Kommunikation und Risikomanagement für Chemikalien behördliche Aufgabe oder unternehmerische Verantwortung

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1 Für Mensch & Umwelt REACH für Hersteller, Importeure und Anwender Kommunikation und Risikomanagement für Chemikalien behördliche Aufgabe oder unternehmerische Verantwortung Dr. Christoph Schulte Fachgebiet IV 2.3 Chemikalien

2 Kreativität statt Regulierung? REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 2

3 REACH: Ziele Hohes Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt Förderung der Substitution besonders besorgniserregender Stoffe Übertragung der Verantwortung auf die Unternehmen Freier Verkehr von Waren im Binnenmarkt Förderung von Wettbewerb und Innovation Harmonisierte Informationsbasis für alle Stoffe durch standardisierte Verfahren und Methoden Förderung sicherer Produkte und Prozesse REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 3

4 Pflichten der Unternehmen SDB SDB SDB Formulierer Hersteller / Importeur CSR Verwender (Händler) Industrieller / Gewerblicher Anwender Technisches Dossier > 1 t/a CSR Stoffsicherheitsbericht >10 t/a SDB Sicherheitsdatenblatt Expositionsszenario Eingestuft; PBT; vpvb > 10 t/a REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 4

5 Stoffsicherheitsbeurteilung Deposition Emission in die Luft Kläranlage Prozesswasserbehandlung Klärschlammausbringung Abwasser Emission in das Oberflächenwasser oder Meer Anlieferung Rohstoffe Produkte Abfall zur Deponie oder Verbrennung: Emissions in Wasser, Luft, Boden REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 5

6 Ziel der Stoffsicherheitsbeurteilung Erkennen stofflicher Risiken Definition sicherer Verwendungsbedingungen von der Herstellung über den gesamten Lebenszyklus Beherrschung der Risiken bei der Exposition von Mensch und Umwelt CSR Ableitung von Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken Verantwortlich für sichere Verwendung sind Registrierende und nachgeschaltete Anwender REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 6

7 Aufgaben der Behörden Unterstützung der Akteure Entgegennahme Registrierungen Dossierbewertung Stoffbewertung Vorschläge zur Regulierung von Stoffen Entscheidung über Zulassungsanträge REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 7

8 REACH: Artikel 55 der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und gleichzeitig die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht werden und diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 8

9 REACH: Besonders besorgniserregende Stoffe kanzerogene, mutagene, reproduktionsschädigende Stoffe (CMR Kategorie 1a und 1b) persistente, bioakkumulierende und toxische Stoffe (PBT) sehr persistente, sehr bioakkumulierende Stoffe (vpvb) gleichermaßen besorgniserregende Stoffe, z.b.: Stoffe mit endokrinen Eigenschaften Stoffe, die nicht PBT/vPvB-Kriterien erfüllen, aber persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind und schwerwiegende und irreversible Wirkungen auf Mensch und Umwelt haben REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 9

10 Informationspflichten zu besonders besorgniserregenden Stoffen Art. 7(2): Hersteller oder Importeure von Erzeugnissen unterrichten ECHA Voraussetzungen: Anteil in Erzeugnis > 0,1 %, insgesamt 1 t/a pro Hersteller oder Importeur 6 Monate nach Veröffentlichung auf der Liste REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 10

11 Informationspflichten zu besonders besorgniserregenden Stoffen Art.33(1) Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen besonders besorgniserregenden Stoff > 0,1% enthält, stellt dem Abnehmer die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung ausreichenden, Informationen zur Verfügung, mindestens aber den Stoffnamen SVHC-Informationen müssen innerhalb der gesamten Lieferkette vorliegen Pflicht zur Weitergabe von Informationen bezieht sich auch auf Teilerzeugnisse (Europäischer GericHtshof vom ) REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 11

12 Auskunftsrechte für Verbraucherinnen und Verbraucher Art.33(2) Auf Ersuchen eines Verbrauchers stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen besonders besorgniserregenden Stoff > 0,1% enthält, die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung ausreichenden Informationen zur Verfügung, mindestens aber den Stoffnamen (innerhalb 45 d, kostenlos). Verstöße gegen die Auskunftspflichten zu besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne 26 Abs. 1 Nr. 11 ChemG (Chemikaliensanktionsverordnung, Geldbuße bis ) REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 12

13 Studien zur Auskunftspflicht EEB, BUND, DEKRA, Marktüberwachung BW, EU-KOM: Widersprüchliche Angaben im Vergleich zur Analyse Geringe Antwortfrequenz oder keine Antworten Schwierigkeiten, die Anfrage zu stellen Inkompetente oder unverständliche Antworten (Verweis auf Hersteller, Statements, technische Berichte) Version der Kandidatenliste nicht genannt 45 d-frist nicht eingehalten REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 13

