Juni Stralsund, 2. Juni Gesetzentwurf der Bundesregierung Bewertung / Korrekturbedarf aus der Sicht Dritter Bewertung / Korrekturbedarf aus der Sicht Dritter Regelverschonung Optionsverschonung Abgrenzung (Abschlag 85 %) (Abschlag 100%) I. Übertragenes Vermögen bis 26 Mio. pro Erbe (bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen 52 Mio. pro Erbe) bis 3 Beschäftigte Haltefrist 5 Jahre Haltefrist 7 Jahre keine Lohnsummenprüfung keine Lohnsummenprüfung 4 bis 10 Beschäftigte Haltefrist 5 Jahre Haltefrist 7 Jahre Lohnsumme mind. 250% Lohnsumme mind. 500% 11 bis 15 Beschäftigte Haltefrist 5 Jahre Haltefrist 7 Jahre Lohnsumme mind. 300% Lohnsumme mind. 565% über 15 Beschäftigte Haltefrist 5 Jahre Haltefrist 7 Jahre Lohnsumme mind. 400% Lohnsumme mind. 700% II. Übertragenes Vermögen über 26 Mio. pro Erbe (bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen 52 Mio. pro Erbe) Alternative 1 Erlass der Steuern, soweit diese nicht durch 50 % des verfügbaren Vermögens (= Individuelle Verschonungsbedarfsprüfung übirges Erbe und nicht begünstigungsfähiger Vorbesitz) beglichen werden können, wenn folgende Vorraussetzungen erfüllt werden: Haltefrist 7 Jahre; Lohnsumme 0%-700% (nach Beschäftigtenzahl, vgl. I.) Alternative 2 Haltefrist 5 Jahre Haltefrist 7 Jahre Verschonungsabschlagsmodell Lohnsumme 0%-400% Lohnsumme 0%-700% (nach Beschäftigtenzahl, vgl. I.) (nach Beschäftigtenzahl, vgl. I.) Verringerung Verschonungsabschlag um 1% je 1,5 Mio., die der Erwerb über dem Grenzwert (26 oder 52 Mio. ) liegt, bis auf den: Sockelbetrag i.h.v. 20% Sockelbetrag i.h.v. 35% Der große Wurf wurde durch die Vorgabe minimalinvasiv von vornherein verhindert. Lohnsummenregelung: Sachliche Rechtfertigung für Staffelung der Mindestlohnsummen gegeben? Vermeidung von Gestaltungen (z.b. Aufspaltung) durch Zusammenrechnung gerichtsfest? Abgrenzung/Verschonung des Verwaltungsvermögen: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken, aber: Neue Positivabgrenzung schafft vermeidbares Risiko streitiger Auseinandersetzungen gegenüber bisheriger (bewährter) Negativabgrenzung ( seinem Hauptzweck nach überwiegend ) Bedürfnisprüfung: Sachliche Rechtfertigung für Privilegierung verfügungsbeschränkter Erben durch Verdopplung der Prüfschwelle auf 52 Mio. gegeben? (Verfügungsbeschränkung als unbeachtlicher persönlicher Umstand i.s.d. 9 Abs. 2 und 3 BewG). Verschonungsabschlag eröffnet Möglichkeit einer bedürfnislosen Verschonung (zugleich auch bei größten Vermögen Sockelbetrag von 20% bzw. 35%). Stralsund, 2. Juni Stralsund, 2. Juni Stralsund, 2. Juni

6 Zeitlicher Ablauf Zeitlicher Ablauf Was passiert, wenn nichts passiert? Vorlage Referentenentwurf durch BMF Beschluss des Bundeskabinetts Regierungsentwurf Einbringung Bundesrat Einbringung Bundestag Beratung des Bundesrates Stellungnahme BR-Drs. 353/15B Unterrichtung des Bundestags und Abgabe Gegenäußerung durch die Bundesregierung (BT-Drs. 18/6279) Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Bundestag Inoffizielle Einigung zwischen den Vize- Fraktionsvorsitzenden der CDU und SPD sowie der CSU- Landesgruppenchefin auf Kompromissmodell März 2016 neue, weitergehende Forderungen der CSU Schäuble warnt vor Scheitern der Erbschaftsteuerreform: Optimistischstes Szenario: Eigentlich sind die Arbeiten fertig, jetzt müssten sich nur noch die Parteivorsitzenden irgendwie einigen Einigung der Koalitionsspitzen Mitte Juni Verabschiedung Bundestag Zustimmung Bundesrat vor der Sommerpause Szenarien: 1. Erbschaftsteuer ist in Gänze nicht mehr zu erheben (vgl. Vermögenssteuer). 2. Nur die 13a, 13b, 19 Abs. 1 ErbStG kommen nicht mehr zur Anwendung. 3. Die bisherigen Regelungen des ErbStG gelten über den hinaus. Stellungnahme des Pressesprechers des BVerfG (FAZ vom ): Die Fortgeltungsanordnung zu den verfassungswidrig erkannten Normen bis zur Neuregelung und die Fristsetzung für den Gesetzgeber seien getrennt zu betrachtende Aussagen des 1. Senats. Sämtliche Regelungen dürfen also weiterhin angewendet werden, auch wenn der Gesetzgeber nicht fristgerecht handelt. Stralsund, 2. Juni Stralsund, 2. Juni Stralsund, 2. Juni Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Referat IV 300 Grundsatzfragen zur Steuerpolitik und Steuergesetzgebung Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit! RD Dr. Andreas Hetfleisch, LL.M. AR Michael Harbrecht, Dipl.-Finw. (FH) Kontakt: FM_Referat.300@fm.mv-regierung.de Stralsund, 2. Juni 2016

7 Cord Grefe: Begünstigung von Reinvestitionen in EU-/EWR-Betriebstätten durch den neuen 6b Abs. 2a EStG

8 EuGH-Entscheidung vom als Auslöser der Neuregelung Ausgangslage Begünstigung von Reinvestitionen in EU-/EWR-Betriebstätten durch den neuen 6b Abs. 2a EStG Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung inländischer Anlagegüter beschränkt auf inländische Reinvestitionsobjekte (= doppelter Inlandsbezug) Entscheidungsgründe des EuGH Verletzung der Niederlassungsfreiheit Prof. Dr. Cord Grefe, Hochschule Trier Sofortbesteuerung bei EU-/EWR-Reinvestitionen führt zu nachhaltigem Liquiditätsentzug und verhindert bzw. erschwert damit Auslandsinvestitionen Nationale Staaten haben Besteuerungsrecht bei Sitzverlegung oder Vermögensverlagerung in andere Mitgliedstaaten Vortrag im Rahmen der am 2. Juni 2016 Steuerfestsetzung bei Beendigung der territorialen Besteuerungsbefugnis Unverhältnismäßigkeit sofortiger Steuererhebung Vermeidung durch Wahlmöglichkeit für einen Zahlungsaufschub, ggf. zuzüglich Zinsen Umsetzung der EuGH-Entscheidung Einführung von 6b Abs. 2a EStG auf Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom (BT-Drucksache 18/6094) Prof. Dr. C. Grefe 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- 6b Abs. 2a EStG und Praxistage, 2. Juni 2016

9 Grundkonzeption Wahlrechtsalternativen des 6b EStG Zielsetzung Inlands- Reinvestitionen Begünstigungsregelung zur Erleichterung struktureller Veränderungen und der Erhaltung hierfür erforderlicher finanzieller Mittel EU-/EWR- Reinvestitionen im Ermittlungsverfahren Begünstigungsregelungen des 6b EStG im Erhebungsverfahren Wirkungsweise Steuerstundung durch Kürzung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten ( Ermittlungsverfahren) Inlands-Fälle EU-/EWR-Fälle sofortige (unmittelbare) Übertragung im Veräußerungsjahr Bildung einer steuerfreien Rücklage im Veräußerungsjahr Steuerstundung 6b Abs. 1 EStG 6b Abs. 3 Satz 1 EStG 6b Abs. 2a EStG mit anschließender (mittelbarer) Übertragung 6b Abs. 3 Satz 2-4 EStG ohne anschließende Übertragung 6b Abs. 3 Satz 5 EStG Prof. Dr. C. Grefe 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- 6b Abs. 2a EStG und Praxistage, 2. Juni 2016 Prof. Dr. C. Grefe 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- 6b Abs. 2a EStG und Praxistage, 2. Juni 2016

10 Übertragung stiller Reserven im Veräußerungsjahr Inlands- Reinvestitionen EU-/EWR- Reinvestitionen Begünstigter Personenkreis Inlands- Reinvestitionen Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften EU-/EWR- Reinvestitionen Begünstigte Veräußerungsobjekte Wirtschaftsgüter- Sachanlagevermögen ( 6b Abs. 1 Satz 1 EStG) Anteile an Kapitalgesellschaften ( 6b Abs. 10 Satz 1 EStG) - nur natürliche Personen- ESt-/KSt-Pflichtige Betriebsvermögensvergleich Gewinnermittlungsmethode Einnahmenüberschuss- Rechnung Durchschnittssätze Teilschätzung Begünstigte Reinvestitionsobjekte Wirtschaftsgüter- Sachanlagevermögen ( 6b Abs. 1 Satz 2 EStG) Anteile an Kapitalgesellschaften ( 6b Abs. 10 Satz 1 EStG) - nur Inland und nur natürliche Personen- Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter ( 6b Abs. 10 Satz 1 EStG) - nur Inland und nur natürliche Personen- Umfang der Steuerstundung Zugangswert der Reinvestitionsobjekte ESt/KSt (incl. Zuschlagsteuern) GewSt Art der Wahlrechtsausübung buchmäßige Umsetzung Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung im Wirtschaftsjahr der Veräußerung Prof. Dr. C. Grefe 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- 6b Abs. 2a EStG und Praxistage, 2. Juni 2016 Prof. Dr. C. Grefe 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- 6b Abs. 2a EStG und Praxistage, 2. Juni 2016

