Die Kennzeichnung schadstoffarmer Kraftfahrzeuge

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Kennzeichnung schadstoffarmer Kraftfahrzeuge"

Transkript

1 Verkehrszivilrecht kol A U F S ÄT Z E Versicherungsrecht Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten Verkehrsverwaltungsrecht Straßenverkehrsrecht Z E I T S C H R I F T F Ü R D I E P R A X I S D E S V E R K E H R S J U R I S T E N In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.v. herausgegeben von Dr. jur. Frank Albrecht, Regierungsdirektor im Bundesverkehrsministerium, Berlin; Hans Buschbell, Rechtsanwalt, Düren/Köln; Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Koblenz/Heidelberg; Dr. Christian Grüneberg, Richter am OLG Köln; Prof. Dr. Christian Huber, Technische Hochschule, Aachen; Ottheinz Kääb, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, München; Prof. Dr. Jürgen-Detlef Kuckein, Richter am BGH, Karlsruhe; Ulf D. Lemor, Rechtsanwalt, Verkehrsopferhilfe, Bad Honnef; Dr.-Ing. Werner Möhler, Aachen; Ass. jur. Joachim Otting, Hünxe/Berlin; Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch, Universität Tübingen; Priv. Doz. Dr. Stephan Seidl, Nürnberg/Erlangen. Schriftleitung: Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Koblenz/Heidelberg; Ass. jur. Rüdiger Balke, Koblenz; Wolfgang E. Halm, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Köln; Prof. Dr. Helmut Janker, Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, Berlin. A U F S Ä T Z E Die Kennzeichnung schadstoffarmer Kraftfahrzeuge Die Regelungen des Entwurfs der 35. BImSchV zur Feinstaub-Plakette Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler, * Tirschenreuth 1. Luftreinhaltung Als Hauptverursacher für eine Reihe von gesundheitsschädlichen Luftschadstoffen ist der motorisierte Straßenverkehr ein wesentlicher Ansatzpunkt für eine nachhaltige Luftreinhaltepolitik. Das auf europäischer Ebene erlassene Regelwerk zur Luftreinhaltung hat daher neben anderen Emittenten vor allem auch den Kraftfahrzeugverkehr im Visier. Tatsächlich sind die anspruchsvollen europarechtlichen Vorgaben zur Reduzierung der Luftschadstoffe nur einzuhalten, wenn auch beim Kraftfahrzeugverkehr angesetzt wird, 1 und so eröffnet 40 BImSchG den Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit zu Verkehrsbeschränkungen aus Gründen der Luftreinhaltung. Gleichzeitig enthält die Vorschrift eine Ermächtigung für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringerem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können. Gestützt auf diese Ermächtigung hat die Bundesregierung die Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) 2 erlassen, mit der die Kennzeichnung schadstoffarmer Kraftfahrzeuge bundesweit einheitlich geregelt werden soll. 2. Der rechtliche Kontext 2.1 Europarechtlicher Hintergrund Die Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität 3 legt auf europäischer Ebene als Rahmenrichtlinie die allgemeinen Anforderungen für die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen zur Messung und Verbesserung der Luftqualität fest. Konkrete Grenz- und Alarmwerte sowie eine Vielzahl schadstoffspezifischer Regelungen sind in vier Tochterrichtlinien 4 geregelt. Für den Kraftfahrzeugverkehr ist vor allem die Richtlinie 1999/30/EG (sog. Feinstaub-Richt- * Der Autor ist am Landratsamt Neustadt an der Waldnaab u. a. für Straßenverkehrsrecht und Umweltrecht zuständig. 1 Vgl. BT-Drucks. 14/8450, S. 16; BR-Drucks. 552/05 (Beschluss), S. 1; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG (Stand: Juni 2005), 40 Rn. B 4. 2 Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge 35. BImSchV 3 Richtlinie 96/62/EG des Rates vom , ABl. Nr. L 296/55, abgedruckt bei Feldhaus, Immissionsschutzrecht (Stand: März 2006), Bd. 7 L /30/EG, 2000/69/EG, 2002/3/EG und 2004/107/EG, siehe Rebler, SVR 2005, 211 (214); Feldhaus (Fn. 3), BImSchG, Vorb. vor 44 bis 47a. S VR 5/

