Gebührenrechtlich maßgebliche Gesetzesbeschlüsse zum Jahresende 2009

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2 S 52 Steuern Fremdenrecht Eingetragene Partnerschaft AVOG 2010 Gebührenrechtlich maßgebliche Gesetzesbeschlüsse zum Jahresende 2009 Weitere Änderungen der Stempel- und Rechtsgebühren mit Wirkung vom VON DR. KARL-WERNER FELLNER*) Nachdem das Gebührengesetz 1957 im Laufe des Jahres 2009 bereits (einschließlich einer Kundmachung) fünfmal geändert worden war, wurde es im Zusammenhang mit Änderungen des Fremdenrechts und der Schaffung des Rechtsinstituts der eingetragenen Partnerschaft neuerlich, und zwar im Wesentlichen mit Wirkung vom geändert. Überdies wirkt sich die Zusammenfassung der abgabenbehördlichen Zuständigkeiten im AVOG 2010 auch auf das Gebührenrecht aus. 1. Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 Mit Art. 3 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, wird das Gebührengesetz 1957 in mehreren Punkten geändert. Die Bestimmungen des Gebührengesetzes, in denen auf die Verleihung der öster reichischen Staatsbürgerschaft Bezug genommen wird, werden zunächst auf den Tat bestand der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgedehnt ( 14 TP 4 Abs. 4, 14 TP 5 Abs. 3 Z 3, 14 TP 7 Abs. 3, 14 TP 14 Abs. 2 Z 28). Diese Adaptierung der gebührenrechtlichen Rechtsgrundlagen wurde durch die Einführung neuer Dokumente (z. B. die Karte für Geduldete gemäß 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 [FPG], die Identitätskarte gemäß 94 FPG und neue Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts) erforderlich. 1 ) Die Inkrafttretensbestimmungen des 37 GebG wurden verschiedentlich geändert. Eine umfangreiche Änderung erfährt 14 TP 8 GebG hinsichtlich der Stempelge - bühren von Einreise- und Aufenthaltstiteln. Danach unterliegen zunächst auch die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln und die dabei erforderliche Abnahme von erkennungsdienstlichen Daten dem Gebührengesetz. Die dafür anfallenden Gebühren entsprechen jenen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln auf Antrag. Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 wurden im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zwei neue Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts eingeführt (Bescheinigung des Daueraufenthalts und Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers). Die Ausstellung dieser Dokumentationen unterliegt der gebührenrechtlichen Regelung des 14 TP 8 Abs. 5a GebG. Die mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 eingeführte Karte für Geduldete gemäß 46a FPG und eine Identitätskarte für Fremde gemäß 94a FPG unterliegen den Gebührentatbeständen nach 14 TP 8 Abs. 5c GebG. Die Gebührensätze orientieren sich dabei an den Gebühren für den Personalausweis und den Personalausweis für Jugendliche. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger wird gleichfalls im Abs. 5c leg. cit. geregelt, weil es sich bei diesem Dokument nicht um eine Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts handelt. 2 ) Hingegen hat der Gesetzgeber übersehen, die Bestimmung des 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit. b GebG an die durch Art. 6 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 vorgenommene, mit wirksame Änderung des Staatsbürgerschaftsrechts anzupassen: *) Dr. Karl-Werner Fellner ist Hofrat des VwGH i. R. 1 ) Vgl. AB 387 BlgNR 24. GP. 2 ) RV 330 BlgNR 24. GP. 74 SWK-Heft Jänner 2010

