Jochen Waltenberger Richter am Amtsgericht
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- Johannes Falk
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1 Jochen Waltenberger Richter am Amtsgericht
2 Überblick Statistik und Reform Statthaftigkeit Das außergerichtliche Verfahren Das gerichtliche Antragsverfahren Das vereinfachte Verfahren Stundung der Verfahrenskosten
3 Insolvenzstatistik 2012 Unternehmensinsolvenzen: Unternehmen in 2012 (Vorjahr: ) Verbraucherinsolvenzen: Verbraucher (Vorjahr: ) Summe der Insolvenzschäden : 2012: 38,5 Mrd EUR (2011: 21,5), davon 26,2 Mrd private und gewerbliche Gläubiger, 12,3 (6,1) öffentliche Hand (Jahresbericht Insolvenzen in Deutschland 2012 Creditreform) AG Kaiserslautern: 2011: 460 Verfahren; 2012: 580 Verfahren
4 Reform der Verbraucherinsolvenz Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Regierungsentwurf vom Erste Beratung im Bundesrat mit Stellungnahmen vom Gegenäußerung der Bundesregierung vom Erste Lesung im Bundestag vom (Beschluss: Verweisung in den Rechtsausschuss) Öffentliche Expertenanhörung im Rechtsausschuss vom Derzeit: Berichterstattergespräche (mögliche 2. und 3. Lesung Ende April 2013 angedachter Termin wurde bereits 3 Mal aufgeschoben) Tagesordnung 240. Stitzung Top 17 am
5 Der persönliche Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens
6 InsO regelt den persönlichen Anwendungsbereich des Verfahrens und hierüber die Statthaftigkeit Ein Wahlrecht der Verfahrensart steht dem Schuldner nicht zu Das Verbraucherinsolvenzverfahren stellt hierbei das Ausnahmeverfahren dar. Im Zweifelsfall ist das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden (BGH ZInsO 2009, 682; LG Hbg, ZInsO 2013, 302)
7 304 Abs. 1 Natürliche Personen Keine aktuelle selbstständige Tätigkeit Abstellung auf einen eigenständigen Verbraucherbegriff, der sich vom funktionalen Verbraucherbegriff des 13 BGB unterscheidet Eine angeordnete Betreuung steht der Insolvenzfähigkeit gem. 11 InsO nicht entgegen (hierzu näher Beth, ZInsO 2012, 316)
8 Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit in eigenem Namen, eigener Verantwortung, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko (Mükom Rd. 52 zu 304) freie Berufe gewerbliche Tätigkeit Auch Berufe nicht gewerblicher, kaufmännischer Art (Schriftsteller, Künstler)
9 Umfang der selbst. Tätigkeit Ausreichend ist auch eine geringfügige, auch nebenberufliche Tätigkeit Voraussetzung ist jedoch eine nicht nur gelegentliche Ausübung und organisatorische Verfestigung Hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit ist das Erreichen der Umsatzsteuergrenze ( EUR) sicher zu weit gefasst, Anhaltspunkt kann aber die steuerrechtliche Bagatellgrenze des 3 Nr. 26 EstG (2.400,-- EUR) sein (so BGH vom , IX ZB 80/11)
10 Die Stellung als Gesellschafter alleine rechtfertigt die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit noch nicht Persönlich haftende Gesellschafter sind immer selbstständig (Art und Umfang beachten) Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit organschaftlicher Vertretung stets. Die Beteiligungshöhe wird wohl mit zumindest 50% angenommen (LG Hbg ZInsO 2013, 302) Alleine die organschaftliche Stellung ohne Beteiligung dürfte hierfür nicht ausreichen Ggf. ist auch auf die Struktur der Verschuldung abzustellen (Durchgriffshaftung, Haftungsbescheide)
11 Private Vermögensverwaltung Problemstellung: private Vermögensverwaltung als selbstständige Tätigkeit BGH: dann selbstständig, wenn Umfang der Tätigkeit der einer selbstständigen Unternehmung entspricht (Erforderlichkeit einer büroorganisatorischen Einrichtung) t.m.: Abstellung auf die Verwendung der Objekte; im Falle der vorgesehenen Veräußerung = selbstsändige Tätigkeit; lediglich Ertragsziehung (Erhaltung der Objekte) = nur private Vermögensverwaltung