2 A U F S ÄT Z E Scheidler, Die Kennzeichnung schadstof farmer Kraf tfahrzeuge linie), 5 die Grenzwerte und Messmethoden für verschiedene luftverschmutzende Stoffe definiert, von Bedeutung. Mit einer Änderung des BImSchG 6 und einer Novellierung der 22. BImSchV 7 wurden die europarechtlichen Vorgaben im Jahr 2002 in deutsches Recht umgesetzt. 8 Die 22. BImSchV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in 48a Abs. 1 und 3 BImSchG findet, übernimmt die in den Luftqualitätsrichtlinien vorgegebenen Immissionswerte, so auch für die als Feinstaub oder Schwebstaub bezeichneten Partikel PM 10. Der über 24 Stunden gemittelte Immissionsgrenzwert hierfür beträgt 50 µg/m,³ wobei 35 Überschreitungen im Kalenderjahr zugelassen sind ( 4 Abs. 2 der 22. BImSchV); der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert beträgt 40 µg/m³ ( 4 Abs. 4 der 22. BImSchV). Diese Grenzwerte sind wie von der Feinstaubrichtlinie gefordert seit verbindlich. Die zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Jahr 2002 vorgenommenen Änderungen des BImSchG betrafen vor allem den Fünften Teil, der Vorschriften zur Überwachung und Verbesserung der Luftqualität und die Luftreinhalteplanung enthält ( 44 bis 47 BImSchG). Daneben erfuhr 40 BImSchG (Verkehrsbeschränkungen) grundlegende Änderungen. Sämtliche dieser Vorschriften, einschließlich der Vorschriften der 22. BImSchV, sind Bestandteil eines abgestuften Regelungsmechanismus, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll Das immissionsschutzrechtliche Instrumentarium zur Luftreinhaltung Luftreinhalteplanung nach 47 Abs. 1 und 2 BImSchG 47 Abs. 1 BImSchG verpflichtet die Immissionsschutzbehörden zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen, wenn Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen 11 überschritten werden. Der Plan legt Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung der Luftverunreinigungen fest. Mit der Bezugnahme auf Toleranzmargen wird zum Ausdruck gebracht, dass im Vorfeld des Inkrafttretens der Immissionsgrenzwerte durch vorsorgliche Maßnahmen die künftige Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sichergestellt werden soll. 12 Aktionspläne sind nach 47 Abs. 2 BImSchG aufzustellen, wenn die verbindlich gewordenen Immissionsgrenzwerte oder die Alarmschwellen 13 überschritten werden oder eine solche Überschreitung droht. Aktionspläne müssen kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen vorsehen, die die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte verringern oder den Zeitraum, in dem diese tatsächlich überschritten sind, verkürzen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Pläne aufzustellen. Es besteht kein Entschließungsermessen, sondern lediglich ein Auswahlermessen hinsichtlich der festzulegenden Maßnahmen. 14 Diese sind gem. 47 Abs. 4 Satz 1 BImSchG entsprechend dem Verursacheranteil unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit an alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte beitragen. Maßnahmen, die beim Straßenverkehr ansetzen, kommt besondere Bedeutung zu, weil dieser einen erheblichen Anteil an der Schadstoffbelastung der Luft hat. 15 Dies gilt insbesondere für Feinstaub sowie die Stickstoffoxide Verkehrsbeschränkungen nach 40 BImSchG Sieht ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan nach 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BImSchG verkehrsbeschränkende Maßnahmen vor, so sind die Straßenverkehrsbehörden gemäß 40 Abs. 1 BImSchG dazu verpflichtet, diese nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften umzusetzen. Die Straßenverkehrsbehörden sind dabei strikt an die Vorgaben des Luftreinhaltebzw. Aktionsplans gebunden, 17 d. h. das ihnen normalerweise zustehende Ermessen (vgl. 45 Abs. StVO) 18 besteht hier nicht. Der Verweis auf die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beinhaltet eine Rechtsfolgenverweisung und dient lediglich der technischen Umsetzung und Durchführung der Maßnahmen mittels der durch das Straßenverkehrsrecht vorgesehen Instrumente, wie z. B. Verkehrszeichen ( 45 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. 39 ff. StVO). 19 Da die Grenzwerte für Feinstaub im Jahr 2005 bereits in der ersten Jahreshälfte in vielen deutschen Großstädten überschritten waren, suchten betroffene Bürger um verwaltungsgerichtlichen Schutz nach. Die hierzu ergangenen Entscheidungen vor allem des VG München und des VG Stuttgart 20 lösten eine lebhafte Diskussion zur Feinstaubproblematik aus, auf die hier nicht weiter eingegangen werden kann. 21 Verkehrsbeschränkungen ermöglicht außerdem 40 Abs. 2 BImSchG, 22 der sich allerdings im Unterschied zu Abs. 1, der auf die Einhaltung EG-rechtlicher Luftqualitätsstandards abzielt, auf die Einhaltung nationaler Grenzwerte bezieht, wie sie in einer Verordnung nach 48a Abs. 1a BImSchG festgelegt werden können. Da eine solche Verordnung nicht existiert, ist 40 Abs. 2 BImSchG derzeit bedeutungslos. 5 Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ABl. Nr. L 163/41; abgedruckt bei Feldhaus (Fn. 3), Bd. 7 L Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom (BGBl. I, 3622); siehe dazu Feldhaus (Fn. 3), BImSchG, Vorb. vor 44 bis 47a Rn. 9 ff. 7 Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft 22. BImSchV vom (BGBl. I, 3626). 8 Siehe dazu Rebler, SVR 2005, 211 (214). 9 BVerwG, Urt. v , NVwZ 2005, 803 (804); BVerwG, Urt. v , NVwZ 2004, 1237 (1238); VG Stuttgart, Urt. v , NVwZ 2005, 971 (975). 10 Siehe ausführlich dazu die in Kürze erscheinende Kommentierung von Scheidler, in Feldhaus, BImSchG, Die Begriffe Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge sind in 1 Nr. 3 bzw. 5 der 22. BImSchV definiert. 12 Jarass, NVwZ 2003, 257 (261); siehe auch BT-Drucks. 14/8450, S. 8 und Der Begriff Alarmschwelle ist in 1 Nr. 4 der 22. BImSchV definiert; siehe auch Rebler, SVR 2005, 211 (214). 14 VG Stuttgart, , NVwZ 2005, 971 (975); VG München, , NVwZ 2005, 839 (841); siehe auch VG Berlin, , Az.: 10 A 75.05; Rehbinder, NuR 2005, 493 (495). 15 Vgl. BVerwG vom , NVwZ 2004, 1237 (1240); BVerwG vom , NVwZ 2005, 442 (445); BayVGH, , NVwZ 2005, Näher dazu Scheidler, in: Feldhaus (Fn. 10), BImSchG, 40 m. w. N.; Rebler/ Scheidler, Immissionsschutz im Straßenverkehr, 2006, Kap Rebler, SVR 2005, 211 (215); Hansmann, in: Landmann/Rohmer, BImSchG (Stand: Sept. 2005), 40 Rn. 14; Fisahn, in: Kotulla, BImSchG (Stand: Mai 2005), 40 Rn. 18; Jarass, BImSchG (6. Aufl. 2005), 40 Rn. 7; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, 40 Rn. C Hentschel, Straßenverkehrsrecht (38. Aufl. 2005), StVO, Scheidler, in: Feldhaus (Fn. 10), BImSchG, 40 Rn. 35 f.; Rebler, SVR 2005, 211 (215); Steenbuck NVwZ 2005, 770 (771). 20 VG München, Beschl. v , NVwZ 2005, 839 (841); VG München, Urt. v , NVwZ 2005, 1219 (1221); VG Stuttgart, Urt. v , NVwZ 2005, 971 (975). 21 Siehe den Überblick über den Meinungsstand bei Scheidler, in: Feldhaus (Fn. 10), BImSchG, 40 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 22 Siehe dazu Rebler, SVR 2005, 211 (215); Jarass, BImSchG, 40 Rn. 15 ff. 162 S VR 5/2006

