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1 Seite 1 von 7 Ansprechpartner für Rückfragen: Name: Enseling Vorname: Matthias Funktion: Geschäftsleitung Telefon Durchwahl: +49.(0) matthias.enseling@hartchrom.de Infoservice: Faszination Oberfläche, Ausgabe Dezember 2014 REACh-fünf Buchstaben mit europäischer Dimension Seit etwa 10 Jahren zeichnet es sich ab, dass die Unternehmen durch die europäische Verordnung EG Nr. 1907/ besser bekannt als REACh-Verordnung - mit erheblichen Änderungen der gewohnten Produktionsprozesse rechnen müssen. Ausgangspunkt der Verordnung ist der Wunsch, alle in der EU verwendeten Chemikalien ab Mengen von 1 Tonne pro Jahr und mehr ausführlich zu erfassen. REACh bedeutet die Registrierung, Bewertung, Beschränkung und Zulassung von chemischen Stoffen. Unter der ausführlichen Erfassung ist zu verstehen, dass neben den bisher schon vorhandenen Daten, wie sie in unterschiedlichen Verzeichnissen bereits seit längerem gelistet sind (z.b. dem Altstoffverzeichnis der Europäischen Gemeinschaften (EINECS) [1]), auch Verwendungen oder vor allem eine sozioökonomische Analyse vorgelegt werden müssen. Diese deutlich erweiterten Angaben betreffen nicht nur den Verwender eines Stoffes, sondern die gesamte Lieferkette vom Hersteller über den Formulierer, den Anwender bis hin zum nachgeschalteten Anwender [2]. Ein Kernelement der REACh-Verordnung ist die Registrierung aller Stoffe, die in einer Menge von mindestens einer Tonne pro Hersteller/Importeur und Jahr hergestellt oder importiert werden. Ist ein Stoff nicht registriert, darf er weder hergestellt, eingeführt noch in den Verkehr gebracht werden. Für die Registrierung muss unter anderem ein technisches Dossier erstellt werden, wobei beispielsweise ab einer Produktionsmenge von 10 Tonnen pro

2 Seite 2 von 7 Hersteller/Importeur und Jahr zusätzlich eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt und ein Stoffsicherheitsbericht erstellt werden müssen. Ein weiterer Kernpunkt ist das Darstellen der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bei den als gefährlich einzustufenden Stoffen verbunden mit Empfehlungen für den sicheren Umgang. Für Stoffe, die für den Menschen oder die Umwelt besonders besorgniserregend sind, muss eine Zulassung beantragt, und für Stoffe, die ein unannehmbares Risiko darstellen, können Beschränkungen festgelegt werden. Zentrale Behörde für REACh ist die Europäische Chemikalienagentur in Helsinki, während die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ebenfalls an den Verfahren beteiligt sind - bei REACh wurden also die Prioritäten weitgehend an die EU übertragen. Zentrale Behörde für REACh ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) Ein wichtiger Aspekt von REACh ist, die Kommunikation entlang der Lieferkette zu verbessern und dabei den Informationsaustausch zwischen Kunden und Lieferanten hinsichtlich der Risiken, die bei der Verwendung von einem Stoff ausgehen können, zu intensivieren. Durch die verbesserte Kommunikation soll die sichere Verwendung von Stoffen in hohem Maße gewährleistet werden. Im Vordergrund steht für die verantwortlichen Stellen also der Gesundheitsschutz der Personen, die mit den jeweiligen Stoffen in Kontakt kommen, sowie der Schutz der Umwelt in der europäischen Union. Diesem begrüßenswerten Ansatz steht auf der anderen Seite ein Verfahren mit viel Bürokratie gegenüber, das die gewohnten und in vielen Fällen bewährten Produktionsprozesse der chemischen Industrie in Frage stellt. Durch die weite Verbreitung der nachgelagerten Prozesse hat dies unter Umständen erheblichen Einfluss auf die Wirtschaft, die Produkte und somit das alltägliche Leben in der europäischen Gemeinschaft. Da es hier selbstverständlich viele Fragestellungen gibt, versuchen wir mit unserem Infoservice in dieser und den folgenden Ausgaben Ihnen Aspekte zum Thema ReaCh zu vermitteln.

