Reglement für Entschädigungen und Spesen
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- Meike Kruse
- vor 7 Jahren
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Transkript
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2 Inhaltsverzeichnis 2 1 Allgemeines Geltungsbereich Definition des Spesenbegriffs Grundsatz der Spesenrückerstattung 5 2 Übrige Kosten Unterscheidung von pauschalem und variablem Spesenersatz Pauschalen 5 3 Jahrespauschalen als Spesenersatz Vorstand Finanzkommission (Fiko) Aus- und Weiterbildungskommission Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GRPK) Fachgruppe Regionalverbände (FRV) Fachgruppe Partnerschaften (FP) Fachgruppe Jugendarbeit (FJA) Weitere Mitglieder von Kommissionen und Fachgruppen Zeitdauer Überweisung 6 4 Variabler Spesenersatz für alle Funktionsträger Höhe Spesenersatz Übernahme durch den SSB 7 5 Spesenentschädigungen für Funktionäre des Vorstandes, der Kommissionen, der Fachgruppen und der Arbeitsgruppen Sitzungsgeld Getränke Mahlzeiten Kopien und Ausdrucke Portos und Telefonspesen Reisespesen Übrige Spesen Spesenabrechnung 7 6 Planungs-, Entwicklungs- und Schreibarbeiten Planungs-, Entwicklungs- und Schreibarbeiten 7 7 Schulungen und Veranstaltungen des KBS Entschädigung für Tagungsleiter und Klassenlehrer Entschädigung für Büro- und Hilfspersonal Reisespesen Verpflegungskosten Übrige Auslagen 8 8 Weiterbildungsveranstaltungen bei anderen Organisationen Sackgeld Verpflegung und Unterkunft 8 9 Anlässe der Psychologischen Nothilfe Kostenbeteiligung Weiterbildungen 8 2
3 10 Delegationen an Anlässe Sackgeld Reisespesen Übrige Auslagen 9 11 Delegierte des KBS an die Abgeordnetenversammlung SSB Teilnahme an der Delegiertenversammlung KBS Teilnahme an der Abgeordnetenversammlung SSB Reisespesen an die Abgeordnetenversammlung SSB 9 12 Orientierungsveranstaltung für Kadernachwuchs (höheres Kader) Reisespesen Übrige Auslagen 9 13 Weiterbildungsanlässe für Ausbilder Stufe Verein Reisespesen für Funktionäre Tagespauschale für rechtzeitig angemeldete und abgerechnete Anlässe Entschädigung für Tagungsleiter und Klassenlehrer Entschädigung für Experten KBS Entschädigung Experten aus anderen Kantonalverbänden Unkostenbeiträge für ausserkantonale Teilnehmer Unkostenbeitrag Teilnehmer KBS für ausserkantonale Weiterbildungen Begriff Funktionäre und Teilnehmer Firmenkurse Kursleiter, Assistenten, Figuranten Kleidung Unterscheidung von Kostenersatz und Arbeitsentgelt bei den Vergütungen Entschädigung Kursleiter, Assistenten Spesen (Kostenersatz) Kursleiter, Assistenten Arbeitsentgelt Entschädigung Kursadministration Arbeitsentgelt Kursadministration Spesenentschädigung Kuradministration Reisespesen Sozialversicherungen Lohnausweise Beiträge an Vereine und Verbände Gründungsbeitrag Beiträge an Vereins- und Verbandsjubiläen Jahresbeiträge an die Regionalverbände Beiträge an andere Organisationen Jahresbeitrag an den Bernischen Zivilschutzverband Jahresbeitrag an die Bernische Liga für Lungen- und Langzeitkranke Ausserordentliche Beiträge Präsente bei Rücktritt aus dem Vorstand, etc Anspruch auf Präsente Rücktritt von Funktionen Präsident KBS Übrige Mitglieder des Vorstandes KBS Mitglieder von Kommissionen, etc Rücktritt aus zwei oder mehr Funktionen 14 3
