Springer Gabler PLUS. Ertragsteuern. Dinkelbach, Andreas. Zusatzinformationen zu Medien von Springer Gabler
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- Leopold Schubert
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1 Springer PLUS Zusatzinformationen zu Medien von Springer Dinkelbach, Andreas Ertragsteuern Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer 2016, 7. Auflage Teil I / Einkommensteuer (hochformatige Abbildungen) springer-gabler.de
2 . Gewinnermittlungszeitraum Wirtschaftsjahr Dinkelbach, Andreas Ertragsteuern Springer PLUS Zusatzinformationen zu Medien von Springer 2 Gewinnermittlungszeitraum: Zeitraum, für den der Gewinn/ das Einkommen ermittelt wird Veranlagungszeitraum: Zeitraum, nach dessen Ablauf die Einkommensteuer entsteht Grundsätzlich: Kalenderjahr Ausnahme: Wirtschaftsjahr bei Gewerbetreibenden (u.a.) Kalenderjahr Grundsatz: kalenderjahrgleiches WJ - Ausnahme: abweichendes WJ in das Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende WJ = Zeitraum, für den sie handelsrechtlich regelmäßig Abschlüsse machen 4a I S. 2 Nr. 2 EStG Folge bei abweichendem WJ: Gewinn des WJ gilt als in dem KJ bezogen, in dem das WJ endet ( 4a II Nr. 2 EStG). Umstellung des Wirtschaftjahrs auf das KJ ohne weiteres und ohne Begründung auf ein abweichendes WJ nur im Einvernehmen mit dem FA andere Gewerbetreibende WJ = KJ ( 4a I S. 2 Nr. 3 EStG) Land- und Forstwirte gesetzliche Fixierung eines abweichenden WJ ( 4a I S. 2 Nr. 1 EStG) Normalwirtschaftsjahr vom a I S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG Sonderwirtschaftsjahr (wählbar), z.b. vom (Futterbauanteil > 80 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche) vom (reine Forstwirtschaft) Folge: Aufteilung des Gewinns auf die betreffenden KJ entsprechend dem zeitlichen Anteil des WJ ( 4a II Nr. 1 EStG).
3 Springer PLUS Zusatzinformationen zu Medien von Springer 3 Arten Wiederkehrende Bezüge Bezüge aufgrund dauernder Lasten Leibrenten Renten(bezüge) Zeitrenten Bezüge aufgrund sonstiger dauernder Lasten sonstige wiederkehrende Bezüge sachliche Abgrenzungsmerkmale beruhen auf besonderem Verpflichtungsgrund (Vertrag, Gesetz, Testament) beruhen auf einem selbstständig nutzbaren Recht, dem (Renten-) Stammrecht kehren regelmäßig wieder sind gleichmäßig hoch bestehen in Geld oder sonstigen vertretbaren Sachen mindestens ein Rentenmerkmal fehlt einheitlicher Entschluss zu wiederholten Leistungen genügt zeitliche Abgrenzungsmerkmale auf Lebenszeit; Sonderformen abgekürzte Leibrenten (Höchstzeitrenten) verlängerte Leibrenten (Mindestzeitrenten) zeitlich begrenzt, 10 Jahre auf Lebenszeit oder 10 Jahre von 10 Jahren nicht erforderlich
4 Springer PLUS Zusatzinformationen zu Medien von Springer 4 Übertragung stiller Reserven bei inländischer Reinvestition nach 6b Abs. 1 EStG (für Grund und Boden, Aufwuchs, Gebäude und Binnenschiffe) Voraussetzungen ( 6b Abs. 1, 4 EStG) Übertragung ist nur zwischen den folgenden WG möglich: von auf Grund und Boden Aufwuchs Gebäude Binnenschiffe Grund und Boden 100 % 100 % 100 % - Aufwuchs % 100 % - Gebäude % - Binnenschiffe % Gewinnermittlung nach 4 I oder 5 EStG (über 6c EStG analog auch für Gewinnermittlung nach 4 III, 13a EStG) Veräußerungsgut gehört mindestens 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte Reinvestitionsgut gehört zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte (bei Reinvestition in EU/EWR-Mitgliedstaat Entrichtung der Steuern in 5 gleichen Jahresraten nach 6b Abs. 2a EStG) Veräußerungsgewinn ist im Inland steuerpflichtig Übertragung ist in Steuerbilanz und Buchführung nachvollziehbar, Aufnahme in besonderes laufend zu führendes Verzeichnis ( 5 I S. 2 EStG, R 6b.2 II EStR) Ablaufschema Veräußerungsgüter ( 6b I S. 1 EStG) Behandlung stiller Reserven Reinvestitionsgüter ( 6b I S. 2 EStG) Wirtschaftsjahr 01 Veräußerung: Anschaffung/Herstellung im lfd. oder im vorangegangenen WJ Veräußerungspreis (fortgeführte)./. Buchwert./. Veräußerungskosten (Buchwert) = Veräußerungsgewinn sofortige Übertragung./. Abzug oder / und Wirtschaftsjahr Rücklagenbildung Anschaffung/Herstellung in den darauffolgenden 4 WJ (bei Gebäuden mit Baubeginn im WJ 05 Verlängerung auf 6 Jahre):./. Abzug Folgen bei Nichtübertragung: Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen Gewinn im Auflösungsjahr ist für jedes volle WJ um 6 % des aufgelösten Rücklagebetrags zu erhöhen
5 Springer PLUS Zusatzinformationen zu Medien von Springer 5 Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Voraussetzungen (R 6.6 I EStR): Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens scheidet infolge: - höherer Gewalt (Elementarereignisse, Diebstahl) oder - behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus (oder wurde infolge der o.g. Gründe beschädigt, vgl. R 6.6 VII EStR) Ausscheiden erfolgt gegen Entschädigung innerhalb bestimmter Frist (grds. 1 Jahr, im Einzelfall angemessene Verlängerung möglich; bei 6b-WG analoge Fristen zu 6b EStG, R 6.6 IV S. 3 ff. EStR) wird ein der Art und Nutzung nach funktionsgleiches WG angeschafft/hergestellt WG wird wegen der Abweichung von der Handelsbilanz in ein besonderes laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen ( 5 I S. 2 EStG) Ablaufschema: ausgeschiedenes Wirtschaftsgut Behandlung der stillen Reserven Ersatzwirtschaftsgut Wirtschaftsjahr 01 Ausscheiden: Anschaffung/Herstellung im laufenden WJ Entschädigung./. Buchwert = übertragbarer Betrag sofortige Übertragung./. Abzug (ggf. anteilig R 6.6 III EStR) oder / und Wirtschaftsjahr 02 Bildung einer Rücklage (Voraussetzung: Ersatz ist ernstlich geplant und zu erwarten) Anschaffung/Herstellung im folgenden WJ (angemessene Fristverlängerung möglich gem. R 6.6 IV S. 5 EStR, bei 6b-WG analoge Fristen)./. Abzug (ggf. anteilig R 6.6 III EStR) Folge bei Nichtübertragung: Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen (kein Strafzins)
Gebäude. 266 Abs. 2 A. II. 1 Grundstücke... HGB 253 Abs. 1 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Veräußerungsgewinne gem. 6b EStG Übertragung aufgedeckter stiller Reserven im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs auf GruBo, Gebäuden und Binnenschiffen auf begünstigte Wirtschaftsgüter
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