Übungsfall 9. Hat eine Rückforderungsklage der Klägerin gegen den Beklagten über Aussicht auf Erfolg?

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1 Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 9 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Beklagte war Inhaber eines Titels wegen einer Forderung über nebst Zinsen und Kosten gegen die Schuldnerin. Er pfändete mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25. Januar 2000 den angeblichen Anspruch der Schuldnerin gegen die Klägerin, eine Bank, auf Zahlung aus deren Kontoverbindung. Der Beschluss wurde der Klägerin am 1. Februar 2000 zugestellt. Am 3. Februar 2000 erfragte eine Mitarbeiterin der Klägerin bei dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten fernmündlich die genaue Forderungshöhe. Bei dieser Gelegenheit verlangte der Beklagte gem. 840 ZPO Auskunft. Die Mitarbeiterin der Klägerin erklärte, die Klägerin erkenne die gepfändete Forderung an und wolle sie ausgleichen. Am 8. Februar 2000 brachte die Klägerin den mitgeteilten Betrag zuzüglich Zustellungskosten und weiterer Zinsen in Höhe von insgesamt dem Beklagten gut. Auf Grund eines betriebsinternen Missverständnisses bemerkte die Klägerin erst danach, dass das Guthaben der Schuldnerin lediglich betragen hatte. Sie fordert daher von dem Beklagten Rückzahlung der über das Guthaben der Schuldnerin hinaus ausgekehrten Summe in Höhe von ( ). Der Beklagte verweigert jegliche Rückzahlung. Hat eine Rückforderungsklage der Klägerin gegen den Beklagten über Aussicht auf Erfolg? Fundstelle: BGH NJW 2002, 2871 = BGHZ 151, 127

2 -2- Die zulässige Klage hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie begründet wäre. Das setzt voraus, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückforderung in Höhe von gegen den Beklagten zusteht. In Betracht kommt ein Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB. I. Etwas erlangt Dafür müsste der Beklagte zunächst etwas, also einen Vermögensvorteil, erlangt haben. Die Klägerin hat dem Beklagten am 8. Februar 2000 eine Gutschrift in Höhe von erteilt, die also auch die von der Klägerin nunmehr beanspruchte Summe in Höhe von umfasst. Damit hat der Beklagte etwas erlangt. II. Durch Leistung Indem die Klägerin die Gutschrift bei dem Beklagten veranlasste, müsste sie ferner die Bereicherung des Beklagten durch Leistung herbeigeführt haben. Leistung ist die zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Im Mehrpersonenverhältnis entspricht die Leistungsbeziehung allerdings nicht stets dem Zuwendungsverhältnis. Um die Leistungsbeziehungen zu bestimmen, verbieten sich in Mehrpersonenverhältnissen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGHZ 111, 382, 385; BGH ZIP 1995, 225, 227; grundlegend von Caemmerer JZ 1962, 385, 386) schematische Wertungen. Vielmehr sind die Wertungen des (freilich nach Fallgruppen typisierten) Einzelfalles maßgeblich. Das Dreipersonenverhältnis von Klägerin, Beklagten und Schuldnerin ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen die Schuldnerin die Klägerin als Drittschuldnerin ihre vermeintliche Schuld gegen die Schuldnerin durch Zahlung an den durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Einziehung berechtigten Beklagten tilgen wollte. Zu überlegen ist, ob auf Grund dieses Leistungszweckes die Klägerin lediglich an ihren vertraglichen Gläubiger, also die Schuldnerin, oder auch an den zur Einziehung der vermeintlichen Forderung berechtigten Beklagten geleistet hat. 1. Über die Frage, an wen der Drittschuldner in einer solchen Konstellation leistet, herrscht in der Literatur Streit. Überwiegend wird allerdings eine Leistung des Drittschuldners an den Vollstreckungsgläubiger bejaht. Der BGH gibt den Streit folgendermaßen wieder [BGH NJW 2002, 2871]: [Im Schrifttum wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten], der Drittschuldner, der aufgrund des ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit befreiender Wirkung