11 Fazit 4. Bildung einer steuerfreien Rücklage Fragliche Unionsrechtskonformität Zielsetzung Wirkungsweise Inlands- Reinvestitionen Dispositionsfreiheit für Reinvestitionen EU-/EWR- Reinvestitionen Nicht-Begünstigung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ( 6b Abs. 10 EStG) Nicht-Einbeziehung der Gewerbesteuer mit anschließender Übertragung Steuerstundung durch Kürzung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten ( Ermittlungsverfahren) Beschränkung der Steuerstundung auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum ohne anschließende Übertragung Steuerstundung ( Ermittlungsverfahren) Reinvestitionsabsicht nicht erforderlich Bestehende Zweifelsfragen Betriebsvermögensvergleich Gewinnermittlungsmethode Einnahmenüberschuss- Rechnung Antragstellung Durchschnittssätze Rechtsfolgen bei fehlender Reinvestition fehlende Reinvestition Auflösung mit Gewinnzuschlag ( 6b Abs. 7 EStG) Prof. Dr. C. Grefe 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- 6b Abs. 2a EStG und Praxistage, 2. Juni 2016 Prof. Dr. C. Grefe 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- 6b Abs. 2a EStG und Praxistage, 2. Juni 2016

12 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (1) 1 Steuerpflichtige, die Grund und Boden,Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,gebäude oder Binnenschiffeveräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. 2 Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 1. Grund und Boden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist, 2. Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist, 3. Gebäuden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist, oder 4. Binnenschiffen, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist. 3 Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich. 4 Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig. (2) 1 Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. 2 Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach 6 anzusetzen ist. (2a) 1 Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 2 Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. (3) 1 Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 2 Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen. 3 Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 4 Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. 5 Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. (4) 1 Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, dass 1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach 4 Absatz 1 oder 5 ermittelt, 2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben, 3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören, 4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und 5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können. 2 Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.

13 (5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung. (6) 1 Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des 6 Absatz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2 In den Fällen des 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend. (7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. (8) 1 Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 2 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre verlängern und 2. an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt. 2 Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des 166 Absatz 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen ( 147 Absatz 2 und 148 Absatz 1 Baugesetzbuch). (9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist. (10) 1 Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 übertragen. 2 Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden. 3 Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags. 4 Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden. 5 Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden. 6 Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß. 7 Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen. 8 Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. 9 Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit 3c Absatz 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. 10 Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.

14

15 Christiane Werner / Sandra Wolf: Internationale Steuergestaltungen, gesetzgeberische Reaktionen und die Folgen für deutsche Unternehmen

16 3. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage Internationale Steuergestaltungen gesetzgeberische Reaktionen und ihre Folgen für deutsche Unternehmen Christiane Werner, Dipl.-Betriebswirtin (FH) Steuerberaterin FH Stralsund, 2. Juni 2016 Agenda: A. Einleitung vom Dutch Sandwich zur OECD Initiative B. OECD BEPS Report: steuerpolitische Druckstellen C. Die Aktionspläne im Überblick D. Folgen für deutsche Unternehmen droht eine Überregulierung? in der Praxis E. Fazit A. Einleitung vom Dutch Sandwich zur OECD Initiative Ausgelöst von Meldungen über geringe Konzernsteuerquoten von US- Konzernen entfaltete sich in den vergangenen Jahren eine international breite Diskussion, ob multinationale Konzerne insgesamt in den einzelnen Staaten genügend Steuern zahlen. Im Zentrum der Debatte stand eine jeweils extrem geringe Besteuerung der im Ausland erzielten Gewinne Apple Inc. Google Inc. Kalifornien (35%) Kalifornien (35%) Quelle: Pinkernell, StuW 4/2012, S Verwaltungssitz (tarifl. KSt - quote) Vorsteuergewinn 2010 (Mrd. USD) Ausländische Gewinne (Mrd. USD) Konzernsteuerquote (%) Anteil ausländischer Gewinne am Vorsteuergewinn 2010 (%) Steuerbelastung der ausländischen Gewinn (%) 18,5 $ 24% 13,0 $ 70% 1% 10,8 $ 20% 5,8 $ 54% 3% durch komplexe Steuergestaltungen multinationaler Konzerne, die zwar nicht illegal, nach Ansicht vieler Staaten aufgrund der damit einhergehenden erheblichen Steuermindereinnahmen aber als illegitim erschienen. Seite2 3. Steuerwissenschafts- und Praxistage Seite3 2. Juni Steuerwissenschafts- und Praxistage A. Einleitung vom Dutch Sandwich zur OECD Initiative Dutch Sandwich Google Ireland Ltd. (deutsche) Werbekunden Entgelt Transfer immat. WG Google Inc. Google Ireland Holdings Lizenzgebühren Google Netherlands Holdings B.V. USA BM IRL Lizenzgebühren NL EU zusammengefasst: Google erwirtschaftet den Großteil seines Umsatzes mit automatisierten Werbedienstleistungen Als reines Online-Geschäft wird weder eine Betriebsstätte noch eine Tochtergesellschaft im Quellenstaat benötigt Werbekunden in EU schließen Dienstleistungsvertrag mit Google Ireland Ltd. -> 10 Mrd. EUR Umsatz ABER Gewinn wird abgesaugt durch hohe Lizenzgebühren Gewinnverlagerung nach Bermuda (keine KSt-Pflicht) A. Einleitung vom Dutch Sandwich zur OECD Initiative Sommer 2012: OECD wird von den G20 damit beauftragt, Schranken für steuerpolitisch unerwünschte Gestaltungen und Optimierungen zu erörtern Februar 2013: OECD legt mit ihrem Bericht Adressing Base Erosion and Profit Shifting ( BEPS ) vorläufige Ergebnisse einer Untersuchung zum Ausmaß und der Funktionsweise unerwünschter internationaler Steuerverlagerung vor. Februar 2013 bis Oktober 2015 OECD veröffentlicht Aktionsplan, der 15 Handlungsfelder erfasst Ziel: Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit und gleichzeitige Sicherung von Steuereinnahmen work in progress : Umsetzung in nationales und internationales Steuerrecht der Staaten B. OECD BEPS Report steuerpolitische Druckstellen 1. Steuerliche Effekte im Zusammenhang mit hybriden Gesellschaften und Finanzinstrumenten 2. Verrechnungspreisregelungen 3. Steuerliche Behandlung der digitalen Wirtschaft 4. Mechanismen internationaler Missbrauchsvorschriften Wirksamkeit und Harmonisierung 5. Behandlung von konzerninternen Finanzierungen 6. Schädliche Präferenzregime Seite4 2. Juni Steuerwissenschafts- und Praxistage Seite5 2. Juni Steuerwissenschafts- und Praxistage Seite6 2. Juni Steuerwissenschafts- und Praxistage C. Die Aktionspläne im Überblick C. Die Aktionspläne im Überblick C. Die Aktionspläne im Überblick Zuordnung von Einkünften in Übereinstimmung mit Substanz und wirtschaftlicher Aktivität Besteuerung am Ort der Wertschöpfung Transparenz bessere Abstimmung von Besteuerungsregeln Beseitigung der Steuerarbitrage (Steuerplanung zur Steuervermeidung) Einkünftesituation von Unternehmen sollte für die Steuerverwaltungen transparenter werden Aktionspunkte 1 Lösung der mit der digitalen Wirtschaft verbundenen Besteuerungsprobleme 2 Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen 3 Stärkung der Hinzurechnungsbesteuerung 4 Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Abzug von Zins- oder sonstigen finanziellen Aufwendungen 5 Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs 6 Verhinderung von Abkommensmissbrauch 7 Verhinderung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebsstätte Aktionspunkte 8-10 Ausrichtung der Ergebnisse von Verrechnungspreisen an der Wertschöpfung 11 Entwicklung von Methoden zur Erfassung und Analyse von BEPS Daten und Gegenmaßnahmen 12 Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Offenlegung ihrer Steuerplanungsmodelle 13 Überarbeitung der Verrechnungspreisdokumentation und Einführung eines country-by-country reporting 14 Verbesserung der Streitbeilegungsmechanismen 15 Ausarbeitung eines Multilateralen Instruments zur Modifikation bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen (Bei den rot markierten Punkten handelt es sich um Mindeststandards, die nach Vorgabe der OECD von allen Staaten erfüllt werden sollen) Seite7 2. Juni Steuerwissenschafts- und Praxistage Seite8 2. Juni Steuerwissenschafts- und Praxistage Seite9 2. Juni Steuerwissenschafts- und Praxistage

