Ein zentraler Begriff des Heimarbeitsrechts sind "die in Heimarbeit Beschäftigten". Das sind
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- Joachim Beltz
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1 Heimarbeit - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. In Heimarbeit Beschäftigte 3. Besondere Schutzbestimmungen im Heimarbeitsrecht 3.1 Allgemeine Schutzvorschriften 3.2 Arbeitszeitschutz 3.3 Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz) 3.4 Entgeltregelungen und Entgeltschutz 4. Arbeitsrechtliche Regelungen im Heimarbeitsrecht 4.1 Betriebliche Altersversorgung 4.2 Entgeltfortzahlung 4.3 Kündigung 4.4 Mitbestimmung 4.5 Mutterschutz 4.6 Schwerbehinderte Menschen 4.7 Urlaub 5. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Information 1. Allgemeines Der Mensch ist zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf Einkünfte angewiesen. Die Erwerbsfähigen zufließenden Mittel können aus selbstständiger oder abhängiger Tätigkeit stammen. Das Gros der Bundesbürger ist - wenn keine Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Hartz IV oder Renten gezahlt werden - darauf angewiesen, gegen Entgelt zu arbeiten. Dazu wird in der Regel ein Arbeitsvertrag geschlossen. Während Arbeitnehmer in der Regel eine Tätigkeit nach Weisungen ausführen und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert sind (s. dazu 7 Abs. 1 SGB IV ), gibt es arbeitnehmerähnliche Personen, die eine Sonderstellung einnehmen: Sie sind in der Regel nicht persönlich abhängig und nicht in eine fremde Arbeitsorganisation integriert, sondern überwiegend weisungsfrei (s. dazu das Stichwort Arbeitnehmerähnliche Personen ). Arbeitnehmerähnliche Personen sind von ihrem Auftraggeber allerdings wirtschaftlich abhängig und deswegen in vielen Bereichen sozial genauso schutzwürdig wie "richtige" Arbeitnehmer. Eine Gruppe dieser arbeitnehmerähnlichen Personen sind die in Heimarbeit Beschäftigten, für die der Gesetzgeber mit dem Heimarbeitsgesetz vom (HAG) Sonderregeln geschaffen hat. 2. In Heimarbeit Beschäftigte Ein zentraler Begriff des Heimarbeitsrechts sind "die in Heimarbeit Beschäftigten". Das sind die Heimarbeiter ( 1 Abs. 1 lit. a) HAG ) und die Hausgewerbetreibenden ( 1 Abs. 1 lit. b) HAG ). Heimarbeiter ist nach 2 Abs. 1 Satz 1 HAG, "wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen... im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der aok-business.de - PRO Online,
2 Arbeitsergebnisse dem unmittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt" (wegen weiterer Begriffsbestimmungen wird auf das Stichwort Heimarbeit - Beschäftigte verwiesen). Den in Heimarbeit Beschäftigten können nach 1 Abs. 2 bis 6 HAG in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte Arbeitende, Hausgewerbetreibende, andere im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende oder Zwischenmeister gleichgestellt werden, wenn das wegen ihrer Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt erscheint (s. dazu die Stichwörter Heimarbeit - Beschäftigte und Heimarbeit - Gleichstellung ). 3. Besondere Schutzbestimmungen im Heimarbeitsrecht Das HAG enthält in den 6 bis 28 besondere, auf die in Heimarbeit Beschäftigten zugeschnittene Schutzbestimmungen: 3.1 Allgemeine Schutzvorschriften Zu den allgemeinen Schutzvorschriften gehören 6 HAG (die Pflicht, Listen über die in Heimarbeit Beschäftigten zu führen), 7 HAG (die Pflicht, Mitteilungen gegenüber der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu machen), 7a HAG (die Pflicht, den in Heimarbeit Beschäftigten unter anderem eine Unterrichtung über die Art der Arbeit und die zu erwartenden Unfall- und Gesundheitsgefahren zu geben), 8 HAG (die Pflicht, Entgeltverzeichnisse zu führen und auszulegen), 9 HAG (die Pflicht, Entgeltbelege auszuhändigen). Einzelheiten dazu stehen im Stichwort Heimarbeit - Allgemeiner Schutz. 