3 Scheidler, Die Kennzeichnung schadstof farmer Kraf tfahrzeuge A U F S ÄT Z E Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen Um im Einzelfall Fallgestaltungen angemessen zu erfassen, die in Luftreinhalte- und Aktionsplänen nicht berücksichtigt worden sind, kann die Straßenverkehrsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen nach 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG im Einvernehmen mit der Immissionsschutzbehörde Ausnahmen von den Verkehrsbeschränkungen zulassen. 23 Während derartige Ausnahmeregelungen einzelfallabhängig ergehen und durch Verwaltungsakt der Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Immissionsschutzbehörde ausgesprochen werden, regelt die Kennzeichnungsverordnung generelle Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, die nach 40 Abs. 1 BImSchG ergangen sind. 3. Die Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) 3.1 Zielsetzung und Zweck Die in einem Luftreinhalte- oder Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen können auf bestimmte Fahrzeuge, bestimmte Zeiten und bestimmte Straßenabschnitte eingegrenzt werden, können aber auch bis zur vollständigen Sperrung bestimmter Bereiche für den gesamten Kraftfahrzeugverkehr reichen. 24 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es allerdings, die mildesten geeigneten Mittel anzuwenden, wie z. B. zeitliche Beschränkungen der Verkehrsverbote, eine räumliche Abgrenzung des betroffenen Bereichs oder Ausnahmen der Verkehrsbeschränkung für Kraftfahrzeuge mit niedrigen Emissionen, etwa weil sie mit Partikelfiltern ausgerüstet sind. 25 Letzteres ist allerdings nur möglich, wenn Kraftfahrzeuge, die wegen ihres geringeren Schadstoffausstoßes von den Verkehrsbeschränkungen befreit sein sollen, äußerlich gekennzeichnet sind, um so die Beachtung von Fahrverboten und Verkehrsbeschränkungen überwachen zu können. Die Kennzeichnungsverordnung nimmt daher eine Klassifizierung aller Fahrzeuge nach ihrem Abgasverhalten vor und regelt die dementsprechende äußerliche Kennzeichnung. Sie dient damit letztlich dazu, effektive Luftreinhaltemaßnahmen auch im Straßenverkehrsbereich durchzusetzen und künftige oder gar permanente Grenzwertüberschreitungen zu vermeiden. Ermächtigungsgrundlage für die Kennzeichnungsverordnung ist 40 Abs. 3 BImSchG. 3.2 Anwendungsbereich Die Kennzeichnungsverordnung regelt Ausnahmen von Verkehrsverboten, die nach 40 Abs. 1 BImSchG ergehen ( 1 Abs. 1), also Verkehrsverboten, die der Durchsetzung der Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV und damit letztlich der EG-Luftqualitätswerte dienen. Nicht erfasst sind Verkehrsverbote, die nach 40 Abs. 2 BImSchG ergehen. Welche Kraftfahrzeuge überhaupt vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sein sollen, regelt deren 1 Abs. 1 Satz 2, der auf die Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom verweist. Danach gilt die Verordnung für Kraftfahrzeuge der Klassen M und N gemäß Anhang II dieser Richtlinie. Zur Klasse M gehören für die Per- sonenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, zur Klasse N gehören für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Damit unterliegen Motorräder und Trikes an sich schon von vorneherein nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung (siehe aber sogleich unter 3.3.1). 3.3 Ausnahmen von Verkehrsverboten Ausnahmen, ohne dass es einer Kennzeichnung bedarf Bestimmte Kraftfahrzeuge sind generell von Verkehrsverboten nach 40 Abs. 1 BImSchG ausgenommen, ohne dass es hierfür einer Kennzeichnung bedürfte ( 2 Abs. 3 i.v.m. Anh. 3 der 35. BImSchV). Dazu zählen mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge. Die Ausnahme für Motorräder erklärt sich daraus, dass diese auf Grund ihres geringen Anteils an der Jahresfahrleistung am Straßenverkehr einen vergleichsweise geringen Beitrag zu Partikelemissionen leisten 27 und überwiegend im Sommerhalbjahr betrieben werden, d. h. in einer Zeit guter meteorologischer Ausbreitungsbedingungen im Hinblick auf Schadstoffe. 28 Gleiches trifft auf Trikes zu. Mobile Maschinen, einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sind ausgenommen, da deren Emissionsbeitrag auf innerstädtischen Straßen gering ist. 29 Außerdem dürfte hier die Absicht, die Land- und Forstwirtschaft zu privilegieren, eine Rolle gespielt haben. Anh. 3 der 35. BImSchV nimmt außerdem Kraftfahrzeuge von Verkehrsverboten des 40 Abs. 1 BImSchG aus, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind. Die Regelung greift damit die am außer Kraft getretene Bestimmung des 40d Abs. 1 Nr. 5 BImSchG a. F. auf, die für den genannten Personenkreis Ausnahmen von den auf erhöhte Ozonkonzentration gestützten Verkehrsverboten des 40a BImSchG a. F. vorsah. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist insofern 40 Abs. 3 Satz 2 BImSchG. Ohne dass es einer Kennzeichnung bedarf, sind auch Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach 35 StVO in Anspruch genommen werden können, von Verkehrsverboten befreit. Um auf unangemessene Härtefälle angemessen reagieren zu können, sieht 1 Abs. 2 der 35. BImSchV vor, dass die zuständige Behörde, also die Straßenverkehrsbehörde weitere Ausnahmen für nicht gekennzeichnete Fahrzeuge zulassen kann. Dies gilt zum einen für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen 23 Siehe im Einzelnen Jarass, BImSchG, 40 Rn. 11 f.; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, 40 Rn. 16 ff; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, 40 Rn. C 8 f. 24 Fisahn, in: Kotulla, BImSchG, 40 Rn. 15 f.; Jarass, BImSchG, 40 Rn Lahl/Steven, Int. Verkehrswesen 2005, 131 (134). 26 Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt, ABl. EG 2002 Nr. L 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/64/EG. 27 Von den ca. 5,5 Mio Motorrädern haben nur ca Dieselmotor, BR- Drucks. 552/05 (Beschluss), S BR-Drucks. 552/05 (Beschluss), S BR-Drucks. 552/05 (Beschluss), S. 11. S VR 5/

4 A U F S ÄT Z E Scheidler, Die Kennzeichnung schadstof farmer Kraf tfahrzeuge Gütern und Dienstleistungen. Zum anderen gilt dies, wenn überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner die Ausnahme erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können. Unaufschiebbar sind derartige Gründe nur, wenn das angestrebte Ziel nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt oder ohne eine Benutzung der Kraftfahrzeuge erreicht werden könnte. In denkbaren unvorhergesehenen, dringenden Fällen soll anstelle der Straßenverkehrsbehörde die Polizei entscheiden können, um der Situation gerecht werden zu können Ausnahmen für gekennzeichnete Fahrzeuge Zuordnung zu Schadstoffgruppen 2 Abs. 2 der 35. BImSchV ordnet Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemissionen vier Schadstoffgruppen zu. Die Schadstoffgruppen ergeben sich aus Anhang 2 und orientieren sich an den Partikelgrenzwerten der EURO-Abgasnormen für Dieselfahrzeuge. 31 Dies gestattet eine Differenzierung ohne komplizierte Erweiterung der Schadstoffklassen-Einteilung der StVZO. 32 Schlechteste Gruppe, also die, in welche die Kraftfahrzeuge mit der höchsten Schadstoffbelastung eingestuft werden, ist die Gruppe 1. Im Einzelnen: Schadstoffgruppe 1: Hierunter fallen dieselgetriebene Kraftfahrzeuge, die nicht mit einem qualifizierten Partikelminderungssystem ausgerüstet wurden und daher nur EURO 1 entsprechen sowie Dieselfahrzeuge vor EURO 1. Sie weisen besonders hohe Stickoxid- und Partikelemissionen auf. 33 Ebenfalls erfasst sind Kraftfahrzeuge mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator, da sie eine hohe Stickstoffoxidemission aufweisen. 34 Schadstoffgruppe 2: Dieser Gruppe werden Dieselfahrzeuge zugeteilt, die der EURO 2-Stufe entsprechen. Auf Antrag ordnen die Kfz-Zulassungsbehörden außerdem EURO 1- Fahrzeuge mit Dieselmotor, die mit einer Technik zur Partikelreduzierung ausgerüstet worden sind, der Gruppe 2 zu, wenn der Partikelgrenzwert dieser Stufe eingehalten wird oder durch Nachrüstung bestimmte Partikelminderungen erreicht werden. 35 Schadstoffgruppe 3: Hierzu gehören Dieselfahrzeuge, die der EURO 3-Stufe entsprechen. Auch hier ordnen auf Antrag die Kfz-Zulassungsbehörden außerdem EURO 2- Fahrzeuge mit Dieselmotor, die mit einer Technik zur Partikelreduzierung ausgerüstet worden sind, der Gruppe 3 zu, wenn der Partikelgrenzwert dieser Stufe eingehalten wird oder durch Nachrüstung bestimmte Partikelminderungen erreicht werden. Zur Schadstoffgruppe 4 gehören Dieselfahrzeuge, die der EURO 4-Stufe entsprechen. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 entsprechen weitgehend dem aktuellen Stand der Motortechnik bezüglich der Schadstoffemissionen. 36 EURO 3-Fahrzeuge mit Dieselmotor, die mit einer Technik zur Partikelreduzierung ausgerüstet worden sind, werden auf Antrag von der Kfz-Zulassungsbehörde der Gruppe 4 zugeordnet, wenn der Partikelgrenzwert dieser Stufe eingehalten wird oder durch Nachrüstung bestimmte Partikelminderungen erreicht werden. Zur Schadstoffgruppe mit den besten Schadstoffwerten gehören auch Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor, wenn sie den von der EG-Kommission für die steuerliche Förderung und für die Richtlinie Euro 5 vorgeschlagenen Partikelgrenzwert von 5,0 mg/km einhalten. In diese Schadstoffgruppe werden auch Kraftfahrzeuge mit Ottomotor eingeordnet, wenn sie die Anforderungen erfüllen, die sich aus Anhang 2 Absatz (2) ergeben. Außerdem Kraftfahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor (z. B. Elektromotor oder Brennstoffzellenfahrzeuge) Rechtliche Folgen der Zuordnung Abgesehen von Kraftfahrzeugen der Schadstoffgruppe 1, die keine Plakette erhalten, werden die übrigen Fahrzeuge entsprechend der Schadstoffgruppe, der sie angehören, mit einer Plakette gekennzeichnet. Dementsprechend gekennzeichnete Kraftfahrzeuge sind gemäß 2 Abs. 1 der 35. BImSchV von einem Verkehrsverbot im Sinne des 40 Abs. 1 BImSchG ausgenommen, soweit das entsprechende Verkehrszeichen dies vorsieht. Für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (also nicht plakettenfähige Fahrzeuge ) kommen somit Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen nach 2 Abs. 1 der 35. BImSchV nicht in Betracht. Durch die Einteilung in verschiedene Schadstoffgruppen und die entsprechende Kennzeichnung wird eine flexible, mehrstufige Selektion der Kraftfahrzeuge ermöglicht, so dass auf aktuelle und künftige Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte flexibel reagiert werden kann. Die Straßenverkehrsbehörden werden also in die Lage versetzt, lokal und regional angepasste Maßnahmen zur Verkehrsbeschränkung zu ergreifen. 38 Da nahezu sämtliche Fahrzeuge vom Regelungsbereich der Kennzeichnungsverordnung erfasst sind, müssen sich alle Fahrzeughalter Plaketten anschaffen, wenn sie in verkehrsbeschränkte Gebiete einfahren wollen. 3.4 Die Kennzeichnung entsprechend der Schadstoffgruppen Art der Kennzeichnung Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plakette. 39 Um Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppen 2 bis 4 zu kennzeichnen, sind nicht wieder verwendbare lichtechte und fälschungserschwerende Plaketten zu verwenden, wie sie Anhang 1 der 35. BImSchV als Muster vorgibt ( 3 Abs. 1 der 35. BImSchV). Die Kennzeichnung der Schadstoffgruppe erfolgt durch die auf der Plakette angegebene Nummer der Schad- Schadstoffgruppe 4: 30 BR-Drucks. 552/05 (Beschluss), S BR-Drucks. 552/05 (Beschluss), S. 2; siehe auch BR-Drucks. 162/06, S BR-Drucks. 552/05 (Beschluss), S BR-Drucks. 552/05 (Beschluss), S. 12; BR-Drucks. 162/06, S BR-Drucks. 552/05 (Beschluss), S Siehe im Einzelnen BR-Drucks. 162/06, S BR-Drucks. 552/05 (Beschluss), S Siehe im Einzelnen BR-Drucks. 162/06, S BR-Drucks. 552/05 (Beschluss), S BR-Drucks. 162/06, S S VR 5/2006