4 18.7 Instruktoren, Vereinskoordinatoren Ehrenmitglieder Blumengeschenke Reisespesen Grundsatz Effektiver Billettpreis Ausserordentliche Fahrten mit Privatwagen oder Taxi Autokilometer Weiter entlegene Tagungsorte Spesenabrechnung und Visum Auszahlung Überweisung Spesenformular KBS Spesenbelege Auszahlung Spesen an Sitzungen Abrechnungen Budgetierung Lohnausweise Lohnausweise Inkrafttreten Genehmigung 16 Alle Bezeichnungen von Funktionen sind in diesem Reglement zugunsten der Lesbarkeit nur in der männlichen Form aufgeführt. Sie gelten selbstverständlich in gleicher Weise für Damen und Herren! 4
5 1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Dieses gilt für alle Funktionsträger (Vorstand, Kommissionen, Fachgruppen, Arbeitsgruppen, Verbandskader, Beauftragte, Ressortbeauftragte, Abgeordnete und Ähnliche) des Kantonalverbandes Bernischer Samaritervereine, die sich auf Grund ihrer Wahl durch ein zuständiges Organ des Kantonalverbandes Bernischer Samaritervereine zu dessen Gunsten engagieren. 1.2 Definition des Spesenbegriffs Als Spesen gelten die Auslagen, die im Rahmen der Erfüllung übernommener Aufgaben anfallen. Ersetzt werden folgende Auslagen: Übrige Auslagen nachfolgend Ziffer 2 bis 18 Reisespesen nachfolgend Ziffer Grundsatz der Spesenrückerstattung Die Spesen werden grundsätzlich effektiv nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg abgerechnet. Ist die Beschaffung eines Belegs ausnahmsweise nicht möglich oder unzumutbar, müssen die entstandenen Auslagen auf der Spesenabrechnung begründet sein. Pauschalen werden nur in den nachfolgend aufgeführten Fällen gewährt. 2 Übrige Kosten 2.1 Unterscheidung von pauschalem und variablem Spesenersatz Die übrigen Kosten werden durch Pauschalen und durch variablen Spesenersatz entschädigt. Die Pauschalen umfassen Kosten wie Telefon- und Internetgebühren, Büro- und Verbrauchsmaterial usw., die sich aus den übernommenen Aufgaben ergeben. Der variable Spesenersatz umfasst Auslagen für Mittag- und/oder Nachtessen und Kleinauslagen von Verbandsveranstaltungen. 2.2 Pauschalen Die Mitglieder des Kantonalvorstandes, der Kommissionen und die Ressortverantwortlichen erhalten jährlich für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufgaben einen pauschalen Spesenersatz. Die Höhe dieser funktionsspezifischen Pauschale wird vom Vorstand des Kantonalverbandes bestimmt. 5
6 3 Jahrespauschalen als Spesenersatz 3.1 Vorstand Präsident Leiter Finanzkommission (Fiko) Leiter Aus- und Weiterbildungskommission (AWK), Koordination Leiter Fachgruppe Regionalverbände (FRV) Leiter Fachgruppe Partnerschaften (FP) Leiter Fachgruppe Jugendarbeit (FJA) Finanzkommission (Fiko) Leiter Fiko - siehe Vorstand 0.-- Kassier Ressortleiter Samaritersammlung Ressortleiter Sponsoring und Mittelbeschaffung Ressortleiter Kommunikation Leiter AWK, Bereich Finanzen - siehe Ziffer 3.3 AWK Aus- und Weiterbildungskommission (AWK) Leiter AWK Bereich Koordination - siehe Vorstand 0.