VORARLBERGER LANDESGESETZBLATT
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- Elvira Holzmann
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1 VORARLBERGER LANDESGESETZBLATT Jahrgang 1990 Herausgegeben und versendet am 31. Mai Stück 14. Verordnung: Schulbauverordnung 14. Verordnung der Landesregierung über Lage, bauliche Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung öffentlicher Pflichtschulen (Schulbauverordnung) Auf Grund des 13 Abs. 6 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1979, wird verordnet: 1 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgänge und Berufsschulen. (2) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen des Baugesetzes und der aufgrund des Baugesetzes erlassenen Verordnungen, darunter die Bestimmungen des 39 der Bautechnikverordnung über bauliche Vorkehrungen für Behinderte, nicht berührt. 2 Lage und Größe des Schulgrundstückes (1) Der Bauplatz für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule - im folgenden Schulgrundstück genannt - muß so gelegen sein, daß die Sicherheit und Gesundheit der Schulpflichtigen nicht gefährdet und der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird. (2) Das Schulgrundstück hat in dem durch die Wohnsiedlungsverhältnisse bedingten Schwerpunkt des Schulsprengels, aber möglichst abseits des Verkehrs und anderer störender Einflüsse zu liegen. Es muß sonnig und trocken sowie in hygienisch einwandfreier und geschützter Lage sein. (3) Das Schulgrundstück muß eine solche Größe aufweisen, daß auf ihm das Schulgebäude mit Pausenhof, allenfalls erforderliche Nebengebäude, ein der Schülerzahl entsprechender Turn- und Spielplatz sowie ein Schulgarten untergebracht werden können. (4) Das Ausmaß des Pausenhofes hat mindestens 3 m² je Schüler zu betragen. 3 Lage, Größe und Gestaltung des Schulgebäudes (1) Das Schulgebäude muß so situiert werden, daß die Hauptfenster der Klassenzimmer keine Nordrichtung aufweisen und von gegenüberliegenden Gebäuden mindestens um die doppelte Gebäudehöhe desselben entfernt sind. (2) Für die Größe des Schulgebäudes ist die Schulart und die Zahl der Schüler in den abgelaufenen zehn Jahren und jener Schüler, die voraussichtlich in den kommenden zehn Jahren die Schule besuchen werden, maßgebend. (3) Klassenzimmer dürfen nicht unter der angrenzenden Erdoberfläche liegen. Andere Unterrichtsräume dürfen höchstens 1 m unter der angrenzenden Erdoberfläche liegen, wenn eine ausreichende natürliche Belichtung sichergestellt ist. (4) Zwischen Eingängen des Schulgebäudes und öffentlichen Verkehrsflächen sind ausreichende Stauräume und/oder Sicherheitsbarrieren vorzusehen. (5) Einfriedungen sind verletzungssicher auszuführen.
2 4 Raumbedarf (1) Die Volksschulen haben mindestens folgende Räume aufzuweisen: die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein Konferenzzimmer, ab vier Klassen ein Besprechungszimmer (Arztzimmer); ein Leiterzimmer, ein Lehrmittelzimmer, je einen Werkraum für Technisches und Textiles Werken, ab acht Klassen ein Musikzimmer (in Klassengröße); die erforderliche Anzahl von Aborten und Waschgelegenheiten, eine Turnhalle (Kleinhalle - ÖNORM B 2608), ab zwölf Klassen eine weitere Turnhalle (Kleinhalle) jeweils mit zwei Umkleideräumen, einem Waschraum, einem Turnlehrerzimmer mit Dusche und je nach Lage und Entfernung zum Klassentrakt mit den erforderlichen WC-Anlagen, einen Raum für die Schulbibliothek (in Klassengröße), einen Pausenraum (Raum für Schulveranstaltungen), erforderlichenfalls einen Verwaltungsraum und einen Schulwartraum, einen Putzraum in jedem Geschoß sowie für die Volksschuloberstufe eine Lehrküche mit Eß- und Unterrichtsraum. (2) Die Hauptschulen haben mindestens folgende Räume aufzuweisen: die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein Leiterzimmer, ein Konferenzzimmer, ein Besprechungszimmer (Arztzimmer), die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern, ein Raum für Physik/Chemie, ein Zeichensaal, ein Musikzimmer (in Klassengröße), einen Raum für Biologie und Umweltkunde jeweils mit den erforderlichen Nebenräumen, ein Maschinschreibzimmer, die erforderlichen Aufenthaltsräume für Fahrschüler (ausgestattet für die Zubereitung und Verabreichung von Mahlzeiten), zwei Werkräume für Technisches Werken mit Nebenräumen und ein Werkraum für Textiles Werken, ab zwölf Klassen ein zweiter Raum für Textiles Werken; eine Lehrküche mit Eß- und Unterrichtsraum, die erforderliche Anzahl von Aborten und Waschgelegenheiten, eine Turnhalle (Normalhalle - ÖNORM B 2608), ab acht Klassen eine weitere Turnhalle (Normalhalle) jeweils mit zwei Umkleideräumen, einem Waschraum sowie einem Turnlehrerzimmer mit Dusche und je nach Lage und Entfernung zum Klassentrakt mit den erforderlichen WC-Anlagen; einen Pausenraum (Raum für Schulveranstaltungen), Gruppenräume für den leistungsdifferenzierten Unterricht, einen Raum für die Schulbibliothek (in Klassengröße), einen Informatikraum, einen Medienraum, einen Verwaltungsraum, einen Putzraum je Geschoß, erforderlichenfalls einen Schulwartraum sowie Fahrradabstellräume bzw. überdachte Fahrradabstellplätze. (3) Die Polytechnischen Lehrgänge haben mindestens folgende Räume aufzuweisen: die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein Leiterzimmer, ein Konferenzzimmer, ein Besprechungszimmer (Arztzimmer), die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern, einen Raum für Naturkunde und Seminarunterricht sowie einen Raum für Technisches Zeichnen jeweils mit den erforderlichen Nebenräumen, ein Maschinschreibzimmer, die erforderlichen Aufenthaltsräume für Fahrschüler (ausgestattet für die Zubereitung und Verabreichung von Mahlzeiten), zwei Werkräume für Technisches Werken mit Nebenräumen, ein Werkraum für Textiles Werken, eine Lehrküche mit Eß- und Unterrichtsraum, die erforderliche Anzahl von Aborten und Waschgelegenheiten, eine Turnhalle (Normalhalle - ÖNORM B 2608), ab acht Klassen eine weitere Turnhalle (Normalhalle) jeweils mit zwei Umkleideräumen und einem Waschraum sowie einem Turnlehrerzimmer mit Dusche und je nach Lage und Entfernung zum Klassentrakt mit den erforderlichen WC-Anlagen; einen Pausenraum (Raum für Schulveranstaltungen), Gruppenräume für den leistungsdifferenzierten Unterricht, einen Informatikraum, einen Medienraum, einen Raum für die Schulbibliothek (in Klassengröße), einen Verwaltungsraum, einen Putzraum je Geschoß, erforderlichenfalls einen Schulwartraum sowie Fahrradabstellräume bzw. überdachte Fahrradabstellplätze. (4) Die Sonderschulen haben mindestens folgende Räume aufzuweisen: die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein Leiterzimmer, ein Konferenzzimmer, ein Besprechungszimmer (Arztzimmer), die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern, ein Musikzimmer, ab acht Klassen ein zweites Musikzimmer; zwei Werkräume für Technisches Werken mit Nebenräumen, ein Werkraum für Textiles Werken, ab zwölf Klassen ein zweiter Werkraum für Textiles Werken; eine Lehrküche mit den erforderlichen Nebenräumen, die erforderliche Anzahl von Aborten und Waschgelegenheiten, eine Dusche, eine Turnhalle (Kleinhalle - ÖNORM B 2608) mit zwei Umkleideräumen, einem Waschraum sowie einem Turnlehrerzimmer mit Dusche und je nach Lage und Entfernung zum Klassentrakt mit den erforderlichen WC-Anlagen, einen Therapieraum, ab zwölf Klassen einen weiteren Therapieraum, die erforderlichen Aufenthaltsräume für Fahrschüler (ausgestattet für die Zubereitung und Verabreichung von Mahlzeiten), einen Pausenraum (Raum für Schulveranstaltungen), einen Raum für die Schulbibliothek (in Klassengröße), einen Informatikraum, erforderlichenfalls einen Verwaltungsraum und einen Schulwartraum, einen Putzraum je Geschoß sowie Fahrradabstellräume bzw. überdachte Fahrradabstellplätze. (5) Die Gewerblichen Berufsschulen haben mindestens folgende Räume aufzuweisen: die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein Leiterzimmer, die erforderliche Anzahl von Lehrerzimmern und Lehrmittelzimmern, ein Konferenzzimmer, ein Besprechungszimmer, Gruppenräume für den leistungsdifferenzierten Unterricht, einen Medienraum, Lehrwerkstätten und Laboratorien mit den erforderlichen Nebenräumen, einen diesen Räumen zugeordneten Raum für Erste Hilfe (Arztzimmer), Räume mit Waschgelegenheiten und den erforder-