3 -3- nur noch an den Vollstreckungsgläubiger leisten könne, verfolge jedenfalls auch den Zweck, dessen Einziehungsrecht zum Erlöschen zu bringen. Existiere die (gepfändete) Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner nicht, könne dieser direkt kondizieren (vgl. Canaris, Festschrift für Karl Larenz zum 70. Geburtstag S. 799 ff, 836; Joost, WM 1981, 82, 89; Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung S. 492 f; Medicus NJW 1971, 1366; MünchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl. 812 Rn. 126, 126 c; Lieb, ZIP 1982, 1153, 1156; Schlosser, ZZP 76 [1963], 73, 78 f; Staudinger/Lorenz, BGB 13. Bearb. 1999, 812 Rn. 41 a.e.; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 612 a; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., 835 Rn. 32). Andere Autoren vertreten dagegen die auch von der Revision übernommene Ansicht, der Drittschuldner, der trotz Nichtbestehens der gepfändeten Forderung an den Vollstreckungsgläubiger zahle, könne seine Leistung allein vom Schuldner zurückverlangen, ohne dass es auf die Gründe der Zahlung ankomme (Buciek, ZIP 1986, 890, 899; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 836 Rn. 7). Nach der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung hätte demnach die Klägerin eine Leistung gegenüber der Beklagten erbracht. Die Mindermeinung lehnt eine Leistung ab. 2. Der BGH geht für seine Stellungnahme im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung davon aus, dass der Zweck des Zuwendenden maßgeblich sei, um über den Leistungsempfänger zu entscheiden. Die Klägerin habe an den Beklagten auch zu dem Zweck gezahlt, die Inanspruchnahme durch den Beklagten aus dem Überweisungsbeschluss abzuwenden. Daher schließt sich der BGH der herrschenden Meinung in der Literatur an, dass eine Leistung des Drittschuldners (Klägerin) an den Vollstreckungsgläubiger (Beklagten) vorliege [BGH NJW 2002, 2871 f.]: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis entscheidend danach, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (BGHZ 82, 28, 30; 105, 365, 369). Für den Fall, dass der Drittschuldner bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger zahlt und deshalb nochmals an den vorrangigen Gläubiger zahlen muss, kann der Drittschuldner den an den nachrangigen Gläubiger bezahlten Betrag von diesem zurückverlangen und muss sich nicht an den Vollstreckungsschuldner halten. Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass der Drittschuldner mit der Zahlung an einen Vollstreckungsgläubiger lediglich den Zweck verfolgt, seine Verbindlichkeit gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu erfüllen. Sein Interesse ist vielmehr in der Regel darauf ge-

4 -4- richtet, mit der Zahlung an den Pfändungsgläubiger auch jeder weiteren Inanspruchnahme durch andere Vollstreckungsgläubiger zu entgehen. Er verfolgt deshalb mit der Zahlung auch den Zweck, das jeweilige Einziehungsrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen (BGHZ 82, 28, 32). Der Vollstreckungsgläubiger ist auch dann Leistungsempfänger, wenn die gepfändete Forderung in Wahrheit nicht besteht, weil sie zuvor anderweitig abgetreten wurde (BGHZ 82, 28, 33; vgl. auch BGHZ 78, 201, 204). Den hier zu beurteilenden Fall, in dem der Drittschuldner auf eine nicht bestehende Schuld an den Vollstreckungsgläubiger gezahlt hat, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich noch nicht entschieden. In den vorausgegangenen Entscheidungen (BGHZ 78, 201; 82, 28) ist er indes als selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Zahlung des Drittschuldners an den Vollstreckungsgläubiger ohne Rechtsgrund erfolgt und von diesem kondiziert werden kann, wenn die gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forderung nicht besteht. Dies entspricht auch der Interessenlage. Die Meinung der [Gegenauffassung], die Grundkonstellation gleiche eher derjenigen der "Anweisungsfälle", wobei an die Stelle der Zahlungsanweisung des Kontoinhabers das Auszahlungsverlangen des Vollstreckungsgläubigers trete, welches sich der Vollstreckungsschuldner wie eine von ihm selbst erteilte Anweisung zurechnen lassen müsse, hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen bereits verworfen. Denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten eines Vollstreckungsgläubigers ergeht ohne Zutun des Vollstreckungsschuldners, ja sogar gegen seinen Willen (vgl. BGHZ 82, 28, 31). Von den Anweisungsfällen unterscheidet sich der Streitfall auch dadurch, dass mit dem Wirksamwerden des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Drittschuldner allein an den Vollstreckungsgläubiger schuldbefreiend leisten kann. Das Interesse des Drittschuldners ist - für jenen erkennbar - darauf gerichtet, mit der Zahlung an ihn das Einziehungsrecht zum Erlöschen zu bringen (BGH 82, 28, 31 f). Der Streitfall unterscheidet sich von dem in der Rechtsprechung bisher behandelten Fall der Mehrfachpfändung lediglich dadurch, dass es dem Drittschuldner nicht darum gehen kann, das jeweilige Einziehungsrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen, um jeder weiteren Inanspruchnahme durch andere Pfändungsgläubiger zu entgehen (vgl. BGHZ 82, 28, 32). Die Interessenlage ist indes vorliegend dieselbe. In der genannten Fallgruppe richtet sich das Vorgehen des Vollstreckungsgläubigers gegen Vermögensbestandteile des Vollstreckungsschuldners, die aus dessen Vermögen durch vorrangige Pfändung wirtschaftlich ausgeschieden sind. Dieses Risiko liegt ebenso in seiner Sphäre wie die Notwendigkeit im

5 -5- Streitfall, sich mit dem Drittschuldner über die Existenz der gepfändeten Forderung auseinandersetzen zu müssen (vgl. Lieb, ZIP 1982, 1153, 1156). Ob die Pfändung und Überweisung ins Leere geht, weil die Forderung einem anderen Gläubiger zusteht, oder deswegen, weil sie gar nicht existiert, ist bereicherungsrechtlich irrelevant. Deshalb behandeln die schon angeführten Meinungsäußerungen, die sich für eine Direktkondiktion aussprechen, die genannten Fälle zutreffend gleich (vgl. MünchKomm-BGB/Lieb, 812 Rn c; Lieb, ZIP 1982, 1153, 1156; Staudinger/Lorenz, 812 Rn. 41 a.e.; Stöber, Rn. 612 a; Wieczorek/Schütze, 835 Rn. 32). 3. Aus den vom BGH überzeugend dargelegten Gründen ist eine Leistung der Klägerin zu bejahen. III. Ohne Rechtsgrund Weiterhin dürfte auch kein Rechtsgrund gegeben sein. Die Prüfung des Rechtsgrundes ist am Leistungszweck des Leistenden auszurichten. Es ist zu fragen, ob der Rechtsgrund, auf den der Leistenden seine Leistung erbringen wollte, tatsächlich besteht. Maßgeblich ist also, ob das von der Klägerin vorausgesetzte Einziehungsrecht des Beklagten bestand. Da die gepfändete Forderung tatsächlich nicht in einer über hinausgehenden Höhe bestand, kann die Überweisung dieser Forderung insoweit ein Einziehungsrecht des Beklagten nicht begründet haben. Rechte der Beklagten könnten sich allein aus der Erklärung der Mitarbeiterin der Klägerin gem. 840 ZPO ergeben, dass die Forderung bestehe. Zu überlegen ist, ob diese Erklärung ein Schuldverhältnis zwischen Klägerin und Beklagten begründet hat, das Rechtsgrund für die Leistung der Klägerin sein kann. Ein solches Schuldverhältnis wäre entstanden (vgl. allgemein Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 772 ff.), wenn diese Mitteilung ein kausales (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis darstellen würde. Sinn und Zweck eines solchen Anerkenntnisses ist es üblicherweise, wie bei einem Vergleich Streit oder Ungewissheit zwischen den Parteien eines Rechtsverhältnisses zu beseitigen. Anders liegt es bei einem abstrakten (konstitutiven) Schuldanerkenntnis gem. 780 f. BGB. Durch ein solches Anerkenntnis wird ein bestehendes Schuldverhältnis regelmäßig zu Zwecken der Beweiserleichterung meist als Leistung erfüllungshalber wie etwa beim Wechsel auf eine neue Grundlage gestellt. Der Anerkennende ist anders als bei einem kausalen Anerkenntnis aber nicht mit seinen Einwendungen aus dem Grundverhältnis ausgeschlossen, sondern kann bei Nichtbestehen das Anerkenntnis gem. 812 Abs. 2 BGB seiner-

6 -6- seits kondizieren bzw. einer Inanspruchnahme aus dem Anerkenntnis die Bereicherungseinrede aus 821 BGB entgegenhalten. Gar kein Schuldverhältnis entsteht durch eine bloße Wissenserklärung. Einer solchen Erklärung kommt lediglich Beweiswert beim Streit über das Bestehen einer Forderung zu. Eine Erklärung nach 840 ZPO dient weder dem Zweck, Streit oder Ungewissheit zwischen den Parteien zu beseitigen, noch die Beweislage des Vollstreckungsgläubigers zu verbessern (Medicus, Rn. 772). Der Drittschuldner will allein seiner gesetzlichen Verpflichtung aus 840 ZPO nachkommen, eine Erklärung über seinen Kenntnisstand abzugeben. Daher wird die Erklärung nach 840 ZPO mit Recht überwiegend als Wissenserklärung eingestuft, die auf Primärebene lediglich als Beweismittel gebraucht werden kann, auf Sekundärebene freilich Schadensersatzansprüche nach 840 Abs. 2 S. 2 ZPO auslösen kann. Ein Rechtsgrund kann daher aus der Drittschuldnererklärung der Klägerin nicht folgen [BGH NJW 2002, 2871, 2872]: Eine etwaige von der Mitarbeiterin der Klägerin abgegebene Drittschuldnererklärung im Sinne des 840 Abs. 1 ZPO ist nach der [...] Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich als reine Wissenserklärung einzuordnen und scheidet deshalb als Rechtsgrund im Sinne des 812 Abs. 1 Satz 1 BGB aus (vgl. BGHZ 69, 328, 331; BGH NJW 1978, 1914; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., 840 Rn. 8). Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob dem Telefonat vom 3. Februar 2000 überhaupt die Rechtsqualität einer Drittschuldnererklärung zukommen kann. Folglich fehlt es an einem Rechtsgrund. IV. Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs Der Bereicherungsanspruch wäre gem. 814 BGB ausgeschlossen, wenn die Klägerin bei der Leistung gewusst hätte, dass sie nicht zur Leistung verpflichtet ist. Da die Klägerin sich aber bei der Leistung irrtümlich für verpflichtet hielt, die Leistung zu erbringen, scheidet dieser Kondiktionsausschluss aus [BGH NJW 2002, 2871, 2872]: Der Bereicherungsanspruch scheitert nicht an 814 BGB, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dieser Kondiktionsausschluss greift erst ein, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt,

7 -7- dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (st. Rspr.; s. etwa BGHZ 113, 62, 70). So liegt der Streitfall hier nicht. Vielmehr hat die Klägerin [...] aufgrund eines betriebsinternen Missverständnisses rechtsirrig den Schluss gezogen, das Guthaben der Schuldnerin übersteige die Forderung des Beklagten. V. Ergebnis Also steht der Klägerin gem. 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB ein Anspruch gegen den Beklagten zu. Da der Beklagte die Gutschrift nicht gem. 818 Abs. 1 BGB herausgeben kann, muss er gem. 818 Abs. 2 BGB Wertersatz leisten. Daher hat die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung in Höhe von Ihre Klage hat folglich Aussicht auf Erfolg.

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