12 Wann entspricht der Umfang dem einer selbst. Tätigkeit? LG Göttingen: die Verwaltung von 2 vermieteten Wohnungen erfüllt diesen Tatbestand noch nicht AG Leipzig: es ist nicht auf die Häuser, sondern die Vermietungseinheiten abzustellen. Umfang jedenfalls bei 5 vermieteten Wohnungen und 2 Eigentumswohnungen erfüllt. LG Göttingen v , 10 T 130/06; AG Leipzig, ZInsO 2011, 2241
13 304 II ehemalige Selbstständigkeit Dauerhafte Einstellung der werbenden Tätigkeit des Schuldners, einschließlich der Abwicklungsarbeiten Die gewerberechtliche Stellung ist hierbei unerheblich, kann aber indizielle Wirkung haben Verbraucherinsolvenzverfahren ist dann eröffnet soweit: Keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen Weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind
14 Forderungen aus Arbeitsverhältnissen Unwiderlegbares Kriterium, dass die Verschuldungsstruktur nicht für ein Verbraucherinsolvenzverfahren geeignet ist Weite Auslegung des Begriffes (BGH , IX ZB 55/04) Arbeitsentgelt auch nach Übergang auf die BfA bei Auszahlung von Insolvenzgeld Lohnsteuerverbindlichkeiten Offene Sozialversicherungsbeiträge (sowohl AN als auch AG Beiträge) (a.a. Landfermann HK InsO Rn Auflage) Beiträge zu Berufsgenossenschaften soweit aus einem Arbeitsverhältnis bedingt (BGH, , IX ZA 49/08)
15 Überschaubarkeit von Vermögensverhältnissen Unwiderlegbare Vermutung der Unüberschaubarkeit bei mehr als 19 Gläubiger (mehrere Forderungen eines Gläubigers auch aus unterschiedlichem Rechtsgrund zählen hierbei nur einfach Legaldefinition stellt ausschließlich auf die Gläubigeranzahl ab) Auch unter 19 Gläubiger können die Vermögensverhältnisse unüberschaubar sein so beim Bestehen zahlreicher Forderungen, Forderungen mit Auslandsbezug, zweifelhafte Forderungen, komplexe Anfechtungssachverhalte
16 Überschaubarkeit des Aktivvermögens Die Definition des 304 II InsO stellt ausschließlich auf die Verschuldung ab Anerkannt ist jedoch, dass auch eine besondere Konstellation der Vermögenswerte die Unüberschaubarkeit herbeiführen können Beteiligung an mehreren Gesellschaftsvermögen Grundbesitzgemeinschaften div. eigener Grundbesitz
17 Bindung an den Antrag Ein Wahlrecht zwischen Regel- und Verbraucherverfahrens kommt dem Schuldner nicht zu Wird ein VerbAntrag gestellt, und liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antragsteller auf die fehlende Statthaftigkeit der Verfahrensart hinzuweisen und der Antrag ggf. abzuweisen. Stellt der Schuldner keinen konkreten Antrag, ist davon auszugehen, dass er stets das statthafte Verfahren beantragen will Anmerkung: da bereits die Antragsvoraussetzungen unterschiedlich sind, ist eine Auslegung selten erforderlich
18 Formularerfordernis 305 Abs. 5 Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung (VbrInsVV) vom Stand der Formulare: Anders noch im Regelinsolvenzverfahren: 13 Abs. 3 InsO wurde noch nicht umgesetzt
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20 Der außergerichtliche SBPl Derzeit verbindlicher außergerichtlicher Versuch der vergleichsweisen Entschuldung Das Scheitern des Einigungsversuches ist von einer geeigneten Stelle zu bescheinigen Geeignet im Sinne des Gesetzes: Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater (BT-Drucks 12/7302, 190) Schuldnerberatungsstellen mit landesrechtlicher Anerkennung
21 Annahme des SBPl durch Zustimmung aller beteiligter Gläubiger Welche Gläubiger sind zu beteiligen? streitig Formal: Einigung mit den Gläubigern Eine erste Verhandlung lediglich mit den Hauptgläubigern ist jedoch nicht zu beanstanden Praxis: ist eine Einigung möglich, sind zwingend alle Gläubiger zu beteiligen ansonsten kann der unbeteiligte Gl die Erfüllung des Vergleiches durch eine ZV unterlaufen
22 Scheitern des Plans: Ausdrückliche Ablehnung eines Gl Keine Äußerung Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen (Abstellung auf das Antragsdatum, nicht die Aufnahme von ZV Maßnahmen durch den GV) 305 a InsO