3 lichen Nebenräumen, die erforderliche Anzahl von Aborten und Waschgelegenheiten, einen Raum für die Schulbibliothek, Aufenthaltsräume für Fahrschüler (ausgestattet für die Zubereitung und Verabreichung von Mahlzeiten), einen Raum für Schulveranstaltungen, die erforderlichen Verwaltungsräume, einen Putzraum je Geschoß sowie Fahrradabstellräume bzw. überdachte Fahrradabstellplätze. (6) Die Kaufmännischen Berufsschulen haben mindestens folgende Räume aufzuweisen: die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein Leiterzimmer, die erforderliche Anzahl von Lehrerzimmern und Lehrmittelzimmern, ein Konferenzzimmer, ein Besprechungszimmer, Gruppenräume für den leistungsdifferenzierten Unterricht, einen Medienraum, Räume für Warenkunde, Verkaufskunde, EDV, Werbetechnik und Maschinschreiben, einen Raum für Erste Hilfe (Arztzimmer), Garderoben, Räume mit Waschgelegenheiten, einen Raum für die Schulbibliothek, die erforderliche Anzahl von Aborten und Waschgelegenheiten, die erforderlichen Aufenthaltsräume für Fahrschüler (ausgestattet für die Zubereitung und Verabreichung von Mahlzeiten), einen Raum für Schulveranstaltungen, die erforderlichen Verwaltungsräume, einen Putzraum je Geschoß sowie Fahrradabstellräume bzw. überdachte Fahrradabstellplätze. (7) Die Hauswirtschaftlichen Berufsschulen haben mindestens folgende Räume aufzuweisen: die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern (ausgestattet für die Verwendung als Nähzimmer), ein Leiterzimmer, ein Konferenzzimmer, eine Lehrküche mit Eß- und Unterrichtsraum, die erforderliche Anzahl von Aborten und Waschgelegenheiten sowie Garderoben, ab fünf Klassen außerdem ein Lehrmittelzimmer, ein Nähzimmer, nach Möglichkeit einen Schulgarten, einen Putzraum je Geschoß sowie Fahrradabstellräume bzw. überdachte Fahrradabstellplätze. 5 Klassenzimmer (1) Die Größe der Klassenzimmer hat mindestens 60 m², bei Sonderschulen mindestens 45 m² zu betragen. Die lichte Raumhöhe hat mindestens 3,20 m zu betragen. (2) Jedes Klassenzimmer hat jedenfalls folgende Einrichtung aufzuweisen: a) ein Kreuz; b) das Bundes- und das Landeswappen; c) die erforderliche Anzahl von Tischen und Stühlen für die Schüler entsprechend der ÖNORM A 1650, wobei diese der Körpergröße der Schüler angepaßt und frei beweglich sein müssen; d) einen Lehrertisch mit Stuhl; e) eine verstellbare Schultafel mit mehreren Schreibflächen sowie eine verstellbare Projektionsfläche; f) eine feststehende Wandtafel als Anschlag- und Schreibfläche; g) einen versperrbaren Einbauschrank; h) eine Aufhängevorrichtung für Landkarten und Bilderleisten; i) eine Waschgelegenheit; j) eine Sonnenschutzeinrichtung, beweglich und außen angebracht; k) eine Verdunkelungsvorrichtung; l) Steckdosen in erforderlicher Anzahl und geeigneter Anordnung; m) eine Antennensteckdose für Hörfunk und Fernsehen. 6 Leiter-, Konferenz- und Besprechungszimmer (1) Das Zimmer für den Leiter hat eine Mindestgröße von 20 m² aufzuweisen. (2) Die Größe des Konferenzzimmers ist mit mindestens 3 m² pro Lehrer zu bemessen und darf 20 m² nicht unterschreiten. Es ist so auszustatten, daß jeder Lehrperson ein eigener Arbeitsplatz und ein versperrbares Schrankabteil zur Verfügung steht. (3) Leiterzimmer, Konferenzzimmer und Besprechungszimmer (Arztzimmer) sind einander zuzuordnen. Sie sind mit Waschgelegenheiten auszustatten. 7 Werkräume (1) Die Werkräume für Technisches Werken sind im Erdgeschoß abseits der Klassenzimmer vorzusehen. Sie sind mit den für das Technische Werken erforderlichen, den jeweiligen sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechenden Einrichtungsgegenständen, Werkzeugen und Maschinen auszustatten.