5 Hering, Der Ver waltungs-rechtsschutz in Verkehrssachen A U F S ÄT Z E stoffgruppe ( 3 Abs. 1 Satz 2 der 35. BImSchV). Auf diese Weise wird die Überwachung möglicher Verkehrsbeschränkungen erleichtert. 40 Die Plakette, in die von der Ausgabestelle das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges eingetragen wird, ist deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ( 3 Abs. 2 der 35. BImSchV) Ausgabe der Plaketten Die Ausgabe der Plaketten ist in 4 der 35. BImSchV geregelt, wonach Ausgabestellen die Zulassungsstellen oder die nach Landesrecht zuständigen Stellen sind. Außerdem sollen auch die für die Durchführung der Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen (z. B. Technische Überwachungsvereine und Werkstätten) die Plaketten ausgeben können. Die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen erfolgt nach den emissionsbezogenen Schlüsselnummern in den Fahrzeugpapieren. Für Fahrzeuge, die unter die Mautregelung fallen, kann anhand der dort vorgenommenen Einstufung die Eingruppierung vorgenommen werden. Um die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen und damit die Ausgabe der Plaketten zu erleichtern, wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eine Übersicht über die emissionsbezogenen Schlüsselnummern für die Schadstoffgruppe bekannt geben BR-Drucks. 552/05 (Beschluss), S BR-Drucks. 162/06, S. 24 f. Der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Von Rechtsanwalt Manfred Hering, Meerbusch 1. ARB 94 Der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen wurde als neue Leistungsart in die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ( ARB 94 ) eingeführt. Der Versicherungsschutz umfasst nach 2 g) den Verwaltungs- Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten. 2. ARB 75 Der Verwaltungs-Rechtsschutz hat den Führerschein-Rechtsschutz der ARB 75 ersetzt. Geregelt wurde der Führerschein- Rechtsschutz u. a. in 21 Abs. 4 d) ARB 75. Versicherungsschutz bestand danach für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Einschränkung, Entzug oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und Verfahren vor Verwaltungsgerichten aus den gleichen Gründen. Da ein großer Teil der bestehenden Rechtsschutzversicherungsverträge noch zur Zeit der ARB 75 abgeschlossen worden ist, soll hier auch auf den alten Führerschein-Rechtsschutz eingegangen werden. 3. Beschränkungen Auszugehen ist zunächst einmal davon, dass nicht alle Arten der Einschränkung oder Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Führerschein-Rechtsschutzes gedeckt sind. Soweit diese Maßnahmen im Rahmen eines Bußgeld- oder Strafverfahren erfolgten, besteht aber Rechtsschutz im Rahmen des Straf-Rechtsschutzes. Umfasst wurden vom Führerschein-Rechtsschutz nicht nur die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge, sondern auch solche zum Führen eines Luftfahrzeuges oder einer Lokomotive oder eines Schiffes, egal ob es sich um ein Binnenschifferpatent handelt oder um ein Patent, das zum Führen eines Hochseeschiffes berechtigt. Im Rahmen der ARB 94/ 2000 ist dies nur dann der Fall, wenn neben den Kraftfahrzeugen auch Schiffe und/oder Flugzeuge ausdrücklich mitversichert oder gesondert versichert sind. Hierunter fällt auch die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung. Der Führerschein-Rechtsschutz greift nur dann ein, wenn eine erteilte Fahrerlaubnis eingeschränkt oder entzogen wird oder eine entzogene wiedererteilt werden soll. Soweit es sich um die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis handelt, deren Erteilung von der ausstellenden Behörde verweigert wird, kann der Versicherungsnehmer hierfür keinen Rechtsschutz erhalten. 1 Rechtsschutz besteht zunächst einmal nur für Widerspruchverfahren vor derjenigen Verwaltungsbehörde, die die Fahrerlaubnis entzogen, eingeschränkt oder nicht wiedererteilt hat. Die Verwaltungsbehörde kann eine Fahrerlaubnis z. B. entziehen, wenn deren Inhaber zum Führen eines Fahrzeuges nicht geeignet ist. Zu denken ist an eine Entziehung des Führerscheins auf Probe nach 2a Abs. 3 und 4 StVG und an die Entziehung des Personenbeförderungsscheins, wenn die Voraussetzung für die Erteilung weggefallen sind. Zu den Einschränkungen einer Fahrerlaubnis gehören folgende Auflagen: Beschränkung der Geschwindigkeit, Tragen einer Brille, gebietsmäßige Beschränkungen, Beschränkung auf spezielle Fahrzeuge, Notwendigkeit eines bestimmten rechten Außenspiegels am Fahrzeug usw. Alle diese Beschränkungen fallen unter den Rechtsschutz. Der Betroffene kann gegen einen die Beschränkung anordnenden Bescheid mittels Widerspruch vorgehen. Besondere Bedeutung hat der Führerschein- Rechtsschutz insoweit nicht. 4. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Wichtiger war der Rechtsschutz, wenn die Verwaltungsbehörde sich weigerte, eine im Rahmen eines Strafverfahrens entzogene Fahrerlaubnis wiederzuerteilen. Gegen den Bescheid der 1 AG München zfs 1984, 182. S VR 5/

Luftreinhaltung, Umweltzonen und Fahrverbote

Luftreinhaltung, Umweltzonen und Fahrverbote Luftreinhaltung, Umweltzonen und Fahrverbote Bestimmt haben Sie in letzter Zeit die Diskussion um die Luftqualität in Städten und Gemeinden mitverfolgt oder sind selbst davon betroffen, weil Sie an einer

Mehr

Feinstaubplakette. Seit März 2007 gibt es die Feinstaubplakette.

