Beachte Erfassungsstichtag:

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1 Beachte Erfassungsstichtag: Langtitel Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. August 1984, mit der Richtlinien für die Situierung, bauliche Gestaltung und Einrichtung von allgemein bildenden Pflichtschulen erlassen werden (Schulbauverordnung) StF: LGBl. Nr. 60/1984 Änderung idf: LGBl. Nr. 17/1986 LGBl. Nr. 73/2002 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des 16 Abs. 1 des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 69/1963, in der geltenden Fassung werden für die Situierung, bauliche Gestaltung und Einrichtung von Volks- und Hauptschulen, Polytechnischen Lehrgängen und Sonderschulen folgende Richtlinien erlassen: Text Lage des Schulgrundstückes 1 (1) Das Schulgrundstück muß so gelegen sein, daß das Leben und die Gesundheit der Schüler nicht gefährdet, ihre Persönlichkeitsentwicklung nicht beeinträchtigt und der Schulbetrieb nicht gestört wird. Es muß sich in einer von negativen Umwelteinflüssen möglichst freien Lage befinden, sonnig und trocken sein und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsverhältnisse im Schulsprengel von den Schülern möglichst leicht erreicht werden können. (2) Bei der Wahl des Schulgrundstückes ist auf die Möglichkeit einer späteren Erweiterung des Schulgebäudes Bedacht zu nehmen. Größe des Schulgrundstückes 2

2 Das Schulgrundstück ist so zu bemessen, daß bei einem entsprechend großen Vorplatz die für den Schulbetrieb erforderlichen Gebäude und Anlagen errichtet werden können. Das Ausmaß des Schulgrundstückes soll ohne Berücksichtigung der Freisportanlage, nach einem dreijährigen Durchschnitt gerechnet, je Schüler 20 m2, jedoch mindestens m2 betragen. Pausenhof und Freisportanlage 3 (1) Bei jeder Schule sind ein Pausenhof und eine Freisportanlage zu schaffen. Die Errichtung der Freisportanlage kann entfallen, wenn in einer den schulischen Erfordernissen Rechnung tragenden Entfernung eine solche Anlage besteht und deren Benützung durch die Schule dauernd gesichert ist. (2) Pausenhöfe sollen gut besonnt sein und nicht neben öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Ihr Ausmaß soll mindestens 3 m2 je Schüler betragen. Lage, Größe und Gestaltung des Schulgebäudes 4 (1) Das Schulgebäude ist so zu gestalten, daß es sich in seiner äußeren Erscheinung harmonisch in das Orts- und Landschaftsbild einfügt. Es ist unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit seiner Errichtung und besonders des Betriebes der Schule so auszuführen, daß es den unterrichtlichen und erzieherischen Grundsätzen sowie den Erfordernissen der Gesundheit, der Hygiene und Sicherheit, insbesondere auch im Hinblick auf den Bewegungsdrang der Schüler, entspricht. (2) Für die Größe des Schulgebäudes ist die Schulart sowie die durchschnittliche Zahl der Schüler in den abgelaufenen fünf Jahren und jener Schüler, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren die Schule besuchen werden, maßgebend. (3) Das Schulgebäude ist unter Angabe der Schulform außen an sichtbarer Stelle als solches zu kennzeichnen.

3 (4) Bei der Neuerrichtung eines Schulgebäudes sind alle Ver- und Entsorgungsanlagen (Heizung, elektrische Anlagen, Fernmeldeanlagen, Rundfunk- und Fernsehanlagen, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Notstromanlage, Müllbeseitigung usw.) und die dazu erforderlichen Zuleitungen (Strom, Gas, Wasser, Kanal, Fernmeldekabel usw.) tunlichst so zu planen, daß spätere Erweiterungen mit dem geringstmöglichen Aufwand durchgeführt werden können. Allgemeine Raumerfordernisse 5 (1) In jeder Schule sind die notwendigen Unterrichts- und Nebenräume sowie Pausenflächen vorzusehen. Der Raumbedarf für die zur Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung gelangende Schule ist in einem Raum- und Funktionsprogramm festzulegen. Grundlage hiefür sind die Schulart, die Schulorganisation, die jeweils gültigen Lehrpläne sowie die voraussichtliche Zahl der zu unterrichtenden Schüler. (2) Für jede Klasse ist ein Klassenraum vorzusehen. (3) In Schulen, in denen der Unterricht in Schülergruppen erteilt wird, sind die erforderlichen zusätzlichen Unterrichtsräume vorzusehen, wobei von einer möglichst hohen Auslastung der Unterrichtsräume auszugehen ist. (4) Den Lehrplanerfordernissen der jeweiligen Schulart gemäß sind die entsprechenden Fachunterrichtsräume wie Werkräume (Werkerziehung), Zeichensaal (bildnerische Erziehung), Lehrküche (Hauswirtschaft), Turnsaal (Leibesübungen), Musikzimmer (Musikerziehung), Physik- und Chemiesaal (Physik/Chemie) vorzusehen. (5) In Sonderschulen sind die entsprechenden Übungs- und Therapieräume vorzusehen; für Volks- und Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge gilt dies nur dann, wenn vorhandene Räume für diese Zwecke nicht zur Verfügung stehen. (6) Unterrichtsräume sind entsprechend den örtlichen klimatischen und Belichtungsverhältnissen anzuordnen. (7) Die Größe der Unterrichtsräume hängt ab von der Zahl und dem Alter der Schüler, von der Unterrichtsorganisation, von den Anforderungen der Akustik und einer ausreichenden Belichtung sowie von der Größe der notwendigen Einrichtung und den erforderlichen Bewegungsflächen. (8) In jeder Schule sind jedenfalls eine Schulleiterkanzlei, ein Archivraum, ein Lehrerzimmer (Konferenzzimmer) und die nach der Schulart und der Schulgröße notwendige Zahl der Lehrmittelzimmer einzurichten. Bei Bedarf ist ein Aufenthaltsraum für Fahrschüler zu schaffen. Außerdem ist für die Verwahrung und Pflege von audiovisuellen und sonstigen