4 (2) Zur Aufbewahrung der Arbeitsmaterialien und der Schülerarbeiten sind Nebenräume vorzusehen. Stationäre Maschinen sind in eigenen versperrbaren Räumen aufzustellen. (3) Die Werkräume für Textiles Werken haben Platz für einen Zuschneidetisch, einen Bügeltisch, die erforderliche Anzahl von Nähmaschinen und Schränken, eine Umkleidenische sowie Steckdosen in ausreichender Anzahl aufzuweisen. (4) Die Werkräume für Technisches und Textiles Werken haben jedenfalls die Größe eines Klassenzimmers aufzuweisen und sind mit Warm- und Kaltwasser, zweckentsprechenden Waschbecken sowie Erste-Hilfe- Apotheken auszustatten. (5) Für die Energieversorgung der Räume mit Ausnahme des Lichtkreises ist mindestens ein zentraler, versperrbarer Not-Aus-Schalter vorzusehen. (6) Die Fußböden müssen auch bei Staubbefall rutschhemmend sein. 8 Lehrküche und Nebenräume (1) Die Lehrküche ist im Erdgeschoß und abseits der übrigen Klassenzimmer so zu situieren, daß der Zugang über eine Geruchschleuse erfolgen kann und eine direkte Warenanlieferung möglich ist. Die Lehrküche ist mit den erforderlichen, den jeweiligen sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechenden Einrichtungsgegenständen eines modernen Haushaltes sowie einer Erste-Hilfe-Apotheke auszustatten. Bei Allgemeinen Sonderschulen ist mindestens eine Kocheinheit, bei Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen sind mindestens zwei Kocheinheiten vorzusehen. Jede Kocheinheit hat aus Haushaltsherd und Dunstabzug, Spülbecken, Schrank mit Arbeits- und Abstellfläche sowie Kühlschrank zu bestehen. Die Lehrküche muß bei zwei Kocheinheiten eine Mindestfläche von 35 m², bei drei Kocheinheiten mindestens 50 m² aufweisen. Im Bereich der Arbeitsflächen sind die Wände, soweit sie nicht verbaut sind, zu verfliesen oder mit einem abwaschbaren Belag zu versehen. Zur Mülltrennung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. (2) Der Eß- und Unterrichtsraum hat bei zwei Kocheinheiten mindestens 30 m², bei drei Kocheinheiten mindestens 40 m² aufzuweisen und ist der Lehrküche anzuschließen. Beide Räume sind mit je einem Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasser sowie mit Vorrichtungen zum Trocknen der Hände entsprechend den hygienischen Erfordernissen auszustatten. (3) Zur Aufbewahrung der Lebensmittel sind Nebenräume oder versperrbare Schränke und Tiefkühlgeräte im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen. Für anfallende Wäsche ist erforderlichenfalls eine Waschmaschine mit Trockenmöglichkeit zu installieren. Für Schmutzwasser ist ein eigenes Ausgußbecken vorzusehen. 9 Turnhalle und Nebenräume (1) Die Turnhalle hat für Volksschulen und Sonderschulen ein Mindestausmaß von 10 m x 18 m, für Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge ein Mindestausmaß von 15 m x 27 m entsprechend der ÖNORM B 2608 aufzuweisen. Diese Maße müssen auch bei teilbaren Hallen vorhanden sein. Die Turnsaalwände müssen bis in 2 m Höhe frei von vorstehenden Ecken, Kanten u.dgl. sein. (2) Der Fußboden ist elastisch und fugenlos herzustellen. (3) Die Fenster müssen ausreichend abgeschirmt oder mit Sicherheitsglas versehen sein. (4) Die Turnhalle ist mit den für den Turnunterricht erforderlichen Geräten auszustatten. (5) Der Geräteraum muß von der Turnhalle aus zugänglich sein. (6) Das Turnlehrerzimmer hat einschließlich der Dusche ein Ausmaß von mindestens 12 m² aufzuweisen und ist mit einer Erste-Hilfe-Apotheke auszustatten. (7) Die Beleuchtung der Turnhalle ist ballwurfsicher herzustellen. (8) Die Belüftung und Entlüftung der Turnhalle hat nach Möglichkeit durch natürliche Querdurchlüftung, ansonsten mechanisch zu erfolgen. 