-- Leiter AWK Bereich Finanzen Leiter AWK Bereich Vereinsleiterschulung Mitglieder AWK Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GRPK) Leiter GRPK Mitglieder GRPK Fachgruppe Regionalverbände (FRV) Leiter FRV - siehe Vorstand Fachgruppe Partnerschaften (FP) Leiter FP - siehe Vorstand 0.-- Ressortleiter Psychologische Nothilfe (PNH) Ressortleiter Rettungswesen und KSD Fachgruppe Jugendarbeit (FJA) Leiter FJA - siehe Vorstand Weitere Mitglieder von Kommissionen und Fachgruppen Die Jahresentschädigungen entsprechen der Tätigkeit für die Zeit von DV KBS zu DV KBS Die Jahresentschädigungen werden vom Kassier jährlich im Dezember auf das Postcheck- oder Bankkonto überwiesen, sofern diese auf dem Spesenblatt aufgeführt sind; ansonsten werden keine Entschädigungen ausbezahlt! Jeder Funktionär ist dafür besorgt, dass das Sekretariat KBS die notwendigen Kontonummern bzw. Einzahlungsscheine erhält. 6
7 4 Variabler Spesenersatz für alle Funktionsträger 4.1 Die Höhe des variablen Spesenersatzes bemisst sich an der Anzahl und Dauer der Sitzungen, Kurse oder Veranstaltungen und gilt für alle Funktionsträger und Vorstandsmitglieder des Kantonalverbandes, welche in dessen Auftrag tätig sind. 4.2 Diese Vergütungen entfallen, soweit der Schweizerische Samariterbund bestimmte Kosten übernimmt. 5 Spesenentschädigungen für Funktionäre des Vorstandes, der Kommissionen, der Fachgruppen und der Arbeitsgruppen 5.1 Sitzungsgeld für Sitzungen: Pro Abend- oder Halbtagssitzung (ca. 2-4 Std.) Für ganztägige Sitzung (ca. 5-8 Std.) Das erste nicht alkoholische Getränk sowie Mineralwasser anlässlich von Sitzungen wird vom Ressortleiter über sein Budget abgerechnet. 5.3 Mahlzeiten anlässlich von Sitzungen Pro Person und Gremium jährlich höchstens Spesenansätze für Kopien oder Ausdrucke auf PC-Drucker: - schwarz auf Normalpapier farbig auf Normalpapier (mindestens halbes Blatt in Farbe) auf Folien auf Selbstklebeetiketten (Adressen) Portos und Telefonspesen gemäss offiziellen Tarifen 5.6 Reisespesen gemäss Ziffer Übrige Spesen für alle Funktionen gemäss Ziffer 3.1.bis 3.8 Aufwand werden gemäss belegtem Aufwand entrichtet (Quittungen beilegen!) 5.8 Die Spesen gemäss Ziffer 5.1 bis 5.7 sind beim Sekretariat KBS jeweils bis 15. Juni und spätestens bis am 15. Dezember des laufenden Jahres in geeigneter Form (Spesenformular KBS) und zusammen mit den entsprechenden Spesenbelegen in Rechnung zu stellen. Für jedes Gremium (Kommission, Fachgruppe, Ressort, usw.) ist ein separates Spesenformular zu erstellen. An Sitzungen werden keine Spesen direkt ausbezahlt, jeder Teilnehmer ist für die Rechnungstellung selber verantwortlich. 6 Aufwändige Planungs-, Entwicklungs- und Schreibarbeiten 6.1 Aufwändige Planungs-, Entwicklungsund Schreibarbeiten durch übrige max Funktionäre im Auftrag des Vorstandes (separater Vertrag und AHV-Verzichtserklärung) 7