17 D. Folgen für deutsche Unternehmen - droht eine Überregulierung? Viele der in den BEPS-Aktionspunkten enthaltenen Maßnahmen sind im deutschen Steuerrecht bereits verwirklicht Bestandsaufnahme notwendig! 8b KStG: allgemeines Korrespondenzprinzip Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung Regelungen zur Zinsschranke und dem vorgesehenen EK-Quoten Escape Die deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA sieht bereits Aktivitäts-, Switch over sowie Subject-to-tax-Klauseln vor; auch das nationale Steuerrecht enthält diverse Antimissbrauchregelungen Es gibt umfangreiche Regelungen zu Verrechnungspreisen und Funktionsverlagerungen D. Folgen für deutsche Unternehmen - droht eine Überregulierung? Auswirkungen der Gewinnverlagerungen auf das deutsche Steueraufkommen sind lt. neuester Studien tendenziell gering Im internationalen Vergleich der Unternehmensbesteuerung liegt die Bundesrepublik im oberen Belastungsdrittel 1): Tarifliche Steuerbelastung deutscher KapG in 2014 (Durchschnitt) Effektive Steuerbelastung deutscher KapG in 2014 (Durchschnitt) 31,6 % 30,4% Umsetzung der BEPS-Empfehlung in Deutschland über die bestehenden Regelungen hinaus = Gratwanderung zwischen Förderung normaler ökonomischer Vorgänge und Vermeidung schädlicher steuerlicher Gestaltungen D. Folgen für deutsche Unternehmen in der Praxis Konkrete Umsetzungsmaßnahmen bleiben hinsichtlich ihrer Ausgestaltung abzuwarten In jedem Fall werden die Unternehmen mit internationaler Geschäftstätigkeit belastet: Administrativer und finanzieller Aufwand für deutlich erweiterte Berichtspflichten; Erheblicher Anstieg des Dokumentationsaufwandes aus Anpassung der Verrechnungspreisrichtlinien; Herausforderung der Informationsbeschaffung; Prüfung der aktuellen Strukturen auf Handlungsbedarf (Finanzierung; Supply Chain/ Vertriebsstrukturen; Steuerliche Vergünstigungen etc.) Bereits heute erhebt das BZSt diverse Daten und wertet diese aus 1) Quelle: BDI: Die Steuerbelastung der Unternehmen in Deutschland 2015/2016, S. 11 Seite Juni Steuerwissenschafts- und Praxistage Seite Juni Steuerwissenschafts- und Praxistage Seite Juni Steuerwissenschafts- und Praxistage D. Folgen für deutsche Unternehmen in der Praxis E. Fazit Inhalt Bsp. 2 der Aktionsplan gegen BEPS hat nicht nur Auswirkungen für Großkonzerne - auch für kleinere- und mittelständische Unternehmen (KMU) kann der Aktionsplan überraschende Neuerungen bringen Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs: insbesondere für KMUs in Grenznähe, die regelmäßig Warenlager im Ausland unterhalten, wird zu prüfen sein, ob es sich bei den Einrichtungen um solche handelt, die nur vorbereitende oder Hilfstätigkeiten ausüben. Offenlegungspflichten: je nach Ausgestaltung der Maßnahme könnte sich für KMUs der Beratungsaufwand erhöhen. Das empfohlene Maßnahmenpaket hat eine Reform des internationales Steuersystems zum Ziel Der Ansatz, das Besteuerungssubstrat an die Wertschöpfung koppeln zu wollen, wird mit vielen internationalen Auffassungs- /Interessenskonflikten verbunden sein OECD wollte Doppelbesteuerungen, unvertretbaren Verwaltungsaufwand sowie Behinderungen des internationalen Geschäftsverkehrs vermeiden wird dieses Ziel haltbar sein? Die nationale Gesetzgebung vieler Staaten darunter auch Deutschland enthält bereits Antworten auf BEPS punktuellen Anpassungen sollte daher der Vorzug vor einer weitergehenden überregulierenden Verschärfung der Steuersysteme gegeben werden Christiane Werner Dipl.-Betriebswirtin (FH) MBA (International Taxation) Steuerberaterin Manager International Tax Services Tel Mobil christiane.werner@de.ey.com Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ansonsten droht eine Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit für Deutschland. Seite Juni Steuerwissenschafts- und Praxistage Seite Juni Steuerwissenschafts- und Praxistage Seite Steuerwissenschafts- und Praxistage EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter In Deutschland ist EY an 21 Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Präsentation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. CWE None

18

19 Kai Tiede: Grunderwerbsteuer bei grundbesitzenden Gesellschaften

20 Rechtsfolgen Voraussetzungen Grundbesitzende Gesellschaften Grundbesitzende Gesellschaften 1 Abs. 1 Nr. 3 1 Abs. 2a 1 Abs. 1 GrEStG: Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: Nr. 3: der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Grunderwerbsteuer bei grundbesitzenden Gesellschaften Stralsund, 2. Juni 2016 DR. KAI TIEDE 1 Abs. 3a 1 Abs. 3 1 Abs. 2a GrEStG: Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Dr. Kai Tiede 2 Dr. Kai Tiede 3 Grundbesitzende Gesellschaften Grundbesitzende Gesellschaften 1 Abs. 2a GrEStG 1 Abs. 3 GrEStG: Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a nicht in Betracht kommt, außerdem: 1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden; 2. die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist; Abs. 3a GrEStG: Soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a und Absatz 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren. Zum Vermögen einer Personengesellschaft gehört ein inländisches Grundstück Innerhalb von fünf Jahren gehen unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter über Dr. Kai Tiede 4 Dr. Kai Tiede 5 Dr. Kai Tiede 6 1 Abs. 2a GrEStG 1 Abs. 2a GrEStG 1 Abs. 2a GrEStG Es wird die Übereignung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft fingiert. Anteil ist die vermögensmäßige Beteiligung am Gesamthandsvermögen nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen (idr Festkapitalkonten). C D 1 Abs. 3, 3a Steuerschuldner ist die Personengesellschaft! Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der PersGes. zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der PersGes. übergeht (dinglicher Übergang!). Relevant sind nur Grundstücke, die während des Fünfjahres-Zeitraums durchgängig zum Vermögen der Personengesellschaft gehören. Maßgeblich nicht das zivilrechtliche Eigentum, sondern die grestl. Zuordnung. 50 % 50 % A KG 100% GmbH B 0 % 1 Abs. 2a Die FinVerw rechnet der KG das Grundstück der GmbH grestl. als eigenes Grundstück zu. Dr. Kai Tiede 7 Dr. Kai Tiede 8 Dr. Kai Tiede 9

21 Voraussetzungen 1 Abs. 2a unmittelbarer Gesellschafterwechsel Übertragungen zwischen Altgesellschaftern lösen keine Grunderwerbsteuer aus 1 Abs. 2a GrEStG - Altgesellschafter Fall nach BFH v II R 3/11, BStBl II 2013, 963: 1 Abs. 2a GrEStG Rückabwicklung gem. 16 GrEStG Fall nach BFH v II R 51/11, BStBl II 2013, 830: 1 Abs. 2a Altgesellschafter sind: Gründungsgesellschafter seit mindestens fünf Jahren an der Gesellschaft beteiligte Gesellschafter Gesellschafter, die im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks beteiligt waren Gesellschafter, deren Beitritt 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt hat 1 Abs. 2a ist auch dann erfüllt, wenn die Beteiligung auf einen Treuhänder übertragen wird (BFH v II R 66/11, BStBl II 2014, 266). Dr. Kai Tiede 10 A GbR B 1/3 2/3 GmbH GbR B 1/3 2/3 GmbH GbR Dr. Kai Tiede 11 A 2/3 1/3 Ein Gesellschafter verliert seine Stellung als Altgesellschafter bei zivilr. wirks. Übertragung seines Mitgliedschaftsrecht auf ein neuen Gesellschafter Bei erneutem Erwerb ist der A Neugesellschafter (auch innerhalb der Fünfjahresfrist) Lösung: Rückabwicklung gem. 16 GrEStG (wenn möglich) A GbR B 95 % 5 % C 95 % GbR B 5 % A 5 % GbR Dr. Kai Tiede 12 C 90 % 16 Abs. 2 ist auf 1 Abs. 2a anzuwenden, wenn soviele Anteile am Gesellschaftsvermögen vom neuen Gesellschafter auf den alten Gesellschafter zurückübertragen werden, dass im Ergebnis weniger als 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen übergegangen sind. Vor.: eine in allen Teilen vollständige Anzeige Gesetzesverschärfung! B 5 % 1 Abs. 2a GrEStG mittelbare Gesellschafterwechsel Bisherige Sicht bei zwischengeschalteten Gesellschaften: bei zwischengeschalteten PersGes. ist durchzurechnen bei zwischengeschalteten KapGes. werden mittelbare Änderungen nur erfasst, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an der zwischengeschalteten Gesellschaft zu mindestens 95 % verändern BFH v II R 17/10: es gilt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Kapital- und Personengesellschaften sind transparent der Gesellschafterbestand der unmittelbar beteiligten Gesellschaft muss sich vollständig (= ) ändern (unmittelbar oder mittelbar) am Ende der Beteiligungskette müssen neue Gesellschafter beteiligt werden, an denen keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen bestehen können (natürliche Personen + juristische Personen [außer Kapitalgesellschaften]) 1 Abs. 2a mittelbare Gesellschafterwechsel vorher A B C 90 % 10 % GmbH OHG 50 % GbR 50 % nachher A 5 % FinVerw.: 1 Abs. 2a BFH: 1 Abs. 2a N 1 95 % C 90 % 10 % GmbH OHG 50 % 50 % GbR 1 Abs. 2a GrEStG mittelbare Gesellschafterwechsel 1 Abs. 2a S. 2 ff GrEStG idf des StÄndG 2015: Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand beteiligter Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, anteilig berücksichtigt. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 3 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. PersGes. Keine Anwendung des 6 Abs. 3 GrEStG auf den Anteil der GmbH in Höhe von 50 %! KapGes. Dr. Kai Tiede 13 Dr. Kai Tiede 14 Dr. Kai Tiede 15 1 Abs. 2a mittelbare Gesellschafterwechsel 1 Abs. 2a mittelbare Gesellschafterwechsel 1 Abs. 3 GrEStG vorher V KG nachher V N 5,1 % 94,9 % KG V überträgt seine Beteiligung zu 94,9 % auf N. Vereinbarung einer Doppeloption. Darlehen N an V Übertragung Gewinnstammrecht auf N unwiderrufliche Vollmacht für N Anlegerkapital: 72 Mio. A Treugeber T-GmbH BFH v II R 18/14: mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands, wenn die Treuhandvereinbarungen dazu führen, dass den Treugebern mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft zuzurechnen sind. grundbesitzende Personen- oder Kapitalgesellschaft erstmalige Vereinigung von 95 % der Anteile an der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers (Anteilsvereinigung) Perspektivwechsel! BFH v II R 49/12: mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes mittelbare Änderungen richten sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten kein dinglicher Übergang von Anteilen erforderlich Zurechnungsentscheidung orientiert sich an 39 Abs. 2 AO 4 % 96 % GmbH & Co KG Kommanditkapital: Übertragung von bereits vereinigten 95 % der Anteile an der Gesellschaft auf den Erwerber (Anteilsübertragung) Dr. Kai Tiede 16 Dr. Kai Tiede 17 Dr. Kai Tiede 18