4 Unterrichtsmitteln, die allfällige Einrichtung einer Bücherei sowie für die Unterbringung von Material und Geräten für den Schulbetrieb und zur Reinigung und Pflege des Schulgebäudes und der nicht verbauten Teile des Schulgrundstückes eine ausreichende räumliche Vorsorge zu treffen. (9) In Schulen mit mehr als drei Klassen sind ferner jedenfalls ein Vorbereitungsraum für die Lehrer, ein Elternsprechzimmer, ein Arztzimmer, ein Dienstraum für den Schulwart und ein Aufenthaltsraum für das Reinigungspersonal einzurichten, welcher mit den erforderlichen Sitzgelegenheiten, einem Tisch, je einem Schrankabteil pro Bediensteten und einer Waschgelegenheit mit kaltem und warmem Fließwasser versehen sein muß. (10) Der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderliche Schutzraum soll ohne Beeinträchtigung seiner Schutzfunktion für schulische Zwecke (z. B. Zentralgarderobe) mitverwendet werden. (11) Die einzelnen Räume müssen entsprechend ihrer Bestimmung gut lesbar bezeichnet sein. Unterrichtsräume 6 (1) Die Bodenfläche eines Klassenzimmers muß mindestens so groß sein, daß auf jeden Schüler 1,60 m2 entfallen. Eine Bodenfläche von 60 m2 soll nicht überschritten werden. Die Form eines Klassenzimmers ist so zu gestalten, daß von keinem Schülersitzplatz die Sicht auf die Schultafel behindert ist. Der Abstand der Schülersitzplätze von der Tafelwand darf nicht weniger als 3 m und nicht mehr als 9 m betragen. (2) Der umbaute Raum eines Klassenzimmers muß so groß sein, daß je Schüler - nach der gesetzlich festgelegten Klassenschülerhöchstzahl berechnet - ein Luftraum von mindestens 5 m3 vorhanden ist. Die lichte Höhe muß mindestens 3 m betragen. (3) Soweit eine differenzierte Unterrichtsgestaltung (Gruppenunterricht, Abteilungsunterricht, therapeutisch-funktionelle Maßnahmen, Fördergruppen etc.) für die Schule in Betracht kommt, sollen hiefür in den Klassenzimmern abtrennbare Bereiche, allenfalls offene Nischen, mit einer Mindestgröße von 15 m2 vorgesehen werden. Auch hiedurch soll jedoch die im Abs. 1 normierte Bodenfläche nicht überschritten werden. (4) Klassenzimmer dürfen nicht unter dem unmittelbar angrenzenden Gelände liegen. (5) Jedes Klassenzimmer hat mindestens zu enthalten: a) ein Bundeswappen und ein Landeswappen, b) ein Kreuz (Kruzifix),

5 c) eine verstellbare Schultafel mit mehreren Schreibflächen sowie eine von der Tafel unabhängige Projektionsfläche für audiovisuelle Lehrmittel samt der erforderlichen technischen Einrichtung, d) einen Lehrertisch mit versperrbaren Laden und einen Stuhl, e) die erforderliche Anzahl von körpergerechten Tischen und Stühlen für die Schüler, f) einen Schrank, möglichst als Einbauschrank, g) ein Waschbecken mit hygienischer Vorrichtung zum Abtrocknen, h) Verdunkelungseinrichtungen, i) Sonnenschutzvorrichtungen, sofern erforderlich, j) ein Zimmerthermometer, k) einen Kreide- und einen Schwammbehälter, l) eine Aufhängevorrichtung für Lineale, Dreiecke und Zirkel, m) Aufhängevorrichtungen für Landkarten und Bilder, n) zwei Abfällbehälter, davon einer verschließbar, o) Steckdosen in erforderlicher Zahl und geeigneter Anordnung. p) Fernseh- und Hörfunkanschlüsse in einem der Schulart entsprechenden Ausmaß, q) Ausstellungsflächen für Schülerarbeiten etc. (6) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Fachunterrichtsräume, soweit in den 7 bis 10 keine Sonderregelung getroffen ist. (7) Wenn Fachunterrichtsräume unter dem Geländeniveau vorgesehen sind, müssen diese Räume eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Außerdem ist für eine reichliche natürliche Belichtung durch möglichst große Fenster vorzusorgen. Der Fußboden solcher Räume darf an der Fensterfront nicht tiefer als 1,50 m unter dem unmittelbar angrenzenden Gelände liegen. (8) Fachunterrichtsräume mit ansteigenden Sitzreihen dürfen nur Stufengänge haben, wenn die Anordnung von Rampengängen wegen zu großer Höhenunterschiede nicht möglich ist. Die Gänge müssen mindestens 90 cm breit sein und die Stufen gleiche Auftrittsbreiten haben. Werkräume 7 (1) Die Werkräume sind möglichst im Erdgeschoß oder Tiefgeschoß, abseits der Klassenzimmer, zu errichten. Sie haben eine Waschgelegenheit mit kaltem und warmem Fließwasser sowie eine Wasserentnahmestelle mit mehreren Zapfstellen, einer Waschrinne und einem säurefesten Ausgußbecken aufzuweisen und sind mit den für den Werkunterricht erforderlichen Gegenständen, Geräten und Werkzeugen auszustatten. In jedem Werkraum ist ein Erste-Hilfe-Kasten und ein geeigneter Handfeuerlöscher anzubringen.