8 7 Schulungen und Veranstaltungen des KBS - Schulungstagungen für das technische und administrative Kader - Weiterbildungsveranstaltungen - Vereinsleitertagungen 7.1 Entschädigung für Tagungsleiter und Klassenlehrer Dauer 5-6 Std. Arbeitszeit (ganzer Tag) Dauer 2-4 Std. Arbeitszeit (halber Tag oder Abend) Entschädigung für Büro- und Hilfspersonal Administrative Arbeiten, Auszahlung von Spesen, usw Reisespesen für Funktionäre gemäss Ziffer Verpflegung für Leitung und Teilnehmer Hauptmahlzeit (Mittag- oder Abendessen) ohne Getränke an ganztägigen Veranstaltungen mit reiner Arbeitszeit von mind. 6 Std. bis Übrige Auslagen im Auftrag des Leiters Effektive Spesen gemäss schriftlichem Auftrag Aufwand Die Kursteilnehmer an Vereinsleitertagungen bezahlen eine Tagungskarte, so dass die Auslagen gemäss Ziffer 7.1 bis 7.5 in der Regel gedeckt sind. 8 Weiterbildungsveranstaltungen bei anderen Organisationen Bei vom Vorstand bewilligtem Gesuch oder Delegation durch den KBS, sofern nicht vom Veranstalter übernommen: 8.1 Sackgeld Für Getränke usw. pro 6-8 Arbeitsstunden pro 2-5 Arbeitsstunden Verpflegung und Unterkunft Kosten im Rahmen des vom Veranstalter organisierten Angebots 9 Anlässe der Psychologischen Nothilfe Sofern nicht vom Veranstalter übernommen 9.1 Kostenbeteiligung für die 4 Mitglieder des Kernteams PNH KBS oder deren Stellvertreter, pro Jahr und Person Weiterbildungen für Peer-Einsatzgruppe KBS gemäss Ziffern 13 8
9 10 Delegationen an Anlässe - des Samariterbundes - anderer Kantonalverbände - der Regionalverbände - der städtischen Samaritervereinigungen - der Samaritervereine - Betreuung von Samaritervereinen und Verbänden im Auftrag des KBS 10.1 Sackgeld Für Getränke usw. pro 6-8 Arbeitsstunden pro 2-5 Arbeitsstunden Reisespesen gemäss Ziffer Übrige Auslagen im Auftrag des Präsidenten KBS Effektive Spesen gemäss schriftlichem Auftrag 11 Delegierte des KBS an die Abgeordnetenversammlung (AV) SSB 11.1 Teilnahme an der Delegiertenversammlung KBS Tageskarte mit (für Delegierte AV SSB obligatorisch) Nachtessen Ohne Reisespesen und Getränke Ersatzdelegierte nur, wenn sie einen Delegierten an der AV SSB vertreten 11.2 Teilnahme an der AV SSB, Tagespauschale (für Delegierte AV SSB obligatorisch) Bei unentschuldigtem Fernbleiben erhebt der KBS eine Gebühr von Fr ! 11.3 Reisespesen an die AV SSB gemäss Ziffer Orientierungsveranstaltung für Kadernachwuchs (höheres Kader) 12.1 Reisespesen für Interessenten sowie eine Begleitperson pro Regionalverband, siehe Ziffer Übrige Auslagen im Auftrag des Leiters AWK Effektive Spesen gemäss schriftlichem Auftrag Aufwand 9
10 13 Weiterbildungsanlässe für Ausbilder Stufe Verein 13.1 Reisespesen für Funktionäre gemäss Ziffer Tagespauschale für rechtzeitig angemeldete und abgerechnete Anlässe für Verpflegung und Organisation Für alle Teilnehmer und Funktionäre ohne Gäste des Verbandes Die Beiträge nach Ziffer 13.2 werden reduziert, wenn die reine Arbeitszeit nicht 6 Stunden dauert: Bei 5 Stunden reiner Arbeitszeit = 75 % des Totalbetrages Bei 4 Stunden reiner Arbeitszeit = 75 % des Totalbetrages Bei 3 Stunden reiner Arbeitszeit = 50 % des Totalbetrages Bei 2 Stunden reiner Arbeitszeit = 25 % des Totalbetrages Die Beiträge werden reduziert, wenn die Anlässe nicht rechtzeitig angemeldet werden (gemäss Weisungen für Planung, Anmeldung und Abrechnung von beitragsberechtigten Anlässen sowie die Weiterbildung der Kursleiter)! Bei dadurch nicht gewährten Subventionen der Erziehungsdirektion des Kantons Bern 50 % des Totalbetrages 13.3 Entschädigung für Tagungsleiter und Klassenlehrer Den Regionalverbänden wird empfohlen, folgende Entschädigung zu entrichten: Weiterbildungsanlass, Dauer 6-8 Std. Arbeitszeit Weiterbildungsanlass, Dauer 2-5 Std. Arbeitszeit Diese sind in der Tagespauschale gemäss Ziffer 13.2 enthalten! 