10 Waschräume, Umkleideräume (1) Waschräume und Umkleideräume haben in unmittelbarer Nähe der Turnhalle zu liegen. Diese Räume müssen so angeordnet sein, daß sie von der Turnhalle aus erreichbar sind, ohne daß andere Schulräumlichkeiten betreten werden müssen. (2) Einem Waschraum sind zwei Umkleideräume zuzuordnen. Die Größe der Umkleideräume ist nach der Schülerzahl und einer Banklänge von 40 cm je Schüler zu bemessen.
5 (3) Die Bodenfläche des Waschraumes muß mindestens 20 m² betragen und rutschhemmend ausgeführt sein. Im Waschraum sind mindestens fünf Duschen, sieben Fußwaschanlagen und drei Handwaschbecken vorzusehen. Der Zentralmischer (Sicherheitsmischer mit max. 40 C) muß für Schüler unzugänglich eingebaut sein. 11 Zeichensaal (1) Der Zeichensaal ist nach Norden, Nordwesten oder Nordosten anzuordnen. Die Fensterfläche muß mindestens ein Fünftel der Bodenfläche betragen. Die Größe des Zeichensaales ist so zu bemessen, daß für jeden Schüler eine Tischfläche von mindestens 60 cm (Breite) x 75 cm (Länge) zur Verfügung steht. (2) Der Zeichensaal hat jedenfalls folgende Einrichtung aufzuweisen: a) eine verstellbare Schultafel mit genügend großen Zeichen- und Schreibflächen; b) einen Lehrertisch mit Stuhl; c) die erforderliche Anzahl von Schülertischen und Stühlen für die Schüler; d) Vorrichtungen zum Aufhängen der Schülerarbeiten; e) eine Projektionsfläche; f) Schränke zum Aufbewahren der Zeichengeräte, Modelle und Schülerarbeiten, soferne nicht ein eigener Raum hiefür vorhanden ist; g) ausreichende Waschgelegenheiten mit Warm- und Kaltwasser und zweckentsprechenden Ausgußbecken. 12 Physiksaal/Chemiesaal (1) Der Physik-/Chemiesaal muß zwei voneinander möglichst weit entfernte Ausgänge haben. Der Fußboden im Experimentierbereich muß antistatisch, flüssigkeitsundurchlässig und gegen aggressive Stoffe unempfindlich sein. (2) Der Physik-/Chemiesaal hat jedenfalls folgende Einrichtung aufzuweisen: a) eine verstellbare Schultafel mit mehreren Schreibflächen; b) einen Vorführtisch, der alle erforderlichen Anschlüsse für Wasser, Elektrizität und Gas enthält und durch eine bruchsichere Schutzscheibe abgesichert werden kann; weiters ist ein Gasabzug ins Freie vorzusehen; c) die erforderliche Anzahl von Arbeitsplätzen und Stühlen für die Schüler; Strom- und Gasleitungen zu Schülerarbeitsplätzen sind zentral abschaltbar einzurichten; d) eine Projektionsfläche; e) die erforderliche Anzahl von Schränken; f) eine Verdunkelungseinrichtung; g) Waschgelegenheit mit Warm- und Kaltwasser mit zweckentsprechendem Ausgußbecken; h) eine Erste-Hilfe-Apotheke. (3) Anschließend an den Physik-/Chemiesaal und von diesem sowie vom Gang aus betretbar ist ein versperrbares Lehrmittelzimmer für Physik/Chemie mit einer Mindestgröße von 28 m² einzurichten. (4) Im Lehrmittelzimmer müssen versperrbare Schränke mit Absaugung ins Freie zur Aufbewahrung brennbarer und ätzender Stoffe vorhanden sein. Für giftige Stoffe ist ein Giftschrank vorzusehen. (5) Das Füllgewicht der im Physik-/Chemiesaal verwendeten Flüssiggasflasche darf nicht mehr als 5 kg betragen. 