3 Seite 3 von 7 REACh Das Verfahren, die Anhänge und deren Bedeutung Eines der Ziele von REACh ist es, die Verwendung von besonders besorgniserregenden Stoffen zu regulieren. Dazu werden die entsprechenden Stoffe, wie beispielsweise Verbindungen mit Chrom(VI), in ein Zulassungsverfahren überführt, das über die Aufnahme des Stoffes in den Anhang XIV der REACh-Verordnung ausgelöst wird. Anhang XIV ist die Liste der besonders Besorgnis erregenden Stoffe. Anhang XIV: Liste der besonders Besorgnis erregenden Stoffe. Vor der endgültigen Aufnahme eines Stoffes in den Anhang XIV der REACh-Verordnung steht ein aufwändiges Verfahren. Als erster Schritt identifiziert ein EU-Mitgliedsstaat oder die ECHA (Europäische Chemikalienbehörde mit Sitz in Helsinki) die besonders besorgniserregenden Eigenschaften eines Stoffes (Substance of Very High Concern, SVHC) im sogenannten Anhang XV Dossier (der Name leitet sich vom Format des Vorschlags ab, der im Anhang XV der REACh-Verordnung festgelegt ist). Ein Ausschuss der Mitgliedstaaten entscheidet über die Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste für Anhang XIV Nach dem Kommentierungs- und Konsultationsverfahren entscheidet der Ausschuss der Mitgliedsstaaten, ob der Stoff die Kriterien als besonders besorgniserregend erfüllt. Bestätigt der Ausschuss dies einstimmig, nimmt die ECHA den Stoff in die Kandidatenliste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe auf und der Status des Stoffes als SVHC ist erfüllt. Die Stoffe auf der Kandidatenliste werden regelmäßig mit weiteren Informationen, z.b. zu Verwendungen und der in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebrachten

4 Seite 4 von 7 Stoffmenge, abgeglichen und so prioritäre Stoffe für die Aufnahme in den Anhang XIV ausgewählt. Die Aufnahme neuer SVHC in die Kandidatenliste erfolgt in der Regel zweimal im Jahr, meist im Juni und im Dezember. Die aktuelle Liste enthält 155 Kandidatenstoffen (Stand: 16. Juni 2014) für die Aufnahme in den Anhang XIV der REACh-Verordnung und auf der Website der ECHA einsehbar [5]. Derzeit befinden sich 155 chemische Stoffe auf der Kandidatenliste Diese Dossiers beinhalten neben den Informationen zu den Stoffeigenschaften zumeist auch Hinweise auf mögliche Ersatzstoffe, bekannte Verwendungen des Stoffes oder Funde des Stoffes in Monitoring-Programmen. Neu und über die bisher üblichen Angaben bei Stoffen sind die Listung von Alternativen für die Verwendung eines als kritisch betrachteten Stoffes sowie die sogenannten sozioökonomische Betrachtung. Bei der Angabe der Alternativen ist zu betrachten, inwieweit brauchbare Alternativen zur Verfügung stehen, also sowohl in Bezug auf die Eigenschaften der Alternative als auch auf deren Umsetzung. Deutlich aufwendiger ist die sozioökonomische Analyse, da hier wirtschaftliche Belange mit den Risiken und Kosten bzw. Schäden an Personen in Relation zu setzen sind. Im Falle der galvanischen Verchromung mit Chrom(VI) Elektrolyten ist also zum Beispiel die eventuelle Schädigung der Person, die mit dem Stoff in Kontakt kommt mit den wirtschaftlichen Konsequenzen zu vergleichen, die durch ein Verbot der Verwendung entstehen würden. Die Verbindungen mit Chrom(VI) stehen derzeit in Anhang XIV, so dass hier im Prinzip das Erfordernis einer Zulassung kaum mehr zu vermeiden ist. Nickel und Nickelsalze dagegen befinden sich im Stadium der Prüfung, ob eine Aufnahme in die Liste der SVHC-Stoffe nach Ansicht der EU-Kommission erforderlich ist. Sowohl die Chrom(VI)Verbindungen als auch Nickelsalze sind damit in den von REACh erforderlichen Listen registriert.

5 Seite 5 von 7 Chrom(VI) aber auch Nickel sind in den Listen registriert Die Registrierung wird unter anderem ergänzt durch Stoffsicherheitsberichte, in denen beispielsweise die jährlich hergestellten, importierten und eingesetzten Mengen der Stoffe erfasst sind. Je nach Menge werden weitere Angaben gefordert, Abstufungen: mehr als 1 Tonne pro Jahr, mehr als 100 oder mehr als 1000 [6]. In diesem Zusammenhang werden dann Risikobeschreibungen oder Expositionsszenarien gefordert. Ähnliche Inhalte waren bisher auch Bestandteil von Genehmigungsverfahren bei der Erstellung von Galvanikanlagen, wodurch zunächst von einer sicheren Handhabung im Sinne des Gesetzgebers ausgegangen werden darf. Allerdings wird die Situation jetzt dadurch erschwert, dass beispielsweise im Falle von Chrom(VI) in der Anfangsphase von REACh die Inhalte falsch oder zweifelhaft bewertet wurden. Dadurch kam es zu einer nach Ansicht der galvanotechnischen Branche deutlichen Überhöhung des Risikos [7]. Nach Ansicht der galvanotechnischen Branche sind die Risiken überhöht dargestellt Derzeit stehen die Fachorganisationen - in erster Linie die wichtigen Konsortien der Branche - mit den Behörden in Diskussion, um die Sachlage den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, bzw. die Autorisierungsdossiers zu erarbeiten. Kritisch ist bei der Risikobeschreibung die Festlegung von Grenzwerten, die in den unterschiedlichen Staaten der EU deutlich verschieden ist und auch unterschiedlich ermittelt wird. Aus derartigen Angaben zu Stoffen werden in der Folge die Voraussetzungen entwickelt, unter denen eine Zulassung zur Nutzung von Stoffen erteilt wird. Hier besteht also beispielsweise für die Verwendung von Chrom(VI) eine gewisse Unsicherheit, die sich vor allem in den nächsten Jahren auf die Kosten der

6 Seite 6 von 7 galvanischen Verchromung in Europa auswirken wird. Hinzu kommt, dass ein Autorisierungsverfahren für jeden Anwendungsfall mit erheblichen Kosten verbunden sein wird. ReaCh kostet viel Geld. Damit wird ein erheblicher Kritikpunkt an REACh angesprochen: die Vorlagen gelten nur für Unternehmen in Europa. Insbesondere im Falle der galvanischen Verchromung aus Chrom(VI)elektrolyten bedeutet dies, dass nach wie vor Hartchromschichten verwendet und hergestellt werden dürfen, aber eben in Europa unter den deutlich verschärften Bedingungen und damit zu höheren Kosten. Außerhalb Europas fallen diese Aufwendungen dagegen nicht an, allerdings unterliegen die Mitarbeiter hier dem höheren Risiko durch wesentlich schlechtere Schutzbestimmungen; zudem ist die Qualität der Schichten in vielen Fällen schlechter als die in Europa erzeugten. Daran sieht man, dass ReaCH trotz der guten Intension ein echter Wettbewerbsnachteil für die europäische Wirtschaft sein kann. ReaCh könnte ein Wettbewerbsnachteil für die europäische Union sein Da eine Galvanik von und mit den chemischen Prozessen wird das Thema ReaCh die Arbeitsprozesse in der Galvanik in den nächsten Wochen und Monaten mitbestimmen. Die Branche ist optimistisch gestimmt, dass die Herausforderungen von Reach bewältigt werden können und in vielen Fällen die Autorisierung erreicht werden kann. Hierzu wird einiges von den Unternehmen abverlangt werden und es bleibt spannend, weil noch einige Fragen offen sind. Unser Infoservice-Faszination Oberfläche versucht Sie hier in den nächsten Ausgaben immer auf dem Laufenden zu halten. Wir wünschen ihnen frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr.

7 Seite 7 von 7 Lesen Sie in der nächsten Ausgabe: Infoservice: Faszination Oberfläche, Ausgabe Januar 2015 Chrom und Nickel unter dem Aspekt von Reach Literatur [1] Neustoffe und REACh; REACh-CLP Helpdesk, REACh-Info 4; Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [2] Rechte und Pflichten des nachgeschalteten Anwenders unter REACh; REACh-CLP Helpdesk, REACh-Info 5; Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [5] [6] Nächste Schritte unter der EU-Verordnung REACh; REACh-CLP Helpdesk, REACh-Info 8; Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [7] Dr. M. Zimmer: REACh als unternehmerische Herausforderung; Vortrag auf ZVO-Oberflächentage, , Neuss

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