13.4 Entschädigung für Experten KBS (Abnahme Praktikum Instruktor SSB) Weiterbildungsanlass, Dauer 6-8 Std. Arbeitszeit Weiterbildungsanlass, Dauer 2-5 Std. Arbeitszeit plus Reisespesen gemäss Ziffer 19 Diese Anlässe sind mit dem Abrechnungsformular KBS abzurechnen Experten aus anderen Kantonalverbänden werden nicht durch den KBS entschädigt. Unkostenbeiträge, die am Anlass einkassiert werden: 13.5 Ausserkantonale Teilnehmer bezahlen gegen Quittung einen Unkostenbeitrag (inkl. Verpflegung) von Der KBS gewährt keine Tagespauschale gemäss Ziffer Teilnehmer des KBS, welche ausserkantonale Weiterbildungen besuchen, entrichten den Ausbildungsbeitrag vor Ort von und haben keinen Anspruch auf Rückerstattung durch den KBS bzw. Regionalverband Der Teilnehmer ist für die Rückerstattung des Unkostenbeitrages und der Reisespesen von seinem zuständigen Samariterverein selber verantwortlich.! 10
11 13.6 Die Begriffe Funktionäre: Tagungsleiter, Fremdreferenten und Klassenlehrer Andere Helfer wie Hundeführer, Feuerwehrangehörige, Rettungsdienstpersonal, Zivilschutzpersonal, Polizei usw., die an der Übung mitarbeiten, soweit sie nicht von ihren eigenen Organisationen entschädigt werden. Die organisierende TK trifft die nötigen Absprachen mit den betreffenden Organisationen vor dem Anlass und Teilnehmer: Kursleiter, Technische Leiter und Assistenten sowie Interessenten KL, TL und Assistenten Fachlehrer als Teilnehmer, Klassenlehrer oder Referenten (Instruktor, Vereinskoordinator, Help-Leiter) Kassier, Materialverwalter und Hilfspersonal Figuranten und Helfer für die Übung Nicht beitragsberechtigt sind: - Interessenten Kursleiter, Technische Leiter und Assistenten vor Beginn der modularen Ausbildung - Gäste des Regionalverbandes - Hospitanten, die von anderen Organisationen delegiert werden - Küchenpersonal für die eigene Küche kann in der Regel mit den Verpflegungskosten entschädigt werden. 14 Firmenkurse 14.1 Kursleiter und Assistenten Kleidung Der Kursleiter trägt bei allen Erste-Hilfe-Schulungen die Postendienstkleidung des SSB (Stil gemäss Warendienst des SSB) oder die offizielle Bekleidung des eigenen Samaritervereins. Die Anschaffung dieser Bekleidung geht zu Lasten des Kursleiters Unterscheidung von Kostenersatz und Arbeitsentgelt bei den Vergütungen Die Vergütungen an Kursleiter und Assistenten enthalten einerseits Spesen (Kostenersatz) und andererseits ein Arbeitsentgelt (Entlöhnung). Letzteres stellt Einkommen dar, welches Sozialversicherungsabgaben nach sich zieht und Einkommenssteuern zur Folge hat Entschädigung Schulungstätigkeit Der Kursleiter erhält eine Entschädigung für seine Schulungstätigkeit. Diese Entschädigung umfasst einen Spesenanteil und ein Arbeitsentgelt. Die Höhe dieser Entschädigung beträgt zusammen für Kursleiter Assistenten Fr je Schulungs-Stunde (60 Minuten) Fr je Schulungs-Stunde (60 Minuten) Spesen (Kostenersatz) Der Kantonalverband vergütet als Spesen folgende Kosten: Verbrauch und Reinigung der Arbeitskleidung, pro Einsatz Organisationskosten und Verpflegungskosten sowie Kosten der obligatorischen Weiterbildung für Kursleiter, pauschale Abgeltung, pro Stunde Assistenten, pauschale Abgeltung, pro Stunde