3.2 Arbeitszeitschutz Wer Heimarbeit ausgibt, hat dafür zu sorgen, dass unnötige Zeitversäumnis bei der Ausgabe oder Abnahme vermieden wird ( 10 Satz 1 HAG ). Beispiel: Auftraggeber A liefert die in Heimarbeit zu fertigenden Stücke lose und ungebündelt an. Heimarbeiter H kritisiert das, weil er sehr viel Zeit damit verbringen muss, beim Abladen zu helfen und die einzelnen Zubehörteile zu sortieren. A hat die Möglichkeit, die Teile bereits in seinem Unternehmen so zusammenzustellen, dass jeder seiner Heimarbeiter fertig gepackte Kartons mit der an sie zu verteilenden Arbeitsmenge bekommt. Dadurch würde auch die Zeit des Abladens für H minimiert und die Zeitversäumnis auf ein normales Maß zurückgeführt. Zudem muss der Auftraggeber darauf achten, die Arbeitsmenge gleichmäßig auf die Beschäftigten unter Berücksichtigung ihrer und ihrer Mitarbeiter Leistung zu verteilen ( 11 Abs. 1 HAG ). Alles Weitere zu diesem Punkt kann im Stichwort Heimarbeit - Arbeitszeitschutz nachgelesen werden. 3.3 Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz) Die Arbeitsstätten der in Heimarbeit Beschäftigten einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte müssen so beschaffen, eingerichtet und unterhalten und Heimarbeit muss so ausgeführt sein, dass keine Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Beschäftigten und ihrer Mitarbeiter sowie aok-business.de - PRO Online,
3 die öffentliche Gesundheit im Sinn des 14 HAG entstehen ( 12 Abs. 1 HAG ). Nach 18 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - darf der Auftraggeber in Heimarbeit Beschäftigte nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinn des 7 Abs. 9 GefStoffV durchführen lassen. Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm in Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen ( 15 HAG ). Die übrigen Bestimmungen zum Gefahrenschutz sind im Stichwort Heimarbeit - Gefahrenschutz erläutert. 3.4 Entgeltregelungen und Entgeltschutz Der Auftraggeber von Heimarbeit hat ein vitales Interesse daran, möglichst günstig arbeiten zu lassen. Die in Heimarbeit Beschäftigten laufen daher Gefahr, dass ihre Arbeitskraft ausgenutzt wird. Um das zu verhindern, gibt es in den 17 bis 22 HAG besondere Bestimmungen über Entgeltregelungen: Entgeltregelungen und andere Arbeitsbedingungen können von den Sozialpartnern per Tarifvertrag festgelegt werden ( 17 HAG ). Der Heimarbeitsausschuss - hat auf das Zustandekommen von Tarifverträgen hinzuwirken ( 18 HAG ) und auch noch einige andere Aufgaben ( 4 HAG ). Der Heimarbeitsausschuss kann bei Fehlen von Gewerkschaften und Verbänden von Auftraggebern selbst bindende Festsetzungen erlassen ( 19 HAG ). Die Entgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind in der Regel Stückentgelte, Zeitentgelte nur in Ausnahmefällen ( 20 HAG ). Zuschläge nach den 17 bis 19 HAG gibt es auch für Zwischenmeister; der Auftraggeber haftet mit, wenn ein unzuverlässiger Zwischenmeister den Beschäftigten ein zu geringes Entgelt zahlt ( 21 HAG ). Schließlich gibt es sogar Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte ( 22 HAG ). Zum Schutz des Entgelts sieht das HAG vor, dass die oberste Landesbehörde Entgeltprüfer einsetzen kann ( 23 HAG ). Bei Verstößen gegen Entgeltbestimmungen können die für die Heimarbeit zuständigen Behörden sogar die Entgeltdifferenzen im eigenen Namen für die in Heimarbeit Beschäftigten geltend machen ( 25 Satz 1 HAG ) - und dabei kommt es nicht darauf an, ob die Heimarbeiter das selbst wollen. Das Entgelt der in Heimarbeit Beschäftigten ist wie Arbeitsentgelt vor Pfändungen geschützt ( 27 HAG ). 28 HAG sieht zum einen eine Auskunftspflicht der Beteiligten gegenüber den Behörden in Entgeltfragen vor ( 28 Abs. 1 HAG ), zum anderen gibt er den in Heimarbeit Beschäftigten gegen ihre Auftraggeber einen Anspruch auf Erläuterung der Berechnung und Zusammensetzung ihres Entgelts ( 28 Abs. 2 HAG ). Weitere Erläuterungen zu den Bereichen Entgeltregelungen und Entgeltschutz sind in den Stichwörtern Heimarbeit - Entgeltregelung und Heimarbeit - Entgeltschutz hinterlegt. 