13 Lehrwerkstätten/Laboratorien und Nebenräume (1) Lehrwerkstätten/Laboratorien, deren Betrieb Lärm, Abgase, Rauch u.dgl. und gebäudemäßige Erschütterungen verursacht sowie Personen oder Sachen gefährdet, sind von den Unterrichts- und Verwaltungsräumen zu trennen. (2) Die Lehrwerkstätten/Laboratorien sind mit den für den Praktischen Unterricht erforderlichen, den jeweiligen sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechenden Maschinen, Geräten, Werkzeugen und allen weiteren notwendigen Einrichtungsgegenständen, den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, Erste-Hilfe- Apotheken und zweckentsprechenden Waschgelegenheiten mit Warm- und Kaltwasser auszustatten. (3) Die Nebenräume für die Lehrwerkstätten/Laboratorien (Lager-, Verwaltungs-, Sanitär-, Umkleideräume usw.) müssen ihrer Zahl und Größe nach der Art der Lehrwerkstätten und dem Umfang des Lehrwerkstättenbetriebes entsprechen. 14
6 Abortanlagen (1) Für die Klassen ist die erforderliche Anzahl von Aborten vorzusehen. Für je 40 Knaben sind mindestens zwei Pißbecken und ein Sitzabort, für je 20 Mädchen ist mindestens ein Sitzabort vorzusehen. Die Trennwände zwischen den Abortanlagen für Knaben, Mädchen und Lehrer müssen geschlossen bis zur Decke reichen. Im übrigen können die Trennwände bis zu 10 cm Abstand zum Fußboden und bis zu 20 cm zur Decke aufweisen. Die WC-Türen müssen notfalls von außen zu öffnen sein. (2) Für Lehrerinnen und Lehrer ist je ein Sitzabort, ab 20 Lehrerinnen und Lehrern je ein weiterer Sitzabort vorzusehen. (3) Je Schule ist mindestens eine Abortzelle für Rollstuhlbenützer vorzusehen. (4) Die Waschgelegenheiten in den Vorräumen sind mit Seifenspendern und Vorrichtungen zum Trocknen der Hände entsprechend den hygienischen Erfordernissen auszustatten. (5) Die Wände der Abortanlagen und Vorräume sind bis zu einer Höhe von 2 m mit Fliesen oder einem abwaschbaren Belag zu versehen. 15 Kleiderablagen (1) In den Schulen sind geeignete Einrichtungen zur Ablage von Überkleidern einschließlich der Schuhe einzurichten. Wenn hiefür eigene Räume vorgesehen sind, müssen diese über entsprechende Entlüftungsanlagen verfügen. (2) Die Garderobenräume oder -abteile sind mit einer entsprechenden Anzahl von Aufhängevorrichtungen für Kleider auszustatten. Der Abstand der Kleiderhaken hat mindestens 15 cm bis 20 cm zu betragen, ihre Höhe ist dem Alter der Schüler entsprechend zu bemessen. Spitzige, in den Bewegungsbereich ragende Kleiderhaken sind nicht zulässig. Anstelle von Kleiderhaken können auch Kästchen angebracht werden. Diese müssen je Schüler eine Breite von mindestens 40 cm aufweisen. Für den Schuhwechsel sind Abstellroste oder Bänke vorzusehen, deren Länge je Schüler mindestens 30 cm zu betragen hat. 16 Fußböden Die Fußböden müssen trittsicher, leicht zu reinigen und möglichst fugenlos sein. Holzböden müssen versiegelt werden. Zur Nässe- und Schmutzbindung sind im Bereich der Gebäudeeingänge geeignete, über die gesamte Eingangsbreite reichende Fußabstreifmatten vorzusehen. 