12 Arbeitsentgelt Die Höhe des Arbeitsentgeltes bemisst sich aus der Differenz der Entschädigung der Schulungstätigkeit abzüglich des Kostenersatzes. Dieses Arbeitsentgelt wird je Schulungs-Stunde vergütet und wird als Brutto- Stundenlohn abgerechnet. In diesem Arbeitsentgelt ist der Zuschlag von 8.33 % für Ferien eingeschlossen. Für die persönliche Vorbereitung auf die Schulung, für Vorbereitung und Aufräumen des Schulungsraumes, Materialbeschaffung und -rückschub sowie den Arbeitsweg zum Schulungsort wird kein zusätzliches Arbeitsentgelt ausgerichtet. Vorbehalten bleiben anderweitige schriftliche Abmachungen im Einzelfall Entschädigung Kursadministration Für die Kursadministration (Gesamtorganisation, Abrechnung, Zusammenstellen Kursdokumentation) wird ein Arbeitsentgelt (separater Arbeitsvertrag) pro Stunde ausbezahlt von Dieses Arbeitsentgelt wird pro Stunde vergütet und wird als Brutto-Stundenlohn abgerechnet. In diesem Arbeitsentgelt ist der Zuschlag von 8.33 % für Ferien eingeschlossen Spesenentschädigung für Telefonate, Büromaterial, Kopien, und Ausdrucke, pro Kurs Entschädigung Reisekosten Der Kantonalverband vergütet die Reisekosten gemäss ausgewiesenem Aufwand, maximal aber Fr pro Tag (Halb- oder Ganztag). Die Berechnung der Wegstrecke erfolgt gemäss Ziffer 19 dieses Reglements. Die Gebühren für das Parkhaus bzw. Zonenkarte wird nach belegtem Aufwand abgerechnet, maximal Fr pro Tag Sozialversicherungen Der Kantonalverband trägt die Arbeitgeberbeiträge der obligatorischen gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, Familienausgleichskasse) sowie die Berufsunfallversicherung und besorgt deren Abrechnung. Es besteht keine Taggeldversicherung und keine zweite Säule der Altersvorsorge. Vorbehalten bleiben anderweitige schriftliche Abmachungen Lohnausweise Die Kursleiter, Assistenten, Figuranten sowie die Verantwortlichen Kursadministration erhalten jeweils einen Lohnausweis. 15 Beiträge an Vereine und Verbände 15.1 Gründungsbeitrag an Samaritervereine und HELP-Gruppen - Pauschale dazu pro Mitglied Erlass des ersten Jahresbeitrages an den KBS 12
13 15.2 Beiträge an Vereins- und Verbandsjubiläen - 50 Jahre Jahre Jahre Jahre Die Beiträge werden nur ausbezahlt, wenn der Verein den Vorstand KBS rechtzeitig über eine bevorstehende Veranstaltung verständigt. Es erfolgt keine rückwirkende Auszahlung! 15.3 Jahresbeiträge an die Regionalverbände pro Samariterverein im Verbandsgebiet Beiträge an andere Organisationen 16.1 Jahresbeitrag an den Bernischen Zivilschutzverband 16.2 Jahresbeitrag an die Bernische Liga für Lungen- und Langzeitkranke 17 Ausserordentliche Beiträge Für das Entrichten von ausserordentlichen Beiträgen an Vereine und Verbände besteht ein besonderes Reglement des Kantonalverbandes. 