4. Arbeitsrechtliche Regelungen im Heimarbeitsrecht Die in Heimarbeit Beschäftigten sind - das kann gar nicht oft genug wiederholt werden - keine Arbeitnehmer, sondern "nur" arbeitnehmerähnliche Personen. Das bedeutet, dass viele arbeitsrechtliche Bestimmungen auf ihre Beschäftigungsverhältnisse gar nicht anzuwenden sind (s. dazu die Stichwörter Arbeitsrecht und Heimarbeit - Arbeitsrecht ). Auf der anderen Seite darf nie vergessen werden, dass in Heimarbeit Beschäftigte wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber und/oder Zwischenmeister sozial besonders schutzwürdig sind. Dem trägt die Rechtsordnung in vielen Punkten Rechnung und sorgt dafür, dass Heimarbeiter nicht völlig schutzlos sind. 4.1 Betriebliche Altersversorgung Die 1 bis 16 BetrVG über die betriebliche Altersversorgung gelten nach 17 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aok-business.de - PRO Online,
4 aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Personen im Sinn des 17 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sind arbeitnehmerähnliche Personen, mithin auch in Heimarbeit Beschäftigte. 4.2 Entgeltfortzahlung Der Auftraggeber von Heimarbeit weiß von seinen Beschäftigten oft nicht, wann die Arbeit geleistet wird. Sie schulden in der Regel keine feste Arbeitszeit, sondern nur zu fertigende Arbeitsstücke. Das EFZG kennt daher für sie keine Entgeltfortzahlung wie bei "richtigen" Arbeitnehmern, sondern sieht bestimmte Zuschläge vor: 0,72 % als Feiertagsvergütung auf das Arbeitsentgelt der letzten sechs Monate für jeden Feiertag im Sinn des 2 Abs. 1 EFZG ( 11 Abs. 2 Satz 1 EFZG ) 3,4 % als Entgeltfortzahlung bei Krankheit auf das Arbeitsentgelt für Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und ihnen Gleichgestellte ( 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG ) 6,4 % als Entgeltfortzahlung bei Krankheit auf das Arbeitsentgelt für Hausgewerbetreibenden mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften und die ihnen Gleichgestellten ( 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG ). Weitere Einzelheiten dazu stehen auch im Stichwort Entgeltfortzahlung - Heimarbeit. 4.3 Kündigung Das KSchG gilt nur für Arbeitnehmer, nicht für arbeitnehmerähnliche Personen. Die in Heimarbeit Beschäftigten haben damit keinen Kündigungsschutz wie Arbeitnehmer. Aber: 29 HAG stellt mit Kündigungsfristen und Entgeltschutz sicher, dass gewisse Mindestbedingungen eingehalten werden. So gibt es auch für in Heimarbeit Beschäftigte nach einer bestimmten Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen und der Auftraggeber ist gesetzlich verpflichtet, für die Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist auch bei Ausgabe einer geringeren Arbeitsmenge weiter Entgelt fortzuzahlen. 29a HAG regelt den besonderen Kündigungsschutz von in Heimarbeit Beschäftigten, die betriebsverfassungsrechtliche Ämter und Mandate übernommen haben. Eine Abfindung dürfen in Heimarbeit Beschäftigte bei der Auflösung ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht erwarten - sie haben keinen Kündigungsschutz im Sinn des KSchG. 4.4 Mitbestimmung Weil die in Heimarbeit Beschäftigten in der Regel zu Hause oder in einer anderen selbst gewählten Betriebsstätte arbeiten, sind sie nicht wirklich in den Betrieb ihres Auftraggebers integriert. Das BetrVG nimmt sie mit 5 Abs. 1 Satz 2 dennoch als Wahlberechtigte und Wählbare auf, wenn sie "in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten". Weitere Informationen zu diesem Thema sind im Stichwort Heimarbeit - Mitbestimmung hinterlegt. 4.5 Mutterschutz In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte haben nach Maßgabe der 1 Abs. 2, 24 MuSchG einen besonderen Schutz bei Schwanger- und Mutterschaft. Sie dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden ( 9 Abs. 4 MuSchG ). Schließlich steht in Heimarbeit Beschäftigten auch ein Anspruch auf Elternzeit zu ( 20 Abs. 2 BEEG ). 4.6 Schwerbehinderte Menschen aok-business.de - PRO Online,