22 Voraussetzungen Rechtsfolgen 1 Abs. 3 GrEStG 1 Abs. 3 GrEStG 1 Abs. 3 GrEStG Zwischengeschaltete KapGes. bei Anteilsvereinigung: fingierter Erwerb der Grundstücke der Gesellschaft durch den Erwerber von der Gesellschaft bei Anteilsübertragung: fingierter Erwerb der Grundstücke der Gesellschaft durch den Erwerber vom Veräußerer der Anteile Bei zwischengeschalteten KapGes.: Zurechnung, wenn die Beteiligung mind. 95 % beträgt Bei einer Organschaft zwischen A und der GmbH gem. 1 Abs. 4 GrEStG in Verbindung mit 2 Abs. 2 UStG genügt eine Beteiligung von < 95 % A 50 % GmbH GmbH 95 % 50 % Es liegt bei A eine teils mittelbare, teils unmittelbare Anteilsvereinigung vor. A I-GmbH A GmbH I-GmbH A bringt seine Beteiligung an der I- GmbH in eine weitere Tochter- GmbH ein. Verlängerung der Beteiligungskette löst 1 Abs. 3 GrEStG aus. Steuerbefreiung gem. 6a GrEStG? Dr. Kai Tiede 19 Dr. Kai Tiede 20 Dr. Kai Tiede 21 1 Abs. 3 GrEStG Zwischengeschaltete KapGes. AG GmbH Verschmelzung der GmbH auf die AG: nicht steuerbare Verstärkung der schon bestehenden Anteilsvereinigung 1 Abs. 3 GrEStG RETT-Blocker (1) + 5,1 Jahre V N V N 94 % 6 % GmbH GmbH GmbH 0 % 0 % 0 % KG KG KG Zwischengeschaltete Personengesellschaften Bisherige Sichtweise: sachenrechtliche Betrachtung Anteil an der Gesellschaft I-GmbH Verschmelzung der I-GmbH auf die GmbH: Eigentumsübergang am Grundstück ist nach 1 Abs. 1 Nr. 3 steuerbar Steuerbefreiung gem. 6a GrEStG? 1 Abs. 2a 1 Abs. 3 1 Abs. 3a 1 Abs. 2a 1 Abs. 3 Nichterhebung ihv. 94 % keine Zurechnung der von einer zwischengeschalteten PersGes. gehaltenen Beteiligung, sofern an der zwischengeschalteten PersGes. ein weiterer Gesellschafter beteiligt ist Dr. Kai Tiede 22 Dr. Kai Tiede 23 Dr. Kai Tiede 24 RETT-Blocker vorher A GmbH nachher N 94 % KG GmbH Bei zwischengeschalteten PersGes. keine Zurechnung der Beteiligung, sofern ein weiterer Gesellschafter beteiligt ist! 6 % Dritter 0 % 1 Abs. 2a 1 Abs. 3 1 Abs. 3a A überträgt 94 % auf N und 6 % auf die KG Dr. Kai Tiede 25 Neue Rspr. des BFH zu 1 Abs. 3 GrEStG? BFH v II R 51/12, DStR 2014, 1389 zur Einheits-GmbH & Co. KG GmbH 0 % KG E überträgt seine Beteiligung auf F 40 % E 60 % F 1 Abs. 2a (-), wenn F Altgesellschafter 1 Abs. 3 (+), da dem F die von der KG gehaltene Beteiligung zuzurechnen ist Zwischengeschaltete PersGes. sind ebenso zu behandeln wie zwischengeschaltete KapGes. Entscheidend ist nicht die Beteiligung an der Gesamthand, sondern die Beteiligung am Gesellschaftskapital! Damit ist der eigentliche Grund für die Schaffung des 1 Abs. 3a GrEStG entfallen. Dr. Kai Tiede 26 1 Abs. 3a GrEStG Rechtsvorgang, aufgrund dessen ein Rechtsträger eine wirtschaftliche Beteiligung an einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft innehat Dr. Kai Tiede 27

23 Rechtsfolgen 1 Abs. 3a GrEStG 1 Abs. 3a Wirtschaftliche Beteiligung 1 Abs. 3a GrEStG Meistbegünstigung des Fiskus Soweit dies nicht schon gem. 1 Abs. 2a oder Abs. 3 steuerbar ist, gilt der Erwerb als Rechtsvorgang im Sinne des 1 Abs. 3 GrEStG. E 94 % GmbH 1 20 % GmbH 2 30 % 50 % GmbH Wirtschaftliche Beteiligung 95 % 39 AO gilt nicht! Addition der parallelen Beteiligungen Vertikal ist durchzurechnen rechtsformneutrale Anwendung (keine sachenrechtliche Betrachtung bei PersGes) M-GmbH 95 % 95 % GmbH 1 GmbH 2 47,5 % 47,5 % T-GmbH 1 Abs. 3a 95 % von 47,5 % = 45,125 % 45,125 % x 2 = 90,25 % 1 Abs. 3 47,5 % x 2 = 95 % Darin liegt eine doppelte Fiktion! Für die Einzelheiten: Ländererlasse vom , BStBl I 2013, Abs. 3 1 Abs. 3a unmittelbare Beteiligung 20 % mittelbar über GmbH 1 x 30 % = 30 % mittelbar über GmbH 2 94 % x 50 % = 47 % Summe 97 % 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG sind stets nebeneinander zu prüfen! Dr. Kai Tiede 28 Dr. Kai Tiede 29 Dr. Kai Tiede 30 1 Abs. 3a Verhältnis zu 1 Abs. 3 1 Abs. 3a Verhältnis zu 1 Abs. 3 Steuerbefreiung gem. 6a GrEStG Jahr 1: Jahr 2: A erwirbt 95 % an der M-GmbH. A A 95 % M-GmbH T-GmbH 95 % 1 Abs. 3 M-GmbH T-GmbH 95 % 95 % A erhöht die Beteiligung auf. 1 Abs. 3 1 Abs. 3a Keine Sperrwirkung der rechtlichen Anteilsvereinigung gem. 1 Abs. 3! 1 Abs. 6 kann helfen Dr. Kai Tiede 31 Jahr 1: Jahr 2: A 95 % M-GmbH T-GmbH 95 % Die M-GmbH erwirbt 95 % an der T-GmbH. 1 Abs. 3 Bei A liegt eine mittelbare Anteilsvereinigung vor. M-GmbH A erwirbt von der M-GmbH die Beteiligung an der I-GmbH. T-GmbH Dr. Kai Tiede 32 A 95 % 95 % 1 Abs. 3 1 Abs. 3a Keine Anrechnung gem. 1 Abs. 6 Wenn A zu beteiligt, dann 1 Abs. 3a (-) steuerbarer Vorgang gem. 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 2a, 3, 3a aufgrund einer Umwandlung, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unter ausschließlicher Beteiligung eines herrschenden und eines oder mehrerer abhängiger Unternehmen abhängig: Beteiligung von mind. 95 % seit 5 Jahren und für 5 Jahre keine Begünstigung bei Begründung oder Beendigung des Verbundes nach FinVerw: herrschendes Unternehmen muss Unternehmer gem. 2 UStG sein 6a GrEStG ist für die Gestaltungsberatung meist untauglich Dr. Kai Tiede 33 Steuerbefreiung gem. 6a GrEStG Steuerbefreiung gem. 6a GrEStG gstiftung 1 Abs. 1 Nr. 3 FinVerw: AG Verschmelzung 1 Abs. 1 Nr. 3 FinVerw: I-GmbH A-GmbH 6a (-), weil die gstiftung keine Unternehmerin gem. 2 UStG ist. a.a. Nieders. FG, anhängig: BFH II R 63/14: I-GmbH 6a (-), da die I-GmbH nach der Verschmelzung nicht mehr existiert und der Verbund mit der Verschmelzung endet. Ende Verschmelzung Wortlaut und Zweck des 6a GrEStG wohl keine Bezugnahme auf die Auslegung von 1 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 GrEStG a.a. FG Nürnberg, anhängig: BFH II R 62/14: es bleibt kaum ein Anwendungsbereich für 6a GrEStG teleologische Reduktion des 6a Satz 4 GrEStG? Dr. Kai Tiede 34 Dr. Kai Tiede 35 Dr. Kai Tiede 36

24

25 Günter Engelhard / Richard Kinder: Bareinnahmen im Visier: verschärfte Aufzeichnungspflichten für Kassendaten ab 2017 Aktuelle Rechtslage, Handlungsempfehlungen und Ausblick