23 Prüfungskompetenz des Gerichtes Grundsatz der Privatautonomie Prüfungsumfang umfasst ausschließlich die Ernstlichkeit des Einigungsversuches, nicht dessen Inhalt Nullpläne sind grundsätzlich nicht zu beanstanden Keine verbindliche Laufzeit Die Höhe des Angebotes muss nicht nach 850ff ZPO bestimmt werden
24 Der Prüfungspflicht des Gerichtes im Rahmen der Zulässigkeit des Antrages obliegt es alleine, ob außergerichtlich ein Vergleichsversuch unternommen worden ist. Ob der angebotene Inhalt von vertretbarem Umfang ist, darf das Gericht nicht beurteilen (Grundsatz der Vertragsfreiheit, OLG Köln, ZInsO 2001, 230 m.w.n.) Keine gesetzlichen Vorgaben bez. des Inhaltes, der Form und der Laufzeit des Vergleiches Lediglich unter dem Gesichtspunkt der Ernstlichkeit des Angebotes entstehen Beurteilungsspielräume des Gerichtes (z.b. bez. Angaben zu den Vermögensverhältnissen, oder der Einbeziehung aller Gläubiger) 6-Monats-Frist 305 Abs. 1 Ziffer 1, Maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte Ablehnung/Zustimmung
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26 Eröffnungsantrag Formularzwang Erklärung über die Beantragung der RSB (zwingend Positiv-/Negativantrag) Vermögensverzeichnis / Aufstellung der Verbindlichkeiten Schuldenbereinigungsplan (gerichtlicher Plan)
27 305 Abs. 3 InsO Rücknahmefiktion für den Fall unvollständiger Unterlagen Nur die in 305 Abs. 1 verbindlich vorzulegende Unterlagen lösen die Rücknahmefiktion aus Grd. nicht anfechtbar soweit nicht gegen das Willkürverbot verstoßen und keine unerfüllbaren Auflagen gestellt worden sind (BGH IX ZB 195/08) Entscheidung mittels Feststellungsbeschluss nicht beschwerdefähig ACHTUNG: Reform!!
28 306, 307 InsO gerichtlicher SBPl Das Insolvenzgericht kann nach freier Überzeugung entscheiden, ob ein gerichtlicher SBPl durchgeführt wird Dies soll dann erfolgen, wenn nach Beurteilung des Einzelfalls eine vergleichsweise Einigung mit der Gläubigergesamtheit, auch unter Einbeziehung der Zustimmungsersetzung, wahrscheinlicher ist, als eine Ablehnung Will das Gericht von der Durchführung des SBPl absehen, hat es den Schuldner hierzu nochmals anzuhören (in der Praxis häufig bereits ein Anhörungsverzicht im Antrag)
29 Verfahren 307: Zustellung an die Gläubiger mit Notfrist von 1 Monat um zum Vermögensverzeichnis ( 305 I Nr. 3) und dem Plan Stellung zu nehmen Besonderheit: Gläubiger ohne Rückmeldung gelten hier als Zustimmung zum Vergleich Die Vereinbarung hat die Wirkung eines Prozessvergleiches, 308 Abs. 1 InsO Der Plan gilt als angenommen wenn eine Kopf- und Summenmehrheit für den Plan stimmt
30 Schuldenbereinigungsplan Verfahren Insolvenzantrag nach Scheitern des außergerichtlichen SBPl Gem 306 Abs. 1 InsO ruht der Antrag bis zur Entscheidung über den gerichtlichen SBPl. Erstanhörung zum gerichtlichen SBPl durch das Gericht 307 Abs. 1, mit Hinweis bez. der Zustimmungsfiktion 307 Abs. 2, Notfrist: 1 Monat Bei Ablehnungen des Plans, ergänzende Anhörung des Schuldners. 307 Abs. 3, evt. kommt es zu einer Änderung des Plans oder einem Antrag auf Zustimmungsersetzung Ggf. Zweitanhörung der Gläubiger zum geänderten Plan 307 Abs. 3 InsO soweit erforderlich
31 309 Ersetzung der Zustimmung Antragsrecht: Schuldner und Gläubiger Kopf- und Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger Zustimmungsersetzung ist auch bei Nullplänen nicht ausgeschlossen Eine Ersetzung scheidet aus, wenn: Der widersprechende Gläubiger nicht angemessen beteiligt wird Der widersprechende Gläubiger mit der Durchführung des SBPl. wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er es bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens sein würde In beiden Fällen hat der widersprechende Gläubiger die entsprechenden Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen.