5 Auch hier hat sich der Gesetzgeber herausgefordert gesehen und mit 127 SGB IX einen Sondertatbestand für die in Heimarbeit Beschäftigten geschaffen: Anrechnung auf Pflichtplätze ( 127 Abs. 1 SGB IX ); verlängerte Grundkündigungsfrist und besonderer Kündigungsschutz ( 127 Abs. 2 SGB IX ); Bezahlung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte ( 127 Abs. 3 SGB IX ); Anrechnung schwerbehinderter Menschen, die als fremde Hilfskräfte beschäftigt werden ( 127 Abs. 4 SGB IX ); Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen durch den Auftraggeber ( 127 Abs. 5 SGB IX ); Geltung der Arbeitgeberpflichten aus 80 Abs. 1 und 5 SGB IX - Erfassung und Auskunft - auch für Personen, die Heimarbeit ausgeben ( 127 Abs. 6 SGB IX ). Ausführliche Informationen zu diesem Punkt stehen im Stichwort Heimarbeit - Schwerbehinderte Menschen. 4.7 Urlaub Auch hier wirkt sich aus, dass in Heimarbeit Beschäftigte in der Regel keine festen Arbeitszeiten haben und überwiegend selbstbestimmt tätig sind. Da auch ihr Verdienst häufigen Schwankungen unterliegt, hat 12 BUrlG Sonderregeln aufgestellt: Danach haben in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte zwar Urlaubsansprüche, anstelle der tatsächlichen Freistellung wird jedoch ein besonderes Urlaubsentgelt gezahlt, das 9,1 % des in der Zeit vom bis zum des Folgejahrs verdienten Arbeitsentgelts "vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen" ( 12 Nr. 1 BUrlG ) beträgt; sind auch die Urlaubsentgelte in den Entgeltbelegen der Auftraggeber auszuweisen ( 12 Nr. 6 BUrlG ). An dieser Stelle wird wegen ausführlicherer Informationen auf das Stichwort Heimarbeit - Arbeitsrecht verwiesen. 5. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Heimarbeiter unterliegen - wie andere Arbeitnehmer auch - grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Versicherungsfreie Heimarbeitsverhältnisse gibt es, wenn die Voraussetzungen des 8 SGB IV erfüllt sind und eine geringfügige Beschäftigung vorliegt (s. dazu auch die Stichwörter Geringfügige Beschäftigung - Allgemeines ff): Das Arbeitsentgelt übersteigt regelmäßig im Monat nicht die 450-EUR-Grenze ( 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ). Die Beschäftigung ist vertraglich oder nach ihrer Eigenart innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt - es sei denn, sie wird berufsmäßig ausgeübt und ihr Entgelt übersteigt die 450-EUR-Grenze im Monat nicht ( 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ). Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ). Heimarbeiter gelten nach 12 Abs. 2 SGB IV als Beschäftigte. Heimarbeiter haben zwar bei Krankheit keinen sechswöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch wie andere Arbeitnehmer. Sie bekommen dafür aber einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt (s. dazu 10 EFZG und das Stichwort Heimarbeit - Arbeitsrecht ). 242 SGB V sah in der bis zum geltenden Fassung für Heimarbeiter vor, dass bei ihnen ein erhöhter Beitragssatz galt. Im Zuge der Gesundheitsreform 2009 entfällt der erhöhte Beitragssatz in der Krankenversicherung für Heimarbeiter. Ab dem gilt ein einheitlicher Beitragssatz. Dafür hat der Gesetzgeber bei bestimmten Beschäftigten - s. dazu 44 Abs. 2 SGB V - den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld - 44 ff. SGB V - gestrichen. Deswegen gilt für den in 44 Abs. 2 SGB V aufgeführten Personenkreis nun ein ermäßigter Beitragssatz. Wegen der Streichung des erhöhten Beitragssatzes ist bei Heimarbeitern ab dem aok-business.de - PRO Online,
6 "nur noch" der allgemeine Beitragssatz (= 15,5 % nach 1 der GKV-Beitragssatzverordnung - GKV-BSV - und dem Stand vom ) anzuwenden. Sie haben einen Anspruch auf Krankengeld nach den 44 ff. SGB V aok-business.de - PRO Online,
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