14 Gründe für fehlende oder unzureichende Auskünfte keine (ausreichenden) REACH-Kenntnisse im Unternehmen keine systematische Herangehensweise Zuständigkeit in den Unternehmen ungeklärt Kommunikation in der Lieferkette funktioniert nicht keine Nachfragen beim Lieferanten fehlende oder falsche Informationen vom Lieferanten bei Importprodukten Kommunikation mit Lieferant schwierig große Produktpalette REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 14

15 Eigenverantwortung Unternehmen Substitution (potenziell) besonders besorgniserregender Stoffe Ausgestaltung der Lieferverträge Verfügbarkeit der Informationen verbessern Kommunikation zum Kunden optimieren, z.b. Informationsweitergabe im Handel Personal schulen REACH-Verantwortliche Verwaltung und Weitergabe der REACH-Informationen (Kontrolle 45 d-frist, Aktive Nachfrage bei Herstellern, ggf. chem. Analysen) REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 15

16 Unterstützungsangebote der Behörden Vereinfachte Anfragemöglichkeit über Internet Eingabe der Artikelnummer (GTIN) und der Kontaktdaten der Anfragenden Automatisch generierte Anfrage an den Hersteller/Importeur REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 16

17 Unterstützungsangebote der Behörden Smartphone-APP Scan4Chem Einscannen der GTIN Einmalige Eingabe der Kontaktdaten der Fragesteller Automatische Anfrage an den Hersteller/Importeur Anfragenverwaltung, 45-Tage- Countdown, Erinnerungsfunktion Weitere Planung: Datenbank mit Antworten der Hersteller /Importeure REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 17

18 SVHC Roadmap to REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 18

19 REACH: SVHC road-map to 2020 Programm der EU-Kommission, der Mitgliedstaaten und der ECHA bis 2020 alle relevanten besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) auf die REACH Kandidatenliste aufnehmen Transparenz und Planungssicherheit für alle Akteure erhöhen Part of the authorities work is to identify substances of concern likely requiring further regulatory risk management action Prioritär regelungsbedürftig sind z.b. Verwendungen von SVHC mit hohen Umwelteinträgen, geringer Arbeitssicherheit oder hoher Verbraucherrelevanz REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 19

20 REACH: SVHC road-map to REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 20

21 REACH Regulierung 1. Kandidatenliste Stoffe zur Aufnahme in Anhang XIV EU-weites Einvernehmen über SVHC-Status Notwendigkeit, auf Gemeinschaftsebene die Exposition von Mensch und Umwelt zu minimieren Motivation für Akteure in der Lieferkette auf Alternativen umzusteigen oder Exposition zu minimieren Möglichkeit für Bürger und Handel nachzufragen (Art. 33) Signal für Substitution REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 21

22 REACH Regulierung 2. Zulassung für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) Voraussetzung: Stoff in Anhang XIV aufgenommen nur zugelassenen Verwendungen sind erlaubt Zulassung möglich, wenn Risiko angemessen kontrolliert ist oder Sozio-ökonomischer Nutzen überwiegt und keine Alternativen verfügbar sind Antrag ist von Unternehmen zu erarbeiten REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 22

23 REACH Regulierung 3. Beschränkung Herstellung, Verwendung oder Inverkehrbringen von Stoffen mit hohem Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt kann auch für SVHC angemessen sein (z.b. bei Exposition durch Importerzeugnisse) Verwendungen die nicht beschränkt sind, sind erlaubt jede Verwendung/Import des Stoffs ist den Bedingungen der Beschränkung unterworfen auch zur Einführung von Grenzwerten geeignet Vorschlag ist durch Behörde zu erarbeiten REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 23

24 Informations- und Partizipationsangebote Meldung geplanter RMOA an ECHA zur PACT-Aktualisierung Ankündigung RMOA auf Helpdesk, zwei Monate Konsultation Veröffentlichung eines Fragebogen mit stoffspezifischen Fragen Information an Registranden, CLH-Notifizierer, betroffene Unternehmensverbände Eingegangene Kommentare werden in RMOA berücksichtigt Roadmap/DE_RMOA-Liste/DE_Stoffliste.html REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 24

25 Unternehmerische Verantwortung Gestaltungsfreiräume nutzen Verwendungsmuster auf Regelungsbedarf überprüfen auf kritische Verwendungen verzichten und damit den Regelungsbedarf mitgestalten Unternehmerische Verantwortung im Sinne der Nachhaltigkeit wahrnehmen REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 25

26 Zusammenfassung REACH: Hohes Schutzniveau für Umwelt und Gesundheit, Beherrschung der Risiken, Substitution besonders besorgniserregender Stoffe Verantwortlich sind primär die Unternehmen Behördliche Eingriffe erforderlich, wenn Verantwortung nicht ausreichend wahrgenommen wird Beteiligungsmöglichkeiten wahrnehmen, Priorisierung für Regulierung ist beeinflussbar Wichtige Voraussetzung: (gute) Kommunikation in der Lieferkette bis zum Kunden REACH für Hersteller, Importeure und Anwender 26

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Christoph Schulte Umweltbundesamt (UBA) Fachgebiet IV 2.3 Chemikalien Wörlitzer Platz 1, Dessau

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