18 Präsente bei Rücktritt aus dem Vorstand, einer Kommission, einer Fachgruppe, usw. des Kantonalverbandes 18.1 Aufgrund der Statuten und Reglemente des Kantonalverbandes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Präsente. Die nachstehenden Angaben dienen dem Vorstand als Richtlinien für die Abgabe von Präsenten bei Rücktritten von verdienten Funktionären und sollen von Fall zu Fall beurteilt werden Bei Rücktritten von Funktionen im Vorstand, einer Kommission, einer Fachgruppe, einem Ressort oder von Sonderaufgaben im Kantonalverband wird der zurücktretenden Person in der Regel eine Anerkennung in Form eines persönlichen Geschenks überreicht. Damit die Art und Dauer der Tätigkeiten des Zurücktretenden angemessen berücksichtigt und die finanziellen Möglichkeiten des Kantonalverbandes beachtet werden können, soll dieser Artikel den Verantwortlichen Hinweise über die ungefähre Höhe der Kosten für solche Präsente geben. Über die Art und Form dieses Präsentes entscheidet in jedem Fall der Vorstand des Kantonalverbandes. Dabei soll die Abgabe eines geeigneten persönlichen Präsents nicht an der sturen Handhabung der unter Ziffer 18.3 bis 18.5 aufgeführten Richtbeträge scheitern! Pro Amtsjahr: Min.: Max.: 18.3 Präsident KBS Übrige Mitglieder des Vorstandes KBS
14 18.5 Mitglieder von Kommissionen, Fachgruppen, Ressort- Leiter, die nicht dem Vorstand KBS angehören Bei Rücktritt aus zwei und mehr Funktionen werden die Beiträge nicht kumuliert Die Instruktoren, Vereinskoordinatoren und weitere Kaderfunktionen sollen in den Regionalverbänden angemessen verabschiedet werden Die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Kantonalverbandes ist in den Statuten Art. 3, Ziffer 4 geregelt. Es wird eine entsprechende Urkunde abgegeben Zusätzlich zum Präsent sollten Blumengeschenke oder ähnliches den Betrag von Fr nicht überschreiten. max Reisespesen 19.1 Grundsatz Für die Fahrt zu Sitzungs- und Einsatzorten oder Veranstaltungen und für Reisen sollen nach Möglichkeit die öffentlichen Transportmittel benützt werden. Vergütet werden die Fahrtkosten der 2. Klasse Effektiver Billettpreis für öffentliche Verkehrsmittel 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt Aufwand Besitzer eines Generalabonnements (GA) erhalten einen Pauschalbeitrag pro Reisetag von Besitzer eines Halbpreisabonnements (Halbtax) erhalten den halben Billettpreis 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt plus pro Reisetag Ausserordentliche Fahrten mit Privatwagen oder Taxi Die Kosten für den Gebrauch des privaten Motorfahrzeuges oder des Taxis werden nur dann vergütet, wenn durch deren Benützung eine wesentliche Zeitund/oder Kostenersparnis resultiert bzw. die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel (z.b. wegen notwendigen Materialtransporten) unzumutbar ist. Wird trotz guter öffentlicher Verkehrsverbindungen das eigene Fahrzeug oder ein Taxi benützt, werden nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels entschädigt Autokilometer über den kürzesten Weg gemäss Twix-Route oder ähnlichem PC-Programm von Wohnadresse zu Sitzungsbzw. Tagungsort (Rundungsregel: bis 0,4 km abrunden, ab 0,5 km aufrunden) - Mitfahrende haben keinen Anspruch auf Reisespesen Pro Kilometer (für Hin- und Rückfahrt) Der Vorstand KBS behält sich vor, für weiter entlegene Tagungsorte der Abgeordnetenversammlung (AV) einen Sammeltransport zu organisieren. In diesem Fall werden die Reisespesen nur bis zum Sammelort der Teilnehmer entrichtet. 14
