Erzeugnisregelungen: Abgrenzungsfragen und Informationspflichten

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1 Erzeugnisregelungen: Abgrenzungsfragen und Informationspflichten Elmar Böhlen 14. Oktober 2008

2 Erzeugnisse und REACH Abgrenzungsfragen Die Definition in Artikel 3 Nr. 3 grenzt ab und unterscheidet Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt Informationspflichten Artikel 7 Artikel 33 Registrierung und Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen Informationsbedarf bei KMU groß ca 50 % der Helpdesk-Anfragen betreffen Abgrenzungsfragen und Informationspflichten zu Stoffen in Erzeugnissen* *) gemäß Auswertung von 20 zufällig ausgewählten Anfragen im Zeitraum Juni September 2008

3 Der ECHA-Leitfaden über die Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen 1. Allgemeine Einführung (für wen ist der Leitfaden) 2. Anforderungen an Stoffe in Erzeugnissen 2.1 Registrierung nach Art. 7(1) (Stoff beabsichtigt freigesetzt) 2.2 Anmeldung nach Art. 7(2) (SVHC Stoffe in Erzeugnissen) 2.3 Verpflichtungen nach Art. 33 (Information SVHC in Lieferkette) 3. Entscheidung Erzeugnis oder Stoff/Zubereitung 3.1 Die Funktion des Objekts 3.2 Form, Oberfläche oder Gestalt des Objekts 3.3 Ablauf der Entscheidungsfindung ob Erzeugnis oder nicht Grenzfälle bei Halbfertigprodukten Grenzfälle bei Stoffen in speziellen Behältern Einzelheiten zu Informations-, Registrier- und Meldepflichten Anhang mit Beispielen Halbfertigprodukte / Stoffe in spez. Containern

4 Artikel 7 Registrierung und Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen Art. 7 Abs. 1 Produzent/Importeur eines Erzeugnisses muss registrieren, wenn a) Stoff in Erzeugnis > 1 Tonne/Jahr b) Stoff freigesetzt werden soll Achtung: Wenn Freisetzung Hauptverwendungszweck => bei genauer Betrachtung in der Regel Erzeugnisbegriff nicht erfüllt => Stoff in einem besonderen Behältnis Art. 7 Abs. 2 Produzent/Importeur muss Stoff bei ECHA anmelden, wenn Stoff in Erzeugnis als besonders besorgniserregend identifiziert ist und wenn a) Stoff in Erzeugnis > 1 Tonne/Jahr b) Stoffkonzentration in Erzeugnis > 0,1 % gilt nicht, wenn Exposition während Lebenszyklus auszuschließen ist

5 Artikel 33 Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen Wenn Erzeugnis besonders besorgniserregenden Stoff > 0,1 % enthält Lieferant muss Abnehmern ausreichende Informationen über sichere Verwendung geben, mindestens Namen des Stoffes auf Ersuchen eines Verbrauchers muss Lieferant ihm vorliegende, ausreichende Information über sichere Verwendung geben, mindestens Namen des Stoffes Informationen innerhalb 45 Tagen kostenlos Randbedingungen: Stoff besonders besorgniserregend gemäß Kriterien in Art. 57 Als solcher identifiziert gemäß Verfahren nach Art. 59

6 Besonders besorgniserregende Stoffe Artikel 57 a) krebserzeugend Kat. 1 oder 2 b) erbgutverändernd Kat. 1 oder 2 c) fortpflanzungsgefährdend Kat. 1 oder 2 d) persistent, bioakkumulierbar und toxisch gem. Kriterien Anh. XIII e) sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gem. Anh. XIII f) ebenso besorgniserregende Stoffe z.b. wg. endokriner Wirkung

7 Die Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen Artikel 59 Mitgliedstaat oder ECHA erstellen Anhang-XV-Dossier für vermutl. SVHC Stoff (Fall-Darlegung mit Begründung) ECHA informiert über WEB-Site, dass Dossier vorliegt interessierte Kreise und Mitgliedstaaten haben 45 Tage Zeit für Kommentare keine Kommentare zu SVHC Eigenschaften => gilt als SVHC ermittelt Kommentare => innerhalb von 15 Tagen an Ausschuss der Mitgliedstaaten Ausschuss hat 30 Tage für einstimmigen Entscheid ob SVHC oder nicht einstimmiger Bescheid: Stoff gilt als SVHC ermittelt nicht einstimmig => Kommission muss in Komitologie-Verfahren entscheiden bisher Anhang-XV-Dossiers für 16 Stoffe => 15 Stoffe als SVHC identifiziert, 1 Stoff nicht wg. unzureichender Datenlage das heißt für Erzeugnisse, ggf. Verpflichtungen - nach Art. 33 ab Veröffentlichung durch ECHA (für o.g. 15 Stoffe in Kürze) - nach Art. 7(2) ab 2011

8 Identifizierte SVHC Stoffe Veröffentlichung durch ECHA voraussichtlich Ende Oktober (ECHA Pressemitt. v. 9. Oktober ist keine Veröff. gemäß Art. 59 Abs. 10) Stoff Mitgliedstaat SVHC Dossier Kommentarfrist Anthracene Germany PBT ,4'- Diaminodiphenylmethane Germany CMR Dibutyl phthalate Austria CMR Cobalt dichloride France CMR Diarsenic pentaoxide France CMR Diarsenic trioxide France CMR Sodium dichromate, dihydrate France CMR tert-butyl-2,4,6-trinitro-m-xylene (musk Netherlands vpvb xylene) Bis (2-ethyl(hexyl)phthalate) (DEHP) Sweden CMR Hexabromocyclododecane (HBCDD) Sweden PBT Alkanes, C10-13, chloro, chlorinated United Kingdom PBT Paraffins) Bis(tributyltin)oxide Norway PBT Lead hydrogen arsenate Norway CMR Triethyl arsenate Norway CMR Benzyl butyl phthalate Austria CMR

9 Was habe ich, ein Erzeugnis oder einen Stoff bzw. Zubereitung? Schwefelsäure Tintenpatrone, Tonerkartusche Draht Telefon Stoff/Zub. Grenzfall Erzeugnis chemischezusammmensetzung Funktion Form, Oberfläche, Gestalt Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt

10 Grenzfälle Stoff/Zubereitung und Erzeugnis Grenzfälle Stoff/Zubereitung in speziellen Behältnis oder Erzeugnis Druckerpatrone, Klebeband, Batterie, Thermometer, Feuerwerkskörper, Feuchtigkeitstücher, Farbspraydose, Schreibmaterial Grenzfälle bei Halbfertigprodukten Metallverarbeitung (Aluminium), Textilien und Fasern, Kunststoffprodukte, Papierverarbeitung Der Leitfaden erläutert Entscheidungsfindung für o.g. Produkte im Einzelnen, entwickelt Methodik um eigene Fälle zu entscheiden

11 Halbfertigprodukte Beispiel Aluminium Rohstoff: Erz/Bauxit (Naturstoff) Extraktion => Stoff Aluminiumoxid (Stoff) Elektrolyse => Stoff Aluminium (Stoff) Legierung mit anderen Metallen => Aluminiumlegierungen (Zuber.) Formgebung => Barren, Stangen, Blöcke (Stoff/Zubereitung) (Handelsform des Metalls, Form ohne Bezug für Endprodukt) weitere Formgebung => Folien, Rohprofile, Gußstücke (Erzeugnis) (Rohform des Endprodukts bereits vorhanden) Endprodukt aus Aluminium bzw. Aluminium-Legierung (Erzeugnis) Beispiel übertragbar auf andere Metalle z.b. Eisen- und Stahlprodukte

12 Halbfertigprodukte Beispiel Polyethylen Rohstoff: Erdöl (Naturstoff) Raffination => Ethylen (Stoff, Monomer) Polymerisation => Polyethylen (Stoff) Formgebung => Polyethylenpellets (Stoff/Zubereitung) (Handelsform des Kunststoffs, Form ohne Bezug für Endprodukt) Folienblasen => Polyethylen-Folien (Erzeugnis) (Rohform des Endprodukts bereits vorhanden) Endprodukt z.b. Polyethylenverpackung, Tragetasche (Erzeugnis)

13 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit

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