17 Stiegen und Gänge (1) Hauptstiegen sowie deren Umfassungswände und Decken sind aus brandbeständigen, die Verbindungsgänge mindestens aus hochbrandhemmenden Baustoffen herzustellen. Stiegenbeläge müssen aus mindestens schwer brennbaren und im Brandfall schwach qualmenden und nicht tropfenden Stoffen bestehen. (2) Die Hauptstiegen, die Absätze (Podeste) und die Verbindungsgänge haben eine lichte Breite von mindestens 1,50 m aufzuweisen. (3) Die Stufen sind höchstens 16 cm hoch und mindestens 31 cm breit sowie zumindest im Bereich der Vorderkante rutschhemmend auszuführen. (4) Zwischen den einzelnen Geschossen muß mindestens ein Stiegenabsatz (Podest) in Stiegenbreite angeordnet werden. (5) Stiegen und sonstige Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, müssen mit standfesten Geländern oder Brüstungen oder mindestens gleich wirksamen Absicherungen versehen sein. Diese dürfen keine Stehmöglichkeit bieten und müssen mit einer Höhe von mindestens 1 m und mit lichten Breiten von höchstens 12 cm so ausgeführt sein, daß ein Durchschlüpfen von Schülern nicht möglich ist. Handläufe sind auf beiden Seiten der Stiegen anzubringen und in der Höhe auf das Alter der Schüler abzustimmen. Es ist Vorsorge zu treffen, daß Handläufe von Schülern nicht zum Rutschen verwendet werden können. Die Enden der Handläufe sind verletzungssicher auszuführen. (6) Die Breite der Hauptgänge muß mindestens 2,50 m, bei zweihüftigen Anlagen 3,50 m betragen. Wenn sie voraussichtlich von mehr als 300 Schülern benützt werden, ist für je weitere 15 Schüler 0,10 m zusätzlich zu berücksichtigen. Kleiderablagen, Schaukästen, Aquarien, Terrarien u.dgl. sind bei der Bemessung der Gangbreite entsprechend zu berücksichtigen.
7 18 Wände und Decken (1) Die Wände zwischen den einzelnen Räumen, die Decken aller Geschosse sowie die Tragkonstruktionen müssen brandbeständig sein. Zwischendecken müssen eine ihrem Zwecke entsprechende Tragfähigkeit und Brandbeständigkeit aufweisen. (2) Die Oberflächen von Bauteilen müssen bis zu einer Höhe von 2 m verletzungssicher ausgeführt sein. In Bewegungsräume ragende Kanten sind abzurunden oder abzuschrägen. 19 Türen (1) Türen haben eine lichte Breite von mindestens 0,90 m und eine lichte Höhe von mindestens 2 m aufzuweisen und müssen sich nach außen - in Richtung Fluchtweg - öffnen lassen. (2) Wenn beidseitig des Ganges Unterrichtsräume vorhanden sind, dürfen die Türen nicht gegenüberliegend angeordnet werden. (3) Die Verkehrsflächen vor und hinter den Türen der Unterrichtsräume müssen genügend groß sein und dürfen durch Treppenanlagen, Tafelblätter u.dgl. nicht eingeengt werden. (4) Die ins Freie führenden Haupttüren müssen mindestens 1,40 m breit sein. Wenn diese voraussichtlich von mehr als 100 Schülern benützt werden, sind sie entsprechend zu verbreitern. 20 Belichtung und Belüftung (1) An Fenstern, die nicht mindestens 1 m über dem Fußboden angeordnet sind, müssen entsprechende Sicherheitsvorrichtungen gegen Absturzgefahr der Schüler angebracht sein. (2) Die Fenster müssen so konstruiert sein, daß sie eine rasche Belüftung der Unterrichtsräume ermöglichen. Die Fensterflügel einschließlich ihrer Bedienungselemente müssen so ausgeführt sein, daß sie in Lüftungsstellung die Schüler nicht gefährden. Ein Teil der Fenster muß kippbar sein. (3) Die Gesamtflächen der lichten Fensteröffnungen der Unterrichtsräume haben bei freier Lage mindestens ein Sechstel, wenn jedoch der Lichteinfall durch Nachbargebäude beschränkt ist, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen. (4) An der Tafelwand der Unterrichtsräume dürfen keine Fenster angebracht werden. (5) Die Fenster sind so anzuordnen, daß der Haupteinfall des Tageslichtes auf die Schülertische - bei einheitlicher Sitz- und Blickrichtung der Schüler zur Tafel - von links erfolgt. 