15 20. Spesenabrechnung und Visum 20.1 Für die Spesenabrechnung ist das vom Kantonalverband Bernischer Samaritervereine vorgeschriebene Formular zu benützen Auszahlung der Entschädigungen: Die Jahresentschädigungen werden durch den Kassier KBS am Ende des Rechnungsjahres auf das gewünschte Postcheck- oder Bankkonto überwiesen, sofern diese mit dem Spesenformular KBS eingefordert werden. Ansonsten erfolgt keine Überweisung! Die anfallenden Spesen der Vorstandsmitglieder und Funktionäre sind mit dem Formular KBS mit Beilage der Belege und eines Einzahlungsscheines bis am 15. Juni, spätestens am 15. Dezember des laufenden Jahres an das Sekretariat KBS einzureichen. Damit die Spesen den richtigen Konten zugewiesen werden können, ist für jedes Gremium (Kommission, Fachgruppe, Ressort, usw.) ein separates Spesenformular zu verwenden! Belege, die der Spesenabrechnung beigelegt werden müssen, sind Originaldokumente wie Quittungen, quittierte Rechnungen, Kassenbons, Kreditkartenbelege und Fahrspesenbelege An Sitzungen des Vorstandes, der Kommissionen, Fachgruppen und Arbeitsgruppen werden in der Regel keine Spesen und Entschädigungen ausbezahlt. Jeder Teilnehmer rechnet die Spesen und Entschädigungen selber ab Abrechnungen Die Leiter bzw. Ressortleiter sind verantwortlich für das Budget ihres Bereichs. Alle Abrechnungen sind vom zuständigen Leiter bzw. Ressortleiter zu visieren und mit einem Einzahlungsschein an das Sekretariat KBS einzusenden. Der Kassier überweist ordnungsgemäss die in Rechnung gestellten Beträge sobald als möglich. Er ist nicht verpflichtet, fehlende Einzahlungsscheine und andere Unterlagen einzuholen; Abrechnungen mit unvollständigen Belegen werden nicht erledigt Budgetierung Die Budgetverantwortlichen jeder Kommission, Fachgruppe, Ressort, Arbeitsgruppe, usw. berücksichtigen bei der Budgetierung alle anfallenden Entschädigungen gemäss diesem Reglement soweit sie aufgrund der vorgesehenen Tätigkeiten berechnet werden können (Termin und Formular wird vom Vorstand bzw. Sekretariat KBS mitgeteilt). 21 Lohnausweise 21.1 Für Funktionärsträger, deren Auslagen nach diesem Reglement vergütet werden, wird auf das Ausstellen eines Lohnausweises resp. auf die vereinfachte Abrechnung mit der AHV-Ausgleichskasse verzichtet. Wird jedoch ein Lohnausweis erstellt, z.b. weil ein Lohn ausbezahlt wurde oder die Entschädigung gemäss Ziffer 2 des Spesenreglements Fr übersteigt, sind die Pauschalspesen im Lohnausweis unter Ziffer 13.2 betragsmässig aufzuführen. 15
16 22 Inkrafttreten 22.1 Dieses Spesenreglement wurde an der Vorstandssitzung des Kantonalverbandes Bernischer Samaritervereine vom 17. Juni 2015 genehmigt. Es ersetzt das bisherige Reglement für Entschädigungen von Kantonalverband Bernischer Samaritervereine Belp, 17. Juni 2015 Die Präsidentin: Vorstandsmitglied KBS: Doris Wolf Kurt Locher 16
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