3 Steuern S 53 Die Verfassungsbestimmung des 25 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), wonach Universitätsprofessoren die österreichische Staatsbürgerschaft bei Dienstantritt an einer inländischen Universität erwerben, wurde mit dem Bundesverfassungsgesetz zur Bereinigung des Bundesverfassungsrechts, BGBl. I Nr. 2/2008, aufgehoben. Damit wurde den verbliebenen Abs. 2 und 3 des 25 StbG, die den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Angehörigen von Universitätsprofessoren regelten, der Anwendungsbereich entzogen. 3 ) 25 StbG wurde daher durch Art. 6 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 zur Gänze aufgehoben. Die Tarifbestimmung des 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit. b GebG betreffend die Fälle des 25 Abs. 2 StbG blieb jedoch unberührt. 2. Eingetragene Partnerschaften 2.1. Regelung der Partnerschaft Das mit in Kraft tretende Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz EPG) regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen gleichen Geschlechts begründen. Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ( 2 EPG). Auf das mit diesem Bundesgesetz geschaffene Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft wurde gleichzeitig in zahlreichen bundesrechtlichen Regelungen Bedacht genommen. Die Implementierung des Rechts - ins tituts der eingetragenen Partnerschaft in die Rechtsordnung wirkt sich wie überhaupt auf das Abgabenrecht auch auf das Gebührenrecht i. S. d. Gebührengesetzes 1957 aus Namensänderung eines Partners Nach 93 Abs. 1 ABGB führen die Ehegatten den gleichen Familiennamen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann dem gemeinsamen Familiennamen der bisherige Familienname voran- oder nachgestellt werden. Nach Abs 3 i. d. F. BGBl. Nr. 25/1995 kann auch der bisherige Familienname weitergeführt werden. Nach Art. II Ehenamensänderungsgesetz 1986, BGBl. Nr. 97/1986, ist die durch die Eheschließung bewirkte Änderung des Familiennamens von den Stempelgebühren befreit. Nach Auffassung des BMF ist die Erklärung nach 93 Abs. 3 ABGB auf getrennte Namensführung in analoger Anwendung der letztgenannten Befreiungsbestimmung von den Stempelgebühren befreit. 4 ) Anders als Ehegatten behalten eingetragene Partner gemäß 7 EPG ihren bisherigen Namen bei. Anstatt der im ABGB und in weiteren bundesgesetzlichen Regelungen gebrauchten Bezeichnung Familienname wird in den die eingetragene Partnerschaft regelnden Bestimmungen die Bezeichnung Nachname verwendet. Nach 2 Abs. 1 Z 7a Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988, i. d. F. des Art. 54 EPG liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller einen Nachnamen erhalten will, der gleich lautet wie der seines eingetragenen Partners, und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt; damit kann auch der Antrag verbunden sein, als höchstpersönliches, nicht ableitbares Recht seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustellen. Durch 2 Abs. 1 Z 7a Namensänderungsgesetz wird berücksichtigt, dass es durch die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht automatisch zu einer Angleichung der Nachnamen kommt. Es wird damit aber dem eingetragenen Partner ermöglicht, 3 ) RV 330 BlgNR 24. GP. 4 ) RdW 1995, 182. SWK-Heft Jänner

4 S 54 Steuern einen dem Nachnamen seines Partners gleichlautenden Nachnamen zu führen und überdies seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustellen. 5 ) Nach der durch die Regelungen über die eingetragene Partnerschaft unberührt gebliebenen Bestimmung des 6 Namensänderungsgesetz sind Änderungen des Familien- oder Vornamens von den Verwaltungsabgaben und von den Gebühren des Bundes befreit. Die bei Begründung einer eingetragenen Partnerschaft bewirkte Namensänderung ist also in ihrer Auswirkung letztlich der Namensänderung anlässlich der Eheschließung vergleichbar von der Stempelgebühr in der Höhe von derzeit 352,50 Euro (vgl. 14 TP 2 Abs. 1 Z 10 GebG) befreit Auszüge aus Personenstandsbüchern Die Personenstandsbücher dienen nach 1 Abs. 1 Personenstandsgesetz (PStG), BGBl. Nr. 60/1983, in der ab geltenden Fassung der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen und ihres Personenstandes. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Buch über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, das Partnerschaftsbuch, zu führen ( 3 Abs. 2 PStG). Obgleich somit das mit zu führende Partnerschaftsbuch ausdrücklich zu den Personenstandsbüchern i. S. d. PStG zu zählen ist, werden in der mit Art. 31 des in Rede stehenden Bundesgesetzes geänderten Tarifbestimmung des 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG 1957 neben den Auszügen und Abschriften aus Personenstandsbüchern ausdrücklich auch die Auszüge und Abschriften aus dem Partnerschaftsbuch angeführt. In der eine Mehrheit von Bestätigungen betreffenden Bestimmung des 14 TP 4 Abs. 2 GebG sind nunmehr auch die Fälle der Eintragung einer Partnerschaft angeführt. Desgleichen betrifft die Bestimmung über die Befreiung von der Zeugnisgebühr in 14 TP 14 Z 15 GebG 1957 in der ab geltenden Fassung auch Auszüge aus dem Partnerschaftsbuch sowie Zeugnisse über Fälle der Eintragung einer Partnerschaft Den Ehepakten gleichgestellte Vereinbarungen zwischen eingetragenen Partnern Ehepakte heißen nach 1217 ABGB i. d. F. FamRÄG 2009, BGBl. I Nr. 75/2009, diejenigen Verträge, die in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand. Ehepakte sind Verträge zur Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten. 6 ) Ehepakte unterliegen gemäß 33 TP 11 Abs. 1 GebG einer Rechtsgebühr in Höhe von 1 % des der Gütergemeinschaft unterzogenen Vermögens. Vertragliche Regelungen des Unterhalts gehören nicht zu den Ehepakten. 7 ) Auch eine Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe stellt keinen Ehepakt i. S. d. 33 TP 11 GebG dar. 8 ) Nach Art. 2 Z 5 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft sind nach dem neu angefügten Abs. 2 des 1217 ABGB die Bestimmungen des 28. Hauptstücks des ABGB auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden. Gleichzeitig wurde mit diesem Bundesgesetz der Tatbestand des 33 TP 11 GebG auf die den Ehepakten gleichzuhaltenden Verträge eingetragener Partner i. S. d. EPG ausgedehnt. 9 ) 5 ) RV 485 BlgNR 24. GP. 6 ) Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I 13 (2006) ) VwGH , 95/16/ ) Z. B. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren 10, 33 TP 11 GebG Rz. 2, 3. 9 ) RV 485 BlgNR 24. GP. 76 SWK-Heft Jänner 2010

5 Steuern S Außergerichtliche Vergleiche zwischen eingetragenen Partnern Gemäß 33 TP 20 Abs. 1 GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgebühr vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte. 10 ) Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifel - hafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden. 11 ) Eine Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe stellt keinen Ehepakt i. S. d. 33 TP 11 GebG dar. Einer solchen Vereinbarung kommt jedenfalls Klarstellungsfunktion zu, weil damit eine nicht ganz klare Situation in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen der 81 ff. EheG bereinigt wird. 12 ) Die Vereinbarung unterliegt somit der Rechtsgebühr nach 33 TP 20 GebG. Ist die Lebensgemeinschaft der eingetragenen Partner seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so können sie gemäß 15 Abs. 5 EPG die Auflösung gemeinsam beantragen. Die eingetragene Partnerschaft darf nur aufgelöst werden, wenn beide eine schriftliche Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Auflösung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen. Eine solche Vereinbarung unterliegt, wenn sie außergerichtlich abgeschlossen wird, als Vergleich 33 TP 20 GebG. 13 ) In dem die Folgen der Auflösung oder Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft betreffenden 6. Abschnitt des EPG wird in 20 EPG die Unterhaltspflicht des allein oder überwiegend schuldigen eingetragenen Partners näher geregelt. Nach 23 Abs. 5 EPG können die eingetragenen Partner über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Vereinbarungen treffen. Ist eine Verein - barung dieser Art vor Rechtskraft der Auflösungsentscheidung getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Auflösung erleichtert oder ermöglicht hat. In den 24 ff. EPG ist die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse der eingetragenen Partner geregelt. Vorwegvereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung der Ersparnisse oder die Aufteilung der Wohnung regeln, bedürfen nach 40 Abs. 1 EPG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form des Notariatsaktes. Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens regeln, bedürfen der Schriftform. 14 ) 10 ) Vgl. z. B. VwGH , 2004/16/0032; , 2006/16/ ) Vgl. z. B. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren 10, 33 TP 20 GebG Rz. 9, und die dort referierte Rechtsprechung. 12 ) Vgl. z. B. VwGH , 2003/16/ ) Zu den gebühren- und gerichtsgebührenrechtlichen Folgen des Vorgehens nach 55a EheG Vorbild für 15 Abs. 5 EPG vgl. Fellner, Gebühren bei einvernehmlicher Scheidung, SWK-Heft 8/2009, S ) Vgl. zu den das Vorbild bildenden Bestimmungen des EheG z. B. Fellner, Abgabenrechtliche Folgen des Familienrechts-Änderungsgesetzes 2009, SWK-Heft 26/2009, S 805. SWK-Heft Jänner

6 S 56 Steuern Die in 23 Abs. 5 EPG und in 40 EPG genannten Vereinbarungen werden als außerstreitiger Vergleich zu beurteilen sein, welcher der Gebühr nach 33 TP 20 GebG unterliegt. 3. Neuordnung der Zuständigkeitsregelungen in Gebührensachen Art. 1 des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Zuständigkeitsregelungen in Abgabensachen enthält das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010). Im AVOG 2010 werden die Zuständigkeitsregelungen von AVOG und BAO mit Wirkung vom zusammengeführt. Bei den jeweiligen Abgabenbehörden erster Instanz wird zunächst die sachlich und darauf folgend die örtliche Zuständigkeit geregelt. Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegt gemäß 16 AVOG 2010 neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung unter anderem der Stempel- und Rechtsgebühren. Dem in Wien gelegenen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, das gemäß 19 AVOG 2010 als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis eingerichtet ist, obliegt für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland unter anderem die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren. Örtlich ist für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren gemäß 24 Abs. 1 AVOG 2010 das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich zuerst ein Finanzamt von dem allenfalls abgabepflichtigen Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Als Folge der Bezeichnung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in 19 AVOG 2010 wurde 14 TP 15 Abs. 3 GebG hinsichtlich dieser Bezeichnung geändert. Widerruf eines Löschungsbescheids Gemäß 235 Abs.1 BAO können fällige Abgabenschulden von Amts wegen gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht wurden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und bleiben werden. Gemäß 294 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, u. a. dann geändert oder zurückgenommen werden, wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse aufgrund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist (lit. b). Der Steuerpflichtige machte dem Finanzamt das Angebot einer Abschlagszahlung, dem mit Löschungsbescheid entsprochen wurde. Wie das Finanzamt erst später feststellte, war dem Steuerpflichtigen bereits im Zeitpunkt des Anbots der Abschlagszahlung bekannt, dass er aus der Einkommensteuerveranlagung zweier Jahre Gutschriften zu erwarten hatte; im Ansuchen hatte er dies allerdings nicht bekanntgegeben. Somit waren die Angaben des Steuerpflichtigen unrichtig bzw. unvollständig, und er hat seine tatsächliche finanzielle Lage im Zeitpunkt des Anbots wesentlich schlechter dargestellt, als sie tatsächlich war. Auch mit bewusst unvollständigen Angaben kann eine Irreführung der Behörde bewirkt werden. Solche Angaben sind daher den irreführenden Angaben im Sinn des 294 Abs. 1 lit. b BAO gleichzuhalten (vgl. VwGH , 90/08/0164). Hätte der Steuerpflichtige diese ihm bekannt gewesenen Tatsachen der Abgabenbehörde bekanntgegeben, wäre die Abschreibung der Abgabenschulden unterblieben. Das Finanzamt hat daher die Löschung der Abgabenschulden (in Höhe der Einkommensteuergutschriften) zu Recht widerrufen ( UFS , RV/0707-L/09). 78 SWK-Heft Jänner 2010

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