Feinstaubplakette. Seit März 2007 gibt es die Feinstaubplakette. Feinstaubplakette Seit März 2007 gibt es die Feinstaubplakette. Zum 01.03.2007 trat die Verordnung zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit geringer Schadstoffbelastung in Kraft. Inhalt dieser Verordnung

Mehr

Info der Zulassungsbehörde Ebersberg. Plaketten zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge (Feinstaubplaketten)

Info der Zulassungsbehörde Ebersberg. Plaketten zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge (Feinstaubplaketten) Info der Zulassungsbehörde Ebersberg Plaketten zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge (Feinstaubplaketten) Mit der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer

Mehr

Bundesrat Drucksache 552/05 (Beschluss) Verordnungsentwurf des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 552/05 (Beschluss) Verordnungsentwurf des Bundesrates Bundesrat Drucksache 552/05 (Beschluss) 14.10.05 Verordnungsentwurf des Bundesrates Entwurf einer... Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge

Mehr

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - 1 Anwendungsbereich

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -  1 Anwendungsbereich Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung

Mehr

Informationen aus der FAHRZEUGTECHNIK

Informationen aus der FAHRZEUGTECHNIK Informationen aus der FAHRZEUGTECHNIK 19. 01.1500 ers. Stand 10/2006 IN 24233 Stand: 12/2006 Abgas-Einstufungen und Fahrverbote Plaketten zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge Mit der "Verordnung

Mehr

Welche Kraftfahrzeuge wann und wo nicht mehr fahren dürfen, hängt dabei von mehreren Faktoren ab:

Welche Kraftfahrzeuge wann und wo nicht mehr fahren dürfen, hängt dabei von mehreren Faktoren ab: Fachdienst Kfz-Zulassung, Fahrerlaubnis Feinstaubverordnung ab 1. März 2007 in Kraft Was Sie als Fahrzeughalter im Alb-Donau-Kreis wissen sollten -Plaketten gibt es bei den Zulassungsstellen- Am 1. März

Mehr

Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge

Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge Bundesrat Drucksache 162/06 24.02.06 Verordnung der Bundesregierung U - Fz - In - Vk Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge A. Problem

Mehr

Bundesrat Drucksache 552/05. Verordnungsantrag des Landes Baden-Württemberg

Bundesrat Drucksache 552/05. Verordnungsantrag des Landes Baden-Württemberg Bundesrat Drucksache 552/05 01.07.05 Verordnungsantrag des Landes Baden-Württemberg Entwurf einer... Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge

Mehr

Informationen zur Umweltzone Stadt Augsburg

Informationen zur Umweltzone Stadt Augsburg Weitere Informationen www.umweltzone.augsburg.de Bürgeramt der Stadt Augsburg An der Blauen Kappe 18 8615 Augsburg Telefon: (081) 3 4-35 83 Telefax: (081) 3 4-9 55 E-Mail: buergeramt@augsburg.de Informationen

Mehr

Feinstaub. Informationen zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE. Zentralverband

Feinstaub. Informationen zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE. Zentralverband Feinstaub Informationen zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Zentralverband Feinstaub Informationen zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen Vorwort Bonn, im November 2011

Mehr

Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes A. Problem und Ziel Der europarechtlich nach der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen

Mehr

Informationen zur Umweltzone Stadt Augsburg

Informationen zur Umweltzone Stadt Augsburg Informationen zur Umweltzone Stadt Augsburg 4 Ab 01.01.011 Umweltzone Stufe 1 Inhalt Warum braucht Augsburg eine Umweltzone? Hohe Konzentrationen von Feinstaub und Stickstoffdioxid schaden nachweislich

Mehr

Umweltzone in Ilsfeld

Umweltzone in Ilsfeld Umweltzone in Ilsfeld In Ilsfeld ist seit 1. März 2008 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Ilsfeld ADAC e.v. Seite 1 ADAC e.v. Seite 2 Betroffene Fahrzeuge:

Mehr

Wirkungslose Umweltzonen in deutschen Städten abschaffen Antrag der Fraktion der CDU Drucksache 18/2220 vom

Wirkungslose Umweltzonen in deutschen Städten abschaffen Antrag der Fraktion der CDU Drucksache 18/2220 vom Wirkungslose Umweltzonen in deutschen Städten abschaffen Antrag der Fraktion der CDU Drucksache 18/2220 vom 28.08.2014 Stellungnahme MELUR 5.11.2014 Die CDU Fraktion beantragt, der Landtag wolle beschließen:

Mehr

Umweltzone in Osnabrück

Umweltzone in Osnabrück Umweltzone in Osnabrück In Osnabrück ist seit 4. Januar 2010 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Osnabrück ADAC e.v. Seite 1 Betroffene Fahrzeuge: Fahrzeuge

Mehr

Umweltzone in Pleidelsheim, Ingersheim und Freiberg

Umweltzone in Pleidelsheim, Ingersheim und Freiberg Umweltzone in Pleidelsheim, Ingersheim und Freiberg In Pleidelsheim ist bereits seit 1. Juli 2008 eine Umweltzone in Kraft seit 1. Januar 2012 besteht eine zusammenhängende Umweltzone mit Ingersheim und

Mehr

Informationen aus der FAHRZEUGTECHNIK

Informationen aus der FAHRZEUGTECHNIK Informationen aus der FAHRZEUGTECHNIK 19. 02.1000 ers. Stand 10/07 IN 24968 Stand: 12/07 AbgasEinstufungen und Fahrverbote Plaketten zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge Mit der "Verordnung zum Erlass

Mehr

Fachtagung Feinstaub am Darstellung der Luftreinhalteplanung, Rückblick und Ausblick

Fachtagung Feinstaub am Darstellung der Luftreinhalteplanung, Rückblick und Ausblick Fachtagung Feinstaub am 23.10.2014 Darstellung der Luftreinhalteplanung, Rückblick und Ausblick Köln, 09.10.2014 Luftreinhalteplanung Woher kommt das Instrument und was ist das? in NRW gibt es bereits

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Vorblatt. Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vorblatt. Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Vorblatt Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes A. Problem und Ziel Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

Mehr

MERKBLATT UMWELTZONE. (Stand: 26. Januar 2009)

MERKBLATT UMWELTZONE. (Stand: 26. Januar 2009) MERKBLATT UMWELTZONE (Stand: 26. Januar 2009) Am 1. März 2007 ist die Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird die Kennzeichnung von Fahrzeugen entsprechend

Mehr

Fahrverbote für Dieselfahrzeuge

Fahrverbote für Dieselfahrzeuge Fahrverbote für Dieselfahrzeuge zulässig? Prof. Dr. Kurt Faßbender Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Umwelt- und Planungsrecht Universität Leipzig Umweltrechtliches Praktikerseminar am 30.11.2017

Mehr

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Wie geht es weiter in der Luftreinhalteplanung?