26 Bareinnahmen im Visier: Verschärfte Aufzeichnungspflichten für Kassendaten ab 2017 Aktuelle Rechtslage, Handlungsempfehlungen und Ausblick Bargeschäfte - sind - vollständig - richtig - geordnet - zeitgerecht aufzuzeichnen ( 146 Abs. 1 AO). - Die Aufzeichnungen dürfen nicht verändert werden. - Der ursprüngliche Inhalt muss immer feststellbar sein. ( 146 Abs. 4 AO) 2 3 Bareinnahmen im Visier Bundesrechnungshof 2003 beanstandet: - Drohende Steuerausfälle durch Manipulationsmöglichkeiten. - In elektronische Registrierkassen und computergestützte Kassensysteme eingegeben Daten können ohne nachweisbare Spuren und geringem Aufwand verändert werden (Einsatz von Manipulationssoftware). Sie zeichnen Bedienereingaben nicht auf, löschen Daten oder bestimmte Umsatzkategorien. - Damit gelten die Daten nicht mehr als vollständig, richtig und zeitgerecht. - Die Aufzeichnungen von Bargeschäften genügen damit oft nicht mehr den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. - Das Bundesministerium sollte unverzüglich dafür sorgen, dass für die Aufzeichnungen von Bargeschäften nur solche Geräte eingesetzt werden, die eingriffssicher sind. 4 INSIKA INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme - INSIKA stellt die lückenlose und revisionssichere Aufzeichnung von Einzelbuchungen bei Bargeschäften unter Nutzung einer elektronischen Registrierkasse (oder vergleichbarer Komponenten, z.b. Taxameter) sicher. - Der Manipulationsschutz basiert auf einer elektronischen Signatur, die von einer, durch eine autorisierte zentrale Stelle, ausgegebenen Smartcard erzeugt wird. - Gedruckte Kassenbelege und die dazugehörigen, elektronisch gespeicherten Buchungen werden mit einer digitalen Signatur versehen. - Die mit der Signatur geschützten Daten können nicht unerkannt verändert werden. Verschärfte Aufzeichnungspflichten für Kassendaten ab 2017 Aktuelle Rechtslage, Handlungsempfehlungen und Ausblick Richard Kinder Dipl.-Kaufmann Steuerberater Stralsund 5 Schomerus & Partner Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer An den Bleichen 15, Stralsund Telefon Telefax Richard.Kinder@schomerus.de 6 Web Bareinnahmen im Visier Bareinnahmen im Visier Bareinnahmen im Visier Inhalt 1 Unterteilung Kassensysteme 11 2 offene Ladenkasse 13 3 Registrierkassen 16 4 Reaktion der Finanzverwaltung 20 Inhalt 1 Unterteilung Kassensysteme 11 2 offene Ladenkasse 13 3 Registrierkassen 16 4 Reaktion der Finanzverwaltung 20 Anteil Bareinnahmen 5% 10% 15% 20% 25% 30% 35% 40% 45% 50% Risiko Betriebsprüfung Generalverdacht gilt für: Metzger, Bäcker, Friseure, Gastwirte, Taxiunternehmer, Apotheker u.v.m

27 1. Unterteilung Kassensysteme Bareinnahmen im Visier BFH v IV 472/60 BStBl 1966 III S. 371 (Verzicht von Einzelaufzeichnungen) BMF v IV A 8 - S /95 BStBl 1995 I S. 738 (GoBS) BMF v IV A 8 - S /95 BStBl 1996 I S. 34 (Kassenrichtlinien) BMF v IV D 2 - S /01 BStBl 2007 I S. 415 (GDPdU) BMF v IV A 4 - S 0316/08/10004 BStBl 2010 I S (2. Kassenrichtlinien) Inhalt 1 Unterteilung Kassensysteme 11 2 offene Ladenkasse 13 3 Registrierkassen 16 4 Reaktion der Finanzverwaltung 20 BMF v IV A 4 - S 0316/13/10003 BStBl I S (GoBD) offene Ladenkasse 2. offene Ladenkasse Bareinnahmen im Visier Kassenbericht Herzstück der Kassenführung! Bei Registrierkassen entspricht der Kassenbericht dem Z-Bon, Z-Bericht oder Z-Protokoll, der die Journaldaten zusammenfasst. Anschließend beginnt der Bericht bei Null (Zero). Muster für offene Ladenkassen Endbestand (lt. Zählprotokoll) 1000,00./. Einlagen - + Entnahmen - + Ausgaben -./. Anfangsbestand 250,00 Tageslosung lt. Zählung 750,00 Mängel an der formellen Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen sind kein Straftatbestand allerdings berechtigen formale Mängel Kassenaufzeichnungen zu verwerfen und Einnahmen zu schätzen. Inhalt 1 Unterteilung Kassensysteme 11 2 offene Ladenkasse 13 3 Registrierkassen 16 4 Reaktion der Finanzverwaltung Registrierkassen 3. Registrierkassen 3. Registrierkassen Im Ergebnis Wettbewerbsverzerrung und Steuerungerechtigkeit sowie Rechtsunsicherheit!

Aktuelle Einzelaspekte zur Reform der Erbschaftsteuer. Prof. Dr. Gerhard Brüggemann Fachhochschule für Finanzen Schloss Nordkirchen

Aktuelle Einzelaspekte zur Reform der Erbschaftsteuer. Prof. Dr. Gerhard Brüggemann Fachhochschule für Finanzen Schloss Nordkirchen Aktuelle Einzelaspekte zur Reform der Erbschaftsteuer Prof. Dr. Gerhard Brüggemann Fachhochschule für Finanzen Schloss Nordkirchen Verfassungsrechtlich notwendige Anpassungen 01.01.1996: Aufgabe der Einheitsbewertung

Mehr

Unentgeltlicher Gesellschafterwechsel bei Grundstücksgesellschaften und Grunderwerbsteuer

Unentgeltlicher Gesellschafterwechsel bei Grundstücksgesellschaften und Grunderwerbsteuer Das Grunderwerbsteuergesetz erfasst nicht nur unmittelbare Eigentumsübergänge von Grundstücken, sondern auch fiktive Übergänge insbesondere den Gesellschafterwechsel bei Gesellschaften, in deren Vermögen

Mehr

Reform der Erbschaftsteuer: Die verpasste Chance

Reform der Erbschaftsteuer: Die verpasste Chance Reform der Erbschaftsteuer: Die verpasste Chance Vortrag von Birger Scholz 9. Workshop des Jahrbuchs für öffentliche Finanzen am 23. September 2016 in Leipzig Die Erbschaftsteuer in Deutschland Erbanfallsteuer

Mehr

6b-Rücklage: Steuerfreier Verkauf von Grundstücken

6b-Rücklage: Steuerfreier Verkauf von Grundstücken Arnsberg 20. November 2018 Gelsenkirchen, 26. November 2018 Meschede, 27. November 2018 Dortmund, 28. November 2018 Hagen, 29. November 2018 Soest, 11. Dezember 2018 : Steuerfreier Verkauf von Grundstücken

Mehr

Update Internationale Steuern. Einladung 8. März 2017, München

Update Internationale Steuern. Einladung 8. März 2017, München Update Internationale Steuern Einladung 8. März 2017, München Die aktuellen Entwicklungen auf OECD-, EU- und einzelstaatlicher Ebene sind für international tätige Unternehmen hochrelevant und erfordern

Mehr

Erweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften

Erweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften Erweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften Oliver Hubertus Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Steffen Meining, LL.M. (UCT) Rechtsanwalt

Mehr

Praxisprobleme der Erbschaftsteuer

Praxisprobleme der Erbschaftsteuer FAST-Kongress 2016 Praxisprobleme der Erbschaftsteuer Dr. Olaf Siegmund 10. März 2016 Agenda Bewertung von Unternehmensgruppen Die Verbundvermögensaufstellung Nachversteuerung Gestaltungsüberlegungen Seite

Mehr

Übertragung stiller Reserven nach 6b EStG Neue Rechtsentwicklung und Beratungsstrategien

Übertragung stiller Reserven nach 6b EStG Neue Rechtsentwicklung und Beratungsstrategien Übertragung stiller Reserven nach 6b EStG Neue Rechtsentwicklung und Beratungsstrategien I. Überblick und Bedeutung Durch die Bewertung von Wirtschaftsgütern können stille Reserven in der Bilanz eines

Mehr

P+P Summer Workshops. Viel Schatten wenig Licht: Der aktuelle Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts

P+P Summer Workshops. Viel Schatten wenig Licht: Der aktuelle Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts P+P Summer Workshops Viel Schatten wenig Licht: Der aktuelle Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts Berlin, 9. Juli 2015 Dr. Andreas Richter Berlin Frankfurt a. M. München www.pplaw.com

Mehr

Weltweit engagiert. Gestaltungshinweise zur ErbSt-Reform. StB Prof. Dr. Robert Strauch September 2015

Weltweit engagiert. Gestaltungshinweise zur ErbSt-Reform. StB Prof. Dr. Robert Strauch September 2015 Weltweit engagiert Gestaltungshinweise zur ErbSt-Reform StB Prof. Dr. Robert Strauch September 2015 1 Agenda 01 Bisherige Entwicklung 02 Übergangsregelung 03 Begünstigtes Vermögen dem Grunde nach 04 Behaltensfrist

Mehr

0ECD/G20-Projekt BEPS. Analyse und Empfehlungen für eine Umsetzung in Deutschland

0ECD/G20-Projekt BEPS. Analyse und Empfehlungen für eine Umsetzung in Deutschland BDI Bundesverband der Deutschen Industrie e.v BT Verband der Automobilindustrie 0ECD/G20-Projekt BEPS Analyse und Empfehlungen für eine Umsetzung in Deutschland STOTaX Stollfuß Medien Geleitwort 5 Vorwort

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im landwirtschaftlichen Steuerrecht: Anpassungen im Erbschaftsteuerrecht DGAR-Forum am 6. Oktober 2015 in Goslar

Aktuelle Entwicklungen im landwirtschaftlichen Steuerrecht: Anpassungen im Erbschaftsteuerrecht DGAR-Forum am 6. Oktober 2015 in Goslar Aktuelle Entwicklungen im landwirtschaftlichen Steuerrecht: Anpassungen im Erbschaftsteuerrecht DGAR-Forum am 6. Oktober 2015 in Goslar RA H.J. Hartmann, HLBS, Berlin RA Stefan Walter, DBV, Berlin 1 Entscheidung

Mehr

Kommunen im Wandel. Umsetzung notwendiger Investitionen in die Gebäudeinfrastruktur mit den vorhandenen Ressourcen

Kommunen im Wandel. Umsetzung notwendiger Investitionen in die Gebäudeinfrastruktur mit den vorhandenen Ressourcen Kommunen im Wandel Umsetzung notwendiger Investitionen in die Gebäudeinfrastruktur mit den vorhandenen Ressourcen Jahrestagung öffentliches Bauen IHK Frankfurt am Main, 4. Mai 2017 Überforderung oder Chance:

Mehr

Finance Performance Day

Finance Performance Day Finance Performance Day Köln: 23. Oktober 2015 Stuttgart: 28. Oktober 2015 Hamburg: 4. November 2015 Nürnberg: 13. November 2015 Finance Performance Day Sie kennen die Herausforderung: das eigene Wachstum

Mehr

Quelle: Normen: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung des 1 Abs. 3a GrEStG. vom

Quelle: Normen: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung des 1 Abs. 3a GrEStG. vom Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Aktenzeichen: 31-S 4501-2013#001 Fassung vom: 09.10.2013 Gültig ab: 09.10.2013 Quelle: Normen:

Mehr

EY Healthcare ImPuls. Ihr Pulsmesser im deutschen Gesundheitssystem! Einladung. 23. September bis 8. Oktober 2015

EY Healthcare ImPuls. Ihr Pulsmesser im deutschen Gesundheitssystem! Einladung. 23. September bis 8. Oktober 2015 EY Healthcare ImPuls Ihr Pulsmesser im deutschen Gesundheitssystem! Einladung 23. September bis 8. Oktober 2015 Und das sind die Themen: Wir geben Ihnen einen praxisnahen Überblick über aktuelle Entwicklungen

Mehr

Industrie 4.0 im deutschen Mittelstand. Befragungsergebnisse 2018

Industrie 4.0 im deutschen Mittelstand. Befragungsergebnisse 2018 Industrie 4.0 im deutschen Mittelstand Befragungsergebnisse 2018 Ihre Ansprechpartner Michael Marbler Ernst & Young GmbH, Middle Market Leader Germany, Switzerland, Austria Adresse Flughafenstraße 61 70629

Mehr

Aktuelle Zweifelsfragen bei der Hinzurechnungsbesteuerung

Aktuelle Zweifelsfragen bei der Hinzurechnungsbesteuerung Aktuelle Zweifelsfragen bei der Hinzurechnungsbesteuerung Christian Ehlermann Franz Hruschka München, 1. Dezember 2014 Partner, EY Regierungsdirektor im Finanzamt München Fall 1: Reichweite der funktionalen

Mehr

GrEStG. in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009

GrEStG. in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009 GrEStG in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009 Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sind in fett dargestellt. Dargestellt werden nur die betroffenen

Mehr

EY Jobstudie 2017: Top Bundesländer Ergebnisse einer Befragung von ArbeitnehmerInnen in Deutschland

EY Jobstudie 2017: Top Bundesländer Ergebnisse einer Befragung von ArbeitnehmerInnen in Deutschland : Top Bundesländer Ergebnisse einer Befragung von 1.00 ArbeitnehmerInnen in November 17 Design der Studie Ihre Ansprechpartnerin Ulrike Hasbargen Ernst & Young GmbH Leiterin People Advisory Services, Österreich

Mehr

Vergütung der Vorstände in den DAX-Segmenten 2013 bis 2017

Vergütung der Vorstände in den DAX-Segmenten 2013 bis 2017 Vergütung der Vorstände in den DAX-Segmenten 2013 bis 2017 Gesamtdirektvergütung der Vorstände und der s Juli 2018 Gesamtdirektvergütung Ein Vergleich der Gesamtdirektvergütung von deutschen Vorständen

Mehr

Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Vortrag vor der Vollversammlung der IHK Siegen. Dr. Rainer Kambeck DIHK, Bereich Steuern, Finanzen

Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Vortrag vor der Vollversammlung der IHK Siegen. Dr. Rainer Kambeck DIHK, Bereich Steuern, Finanzen Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Vortrag vor der Vollversammlung der IHK Siegen Dr. Rainer Kambeck DIHK, Bereich Steuern, Finanzen 8. Juni 2015 Dr. Rainer Kambeck, DIHK IHK Siegen, 8. Juni 2015

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 3 Nr. 70 EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Verlängerung der steuerunschädlichen Frist zur Eintragung eines Vor-REIT als REIT-AG z Fundstelle: OGAW-IV-UmsG (BGBl. I 2011, 1126; BStBl. I 2011, 1098)

Mehr

Neuregelungen des Erbschaftsund Schenkungssteuerrechts

Neuregelungen des Erbschaftsund Schenkungssteuerrechts Neuregelungen des Erbschaftsund Schenkungssteuerrechts Was Unternehmer jetzt beachten müssen. 22. September 2015 Agenda 1 Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer 2 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Digitalisierung von Geschäftsprozessen in der Automobilbranche

Digitalisierung von Geschäftsprozessen in der Automobilbranche Digitalisierung von Geschäftsprozessen in der Automobilbranche Inspirierende Beispiele aus der Praxis 25. April 2018 Hannover Messe Convention Center 25. April 2018 Hannover Messe Convention Center EY

Mehr

Brexit Quick Check. So bereiten Sie Ihr Unternehmen auf den Brexit vor

Brexit Quick Check. So bereiten Sie Ihr Unternehmen auf den Brexit vor Brexit Quick Check So bereiten Sie Ihr Unternehmen auf den Brexit vor Wie gut ist Ihr Unternehmen auf den Brexit vorbereitet? Das Problem Am 29. März 2019 endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs

Mehr

Der Pkw-Absatzmarkt China 2009 bis 2015

Der Pkw-Absatzmarkt China 2009 bis 2015 Der Pkw-Absatzmarkt China 2009 bis 2015 Analyse der Bedeutung Chinas für die deutsche Automobilindustrie Februar 2016 Design der Studie Peter Fuß Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Partner/Wirtschaftsprüfer/

Mehr

Mixed Compensation Barometer 2018

Mixed Compensation Barometer 2018 Mixed Compensation Barometer 2018 Fixe, variable und Gesamtdirektvergütung der männlichen und weiblichen Vorstände in den DAX-Segmenten 2013 bis 2017 September 2018 Ein Vergleich der Gesamtdirektvergütung

Mehr

Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017

Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017 Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017 Steuerliche Rahmenbedingungen aufgrund des neuen Erbschaftsteuerrechts Norbert Maier Kanzlei Dr. Metschkoll Beratung für Unternehmer

Mehr

Brexit quick check. So bereiten Sie Ihr Unternehmen auf den Brexit vor

Brexit quick check. So bereiten Sie Ihr Unternehmen auf den Brexit vor Brexit quick check So bereiten Sie Ihr Unternehmen auf den Brexit vor Wie gut ist Ihr Unternehmen auf den Brexit vorbereitet? Das Problem Am 29. März 2019 endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs

Mehr

Vergütung der Vorstände in den DAX-Segmenten 2013 bis 2016

Vergütung der Vorstände in den DAX-Segmenten 2013 bis 2016 Vergütung der Vorstände in den DAX-Segmenten 2013 bis 2016 Fixe, Variable und Gesamtdirektvergütung der männlichen und weiblichen Vorstände und der s September 2017 Variables Gehalt Gehalts-Daxometer:

Mehr

Wem gehört der DAX? Analyse der Aktionärsstruktur der DAX-Unternehmen April 2018

Wem gehört der DAX? Analyse der Aktionärsstruktur der DAX-Unternehmen April 2018 Wem gehört der DAX? Analyse der Aktionärsstruktur der DAX-Unternehmen 2017 April 2018 Design der Studie Ihr Ansprechpartner Mathieu Meyer Managing Partner Audit Germany Ernst & Young GmbH Telefon +49 711

Mehr

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs.

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs. Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs. 3 GrEStG vom 19. September 2018 1. Allgemeines Nach der Rechtsprechung

Mehr

Richtlinien aus Brüssel Empfehlungen aus Paris: Stand der Umsetzungsarbeiten in Berlin

Richtlinien aus Brüssel Empfehlungen aus Paris: Stand der Umsetzungsarbeiten in Berlin STEUER-AKADEMIE KNOLL GESELLSCHAFT FÜR FORTBILDUNG MBH Fortbildung für Fachberater IStR 2018 Richtlinien aus Brüssel Empfehlungen aus Paris: Stand der Umsetzungsarbeiten in Berlin Dr. Eva Oertel Agenda

Mehr

Erbschaftsteuerreform

Erbschaftsteuerreform Erbschaftsteuerreform Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen.

Mehr

Heinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen Hannover, 22. Oktober 2016

Heinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen Hannover, 22. Oktober 2016 Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Heinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen

Mehr

MiFID II Herausforderung für Asset Manager

MiFID II Herausforderung für Asset Manager MiFID II Herausforderung für Asset Manager Fokus: Investment Research Februar 2017 Nationale Ebene EU- Ebene MiFID II: Einführung und regulatorischer Hintergrund Zeitleiste und regulatorische Roadmap MiFID

Mehr

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung des 1 Abs. 3a GrEStG. vom 19.