21 Beleuchtung Die Innenräume der Schulen sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik (ÖNORM O 1040) künstlich zu beleuchten. 22 Raumtemperatur (1) Die Temperatur in den Unterrichtsräumen hat mindestens 20 C zu betragen. (2) Heizgeräte mit leicht zugänglichen, spannungsführenden Glühkörpern dürfen nicht verwendet werden. 23 Brand- und Blitzschutz (1) Für die Erste Löschhilfe sind im Schulgebäude geeignete, normgerechte Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen bereitzuhalten. In Werkräumen, Lehrwerkstätten/Laboratorien, Lehrküchen und Physik-/Chemiesälen sind zusätzlich Handfeuerlöscher anzubringen, deren Löschleistung Handfeuerlöschern mit einem Inhalt von 6 kg Trockenpulver entspricht. Außerdem sind Vorschriften über das Verhalten im Brandfall an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen. (2) Schulen mit mindestens zehn Klassen sind mit einer Alarmanlage auszustatten, deren Funktion vom öffentlichen Stromnetz unabhängig ist. (3) Jede Schule ist mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
8 24 Turn- und Spielplatz (1) Der Turn- und Spielplatz ist so anzulegen, daß durch den Betrieb die Aufmerksamkeit der Schüler in den Unterrichtsräumen nicht beeinträchtigt wird. (2) Der Turn- und Spielplatz muß eben und trocken sein und hat einen Rasenplatz sowie einen Hartplatz mit elastischem Belag mit folgenden Mindestmaßen aufzuweisen. Diese betragen bei Volksschulen und Allgemeinen Sonderschulen für den Rasenplatz 25 m x 50 m und für den Hartplatz 15 m x 30 m, bei Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen für den Rasenplatz 30 m x 60 m und für den Hartplatz 30 m x 30 m oder 40 m x 20 m. (3) Der Turn- und Spielplatz hat weiters eine Sprunggrube und eine Laufbahn, bei Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen zusätzlich eine Stoßanlage aufzuweisen. 25 Weitere Vorkehrungen zur Unfallverhütung (1) Einrichtungsgegenstände, Heizkörper, Beschläge u.dgl. in Unterrichtsräumen und Verkehrsbereichen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß keine Verletzungsgefahr besteht. (2) Verglaste Schränke und Vitrinen in Unterrichtsräumen und Verkehrsflächen müssen mit Sicherheitsglas versehen sein. 26 Ausnahme- und Schlußbestimmungen (1) Die Behörde kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die technische Sicherheit, die Schulhygiene und die Grundsätze der Pädagogik trotzdem gewährleistet sind. Vor Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen der Bezirksschulrat und bei Berufsschulen der Landesschulrat zu hören. (2) Für öffentliche Pflichtschulgebäude, deren Bauplan vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurde, finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. Bei Um- oder Zubauten sowie bei wesentlichen Änderungen im Sinne des 23 Abs. 4 des Baugesetzes ist diese Verordnung jedoch anzuwenden. (3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Schulbauverordnung, LGBl.Nr. 36/1965, in der Fassung LGBl.Nr. 48/1965, außer Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r. M a r t i n P u r t s c h e r
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