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Wie geht es weiter in der Luftreinhalteplanung? Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wie geht es weiter in der Luftreinhalteplanung? Gliederung Notwendigkeit weiterer Maßnahmen Verursacheranalyse Maßnahmenplanung

Mehr

Umweltzone in Neu-Ulm

Umweltzone in Neu-Ulm Umweltzone in Neu-Ulm In Neu-Ulm ist seit 1. November 2009 eine Umweltzone in Kraft. Außerdem besteht auch im benachbarten Ulm eine Umweltzone, die ebenfalls in den untenstehenden Karten eingezeichnet

Mehr

Umweltzone in Bonn. Bonn. ADAC e.v. Seite 1. Interessenvertretung Verkehr (VIN) September 2014 Hansastr. 19, München

Umweltzone in Bonn. Bonn. ADAC e.v. Seite 1. Interessenvertretung Verkehr (VIN) September 2014 Hansastr. 19, München Umweltzone in Bonn In Bonn ist seit 1. Januar 2010 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Zum 1. Juli 2012 fand eine räumliche Ausweitung der Umweltzone statt.

Mehr

In Erfurt ist seit 1. Oktober 2012 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt. ADAC e.v.

In Erfurt ist seit 1. Oktober 2012 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt. ADAC e.v. Umweltzone in Erfurt In Erfurt ist seit 1. Oktober 2012 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Erfurt ADAC e.v. Seite 1 Betroffene Fahrzeuge: Fahrzeuge mit

Mehr

In Berlin ist seit 1. Januar 2008 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt. ADAC e.v.

In Berlin ist seit 1. Januar 2008 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt. ADAC e.v. Umweltzone in Berlin In Berlin ist seit 1. Januar 2008 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Berlin ADAC e.v. Seite 1 Betroffene Fahrzeuge: Fahrzeuge mit grüner

Mehr

Fahrverbote zur Verringerung der Umgebungsbelastung durch Feinstaub

Fahrverbote zur Verringerung der Umgebungsbelastung durch Feinstaub Verkehrszivilrecht kol A U F S ÄT Z E Versicherungsrecht Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten Verkehrsverwaltungsrecht Straßenverkehrsrecht Z E I T S C H R I F T F Ü R D I E P R A X I S D E S V E R

Mehr

Umweltzonen in Baden-Württemberg

Umweltzonen in Baden-Württemberg UMWELTZONEN FÜR LUFTREINHALTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ Eine gute Luftqualität liegt im Interesse von uns allen und dient in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Menschen. Zu den hohen Konzentrationen

Mehr

Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge*)

Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge*) 2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006 Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge*)

Mehr

Umweltzone und Kennzeichnung emissionsarmer

Umweltzone und Kennzeichnung emissionsarmer Geschäftsbereich Innovation I Umwelt Umweltzone und Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge Stand 02/2007 UMWELTZONE Am 1. März 2007 tritt die Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge in Kraft.

Mehr

Bundesrat Drucksache 617/16. Verordnungsantrag des Landes Baden-Württemberg

Bundesrat Drucksache 617/16. Verordnungsantrag des Landes Baden-Württemberg Bundesrat Drucksache 617/16 19.10.16 Verordnungsantrag des Landes Baden-Württemberg Entwurf einer... Verordnung zur Änderung der fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes

Mehr

Abgas-Einstufungen und Fahrverbote Plaketten zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge

Abgas-Einstufungen und Fahrverbote Plaketten zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge ADAC Fahrzeugtechnik 19.03.1000 26618 Erstellt: 09/2010 Aktualisiert: 02/2019 AbgasEinstufungen und Fahrverbote Plaketten zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge Mit der "Verordnung zum Erlass und zur

Mehr

Umweltzonen in Baden-Württemberg

Umweltzonen in Baden-Württemberg UMWELTZONEN FÜR LUFTREINHALTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ Eine gute Luftqualität liegt im Interesse von uns allen und dient in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Menschen. Zu den hohen Konzentrationen

Mehr

Daria Leithold Rechtsanwältin Rieske & Zipfel Rechtsanwälte

Daria Leithold Rechtsanwältin Rieske & Zipfel Rechtsanwälte Daria Leithold Rechtsanwältin Rieske & Zipfel Rechtsanwälte Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für eine Reihe von Schadstoffen, insbesondere für Stickstoffdioxid, in vielen Ballungsräumen der Bundesrepublik

Mehr

Bezirksregierung Köln

Bezirksregierung Köln Bezirksregierung Köln Verkehrskommission des Regionalrates Sachgebiet: Anfragen Drucksache Nr.: VK 30/2005 Köln, den 22. Februar 2005 Tischvorlage für die 17. Sitzung der Verkehrskommission des Regionalrates

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hagen. Allgemeinverfügung

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hagen. Allgemeinverfügung Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hagen Allgemeinverfügung Allgemeinverfügung über generelle Ausnahmen von dem Verkehrsverbot innerhalb der Umweltzone Hagen Auf Grund des 40 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes

Mehr

Umweltzone in Düsseldorf

Umweltzone in Düsseldorf Umweltzone in Düsseldorf In Düsseldorf ist seit 15. Februar 2009 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Achtung: In einigen umliegenden Städten (z.b. in Neuss,

Mehr

Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin. Vorberatung Beschlussfassung. Dieser Beschluss wird nicht in das Gemeinderatsauftragssystem aufgenommen.

Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin. Vorberatung Beschlussfassung. Dieser Beschluss wird nicht in das Gemeinderatsauftragssystem aufgenommen. Landeshauptstadt Stuttgart Oberbürgermeister Gz: OB GRDrs 871/2006 Neufassung Stuttgart, 18.12.2006 Luftreinhalte-/Aktionsplan für die Landeshauptstadt Stuttgart Umsetzung der Maßnahme Nr. 2; künftiges

Mehr

Anhang: Häufig gestellte Fragen (FAQ s) zur Umweltzone. Vorbemerkung

Anhang: Häufig gestellte Fragen (FAQ s) zur Umweltzone. Vorbemerkung Anhang: Häufig gestellte Fragen (FAQ s) zur Umweltzone Vorbemerkung Die nachfolgende Zusammenstellung gibt eine Übersicht zu Fragen zur Umweltzone Regensburg und stellt den derzeitigen Kenntnisstand dar

Mehr

Umweltzone in Leipzig

Umweltzone in Leipzig Umweltzone in Leipzig In Leipzig ist seit 1. März 2011 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Leipzig ADAC e.v. Seite 1 Straßengenaue Karten finden Sie unter:

Mehr

Die Feinstaubplakette

Die Feinstaubplakette Die Feinstaubplakette Ausgabe von Feinstaubplaketten ab dem 01.03.2007 durch Zulassungsbehörden (im Kreis Offenbach ab dem 07.05.2007 auch durch das Bürgerbüro im Foyer des Kreishauses), TÜV, DEKRA, GTÜ,

Mehr

In Neuss ist seit 15. Februar 2010 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen dazu zusammengestellt. ADAC e.v.

In Neuss ist seit 15. Februar 2010 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen dazu zusammengestellt. ADAC e.v. Umweltzone in Neuss In Neuss ist seit 15. Februar 2010 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen dazu zusammengestellt. Neuss Achtung: In Düsseldorf besteht ebenfalls eine Umweltzone!