6 (2) Die Werkräume für textiles Gestalten haben insbesondere einen Bügeltisch (Bügelbrett), die erforderliche Anzahl von Nähmaschinen und Schränken sowie eine Umkleidenische zu enthalten. (3) Die Schülertische (Arbeitstische) müssen eine Mindestgröße von 60 x 120 x 75 cm haben und so konstruiert sein, daß sie aneinandergestellt eine große ebene Arbeitsfläche ergeben. (4) Arbeitsmaschinen müssen den Dienstnehmerschutzvorschriften entsprechen und gegen unbefugtes Benutzen gesichert sein. (5) Sofern nicht ein besonderer Raum zur Aufbewahrung des Materials und der Schülerarbeiten vorhanden ist, sind hiefür nach Möglichkeit Schränke bzw. Regale vorzusehen. Bei Hauptschulen, Polytechnischen Lehrgängen und Sonderschulen sind zu den Werkräumen Nebenräume zu errichten, die zur Aufbewahrung des Materials und zur Aufstellung von Maschinen dienen. Lehrküche 8 (1) Die Lehrküche einschließlich Eßbereich ist mit den für den Arbeitsunterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen auszustatten. Je nach Schülerzahl müssen 2 bis 4 Kocheinheiten vorhanden sein. Jede Kocheinheit besteht aus Haushaltsherd und Dunstabzug, Spülbecken, Arbeitstisch, Schrank mit Arbeits- bzw. Abstellfläche und dem notwendigen Geschirr. Die Lehrküche hat weiter eine Waschgelegenheit mit kaltem und warmem Fließwasser (Handwaschbecken), ein Ausgußbecken sowie einen Kühlschrank, einen Tiefkühlschrank, eine Geschirrspülmaschine und eine Waschmaschine aufzuweisen. Ferner muß eine Schulwandtafel sowie ein Lehrertisch mit versperrbarer Lade und einem Stuhl vorhanden sein. An leicht erreichbarer Stelle ist ein geeigneter Handfeuerlöscher anzubringen. (2) Lehrküchen für zwei Kocheinheiten müssen mindestens 35 m2, für drei Kocheinheiten mindestens 50 m2 und für vier Kocheinheiten mindestens 65 m2 Bodenfläche haben. Der Eßbereich hat mindestens 30 m2 zu messen und ist im Nahbereich der Lehrküche zu situieren. (3) Der Zugang in Lehrküchen soll nach Möglichkeit über eine Geruchsschleuse erfolgen. (4) Neben der Lehrküche ist ein Vorratsraum einzurichten. (5) Die Wände der Lehrküche und des Vorratsraumes müssen, soweit sie nicht verbaut werden, mit Fliesen oder mit einem abwaschbaren Belag versehen sein.

7 Zeichensaal 9 (1) Der Zeichensaal ist möglichst nach Norden, Nordwesten oder Nordosten anzuordnen. Die Fensterfläche muß mindestens ein Viertel der Bodenfläche betragen. (2) Die Bodenfläche des Zeichensaales muß so groß sein, daß auf jeden Schüler mindestens 2 m2 entfallen. (3) Der Zeichensaal muß ausgestattet sein mit: a) einer verstellbaren Schultafel mit mehreren Schreibflächen sowie eine von der Tafel unabhängige Projektionsfläche für audiovisuelle Lehrmittel samt der erforderlichen technischen Einrichtung, b) einem Lehrertisch mit einem Stuhl, c) der erforderlichen Anzahl von Schülertischen und Stühlen für die Schüler nach der gesetzlich festgelegten Klassenschülerhöchstzahl, d) Ausstellungsflächen für Schülerarbeiten, e) f) Schränken, möglichst als Einbauschränke, zum Aufbewahren der Zeichengeräte, Modelle und Schülerarbeiten, sofern hiefür nicht ein eigener Raum, möglichst im Anschluß an den Zeichensaal, vorhanden ist, mit einer Waschgelegenheit mit kaltem und warmem Fließwasser sowie einer Wasserentnahmestelle mit mehreren Zapfstellen, einer Waschrinne und einem säurefesten Ausgußbecken. (4) Die Schülertische sind so zu bemessen, daß auf jeden Schüler mindestens 0,75 m Tischlänge entfällt. Die Breite der Tischfläche hat mindestens 0,6 m zu betragen. Physik- und Chemiesaal 10 (1) Der Physik- und Chemiesaal soll in mehrstöckig angelegten Schulgebäuden tunlichst im obersten Geschoß liegen. In eingeschossigen Schulanlagen soll er tunlichst am Ende einer Klassenflucht liegen. (2) Die Bodenfläche des Physik- und Chemiesaales muß mindestens so groß sein, daß auf jeden Schüler mindestens 2 m2 entfallen. Die Form des Raumes ist so zu gestalten, daß für jeden Schüler eine optimale Sicht auf den Vorführtisch gewährleistet ist. (3) Der Physik- und Chemiesaal hat folgende Einrichtungen aufzuweisen:

8 a) b) c) eine verstellbare Schultafel mit mehreren Schreibflächen sowie eine von der Tafel unabhängige Projektionsfläche für audiovisuelle Lehrmittel samt der erforderlichen technischen Einrichtung, einen Vorführtisch, der alle erforderlichen Anschlüsse für Wasser, Gas und Elektrizität aufweist und im Vorführbereich für die Dauer gefährlicher Experimente durch eine bruchsichere Sichtwand leicht abgesichert werden kann; für die Stromkreise muß eine Notausschaltung vorhanden sein; die erforderliche Anzahl von Tischen und Stühlen für Schüler nach der jeweils gesetzlich festgelegten Klassenschülerhöchstzahl. Diese Schülertische sind so zu gestalten und auszustatten, daß sie zusammengestellt und angeschlossen an eine zentrale Versorgungseinheit einen Experimentiertisch für Schülergruppen ergeben; d) einen Schrank, möglichst Einbauschrank, für Schüler-Experimentiergeräte, e) eine Verdunkelungseinrichtung, f) eine Waschgelegenheit mit kaltem und warmem Fließwasser, g) einen Herd für den Chemieunterricht mit wirksamer Entlüftung ins Freie, h) einen geeigneten Handfeuerlöscher an leicht erreichbarer Stelle. (4) Anschließend an den Physik- und Chemiesaal (Tafelseite) sind Lehrmittelzimmer für Physik und Chemie mit einer Mindestgröße von je 20 m2 einzurichten. Diese Räume sind sowohl von diesem Saal als auch vom Gang aus aufzuschließen. (5) Im Lehrmittelzimmer muß zur Aufbewahrung brennbarer, giftiger, ätzender und sonstiger gefährlicher Stoffe ein geeigneter ins Freie belüfteter und versperrbarer Schrank vorhanden sein. (6) Die Gaslager und deren Absperrvorrichtungen dürfen den Schülern nicht zugänglich sein. (7) Der Fußboden muß mindestens im Bereich des Vorführtisches und des Herdes einen säurefesten, antistatischen und unbrennbaren Belag aufweisen. Leiter- und Lehrerzimmer, Archiv 11 (1) Das Zimmer für den Leiter der Schule hat eine Mindestgröße von 15 m2 aufzuweisen und ist mit einem Schreibtisch mit versperrbarer Lade und einem Stuhl, den erforderlichen Schränken für Amtsschriften sowie einem Tisch und den erforderlichen Stühlen auszustatten. Eine geeignete Waschgelegenheit mit kaltem und warmem Fließwasser muß sich im Zimmer befinden oder zumindest in unmittelbarer Nähe erreichbar sein. (2) Die Größe des Lehrerzimmers hat sich nach der Anzahl der Lehrer, für die es bestimmt ist, zu richten, darf aber 20 m2 nicht unterschreiten. Das Lehrerzimmer ist so auszustatten, daß jedem Lehrer ein eigener Arbeitsplatz und ein versperrbares Schrankabteil zur Verfügung steht. Desweiteren ist im Lehrerzimmer ein Erste-Hilfe-Kasten einzurichten sowie im Lehrerzimmer selbst oder zumindest in unmittelbarer Nähe desselben für eine verschließbare und belüftete Garderobe und eine geeignete Waschgelegenheit mit kaltem und warmem Fließwasser vorzusorgen. Der Erste-Hilfe- Kasten muß der ÖNORM Z

9 Verbandkästen für Betriebe und Einzelschutzräume; Anforderungen, Inhalt, Prüfung, Normkennzeichnung; Ausgabe August 1983, entsprechen. (3) Die Größe des Archivraumes für die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Amtsschriften, Dokumenten und sonstigem Schriftverkehr ist der Größe der Schule anzupassen. Schulmöbel 12 (1) Die Tische und Stühle für die Schüler müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Benützung gesundheitliche Schäden ausgeschlossen bleiben und vorzeitige Ermüdungserscheinungen vermieden werden. (2) Tische und Stühle müssen der jeweiligen Größe der Schüler entsprechen. Sie müssen leicht zu reinigen sein und die Möglichkeit einer Verletzung weitgehend ausschließen. (3) Bei Anschaffung oder Anfertigung von Schulmöbeln sind die Bestimmungen der ÖNORM A Sessel und Tische für den allgemeinen Unterricht in Schulen; allgemeine Anforderungen, Maße, Normkennzeichnung, technische Anforderungen; Ausgabe 1. Juli 1987, einzuhalten. Turn- und Sporthallen 13 Turn- und Sporthallen sind nach der ÖNORM B Sporthallen; Planungsnorm; Ausgabe März 1975, anzulegen und auszuführen. Ihre Ausstattung muß ballschußsicher sein. Lehrschwimmbecken 14

10 (1) Lehrschwimmbecken sollen mindestens eine Größe von 8 x 12,5 m (10 x 16 2/3 m) haben. Eine Seite (Längsseite) des Beckens soll mit Stufen für den Anfänger- Schwimmunterricht versehen sein. Die Stufen müssen so gestaltet sein, daß sie mit dem anschließenden abfallenden Bereich des Beckens noch Platz für zwei Schwimmbahnen mit durchgehender Tiefe belassen. Die Wassertiefe des Beckens muß im Bereich der Schwimmbahnen mindestens 1,20 m betragen, jene beim Stiegenantritt 0,80 m. Die Breite des Umganges muß auf der Seite der Stufen mindestens 3 m betragen, an den übrigen Seiten mindestens 2 m. Wärmebänke oder Sitzstufen sind in entsprechender Anzahl vorzusehen. Die lichte Raumhöhe sollte nicht geringer als 3,40 m sein. An den Stirnseiten der Schwimmbahnen ist für Start- und Wendevorrichtungen vorzusorgen. (2) Für das Lehrschwimmbecken sind zwei Umkleideräume mit offenen Garderoben, die ein Mindestausmaß von je 20 m2 haben müssen, vorzusehen. Sollte das Lehrschwimmbecken auch für außerschulische Nutzung Verwendung finden, so sind die Umkleideräume darauf abzustimmen. (3) Zwischen den Umkleideräumen und dem Lehrschwimmbecken sind Duschen anzuordnen. Diese Duschräume sind mit je fünf Kopf- und Fußbrausen und einer Fußdesinfektionsanlage auszustatten. Sollte in der Dusche keine Möglichkeit der Unterbringung von Haartrocknern gegeben sein, so sind diese zwischen Garderobe und Dusche unterzubringen. (4) Das Lehrerzimmer soll 9 bis 12 m2 groß sein; es dient auch als Sanitätsraum. (5) Für Mädchen sind drei WC-Zellen, für Knaben eine Zelle und zwei Pißstände vorzusehen. Für die Lehrpersonen sind eigene WC-Anlagen, getrennt nach Geschlechtern, vorzusehen. Die Trennung nach Geschlechtern kann in ein- und zweiklassigen Volksschulen entfallen. (6) Der Geräteraum für Schwimmhilfen und Schwimmgeräte soll direkt von der Halle aus erreichbar sein und eine Größe von mindestens 6 m2 aufweisen. Sanitärbereich 15 (1) Der Sanitärbereich soll so gelegen sein, daß durch ihn keinerlei Belästigung anderer Funktionsbereiche eintritt. Er ist räumlich nach Geschlechtern zu trennen. Die Räume müssen ausreichend be- und entlüftbar sein ( 23). Die Sanitäranlagen sind ausreichend zu belichten bzw. zu beleuchten, wobei der Belichtung durch Tageslicht nach Möglichkeit der Vorzug einzuräumen ist.

11 (2) Für die Schüler ist die erforderliche Anzahl von WC-Zellen vorzusehen, und zwar je 20 Knaben eine, je 20 Mädchen zwei Zellen. Diese WC-Zellen sind entsprechend zu dimensionieren und mit nach innen aufschlagenden Türen abzuschließen. Die WC-Zellen sind durch Trennwände zu teilen, die als Patenttrennwände ausgeführt höchstens 10 cm oberhalb des Fußbodens beginnen dürfen. Die Wände sind bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m mit Fließen oder mit einem abwaschbaren Belag zu versehen. Die Türen der WC-Zellen sind mit Verschlüssen auszustatten, die von außen mit Steckschlüsseln zu öffnen sind. Die Höhe der Sitzmuscheln muß den Größenverhältnissen der Schüler angepaßt sein. Sie sind tunlichst als Tiefspülklosette einzurichten. Die Fußböden müssen einen wasserdichten Belag haben. Die Abflußrohre sind aus dauerhaftem, festem und undurchlässigem Baustoff herzustellen. (3) Für Knaben sind außerdem entsprechende säurefeste und wasserdichte Pißbecken mit Wasserspülung in einer ihrem Alter entsprechenden Höhe anzubringen. Hiebei sind je eine erforderliche WC-Zelle zwei Pißbecken zu berechnen. (4) Die Wände der Vorräume sind bis zur Höhe von mindestens 1,50 m mit Fliesen oder mit einem abwaschbaren Belag zu versehen. Der Vorraum ist mit mindestens einem Handwaschbecken, einem Seifenspender und einer Möglichkeit zum Händetrocknen auszustatten. Ihre Höhe ist dem Alter der Schüler anzupassen. Bei der Wahl eines Papierhandtuchspenders ist auch ein entsprechender Abfallbehälter vorzusehen. (5) Für Behinderte, insbesondere Rollstuhlfahrer, sind die WC in der Nähe der von Behinderten benützten Unterrichtsräume anzuordnen und nach den Richtlinien für behindertengerechtes (rollstuhlgerechtes) Bauen zu gestalten. (6) Für die Lehrpersonen sind eigene WC-Anlagen, getrennt nach Geschlechtern, vorzusehen. Die Trennung nach Geschlechtern kann in ein- und zweiklassigen Volksschulen entfallen. Kleiderablagen 16 (1) In den Schulen sind geeignete Einrichtungen zur Ablage von Überkleidern und der Schuhe einzurichten. Werden dafür eigene Räume oder zur Trennung des Schulbereiches in einen Schmutz- und einen Sauberbereich eine Zentralgarderobe vorgesehen, so sind möglichst für jede Klasse versperrbare Räume oder Abteile zu erstellen. Diese Räume müssen heizbar sein und über entsprechende Be- und Entlüftungsanlagen verfügen. Sind Garderobenschränke vorgesehen, so sind diese mit einer entsprechenden Be- und Entlüftungsanlage auszustatten. Die Möglichkeit zur Trocknung nasser Bekleidung ist vorzusehen. (2) Die Garderobenräume, Garderobenabteile und Garderobenschränke sind mit einer entsprechenden Anzahl von Aufhängevorrichtungen für Kleider auszustatten. Die Kleiderhaken dürfen nicht in den Bewegungsraum hineinragen. Die Abstände der Haken

12 haben mindestens 15 cm zu betragen; ihre Höhe ist dem Alter der Schüler anzupassen. Für Schuhe sind Abstellroste vorzusehen. Das von Überkleidern, Schuhen und Schirmen abtropfende Wasser darf nicht in den Gang fließen können. Fußböden 17 (1) Die Fußböden müssen dem Verwendungszweck der einzelnen Räume entsprechen, rutschsicher und leicht zu reinigen sein. Sie müssen ausreichenden Feuchtigkeits-, Wärmeund Schallschutz gewährleisten. Allfällig einzubauende Installationselemente dürfen diese Eigenschaften der Fußböden nicht beeinträchtigen und keine Verletzungsgefahr hervorrufen. (2) Holzfußböden müssen eine Oberflächenbehandlung (z.b. Versiegelung) erhalten. Gänge, Stiegen, Pausenflächen 18 (1) Gänge, Stiegen und Pausenflächen müssen so angelegt werden, daß sie ausreichend belichtet und be- und entlüftbar sind. Sie dürfen keine hindernisartigen Stolperstellen aufweisen. Wandecken dürfen nicht scharfkantig sein. (2) Die Durchgangsbreite der Hauptgänge muß, ohne Garderoben, Schaukästen u. dgl. gemessen, bei einseitiger Anordnung der Unterrichtsräume mindestens 2 m, bei zweiseitiger Anordnung der Unterrichtsräume mindestens 3 m betragen. Diese Breiten genügen bis zu 300 Schüler, die für die Benutzung dieses Ganges in Betracht kommen. Wird die Schülerzahl überschritten, so ist die Gangbreite je weitere 20 Schüler um 20 cm zu vergrößern. Für Gänge, die lediglich Verwaltungsräume verbinden, genügt eine Breite von 1,30 m. Bei Umund Erweiterungsbauten kann die gegebene Breite der Hauptgänge beibehalten werden, wenn eine Änderung unverhältnismäßig hohe Kosten mit sich bringen würde und Bauvorschriften der Beibehaltung der Breite nicht entgegenstehen. (3) Die lichte Ganghöhe darf 2,80 m nicht unterschreiten.

13 (4) Die Hauptstiegen müssen gegenüber dem übrigen Schulbereich baulich brandbeständig abgetrennt sein (Stiegenhaus) und einen unmittelbaren oder einen über einen Windfang führenden Ausgang ins Freie haben. Der Abstand von der Türschwelle bis zur ersten Stufenkante muß mindestens 1 m betragen. Die Türen im Stiegenhaus und damit allenfalls in Verbindung stehende Trennwände aus Glas sind zumindest als Rauchabschlüsse auszubilden. (5) Die Durchgangsbreite von Stiegen, die zu Unterrichtsräumen führen, muß mindestens 1,30 m betragen. Werden Stiegen von mehr als 100 Schülern benützt, so ist die Stiege je weitere 20 Schüler um 20 cm breiter anzulegen, jedoch nicht breiter als 2 m. Die Stufen sollen 15 bis 16 cm hoch und 29 bis 31 cm breit sein. Spitzstufen sind zu vermeiden. Glatte Auftrittsflächen sind durch einen Gleitschutz zu sichern. Von Geschoß zu Geschoß ist mindestens ein Podest in Stiegenbreite einzuschalten. Stiegen mit weniger als 3 Stufen sind zu vermeiden. (6) Die freien Seiten der Stiegen sind mit einem soliden, standsicheren, mindestens 1 m hohen und dichten Geländer und mit einem Geländerholm zu versehen. Der Geländerholm ist so auszugestalten, daß er nicht als Rutschbahn benützt werden kann. Wandseitig sind Handläufe anzubringen. (7) Sonstige Absturzsicherungen sind mindestens 1 m hoch auszuführen und so zu gestalten, daß sie nicht zum Klettern und Aufsitzen und zum Ablegen von Gegenständen verleiten. Am Geländerfuß ist ein Schutz gegen das Abrollen von Gegenständen vorzusehen. (8) Begehbare Bereiche unter Stiegenläufen müssen eine Durchgangshöhe von mindestens 2 m aufweisen. Niedrigere Bereiche sind wirksam zu sperren. (9) Vor den Eingangstüren sind Abstreifroste, im Bereich der Windfänge geeignete Abstreifmatten anzubringen. (10) Die Pausenflächen des Schulgebäudes sollen zentral angeordnet werden. Ihre lichte Höhe darf 2,80 m nicht unterschreiten. Die daran anschließenden Gänge können, sofern sie direkt belichtet sind, in die Pausenflächen mit einbezogen werden. (11) Im Erdgeschoß liegende Pausenflächen müssen gegen den Pausenhof hin geöffnet werden können. Türen 19 (1) Sämtliche Türen von Unterrichtsräumen sowie die Eingangstüren des Schulgebäudes müssen sich nach außen in Richtung des nächstgelegenen Ausganges ins Freie öffnen lassen und dürfen den Fluchtweg nicht behindern.

14 (2) Die Türen von Unterrichtsräumen müssen mindestens eine Durchgangsbreite von 95 cm und eine Höhe von 2 m haben. Sie dürfen beim Öffnen nicht mehr als 20 cm in den Gang hineinragen. (3) Verglasungen von Türen müssen bis zu einer Höhe von 2 m gegen mechanische Einwirkungen ausreichend widerstandsfähig und verletzungssicher sein. Dies gilt auch für Fenstertüren und bis zum Boden reichende Verglasungen. Glasflächen in Verkehrswegen müssen deutlich erkennbar sein. (4) Öffnen die Türen von mehreren Unterrichtsräumen in einen Gang, so sind diese nach Möglichkeit so anzuordnen, daß nicht zwei Türen einander gegenüberliegen. Belichtung und Fenster 20 (1) Alle Räume des Schulgebäudes, insbesondere die Unterrichtsräume, müssen ausreichend belichtet werden. Zu diesem Zweck soll die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen eines Unterrichtsraumes bei freier Lage des Schulgebäudes mindestens ein Sechstel der Fußbodenfläche betragen. Wird jedoch die Helligkeit durch die besondere Lage des Raumes beschränkt, ist die Fensterfläche entsprechend der Beschränkung zu vergrößern. Eine gesundheitsschädigende oder arbeitsstörende Überbelichtung durch zu große Fenster ist zu vermeiden. (2) Die Belichtung von Unterrichtsräumen soll in der Regel von einer Seite erfolgen. Der Sturz der Fenster soll möglichst nahe an der Decke liegen und nicht mehr als 0,15 m hoch sein. (3) Die Brüstungshöhen der Fenster in Unterrichtsräumen sollen in der Regel 1 m betragen und dürfen 0,90 m nicht unterschreiten. Bei Fensterbrüstungen, die niedriger sind als 1 m, muß gegen ein Hinausfallen der Schüler und gegen Verletzung der Schüler durch Glasbruch Vorsorge getroffen werden. (4) Die Pfeiler der Fensterwände, welche an die Stirnwand des Unterrichtsraumes anschließen, dürfen bis zur Fensterleibung nicht mehr als 0,8 m breit sein. Die Pfeiler zwischen den Fenstern sollen eine Breite von 0,64 m, gemessen an der Außenseite, nicht überschreiten. (5) Die Fenster müssen funktionsgerecht konstruiert sein und ausreichend wärmedämmend und bei Bedarf schalldämmend ausgeführt werden. Die Fensterflügel einschließlich ihrer Bedienungselemente dürfen in Lüftungsstellung die Schüler nicht gefährden.

15 (6) Für einen wirkungsvollen Sonnenschutz ist erforderlichenfalls vorzusorgen. Dieser soll so beschaffen sein, daß er eine Blendung der Schüler durch direktes Sonnenlicht verhindert, aber nicht zur Unterbelichtung des Raumes führt. Elektroinstallation und Beleuchtung 21 (1) Elektrische Anlagen sowie Beleuchtungseinrichtungen sind entsprechend den auf Grund des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965, verbindlich erklärten Sicherheitsvorschriften ("SNT"-Vorschriften) zu errichten. (2) In den Unterrichtsräumen dürfen nur abgeschirmte Lichtquellen benützt werden. Bei Anwendung indirekter Beleuchtung ist für ein entsprechendes Reflektionsvermögen der Decke vorzusorgen. (3) Die Beleuchtungskörper sind in einem Mindestabstand von 2,50 m vom Fußboden so anzubringen, daß eine möglichst gleichmäßige, ausreichende und blendungsfreie Beleuchtung der Arbeitsflächen erfolgt. Beleuchtungskörper in Turnsälen sowie auf Turnund Sportplätzen sind gegen Beschädigung zu schützen. (4) Die Beleuchtungsstärke hat zu betragen: a) an den Arbeitsplätzen in Unterrichtsräumen und Lehrmittelzimmern und Lehrerzimmern mindestens 250 Lux, b) an Arbeitsplätzen in Zeichensälen, Physik- und Chemiesälen, Werkräumen und Lehrküchen mindestens 500 Lux, c) in Turnsälen mindestens 250 Lux, d) auf Stiegen und Gängen mindestens 60 Lux, e) in Garderoben und Sanitäranlagen mindestens 120 Lux. Die Beleuchtungsstärke muß bei den unter lit. a und b angeführten Räumen auf den Arbeitsflächen und im Rahmen der lit. c bis e 1 m oberhalb der Bodenfläche gegeben sein. (5) Für die Tafel ist eine blendungsfreie, gesondert schaltbare Beleuchtung mit Abschirmung gegen die Sitzreihen vorzusehen. (6) Die Beleuchtungen sind zu Beleuchtungsgruppen zusammenzufassen und müssen gesondert schaltbar sein. Heizung 22

16 (1) Zur gleichmäßigen Erwärmung sollen Zentralheizungsanlagen oder zentralgesteuerte Einzelheizungen eingebaut werden. Deckenheizungen dürfen in Schulen nicht Verwendung finden. (2) Die Wärmeabgabe muß für jeden Raum leicht geregelt werden können. Die Heizkörper müssen leicht zu reinigen sein. Ihre Ausführung und Anordnung im Raum darf zu keiner zusätzlichen Unfallgefahr führen und muß Kälteeinflüssen und schädlicher Zugluft entgegenwirken. (3) Die Heizungsanlagen müssen so dimensioniert werden, daß folgende Raumtemperaturen erreicht werden: Wasch- und Duschraum + 24 Grad C Umkleideräume + 22 Grad C Unterrichtsräume, Lehrerzimmer, Verwaltungsräume, Garderoben u. dgl Grad C Turnhallen + 16 Grad C alle übrigen Räume + 15 Grad C (4) Die in Feuerstätten entstehenden Verbrennungsgase sind unmittelbar durch Rauchgas- bzw. Abgasanlagen (Verbindungsstücke und Rauchfänge) so ins Freie abzuleiten, daß weder eine Brandgefahr noch eine Gefährdung der Gesundheit eintreten kann. (5) Elektrische, durch Gas oder sonst wie betriebene Heizgeräte mit offenen Glühkörpern dürfen nicht verwendet werden. Lüftung 23 (1) Die Lufterneuerung in allen Räumen, Gängen und Stiegen muß durch Fenster, Luftschächte oder eine entsprechend wirksame mechanische Lüftungsanlage erfolgen. Der Be- und Entlüftung durch Fenster ist der Vorzug zu geben. In diesem Fall ist eine zusätzliche Be- und Entlüftung der Küchen, der Vorratsräume, der Kleiderablagen, der Umkleideräume und der Sanitäranlagen vorzusehen. Die Luftschächte sind bei Sanitäranlagen so zu dimensionieren, daß die Be- und Entlüftung auch bei Stromausfall noch funktionsfähig ist. (2) Lüftungs- und Klimaanlagen sind so auszuführen, daß sie geräuscharm und ohne Zugbelästigung arbeiten. Sie müssen sich bei Auslösen eines Feueralarms selbständig ausschalten.

17 (3) In Räumen, in denen mit übelriechenden oder giftigen Stoffen gearbeitet wird, sind Absaugevorrichtungen anzubringen. Sie sind so zu führen und auszubilden, daß sie für die Schulen und für die Nachbarschaft keine Gefahren und Belästigungen verursachen. Gegen den Raum, in dem sie angebracht ist, muß die Absaugevorrichtung abgeschirmt sein. Feuer- und Blitzschutz 24 (1) Soweit sich aus bautechnischen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes ergibt, ist zur Gewährleistung eines ausreichenden Feuerschutzes auf die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den Österreichischen Brandverhütungsstellen herausgegebenen Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz - Schulen, Teil 1, bauliche Maßnahmen, Ausgabe Juni 1977, Bedacht zu nehmen. (2) Jedes Schulgebäude ist mit einer Blitzschutzanlage auszustatten, die den auf Grund des Elektrotechnikgesetzes verbindlich erklärten Sicherheitsvorschriften entspricht. (3) Handfeuerlöscher sind in Mauernischen mit gut sichtbaren Hinweisen unterzubringen. Trinkwasserentnahme 25 In jedem Geschoß des Schulgebäudes muß wenigstens eine den Schülern zugängliche Trinkwasserentnahmemöglichkeit vorhanden sein. Gestaltung des nicht verbauten Teiles des Schulgrundstückes 26

18 (1) Bei der Festlegung der Art und der Größe der Freisportanlagen ist auf die Schulart und Schulgröße sowie auf das zur Verfügung stehende Gelände Bedacht zu nehmen. Die Anlagen sollen im Schulareal so situiert werden, daß der Unterricht im Schulgebäude nicht gestört wird. Es ist anzustreben, daß die Anlagen den Wettkampferfordernissen entsprechen. Im übrigen ist auf die Ausführung der Anlagen die ÖNORM B Anlagen für Spiele und Leichtathletik im Freien; Planungsnorm; Ausgabe Mai 1975 anzuwenden. (2) Bei der Gestaltung von Freiflächen, die der Verkehrserschließung dienen, ist zu beachten, daß a) der sichere Zu- und Abgang zur und von der Schule und zu den Verkehrsmitteln möglich ist; b) die Schüler die Verkehrsmittel ungefährdet besteigen und verlassen können; c) der Fußgängerverkehr durch Verkehrsmittel nicht gestört wird; d) die Zufahrt für Rettung und Feuerwehr jederzeit möglich ist; e) für Radfahrer eine gefahrlose Zu- und Abfahrt zu den Abstellplätzen, die außerhalb der Pausenhöfe und Freisportflächen anzulegen sind und möglichst überdacht sein sollen, vorhanden ist; f) die vorgeschriebenen Parkplätze vorhanden sind; g) die Müllbeseitigung nach den Grundsätzen der notwendigen Hygiene gesichert ist. (3) Pausenhöfe müssen mit einem witterungsbeständigen, trittsicheren Bodenbelag versehen und gut überblickbar sein. (4) Sonstige Freiflächen sind zweckmäßig und pflegeleicht unter Verwendung bodenständiger und witterungsbeständiger Pflanzen gärtnerisch zu gestalten und zu pflegen. (5) Das Schulgrundstück ist gegen die Nachbargrundstücke in geeigneter Weise gefahrfrei abzugrenzen, wobei der Betrieb der Freisportanlagen zu berücksichtigen ist. Nebeneinrichtungen 27 (1) In jedem Schulgebäude sind eine Pausenzeichenanlage und die Empfangsanlagen für Rundfunk und Fernsehen einzubauen. (2) Für die Erste Hilfe muß in einem geeigneten und ständig zugänglichen Raum eine entsprechende Ausstattung vorhanden sein. (3) Bei Bedarf ist für jede Schule eine geeignete Ein- oder Abstellmöglichkeit für Wintersportgeräte zu schaffen. (4) In Unterrichtsräumen, Pausenräumen und Gängen angebrachte Vitrinen müssen bruchsicher verglast werden.

19 (5) Für den Brand- und Katastrophenfall muß eine von der öffentlichen Stromversorgung unabhängige, für den gesamten Schulkomplex wirksame Alarmierungsmöglichkeit vorhanden sein. Wohnungen 28 Wohnungen und ständig für außerschulische Zwecke dienende Räume, die im Schulgebäude vorgesehen sind, müssen einen vom Eingang zu den Unterrichtsräumen getrennten Zugang haben. Anwendungsbereich 29 (1) Von den in den vorstehenden Bestimmungen aufgestellten Erfordernissen darf im Einzelfall, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, abgegangen werden, wenn die Sicherheit, die Schulhygiene und die Grundsätze der Pädagogik und Schulorganisation trotzdem gewährleistet sind. Vor Erteilung der erforderlichen Bewilligung ist der Bezirksschulrat zu hören. (2) Die nach baurechtlichen Vorschriften bestehenden Erfordernisse werden durch diese Verordnung nicht berührt. In- und Außerkrafttreten 30 (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Mai 1959, LGBl. Nr. 69, womit Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der Liegenschaften und

20 Räume erlassen werden, die für Zwecke einer öffentlichen Volks- oder Hauptschule verwendet werden sollen, außer Kraft. Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu 31 (1) Die 5 Abs 9, 11 Abs 1 und 2, 14 Abs 5 und 16 Abs 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 17/1986 treten mit 1. Jänner 1987 in Kraft. (2) 12 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

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