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung des 1 Abs. 3a GrEStG. vom 19. Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder nwendung des 1 bs. 3a GrEStG vom 19. September 2018 1 llgemeines Durch rtikel 26 Nummer 1 des mtshilferichtlinie-umsetzungsgesetzes

Mehr

6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise > Einkommen > 3. Gewinn > 6b Übertragung stiller Reserven

Mehr

Der Pkw-Absatzmarkt China 2009 bis 2016

Der Pkw-Absatzmarkt China 2009 bis 2016 Der Pkw-Absatzmarkt China 2009 bis 2016 Analyse der Bedeutung Chinas für die deutsche Automobilindustrie Januar 2017 Design der Studie Peter Fuß Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Partner/Wirtschaftsprüfer/

Mehr

Fragen und Antworten zur Anpassung des Erbschaftund Schenkungsteuerrechts

Fragen und Antworten zur Anpassung des Erbschaftund Schenkungsteuerrechts Seite 1 von 8 /BMF/Web/DE/Service/FAQ/faq 14.03.2016 Steuern Fragen und Antworten zur Anpassung des Erbschaftund Schenkungsteuerrechts Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2015 den Entwurf eines Gesetzes

Mehr

Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer

Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer 9. Steuertag der Fachhochschule Worms Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer Dr. Jens Kollmar Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Steuerrecht Vertretungsprofessor an der FH Worms Inhaltsübersicht A. Reformüberblick

Mehr

Dividenden der DAX-Unternehmen

Dividenden der DAX-Unternehmen Dividenden der DAX-Unternehmen Geschäftsjahr 2016 20. März 2017 Design der Studie Ihr Ansprechpartner Mathieu Meyer Managing Partner Audit Germany Ernst & Young GmbH Telefon +49 711 9881 24424 E-Mail mathieu.meyer@de.ey.com

Mehr

Direktinvestitionen nach Deutschland: Bundesländer im Vergleich

Direktinvestitionen nach Deutschland: Bundesländer im Vergleich Direktinvestitionen nach Deutschland: Bundesländer im Vergleich Ausländische Direktinvestitionen im Jahr 204 und eine aktuelle Befragung ausländischer Investoren Design der Studie Johannes Rettig Ernst

Mehr

Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Horst Schade Steuerberater Vizepräsident Steuerberaterkammer Niedersachsen

Mehr

Out at work?! Key Note Corinna Kanzek, Senior Manager, EY

Out at work?! Key Note Corinna Kanzek, Senior Manager, EY Out at work?! Key Note Corinna Kanzek, Senior Manager, EY Ach, Kinder haben Sie auch noch? The better the question. The better the answer. The better the world works. Ich habe dagegen nichts, mein Friseur

Mehr

Frauen im Top- Management im deutschen Mittelstand

Frauen im Top- Management im deutschen Mittelstand Frauen im Top- Management im deutschen Mittelstand Befragungsergebnisse März 2019 Design der Studie Elfriede Eckl Ernst & Young GmbH Regional Lead Partner Central Region 06196 996 27339 Elfriede.Eckl@de.ey.com

Mehr

Update Grunderwerbsteuer DR. ALMUTH MÜLLER-HORN, FINANZGERICHT HAMBURG

Update Grunderwerbsteuer DR. ALMUTH MÜLLER-HORN, FINANZGERICHT HAMBURG Update Grunderwerbsteuer 10. HAMBURGER STEUERDIALOG Update Grunderwerbsteuer I. Aktuelle Entwicklungen zu 6a GrEStG II. Geplante Neuregelungen zu Share Deals III. Rechtsprechung I. Aktuelle Entwicklungen

Mehr

DRINGENDER HANDLUNGSBEDARF FÜR UNTERNEHMER BIS

DRINGENDER HANDLUNGSBEDARF FÜR UNTERNEHMER BIS BUSINESS + ADVENTURE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BUSINESS + ADVENTURE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Waldstraße 80 D 76661 Philippsburg DRINGENDER HANDLUNGSBEDARF FÜR UNTERNEHMER BIS 30.06.2016

Mehr

Start-up-Barometer Europa. März 2019

Start-up-Barometer Europa. März 2019 Start-up-Barometer Europa März 2019 Design der Studie Peter Lennartz Head EY Start-up-Initiative Germany Switzerland Austria Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Friedrichstraße 140 10117

Mehr

Springer Gabler PLUS. Ertragsteuern. Dinkelbach, Andreas. Zusatzinformationen zu Medien von Springer Gabler

Springer Gabler PLUS. Ertragsteuern. Dinkelbach, Andreas. Zusatzinformationen zu Medien von Springer Gabler Springer PLUS Zusatzinformationen zu Medien von Springer Dinkelbach, Andreas Ertragsteuern Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer 2016, 7. Auflage Teil I / Einkommensteuer (hochformatige Abbildungen)

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung

Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung HLBS Landesverbandstagung 212 Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung Referentin: Ines Marquardt Steuerberaterin Landwirtschaftlicher Buchführungsverband

Mehr

I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1

I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 bis zum 31.12.1998 für 1999 und 2000 ab 2001 7 (1) EStDV 6 (3) EStG 6 (3) EStG (1) 1 Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder

Mehr

EY Start-up-Barometer Europa. März 2018

EY Start-up-Barometer Europa. März 2018 EY Start-up-Barometer Europa März 2018 Design der Studie Peter Lennartz Head EY Start-up-Initiative Germany Switzerland Austria Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Friedrichstraße 140 10117

Mehr

Beschäftigungsentwicklung in Deutschland und der Eurozone. Auswertung auf Basis des EY Eurozone Forecast

Beschäftigungsentwicklung in Deutschland und der Eurozone. Auswertung auf Basis des EY Eurozone Forecast Beschäftigungsentwicklung in Deutschland und der Eurozone Auswertung auf Basis des EY Eurozone Forecast Beschäftigung in Deutschland erreicht neuen Höchststand 40.326 Beschäftigung (in Tausend ) und Arbeitslosenquote

Mehr

Marktkapitalisierung 2018

Marktkapitalisierung 2018 Marktkapitalisierung 2018 Schweizer Konzerne im internationalen Vergleich Ende 2018 Top 10 die zehn teuersten Unternehmen der Welt Unternehmen Rang 21.12.2018 Marktkapitalisierung 21.12.2018 (in Mio. USD)

Mehr

Mixed Leadership- Barometer Januar 2019

Mixed Leadership- Barometer Januar 2019 Mixed Leadership- Barometer Januar 2019 Anteil weiblicher Vorstandsmitglieder in deutschen börsennotierten Unternehmen Januar 2019 Design der Studie Untersucht wurden die Vorstände der zum 01. Januar 2019

Mehr

SÜDWESTBANK: INFORMATIONSABEND RUND UM DIE REFORM DER ERBSCHAFTSTEUER

SÜDWESTBANK: INFORMATIONSABEND RUND UM DIE REFORM DER ERBSCHAFTSTEUER SÜDWESTBANK: INFORMATIONSABEND RUND UM DIE REFORM DER ERBSCHAFTSTEUER DR. THOMAS ELSER: GESTALTUNGSÜBERLEGUNGEN IM HINBLICK AUF DIE BEVORSTEHENDE NEUREGELUNG DER ERBST STUTTGART, 22. MÄRZ 2016 22.03.2016

Mehr

Fragen und Antworten zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

Fragen und Antworten zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts FAQ 14.03.2016 Steuern Fragen und Antworten zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuerund

Mehr

Mixed Leadership- Barometer Österreich

Mixed Leadership- Barometer Österreich Mixed Leadership- Barometer Österreich Anteil weiblicher Mitglieder in Vorständen und Aufsichtsräten der im Wiener Börse Index (WBI) gelisteten Unternehmen August 2015 Design der Studie Untersucht wurden

Mehr

Mixed Leadership- Barometer Juli 2017

Mixed Leadership- Barometer Juli 2017 Mixed Leadership- Barometer Juli Anteil weiblicher Vorstandsmitglieder in deutschen börsennotierten Unternehmen Juli Design der Studie Untersucht wurden die Vorstände der zum 01. Juli im DAX, MDAX, SDAX

Mehr

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG 1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 15

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 15 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 15 A. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und die dazugehörenden wichtigsten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes... 19 I. Einführung...

Mehr

EY-Umfrage Digitalisierung in österreichischen Mittelstandsunternehmen

EY-Umfrage Digitalisierung in österreichischen Mittelstandsunternehmen EY-Umfrage Digitalisierung in österreichischen Mittelstandsunternehmen Befragungsergebnisse März 2017 Design der Studie Repräsentative Befragung von 900 mittelständischen Unternehmen in Österreich Befragt

Mehr

Startup-Barometer Europa. Oktober 2017

Startup-Barometer Europa. Oktober 2017 Oktober 2017 Design der Studie Peter Lennartz Head EY Startup-Initiative Germany Switzerland Austria Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Friedrichstraße 140 10117 Berlin +49 30 25471 20631

Mehr

BFH prüft erneut die Verfassungsmäßigkeit

BFH prüft erneut die Verfassungsmäßigkeit BFH prüft erneut die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer I. Allgemeines Nachdem das Bundesverfassungsgericht die bis zum 31.12.2008 geltende Fassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für

Mehr

Start-up-Barometer Europa. Oktober 2018

Start-up-Barometer Europa. Oktober 2018 Start-up-Barometer Europa Oktober 2018 Design der Studie Peter Lennartz Head EY Start-up-Initiative Germany Switzerland Austria Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Friedrichstraße 140 10117

Mehr

Gesetze Materialien Erläuterungen. bearbeitet von. Dr. Sebastian Benz Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf

Gesetze Materialien Erläuterungen. bearbeitet von. Dr. Sebastian Benz Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf Erbschaftsteuerrefbrm 2016 Gesetze Materialien Erläuterungen bearbeitet von Dr. Sebastian Benz Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf Prof. Dr. Jens Blumenberg Steuerberater in Frankfurt

Mehr

Die Bilanz der Erbschaftsteuerreform

Die Bilanz der Erbschaftsteuerreform Die Bilanz der Erbschaftsteuerreform u Ansatzpunkte zur Steuergestaltung Humboldt Universität zu Berlin Kölner Kolloquium zum Steuerrecht 5. Dezember 2016 Agenda 1. Ausgangssituation 2. Altes vs. neues

Mehr

Städte, Landkreise und Kommunen im Fokus: Recht und Steuern

Städte, Landkreise und Kommunen im Fokus: Recht und Steuern Expertengespräch zum Thema: Städte, Landkreise und Kommunen im Fokus: Recht und Steuern Köln, Mannheim, Stuttgart, Berlin im November und Dezember 2016 In Kooperation mit: Expertengespräch zum Thema: Städte,

Mehr

Das neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen

Das neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen Das neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen Neue Regelungen für Betriebsvermögen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bereits am 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung

Mehr

Die Online- Herausforderung für Banken

Die Online- Herausforderung für Banken Die Online- Herausforderung für Banken Ergebnisse einer Befragung von 1.400 Verbrauchern Juni 2017 Design der Studie Ihre Ansprechpartner Repräsentative Befragung von 1.400 erwachsenen Personen in Deutschland

Mehr

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen? Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,

Mehr

Frauen im Top-Management in der Schweizer Wirtschaft

Frauen im Top-Management in der Schweizer Wirtschaft Frauen im Top-Management in der Schweizer Wirtschaft Befragungsergebnisse März 2018 Design der Studie Robin Errico EY Schweiz Chief Risk Officer und Lead for Diversity & Inclusiveness Robin.errico@ch.ey.com

Mehr

Auf dem Weg zu einem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine Bewertung aus Sicht der Wirtschaft. 10. Bonner Unternehmertage

Auf dem Weg zu einem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine Bewertung aus Sicht der Wirtschaft. 10. Bonner Unternehmertage Auf dem Weg zu einem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine Bewertung aus Sicht der Wirtschaft 10. Bonner Unternehmertage DIHK Dr. Rainer Kambeck 10. Bonner Unternehmertage, 29. September 2015

Mehr

Beschäftigungsentwicklung in Deutschland und der Eurozone. Entwicklung und Prognose

Beschäftigungsentwicklung in Deutschland und der Eurozone. Entwicklung und Prognose Beschäftigungsentwicklung in Deutschland und der Eurozone Entwicklung 2007-2018 und Prognose Beschäftigung in Deutschland erreicht neuen Höchststand Beschäftigung (in Tausend ) und Erwerbslosenquote nach

Mehr

Mixed Leadership- Barometer Juli 2018

Mixed Leadership- Barometer Juli 2018 Mixed Leadership- Barometer Juli Anteil weiblicher Vorstandsmitglieder in deutschen börsennotierten Unternehmen Juli Design der Studie Untersucht wurden die Vorstände der zum 01. Juli in DAX, MDAX, SDAX

Mehr

UNTERNEHMENSNACHFOLGE WENN NICHT JETZT, WANN DANN!

UNTERNEHMENSNACHFOLGE WENN NICHT JETZT, WANN DANN! UNTERNEHMENSNACHFOLGE WENN NICHT JETZT, WANN DANN! Stuttgart, Oktober 2015 Herr RA/StB Prof. Dr. Klaus Weber Frau RA/StB Heike Schwind Überblick / Gliederung I. Kurze Einleitung III. Regierungsentwurf

Mehr

EPSAS Brüsseler Bürokratiemonster oder Basis für mehr Transparenz der öffentlichen Haushalte?

EPSAS Brüsseler Bürokratiemonster oder Basis für mehr Transparenz der öffentlichen Haushalte? EPSAS Brüsseler Bürokratiemonster oder Basis für mehr Transparenz der öffentlichen Haushalte? WP/StB Thomas Müller-Marqués Berger Bundeskongress Haushalt und Finanzen 10. Mai 2016 Agenda Warum brauchen

Mehr

Streaming-Dienste: Die Zukunft des Medienkonsums ist online

Streaming-Dienste: Die Zukunft des Medienkonsums ist online Streaming-Dienste: Die Zukunft des Medienkonsums ist online Ergebnisse einer Befragung von 1.400 Verbrauchern Juli 2017 Design der Studie Joachim Spill Technology, Media & Entertainment und Telecommunications

Mehr

Infrastruktur Beschaffung. zukünftige Wege der. 8. Bundeskongress ÖPPP. 17. Oktober 2013

Infrastruktur Beschaffung. zukünftige Wege der. 8. Bundeskongress ÖPPP. 17. Oktober 2013 Infrastruktur Beschaffung zukünftige Wege der P 17. Oktober 2013 Status Quo Infrastruktur Seite2 Status Quo Infrastruktur Ein Land, das langsam kaputtgeht. Das jetzt davon eingeholt wird, in der Vergangenheit

Mehr

Das EU-Beihilfenrecht für Kommunen und kommunale Unternehmen. Donnerstag, 30. März 2017 Dortmund

Das EU-Beihilfenrecht für Kommunen und kommunale Unternehmen. Donnerstag, 30. März 2017 Dortmund Das EU-Beihilfenrecht für Kommunen und kommunale Unternehmen Donnerstag, 30. März 2017 Dortmund Das EU-Beihilfenrecht für Kommunen und kommunale Unternehmen Das EU-Beihilfenrecht hat weiterhin erhebliche

Mehr

Beschäftigungsentwicklung in Deutschland und der Eurozone. Entwicklung und Prognose

Beschäftigungsentwicklung in Deutschland und der Eurozone. Entwicklung und Prognose Beschäftigungsentwicklung in und der Eurozone Entwicklung 2007-2017 und Prognose Beschäftigung in erreicht neuen Höchststand 8,6% Beschäftigung (in Tausend ) und Erwerbslosenquote nach ILO-Standard Jahresdurchschnittswerte

Mehr

Marktkapitalisierung 2017

Marktkapitalisierung 2017 Marktkapitalisierung 2017 Analyse der wertvollsten Unternehmen der Welt Stichtag: 27. Dezember 2017 Top 10 die zehn teuersten Unternehmen der Welt Unternehmen Rang 27.12.2017 Marktkapitalisierung 27.12.2017

Mehr

Mixed Leadership- Barometer Januar 2018

Mixed Leadership- Barometer Januar 2018 Mixed Leadership- Barometer Januar 2018 Anteil weiblicher Vorstandsmitglieder in deutschen börsennotierten Unternehmen Januar 2018 Design der Studie Untersucht wurden die Vorstände der zum 01. Januar 2018

Mehr

Steuervergünstigungen beim Erwerb eines Betriebsvermögens von Todes wegen ErbStG 13a, 13b

Steuervergünstigungen beim Erwerb eines Betriebsvermögens von Todes wegen ErbStG 13a, 13b Aktuelles Erbschaftsteuerrecht Betriebsvermögens von Todes wegen ErbStG 13a, 13b Durch die Ergebnisse der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss zu den Vergünstigungen bei Betriebsvermögen und die daraus

Mehr

Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013

Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 ÜBERBLICK A. Einführung B. Aktuelle Probleme bei der Freistellungsmethode C. Aktuelle Probleme

Mehr

RSB STEUERBERATUNG BIRKFELD - PASSAIL - LANNACH - WIEN. ImmoDienstag Graz - Seiersberg 18. September 2018

RSB STEUERBERATUNG BIRKFELD - PASSAIL - LANNACH - WIEN. ImmoDienstag Graz - Seiersberg 18. September 2018 RSB STEUERBERATUNG BIRKFELD - PASSAIL - LANNACH - WIEN ImmoDienstag Graz - Seiersberg 18. September 2018 Thema des Vortrags Grunderwerbsteuerpflicht bei Share Deals und GrESt-vermeidenden Transaktionsformen

Mehr

Marktkapitalisierung

Marktkapitalisierung Marktkapitalisierung 2015 201 EY-Analyse der teuersten Konzerne der Welt Stichtag: 29. Juni 201 Top 10 die zehn teuersten Unternehmen der Welt Unternehmen Rang 29.0.201 Marktkapitalisierung 29.0.201 (in

Mehr

Universitätsmedizin als Partner in Joint Ventures Rechtliche und administrative Herausforderungen

Universitätsmedizin als Partner in Joint Ventures Rechtliche und administrative Herausforderungen Universitätsmedizin als in s Rechtliche und administrative Herausforderungen Kurzprofil Peter C. Dörrfuß Peter C. Dörrfuß Steuerabteilung Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Flughafenstraße

Mehr

Nr, 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 773 Teil

Nr, 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 773 Teil Nr, 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 773 Teil I Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs. 3 GrEStG vom

Mehr

NomosPraxis. Pflegesozialrecht. Bearbeitet von Heinrich Griep, Heribert Renn. 6. Auflage Buch. 283 S. Softcover ISBN

NomosPraxis. Pflegesozialrecht. Bearbeitet von Heinrich Griep, Heribert Renn. 6. Auflage Buch. 283 S. Softcover ISBN NomosPraxis Pflegesozialrecht Bearbeitet von Heinrich Griep, Heribert Renn 6. Auflage 2017. Buch. 283 S. Softcover ISBN 978 3 8487 3745 1 Recht > Sozialrecht > SGB XI - Soziale Pflegeversicherung schnell

Mehr

Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz

Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) Georg Rogl 17. Oktober 2017 Die NFI-Richtlinie im Überblick Ab Geschäftsjahr 2017 müssen bestimmte Unternehmen mehr berichten Richtlinie 2014/95/EU

Mehr

EU-Beihilfenrecht für Kommunen und kommunale Unternehmen

EU-Beihilfenrecht für Kommunen und kommunale Unternehmen EU-Beihilfenrecht für Kommunen und kommunale Unternehmen Mittwoch, 20. März 2019 Eschborn In Kooperation: EU-Beihilfenrecht für Kommunen und kommunale Unternehmen Veranstaltungsinhalt: Auch in diesem Jahr

Mehr

Digitalisierung bei mittelständischen

Digitalisierung bei mittelständischen Digitalisierung bei mittelständischen Unternehmen Ergebnisse Kurzumfrage Februar 2016 Design der Kurzumfrage Repräsentative Befragung von 700 Unternehmen in der Schweiz Befragt wurden nicht börsennotierte

Mehr

EY-Studie Digitaler Wandel in österreichischen Mittelstandsunternehmen

EY-Studie Digitaler Wandel in österreichischen Mittelstandsunternehmen EY-Studie Digitaler Wandel in österreichischen Mittelstandsunternehmen Befragungsergebnisse März 2018 Design der Studie Repräsentative Befragung von 900 mittelständischen Unternehmen in Österreich Befragt

Mehr