Mehr

Zukunft. Information. Umweltzone bessere Luft für Berlin neue Regelungen seit dem 1. Januar 2015 für den Autoverkehr

Zukunft. Information. Umweltzone bessere Luft für Berlin neue Regelungen seit dem 1. Januar 2015 für den Autoverkehr Zukunft Information Umweltzone bessere Luft für Berlin neue Regelungen seit dem 1. Januar 2015 für den Autoverkehr Eine bessere Luft für alle Berlin hat sich als eine der ersten Städte in Deutschland schon

Mehr

KFZ-Steuer-Übersicht 2009

KFZ-Steuer-Übersicht 2009 KFZ-Steuer-Übersicht 2009 Die Kfz-Steuer wird nach der Schadstoffklasse eines PKWs berechnet. Die dazugehörige Schlüsselnummer findet man in der neuen Zulassungsbescheinigung im Feld 14.1 bzw. im "alten"

Mehr

Luftreinhalte-/ Aktionsplan für den Regierungsbezirk Karlsruhe Teilplan Karlsruhe Aktionsplan

Luftreinhalte-/ Aktionsplan für den Regierungsbezirk Karlsruhe Teilplan Karlsruhe Aktionsplan Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Luftreinhalte-/ Aktionsplan für den Regierungsbezirk Karlsruhe Teilplan Karlsruhe Aktionsplan Bewertung der verkehrsbeschränkenden

Mehr

Tempolimits werden aus folgenden Gründen eingeführt

Tempolimits werden aus folgenden Gründen eingeführt Tempolimits in Tübingen Informationsveranstaltung am 27. Februar 2013 Referat 46 Referat 54.1 Verkehr Luftreinhaltung Eva Schöpf Dr. Gabriele Fetzer Stephan Czarnecki Tempolimits werden aus folgenden Gründen

Mehr

KFZ-Steuertabellen. Befreiungen gem. 3 b

KFZ-Steuertabellen. Befreiungen gem. 3 b KFZ-Steuertabellen Befreiungen gem. 3 b Euro 3 Schlüsselnummern: 30, 31, 44, 47, 67, 69 Voraussetzung: erstmalige Zulassung vor dem 1.1.2001 Höhe 250,00 DM Otto DM Diesel aber: Befristung wirkt sich aber

Mehr

Luftschadstoffe. Grundlagen

Luftschadstoffe. Grundlagen Luftschadstoffe Bürgerdialog A 33 Nord Fachinformationsveranstaltung 18.11.2014 Grundlagen Dipl.-Ing. Manfred Ramm Neubau der A 33 von der A 1 (nördlich Osnabrück) bis zur A 33/B 51n (OU Belm) Bürgerdialog

Mehr

Dossier "Umweltzone", Stand 02/2010

Dossier Umweltzone, Stand 02/2010 Dossier "Umweltzone", Stand 02/2010 I. Rechtsgrundlagen Mit der Luftqualitätsrahmenrichtlinie (1996/62/EG) und deren Tochterrichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates (insbesondere 1999/30/EG)

Mehr

Luftreinhalteplanung

Luftreinhalteplanung Luftreinhalteplanung Luftreinhalteplan Würzburg Fortschreibungen Dr. Christina Wyrwich Sachgebiet 50 Technischer Umweltschutz Regierung von Unterfranken Dr. Wyrwich Bürgerdialog Luftreinhalteplanung in

Mehr

Bundes- Immissionsschutzgesetz. Kommentar. unter Berücksichtigung der Bundes-Immissionsschutzverordnungen, der TA Luft sowie der TA Lärm

Bundes- Immissionsschutzgesetz. Kommentar. unter Berücksichtigung der Bundes-Immissionsschutzverordnungen, der TA Luft sowie der TA Lärm : Bundes- Immissionsschutzgesetz Kommentar unter Berücksichtigung der Bundes-Immissionsschutzverordnungen, der TA Luft sowie der TA Lärm Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL. M. Direktor des Instituts für Umwelt-

Mehr

Luftreinhaltung in München Aktuelle Situation

Luftreinhaltung in München Aktuelle Situation Luftreinhaltung in München Aktuelle Situation Berufsmäßige Stadträtin Stand: Ausgangssituation: Luftqualität 1/2 Feinstaub PM10: Tagesmittelwert, seit 2005 50 µg/m³, bei 35 zulässigen Überschreitungen:

Mehr

Vorstellung 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Tübingen Erläuterung der Wirkungsgutachten

Vorstellung 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Tübingen Erläuterung der Wirkungsgutachten Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Tübingen D. Enkel, S. Czarnecki, Dr. G. Fetzer, N. Rehn, öffentliche Vorstellung der Maßnahmen am 14.10.2013 Veranstaltungsablauf

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 14.06.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung A. Problem und Ziel Am 6.

Mehr

Schadstoff- "Schlüsselnummern"/ Steuersätze / Befristete Steuerbefreiungen

Schadstoff- Schlüsselnummern/ Steuersätze / Befristete Steuerbefreiungen šxžâ @Ίžškš ä  Â@xÎx@ Âäk ÅÎk kâ ers. Stand 5/99 Stand 01/00 Schadstoff- ""/ Steuersätze / Befristete Steuerbefreiungen Seit dem 01.07.97 wird die Kfz.-Steuer nicht nur nach dem Hubraum bemessen, sondern

Mehr

Luftreinhalteplan Ruhrgebiet Teilplan Nord -

Luftreinhalteplan Ruhrgebiet Teilplan Nord - Luftreinhalteplan Ruhrgebiet 2011 - Teilplan Nord - Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet 2011 Teilplan Nord gemäß 47 Abs. 5, 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz

Mehr

A. Änderung der Vergütung für Fotovoltaikanlagen nach dem EEG

A. Änderung der Vergütung für Fotovoltaikanlagen nach dem EEG 01 Aktuelle Entwicklungen im Bundesumweltrecht Berichtszeitraum: 14.11.2009 01.02.2010 Dr. Peter Schütte / Dr. Martin Winkler * Einleitung Einige der im Koalitionsvertrag angekündigten Gesetzgebungsvorhaben

Mehr

Umweltzonen. Verkehrsexperten informieren. Besser drin. Besser dran. Kennzeichnung Feinstaubplaketten Nachrüstung älterer Pkw ADAC-Standpunkt

Umweltzonen. Verkehrsexperten informieren. Besser drin. Besser dran. Kennzeichnung Feinstaubplaketten Nachrüstung älterer Pkw ADAC-Standpunkt Verkehrsexperten informieren Umweltzonen Kennzeichnung Feinstaubplaketten Nachrüstung älterer Pkw ADAC-Standpunkt Besser drin. Besser dran. VERSICHERUNG TOURISTIK FINANZDIENSTLEISTUNG MOBILITÄT Inhalt

Mehr

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg Stuttgart, den 15. August 2011 Az.: VO

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg Stuttgart, den 15. August 2011 Az.: VO Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg Stuttgart, den 15. August 2011 Az.: 4-8820.40-35.VO Ausnahmen von Fahrverboten in den baden-württembergischen Umweltzonen nach der 35. BImSchV

Mehr

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 3. Juli 2015 Az.: 75k-U /9-43

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 3. Juli 2015 Az.: 75k-U /9-43 Entwurf der Sechsten Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt München nach 47 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums

Mehr

Umweltzone Karlsruhe Straßenverkehrsrechtliche Aspekte

Umweltzone Karlsruhe Straßenverkehrsrechtliche Aspekte 1/14 2/14 Kennzeichnungspflicht: 138 000 KFZ in KA Schadstoffgruppe 4: Grüne Plakette > Diesel-Kfz mit Partikelemissionen nach EURO 4 oder entsprechender Nachrüstung > Benzin Kfz mit US-Kat und G-Kat (EURO

Mehr

Umweltzonen in Deutschland Stand der Planung und Umsetzung 2009

Umweltzonen in Deutschland Stand der Planung und Umsetzung 2009 Umweltzonen in Deutschland Stand der Planung und Umsetzung 2009 Stadt 1. Stand der Luftreinhalteplanung (Maßnahmen- bzw. Aktionsplan) Karlsruhe Im Feinstaub-Aktionsplan Karlsruhe vom Januar 2008 erfasst

Mehr

Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AB-VASm)

Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AB-VASm) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Sicherheit 23.12.2016 Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Verordnung über die Anforderungen