32 309 Abs. 1 Nr. 1 unangemessene Beteiligung Die Angemessenheit der Beteiligung bezieht sich auf das Verhältnis des Gläubigers entsprechen der Quoten der Forderungen Mathematische Gleichheit der Gläubiger ist wohl nicht zwingend erforderlich (OLG Köln, ZinsO 2001, 807) Unterteilung in Gruppen (wie 222 InsO) soll zulässig sein
33 309 Abs. 1 Nr. 2 Schlechterstellung Vergleich der Gläubigerbefriedigung im SBPl sowie dem voraussichtlichen Verlauf des Insolvenzverfahrens Hierbei ist grundsätzlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Entscheidung heran zu ziehen. Nur konkret absehbare wirtschaftliche Veränderungen sind zu berücksichtigen (Ende einer Ausbildung, jede absehbare, nicht unwesentliche Änderung) Fehlen von Besserungs- und Anpassungsklauseln oder einer Kündigungsmöglichkeit im Falle des Zahlungsverzuges des Schuldners stellen eine Schlechterstellung dar (AG Göttingen ZInsO 2000, 628) Dto. für den Fall des Vorliegens von Versagungsgründen
34 Vertretungsbefugnis der Schuldnerberater Gem. 305 IV InsO sind die geeigneten Stellen des außergerichtlichen Verfahrens auch zur Vertretung im gerichtlichen SBPl Verfahren berufen 8 Abs. 1 Nr. 3 RechtsdienstleistungsG sieht darüber hinaus eine Beratung im Rahmen des Aufgabengebietes vor allerdings keine Vertretung im Verfahren
35 312 f InsO das vereinfachte Insolvenzverfahren Es wird ein Treuhänder bestellt (inhaltlich ist dieser vom Insolvenzverwalter und dem Treuhänder der Wohlverhaltensphase abzugrenzen) Vergütung: 13 InsVV 15% der Insolvenzmasse mindestens 600,-- EUR (Treuhänder nach 293: 5% der Masse min. 100,- - EUR je Jahr) Zur Anfechtung ist nicht der Treuhänder sondern die Insolvenzgläubiger berechtigt jedoch kann die Gläubigerversammlung den Treuhänder oder einen Gläubiger ermächtigen Nur auszugsweise öffentliche Bekanntmachung Rückschlagsperre von 3 Monaten (abweichend zu 88 InsO)
36 Keine Verwertung von Gegenständen mit Pfandrechten oder Absonderungsrechten durch den Treuhänder Das Gericht kann anordnen, dass von einer Verwertung gegen Abstandszahlung durch den Schuldner abgesehen wird
37 Der Gläubigerantrag im Verbraucherinsolvenzverfahren 13, 14 InsO sind im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht ausgeschlossen Seltene Fälle da ein Interesse des Gläubigers an diesem Verfahren schwer vorstellbar ist Das Gericht muss jetzt dem Schuldner Gelegenheit geben, einen eigenen Antrag zu stellen Stellt er einen Antrag muss er auch das außergerichtliche Verfahren nachholen, Frist hierfür: 3 Monate 306, 305 Abs. 3, 3 InsO
38 stellt der Schuldner keinen Antrag ist unmittelbar das vereinfachte Verfahren durchzuführen RSB scheidet ohne Eigenantrag aus.
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40 Allgemein Einführung 2002 (die h.m. der Gerichte hatte sich gegen eine Anwendung der PKH Regelungen entschieden)
41 Zulässigkeit / subj. Voraussetzungen Natürliche Person Antrag auf RSB Erklärung über das Nichtvorliegen von Versagungsgründen des 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO (= Bankrottverurteilung; RSB innerhalb der letzten 10 Jahre)
42 Begründetheit / obj. Voraussetzungen Ein Versagungsgrund des 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 liegt nicht vor Erstreckung auf alle Versagungsgründe des 290 soweit diese nach dem Antrag ohne Amtsermittlung feststellbar sind (BGH ZVI 2005, 124) Problem: spez. Beschleunigungsverbot gebietet Entscheidung im summarischen und kursorischen Verfahren wenn jedoch ein Aufhebungsgrund vorliegt 4 c Nr. 5 InsO Damit: Abstellung auf die Erfolgswahrscheinlichkeit Jedoch: keine generelle Redlichkeitsprüfung im Rahmen der Stundungsentscheidung
43 Wirtschaftliche Voraussetzungen Der Vergleich des Vermögens mit der voraussichtlichen Insolvenzmasse führt zur fehlenden Kostendeckung Einzubeziehen ist das aktuelle Barvermögen Auch kurzfristig realisierbares künftiges Vermögen Im Verbraucherinsolvenzverfahren pfändbares Arbeitseinkommen über einen Zeitraum von 6 Monaten (LG Kl ZinsO 2001, 628) Ratenzahlungen sind in 4a InsO nicht vorgesehen, erst in 4b
44 BGH, NJW 2003, 3780: Wenn der Schuldner nicht in einer kurzfristigen Einmalzahlung die Verfahrenskosten aufbringen kann, sind ihm diese zu stunden.
45 1360 a BGB (4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
46 1360 a IV BGB Prozesskostenvorschusspflicht ist auch Ausfluss der ehelichen Unterhaltsverpflichtung Insolvenzverfahren unterfallen dem Begriff des Rechtsstreites Anwendbar auf auch getrennt lebende Ehegatten (saarländisches OLG FamRZ 2010, 749) Persönliche Angelegenheit: Insolvenzverfahrens muss mit den aus der Ehe erwachsenden pers. oder wirt. Bindungen in Zusammenhang stehen (nicht bei Schulden vor der Ehe)
47 Unterhaltsplicht der Eltern Nur im Falle besonderer Konstellationen 1360 a anwendbar auf minderjährige, unverheiratete Kinder (BGH FamRZ 2004, 1633) Volljährige Kinder in Ausbildung, die noch keine wirtschaftlich verselbstständigte Position erreicht haben Ausgeschlossen ist die Vorschusspflicht der Kinder für die Eltern
48 Zeitliche Geltung Stundung ist für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu entscheiden ( 4a Abs. 3) Getrennte Entscheidung über die jeweiligen Verfahrensabschnitte nach den dann vorliegenden wirtschaftlichen Möglichkeiten
49 Problem: Rücklagenbildung aus der Teilungsmasse der Insolvenzphase für die Wohlverhaltensphase: Fallgestaltung: Insolvenzmasse ist kostendeckend, nach Verteilung und Aufhebung, fließt dem Treuhänder erkennbar kein Vermögenswert zu (nur unpfändbares Einkommen) Die Masse ist vollständig zu verteilen. Mögliche Lösung: Rücklage aus der Teilungsmasse für die Treuhandphase. Schlussverteilung wird ausgelegt, soweit kein Widerspruch dürfte die Rücklagenbildung nicht angreifbar sein
50 Anwaltliche Beiordnung Gerichtliche Fürsorgeverpflichtung ( 4a Abs.2) Beiordnung nur ausnahmsweise erforderlich Fallgruppen des quasikontradiktorischen Verf.: RSB Versagungsverfahren Schuldenbereinigungsplanverfahren Schwierige, undurchschaubare Rechtslage (Entgeltabtretungen) Nicht hingegen im Falle von reinen Spachproblemen
51 Weiteres Verfahren Insolvenzmasse wird zunächst auf die Kosten des Verfahrens verteilt ( 53,54 InsO) Reicht die Masse nicht aus die Verfahrenskosten zu decken, erwirbt der Verwalter einen Anspruch gegen die Landeskasse ( 4 Abs. 3 InsO) Nach Aufhebung des Verfahrens kann die Stundung gem. 4c InsO verlängert werden. Niederschlagung der Forderung (in RLP) nach 4 Jahren
52 Umfang der Stundung BGH vom , XI ZB 245/11 (in NZI 2013,321,Heft 8) Im Falle eines massearmen Verfahrens, hat der Verwalter gegen die Staatskasse lediglich den Anspruch auf die Mindestvergütung. Fall: Vergütung des Insolvenzverwalters: ,94 Davon nicht über die Masse gedeckt: ,98
53 4 c InsO Aufhebung Abs. 1 Schuldner gibt eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht ab Nach Aufhebung der Stundung kommt eine Versagung gem. 298 Abs. 1 (Rechtspfleger) Aber: Erklärungspflicht muss für die Stundung von unmittelbarer Bedeutung sein, allgemeine Mitwirkungspflichten reichen hierfür nicht aus (Kohte, Rd. 13 zu 4c)
54 PKH Für den Schuldner besteht hierfür kein Anwendungsbereich Gläubiger als Antragsteller können einen PKH Anspruch haben
55 Quellen Heidelberger Kommentar InsO, 6. Auflage Frankfurter Kommentar InsO Münchener Kommentar InsO, 2. Auflage Hess, InsO (teilweise in Vorauflage) Kohte Ahrens Grote Busch; Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz 6. Auflage
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