Mehr

die Landesregierung Baden-Württembergs hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte

die Landesregierung Baden-Württembergs hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Bundesrat Drucksache 710/13 27.09.13 Antrag des Landes Baden-Württemberg Entschließung des Bundesrates zur Schaffung von begrenzten und befristeten Privilegien für Fahrzeuge mit besonders geringem Kohlendioxid

Mehr

Bekanntmachung der Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes

Bekanntmachung der Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes Bekanntmachung der Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes Zum 26.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat bestimmt: 1 Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa

Mehr

Teilplan Mühlacker Bewertung der Maßnahmen

Teilplan Mühlacker Bewertung der Maßnahmen Luftreinhalte-/ Aktionsplan für den Regierungsbezirk Karlsruhe Teilplan Mühlacker Bewertung der Maßnahmen Minderungspotentiale bei den Luftschadstoffen NO 2 und PM10 Luftreinhalte-/ Aktionsplan für den

Mehr

Stellungnahme. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Stellungnahme. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Deutscher Bundestag Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Platz der Republik 1 11011 Berlin 28. Januar 2019 Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Dreizehnten

Mehr

Rechtsgrundlagen für Dieselpartikelfilterpflicht in Wien. Februar 2007 Mag. Gerald Kroneder

Rechtsgrundlagen für Dieselpartikelfilterpflicht in Wien. Februar 2007 Mag. Gerald Kroneder Rechtsgrundlagen für Dieselpartikelfilterpflicht in Wien Europarechtliche Grundlagen Richtlinie 96/62/EG - Rahmenrichtlinie Luftqualität Richtlinie 1999/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid

Mehr

Umweltzone - Merkblatt

Umweltzone - Merkblatt Standortpolitik Umweltzone - Merkblatt STAND OKTOBER 2011 Umweltzone Am 1. März 2007 trat die Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge in Kraft. Mit der Verordnung wird die Kennzeichnung von

Mehr

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Luftreinhaltung in den Städten

Luftreinhaltung in den Städten Luftreinhaltung in den Städten Regionalkonferenz Luftreinhaltung Rhein-Main am 10. Mai 2017 in Offenbach Axel Welge Axel Welge Seite 1 Gliederung I. Rechtliche Rahmenbedingungen II. Maßnahmen der Städte

Mehr

Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung SächsImSchZuVO. Verordnung

Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung SächsImSchZuVO. Verordnung Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze

Mehr

Verordnung über die Umweltzonenvignette (UZV)

Verordnung über die Umweltzonenvignette (UZV) Verordnung über die Umweltzonenvignette (UZV) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) 1 und Artikel 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes

Mehr

Umweltzone Berlin Erste Erfahrungen und Ausblick

Umweltzone Berlin Erste Erfahrungen und Ausblick Umweltzone Berlin Erste Erfahrungen und Ausblick Dr. Annette Rauterberg-Wulff Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin 1 Umweltzone: Ziel und Anwendungskriterien Ziel: schnellere

Mehr

GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.

Mehr

Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 1

Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 1 1573 Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 1 Vom 15. September 2015 Es verordnen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium

Mehr

Beurteilung der Luftqualität 2012 in Deutschland Bericht an die EU-Kommission in Brüssel. Warum berichten wir an die EU-Kommission?

Beurteilung der Luftqualität 2012 in Deutschland Bericht an die EU-Kommission in Brüssel. Warum berichten wir an die EU-Kommission? Beurteilung der Luftqualität 2012 in Deutschland Bericht an die EU-Kommission in Brüssel Warum berichten wir an die EU-Kommission? Clean Air for Europe Saubere Luft für Europa nennt die Europäische Kommission

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 20. März 2013 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 20. März 2013 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 20. März 2013 Teil II 76. Verordnung: Verwendung und Betrieb von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 14/8450. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 14/8450. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 14/8450 14. Wahlperiode 06. 03. 2002 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes A. Problem und Ziel

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 19/6335. Gesetzentwurf. 19. Wahlperiode der Bundesregierung

Deutscher Bundestag Drucksache 19/6335. Gesetzentwurf. 19. Wahlperiode der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 19/6335 19. Wahlperiode 07.12.2018 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes A. Problem und Ziel

Mehr

Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes

Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Bun d esrat Drucksache 575/18 15.11.18 Gesetzentwurf der Bundesregierung U - G - Vk - Wi B R Fu ss Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes A. Problem und Ziel

Mehr

Neues aus der Umweltberichterstattung in Thüringen (BUBE, Emissionskataster)

Neues aus der Umweltberichterstattung in Thüringen (BUBE, Emissionskataster) Neues aus der Umweltberichterstattung in Thüringen (BUBE, Emissionskataster) Immissionsschutz: Wissenswertes und Neues Luft, Lärm am 26.10.2016 M.Sc. Philipp Schulz Gliederung 13. BImSchV umfassendere

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 10.6.2008 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0949/2007, eingereicht von Dirk Emmermann, deutscher Staatsangehörigkeit, zu dem Thema Diskriminierung

Mehr

Originaltext: 8. GSGV

Originaltext: 8. GSGV Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen

Mehr

Berichtszeitraum: 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010

Berichtszeitraum: 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 Dritter Bericht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen,

Mehr

Bundes- Immissionsschutzgesetz

Bundes- Immissionsschutzgesetz Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG Kommentar begründet von Dr. iur. Hanns Engelhardt Richter am Bundesgerichtshof fortgeführt von Johannes Schlicht Referent für Immissionsschutzrecht im Thüringer

Mehr

Umweltzone in Gießen -

Umweltzone in Gießen - Umweltzone in Gießen - Was bedeutet das in der Praxis? Amt 39 1. AUSGANGSLAGE Grenzwerte Messwerte (Entwicklung, hessenweiter Vergleich, Quellen der Belastung) 2. UMWELTZONE GIESSEN Allgemein Entwurf Abgrenzung

Mehr

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission

Mehr

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Bundesrat Drucksache 562/08 (Beschluss) 19.09.08 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19.

Mehr

Luftreinhaltung in den Städten. 10. Internationales AVL Abgas- und Partikelemissionen Februar 2018, Ludwigsburg

Luftreinhaltung in den Städten. 10. Internationales AVL Abgas- und Partikelemissionen Februar 2018, Ludwigsburg Luftreinhaltung in den Städten 10. Internationales AVL Abgas- und Partikelemissionen 20.-21. Februar 2018, Ludwigsburg Gliederung I. Rechtliche Rahmenbedingungen II. Maßnahmen der Städte III. Aktuelle

Mehr

Umweltzone Stuttgart. 1 Dr. U. Reuter. Amt für Umweltschutz Stuttgart

Umweltzone Stuttgart. 1 Dr. U. Reuter. Amt für Umweltschutz Stuttgart Umweltzone Stuttgart 1 Dr. U. Reuter Ausgangssituation Erhebliche Überschreitungen des PM10 Tagesgrenzwertes Erhebliche Überschreitungen des gültigen (!) Grenzwertes für NO2 Grenzwertüberschreitungen nicht

Mehr

Bessere Luft für Stuttgart Das Maßnahmenkonzept der Landesregierung

Bessere Luft für Stuttgart Das Maßnahmenkonzept der Landesregierung Bessere Luft für Stuttgart Das Maßnahmenkonzept der Landesregierung Christoph Erdmenger Abteilungsleiter Nachhaltige Mobilität Ministerium für Verkehr Stuttgart, 5. Juli 2017 Gesundheitsrisiken durch hohe

Mehr

1. Welche Arten von Luftschadstoffen werden in Esslingen seit wann gemessen?

1. Welche Arten von Luftschadstoffen werden in Esslingen seit wann gemessen? Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1716 01. 03. 2017 Kleine Anfrage der Abg. Andrea Lindlohr GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Verkehr Luftbelastung in Esslingen Kleine

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr